Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2020 S 2018 127

31 mars 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,104 mots·~11 min·3

Résumé

prestazioni assicurative AI | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 127 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Racioppi Richter Pedretti, von Salis Aktuar Paganini URTEIL vom 31. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hat die IV-Stelle das Rentengesuch von A._____ gestützt auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 13. Februar 2017 abgelehnt. 2. Nachdem sich A._____ am 25. April 2018 für den Rentenbezug erneut angemeldet hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2018 auf dieses Gesuch nicht ein. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, in Aufhebung dieser Verfügung sei die IV- Stelle anzuweisen, auf seine Neuanmeldung einzutreten. 4. In der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. 5. In der Replik vom 25. Oktober 2018 und Duplik vom 2. November 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. August 2018, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-

- 3 pflege [VRG; BR 370.100]) zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) legt der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird. Laut Art. 8 Abs. 2 SpG richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache. Obwohl die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache ergangen ist, rechtfertigt es sich hier, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen und dieses Urteil auf Deutsch zu verfassen, zumal die Parteien vor dem Gericht und im Verwaltungsverfahren in deutscher Sprache verkehrt haben und nahezu alle Akten auf Deutsch redigiert sind. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. April 2018 eingetreten ist. 4.1. Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sogenannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, Art. 30-31 Rz. 117). Im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorgängiger Ablehnung eines Rentengesuchs wegen fehlender Invalidität ist nur einzutreten, wenn die Gesuch stel-

- 4 lende Person eine Änderung des Invaliditätsgrades im Umfang von mindestens 40 % glaubhaft zu machen vermag (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 571/03 vom 9. Januar 2004 E.3.1). 4.2. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich dabei grundsätzlich bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt massgebend, der sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1). 4.3. In der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Mai 2017 (Bg-act. 131) hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mangels Erreichung des Mindestinvaliditätsgrads von 40 % abgelehnt (IV-Grad von 5.46 %). Zu beurteilen ist somit, ob vom 17. Mai 2017 bis zum 31. August 2018 gestützt auf die neuen medizinischen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens glaubhaft erscheint, die zu einer um mindestens 40 % verminderte Erwerbsfähigkeit führen könnte. 5.1. Mit der Neuanmeldung ist die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.2.1.2). 5.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht

- 5 nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E.6) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.1.1). 5.3. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der G._____ für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen (Renten-)Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007 E.2.1). 6. Im polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 13. Februar 2017 (Bg-act. 112), das der ablehnenden Verfügung vom 17. Mai 2017 zugrunde lag, wurden folgende Diagnosen (aus allen untersuchten Fachgebieten, d.h. aus der Orthopädie/Traumatologie, Neurologie, Inneren Medizin und Psychiatrie) gestellt: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

- 6 - 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Status nach mikrochirurgischer Fenestrierung LWK 4/5 links vom 25.09.2014 bei bekanntem Segment-Kollaps und Osteochondrose L4/5 2. Beginnende Gonarthrose links mit leichtem Streckdefizit, fortgeschrittene Retropatellararthrose Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Hypästhesie und Hypalgesie auf der linken Körperseite, DD: Funktionell 2. Gastroösophageale Refluxerkrankung (ED 2015), symptomfrei 3. Chronische Obstipation 4. Zustand nach Polypektomie im Colon 07/2015 5. Ösophagusvarizen ersten Grades, unklare Genese 6. Übergewicht (BMI 29.0 kg/m2) 7. Beinverkürzung rechts 2 cm Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hatte der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B._____, damals keine Befunde erhoben, die irgendeinen Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung ergaben (vgl. psychiatrisches Gutachten [Bg-act. 112] S. 49-50). Dementsprechend hatte er keine Diagnose gestellt und festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt sei (vgl. psychiatrisches Gutachten S. 51). Nun steht u.a. eine psychiatrische Problematik im Vordergrund. Zu bemerken ist aber, dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 24. April 2018 (Bg-act. 154) als gesundheitliche Problematik bzw. Art des Leidens lediglich Folgendes angegeben hat: "Rücken, Diskushernie". Auch aus der bereits zuvor am 11. April 2018 von der ihn behandelnden Klinik C._____ eingereichten Dokumentation (Bg-act. 149) wird nicht auf eine psychiatrische Problematik hingewiesen. Erst nach Erhalt des Vorbescheids vom 28. Juni 2018 meldete sein Hausarzt Dr. med. D._____, Facharzt Innere Medizin FMH, mit Schreiben vom 13. Juli 2018 (Bg-act. 161/1) einen depressiven Zustand mit "Fixierung auf die subjektiv wahrgenommene Schmerzsymptomatik der linken Körperhälfte". Nachdem der Hausarzt den Beschwerdeführer den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) zur psychiatrischen Einschätzung zugewiesen hatte, hatten diese nämlich im Bericht vom 28. Mai 2018 neben einer de-

- 7 pressiven Symptomatik (ICD-10 F32.0) als Hauptdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert. Der psychiatrische SMAB-Gutachter hatte eine klassische Somatisierunsstörung sowie dissoziative Phänomene ausgeschlossen. Die PDGR legen allerdings nicht dar, inwiefern den psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beizumessen wäre (vgl. Stellungnahme der PDGR vom 12. Juli 2018 [Bg-act. 163/2]). Die Hauptdiagnose der PDGR erscheint deshalb unvollständig belegt zu sein. Die depressive Symptomatik wird hingegen beschrieben und scheint einen objektiven Befund zu haben. Wenn nun einerseits daran zu erinnern ist, dass der depressive Zustand bei der Neuanmeldung am 24. April 2018 noch kein Thema war, andererseits kann entgegen der Ansicht des RAD-Psychiaters Dr. med. E._____ nicht festgestellt werden, dass die depressive Verstimmung in engem Zusammenhang mit dem Entscheid der IV stehe und damit aus invalidenrechtlicher Sicht unerheblich wäre (vgl. E-Mail von Dr. med. E._____ vom 12. Oktober 2018). Denn der Beschwerdeführer war bereits Ende Mai 2018 in ambulanter Konsultation bei den PDGR (vgl. Bericht der PDGR vom 28. Mai 2018 [Bg-act. 161/6-9]) und nicht erst nach Erhalt des Vorbescheids vom 28. Juni 2018. Zudem attestiert ihm sein Hausarzt auch deswegen eine 100%ige oder wenigstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 13. Juli 2018 [Bg-act. 161/1]). Überdies verweisen auch die behandelnden bzw. konsultierten Neurologen Dr. med. F._____ (Facharzt für Neurochirurgie FMH) und Dr. med. G._____ (Facharzt für Neurologie FMH) auf eine somatoforme Störung (vgl. Bericht von Dr. med. G._____ vom 26. April 2018 [Bg-act. 161/2] "chronisch somatoforme Störungen mit anhaltender subjektiver Hemihypästhesie links" und Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2018 [Bg-act. 161/9] "vordergründig [steht] die schwerste Dekonditionierung, chronische Schmerzverarbeitungsstörung und wohl auch begleitende depressive Entgleisung"; dieser attestiert zudem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus

- 8 psychiatrischer Sicht erscheint somit glaubhaft. Hinzu kommt, dass sich der Gesundheitszustand auch in somatischer Hinsicht verschlechtert zu haben scheint. So hat Dr. med. H._____, Facharzt Innere Medizin FMH, Klinik C._____, im Bericht vom 11. April 2018 festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich immer wieder Ruhephasen brauche und nur an Stöcken auch für kürzere Strecken mobil sei (vgl. Bericht vom 11. April 2018 samt angehängte Zusammenfassung der Untersuchung [Bg-act. 149/1-20]). Wie der Beschwerdeführer hinweist, wurde im orthopädischen SMAB-Gutachten keine Einschränkung der Gehfähigkeit festgestellt. Der Gutachter Dr. med. I._____ berichtete von einem fliessenden und sicheren Gangbild – wenn auch unter Benutzung von Walking Nordic-Stöcken (vgl. orthopädisches Gutachten [Bg-act. 112/22 ff.] S. 25), wogegen in der Untersuchung der Klinik C._____ das Gangbild des Beschwerdeführers ein nachziehendes Schonhinken mit Abkippen des Beckens zeigte. Laut dieser Untersuchung kann der Beschwerdeführer ohne Gehhilfe nur wenige Meter gehen; er kann auch nicht in die Hocke gehen (vgl. Bg-act. 149/16). Letzteres konnte er anlässlich der Begutachtung noch (vgl. Gutachten S. 27). Sodann berichtete der orthopädische SMAB-Gutachter, dass der Beschwerdeführer allein in der Lage gewesen sei, sich an- und auszukleiden, selbst wenn er dabei etwas steif gewirkt habe (vgl. Gutachten S. 26). Bei der Untersuchung in der Klinik C._____ dagegen war der Vorgang des Entkleidens deutlich eingeschränkt, und der Beschwerdeführer benötigte dafür übermässig viel Zeit. Er war nicht mehr in der Lage, Schuhe und Socken selbständig auszuziehen (vgl. Bg-act. 149/7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die neuen Arztberichte eine wesentliche, womöglich rentenrelevante Gesundheitsverschlechterung mindestens glaubhaft gemacht wurde. Der Anspruch auf eine Rente ist deshalb neu zu beurteilen. Insoweit braucht nicht auf die neurologischen Aspekte im Bericht von Dr. med. G._____ vom 26. April 2018 und auf die darauf abgegebene Antwort des RAD-Arztes Dr. med. K._____ in der E- Mail vom 12. Oktober 2018 einzugehen.

- 9 - 7. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgelegt. Diese Kosten hat die unterliegende Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 8.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Das Gericht hält hier eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- für angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichteintretensverfügung vom 31. August 2018 wird aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird angewiesen, auf die Neuanmeldung von A._____ einzutreten. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 10 - 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2018 127 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2020 S 2018 127 — Swissrulings