VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 16 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat Richter von Salis, Meisser Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 5. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ ist gelernter Maler. Zuletzt arbeitete er als Saisonmitarbeiter bei der B._____ AG (2013 bis 2017). Am 22. Januar 2015 meldete sich A._____ aufgrund rezidivierender Depression bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) erstmals zum Bezug von Leistungen an (Berufliche Integration/Rente). 2. Nach Einholung diverser medizinischer Berichte (Arztbericht med. pract. C._____ vom März 2015, Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 12. Oktober 2011 sowie vom 3. November 2014) gab die IV-Stelle am 29. April 2015 bei den PDGR ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten erging am 22. September 2015. Die Gutachter diagnostizierten ohne (recte wohl: mit) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte bis mittelgradige depressive Symptome (F33.1) und attestierten in angestammter Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit von 50 % (ganztägig) mit reduzierter Leistung aufgrund Konzentrationsminderung und verringertem Arbeitstempo, wobei Aggravation während der Untersuchung nicht habe ausgeschlossen werden können. Nach kontinuierlicher, leitliniengerechter Behandlung sei innert drei bis vier Monaten eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Diese Angaben gälten auch für eine adaptierte Tätigkeit. 3. In der Folge holte die IV-Stelle eine Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz ein, welcher das Gutachten als umfassend sowie konsistent beurteilte und darauf hinwies, dass aus dem Gutachten deutliche Hinweise auf Aggravation hervorgingen. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 mit, das Ergebnis der Abklärung zeige, dass seine Erwerbstätigkeit durch eine konsequente, leitliniengerechte fachärztliche psychiatrische und psychopharmakologische Therapie während sechs Monaten wesentlich gesteigert werden könne. Es werde erwartet, dass er die vereinbarten Termine
- 3 einhalte und die verordneten Medikamente regelmässig einnehme. Die IV-Stelle forderte A._____ im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht und mit Hinweis auf die Säumnisfolgen dazu auf, sich spätestens bis zum 20. Dezember 2015 für die erwähnten und zumutbaren Massnahmen anzumelden und diese durchzuführen. 4. In seinem Bericht vom 14. März 2016 verneinte der behandelnde Psychiater, Dr. med. D._____, eine Besserung des Gesundheitszustands unter Umsetzung der Auflagen, weshalb die IV-Stelle am 7. Dezember 2016 ein psychiatrisches-neuropsychologisches Verlaufsgutachten bei den PDGR in Auftrag gab. A._____ nahm daraufhin am 14. März 2017 an der neuropsychologischen Testung teil, verweigerte jedoch am 20. März 2017 die Erstellung des psychiatrischen Verlaufsgutachtens. 5. Mit Vorbescheid vom 21. September 2017 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt fest, gemäss den Abklärungen habe ab 1. März 2015 eine vollständige und ab 22. September 2015 bis 1. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Sowohl die bisherigen Tätigkeiten als auch eine behinderungsgerechte Tätigkeit sei ab 1. Februar 2016 wieder zu 100 % möglich, wodurch keine Lohneinbusse entstehe und somit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ mit Eingaben vom 9. Oktober 2017, 24. Oktober 2017, 2. Dezember 2017 sowie 13. Dezember 2017 Einwände. 6. Daraufhin wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, aufgrund der Akten sei sie entgegen dem Vorbescheid vom 21. September 2017 zum Schluss gekommen, dass das Ausmass der (allenfalls) vorliegenden Einschränkungen aufgrund der Aggravation im hier relevanten Zeitraum ab 1. Juli 2015
- 4 nicht zuverlässig beurteilt werden könne. Daher liege ab 1. Juli 2015 keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er erhebe Beschwerde gegen die Grundlagen, auf denen das Gutachten vom 22. September 2015 und die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2017 beruhten, gegen die Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach er ab 1. Februar 2016 sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sowie gegen die Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach die von ihm der IV-Stelle am 7. März 2017 persönlich übergebenen Akten in die IV-Akten aufgenommen und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten vom 22. September 2015 sei zweifelhaft und beruhe auf unwahren Behauptungen und Tatsachen. Die Aussagen des RAD sowie der IV-Stelle, wonach er seit 1. Februar 2016 zu 100 % arbeitsfähig sei, stelle die Beurteilung der Ärzte in Frage, auch jene der PDGR. Er sei über Jahre durchschnittlich mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen und sei dies immer noch. Er habe eine IV-Rente von 50 % beantragt. Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich eine Abklärung zur Anerkennung der ärztlichen Zeugnisse bezüglich der Teil-Arbeitsunfähigkeit sowie eine Bestätigung, dass die am 7. März 2017 nachgereichten Akten nicht in die Beurteilung der angefochtenen Verfügung eingeflossen seien. 8. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2017, an welcher festgehalten werde. Zudem führte sie
- 5 aus, in der angefochtenen Verfügung vertrete sie entgegen der Annahme des Beschwerdeführers und wider dem Vorbescheid vom 21. September 2017 nicht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als auch in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei. Sie sei "nur" der Meinung, dass das Ausmass der (allenfalls) vorliegenden gesundheitsbedingten Einschränkungen aufgrund der Aggravation des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum ab 1. Juli 2015 nicht zuverlässig beurteilt werden könne, so dass beim Beschwerdeführer IV-rechtlich ab 1. Juli 2015 keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege. 9. In der freigestellten Replik vom 5. März 2018 wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Zudem reichte er mit einer weiteren Stellungnahme vom 13. März 2018 verschiedene Beilagen zu seinen Ausführungen in der Replik vom 5. März 2018 nach. 10. In der Duplik vom 16. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, auf die Einreichung einer umfangreichen Duplik werde verzichtet, da in der Replik vom 5. März 2018 und in der Stellungnahme vom 13. März 2018 keine neuen rechtserheblichen Vorbringen angeführt würden. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme vom 13. März 2018 geleistete Arbeit (Zusammenstellung und Kommentierung der Beilagen) sei offensichtlich nicht vereinbar mit den Testresultaten (inkl. der Selbstbeurteilung) anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. März 2017. Dies bestätige, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen effektiv entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlägen bzw. vorgelegen hätten. 11. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bzw. E._____ am 22. März 2018 eine weitere Stellungnahme mit Wiederholungen der bisherigen Argumentation ein. Zudem bestätigte E._____, dass sie seit Herbst 2015 die
- 6 - Verfasserin der Korrespondenz sei und auch die Dokumente von ihr zusammengestellt worden seien (Vollmacht seit 22. April 2017). 12. In der Stellungnahme vom 28. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei ihr bewusst, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. März 2018 sowie zahlreiche andere Schreiben des Beschwerdeführers nicht von ihm selbst, sondern von E._____ verfasst worden seien. Trotzdem werde daran festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von E._____ verfassten Stellungnahme vom 13. März 2018 geleistete Arbeit nicht mit den Testresultaten anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. März 2017 vereinbar sei. Denn der Beschwerdeführer sei fähig, E._____ über seine Biografie detailgenau zu informieren und sie über die anzufügenden Kommentare akkurat zu instruieren. Dies lasse sich nicht mit den neuropsychologischen Testresultaten vereinbaren. 13. Der Beschwerdeführer bzw. E._____ führte in der Stellungnahme vom 9. April 2018 aus, seit dem Auftauchen des fehler- und lückenhaften Gutachtens vom 22. September 2015 und dem im Gutachten nicht berücksichtigten Lebenslauf habe sich E._____ Zeit genommen, die Zusammenhänge besser zu verstehen. Nach dem Auffinden der Belege vom 7. März 2018 seien diese Beweise in die Zusammenhänge eingeflossen. Mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Phasen habe der Beschwerdeführer eine 50 %-Rente beantragt. Es sei nie die Absicht gewesen, eine 100 %-Rente zu erhalten. Eine Beurteilung sei kaum korrekt möglich, wenn die Grundlagen zur Beurteilung fehler- und lückenhaft seien. Zusammenfassend sei der Lebenslauf im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Sodann seien die sprachlichen Missverständnisse bei der medizinischen Begutachtung und Befragung durch Dr. med. F._____ ungefiltert in das Gutachten eingeflossen. Weiter seien die Vorbehalte des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 zum Gutachten von den
- 7 - PDGR und der Beschwerdegegnerin ignoriert worden. Die PDGR, die Beschwerdegegnerin und der RAD würden sich auf ein fehlerhaftes Gutachten berufen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers an den Testungen und den Testresultaten werde mit dem Hintergrund des fehlerhaften Gutachtens die Aggravation hergeleitet. Der Beschwerdeführer halte an der 50 %-Rente fest. Es sei zu klären, woher die Diskrepanz zwischen den Testresultaten und des Verhaltens herrühre. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2017 stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und
- 8 formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der am 22. Januar 2015 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine IV-Rente hat oder ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2; BGE 128 V 29 E.1). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invali-
- 9 ditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. 4.1. Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass sie aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungen der PDGR vom 16. Juli 2015, 28. August 2015 und 4. September 2015 (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 33 S. 19-23), des psychiatrischen Gutachtens der PDGR vom 22. September 2015 (Bg-act. 33), der Beurteilung des RAD vom 29. September 2015 (Bg-act. 103 S. 6 f.), der neuropsychologischen Untersuchung der PDGR vom 14. März 2017 (Bg-act. 79 S. 4-8), des Berichts der PDGR über die gescheiterte Begutachtung vom 24. März 2017 (Bg-act. 79 S. 1-3) und der Beurteilungen des RAD vom 11. April 2017 (Bg-act. 103 S. 7 f.) und vom 15. August 2017 (Bg-act. 103 S. 14 f.), entgegen dem Vorbescheid vom 21. September 2017, in welchem versucht worden sei, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bemessen, zum Schluss gekommen sei, dass das Ausmass der (allenfalls) vorliegenden Einschränkungen aufgrund der Aggravation des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum ab 1. Juli 2015 nicht zuverlässig beurteilt werden könne. Daher liege beim Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. Bg-act- 102 S. 2 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt in seinen zahlreichen Eingaben an das Gericht zur Hauptsache das psychiatrische Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 als fehler- und lückenhaft (vgl. u.a. Stellungnahme vom 13. März 2018). Zudem bezweifelt er, dass die vom ihm am 7. März 2017 der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (vgl. Bg-act. 69) bei der Beurteilung der ablehnenden Verfügung berücksichtigt wurden.
- 10 - 5.1. Angesichts des vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bg-act. 33) vorgebrachten Einwands der Fehler- und Lückenhaftigkeit, ist zunächst dieses Gutachten nachfolgend auf seinen Beweiswert zu untersuchen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 5.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin dem psychiatrischen Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bgact. 33) aus den nachstehend dargelegten Gründen zu Recht volle Beweiskraft beigemessen.
- 11 - 5.2.1. Die Gutachter Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F._____, Assistenzarzt, diagnostizierten im Gutachten vom 22. September 2015 ohne (recte wohl: mit) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte bis mittelgradige depressive Symptome (F33.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1), Stand nach Suizidversuch durch Tabletten- und Alkoholintoxikation 1982 und eine Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (F17.2) (Bg-act. 33 S. 24). Die Gutachter führten unter Bezugnahme auf die bisher gestellten Diagnosen aus, seit Ende 2011 sei eine längere behandlungsbedürftige psychiatrische Symptomatik beschrieben worden. Aufgrund unvollständiger Remission nach Anpassungsstörung sei zunächst eine verlängerte depressive Reaktion vermutet worden, nach wiederholter Verschlechterung bei erfolgloser Arbeitssuche seien ab 2014 erstmals normabweichende Persönlichkeitszüge als mitursächlich überlegt worden. In der Kindheit und übriger Anamnese seien solche zumindest nicht dokumentiert. Laut Aktenangaben des letzten Arbeitgebers H._____, wo der Beschwerdeführer bereits die dritte Saison beschäftigt worden sei, sei dieser ein Mitarbeiter, der seine Aufgaben zuverlässig und motiviert erledige. Fremdanamnese von der Familie oder dem Arbeitgeber habe auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers nicht eingeholt werden können. Massgebend auf die Funktionseinschränkung der aktuellen Arbeitsfähigkeit würden die Gutachter deshalb die wiederholt geschilderten depressiven Symptome erachten. Nachdem die Gutachter die typischen Symptome einer depressiven Störung anhand der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), erläuterten, hielten sie fest, beim Beschwerdeführer seien infolge der klinischen und testpsychologischen Untersuchung folgende Hauptsymptome der depressiven Störung anamnestisch nachgewiesen: Depressive Grundstimmung, Ver-
- 12 lust von Interesse und Freude, Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit. Von den Nebensymptomen seien folgende erfüllt: Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörung. Beim Beschwerdeführer seien diese typischen depressiven Symptome, im Zeitraum ab Oktober 2011 in mehreren Episoden (Oktober 2011, Juli 2012, Dezember 2013, März 2014), jeweils länger als 14 Tage nachweislich dokumentiert und jeweils nach Einnahme der Medikation oder Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit eine Besserung beschrieben, was als symptomfeie Intervalle gewertet werde. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer drei der Hauptsymptome der depressiven Störung sowie derzeit drei Nebensymptome erfüllt seien, wodurch eine mittelschwere Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung erfüllt wäre. In der Testdiagnostik habe der BDI den Wert für eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Anhand der auffälligen Ergebnisse des Symptomvalidierungstests sei von einer Antwortverzerrung und eher einer leichten bis allenfalls mittelschweren depressiven Symptomatik auszugehen (Bg-act. 33 S. 25 ff.). Im Weiteren verneinten die Gutachter eine Persönlichkeitsstörung, da nicht alle ICD-Kriterien erfüllt seien. Die Verhaltensmerkmale seien im Sinne akzentuierter Persönlichkeitszüge zu werten, könnten damit den Heilungsprozess der depressiven Episoden beeinflussen, begründeten jedoch keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 33 S. 27 f.). Alsdann hielten die Gutachter fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zu erwähnen, dass eine depressive Episode fachgerecht behandelt werden müsse. Wenn dies erfolgt, sei eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik zu erwarten, und damit auch eine Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit bis hin zur völligen Remission, wie dies der Beschwerdeführer im Vorfeld der ersten Episoden auch erlebt habe. Im vorliegenden Fall sei durch das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeits-
- 13 zügen ein längerer Rekonvaleszenz-Zeitraum anzunehmen. Entscheidend für eine günstige Prognose wäre prioritär die kontinuierliche Einnahme der Medikation (Bg-act. 33 S. 32). In diesem Zusammenhang stellten die Gutachter fest, dass der Medikamentenspiegel am Tag der Exploration deutlich unterhalb des therapeutisch empfohlenen Bereichs gelegen habe (vgl. Bg-act. 33 S. 31). In Bezug auf die Arbeitstätigkeit hielten die Gutachter schliesslich fest, zum Begutachtungszeitpunkt würden sie sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit von 50 % für zumutbar erachten, ganztags mit reduzierter Leistung aufgrund Konzentrationsminderung und verringertem Arbeitstempo, wobei Aggravation während der Untersuchung nicht habe ausgeschlossen werden können. Nach kontinuierlicher, leitliniengerechter Behandlung sei innert drei bis vier Monaten eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (vgl. Bg-act. 33 S. 32 f.). 5.2.2. Diese Schlussfolgerungen sowie die übrigen Ausführungen im Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bg-act. 33) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf eingehenden persönlichen Explorationen des Beschwerdeführers, einschliesslich neuropsychologischer Testung, die es den Gutachtern erlaubt hat, jeweils einen persönlichen Eindruck über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu gewinnen. Im Rahmen einer ausführlichen Anamnese wurde der Beschwerdeführer zu seinen jetzigen Leiden und Einschränkungen auf die Alltagsbewältigung, zur Krankheitsentwicklung, zur Biographie, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zur sozialen Situation, zu seinem Tagesablauf und Freizeitgestaltung, zum Suchtstoff- und Medikamentenkonsum und zu seiner Familie befragt. Schliesslich leuchten die Ausführungen der Gutachter in der Dar-
- 14 legung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Im Übrigen bestätigte auch der RAD in seiner Beurteilung vom 29. September 2017, dass das Gutachten umfassend und konsistent sei (Bg-act. 103 S. 6). In den Akten finden sich keine konkreten Indizien, welche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit wecken. 5.3. Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bg-act. 33) vorbringt, rechtfertigt gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ebenso keine andere Beurteilung. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. F._____ habe sehr schlecht Deutsch gesprochen und auch bei ihm sei weder Schweizernoch Hochdeutsch die Muttersprache. Dadurch sei eine klärende Kommunikation praktisch nicht möglich gewesen. Etliche sprachliche Missverständnisse seien in das Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 eingeflossen (vgl. Beschwerde S 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Begutachtung bei der ersten Untersuchung vom 30. Juni 2015 nebst Dr. med. F._____ auch die Fachärztin Dr. med. G._____ anwesend war. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die erste Untersuchung am 30. Juni 2015 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer an diesem Datum drei Stunden psychiatrisch durch Dr. med. G._____ sowie Dr. med. F._____ untersucht worden sei (Bg-act. 33 S. 1). Alsdann wurde die Sprachproblematik in den Testergebnissen berücksichtigt. Diesbezüglich wurde im Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 festgehalten, der Beschwerdeführer habe fliessend und gut Deutsch gesprochen, wobei er selbst angegeben habe, aufgrund seiner romanischen Muttersprache gelegentlich Mühe mit gewissen Aufgaben zu haben (z.B. Untertest: Zahlen nachsprechen). Dies sollte bei der Interpretation der Testergebnisse berücksichtigt werden. Ausserdem habe er beschrieben,
- 15 dass er das Alphabet nicht ausreichend beherrsche. Trotzdem seien während der Testung keine Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten feststellbar gewesen (vgl. Bg-act. 33 S. 20 oben). Damit zielt dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. 5.3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im Gutachten würden Zeitangaben verwechselt werden. Aus dem Alter von acht Monaten, in welchem er in Fremdbetreuung gebracht worden sei, werde im Gutachten fälschlicherweise das Alter von acht Jahre (vgl. Beschwerde S. 2). Zutreffend ist, dass im Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund Überforderung der Mutter als 8-jähriger in die Obhut der Cousine der Mutter gekommen sei (vgl. Bgact. 33 S. 14). Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht der PDGR vom 12. Oktober 2011 in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, dass dieser aufgrund Überforderung der Mutter bis 7/8-jähriger in der Obhut der Cousine der Mutter gewesen sei (vgl. Bg-act. 13 S. 6). Da den Gutachtern die gesamten Akten und damit auch der Bericht der PDGR vom 12. Oktober 2011 vorgelegen haben (vgl. Bg-act. 33 S. 5), ist bei diesem vom Beschwerdeführer gerügten Fehler wohl von einem Schreibfehler auszugehen und dieser kaum auf gröbere Missverständnisse zurückzuführen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. 5.3.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, im Gutachten würden Medikament wie z.B. das Medikament Nexium erwähnt werden, welches er gar nicht kenne (vgl. Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 5. März 2018 S. 5), ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Labortest vom 30. Juni 2015 zu wenig Einnahme von Mirtazapin und Escitalopram (das Generikum für Cipralex) bestätigte. Das Medikament Nexium wird demgegenüber im Zusammenhang mit dem Labortest nicht erwähnt und spielt deswegen auch keine Rolle (vgl. Laboruntersuchung vom 30. Juni 2015 [Bg-act. 33 S. 17 f.]).
- 16 - 5.3.4. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, entgegen den Ausführungen im Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 habe nicht er die Scheidung gewollt, sondern seine Ex-Frau (vgl. Stellungnahme vom 5. März 2018 S. 4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist dieser Punkt im Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 korrekt wiedergegeben worden. So ergibt sich aus diesem, dass die Ehefrau sich übers Internet in einen Ausländer verliebt habe und sie nach der Scheidung direkt ausgezogen sei (vgl. Bg-act. 33 S. 8). Im Übrigen ist der Aspekt, wer letztlich die Scheidung gewollt hat, für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht relevant. 5.3.5. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Gutachten basiere auf der Annahme, dass seine Kindheit und Jugend problemlos gewesen sei und bemängelt die Schlussfolgerungen im Gutachten wie "in der seither blanden psychiatrischen Vorgeschichte" sowie "anhand des fast 30-jährigen krankheitsfreien Intervalls". Er hält fest, korrekt seien mehr als 230 nachgewiesene Arztbesuche mit mehreren längeren, wegen Krankheit oder Unfall belegbaren Arbeitsunterbrüchen (vgl. Stellungnahe vom 5. März 2018 S. 4; Bg-act. 69 S. 2). In diesem Zusammenhang gilt zunächst festzuhalten, dass im Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 die Epilepsiebehandlung in der Kindheit durchaus berücksichtigt wurde. Insbesondere wird auf die fachfremde Diagnose Stand nach Epilepsie in der Kindheit, anfallsfrei ohne Medikation seit 1982, gemäss Aktenlage hingewiesen (Bg-act. 33 S. 24). Ebenso ergibt sich aus der persönlichen Anamnese, dass im zweiten Lebensjahr erstmals epileptische Anfälle im Rahmen einer Infektion aufgetreten seien. Vor der Einschulung 1971 sei erstmals ein Krampfpotential im EEG nachweisbar gewesen. Im Jahr 1982 sei eine einmalige psychiatrische Hospitalisation nach Suizidversuch erfolgt. Danach seien die Medikamente von einem Neurologen ausgeglichen worden, ohne dass nachfolgend ein erneutes Krampfereignis
- 17 aufgetreten sei. Zudem wird ein Unfall im Jahr 1992 erwähnt (vgl. Bgact. 33 S. 14 f.). Diese Angaben finden denn auch Eingang in die Beurteilung, wo die Gutachter festhalten, während der Kindheit sei eine Epilepsie diagnostiziert und behandelt worden. Im Jahr 1982 Suizidversuch mit Tablettenintoxikation durch Phenytoin und vierwöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt in der Klinik I._____ (vgl. Bg-act. 33 S. 24). Damit kann kaum davon gesprochen, dass das Gutachten den Eindruck einer problemfreien Kindheit und Jugend vermittle. Die Ausdrücke unter Ziffer 7 "Beurteilung" des Gutachtens wie "krankheitsfreie Intervalle" (Bg-act. 33 S. 28) oder "kein längerdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunterbruch" (Bg-act. 33 S. 31) beziehen sich alsdann auf die psychische Problematik und stützen sich auf die psychische Anamnese. Letztere ergibt sich anhand dessen, was der Beschwerdeführer den Gutachtern berichtet hat. Der Beschwerdeführer erklärte betreffend Krankheitsentwicklung gemäss eigenen Angaben, dass er von 1982 bis 2011 immer wieder leichte bis mittelgradige depressive Episoden gehabt habe. Er sei jedoch nie in Behandlung gewesen oder habe Medikation benötigt (vgl. Bg-act. 33 S. 9). Die Gutachter sind der Frage des Gesundheitszustands anhand der ihnen vorliegenden Aktenlage und Angaben des Beschwerdeführers gründlich nachgegangen und haben auch bei Drittpersonen – soweit der Beschwerdeführer das Einverständnis gegeben hat – diesbezüglich nachgefragt (vgl. Bg-act. 33 S. 15). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer bemängelten Schlussfolgerungen der Gutachter durchaus schlüssig. Erst mit Schreiben vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diverse ärztliche Berichte ein, die zeigen, dass er auch nach 1982 psychisch nicht ganz unauffällig war (vgl. z.B. Bg-act. 69 S. 24). Diese Akten konnten die Gutachter der PDGR nun aber selbstverständlich nicht berücksichtigen, da diese ihnen nicht vorgelegen haben und sich der Beschwerdeführer betreffend die Krankheitsentwicklung in den Jahren 1982 bis 2011 auch gegenüber den Gutachtern gegenteilig äusserte (vgl. Bg-act. 33 S. 9). Überdies weigerte sich
- 18 der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung zur Erstellung des Gutachtens der PDGR vom 22. September 2015, sein Einverständnis für das Einholen von Auskünften bei nichtmedizinischen Drittpersonen zu geben (vgl. Bg-act. 33 S. 15). Damit erweist sich die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. 5.3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Gutachten von wenigen langjährigen Arbeitsverhältnissen gesprochen werde, obwohl er in 25 Jahren für 39 Arbeitgeber tätig gewesen sei (Beschwerde S. 2). Dem Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 ist unter der Anamnese zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Lehrabschluss als Maurer 1984 weiter bei der Baufirma K._____ gearbeitet habe. Von 2001 bis Ende 2008 sei der Beschwerdeführer bei der L._____ tätig gewesen. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer bei der Firma M._____ AG gearbeitet. Ab Oktober 2011 bis Anfang 2015 habe der Beschwerdeführer wiederholt befristet als Temporärarbeiter bei der Gemeinde und am Skilift gearbeitet (vgl. Bg-act. 33 S. 11). Unter dem Titel "Beurteilung" wird nach dem Lehrabschluss von umzugsbedingtem Arbeitsplatzwechsel gesprochen und ab Oktober 2011 von nur noch kurzzeitigen Anstellungsverhältnissen (vgl. Bg-act. 33 S. 24). Damit kann allgemein festgehalten werden, dass im Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 von verschiedenen Arbeitswechseln die Rede ist und das Gutachten nicht den Eindruck vermittelt, dass stabile Arbeitsverhältnisse herrschten. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bgact. 33) nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bg-act. 33) überzeugt gesamthaft betrachtet. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchfrei. Dem Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat.
- 19 - 5.5. Indessen konnte das von der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2016 bei der PDGR in Auftrag gegebene psychiatrische Verlaufsgutachten nicht durchgeführt werden (vgl. Bg-act. 57). Die Begutachtung sollte wieder durch dieselben Ärzte durchgeführt werden, wobei als fallführende Person Dr. med. G._____ immer anwesend sein sollte, falls es Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. med. F._____ geben sollte (Bg-act. 62). Der Beschwerdeführer ist zwar am 20. März 2017 zur Begutachtung erschienen, wollte jedoch keine Einverständniserklärung zur Begutachtung unterschreiben, solange das Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 nicht korrigiert werde (vgl. Bgact. 77 und 79 S. 2). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens der Gutachterin eröffnet, dass aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung eine regelhafte Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchführbar sei (vgl. Bg-act. 79 S. 3). Immerhin nahm der Beschwerdeführer aber an der zuvor am 14. März 2017 durchgeführten neuropsychologischen Testung teil (vgl. Bg-act. 79 S. 4-8). 6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einer Aggravation ausgegangen ist. Diesbezüglich kam die RAD-Ärztin Dr. med. N._____ in ihrer Abschlussbeurteilung vom 15. August 2017 (Bg-act. 103 S. 14 f.) gestützt auf das Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bg-act. 33) sowie der neuropsychologischen Abklärung von 14. März 2017 (Bg-act. 79 S. 4-8) zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Aggravation klar zu bestätigen sei (vgl. Bg-act. 103 S. 15). Dr. med. N._____ hielt fest, die Testresultate aus der vierstündigen Abklärung seien nur teilweise verwertbar. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Zeit neben der Bearbeitung der einzelnen Aufgaben mit der Psychologin kommuniziert. Überdies falle auf, dass einzelne Resultate nicht mit dem zu beobachtenden Verhalten übereinstimmten. Im TAP Test mittel- bis schwergradige Defizite bezüg-
- 20 lich Reaktionszeit sowohl bei komplexen wie auch bei einfachen Aufgaben, zudem betreffend Daueraufmerksamkeit. Im BDI-II (Selbstregulierung zur Erfassung der Schwere depressiver Beschwerden) seien 50 Punkte erreicht worden, die im Kontext mit einer klinischen Beurteilung für eine schwere depressive Episode sprechen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers in beiden Abklärungen (Gespräch mit der Gutachterin und mit der Psychologin) spreche nicht für eine schwere depressive Episode. Die Testresultate (inkl. Selbstbeurteilung) seien auch nicht damit vereinbar, ebenso dass der Beschwerdeführer Auto fahre (vgl. Bg-act. 103 S. 14 f.). 6.2. Eine auf Aggravation bzw. Simulation beruhende Leistungseinschränkung stellt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweisen). Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2). http://links.weblaw.ch/de/BGE-141-V-281 http://links.weblaw.ch/de/BGE-141-V-281 http://links.weblaw.ch/de/BGE-141-V-281 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-V-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-141-V-281
- 21 - 6.3. Vorliegend ist die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. N._____ vom 15. August 2017 betreffend Aggravation (Bg-act. 103 S. 15) aufgrund der Aktenlage – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu beanstanden. 6.3.1. Bereits dem Gutachten der PDGR vom 22. September 2015 (Bg-act. 33), welchem volle Beweiskraft zukommt, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie (TBNF), welche der Beurteilung möglicher Motivationsdefizite diene, bei allen vier Untertests auffällige Werte erreiche. Dies könne als Indiz für eine Antwortverzerrung gewertet werden. Aufgrund der Testergebnisse des TBNF sei eine Antwortverzerrung bei den anderen Tests nicht auszuschliessen. Beim BDI-II erreiche der Beschwerdeführer einen Fragebogen- Wert von 48 Punkten, was einer schwerwiegenden depressiven Episode entspreche. Der klinische Eindruck zeige jedoch auf, dass beim Beschwerdeführer im Moment eher von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (unter antidepressiver Medikation) ausgegangen werden könne. Eine Aggravation bezüglich seiner depressiven Symptomatik könne beim Beschwerdeführer somit nicht komplett ausgeschlossen werden (vgl. Bg-act. 33 S. 23). Auch aus der zweiten neuropsychologischen Abklärung vom 14. März 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim BDI-II einen Punktewert von 50 Punkten erreichte und dieser Wert einer schwergradigen depressiven Episode entspreche. Diese Selbsteinschätzung decke sich jedoch nicht mit dem klinischen Eindruck der Testleiterin. Es sei zu vermuten, dass der hohe Wert im BDI und die dazugehörige Symptomatik eher im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers einzuordnen seien, als im Rahmen einer aktuellen depressiven Episode (vgl. Bg-act. 79 S. 7). 6.3.2. Sodann ist der Beschwerdeführer seit Jahren während der Wintersaison als Bergbahnmitarbeiter bzw. am Skilift (je nach Bedarf) tätig, ohne dass jemals Einschränkungen seitens der Arbeitgeberin festgestellt wurden. So
- 22 gab seine Arbeitgeberin, die B._____ AG, weder im Fragebogen für Arbeitgebende für die Jahre 2013 bis 2015 vom 21. März 2015 (vgl. Bg-act. 23) noch in jenem für die Jahre 2015 bis 2017 vom 3. Juni 2017 (vgl. Bgact. 86) irgendwelche Einschränkungen an. 6.3.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Gemeinde X._____ vom 9. Mai 2017 diverse Arbeiten mit seiner Einzelfirma O._____ für die Gemeinde X._____ ausführt (vgl. Bg-act. 84). Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf nie erwähnt, obwohl er die Einzelfirma bereits im September 2013 gegründet hatte (vgl. Auszug des Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 174, Jahrgang 131). Sodann bestätigte die Gemeinde X._____ im besagten Schreiben vom 9. Mai 2017, dass ihr keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien und der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2017 wieder Aufträge angenommen habe (vgl. Bg-act. 84). 6.3.4. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer seit 2014 Gemeindesvorstandsmitglied der Gemeinde X._____ mit dem Amt als Werkmeister (vgl. Bgact. 82 S. 8 und 84), Fachvorsteher Gemeinde X._____ des Feuerwehrverbands (vgl. Bg-act. 82 S. 7) sowie Vorstandsmitglied des Vereins I._____ (vgl. Bg-act. 82 S. 5). 6.3.5. Im Übrigen fährt der Beschwerdeführer Auto (vgl. Bg-act. 79 S. 1 f.), was – wie die RAD-Ärztin in ihrer Beurteilung vom 15. August 2017 (vgl. Bgact. 103 S. 15) bereits festgehalten hat – ebenfalls nicht mit den neuropsychologischen Testresultaten vereinbar ist. 6.4. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Gesamtumstände in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Bg-act. 102) davon ausgegangen ist, dass eine Aggravation vorliegt und aufgrund dessen im
- 23 hier relevanten Zeitraum ab 1. Juli 2015 das Ausmass der (allenfalls) vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht zuverlässig beurteilt werden kann, und somit keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, ist somit nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin sodann in ihren Vernehmlassungen vom 16. März 2018 und 28. März 2018 zu Recht festhält, lässt sich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer fähig war, E._____ – angeblich seit Herbst 2015 Verfasserin der zahlreichen Schreiben und Eingaben des Beschwerdeführers – über seine Biographie etc. detailliert zu informieren und zu instruieren, nicht mit den neuropsychologischen Testresultaten (inkl. Selbstbeurteilung) vereinbaren. 7. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, die mit Schreiben vom 3. März 2017 der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten seien nicht in die IV-Akten aufgenommen worden und hätten in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden, kann diesem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Bg-act. 102 S. 2) wurden diese Akten in die IV-Akten aufgenommen (vgl. Bg-act. 69) und auch berücksichtigt. Inwiefern dies nicht der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nur weil die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnt, worauf sie sich bei ihrem Entscheid betreffend Aggravation stützt und dort die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht erwähnt sind, bedeutet dies nicht, dass diese nicht berücksichtigt wurden. Dass diese Akten – welche die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle der PDGR hat zukommen lassen (vgl. Bg-act. 70) – im Rahmen der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch die PDGR nicht berücksichtigt werden konnten, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, da er die Begutachtung verweigerte (vgl. E.5.5 vorstehend).
- 24 - 8. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Bg-act. 102) als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9. Das Beschwerdeverfahren ist − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]