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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.03.2019 S 2018 26

12 mars 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,981 mots·~35 min·3

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 26 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 12. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ arbeitete ab Mai 1999 zuerst saisonal und später dann in einer Festanstellung als Strassenbauer bei der B._____ AG. Ab Februar 2014 wurde ihm infolge von Depressionen und Erschöpfungszuständen (wiederholt) eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Später traten auch noch somatische Beschwerden hinzu. Per Ende Juni 2016 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. 2. Am 28. Juli 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Darin wurde eine anhaltende Depression seit Februar 2014 geltend gemacht. Am 16. Januar 2015 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie die Kosten für einen Deutschkurs vom 15. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit als Frühinterventionsmassnahme übernehme. Dieser wurde aber vorzeitig wieder abgebrochen. Am 6. März 2015 erfolgte eine persönliche Abklärung von A._____ durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie C._____ vom regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) im Rahmen eines Versichertengespräches. Dabei waren auch die zuständige Eingliederungsberaterin sowie die behandelnde Psychiaterin anwesend. Die Befunde und Ergebnisse hielt Dr. med. C._____ in seinem ärztlichen Bericht vom 15. Juli 2015 fest. Bei einer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode, remittiert, liege im Zeitpunkt der RAD-Abklärung vom 6. März 2015 aus versicherungsmedizinischer Sicht und unter Ausklammerung von Kontextfaktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Bereits am 5. Mai 2015 hatte die IV- Stelle als (weitere) Frühinterventionsmassnahme Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes ab Anfang April 2015 bis Anfang Juni 2015 gewährt. Am 1. April 2015 und 24. November 2015 wurde A._____ zudem von Dr. med. D._____ im Auftrag des Krankentaggeldversicherers (KTV) psychiatrisch begutachtet, wobei die Befunde in den Gutachten vom 7. April bzw. 4. Dezember 2015 festgehalten wurden.

- 3 - 3. Mit Vorbescheid vom 21. September 2015 vereinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Ab dem Beginn des Wartejahres am 5. Februar 2014 sei die Arbeitsfähigkeit zwar eingeschränkt. Ab dem 1. Januar 2015 bestehe in der bisherigen Tätigkeit aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, ab dem 1. März 2015 eine solche von 100 %. Nachdem A._____ einen Einwand gegen diesen Vorbescheid erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. 4. Mit Verfügung vom 15. September 2016, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, wobei bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch möglich sei. 5. Am 5. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle bei der Taggeldversicherung von A._____ weitere (medizinische) Unterlagen an. Am 14. Oktober 2016 ging unter anderem das vom Taggeldversicherer eingeholte Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB AG) vom 31. August 2016 bei der IV-Stelle ein. Demnach war am 11. bzw. am 18. Juli 2016 eine bidisziplinäre Abklärung in orthopädischer/traumatologischer und psychiatrischer Hinsicht erfolgt. Aus orthopädischer Sicht wurde für die bisherige, körperlich schwere Arbeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016 infolge einer Dysplasie-Coxarthrose rechts attestiert. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen, als auch einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Oktober 2015. Seit Ende Juni 2016 erfolge allerdings eine tagesklinische psychiatrische Behandlung, wobei aus dem Eingebundensein in dieses Setting eine Arbeitsfähigkeit von 0 % resultiere. Bei optimalem Verlauf der teilstationären psychiatrischen Behandlung, könne mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in ca. drei Monaten gerechnet werden. 6. Am 15. Mai 2017 erfolgte die Abschlussbeurteilung durch RAD-Arzt C._____. Er hielt darin fest, dass bei einer wohlwollenden Beurteilung ab

- 4 dem 26. Mai 2016, bei einem Tagesklinikaufenthalt vom 26. Mai bis 29. Juli 2016, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beststanden habe. Ab dem 1. August 2016 sei in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab dem 1. September 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowie ab dem 1. Oktober 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das SMAB-Gutachten weise im psychiatrischen Teilgutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht klare Mängel auf, womit es nur teilweise für die Abschlussbeurteilung nutzbar sei. Diese Mängel wirkten sich allerdings jeweils zu Gunsten der versicherten Person aus. Adaptiert seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen. Diese sollten überwiegend sachbezogene, regelmässige, gut vorstrukturierte und kognitiv einfache Anforderungen stellen. Hohe emotionale Belastungen seien zu vermeiden. Auch Nachtschichten und sehr unregelmässige Arbeitszeiten seinen zu vermeiden. Dies harmoniere mit den SMAB-Gutachten vom 31. August 2016. Es könnten nun, wie vom Versicherten gegenüber der behandelnden Psychiaterin ebenfalls geäussert, wieder berufliche Massnahmen aufgegleist werden, wobei allerdings zu beachten sei, dass bisher derartige Ankündigung vom Versicherten selbst wieder vereitelt worden seien. Es wurde der Fallabschluss mit der Berechnung einer allfälligen Berentung empfohlen. 7. Am 31. Mai 2017 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, welcher derjenige vom 21. September 2015 ersetzte. Darin wurde A._____ die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2016 und vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 einer halben Invalidenrente in Aussicht gestellt. Am 7. Juli 2017 erhob der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene A._____ dagegen Einwand.

- 5 - 8. Mit (mehrteiliger) Verfügung vom 31. Januar 2018 sprach die IV-Stelle A._____ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 noch eine halbe Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, dass seit dem Beginn des Wartejahres am 5. Februar 2014 die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass ab dem 1. Januar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe, womit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielbar gewesen sei. Ab dem 1. März 2015 habe sogar eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Oktober 2015 habe infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. September 2016 habe infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 60 % bestanden. Ab dem 1. Oktober 2016 habe aufgrund einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. In der angestammten Tätigkeit als Strassenbauarbeiter bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe seit dem 1. September bzw. 1. Oktober 2016 eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 60 bzw. 100 %. Es sei ein Einkommensvergleich auf Basis der Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2014 (LSE 2014) vorzunehmen, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Ab dem 1. September 2016 resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 50 %. Ab dem 1. Oktober 2016 ein solcher von 16 %. Ferner nahm die IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung noch Stellung zum Einwand vom 7. Juli 2017. Bezüglich der umstrittenen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016, könne auf die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt C._____ vom 15. Mai 2017 abgestellt werden. Daran vermöge auch der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Bericht über Tätigkeiten bzw. Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogrammes der regionalen Arbeitsver-

- 6 mittlung nichts zu ändern. Hinsichtlich der von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E._____, seit mehr als einem Jahr attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei zu berücksichtigen, dass von Dr. med. E._____ von Anfang an kommuniziert worden war, dass die von ihr wiederholt vollumfänglich attestierte Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit und unter Einschluss von psychosozialen Faktoren erfolgt sei. Die depressiven Episoden seien durch äussere Faktoren verursacht worden und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass der RAD, gestützt auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 31. August 2016, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auch aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. Oktober 2016 ausgegangen sei. Mit dem SMAB-Gutachten vom 31. August 2016 liege auch eine fachärztliche, orthopädisch/traumatologische Abklärung vor, wonach infolge einer Dysplasie-Coxarthrose rechts zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, in einer adaptierten Tätigkeit aber eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. 9. Am 5. März 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung(en) vom 31. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte deren Aufhebung und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 die Zusprache von mindestens einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen (bidisziplinäres ME- DAS-Gutachten) zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er rügte im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das mangelhafte (Partei-)Gutachten der SMAB vom 31. August 2016 sowie auf die in beweisrechtlicher Hinsicht (ebenfalls) unzureichenden RAD-Berichte vom 15. Juli 2015 und 15. Mai 2017 abgestellt worden sei. Zudem wurde, auch

- 7 im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeiten der Arbeitsleistungen infolge von Bildungs- und Sprachdefiziten (u.a. Hinweise auf Analphabetismus), das der angefochtenen Verfügung der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 68'037.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % als zu hoch kritisiert und auch noch einen Leidensabzug von mindestens 20 % gefordert. 10. Am 3. April 2018 liess sich die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vernehmen. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 5. März 2018. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, dass die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt C._____ vom 15. Mai 2017 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Die beschwerdeführerische Kritik vermöge daran nichts zu ändern. Insbesondere lägen keine abweichenden Arztberichte vor, welche die RAD-Abschlussbeurteilung erschüttern könnten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sei der Beizug eines Dolmetschers anlässlich des Versichertengespräches vom 6. März 2015 nicht notwendig gewesen, weil aus dem RAD-Bericht vom 15. Juli 2015 klar hervorgehe, dass die Kommunikation anderweitig sichergestellt worden sei. Die (allenfalls) geringe Schulbildung sei mit dem Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 hinreichend berücksichtigt. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht, verblieben dem Beschwerdeführer infolge der schlechten (deutschen) Sprachkenntnisse auch nicht lediglich Tätigkeiten im Gastgewerbe oder der Hotellerie, sondern es stünden ihm behinderungsgeeignete Tätigkeiten wie leichte Maschinenbedienungen, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell unterstützten) Lagerund Ersatzteilbewirtschaftung zu Verfügung. Somit sei weiterhin auf das Total aller Wirtschaftszweige der LSE abzustellen. Der vom Beschwerdeführer pauschal verlangte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % rechtfertige sich aufgrund der Abschlussbeurteilung vom

- 8 - 15. Mai 2017 nicht, weil ein Arbeitgeber keine (zusätzlichen) nennenswerten Einschränkungen des Leistungsvermögens zu vergegenwärtigen habe. Zudem läge ab dem 1. Oktober 2016 auch bei einem solchen Abzug weiterhin ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die (mehrteilige) Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2018, in welcher ein (weiterer) Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2017 verneint wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 9 - 2. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2016 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stellt im Wesentlichen auf die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 15. Mai 2017 ab (IVact. 98 S. 18 f.). Darin wurde festgehalten, dass seine (damalige Abschluss-)Beurteilung vom 15. Juli 2015 auf der Grundlage des Versichertengespräches vom 6. März 2015 insoweit bestand habe, als dass die dortige Darstellung der Ausgangslage korrekt sei und dass dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht von der behandelnden Ärztin ab Februar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ab Herbst 2014 habe die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E._____, bei einer Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes oder von teilschichtiger Arbeit, welche in der Tätigkeit in der Strassenbaukolonne aus arbeitsorganisatorischen Gründen aber nicht möglich sei, eine zunehmende Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. dazu IV-act. 15 S. 3 und IV-act. 36 S. 5). Dr. med. E._____ habe somit auf den vorhandenen Arbeitsplatzkonflikt, die konkrete Situation der Arbeitsorganisation sowie die eigenen Angaben des Versicherten abgestellt. Am 15. Juli 2015 (vgl. IV-act. 36 S. 5 und IV-act. 98 S. 17 f.) habe er harmonierend mit einem italienischsprachigen, psychiatrischen KTV-Gutachten eine psychiatrische, medizin-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Januar 2015 und eine solche von 100 % ab März 2015 festgehalten und begründet. Zudem habe der Versicherte ab April 2015 wieder zu 80 % am angestammten Arbeitsplatz gearbeitet. Im weiteren Verlauf, traten somatomedizinische Beeinträchtigungen zunehmend in den Vordergrund, insbesondere ein Nierensteinleiden (Juli 2015) sowie ab Oktober 2015 die Folgen einer Hüftfehlbildung rechts. Nachdem der Versicherte am 21. September 2015 einen ablehnenden Rentenentscheid erhalten hatte, habe er sich am 8. Oktober 2015 wieder

- 10 in ambulante, psychiatrische Behandlung begeben und sei, mit somatischer Mitbegründung, vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Später sei dann eine Dysplasie-Coxarthrose rechts mit deutlich reduziertem Gelenkspalt und dysplastisch pilzförmigem Fermurkopf bei verkürztem Schenkelhals diagnostiziert worden. Ab Oktober 2015 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden mit Verbesserung ab Januar 2016. Ab April 2016 durchgehend und zu 100 % habe eine orthopädisch bzw. rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden, woraus sich letztendlich eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) ableite. Adaptiert wäre der Versicherte, rein orthopädisch betrachtet, nach Besserung der aktuellen Beschwerden ab ca. Juni 2016 arbeitsfähig gewesen, doch wurde er vom 26. Mai 2016 bis zum 29. Juli 2016 teilstationärpsychiatrisch in einer Tagesklinik behandelt, woraus aus psychiatrischer Sicht wiederum einer Arbeitsunfähigkeit zu begründen war (vgl. dazu IVact. 87). Das orthopädisch-psychiatrische SMAB-Gutachten vom 31. August 2016 weise im psychiatrischen Teil aus versicherungsmedizinischer Sicht klare Mängel auf. Dazu führte RAD-Arzt bereits am 13. März 2017 aus (siehe IV-act. 98 S. 14 f.), dass zwar schlüssig hergeleitet werde, dass bei einem dauerhaft psychisch erhöht fragilem Menschen eine veritable depressive Episode durch rein äussere psychische Belastungen infolge der Erkrankungen seiner Eltern verursacht worden war. Eine weitere depressive Episode sei durch den Arbeitsplatzverlust verursacht worden. Beides seien Kontextfaktoren. Hinzuzufügen sei dasjenige, welches im Gutachten nicht sorgfältig ausgeführte werde. Nämlich, dass die berufliche Wiedereingliederung durch die Sprachbarriere verunmöglicht worden sei. In einer versicherungsmedizinischen Beurteilung seien die erlebten depressiven Episoden extern ausgelöst worden und wären ohne diese psychosozialen Belastungsfaktoren nicht aufgetreten. Somit seien die beiden depressiven Episoden primär nicht IV-relevant. Auch die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der unzureichende Medikamentenspiegel seien hinsichtlich ihrer Konsistenz

- 11 unzureichend bewertet worden (vgl. dazu auch IV-act. 76 S. 32 und 34). Trotz dieser, zugunsten des Versicherten wirkenden, Mängel sowie einer um einen Monat verlängerten Heilungszeit, könne von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 26. Mai 2016, einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. August 2016, einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. September 2016 sowie einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2016 ausgegangen werden. Als adaptierte Tätigkeiten seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen einzuschätzen, die überwiegend sachbezogene, regelmässige, gut vorstrukturierte und kognitiv einfache Anforderungen stellen. Insbesondere dürften sie keine zu hohe emotionale Belastung verursachen. Sehr unregelmässige Arbeitszeiten und Nachtschichten sollten vermieden werden. Diese Einschätzung harmoniere sehr gut mit derjenigen des SMAB-Gutachtens vom 31. August 2016. Berufliche Massnahmen könnten nun eigentlich aufgegleist werden, so wie dies der Versicherte gegenüber der behandelnden Psychiaterin geäussert habe. Allerdings habe sich im bisherigen Verlauf gezeigt, dass derartige Ankündigungen des Versicherten jeweils von ihm selber wieder vereitelt worden seien. Unter Berücksichtigung des fehlenden Spracherwerbes der deutschen Sprache sowie der seit Jahren wiederkehrenden Rentenbegehrlichkeit, sei ein praktischer Nutzen zu verneinen. Bezüglich der Defizite bzw. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt RAD-Arzt C._____ im Ergebnis fest, dass seit Oktober 2015 dem Versicherten die vorbestehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Seit dem 26. Mai 2016 sei eine adaptierte Tätigkeit hingegen zusehends zumutbar. 2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert das primäre Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die vorstehend ausführlich dargelegte RAD-Beurteilung in mehreren Punkten. Zudem erachtet er auch das SMAB-Gutachten vom 31. August 2016 nicht als hinreichende Basis für die Beurteilung der Rentenfrage,

- 12 weil es kein Gutachten gemäss Art. 44 ATSG sei, sondern ein durch die Krankentaggeldversicherung eingeholtes Privatgutachten, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Gutachtensperson habe äussern können und auch keine Änderungs- und Ergänzungsanträge zum Fragekatalog habe anbringen können. Das SMAB-Gutachten habe sich auch lediglich auf die Akten des privaten Krankentaggeldversicherers und nicht auf die IV-Akten gestützt. Zudem erachte RAD-Arzt C._____ dieses Gutachten für seine Abschlussbeurteilung nur teilweise als nutzbar, weil dessen psychiatrischer Teil aus versicherungsmedizinischer Sicht klare Mängel aufweise. Damit könne es aber auch nicht, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, sein, dass sowohl das SMAB-Gutachten vom 31. August 2016 sowie die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt C._____ vom 15. Mai 2017 nachvollziehbar und schlüssig seien. Im Ergebnis erfülle das SMAB-Gutachten vom 31. August 2016 nicht die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise. Bei den beiden Berichten von RAD-Arzt C._____ vom 15. Juli 2015 und 15. Mai 2017 handle es sich (lediglich) um RAD-Berichte von einem versicherungsinternen Arzt, welcher nicht als unabhängig gelte und der Beschwerdeführer sei von diesem auch nie eingehend untersucht worden. Das Versichertengespräch vom 6. März 2015 habe lediglich 60 Minuten gedauert und sei auch kein eigentliches Explorationsgespräch gewesen. Zudem sei auf eine (professionelle) Übersetzung verzichtet und das Gespräch in italienischer Sprache geführt worden, obwohl der Beschwerdeführer portugiesischer Muttersprache sei und aktenkundig nur über ungenügende Kenntnisse der italienischen Sprache verfüge. Der Beschwerdeführer sei von RAD-Arzt C._____ vor dem Abschlussbericht vom 15. Mai 2017 nicht orthopädisch und/oder psychiatrisch untersucht worden, womit es sich um ein (nicht unabhängiges) Aktengutachten handle. Der psychiatrische Teil der Abschlussbeurteilung vom 15. Mai 2017 entspreche auch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (Überwindungspraxis), welche vorliegend nicht ausgeschlossen werden könne. Zu-

- 13 dem sei die aus den Akten ersichtliche Frage nach einem potenziellen Analphabetismus des Beschwerdeführers unbeachtet geblieben. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit müssten die kognitiven Fähigkeiten abgeklärt werden bzw. der Frage nachgegangen werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer mit dem vorhandenen Bildungs- und Sprachniveau in der Schweiz ausführen könne. Dies sei unterlassen worden, womit auch diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer auch die der Invaliditätsbemessung zugrundeliegenden Invalideneinkommen auf Basis der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2014 (LSE 2014), Kompetenzniveau 1, Total der Wirtschaftszweige. Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorhandenen, eingeschränkten Ressourcen (schlechte Deutschkenntnisse, allfälliger Analphabetismus), käme lediglich eine angepasste Tätigkeit im Gastgewebe oder der Hotellerie in Frage. Daraus resultiere anstelle eines (Invaliden-)Jahreseinkommen von Fr. 68'037.-- (recte: 68'037.80) nur noch ein (Invaliden-)Jahreseinkommen von Fr. 52'455.--. Schliesslich sei auch noch ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewähren. Selbst wenn man beim Invalideneinkommen von Fr. 52'455.-- einen Leidensabzug von nur 10 % berücksichtigte, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente. Infolge des Abstellen auf das mangelhafte SMAB-Gutachten bzw. Parteigutachten vom 31. August 2016 sowie der Fällung des Rentenentscheides alleine auf Basis der RAD-Beurteilungen vom 15. Juli 2015 und 15. Mai 2017, liege aber ohnehin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor, womit weitere Abklärungen erforderlich seien. 3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge

- 14 von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann bzw. ob sich der Gesundheitszustand eines Versicherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-

- 15 che und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,

- 16 auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Insbesondere begründet die Herkunft von Parteigutachten an sich noch keine Zweifel an deren Einschätzungen und Befunden (siehe BGE 125 V 351 E.3b/dd). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit

- 17 schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f. und 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). 3.4. Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gehören, abzustellen, sofern er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet sowie die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.1 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f. und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.4.1 f.). Die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt C._____ vom 15. Mai 2017 sowie der

- 18 darin ebenfalls verwertete Bericht vom 15. Juli 2015 basieren jeweils auf den dazumal zu Verfügung stehenden Akten sowie einer persönlichen Abklärung des Beschwerdeführers vom 6. März 2015 im zeitlichen Umfang von einer Stunde. RAD-Arzt C._____ setzte sich jeweils detailliert mit den vorhandenen Akten auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. Dabei berücksichtigte er auch seine ausführliche Beurteilung vom 13. März 2017 des orthopädisch-psychiatrischen SMAB-Gutachtens vom 31. August 2016. Trotz der erkannten, zugunsten des Beschwerdeführer wirkenden, Mängel im psychiatrischen Teil des SMAB-Gutachtens, welches durch den Taggeldversicherer in Auftrag gegeben wurde, gelangte RAD-Arzt C._____ auf Basis der weiteren Akten und seiner eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers widerspruchsfrei zum Schluss, dass ab dem 1. Oktober 2016 aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer (orthopädisch) adaptierten Tätigkeit bestehe. Die ab Juni 2016 beurteilte vollständige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wird durch das SMAB- Gutachten vom 31. August 2016 bestätigt, wonach im Zeitpunkt der orthopädisch/traumatologischen Untersuchung am 18. Juli 2016 zwar ab April 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau bestehe, für eine dem Belastungsprofil und somit adaptierte Tätigkeit hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (siehe IV-act. 76 S. 21 f.; vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.4 betreffend das Abstellen auf voll beweiskräftige Teilgutachten). Anderweitige fachärztliche Unterlagen bezüglich einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht liegen keine vor. Dr. med. F._____ attestiert dem Beschwerdeführer in seinen Bericht vom 21. April 2016 eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres infolge der Hüft- und Beckenbeschwerden rechts, doch empfahl er auch eine adaptierte Tätigkeit mit einer eher sitzenden, stehend unbelasteten Tätigkeit, um den Beschwerdeführer schnellstmöglich in den Arbeitsprozess integrieren zu können (siehe IV-act. 58 S. 1 f. und IV-act. 59). Damit ist von einer Arbeitsunfähig-

- 19 keitsschätzung aus somatischer Sicht bezüglich der angestammten Tätigkeit im Strassenbau auszugehen. Bei der Ausarbeitung des SMAB-Gutachtens vom 31. August 2016 hatten die Gutachter zudem Kenntnis von diesem Bericht (siehe IV-act. 76 S. 8). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht gemäss Gutachten von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 4. Dezember 2015 bewertet das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2016 hingegen im Ergebnis in zutreffender Weise dahin, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sehr hoch erscheine, weil wohl zusätzliche körperliche Einschränkungen miteinbezogen worden seien (siehe IV-act. 76 S. 7 und 34, IV-act. 55 S. 12 f.). Zudem begründete Dr. med. D._____ diese Arbeitsunfähigkeit zwar mit einem rezidivierenden depressiven Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD F33.11), führte dies aber im Wesentlichen auf die Ende September 2015 auf Ende Juni 2016 erfolgte Kündigung des Beschwerdeführers beim bisherigen Arbeitgeber zurück (siehe IV-act. 55 S. 12 f. und IV-act. 76 S. 7). Als psychosozialer Faktor, ohne davon unabhängiges, verselbständigtes psychisches Leiden mit Krankheitswert, kann ein solcher psychosozialer Faktor für sich alleine aber keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen und der Rechtsanwender ist auch gehalten die ärztliche Arbeitsunfähigkeitseinschätzung sorgfältig dahingehend zu überprüfen, inwiefern invaliditätsfremde Gesichtspunkte und damit insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren mitberücksichtigt wurden, welche von invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E.2.2 m.H.a. BGE 141 V 281 E.4.3.3, BGE 127 V 294 E.5a und 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E.5.3; vgl. auch 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E.4.5.2, publiziert in BGE 143 V 409). Auffallend ist weiter, dass Dr. med. D._____ (dazumal noch) eine gute Therapie-Compliance bestätigt, welche Dr. med. G._____

- 20 im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Juli 2016 hinsichtlich der Medikamentencompliance aber nicht mehr bestätigen konnte (siehe IV-act. 76 S. 32 und 34). Die interdisziplinär beurteilte Arbeitsunfähigkeit von grundsätzlich 50 % seit Oktober 2015 bzw. 100 % während dem Setting in der psychiatrischen Tagesklinik, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab Ende Juni 2016 (vgl. aber IV-act. 87) erfolgte, war auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen und bei optimalen Verlauf der teilstationären Therapie sollte eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innert drei Monaten möglich sein (siehe IV-act. 76 S. 12 f. und 33 ff.). Zu den von RAD-Arzt C._____ erkannten versicherungsmedizinischen Mängeln im psychiatrischen Gutachtensteil bezüglich des Indikators "Konsistenz" und somit auch im Hinblick auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit und -dauer, hatte RAD-Arzt C._____ bereits ausführlich am 13. März 2017 Stellung genommen und in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise eine unter versicherungsmedizinischen Gesichtspunkten ungenügende Bewertung von Inkonsistenzen und des Einflusses von psychosozialen Faktoren bemängelt (siehe IV-act. 98 S. 13 f. und vorstehende Erwägung 2.1, vgl. bezüglich einer versicherten Gesundheitsschädigung aufgrund von psychosozial bedingten Beschwerdebildern unter der Rechtsprechung von BGE 141 V 281: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.3.1.1). Hinsichtlich dem vom Beschwerdeführer angeführten, allfälligen Analphabetismus kann darauf hingewiesen werden, dass dies im Rahmen der potenziellen Erwerbsmöglichkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes im Sinne von Art. 16 ATSG bzw. der Verwertbarkeit einer möglichen Arbeitsleistung bewertet werden kann und an die Konkretisierung der in Frage kommenden Arbeitsmöglichkeiten im Normalfall keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind, wobei die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen hat, wenn aufgrund von invaliditätsfremden Gründen wie beispielsweise mangelhafte Sprachkenntnisse, fehlende Schulbildung oder Analphabetismus keine Arbeit gefunden werden kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2007 vom 27. August 2008

- 21 - E.10.2 und Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E.5.3.1 und I 493/98 vom 1. März 2000 E.3b m.H.a. BGE 107 V 21 E.2c). Dass allfällige Einschränkungen in der Bildungs- und Sprachkompetenzen eine auch im Rahmen der formulierten adaptierten Tätigkeit zu berücksichtigenden, invalidisierenden Krankheitswert aufwiesen, ist aufgrund der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich (vgl. auch Kriterien für eine Intelligenzminderung mit Krankheitswert: Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E.5.2). Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine somatoforme Schmerzstörung möglich sei und anhand der einschlägigen Rechtsprechung abzuklären wäre, ergibt sich so nicht aus den fachärztlichen Beurteilung in den Akten, wurde doch jeweils mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht einzig eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (siehe IV-act. 15 S. 15, IV-act. 36 S. 4, IV-act. 55 S. 4 und 11 und IVact. 76 S. 6 f., 10 und 32). Andere Anhaltspunkte bestehen nicht. 3.5. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des SMAB-Gutachtens in Frage stellt, weil es nicht unter Beachtung seiner sich aus Art. 44 ATSG ergebenden Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGE 135 V 254 E.3.4) zustande gekommen sei und eine Privat- bzw. Parteigutachten des Krankentaggeldversicherers darstelle, führt dies in jedem Fall nicht zu dessen generellen Beweisuntauglichkeit (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/dd und 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E.4.1, 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E.6.2). Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach die Abklärung vom 6. März 2015 in Abwesenheit eines muttersprachlichen Dolmetschers durchgeführt worden sei, vermag dies den Beweiswert der RAD-Berichte und -Stellungnahmen nicht zu schmälern. Denn auch für psychiatrische Explorationen besteht kein unbedingter Zwang zum Beizug eines entsprechenden Dolmetschers, sondern der Entscheid obliegt grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der begutachtenden Fachperson (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2010 vom 18. April

- 22 - 2011 E.3.3.1 ff.). Im Bericht vom 15. Juli 2015 hielt RAD-Arzt C._____ fest, dass die Abklärung vom 6. März 2015 in Anwesenheit der behandelnden Psychiaterin sowie der Eingliederungsberaterin sowie mehrheitlich in italienischer Sprache stattgefunden habe und die Übersetzung jeweils durch die erwähnten, zusätzlich anwesenden Personen sichergestellt war. Hinweise auf sprachliche Verständigungsschwierigkeit können diesem Bericht nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2008 vom 25. September 2008 E.4.2). Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass Italienisch auch die bei der behandelnden Psychiaterin beim Beschwerdeführer verwendete Therapiesprache sei. Gemäss eigenen Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ im Ärzteverzeichnis der FMH verfügt sie neben italienischen auch über portugiesische Sprachkenntnisse (siehe den entsprechenden Eintrag unter https://www.doctorfmh.ch/, zuletzt besucht am: 17. Juni 2019). Unter diesen Umständen ist der Verzicht auf den Beizug eines Dolmetschers anlässlich der Abklärung vom 6. März 2015 nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass für die SMAB-Begutachtungen ein Dolmetscher beigezogen wurde, fanden diese doch nicht in demselben Rahmen wie die Abklärung vom 6. März 2015 statt. 3.6. Auch wenn insbesondere der RAD-Abschlussbericht vom 15. Mai 2017 auf Basis der dazumal vorliegenden Akten grundsätzlich als beweiskräftig zu bewerten ist (vgl. vorstehende Erwägung 3.4), erweist er sich doch in einem entscheiderheblichen Punkt als unvollständig. Denn im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer mit dem Einwand vom 7. Juli 2017 noch eine Übersicht über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. med. E._____ für den Zeitraum vom 5. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017 ein. Demnach attestierte Dr. med. E._____ dem Beschwerdeführer, mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. November 2016 bis zum 14. Dezember 2016, ab dem 29. April 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist auf den

- 23 - 5. Juli 2017 datiert (siehe IV-act. 90 S. 4 f.). Dies steht somit im Widerspruch zu der von RAD-Arzt C._____ am 15. Mai 2017 beurteilten vollen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht ab dem 1. Oktober 2016. In der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde dazu ausgeführt, dass von Dr. med. E._____ von Anfang an kommuniziert worden war, dass ihre wiederholte, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeitsattestierung mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit und unter Einschluss von psychosozialen Umständen erfolgt sei. Die depressiven Episoden seien nach der Beurteilung von RAD-Arzt C._____ vom 13. März 2017 durch äussere Faktoren verursacht worden. Gemäss Rechtsprechung seien leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führten invalidenversicherungsrechtlich zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig könnten reaktive Störungen auf einen negativen Entscheid der Invalidenversicherung, welche einer adäquaten ärztlichen Behandlung zugänglich seien, eine invalidisierende psychische Beeinträchtigung darstellen. Damit sei nicht zu beanstanden, dass der RAD, gestützt auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 31. August 2016, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auch aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. Oktober 2016 ausging. In diesem Zusammenhang kann erwähnt werden, dass die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung zur Behandelbarkeit und generell nichtinvalidisierenden Wirkung von leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in dieser absoluten Form bereits überholt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017, auszugsweise publiziert in BGE 143 V 409). Entscheidend sind aber die nachfolgenden Umstände. Es trifft wohl zu, dass Dr. med. E._____ zu Anfang hervorhob, dass ihre wiederholte, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeitsattestierung mit Blick auf die konkrete ausgeübte Tätigkeit in dieser Strassenarbeiterkolonne erfolgte und eine teilzeitliche Aufnahme der Arbeitstätigkeit aus arbeitsorganisatorischen Gründe nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang wurde

- 24 auch noch auf einen bestehenden Arbeitsplatzkonflikt hingewiesen. Wenn nun aber Dr. med. E._____, trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2016, auch darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % bescheinigt, lässt sich mit der vorstehend erwähnten Begründung der Beschwerdegegnerin diese Diskrepanz zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung von RAD-Arzt C._____ nicht auflösen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde RAD-Arzt C._____ diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche auch den Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2016 umfasste, auch nicht mehr vorgelegt bzw. ist keine entsprechende Stellungnahme aktenkundig. Im Ergebnis ist also zweifelhaft, ob sich die seit Ende Juni 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht weiterhin auf die vormals konkret ausgeübte Tätigkeit mit ihren Begleitumständen wie beispielsweise dem vom Beschwerdeführer angeführten Arbeitskonflikt mit seinem Vorgesetzten beziehen. 3.7. Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Demnach hat die Behörde, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (KIESER, a.a.O. Art. 43 Rz. 28). Aufgrund der im Rahmen des Einwandverfahrens neu eingereichten Bescheinigung über die von Dr. med. E._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch nach der Beendigung der Tätigkeit beim vormaligen Arbeitgeber per Ende Juni 2016, hätte sich zumindest eine Vorlage dieses neuen Dokumentes an den RAD sowie eine Rückfrage bei Dr. med. E._____ über die Hintergründe der attestierten, fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie deren genaueren Umstände aufgedrängt. Dies ist aber unterblieben und RAD-Arzt C._____ hat somit seine Abschlussbeurteilung vom

- 25 - 15. Mai 2017 nach Vorliegen des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom 5. Juli 2017 nicht bestätigt bzw. nicht zu einer allfälligen, im Rahmen einer Rückfrage bei Dr. med. E._____, eingegangenen Erläuterung dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnisses Stellung genommen. Die in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2018 enthalte Begründung für die Unerheblichkeit dieses neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vermag in jedem Fall nicht zu überzeugen. Es drängen sich also diesbezüglich noch weitere Abklärungen auf. 4. Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht unter der Geltung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 weiterhin frei, wenn es um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen bzw. fachärztlichen Ausführungen geht (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E.3.1 und 4.1). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, womit sich die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der auch nach Ende Juni 2016 durch Dr. med. E._____ weiterhin attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigt. In diesem Zusammenhang kann auch noch darauf hingewiesen werden, dass prinzipiell jeweils der bis zum Erlass der (neuen) Verfügung eingetretene Sachverhalt massgebend ist, womit sich unter Umständen auch noch eine Verifizierung des zwischenzeitlichen, somatischen Zustandes empfiehlt (vgl. dazu BGE 132 V 215 E.3.1.1 m.H.a. BGE 121 V 362 E.1b). Dies kann insbesondere durch die Einholung eines aktuellen Arztberichtes bei den behandelnden (Fach- )Ärzten geschehen. 5. Bei diesem Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2018 nicht als rechtens. Damit erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Invaliditätsbemessung anhand des von der Beschwerdegegnerin angewandten Invalideneinkommens näher einzuge-

- 26 hen. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu neuen Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. In der Beschwerde vom 5. März 2018 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einreichung einer Honorarnote nach Abschluss des Schriftenwechsels in Aussicht. Trotz Aufforderung des Gerichts, wurde eine solche aber nie eingereicht. Ebensowenig liegt eine Honorarvereinbarung über den in der Beschwerde erwähnten Stundenansatz von Fr. 250.-vor. Unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. g ATSG ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzten. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 2'500.-- aussergerichtlich zu entschädigen.

- 27 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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