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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2020 S 2018 131

18 février 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,037 mots·~25 min·4

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 131 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterInnen von Salis und Audétat Aktuar Rogantini URTEIL vom 18. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ wurde 1960 geboren. Sie ist verheiratet und hat drei inzwischen erwachsene Kinder. Sie ist gelernte Verkäuferin und arbeitete ab dem Jahr 2009 als Verkaufsberaterin in einem 50% Pensum in einem Kleidergeschäft in O.1_____. Erstmals wurde bei ihr im Jahr 1987 eine Multiple Sklerose diagnostiziert (vgl. bspw. IV-act. 4 S. 1), wobei sie dadurch nach eigenen Angaben bis 2012 nicht wesentlich eingeschränkt war. Nachdem sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert hatte, meldete sie sich am 7. September 2014 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 5) und reichte am 27. Juli 2015 ein Gesuch um Hilfsmittelversorgung (Rollstuhl) ein (IV-act. 35). Letzterem wurde am 20. Oktober 2015 entsprochen (IV-act. 55). Ein weiteres Gesuch vom 25. Juli 2016 um Bezug von Hilfsmitteln (Rollator) wurde am 2. September 2016 ebenfalls gutgeheissen (IV-act. 87). Am 6. September 2017 wurde ihr ein Handrollstuhl mit e-fix Hilfsantrieb abgegeben, wobei die Kostengutsprache hier am 15. November 2017 erfolgte (IV-act. 124 und 139). 2. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf Invalidenrente) (IV-act. 61). Nachdem A._____ dagegen Einwand erhoben hatte, erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, der den ersten ersetzte, und sprach ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2017 rückwirkend eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juli 2015 zu (IV-act. 98 und 101). 3. Am 27. März 2018 beantragte A._____ eine Anpassung ihrer Invalidenrente, zumal sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe (IV-act. 146). Ihrem Erhöhungsgesuch wurde in der Folge entsprochen, indem ihr mit Verfügung vom 13. August 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 83% eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2018 zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 160 und 161 sowie 166 und 169).

- 3 - 4. Parallel dazu meldete sich A._____ am 28. März 2018 aus denselben Gründen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 147). In diesem Gesuch machte sie insbesondere geltend, in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen (seit September 2016), Körperpflege (seit Januar 2016) und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit November 2016) auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Weiter sei sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, denn es seien Hilfeleistungen erforderlich, damit sie selbstständig wohnen könne, und sie brauche für Erledigungen und Kontakte ausserhalb ihrer Wohnung Begleitung (alles ab September 2016). Ihr Mann leiste ihr 22 Stunden in der Woche Hilfe. 5. Daraufhin holte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht ein, der am 19. Juli 2018 erstattet wurde (IV-act. 165). Mit Vorbescheid vom 7. August 2018 stellte sie A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens betreffend Hilflosenentschädigung in Aussicht (IV-act. 167), da die versicherte Person in keiner der sechs für den Bezug einer Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei. Die Hilfestellungen in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte könnten nicht als regelmässig und erheblich bezeichnet werden. Die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten sei nicht ausgewiesen. Damit seien die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt. 6. Dagegen erhob A._____, vertreten durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft (vgl. IV-act. 171 und 172), am 7. September 2018 Einwand (IV-act. 175). Darin führte sie aus, es würden bei ihr seit ca. September 2016 Einschränkungen in der Lebensverrichtung Essen vorliegen. Zudem sei sie seit ca. Januar 2016 in der Lebensverrichtung Körperpflege wegen Sturzgefahr auf Unterstützung angewiesen. In der Lebensverrich-

- 4 tung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte liege ebenfalls eine Hilflosigkeit vor, denn sie bewege sich in der Wohnung praktisch nur mit dem Rollator fort und benötige für ausserhäusliche Termine seit ca. November 2016 die Begleitung einer Drittperson. Sie sei weiter wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen seit ca. September 2016 auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Ihr Mann und ihr Sohn würden den kompletten Haushalt erledigen. Betreffend Kontakte mit Amtsstellen führe ebenfalls ihr Ehemann die gesamte Administration. Im Arztbericht vom 22. Mai 2018 (IV-act. 153) halte schliesslich ihr behandelnder Arzt Einschränkungen in gleich hohem Ausmass fest und erachte ihre Angaben mit den von ihm erhobenen Befunden vereinbar. 7. Die IV-Stelle entschied mit Verfügung vom 2. Oktober 2018, im Ergebnis am Vorbescheid festzuhalten und das Leistungsbegehren betreffend Hilflosenentschädigung abzuweisen (IV-act. 181). Begründend führte sie aus, die versicherte Person benötige zwar seit März 2018 regelmässige und erhebliche Hilfe in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme, da sie aufgrund der fortschreitenden Krankheit eingeschränkt mobil sei. Indessen bestehe keine erhebliche und regelmässige Dritthilfe in der Lebensverrichtung Essen, da die linke Hand als Hilfshand eingesetzt und Speisen mittels Hilfsmittel zu sich genommen werden könnten. Ebenfalls keiner erheblichen und regelmässigen Dritthilfe bedürfe die versicherte Person in der Lebensverrichtung Körperpflege, da Hilfen beim Einund Ausstieg in und aus der Dusche sowie punktuelle Hilfe beim Abtrocknen keine erheblichen Hilfen im Sinne des Gesetzes darstellten. Die Haare könne sich die versicherte Person selber waschen. Es liege weiter auch keine dauernde und persönliche Überwachung vor und die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung seien nicht erfüllt, da nach Abzug der zumutbaren Mithilfe der Familie weniger als zwei Stunden pro Woche an Dritthilfe verblieben. Die versicherte Person sei deshalb weder in leichtem, noch in mittlerem oder in schwerem Grad hilflos.

- 5 - 8. Gegen diese Verfügung hat A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2018 (act. A.1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Sie kündigt an, die ergänzende Begründung zu ihren Anträgen innert nützlicher Frist in einer separaten Eingabe einzureichen. 9. Die vormalige Instruktionsrichterin hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (act. D.1) auf die Pflicht zur Begründung der Beschwerde hingewiesen und sie zudem explizit aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" vollständig ausgefüllt samt den erforderlichen Unterlagen einzureichen. 10. Mit Eingabe vom 2. November 2018 (act. A.2) hat die Beschwerdeführerin ihre Begründung nachgereicht. Sie macht darin zur Lebensverrichtung Körperpflege geltend, entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht könne sie die Dusche aufgrund des bauseitigen Absatzes von 207 mm (Oberkante Fussboden bis Oberkante Einstieg) nicht alleine betreten und verlassen. Auch sei es aufgrund der engen Platzverhältnisse in der Dusche und der nach innen öffnenden Duschtüre nicht möglich, einen Duschhocker zu benützen. Ihr Mann helfe ihr zudem beim Waschen und Föhnen der Haare. Im Abklärungsbericht stehe weiter, dass sie sich mit erhöhtem Zeitaufwand am Lavabo selbstständig mit einem Waschlappen wasche. Das stimme ebenfalls nicht und sei so nicht besprochen worden. Sie besitze keinen Waschlappen und sei aufgrund der Einschränkungen ihrer linken Körperseite nicht in der Lage, eine Reinigung ihres Körpers mit einem Lappen durchzuführen. Falsch sei im Abklärungsbericht auch, dass sie sich aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Armes den Rücken nicht mehr gut trocknen könne. Die Einschränkung sei vielmehr auf der linken Körperseite. Sie könne ihren Rücken nicht alleine abtrock-

- 6 nen. Ihr Mann helfe ihr aber nicht nur beim Abtrocknen des Rückens, sondern des ganzen Körpers. In der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte liege ebenfalls eine Hilflosigkeit vor. Sie sei zwar in der Lage, ihre Freundin oder ehemalige Arbeitskolleginnen eigenständig anzurufen. Für alle Termine und Besuche, die ausserhalb der Wohnung stattfänden, benötige sie aber fremde Hilfe für das Ein- und Ausladen des Rollstuhles bzw. des Rollators in und aus dem Auto. In der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit sei sie vom RAV bei einer Arbeitsintegrationsstelle eingeteilt gewesen und sei von ihrem Mann vor seiner Arbeit dorthin gebracht und in seiner Mittagspause dort wieder abgeholt worden. Im Sinne der Schadenminderungspflicht habe sie zudem mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) versucht, etwaige Modifizierungen am ihrem Rollstuhl vornehmen zu lassen, damit sie im Aussenbereich sicherer damit fahren könne. Es sei allerdings bauartbedingt so, dass der reine Indoor-Rollstuhl keine Unebenheiten oder kleinere Bordsteinkanten überwinden könne. Das lasse sich nicht ändern. Einen für den Aussenbereich benutzbaren Rollstuhl könne in einem normalen Personenwagen aber nicht transportiert werden, sodass sie sich damit ausschliesslich im näheren Umfeld der Wohnung fortbewegen könne, was keine Verbesserung der Situation mit sich bringen würde. Zum Bereich lebenspraktische Begleitung merkt sie den Abklärungsbericht korrigierend an, ihr Ehemann koche und serviere ihr das Nachtessen; sie sei dazu wegen der starken Rückenschmerzen nicht mehr in der Lage. Ebenfalls schneide ihr Mann das Fleisch in mundgerechte Stücke, da sie das selber nicht mehr könne. Den Haushalt würden ihr Mann und ihr Sohn besorgen. Das umfasse insbesondere die Wohnungsreinigung. Insofern sei die Aussage im Abklärungsbericht falsch, dass sie bis ca. 9 Uhr den täglichen Kehr ausführe. Sie wische lediglich über die waagrechten Flächen, die sich in Stehhöhe befänden, sprich die Abdeckung der Küche

- 7 und den Waschtisch im Bad. Das könne nicht die minimalen Anforderungen an eine Wohnungspflege erfüllen. Auch den täglichen Einkauf sowie das Versorgen des Einkaufs und die Entsorgung von Kehricht bzw. das Recycling führe ihr Mann alleine aus. Lediglich den Wocheneinkauf würden sie gemeinsam erledigen. Ferner sei eine Installation von Waschmaschine und Tumbler in der Wohnung aus platztechnischen Gründen nicht möglich, weshalb sie die Wäsche an eine Drittperson delegieren müsse. In Bezug auf die Bewältigung von Alltagssituationen sei die Aussage im Abklärungsbericht ebenfalls falsch, dass sie selbstständig Hilfe anfordern könne. Sie könne ihren Mann anrufen und dieser versuche ihr während seiner Arbeitszeit Hilfe oder entsprechende Unterstützung zu organisieren. Damit gefährde er aber zunehmend seinen Arbeitsplatz. Weiter sei es so, dass ihr Mann alle Eingaben an Amtsstellen und Korrespondenz mit diesen erledige, weil sie nicht mehr in der Verfassung sei, sich selbstständig zu vertreten. Auch falsch sei im Abklärungsbericht, dass sie den eigentlichen Kontakt mit Medizinalpersonen eigenständig aufnehmen könne; denn auch das laufe über ihren Mann. Ebenso besorge er die von ihr benötigten Medikamente, da sie die Apotheke mit dem Rollstuhl nicht erreichen könne. Ihr Mann habe sie zu jedem Termin in der Klinik C._____ sowie zur Reha und zu sonstigen Ärzten begleitet, da sie nicht alleine dorthin habe gelangen können. Deshalb würden sämtliche Termine mit ihm abgestimmt. Würde all diese Unterstützung zeitmässig erfasst, käme man auf weit mehr als zwei Stunden wöchentlich. Schliesslich merkt sie an, dass die wesentliche Verschlechterung nicht wie in der Verfügung angegeben im März 2018 erfolgt sei; dies sei lediglich das Datum des Antrages auf Hilflosenentschädigung und Anpassung der Invalidenrente. Insgesamt entstehe zusammenfassend aufgrund von Falschaussagen im Abklärungsbericht ein falsches Bild zu ihren Ungunsten, was zu korrigieren sei.

- 8 - Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie weder Unterlagen noch das entsprechende Formular eingereicht. 11. Mit Stellungnahme vom 20. November 2018 (act. A.3) hat die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt. Sie verweist im Wesentlichen auf die Akten und die angefochtene Verfügung. 12. Am 3. November 2018 [recte: wohl 3. Dezember 2018, Eingang beim Gericht am 4. Dezember 2018] hat die Beschwerdeführerin ihre Replik eingereicht (act. A.4). Ergänzend zur Beschwerdebegründung und bezugnehmend auf die Beschwerdeantwort der IV-Stelle führt sie aus, ihre Standund Gangunsicherheit sei ärztlich bescheinigt. Sie könne nicht ohne Hilfestellung in bzw. aus der Dusche steigen. Bei einer Duschgrösse von 750 mm auf 760 mm mit einer nach innen öffnenden Klapptüre sei es nicht möglich, einen Klappsitz oder ähnliches zu befestigen. Das Duschen sei indessen als tägliche Verrichtung anzusehen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle diesbezüglich darauf beharre, dass keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe vorliege. Der Zeitaufwand ihres Mannes sei beträchtlich, obwohl dieser eine 100%-Stelle mit körperlich belastender Arbeit als Bauschreiner habe. Selbst nach Abzug der ehelichen Mithilfepflicht ergäben sich weit mehr als drei Stunden wöchentlich über einen Zeitraum von drei Monaten. Sie erachte schliesslich mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht, alles getan zu haben, um den nicht verschuldeten Schaden klein zu halten. 13. Die IV-Stelle hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet (act. A.5). Auf die angefochtene Verfügung sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stelle direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen im Sinne von Art. 60 und 61 lit. b ATSG frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat bzw. ob die Abweisung ihres Gesuchs um Hilflosenentschädigung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2018 rechtskonform erfolgt ist. 3. Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Demnach hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (UELI KIESER, a.a.O., N 30 zu Art. 43 ATSG). In tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht ist im Beschwerdeverfahren für das angerufene Gericht schliesslich der gesundheitliche Zustand massgebend, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-

- 10 fügung verwirklicht hat (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E.3; vgl. UELI KIESER, a.a.O., N 109 zu Art. 61 ATSG). Im vorliegenden Fall ist somit auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum 2. Oktober 2018 präsentierten, abzustellen. Gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.200) kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruches unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht

- 11 - (BGE 140 V 543 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2 und 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.3.2). 4. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. e). Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von lit. a zählen (1.) Anund Auskleiden, (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen, (3.) Essen (inkl. Nahrung zerkleinern und zum Mund führen), (4.) Körperpflege (inkl. Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen), (5.) Verrichten der Notdurft und (6.) Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte) (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [nachfolgend: KSIH], Version 16, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz. 8010). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; es genügt vielmehr, wenn sie in Bezug auf eine dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017

- 12 - E.4.2; UELI KIESER, a.a.O., N 14 zu Art. 9 ATSG). Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E.2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 127/00 vom 26. März 2001 E.3b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E.10.2). Bei der lebenspraktischen Begleitung handelt es sich um ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für Personen, die ausserhalb eines Heimes leben. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E.9). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2019 vom 17. August 2020 E.6.2). Lebenspraktische Begleitung besteht mit anderen Worten nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen, mithin ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (vgl. KSIH Rz. 8040 und 8050.3). Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2019 vom 17. August 2020 E.6.1 mit Hinweis auf KSIH Rz. 8053). 4.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin für die Lebensverrichtungen (1.) An- und Auskleiden, (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen, und (5.) Verrichten der Notdurft im hier relevanten Zeitpunkt auf keine Hilfe angewiesen war. Das räumt sie in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich ein. Umgekehrt anerkannte die IV-Stelle bereits in der angefochtenen Verfügung explizit, dass die Beschwerdeführerin in

- 13 der Lebensverrichtung (6.) Fortbewegung und Kontaktaufnahme regelmässige und erhebliche Hilfe benötigt. Auf die zahlreichen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter einzugehen. Streitgegenstand bildet mithin die Frage, ob mindestens eine leichtgradige Hilflosigkeit vorliegt, indem die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen – konkret also zusätzlich in der Lebensverrichtung Körperpflege – regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter oder aber dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.2. Zu prüfen ist zunächst, ob in der Lebensverrichtung Körperpflege eine Hilflosigkeit besteht. 4.2.1. Die Körperpflege umfasst das Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E.1 mit Verweis auf KSIH Rz. 8020). Die Hilfe ist gemäss Rechtsprechung erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E.5.3). Von einer erheblichen Hilfe ist namentlich dann auszugehen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z.B. Waschen bei der Lebensverrichtung Körperpflege) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 107 V 136) selbst ausüben kann (KSIH Rz. 8026). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin leidet nachweislich an einer sekundär progedienten Multiplen Sklerose mit Erstmanifestation vor über 30 Jahren bei beinbetonter Hemispastik links sowie Sensibilitätsstörungen im linken Bein und einer hochgradigen, proximal betonten Beinparese links. Im Bereich der oberen Extremitäten zeigt sich zudem eine distal betonte Parese des linken Armes mit eingeschränkter Feinmotorik und Sensibilitätsstörungen im Handbereich links (vgl. Arztbericht vom 22. Mai 2018 von Dr. med.

- 14 - B._____, Facharzt für Neurologie, act. C.153; vgl. auch die Verlaufskontrolle desselben sie behandelnden Arztes vom 5. Januar 2016 und vom 10. Oktober 2017, IV-act. 151). 4.2.3. Die Beschwerdeführerin erhebt keine eigentlichen Einwände gegen den Beweiswert des hier eingeholten Abklärungsberichts vom 19. Juli 2018 (IV-act. 165), der im Übrigen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. E.3 hiervor). Ihr ist zwar insoweit zuzustimmen, als darin irrtümlicherweise festgestellt wird, dass die Hilfe beim Abtrocknen durch die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten statt des linken Armes begründet sei. Dieser Fehler ist jedoch von zu vernachlässigender Bedeutung, denn diese Feststellung widerspricht klar den ärztlichen Befunden und ist als offensichtliches Versehen zu werten, welches den Beweiswert des Abklärungsberichts nicht zu mindern vermag. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht insbesondere vor, sie könne die Dusche aufgrund des bauseitigen Absatzes in der Höhe von 207 mm nicht alleine betreten und verlassen. Ihr Ehemann helfe ihr beim Waschen, Trocknen und Föhnen der Haare sowie beim Abtrocknen des Oberkörpers. Zudem bestehe keine Möglichkeit, einen Duschhocker zu montieren. 4.2.4. Demgegenüber wurde im genannten Abklärungsbericht unter explizitem Hinweis auf den Absatz von ca. 20 cm Höhe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Hilfe in die Dusche einsteigen, sich einseifen, sich die Haare waschen und abspülen könne, bevor ihr Ehemann ihr beim Ausstieg aus der Dusche helfe, den linken Fuss über den Absatz zu heben, sowie ihr beim Abtrocknen des Rückens helfe (vgl. IV-act. 165 S. 5). Die Abklärungsperson beobachtete im Rahmen des Hausbesuchs ferner, wie sich die Beschwerdeführerin beim Passieren eines ca. 15 cm hohen Absatzes vom Balkon ins Wohnzimmer mit beiden Händen am Türrahmen festgehalten und ihr rechtes Bein zuerst auf den Absatz gesetzt habe, um

- 15 dann das linke Bein etwas nach links ausgestellt nachzuziehen (vgl. IVact. 165 S. 9). 4.2.5. Obwohl diese Beobachtungen eher auf eine selbstständige Verrichtung hindeuten, anerkennt die IV-Stelle gestützt auf die Ausführungen ihrer Auskunftsperson in der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme zur Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine in die Dusche ein- und aussteigen könne. Sie hält jedoch – zu Recht – daran fest, dass dies keiner regelmässigen und erheblichen Dritthilfe entspreche. Das Angewiesensein auf Hilfeleistung erreicht vorliegend aus nachfolgenden Gründen nicht die nach den vorerwähnten Grundsätzen notwendige Erheblichkeit. 4.2.6. Zunächst ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei der vorliegenden Einschränkung des linken Armes das Waschen und Föhnen der Haare (womit man sich auch an schlecht zugänglichen Stellen trocknen könne) nicht möglich sein soll, können diese Tätigkeiten doch auch mit einem Arm bzw. einer Hand gut ausgeführt werden. Dasselbe gilt für das Waschen am Lavabo bzw. für das Abtrocknen. Auch dies sollte mit dem funktionstüchtigen rechten Arm weitgehend möglich sein und gilt im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung als zumutbar, wodurch – wenn überhaupt – nur noch eine geringe Hilfestellung durch den Ehemann erforderlich wird. Nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin sich alleine einseifen kann (vgl. IV-act. 165 S. 5). Das Gleiche kann mit Bezug auf das Abduschen und Kämmen angenommen werden. Schliesslich ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Verwendung eines Duschhockers auch bei engen Platzverhältnissen, wie sie hier geltend gemacht werden, möglich ist, gibt es doch auch solche, die an der Wand montiert werden und erst nach dem Betreten der Dusche nach unten geklappt werden können (vgl. Duschklappsitze).

- 16 - 4.2.7. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in den hier massgeblichen Teilfunktionen der Lebensverrichtung Körperpflege gar nicht oder zumindest nicht in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, womit sich die Annahme einer Hilflosigkeit in diesem Bereich rechtlich verbietet. 4.3. Zur Lebensverrichtung Essen erwog die IV-Stelle, dass vor Ort nicht beschrieben worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer linken Hand nur selten und an guten Tagen drei Bissen zum Mund führen sowie Messer und Gabel überhaupt nicht gleichzeitig benutzen könne. Eine eigentliche Einhändigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne die linke Hand als Hilfshand einsetzen. Dass die Kraft der linken Hand vermindert und damit das Zerkleinern von Speisen erschwert ist, sei unbestritten. Hingegen sei aufgrund der Angaben vor Ort und des beschriebenen Gesundheitszustands nicht nachvollziehbar, dass sie normal gekochte Speisen, wenn nötig mithilfe eines Hilfsmittels, nicht ohne Dritthilfe zerkleinern könne. Es sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar, bereits geschnittenes Brot zu verwenden. Weiter sei der Einsatz von Hilfsmitteln wie beispielsweise einem Nagelbrett, Antirutschunterlagen, Erhöhung der Tellerränder etc. zumutbar, um das Brot einhändig bestreichen zu können. Gemäss Abklärungsdienst seien die Dritthilfen in dieser Lebensverrichtung nicht regelmässig und erheblich. Gegen diese überzeugenden Ausführungen der IV-Stelle zur Lebensverrichtung Essen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine hinreichend substanziierten Einwände vor. Damit erübrigen sich Weiterungen dazu (vgl. zudem KSIH Rz. 8018 mit Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach eine Hilfeleistung beim Zerschneiden harter Speisen – wie vorliegend – keine Hilflosigkeit begründet). 4.4. Dasselbe gilt mit Blick auf den streitigen Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. hierzu BGE 137 V 351 E.4 f. und BGE 144 V 361 E.6.2), denn es besteht nach dem Gesagten vorliegend kein solcher

- 17 - Anspruch, auch nicht für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, da die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 4.5. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, verfangen nämlich nicht. 4.5.1. Zwar geht aus dem Abklärungsbericht (vgl. IV-act. 165 S. 2) hervor, dass die Beschwerdeführerin vermindert merkfähig und müde sei. Abgesehen davon, dass es sich dabei zumindest teilweise um ihre subjektiven Angaben handelt, lässt sich daraus entgegen ihrer Auffassung nicht schliessen, dass sie weder Amtsstellen noch Medizinalpersonen kontaktieren und dabei ihre Anliegen anbringen könne. Vielmehr erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung grundsätzlich noch in der Lage war. 4.5.2. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Gemeint sind damit namentlich die Anleitungen für bzw. Aufforderungen zur Vornahme gewisser Tätigkeiten (z.B. im Bereich Ernährung oder Hygiene, vgl. KSIH Rz. 8050). Da die Beschwerdeführerin ihren Alltag selbstständig planen und zu alltäglichen Verrichtungen nicht angewiesen werden muss bzw. sich entsprechend zu organisieren weiss, zielt ihr Einwand, wonach ihr Ehemann durch die Organisation von Hilfe zunehmend seinen Arbeitsplatz riskiere, an der Sache vorbei. 4.5.3. Im Bereich der Haushaltsführung kommt der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht grosses Gewicht zu. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden, und zwar in einem Mass, das über das im Gesundheitsfalle

- 18 üblicherweise zu Erwartende hinausgeht. Vielmehr stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642). Insofern ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass die schwereren Haushaltarbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr erledigen kann (d.h. das Nachtessen vorzubereiten bzw. danach die Küche aufzuräumen, bisweilen staubzusaugen, den Boden zu wischen und aufzunehmen, die Wäsche zu machen und zu versorgen, die Betten herzurichten und den Kehricht, Karton usw. zu entsorgen), insbesondere von ihrem Ehemann, allenfalls unter Mithilfe ihres Sohnes übernommen werden können, ohne dass dadurch – auch neben deren Berufstätigkeit – eine im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung nicht mehr tragbare Belastung entstünde. Angesichts des Umstands, dass der Wocheneinkauf nach Angaben der Beschwerdeführerin gemeinsam erledigt wird, scheint es dem Ehemann auch zumutbar, (wohl eher kleinere) Einkäufe unter der Woche zu tätigen. 4.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin mangels Modifizierungsmöglichkeiten ihres Rollstuhls auf ihre eingeschränkte Mobilität hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesem Umstand bereits bei der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte Rechnung getragen worden ist, bei der die IV-Stelle eine regelmässige und erhebliche Hilfe anerkannt hat (siehe E.4.1 oben). Rechtsprechungsgemäss darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auf KSIH Rz. 8048). Bei einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden, wenn die Hilfe bei funktionalen Einschränkungen im Bereich Fortbewegung berücksichtigt wurde (vgl. KSIH Rz. 8051). 4.5.5. Bei den verbleibenden Hilfeleistungen durch ihren Ehemann, insbesondere der Besorgung der Medikamente und die Begleitung zu Arztterminen,

- 19 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese durchschnittlich nicht mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt. 4.5.6. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die Voraussetzungen für die dauernde lebenspraktische Begleitung als nicht erfüllt erachtete. 4.6. Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und auch nicht dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Deshalb liegt keine leichtgradige Hilflosigkeit vor. Mit der IV- Stelle ist die Beschwerdeführerin allerdings auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung im Falle einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung hinzuweisen. 5. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit schriftlichen Eingaben vom 22. Oktober 2018 und 3. November 2018 führt. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten zu überbinden, die hier praxisgemäss auf

- 20 - Fr. 700.-- festgelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit ihrer Beschwerde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, in der Folge aber keine Unterlagen eingereicht, die ihre Mittellosigkeit belegen würden, obwohl sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 und beigelegtem Formular ausdrücklich dazu aufgefordert worden war. Das Gericht kann somit nicht prüfen, ob tatsächlich Mittellosigkeit vorliegt und muss daher das Gesuch abweisen. Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2018 131 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2020 S 2018 131 — Swissrulings