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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.03.2020 S 2018 139

17 mars 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·10,184 mots·~51 min·3

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 139 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 17. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____, angelernter Bodenleger, war zuletzt von September 2013 bis Ende Mai 2017 als Buschauffeur angestellt. Unter Hinweis auf bestehende Knieschmerzen hatte er sich bereits im Oktober 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle gewährte ihm im Jahre 2007 berufliche Massnahmen und ermöglichte A._____ die Umschulung zum LKW-Chauffeur. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2008 einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 13. April 2016 meldete sich A._____ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Dies nachdem bereits im März 2016 eine Früherfassungsmeldung durch den damaligen Arbeitgeber gemacht wurde. Aus der Anmeldung sowie der Früherfassungsmeldung inkl. Beilagen geht hervor, dass A._____ ärztlicherseits seit dem 3. November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, nachdem bereits im Zeitraum vom 3. Januar 2015 bis zum 28. Mai 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. 3. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen und holte dabei insbesondere einen ärztlichen Bericht des Hausarztes sowie des behandelnden Psychiaters ein. Der Hausarzt, Dr. med. B._____, hielt in seinem Bericht vom 2. Juli 2016 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres Schafapnoe-Syndrom mit Tagesschnarchen seit 2012, Depressionen seit 2010 sowie eine Panikstörung seit 2008 fest. Seit April 2015 seien mehrmals kieferchirurgische Behandlungen stationär durchgeführt worden. Nach drei Kieferoperationen könne das Schlafapnoe-Syndrom definitiv als geheilt gelten. A._____ sei durch die operativen Eingriffe sowie den dabei aufgetretenen Komplikationen schwer belastet worden, was zu Problemen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz geführt habe. Die Steigerung der Arbeit(-sfähigkeit) erfolge nun in kleinen Schritten mit enger

- 3 - Begleitung durch den behandelnden Psychiater. In dessen Arztbericht vom 18. August 2016 diagnostizierte Dr. med. C._____ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), anamnestisch bekannt seit mindestens zehn Jahren. Dr. med. C._____ wies als extrem belastendes Ereignis für A._____ auf die Erstehung von Untersuchungshaft im Jahre 2008 hin, wobei im Nachhinein ein Freispruch von den strafrechtlichen Vorwürfen erfolgt sei. Zudem hätten die Kieferoperationen einen sehr komplikationsreichen Verlauf gehabt. Aufgrund der langandauernden Symptomatik sei die Prognose unklar und es bestünden aufgrund seines Berufs als Buschauffeur Einschränkungen in der möglichen Pharmakotherapie sowie eine eingeschränkte Fähigkeit innere Konflikte anzusprechen. A._____ sei seit November 2015 bei ihm in Behandlung. Im Februar 2016 habe ein (kurzer) stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik stattgefunden. Seit dem 12. April 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ab dem 16. Mai 2016 wurde bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 % attestiert und die Weiterführung der Pharmako- und Psychotherapie empfohlen. Dr. med. C._____ hielt eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie allenfalls eine neuropsychologische Untersuchung für angezeigt. 4. Am 26. September 2016 erfolgte bei RAD-Arzt D._____ eine psychiatrische Abklärung. Im dazugehörigen Bericht vom 14. Februar 2017 hielt er eine vorbefundliche rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33), gegenwärtig weitgehend remittiert, fest. Explizit ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge, differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem passiv-aggressiven Anteilen sowie ein Status nach drei Kieferoperationen im Zeitraum vom 2015 bis März 2016 ausgewiesen. RAD-Arzt D._____ wies zudem darauf hin, dass der Verlauf des psychischen Befindens von A._____ in den letzten Jahren nicht genau rekonstruierbar sei. Insbesondere sei un-

- 4 klar, ob bereits seit Jahren mehr oder weniger durchgehend ein deutlich reduzierter psychischer Zustand bestanden habe oder dies erst kurz vor Behandlungsbeginn bei Dr. med. C._____ im November 2015 vorgelegen habe. Die psychiatrische Vorgeschichte sei, abgesehen von den Schilderungen von Dr. med. B._____ (seit 2008 bestehe Panikstörung und seit 2010 eine Depression) und Dr. med. C._____ (seit ca. 10 Jahren eine rezidivierende depressive Störung), nicht sicher rekonstruierbar. Die Stagnation der von Dr. med. C._____ im Bericht vom 18. August 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit bei 40 % sei medizintheoretisch nicht nachvollziehbar. Die erstandene Untersuchungshaft sei wohl ein prägendes Lebensereignis gewesen, auf das er gemäss den vorhandenen Angaben mit einer ausgeprägten Depressivität reagiert habe, doch habe er im Nachgang dazu eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen können, womit eine allfällige dadurch hervorgerufene Störung keine (längerfristigen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Aus demselben Grund könne auch nicht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung geschlossen werden, welche depressive Symptome verantworte. Denn Persönlichkeitsstörungen hätten andauernden Charakter. Differentialdiagnostisch könne noch am ehesten der Schluss gezogen werden, dass eine depressive Episode vorgelegen habe. Wirkliche Depressivität konnte RAD-Arzt D._____ anlässlich der Exploration aber nicht feststellen. Aufgrund der grundsätzlich guten Behandelbarkeit einer depressiven Episode ohne Komplizierung durch eine persönlichkeitsstrukturelle Pathologie, der positiven Prognose für eine nachhaltige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sowie des absehbaren Verlusts der bisherigen Arbeitsstelle empfahl RAD-Arzt D._____ A._____ im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu einer Intensivierung der medizinischen Behandlung aufzufordern. In diesem Zusammenhang erwähnte er insbesondere eine teil- oder sogar vollstationäre psychiatrische Behandlung, eine leitliniengerechte psychopharmakologische Behandlung für eine monopolare Depression sowie die periodische Kontrolle der Medikamentenspiegel mittels Blutproben. Schliesslich fügte

- 5 - RAD-Arzt D._____ an, dass betreffend eine zukünftige berufliche Eingliederung (in Alternativtätigkeiten) aufgrund des Selbstbildes und des Forderungsverhaltens des Versicherten Konfliktpotential bestehe könnte. 5. Am 20. Februar 2017 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt. Mit Mitteilung vom 1. März 2017 schloss die IV- Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, nachdem A._____ angegeben hatte, dass er sich zurzeit nicht in der Lage sehe, in wesentlichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 23. März 2017 forderte die IV-Stelle A._____ unter Androhung einer Leistungskürzung oder -ablehnung insbesondere auf, sich einer längerfristigen, tagesklinischpsychiatrischen Behandlung inkl. vierteljährlicher Berichterstattung sowie einer periodischen Abstinenzkontrolle zu unterziehen. 6. Nachdem die ursprünglich bevorzugte stationäre Therapie bei anderen Behandlungseinrichtungen nicht umgesetzt werden konnte, wies Dr. med. C._____ A._____ mit Schreiben vom 17. April 2017 der Psychotherapiestation der Klinik E._____ (Psychiatrischen Dienste Graubünden [PDGR]) zu. Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 von Dr. med. F._____ betreffend diesen stationären Aufenthalt vom 10. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), gestellt. Als Nebendiagnosen wurden aufgeführt: Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), Verdacht auf sonstige somatoforme Störung (ICD-10: F45.8) und differentialdiagnostisch: Chronische Schmerstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der Austritt erfolge per 16. Juni 2017 in gegenseitigem Einvernehmen und bei stabilem Zustandsbild. Am 19. Juni 2017 werde im Zusammenhang mit den erfolgten kieferchirurgischen Eingriffen eine Plattenentfernung durchgeführt. Nach dieser kieferchirurgischen Hospitalisation werde A._____ ab 3. Juli 2017 zur Unterstützung der Tagesstrukturierung die Allgemeinpsychiatri-

- 6 sche Tagesklinik besuchen. Bis mindestens 30. Juni 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Im Bericht vom 28. Juni 2017 berichtete Dr. med. F._____ ebenfalls betreffend den stationären Aufenthalt vom 10. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 zudem detailliert über den Eintritts- und Austrittszustand, den Verlauf der stationären Behandlung sowie die vorgenommene (psycho-)pharma-kologische Behandlung. 7. Mit Schreiben vom 12. September 2017 gelangte Dr. med. C._____ an die IV-Stelle und berichtete über die zwischenzeitlich erfolgte psychiatrische Behandlung. Er schloss damit, dass es sich bei A._____, trotz der von der IV-Stelle geforderten und durchgeführten medizinischen Massnahmen, um einen seit mehreren Jahren unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidenden Patienten handle. Der aktuelle Schweregrad sei von der PDGR (zuletzt) als schwer eingestuft worden. Es sei trotz der in Anspruch genommenen pharmakologischen und psychotherapeutischen Massnahmen zu keiner relevanten Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Dementsprechend ersuchte Dr. med. C._____ um eine schnellst mögliche Prüfung einer Berentung. 8. Am 28. September 2017 beurteilte RAD-Arzt D._____ die Laborbefunde betreffend die Medikamentenspiegel. Diese schwankten von auffällig niedrig bis zu nicht nachweisbar. Hinsichtlich der angeordneten Therapieauflage ergebe sich zusammenfassend das Bild, dass der Versicherte diese unmotiviert "abgesessen" habe, wobei ein vorzeitiger Austritt wegen einer erneuten Kieferoperation erfolgt sei. Zudem sei auch keine optimale Kooperation während des Klinikaufenthalts festzustellen gewesen. Überdies wies RAD-Arzt D._____ auf eine Diskrepanz betreffend die gemäss Berichten der PDGR (seit Jahren bestehenden) bestehenden, schwersten psychischen Einschränkungen und der seit September 2013 bis sicher Ende 2014 (ohne wesentlichen Unterbruch infolge psychischer Beschwerden)

- 7 vollschichtig ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur hin. RAD-Arzt D._____ empfahl, ein externes psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Prüfung der Rentenfrage einzuholen. 9. Dr. med. G._____ erstattete sein monodisziplinäres Gutachten am 5. März 2018, nachdem die Exploration am 21. November 2017 sowie eine neurologische Testung am 23. Februar 2018 erfolgt waren. Von Letzterer berichtete der Neuropsychologe Dr. phil. H._____ in seinem Bericht vom 26. Februar 2018, welcher ebenfalls in das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 einfloss. Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung, die eigene Exploration sowie die ihm vorliegenden Akten, kam Dr. med. G._____ zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung fest. Hinsichtlich der Beurteilung eines Gesundheitsschadens sowie dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. med. G._____ im Ergebnis zum Schluss, aufgrund von Diskrepanzen, Widersprüchen sowie eingeschränkter Mitwirkung – namentlich aufgrund der höchst auffälligen Symptomvalidierung anlässlich der neuropsychologischen Abklärung – sei keine detaillierte Beurteilung anhand der massgebenden Indikatoren möglich. Am 30. April 2018 nahm RAD-Arzt D._____ insbesondere gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 seine Abschlussbeurteilung vor. Darin führte er aus, das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 erfülle die formellen und inhaltlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten vollumfänglich. Er teile insbesondere die Einschätzung von Dr. med. G._____, wonach aufgrund der vielen Hinweisen in der gesamten Abklärung auf Diskrepanzen und Widersprüche sowie einer eingeschränkten Mitwirkung keine Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt werden könne. Der IV-Stelle empfahl er, einen Fallabschluss bei Nichtbeurteilbarkeit vorzunehmen. Es bestünden man-

- 8 gels eines anerkennungsfähigen, verfahrensrelevanten Gesundheitsschadens keine anerkennenswerten Defizite. 10. Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Im Einwand vom 2. August 2018 beantragte A._____ die Zusprache einer vollen (recte: ganzen) Invalidenrente. Eventualiter sei ein unabhängiges Zweitgutachten einzuholen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Sie verneinte das Vorliegen einer versicherten Gesundheitsschädigung mit Hinweis auf eine klare Aggravation, welche sich auf die vom RAD festgestellte Nichtbeurteilbarkeit abstützte. Gemäss der Aktenlage sei erstellt, dass A._____ durch klare Aggravation die vollständige Abklärung des Sachverhaltes trotz des grossen Aufwands seitens der IV-Stelle verhindert habe. Dementsprechend seien die Leistungen zu verweigern. 11. Am 5. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer vollen (recte: ganzen) Invalidenrente. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen bzw. subeventualiter die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung kritisierte der Beschwerdeführer primär das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____, welches keine taugliche Grundlage für die angefochtene Verfügung darstelle. Es sei unvollständig, widersprüchlich und nicht schlüssig. Ebenso wenig seien die Folgerungen aus der neuropsychologischen Testungen nachvollziehbar, zumal Dr. phil. H._____ lediglich von Indizien für eine Antwortverzerrung spreche. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen Bericht seines Hausarztes vom 18. Oktober 2018 sowie ein Bericht seines behandelnden Psychiaters vom

- 9 - 1. November 2018 ein. Der Beschwerdeführer kam insgesamt zum Schluss, es liege keine Aggravation vor und das Leistungsgesuch sei zu Unrecht abgewiesen worden. Aufgrund der Vorgeschichte, der vorhandenen Arztberichten sowie der weiteren Akten sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % erstellt. 12. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. November 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018. Zusätzlich legte sie dar, weshalb aufgrund der Ergebnisse der von Dr. phil. H._____ durchgeführten (neuropsychologischen) Beschwerdevalidierungstests auf ein suboptimales Leistungsverhalten im Sinne einer eingeschränkten Testmotivation bzw. Täuschung geschlossen werden durfte. 13. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Dezember 2018 mit unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seine Ausführungen. Namentlich stellte er die neuropsychologischen Validierungstests hinsichtlich ihrer objektiven Aussagekraft betreffend Aggravation und Simulation in Frage. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Dezember 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2018. Eine solche Anordnung,

- 10 die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständiges Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist primär strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die verlangte (ganze) Invalidenrente hat. 3. Die Beschwerdegegnerin führt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungseinschränkungen auf Aggravation zurück und schliesst eine leistungsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigung aus. Dazu stützt sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. G._____, worin auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen durch Dr. phil. H._____, Fachpsychologe FSP, gemäss dessen Bericht vom 26. Februar 2018 mitberücksichtigt wurden. Zudem wurde das erwähnte Gutachten durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie D._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt und er empfahl, für den Leistungsentscheid darauf abzustellen.

- 11 - 3.1. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt rechtsprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.1, 8C_155 2019 vom 11. Juli 2019 E.5.1.1 und 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E.3.2.1). Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit – nebst den vorstehend dargelegten Hinweisen – starke Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass umso eher von Aggravation auszugehen ist, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne "bewusste" Symptomerzeugung bestehen. Dabei sind nicht nur die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden von Bedeutung, sondern auch diesbezügliche Beobachtungen der einen längeren Zeitraum überblickenden behandelnden Ärzte. Von Relevanz sind sodann (fremdanamnestische) Hinweise auf das Verhalten der versicherten Person im Alltag, insbesondere auch im ausserberuflichen Bereich

- 12 - (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E.3.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.2). Bedeutsame Hinweise ergeben sich unter anderem daraus, ob und inwieweit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat (vgl. Urteil 8C_4/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Ebenfalls kann die Bestimmung von Medikamentenspiegel wichtige Anhaltspunkte liefern. Schliesslich können auch Beschwerdevalidierungstests weitere hilfreiche Hinweise geben (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.3). Besteht nach sorgfältiger Prüfung auf, auch in zeitlicher Hinsicht, möglichst breiter Beobachtungsbasis im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation bzw. anderer Ausschlussgründe eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravierende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen (siehe BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.2 f. und 9C_658/2018 vom 11. Januar 2018 E.4.1). 3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert das versicherungsexterne psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. G._____ unter verschiedenen Gesichtspunkten und spricht ihm im Ergebnis die Beweiseignung für die

- 13 - Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers ab. In diesem Zusammenhang reichte er namentlich den Bericht vom 22. August 2018 von Dr. med. I._____, Facharzt für Neurologie, betreffend eine anhaltende Sensibilisierungsstörung am Kinn nach zweifacher Operation zur Kieferkorrektur sowie den Bericht vom 18. Oktober 2018 von Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Medizin, worin dieser zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ sowie der neuropsychologischen Testung durch Dr. phil. H._____ Stellung nahm, ein. Dasselbe tat Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 1. November 2018, welcher ebenfalls vom Beschwerdeführer beigebracht wurde. 3.3. Um beurteilen zu können, wie sich der Gesundheitszustand eines Versicherten im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substantiell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4).

- 14 - Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität

- 15 und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin diejenigen Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2, 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E.5.1 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3).

- 16 - 3.4. Dr. med. G._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, untersuchte den Beschwerdeführer am 21. November 2017 während mehr als einer Stunde (siehe IVact. 108 S. 1 ff.). Am 23. Februar 2018 führte Dr. phil. H._____, Fachpsychologe FSP, eine neuropsychologische Abklärung durch, worüber in der "neuropsychologischen Beurteilung" vom 26. Februar 2018 berichtet wurde. Dr. phil. H._____ ergänzte die bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung geschilderte Anamnese und befragte den Beschwerdeführer insbesondere zu seinen Leiden bzw. den subjektiven Beschwerden, den Entwicklungen und des Verlaufs der kognitiven Defizite, der Freizeitgestaltung sowie der Selbsteinschätzung betreffend Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung. Zusätzlich hielt Dr. phil. H._____ die von ihm feststellbaren Befunde, wie die äussere Erscheinung, die Verhaltensbeobachtung sowie den psychopathologischen Status fest. Auch beschrieb er die Rahmenbedingungen der neuropsychologischen Testungen. Demnach wurde infolge einer problemlosen Verständigung kein Dolmetscher benötigt und der Beschwerdeführer verneinte das Vorliegen von Faktoren, welche ihn daran hinderten, im Rahmen der Abklärung das bestmögliche Ergebnis zu erbringen. Als Befunde der neuropsychologischen Abklärung hielt Dr. phil. H._____ namentlich ein mässiggradig eingeschränktes Testergebnis zur allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit sowie ein schwergradig eingeschränktes Testergebnis im Rahmen der handlungsbezogenen Intelligenz fest. Bei einem grossen Teil der Testergebnisse resultierte eine schwergradig verminderte Leistungsfähigkeit bzw. eine schwergradige Einschränkung oder zumindest eine mässiggradige Einschränkung. Zur Leistungsmotivation und dem anhand von Beschwerdevalidierungstests evaluierten Testverhalten hielt Dr. phil. H._____ aufgrund der erreichten Testergebnisse fest, es bestünden mehrere Indizien für eine Antwortverzerrung. Die Testwerte wurden von Dr. phil. H._____ überwiegend als Hinweis auf Antwortverzerrung, teilweise auf Zufallsniveau, beurteilt. Dr. phil. H._____ stellte zwar nur ein leichtgradig ausgeprägtes Klagen des

- 17 - Exploranden fest, doch erachtete er zwei von vier Plausibilitätskriterien gemäss Slick et al. (1999) zur Simulationsabklärung als erfüllt. Er bejahte einen substanziellen externen Anreiz, weil sich der Beschwerdeführer für die Ausrichtung einer Vollrente ausgesprochen hatte (Slick-Kriterium A). Betreffend das B-Kriterium (Evidenzen aus testpsychologischen erzielten Ergebnissen) hielt Dr. phil. H._____ fest, dass die durch den Beschwerdeführer erbrachte Fehlermenge im Rahmen der Beschwerdevalidierung mittels ausgewählter Testverfahren mit nur einer Ausnahme klar höher als erwartet gewesen sei, womit die Testergebnisse als deutlich auffällig zu bewerten seien. Für noch auffälliger befand Dr. phil. H._____ die deutlich schwankenden Reaktionsgeschwindigkeiten, wie sie beim Beschwerdeführer bei einfachen Reiz-Reaktionsaufgaben (Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung; Untertest: Alertness) festgestellt werden konnten. Bei authentischen Störungen sei dies in der Regel nicht zu erwarten, doch seien bei Personen mit Verdacht auf negative Antwortverzerrungen oft erhöhte Schwankungen von Reaktionsgeschwindigkeiten beschrieben worden. Die Standardabweichung von Reaktionsgeschwindigkeiten als eingebetteter Parameter zur Erfassung von negativer Antwortverzerrung sei wissenschaftlich untersucht worden, wobei Exploranden mit schlechteren bzw. auffälligen Ergebnissen bei einem (auch vorliegend durchgeführten) Beschwerdevalidierungstest grössere Schwankungen der Reaktionsgeschwindigkeiten gezeigt hätten. 3.5. Im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. G._____, welches sich neben den ihm vorliegenden Akten auch auf die eigenen Untersuchungen sowie die vorstehend erwähnte neuropsychologische Abklärung stützte, stellte er keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 108 S. 38). Aus der fachärztlichen Beurteilung sowie der Beantwortung des gutachterlichen Fragenkataloges, welcher sich an den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 orientiert, lassen sich folgende Schlüsse ziehen: In Anlehnung an die internationale Klassifikation

- 18 psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F), klinisch diagnostische Leitlinien (10. Auflage), haben sich gemäss Beurteilung von Dr. med. G._____ im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Subtanzen, einer Schizophrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung finden lassen. Im Untersuchungszeitpunkt hat der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. G._____ eine ausgeprägte depressive Symptomatik demonstriert, wobei die Klagen allerdings recht vage und unklar geblieben seien. Spontan habe er berichtet, dass es ihm in der letzten Zeit immer gleich gehe und er keine Kraft und keine Energie habe. Er leide dauernd unter Schmerzen, könne morgens fast nicht aufstehen und sei den ganzen Tag müde. Er habe auch von grossen Problemen hinsichtlich des Aufstehens aus einer sitzenden Position berichtet. Zu Hause sei er einfach im Bett. Wenn er zu Hause sei und nicht in die Tagesklinik gehe, habe er keine Kraft zum Aufstehen. Gemäss Dr. med. G._____ berichtete der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den vorstehenden Schilderungen davon, dass sein Hobby das Autofahren sei. Wenn er könne, nehme er das Auto und fahre eine Runde in der Stadt. Fahren sei auch sein Beruf und er fahre gerne. Mit dem Autofahren habe es bisher keine Probleme gegeben. Dementsprechend schloss Dr. med. G._____, dass der Beschwerdeführer (gemäss seiner eigenen Darstellung) nicht immer im Bett liege und auch über die Ressourcen verfüge, mit dem Auto (zum Zeitvertreib) durch die Stadt zu fahren. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach er beim Autofahren keine Probleme habe, kontrastiert gemäss Dr. med. G._____ mit den anlässlich der Exploration und der neuropsychologischen Untersuchung demonstrierten neuropsychologischen Einschränkungen, wobei die Beschwerdevalidierung anlässlich der neuropsychologischen Abklärung höchst auffällig gewesen sei. Namentlich habe der Beschwerdeführer bei verschiedenen Tests Werte auf Zufallsniveau erreicht und auch die deutlich schwankenden Reaktionsgeschwindigkeiten in einer Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung seien

- 19 von Dr. phil. H._____ als hoch auffällig beurteilt worden (siehe dazu IVact. 108 S. 54 ff.). Dr. med. G._____ wies zudem zutreffend darauf hin, dass man in der psychiatrischen Diagnostik ganz wesentlich auf die (verlässliche) Mitwirkung der Exploranden angewiesen sei, weil viele Krankheitssymptome rein subjektiv seien, einer objektiven Erfassung nicht zugänglich seien und vom Exploranden berichtet werden müssten. Die Verlässlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers verneinte Dr. med. G._____ im vorliegenden Fall. Bestätigt sah sich Dr. med. G._____ auch durch das von RAD-Arzt D._____ berichtete unmotivierte Verhalten des Beschwerdeführers betreffend Therapieauflagen (vgl. dazu Case Report vom 3. Oktober 2018 [Druckdatum; IV-act. 120] S. 9). Auch wenn nach Auffassung von Dr. med. G._____ aufgrund der Aktenlage die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wohl insgesamt als plausibel erachtet werden könne, sei es (aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Abklärung) nicht möglich, zur (tatsächlichen) Ausprägung der depressiven Symptomatik, zum Verlauf und zu den sich daraus ergebenen Einschränkungen objektiv Stellung zu nehmen. Die weiteren in den Akten erwähnten Diagnosen seien hingegen weitgehend nicht plausibel oder kämen medizinisch-theoretisch nicht in Frage. Dr. med. G._____ legte dabei insbesondere dar, weshalb er eine zusammen mit einer (schweren) rezidivierenden Depression diagnostizierte Panikstörung mit Agoraphobie nicht nachvollziehen konnte. Zu der im Bericht vom 28. Juni 2017 von Dr. med. F._____ der Klinik E._____ zusätzlich bzw. differentialdiagnostisch diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bemerkte Dr. med. G._____, dass diese ebenso auf rein subjektiven (Schmerz-)Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Mangels hinreichender Kooperation bei der aktuellen Abklärung könne keine Diagnose aus dem Kapitel F4 gestellt werden, zumal die Angaben des Beschwerdeführers über seine Schmerzen – wie vorstehend bereits beschrieben – sehr pauschal seien. Schliesslich fänden sich weder in den Akten, den aktuellen Untersuchungen oder in der

- 20 - Anamnese irgendwelche Hinweise, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden. Hinsichtlich der massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 bzw. der Hauptkategorien "funktioneller Schweregrad" und "Konsistenz" sowie auch bei der Beantwortung des versicherungsmedizinischen Fragenkataloges, wies Dr. med. G._____ wiederholt darauf hin, dass infolge der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers bzw. der Diskrepanzen und Wiedersprüchen teilweise keine zuverlässigen Angaben möglich seien. Im Ergebnis sah sich Dr. med. G._____ infolge der vielen Hinweise auf Diskrepanzen, Widersprüche und der eingeschränkten Mitwirkung nicht in der Lage, eine fundierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer adaptierten Tätigkeit anzugeben. 3.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 dahingehend, dass darin seine Vorgeschichte und die Symptome unzureichend gewürdigt worden seien. Es handle sich namentlich um die erstandene Untersuchungshaft, die gesundheitlichen Probleme infolge der Schafapnoe sowie die notwendig gewordene Kieferoperation mit Komplikationen. Dem ist zu entgegnen, dass sich der psychiatrische Gutachter umfassend und sorgfältig mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt hat. Denn Dr. med. G._____ würdigte insbesondere die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wie Depressivität und die damit einhergehende Kraftlosigkeit, die innere Unruhe, das Zittern und die Kieferoperation sowie die damit in Zusammenhang stehenden Komplikationen bzw. Schmerzen mit psychischen Belastungen, auch wenn er im Ergebnis die Konsistenz der subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers in Frage stellte (siehe auch nachstehende Erwägung 3.6.3). Gemäss Arztbericht vom 2. Juli 2016 von Dr. med. B._____ kann das Schafapnoe-Syndrom seit Mitte 2016 als geheilt betrachtet werden (siehe IV-act. 69 S. 2). Die mit der erstandenen Untersuchungshaft in Zusammenhang stehende psychi-

- 21 sche Belastung wird von Dr. med. G._____ anhand eines Aktenauszuges des Arztberichtes vom 2. Juli 2016 von Dr. med. B._____ ebenfalls gewürdigt (siehe IV-act. 108 S. 6), wobei bereits RAD-Arzt D._____ in seinem Bericht vom 14. Februar 2017 betreffend die Begutachtung des Beschwerdeführers im September 2016 auf die Ungereimtheit hingewiesen hatte, wonach die Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer zwar sicherlich ein wesentliches Lebensereignis gewesen sei, auf das er mit ausgeprägter Depressivität reagiert habe, er im Anschluss daran aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen konnte. Dadurch sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der Inhaftierung widerlegt (siehe IV-act. 78 S. 7). 3.6.2. Der Beschwerdeführer erachtet das versicherungsexterne Gutachten von Dr. med. G._____ auch als widersprüchlich, weil dieses einerseits festhalte, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und sich bemühe, ausführlich Stellung zu nehmen, andererseits aber später das Verhalten des Beschwerdeführers als unkooperativ, dessen Klagen als recht vage und unklar und die Symptomvalidierung als auffällig beurteilt würden. Entgegen der gutachterlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer seine Beschwerden recht genau geschildert und der Gutachter hätte unter Berücksichtigung der vorhandenen Intelligenzminderungen bei als zu vage erachteten Beschwerdeschilderungen nachfragen müssen. Es trifft zu, dass Dr. med. G._____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018 hinsichtlich der Verhaltensbeobachtung und des äusseren Erscheinungsbilds festhielt, dass der Beschwerdeführer freundlich zugewandt, kooperativ und bemüht gewesen sei, zu seiner Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Betreffend den Psychostatus vom 21. November 2017 führte Dr. med. G._____ auch aus, dass der Beschwerdeführer bei unverändertem Ausdrucksverhalten jeweils nur sehr knapp antwortete und somit die Beschwerdeschilderungen nicht sehr ausführlich gewesen seien. Bei der "Beurteilung bzw. Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf aktuelle Diagnosesysteme und Stellungnahmen zu früheren ggf. anders-

- 22 lautenden Beurteilungen" berichtete Dr. med. G._____ von einem Exploranden, welcher eine ausgeprägt depressive Symptomatik demonstriere, wobei aber seine Klagen recht vage und unklar seien. So habe er spontan berichtete, dass es ihm in letzter Zeit immer gleich gehe und er keine Kraft und Energie habe. Wenn er einmal Kraft habe und sich bewege, beginne er zu zittern. Schmerzen habe er im Mund sowieso immer, aber auch im ganzen Körper. Das grösste Problem sei, dass er am Morgen fast nicht aufstehen könne und den ganzen Tag müde sei und dass er aus dem Sitzen fast nicht mehr aufstehen könne. Wenn er dann die Kraft habe aufzustehen, beginne er zu zittern. Dr. med. G._____ erwähnte zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Abklärung gravierende neuropsychologische Einschränkungen demonstriert und bei verschiedenen Tests Werte auf Zufallsniveau erreichte habe, die durch Dr. phil. H._____ als insgesamt deutlich auffällige Testergebnisse interpretiert worden seien. Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten seien schwankende Reaktionsgeschwindigkeiten bei einfachen Reiz-Reaktionsaufgaben als besonders auffällig zu bewerten. Zu einem solchen unkooperativen bzw. nicht authentischen Verhalten anlässlich der Abklärungen mit dementsprechend nicht validen Testergebnissen passe auch das vom RAD-Arzt D._____ beschriebene, unmotivierte Verhalten des Beschwerdeführers betreffend die Befolgung von Therapieauflagen (siehe IV-act. 33 f. und IV-act. 120 S. 9). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der anfänglichen Attestierung einer Kooperation anlässlich des psychiatrischen Explorationsgespräches kein unauflösbarer Widerspruch im versicherungsexternen Gutachten ausgewiesen. Mit der ersten Aussage zur Rahmensituation des Explorationsgespräches wird zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer am Gespräch mitwirkte und seine gesundheitlichen Probleme zu beschreiben versuchte. Dies betrifft somit die formelle Beteiligung im Rahmen des psychiatrischen Explorationsgespräches. Insbesondere die inhaltlichen Beschwerdeschilderungen sind hingegen nach fachärztlicher Einschätzung aber insgesamt recht vage, un-

- 23 klar und nicht sehr ausführlich geblieben, was rechtsprechungsgemäss klar als Aggravations- bzw. Simulationshinweis gedeutet werden kann (siehe bereits vorstehende Erwägung 3.1 m.H.a. BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.). Insofern ist das "unkooperative Verhalten" bzw. die "eingeschränkte Mitwirkung" in dem Sinne zu verstehen, als dass Dr. med. G._____ von nicht validen Beschwerdeschilderungen und einem ebensolchen Testverhalten anlässlich der psychiatrischen sowie neuropsychologischen Exploration ausging. Soweit der Beschwerdeführer in Anbetracht der sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers eine unterbliebene Nachfrage durch den psychiatrischen Gutachter moniert, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinweise auf eine allfällige Intelligenzminderung wurden erst im Rahmen der nach dem psychiatrischen Explorationsgespräch vom 21. November 2017 stattgefundenen neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. H._____ am 23. Februar 2018 erwähnt, wobei anlässlich dieser Untersuchung auch (gewichtige) Indizien für Antwortverzerrungen festgestellt wurden. In den Vorakten wurde eine entsprechende krankheitswertige Diagnose mit (potenzieller) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine allenfalls eingeschränkte Intelligenzleistung weder von den behandelnden Ärzten noch von RAD-Arzt D._____ in Erwägung gezogen. Dementsprechend hatte Dr. med. G._____ anlässlich seines Explorationsgespräches keine spezifischen Hinweise auf eine Intelligenzminderung oder auch Sprachbarrieren, welche eine besondere Nachfragepflicht hätten zu begründen vermögen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst berichtet, dass er ein guter Schüler gewesen sei und auch verschiedene Ausbildungen habe erfolgreich abschliessen können. Es drängte sich also keine besondere Fragepflicht des psychiatrischen Gutachters auf. Damit stimmt überein, dass auch Dr. phil. H._____ in seiner neuropsychologischen Beurteilung vom 26. Februar 2018 dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine zügige Arbeitsweise attestierte und den Bedarf für einen Dolmetscher infolge der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und entsprechenden schweizerdeutschen Sprachkenntnissen verneinte.

- 24 - 3.6.3. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass aus dem psychiatrischen Gutachten bzw. der neuropsychologischen Abklärung nicht schlüssig hervorgehe, inwiefern der Beschwerdeführer eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärungen verletzt hätte, zielt sein Einwand an der Sache vorbei. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht teilt, geht sowohl aus dem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018, als auch aus dem Bericht vom 26. Februar 2018 zur neuropsychologischen Abklärung hervor, worin die versicherungsexternen Gutachter Diskrepanzen und nicht authentische Beschwerdeschilderungen bzw. Testergebnisse erblickten und insofern von keiner verlässlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgingen. Namentlich erkannte Dr. med. G._____ nachvollziehbar eine Diskrepanz zwischen den (eher vagen und ungenauen) Schilderung einer (schweren) depressiven Symptomatik, wonach der Beschwerdeführer ständig keine Kraft und Energie habe, am Morgen fast nicht aufstehen könne und den ganzen Tag müde sei bzw. "er zu Hause im Bett sei", und der als Hobby angegebenen Tätigkeit des Autofahrens. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er diese Tätigkeit gerne mache und wenn er könne, nehme er das Auto und fahre eine Runde in der Stadt. Mit dem Autofahren habe er bisher keine Probleme gehabt und er sei auch mit dem Auto zur Untersuchung gekommen. Daraus schloss Dr. med. G._____ zutreffend, dass der Beschwerdeführer gewisse (bevorzugte) Tätigkeiten sehr wohl ausführen könne und dementsprechend nicht ständig im Bett liege. Überdies kontrastiert auch die beschwerdeführerische Einschätzung seiner Fähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges mit den anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung demonstrierten neurokognitiven Einschränkungen (siehe IV-act. 108 S. 3 und 55). Für nicht verlässliche Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Explorationen sprechen neben den neuropsychologischen Beschwerdevalidierungstest auch die anlässlich der psychiatrischen Exploration festgestellten Inkonsistenzen und Dis-

- 25 krepanzen sowie die fragliche Therapiecompliance seitens des Beschwerdeführers (siehe dazu nachstehende Erwägung 3.6.4). 3.6.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass er stets therapiemotiviert gewesen sei und sämtliche Therapieauflagen erfüllte habe. Dies werde von seinen behandelnden Ärzten bestätigt (siehe dazu Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 4 f. und IV-act. 98 S. 1 f.). Dem ist zu entgegnen, dass bereits im Rahmen der RAD-Abklärung vom 26. September 2016 bzw. dem entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2017 von RAD-Arzt D._____ eine Intensivierung der medizinischen Behandlung betreffend die differentialdiagnostisch allenfalls in Frage kommende depressive Episode als zumutbar erachtet wurde (siehe IV-act. 78 S. 7). Im Bericht vom 28. Juni 2017 von Dr. med. F._____ betreffend den stationären Aufenthalt vom 10. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich parallel zur psychopharmakologischen Therapie (mit Medikamentenspiegeln im subtherapeutischen Bereich) nur teilweise am Therapieprogramm der Station beteiligt habe. Er sei durch ausgeprägte Passivität aufgefallen, wobei er vordergründig therapiemotiviert gewesen sei, aber dennoch immer wieder zur Teilnahme an den Therapien habe aufgefordert werden müssen und sich auch nicht an gemeinsam vereinbarte Aufgaben gehalten habe (siehe IV-act. 95 S. 3 ff.). RAD- Arzt D._____ beurteilte dies als defizitäre Mitwirkung, auch wenn nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Therapieauflagen gar nicht erfüllte habe. Er erachtete die Verhaltensweise des Beschwerdeführers als unmotiviertes Absitzen mit passivem Widerstand gegenüber dieser stationären Behandlung, welche mit einem vorzeitigen Austritt infolge einer (erneuten) Kieferoperation geendet habe (siehe IV-act. 120 S. 9). Diese Umstände betreffen die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" aus der Hauptkategorie "Funktioneller Schweregrad" bzw. "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" aus der Hauptkategorie

- 26 - "Konsistenz" und thematisieren die wichtige Therapiecompliance, welche auch Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung als ungenügend bewertete (siehe IV-act. 108 S. 34). RAD-Arzt D._____ sah sich in seiner Abschlussbeurteilung vom 30. April 2018 hinsichtlich des von ihm bereits erkannten Widerspruchs betreffend die durchgehend schwer ausgeprägten Beschwerdeschilderungen im Vergleich zur schwachen Mitwirkung des Beschwerdeführers durch das verwaltungsexterne psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 bestätigt (siehe IV-act. 120 S. 18 f.). Dazu und auch zu den aktenkundig mehrfach unzureichenden bzw. sich im subtherapeutischen Bereich oder nicht im Normalbereich befindlichen Medikamentenspiegel, worauf RAD-Arzt D._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 30. April 2018 zutreffend hinwies, äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht substantiiert. Dr. med. C._____ attestierte in seinem Bericht vom 1. November 2018 dem Beschwerdeführer trotz der auffälligen Medikamentenspiegelbestimmungen und ohne schlüssige Begründung ohne Weiteres eine gute Therapiemotivation und eine konsequente Durchführung von Therapiemassnahmen (siehe IV-act. 94 S. 2, IV-act. 95 S. 4 f., IVact. 100 IV-act. 120 S. 18, Bf-act. 4 S. 4). Damit fehlt es aber an einer detaillierten Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen, welche es überhaupt erst ermöglichen würde, die gutachterlichen Schlüsse ernsthaft in Frage zu stellen. 3.6.5. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass im psychiatrischen Gutachten zwar die erhobenen Befunde sowie die Anamnese für eine (rezidivierende) depressive Störung präsentiert worden seien, bei der gutachterlichen Würdigung aber zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. So stehe das Gutachten im Widerspruch zu allen Berichten der behandelnden Ärzte und fokussiere auf die Konstruktion von Widersprüchen. Soweit der Hausarzt Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 18. Oktober 2018 das psychiatrische Gutachten dahingehend kritisiert, dass dieses nicht umfassend sei, die Klagen sowie die Vorakten nicht

- 27 berücksichtige und somit nicht nachvollziehbar und ungenügend sei, muss darauf hingewiesen werden, dass Dr. med. B._____ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Zudem scheint Dr. med. B._____ dem rechtsprechungsgemässen Beweiseignungskriterium für medizinische Berichte und Gutachten hinsichtlich der (Mit-)Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (siehe vorstehende Erwägung 3.3) eine zu weitgehende Bedeutung einräumen zu wollen. Denn in Anbetracht des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 kann für die Beurteilung von psychischen Erkrankungen offensichtlich nicht ein unreflektiertes Übernehmen der geäusserten Beschwerden gemeint sein, sondern lediglich –aber immerhin – die Bewertung ("Berücksichtigung") der entsprechenden Ausführungen des Exploranden. Dass die gutachterliche Beurteilung nicht in Kenntnis der vollständigen Anamnese erfolgte, ist nicht ersichtlich (siehe dazu IV-act. 108 S. 3 ff.). Dr. med. G._____ kam im Ergebnis zum Schluss, dass es ihm infolge des unkooperativen Verhaltens bzw. der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers (hinsichtlich einer verlässlichen Befunderhebung) anlässlich der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen nicht möglich sei, zum Verlauf und zum aktuellen Bestand der funktionalen Einschränkungen Stellung zu nehmen. Dr. med. G._____ leitete dies aus den selbst anlässlich der psychiatrischen Exploration festgestellten Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen, der eher vagen und ungenauen Beschwerdeschilderung sowie den auffälligen Unterschieden im Aktivitätsniveau ab. Ferner beurteilte er – im Einklang mit Dr. phil. H._____ – die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung demonstrierten neurokognitiven Einschränkungen als nicht mit der vom Beschwerdeführer als problemlos beschriebenen Tätigkeit des Führens eines Motorfahrzeuges vereinbar. Dazu kamen auffällige Testergebnisse der neuropsychologischen Beschwerdevalidierungstests, welche Indizien auf eine Antwortverzerrung lieferten. Vor diesem Hintergrund greift die beschwerdeführerische Kritik zu kurz, wonach Dr. med. G._____ den selbst erhobenen, für eine depressive Symptomatik sprechende Psy-

- 28 chostatus vom 21. November 2017 (siehe dazu IV-act. 108 S. 28) sowie die Vorakten mit dem Beschwerdebild einer Depression bzw. entsprechenden Diagnosen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Der im psychiatrischen Gutachten auf S. 28 ff. festgehaltene Psychostatus vom 21. November 2017 bewertete Dr. med. G._____ an dieser Stelle des Gutachtens noch nicht in versicherungsmedizinischer Hinsicht. Insofern gelangte Dr. med. G._____ zwar zum Schluss, dass zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wohl insgesamt plausibel sein könne, zugleich hielt er aber nachvollziehbar fest, dass vorliegend infolge des unkooperativen Verhaltens im Sinne eines nicht validen Aussageverhaltens bzw. der dementsprechend eingeschränkten Mitwirkung keine Aussage zur objektiven Ausprägung der depressiven Symptomatik, zu dessen Verlauf und zu allfälligen Einschränkungen (der funktionellen Leistungsfähigkeit) möglich sei (siehe IV-act. 108 S. 34). Damit in Einklang steht auch, dass Dr. med. G._____ (lediglich) einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung als Diagnose ohne (objektiv ausgewiesene) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten stellte (siehe IV-act. 108 S. 38). 3.6.6. Dr. med. G._____ gelangte bei der Beantwortung des sich am strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 orientierenden gutachterlichen Fragenkataloges (siehe dazu IV-act. 108 S. 33 ff.) vielfach zum Schluss, dass infolge der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers keine eindeutigen Angaben möglich seien. Namentlich bei den Fragestellungen betreffend den Komplex "Gesundheitsschädigung", "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz", die Beurteilung der zu Verfügung stehenden Ressourcen aus den Komplexen "Persönlichkeit" und "Sozialer Kontext" sowie auch Fragestellungen betreffend die Hauptkategorie "Konsistenz". Formal gesehen trifft es also zwar in Übereinstimmung mit dem beschwerdeführerischen Vorwurf zu, dass Dr. med. G._____ keine konkrete Antwort auf diese Fragen gab. Allerdings ist der

- 29 entsprechende Schluss auf eine Nichtbeurteilbarkeit vielfach die logische Konsequenz der von Dr. med. G._____ sowie Dr. phil. H._____ nachvollziehbar erkannten Inkonsistenzen und Diskrepanzen bzw. Antwortverzerrungen, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beschwerden und (neurokognitiven) Einschränkungen nicht valid seien und somit auf ein nicht authentisches bzw. (zumindest) aggravatorisches Verhalten anlässlich der Explorationen geschlossen wurde (siehe dazu auch vorstehende Erwägungen 3.4 f. und 3.6.2 ff.). Immerhin lassen sich die Antworten zu den entsprechenden Indikatoren an anderer Stelle dem Gutachten oder den darin referierten Vorakten entnehmen. So geht Dr. med. G._____ in Übereinstimmung mit RAD-Arzt D._____ im Rahmen der Beurteilung bzw. Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf aktuelle Diagnosesysteme und Stellungnahmen zu früheren, gegebenenfalls anderslautenden Beurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Vorakten bereits seit geraumer Zeit ein unmotiviertes Verhalten betreffend seine Therapieauflage und dementsprechend eine fragliche Therapiecompliance an den Tag gelegt habe (siehe IV-act. 108 S. 12 f., 17 und 34). Hinzu kommt, dass auch der Medikamentenspiegel gemäss Laborbefund für das Datum der psychiatrischen Exploration ein Ergebnis für Duloxetin unterhalb des Normwertes ergab (siehe IV-act. 108 S. 30 und 63). Auch RAD-Arzt D._____ beurteilte in seiner Stellungnahme vom 28. September 2017 zum Laborbefund vom 15. September 2017 die Medikamentenspiegel als auffallend niedrig. Denn diese schwankten von auffällig niedrig (Duloxetin) bis zu nicht nachweisbar (Seroquel/Quetiapin) (siehe IV-act. 100 und IV-act. 120 S. 9, 14 und 18). Ein Duloxetinspiegel unterhalb des Referenzbereiches wurde zudem auch bei den Medikamentenspiegelbestimmungen vom 13. November 2017, 18. August 2017 und 14. Juni 2017 festgestellt (siehe IV-act. 96 S. 16 f. und IV-act. 106). Dementsprechend wurden die wichtigen Indikatoren "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" aus der Hauptkategorie "Funktioneller Schweregrad" bzw. "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus-

- 30 gewiesener Leidensdruck" aus der Hauptkategorie "Konsistenz" entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gutachterlich bewertet (siehe auch bereits vorstehende Erwägung 3.6.4). 3.6.7. Der Beschwerdeführer erachtet die Folgerungen von Dr. phil. H._____ aus den neuropsychologischen Testungen vom 23. Februar 2018 als nicht nachvollziehbar, wobei sich der Gutachter auf veraltete Beschwerdevalidierungskriterien beziehe und diese auch noch unvollständige beurteile. Dementsprechend sei die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Dr. phil. H._____ für die Beschwerdevalidierung auf die Slick-Kriterien (1999) abstelle, welche aber zwischenzeitlich überholt seien. Dass dies den Beweiswert des Berichtes vom 26. Februar 2018 von Dr. phil. H._____ aber per se in Frage stellen soll, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − wonach es im Rahmen einer fachärztlichen psychiatrischen Würdigung zulässig ist, zur Beurteilung einer Aggravation auf neuropsychologische Beschwerdevalidierungstests gemäss Slick et al. (1999) abzustellen − nicht nachvollziehbar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1). Dies zumal der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt, worin die massgebenden Unterschiede zwischen den ursprünglich im Jahre 1999 formulierten und den im Jahre 2013 überarbeiteten Slick-Kriterien bestehen sollen (siehe dazu KEPPLER et al., Beschwerdevalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in: Fortschritte der Neurologie Psychiatrie, Stuttgart 2017, S. S. 27 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass Dr. phil. H._____ das A-Kriterium (substantieller externer Anreiz) als erfüllt betrachtet, weil sich der Beschwerdeführer für die Ausrichtung einer Vollrente durch die Sozialversicherung ausgesprochen habe. Dem Beschwerdeführer könne dies nicht negativ zu Last gelegt werden, zumal es bei einem Verfahren auf Zusprache einer Invalidenrente immer um einen solchen (externen) Anreiz gehe. Dabei übersieht er indes,

- 31 dass bei näherer Betrachtung des Systems der Einschätzung der Plausibilität der neuropsychologischen Testergebnisse anhand der Slick-Kriterien zur Beurteilung (willentlich) aggravierter/simulierter neurokognitiver Störungen das A-Kriterium gerade auf einen sekundären Gewinn im Sinne bedeutsamer monetärer Vorteile fokussiert (siehe KEPPLER et al., a.a.O., S. 27; KOOL/MEICHTRY/SCHAFFERT/RÜESCH, Der Einsatz von Beschwerdevalidierungstests in der IV-Abklärung, in: Schriftenreihe des BSV "Beiträge zur Sozialen Sicherheit", Bern 2008, S. 25 f.). Dementsprechend erweist sich die beschwerdeführerische Kritik als unbegründet. Zum B-Kriterium (Evidenzen aus den testpsychologisch erzielten Ergebnissen) hielt Dr. phil. H._____ fest, dass die erbrachte Fehlermenge im Rahmen der Beschwerdevalidierung mittels ausgewählter Testverfahren mit einer Ausnahme (Rey-Memory-Test; Resultat über dem Cut-off-Wert) klar höher als zu erwarten gewesen sei, womit die Testergebnisse als deutlich auffällig zu bewerten seien. Als noch auffälliger beurteilte Dr. phil. H._____ die deutlich schwankenden Reaktionsgeschwindigkeiten des Beschwerdeführers bei einfachen Reiz-Reaktionsaufgaben. Dies sei bei authentischen Störungen nicht zu erwarten, wogegen Personen mit Verdacht auf negative Antwortverzerrungen oftmals erhöhte Schwankungen der Reaktionsgeschwindigkeit bzw. der Standardabweichung zeigten. Dr. phil. H._____ bewertete die in der Untersuchung vom Beschwerdeführer gezeigten Schwankungen der Reaktionsgeschwindigkeit im Vergleich zur Standardabweichung der Reaktionsgeschwindigkeit von hirnverletzten Personen mit und ohne auffälligen Resultaten in den Beschwerdevalidierungstests als hoch auffällig. Dabei sei die Standardabweichung (der Schwankung in der Reaktionsgeschwindigkeit) ein Prädiktor, welcher willentlich nur schwer beeinflussbar sei. Dies ist anhand der dargelegten Vergleichswerte nachvollziehbar und schlüssig. An diesen deutlichen Auffälligkeiten hinsichtlich der Schwankung der Reaktionsgeschwindigkeit vermag auch der beschwerdeführerische Einwand betreffend die eingeschränkte Intelligenzleistung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies insbesondere auch deshalb, weil

- 32 die neurokognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers bei der (Standardabweichung der) Reaktionsgeschwindigkeit in Relation zu denjenigen von Probanden mit Schädelhirnverletzungen gesetzt worden sind. Zudem ist die (erstmals) im Rahmen der neuropsychologischen Testungen aktenkundig festgehaltene mässiggradig eingeschränkte allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit gemäss durchgeführtem Grundintelligenztest sowie auch die aus dem Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) resultierende schwergradig eingeschränkte handlungsbezogene Intelligenz in den Kontext der im Rahmen der neuropsychologischen Testungen festgestellten Hinweise auf Antwortverzerrungen (teilweise auf Zufallsniveau) zu stellen. Zum C-Kriterium (Evidenzen aus dem Verhalten) hielt Dr. phil. H._____ fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrmals wöchentlich (für kurze Strecken und im Stadtverkehr) ein (Motor-)Fahrzeug zu lenken. Würden die durch den Beschwerdeführer erbrachten Testleistungen der tatsächlichen neurokognitiven Funktionstüchtigkeit entsprechen, wäre das Lenken eines (Motor-)Fahrzeuges aus rein neuropsychologischer Sicht nicht möglich bzw. mit einem äusserst hohen Risiko verbunden, einen Verkehrsunfall zu verursachen, insbesondere im Stadtverkehr. Der Beschwerdeführer habe aber erklärt, bisher keinen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Ferner hielt Dr. phil. H._____ ein leichtgradig ausgeprägtes Klagen/Jammern hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes durch den Beschwerdeführer fest. Im Ergebnis erachtete Dr. phil. H._____ die Erfüllung des C-Kriteriums als unklar. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Tätigkeit des Führens eines Fahrzeuges nicht im Widerspruch zur von ihm beschriebenen Antriebslosigkeit sei und dies auch kein Hinweis auf eine bewusste Verfälschung des Testergebnisses sei. Das Lenken von Fahrzeugen sei jahrelang sein Beruf und seine Leidenschaft gewesen. Zudem lenke er nur noch mit grosser Zurückhaltung ein Auto und nur noch auf kurzen Strecken. Dies vermag indes die von Dr. phil. H._____ aufgezeigte Diskrepanz zwischen den Testresultaten und der vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weiterhin ausgeführten und gegenüber dem

- 33 psychiatrischen Gutachter sogar als Hobby angeführten Tätigkeit des Lenkens eines Motorfahrzeuges nicht zu entkräften. So war Dr. phil. H._____ bekannt, dass er nur eher kurze Strecken vom Wohnort bis nach Chur fahre, was der neuropsychologische Gutachter aber trotzdem als nicht vereinbar mit den neuropsychologischen Testresultaten bewertete. Dies zumal auch dabei ein anspruchsvoller Stadtverkehr zu bewältigen ist und der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter auch angegeben hatte, immer wieder eine Runde in der Stadt zu drehen. Mithin beschränkt sich das Fahrzeugführen nicht auf unabdingbare Situationen. Die Aussage von Dr. phil. H._____, wonach dem Beschwerdeführer bei validen Testergebnissen für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges die neurokognitiven Fähigkeiten fehlen würden, ist eindeutig und nachvollziehbar. Beispielhaft können dazu die Resultate eines Untertestverfahrens des WIE angeführt werden, wonach unter anderem schwergradige Einschränkungen beim nonverbalen-schlussfolgernden Denken, der Aufmerksamkeit für Details und visuo-motorischen Integration bestehen sollen. Wie solche Funktionseinschränkungen mit dem sicheren Führen eines (Motor-)Fahrzeuges im Stadtverkehr vereinbar sein sollen, begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Beurteilung der Slick-Kriterien geltend macht, weil die Beurteilung des D- Kriterium (das erfüllte B-Kriterium lasse sich nicht vollständig durch psychiatrische bzw. entwicklungsbedingte Faktoren erklären) durch Dr. phil. H._____ der Beurteilung durch einen Facharzt vorbehalten worden sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Mit dem D-Kriterium soll das Ausmass der Aggravation/Simulation im Rahmen dessen als willentlich deklariert werden, wie es nicht durch plausible, alternative Erklärungen, wie (Psycho- )Pathologien oder Entwicklungsstörungen erklärbar ist bzw. dass das Verhalten nicht besser als unbewusstes oder unabsichtliches Handeln im Rahmen von psychiatrischen, neurologischen oder Entwicklungsstörungen erklärt werden kann (siehe KEPPLER et al., a.a.O., S. 27; KOOL/MEICHTRY/ SCHAFFERT/RÜESCH, a.a.O., S. 26). Dementsprechend und auch in Über-

- 34 einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neuropsychologische Beschwerdevalidierungstest noch fachärztlich zu würdigen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1). Dies geschah vorliegend durch Dr. med. G._____, welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist, im Rahmen seiner Beurteilung der neuropsychologischen Abklärung im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018, wobei er auch den neuropsychologischen Bericht vom 26. Februar 2018 visierte und somit dessen Schlussfolgerungen zustimmte (siehe IV-act. 108 S. 56). 3.6.8. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, Dr. phil. H._____ habe lediglich Indizien für eine Antwortverzerrung festgestellt und die Leistungstests mit den vielen mässiggradigen und schweren Einschränkungen seien in der Schlussbetrachtung ignoriert worden. So sei nach fachärztlicher Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ darin insbesondere ausser Acht gelassen worden, dass beim Beschwerdeführer (bei den Testungen) eine eingeschränkte allgemeine Intelligenzminderung festgestellt worden sei, welche für sich alleine die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) zu begründen vermöge. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers hätte dies einen erheblichen Einfluss auf die Interpretation der Testergebnisse bzw. wäre dies durch den neuropsychologischen Gutachter zu diskutieren gewesen. Dr. phil. H._____ habe keine Aussage zu Arbeitsfähigkeit machen wollen. Im Ergebnis sei die neuropsychologische Beurteilung vom 26. Februar 2018 unvollständig und beantworte die entscheidende Frage nicht, wobei ohnehin nur Vermutungen in den Raum gestellt worden seien. Dementsprechend wären weitergehende Abklärungen erforderlich gewesen, um den Verdacht der Aggravation zu bekräftigen oder auszuräumen. Aus diesen angeblichen Indizien schliesse dann auch Dr. med. G._____ ohne Begründung auf eine Mitwirkungspflichtverletzung und konstruiere ein unkooperatives Verhalten.

- 35 - Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es zur Aufgabe eines (neuropsychologischen) Gutachters gehört, Indizien für Antwortverzerrungen bzw. Aggravations- und Simulationstendenzen zu erkennen und zu beschreiben. Der Gutachter ist nicht gehalten, die (subjektiven) Beschwerdeschilderungen ohne weitere Würdigung zu übernehmen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E.3.2). Hinsichtlich der angeführten, eingeschränkten allgemeinen Intelligenzleistung im Rahmen des durchgeführten Grundintelligenztests ist erneut darauf hinzuweisen, dass dieses Resultat infolge der überaus auffälligen Ergebnisse in den Beschwerdevalidierungstests mit grosser Vorsicht zu würdigen ist und auch sonst keine anamnestischen Hinweise auf entsprechende Einschränkungen bestanden (siehe dazu bereits vorstehende Erwägungen 3.6.7 und 3.6.2). Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass weder eine solche Diagnose gestellt wurde noch dass sich die Gutachter damit nicht weitergehend auseinandergesetzt haben. In der vorstehenden Erwägung 3.6.7 wurde bereits ausführlich dargelegt, warum Dr. phil. H._____ im Rahmen seiner Beschwerdevalidierungstests nachvollziehbar auf mehrere Indizien für Antwortverzerrungen in den neuropsychologischen Testungen geschlossen hat und somit den neuropsychologischen Testergebnissen keine hinreichende Verlässlichkeit zukommen können. Dementsprechend trifft es nicht zu, dass Dr. phil. H._____ lediglich Vermutungen in den Raum stelle, sondern er begründete ausführlich und nachvollziehbar, warum die Konsistenz und Plausibilität der Testergebnisse in Frage zu stellen ist. 3.6.9. Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 18. Oktober 2018 für die auffallend langsamen Reaktionsgeschwindigkeiten bei einer Reaktionsgeschwindigkeitstestbatterie sein sehr bedächtiges Wesen ins Feld, wonach er auch in Gesprächen langsam reagiere und langsam und überlegt spreche. Überdies sei er un-

- 36 erfahren im Umgang mit Computern. Dem ist entgegenzuhalten, dass der behandelnde Hausarzt zu den neuropsychologischen Testungen im Einzelnen mangels fachlicher Qualifikation keine Stellung nehmen wollte. Trotzdem übte er Kritik an der neuropsychologischen Beurteilung vom 26. Februar 2018, weil der Begriff der "Indizien für eine Antwortverzerrung" unklar sei und die erheblichen Einschränkungen in den Leistungstest im Gegensatz zu den Inkonsistenzen ungleich gewürdigt worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass der Begriff der Antwortverzerrung in der Neuropsychologie ein anerkannter Terminus zur Beschreibung von Aggravations- oder Simulationstendenzen ist (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 17 162 vom 18. Dezember 2018 E.6.3 m.H.a. KOOL/MEICHTRY/SCHAFFERT/RÜESCH, a.a.O., S. 22 ff.). Entgegen der Beschreibung des allgemeinen Wesens des Beschwerdeführers seitens Dr. med. B._____, hielt Dr. phil. H._____ in seinem Bericht vom 26. Februar 2018 fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine zügige Arbeitsweise an den Tag gelegte habe und keine Pausen gewünscht habe. Vor dem Hintergrund, dass betreffend die auffällig schwankenden Reaktionsgeschwindigkeiten des Beschwerdeführers die Testwerte von Personen mit Schädelhirnverletzungen (mit und ohne Auffälligkeiten bei den Beschwerdevalidierungstests) zum Vergleich hinzugezogenen wurden, ist zudem nicht nachvollziehbar, wie die auffälligen Ergebnisse des Beschwerdeführers lediglich mit einem bedächtigen Wesen und der fehlenden Erfahrung im Umgang mit Computern erklärt werden sollen. 3.6.10. Schliesslich wird das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 1. November 2018 dahingehend kritisiert, dass es weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Dr. med. C._____ erachtete den Schluss von Dr. med. G._____ als unzulässig, wonach Letzterer infolge des unkooperativen bzw. nicht authentischen oder aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers auf eine Nichtbeurteilbarkeit der funktionellen Auswirkungen geschlossen habe.

- 37 - Eine solche Vorgehensweise stelle die ganze Basis der Psychiatrie und die psychiatrische Forensik in Frage. Zudem kritisierte Dr. med. C._____, dass im psychiatrischen Gutachten die Ergebnisse der Akten inkl. die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt bzw. deren Beurteilungen nicht gefolgt worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass Dr. med. G._____ die Anamnese und auch von seiner eigenen Beurteilung abweichende Einschätzung von behandelnden Ärzte gewürdigt hat. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 3.5 festgehalten, gelangte Dr. med. G._____ in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wohl insgesamt als plausibel erachtet werden könne, es (aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Abklärung) aber nicht möglich sei, zur (tatsächlichen) Ausprägung der depressiven Symptomatik, zum Verlauf und zu den sich daraus ergebenen Einschränkungen Stellung zu nehmen. Die weiteren in den Akten erwähnten Diagnosen seien hingegen weitgehend nicht plausibel oder kämen medizinisch-theoretisch nicht in Frage. Dr. med. G._____ legte dabei insbesondere dar, weshalb er eine zusammen mit einer (schweren) rezidivierenden Depression diagnostizierte Panikstörung mit Agoraphobie nicht nachvollziehen konnte. Zudem begründete er die Diskrepanz auch mit den unterschiedlichen Rollen des Behandlers und eines Gutachters (siehe dazu auch HOFFMANN-RICHTER/JE- GER/SCHMIDT, Das Handwerk ärztlicher Begutachtung, Stuttgart 2012, S. 16 f.), wobei er zusätzlich auf Sachzwänge der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Abrechnung ihrer Leistungen hinwies (siehe IV-act. 108 S. 34 f. und 40). Dabei gehört es gerade zu den gutachterlichen Pflichten im Hinblick auf die funktionellen Folgen von allfälligen psychischen Gesundheitsschäden dem Aspekt der Konsistenz und somit auch der Plausibilität der vielfach nur aufgrund einer subjektiven Schilderung durch den Exploranden zu erfassenden Grundlagen für Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu bewerten und sich somit an die normativen Vorgaben der Invalidenversicherungsgesetzgebung zu halten (vgl. dazu BGE 145 V 361

- 38 - E.3.1 ff., 143 V 418 E.6, 141 V 281 E.6; Urteil des Bundesgericht 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E.3.2). Zudem muss es einem Gutachter zugestanden werden, dass er die Grenzen der (versicherungs-)medizinischen Beurteilbarkeit im konkreten Fall offenlegt, so wie dies vorliegend Dr. med. G._____ unter Hinweis auf die versicherungsmedizinisch relevanten und ausgeprägten Inkonsistenzen gemacht hat (vgl. dazu JEGER, Sicherheit und Unsicherheit in medizinischen Gutachten, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 336 f.; HOFFMANN-RICHTER/JEGER/SCHMIDT, a.a.O., S. 242). 3.7. Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit der (Abschluss-)Beurteilung vom 30. April 2018 von RAD-Arzt D._____ auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 5. März 2018 inkl. dem Bericht zur neuropsychologischen Abklärung von Dr. phil. H._____ abzustellen, womit überwiegend wahrscheinlich von keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Hinreichend klare Anhaltspunkte für ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers bzw. entsprechende Inkonsistenzen finden sich gesamthaft betrachtet namentlich infolge der auffallend geringen Therapiecompliance, wie beispielsweise die als unmotiviert beschriebene Teilnahme an den Therapieprogrammen in der Klinik E._____ im Mai/Juni 2017 oder die über eine längere Zeit zu beobachtende mangelhafte Medikamentencompliance hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht indizierten Medikation (siehe dazu bereits vorstehende Erwägungen 3.6.4 und 3.6.6). Hinzu kommt die Diskrepanz zwischen den (schweren) subjektiven Beschwerdeschilderungen aus psychiatrischer Sicht und den verbliebenen (hobbymässigen) Aktivitäten im ausserberuflichen Bereich. Dr. med. G._____ erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich

- 39 der Manifestation der Depression sowie der Schmerzangaben anlässlich der Exploration vom 21. November 2017 zudem als vage und nicht sehr ausführlich. RAD-Arzt D._____ wies in seinem Abklärungsbericht vom 14. Februar 2017 (siehe IV-act. 78 S. 7) ferner zu Recht auf die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der von den behandelnden Ärzten attestierten, seit Jahren bestehenden (schweren) depressiven Symptomatik infolge einer erstanden Untersuchungshaft und der von September 2013 bis sicher Ende 2014 (ohne wesentlichen Unterbruch infolge psychischer Beschwerden) vollschichtig ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur hin. Schliesslich würdigte Dr. med. G._____ auch noch die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil. H._____ und insbesondere die darin erkannten (gewichtigen) Hinweise auf eine Antwortverzerrung anlässlich der neuropsychologischen Testungen. Ebenso nachvollziehbar erscheint die Bewertung von Dr. med. G._____ der vom neuropsychologischen Gutachter festgestellten Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten neurokognitiven Einschränkungen sowie der (anscheinend ohne Probleme) weiterhin ausgeübten Tätigkeit des Führens eines Motorfahrzeuges (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 3.6.7). Soweit im verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ gewisse Unzulänglichkeiten erkannt werden können, lassen sich die entsprechenden Antworten im Gutachten an anderer Stelle sowie auch aus den weiteren Akten entnehmen und entsprechend ergänzen (siehe dazu vorstehende Erwägung 3.6.6). Vor dem Hintergrund der als beweiskräftig erachteten Administrativexpertise ist auch auf die beantragte Einholung eines Obergutachtens in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (siehe dazu BGE 137 V 210 E.1.4 und 2.2.2, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4 f. und 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E.4). 4. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren –

- 40 in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 139 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.03.2020 S 2018 139 — Swissrulings