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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.01.2019 S 2018 10

22 janvier 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,976 mots·~45 min·3

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 10 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat Richter von Salis, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 22. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ arbeitete seit Juni 2012 in einem Pensum von 70 % als stellvertretende Filialleiterin in einem kleinen Detailhandelsladen. Sie leidet seit einigen Jahren an Rückenbeschwerden. Ab dem 17. September 2013 wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit attestiert. Ab dem 11. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. halbtags. Am 28. Mai 2015 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2015 gekündet. 2. Bereits am 12. Februar 2014 hatte sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität. Nach einem Standortgespräch im Rahmen der Eingliederungsberatung gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Oktober 2015 eine berufliche Laufbahnberatung. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2016 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden ab 2. März 2016 bis 31. August 2016. Das 50%ige Arbeitspensum im Rahmen des Einsatzprogramms liess man per 31. August 2018 auslaufen, weil eine Weiterführung des Arbeitstrainings nicht zu einem im ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitspensum bzw. zu einer positiven Beeinflussung der subj. Einschätzung der versicherten Person führe. 3. Am 27. September 2016 erfolgte auf Hinweis der IV-Stelle eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug. Dies unter Hinweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Rückenarthrose und Finger-Polyarthrose bzw. einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Bereits vor der Neuanmeldung sowie im Nachgang dazu, reichte A._____ ärztlich Berichte bei der IV-Stelle ein, aus welchen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes hervorgehe. Der Bericht von Dr. med. B._____, Leitender Arzt Medizin/Rheumatologie, datiert vom 21. Juli 2016, derjenige von Dr. med. C._____ vom 16. September 2016.

- 3 - 4. Am 14. März 2017 erfolgte durch die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2017 wurde eine Gewichtung des Erwerbes im Umfang von 70 % und des Aufgabenbereiches/Haushalt von 30 % festgehalten. Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 6.7 % (ungewichtet) bewertet. 5. Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 19. Mai 2017 wurde A._____ darüber informiert, dass ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten bei Dr. med. D._____ in Auftrag gegeben werde. Das entsprechende rheumatologische Gutachten datiert vom 20. Juli 2017. Dr. med. D._____ diagnostizierte bei A._____ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: "Chronisches lumbospondylogenes Syndrom und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits - Fortgeschrittene degenerative Veränderungen L4/5 mit Spondylarthrosen und sekundärer Spondylolisthesis, medianer und mediolateraler Protusion bis Herniation links und degenerativ bedingter Spinalkanalstenose. - Mässiggradige degenerative Veränderungen mit Spondylarthrosen L5/S1 und dadurch recessale Enge rechts - Fehlstatik mit lumbaler Hyperlordose und leichter Skoliose Fingerpolyarthrose, teils erosiv-deformierend" Einer asymptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Aufgrund dieser Einschränkungen attestierte Dr. med. D._____ A._____, infolge einer deutlich verminderten Belastbarkeit des Achsskelettes sowie einer reduzierten Belastbarkeit der Fingergelenke eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab September 2015. In einer (optimal) adaptierten Tätigkeit sei ebenfalls ab September 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – bezogen auf ein 100 % Pensum – auszugehen, wobei sich eine Definition der angepassten Tätigkeit als schwierig erweise. 6. In der Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 26. Juli 2017 gelangt diese zum Schluss, dass auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 abgestellt werden könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei gemäss Gutachter ab

- 4 - September 2015, sicher aber seit Anfang 2016 ausgewiesen und somit auch die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als (stellvertretende) Filialleiterin. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit stark eingeschränktem Belastbarkeitsprofil. 7. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, wobei A._____ gegen den Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 am 24. Oktober 2017 und 21. November 2017 Einwand erheben liess, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2017 einen Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad. Die IV-Stelle führte dazu aus, dass trotz gewisser krankheitsbedingter Einschränkungen seit September 2015 A._____ eine adaptierte Tätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar gewesen wäre. Bis zu Eintritt der Erkrankung sei sie in einem Pensum von 70 % als stellvertretende Filialleiterin tätig gewesen und wäre auch ohne die Erkrankung in diesem Ausmass tätig. Die Abklärungen im Haushalt hätten eine Einschränkung von 6.7 % ergeben. Auf der Basis des zuletzt erzielten, hochgerechneten Verdienstes sowie des bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mittels Tabellenlöhnen bestimmen Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 10 %, resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 28.75 %. Ebenfalls nahm die IV-Stelle zu den Einwendungen von A._____ Stellung. Dabei begegnete die IV-Stelle insbesondere den Einwendungen hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung gewählten gemischten Methode gemäss der vor dem 1. Januar 2018 gültigen Praxis. Sie entgegnete der Kritik der Bemessung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 50 % gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017. Auch die Kritik im Einwand vom 21. November 2017 am gewählten Invalideneinkommen bzw. der bejahten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei unberechtigt, wobei sich höchstens ein Leidensabzug von 10 % rechtfertige und womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergebe. Auch wenn man vom Mittelwert der von Dr. med. D._____ genannten (höheren) Einschätzung der Einschrän-

- 5 kung im Haushaltsbereich ausgehen würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 8. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 28. November 2017 der IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den nachfolgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.11.2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig zu geltend habe, weil sie schon vor dem Jahre 2013 ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt reduziert habe und errechnete in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs für vollzeitlich Erwerbstätige einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von über 40 %. Für den Fall, dass durch das (Verwaltungs-)Gericht trotzdem die gemischte Methode als anwendbar betrachtet werde, erschiene die festgestellte Einschränkung im Haushalt extrem tief und stehe im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung (von Dr. med. D._____). Schliesslich sei auch die Frage der Wechselwirkung zwischen Erwerb und Haushalt unberücksichtigt geblieben. Zudem bestritt die Beschwerdeführerin das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Invalideneinkommen. Dabei wurde insbesondere die durch die Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % bestritten, weil die Ergebnisse der berufspraktischen Abklärungen unberücksichtigt geblieben seien. Ferner wurde infolge des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

- 6 nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung in Frage gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe das realistischerweise erzielbare Invalideneinkommen ungenügend abklärt, in dem einfach auf den Totalwert der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt worden sei. Dabei liege weder ein Arbeitsprofil, noch eine Beschreibung einer leidensangepassten Tätigkeit vor, obwohl Dr. med. D._____ nur sehr leichte manuelle Tätigkeiten als zumutbar erachtet habe und ihm die Umschreibung einer solchen Tätigkeit infolge der Ausprägung der Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und der Hände schwergefallen sei. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 10 % sei nicht sachgerecht, wobei für dessen Bestimmung zuerst ein Arbeitsprofil einer adaptierten Tätigkeit vorliegen müsste. 9. In der Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Dokument, belege nicht, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Mit Verweis auf die Akten sei daran festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden bis zum 16. September 2013 keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Hinsichtlich der massgebenden Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin arbeiten würden, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden könne deshalb festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 16. September 2013 (bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit) nur zu 70 % erwerbstätig gewesen sei, obwohl ihr eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar gewesen wäre und es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ohne die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im hier relevanten Zeitraum ab 1. März 2017 plötzlich auf 100 % erhöht hätte. Damit und unter Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt gemachten Ausführungen, stehe überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 70 % erwerbstätig wäre. Hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen Wechselwirkungen zwischen

- 7 - Erwerb und Haushalt bzw. anerkanntem Aufgabenbereich sowie der als zu tief kritisierten Einschränkung gemäss Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 sei festzuhalten, dass die als erheblich anzusehende Wechselwirkung maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten betrage könne. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Mittelwertes der Einschätzung von Dr. med. D._____ hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt von 15 % zuzüglich 15 % aufgrund eine im maximalen Ausmass anerkannten Wechselwirkung ausginge, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, womit sich auch weitere Abklärungen erübrigten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. November 2017, in welcher ein Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versi-cherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die

- 8 - Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist im Kern streitig, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2017 eine Invalidenrente zusteht oder nicht. Ferner ist auch die für die Invaliditätsbemessung heranzuziehende Methode sowie die Bestimmung des Invalideneinkommens umstritten. Ferner ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch die von der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Haushaltsabklärung evaluierte Einschränkung im Haushalt erheblich zu tief ausgefallen und die Frage einer Wechselwirkung bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt unberücksichtigt geblieben. 2.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und

- 9 ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). 2.2. Nach allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind zur Beurteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (siehe BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1). Art. 27bis Abs. 2 - 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wurde per 1. Januar 2018 revidiert und sieht nun, in Anlehnung an die Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung, für die Invaliditätsbemessung bezüglich des Anteils der Erwerbstätigkeit vor, dass das Valideneinkommen bezogen auf eine hypothetische Vollzeitstelle berechnet wird. Diese Berechnungsmethode steuert der vom EGMR bemängelten, überproportionalen Berücksichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich entgegen (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode]; abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50607.pdf, zuletzt besucht am: 28. Februar 2019). Die angefochtene Verfügung wurde aber vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 27bis IVV am 1. Januar 2018 erlassen und auch die für einen allfälligen Rentenanspruch wesentlichen Umstände verwirklichten sich vor diesem Zeitpunkt. Dementsprechend käme infolge der bereits vorstehend dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsätze die Anwendung der neuen Invaliditätsbemessungsmethode nach Art. 27bis IVV bei Teilzeitarbeit ([neue] gemischte Methode) einer unzulässigen positiven Vorwirkung von noch nicht in Kraft stehendem Recht gleich (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.6.2, 9C_219/2018 vom 8. August 2018 E.2 in fine, 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E.6). 2.3. Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen

- 10 - (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei Teilzeiterwerbstätigen wird für den Erwerbsteil die Invalidität gemäss Art. 16 ATSG bestimmt. War die Person daneben auch noch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diesen Teil hingegen nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen nach der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Praxis zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung; gemischte Methode; siehe dazu BGE 142 V 290 E.4 ff., 141 V 15 E.3 ff., 137 V 334 E.3 ff., 133 V 504 E.3 ff., 131 V 51 E.5, 130 V 393 E.3.1 ff., 125 V 146 E.2 ff. sowie auch Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] S 17 162 vom 18. Dezember 2018 E.2.3 und 3.1; siehe auch vorstehende Erwägung 2.2). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. Zuerst ist die für den vorliegenden Fall anwendbare Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades festzulegen bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode gemäss der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Praxis angewendet hat. 3.1. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin zu 70 % erwerbstätig (geblieben) wäre und dementsprechend 30 % auf den Haushaltsbereich entfallen würde. Dafür stützt sie sich insbesondere auf die entsprechende Bestätigung der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 111 und 112 S. 2). Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen in der Beschwerde

- 11 vom 18. Januar 2018 die Ansicht, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre und somit nicht die gemischte Methode anwendbar sei. Vielmehr habe der Invaliditätsgrad nach der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs für ein Vollpensum zu erfolgen. Gemäss der Beschwerdeführerin belegt der Gesundheitsvorbehalt in der Police bzw. Offerte für den Abschluss einer (fondgebundenen) Lebensversicherung mit periodischen Prämien vom Dezember 2005, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt an einem Wirbelsäulenleiden gelitten habe. Insofern habe sie bereits vor der Krankschreibung im September 2013 das früher einmal ausgeübte Arbeitspensum von 100 % aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung habe sich nur auf die dazumalige Tätigkeit vor der Krankschreibung im September 2013 bezogen. Weil die Beschwerdeführerin auch während der Kinderbetreuung in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe und noch vor September 2013 das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren musste, sei sie als (im Gesundheitsfalle) zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. 3.2. Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der in einem frühen Verfahrensstadium abgegebenen Bestätigung der Beschwerdeführerin über ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle vom 14. März 2017 (Bg-act. 111) aus, dass solchen Aussagen der ersten Stunde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grösseres Gewicht beigemessen werden können als solchen, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der zwischenzeitlichen Ergebnisse und absehbaren Konsequenzen gemacht werden. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin geht das Bundesgericht nämlich im Sinne einer Entscheidungshilfe im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer widersprüchlichen Schilderung des Unfallherganges durch die versicherte Person davon aus, dass die "sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe

- 12 der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers, wobei von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden dürfen (BGE 121 V 45 E.2a m.H.a. BGE 115 V 133 E.8c; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. E.3.3.4). Diese Entscheidungshilfe für die Beweiswürdigung lässt sich vorliegend auch auf die hypothetische Fragestellung nach dem Erwerbspensum im Gesundheitsfalle anwenden, weil als Beweisthema jeweils eine Aussage aufgrund von objektiven Anhaltspunkten zu bewerten ist bzw. eine innere Tatsache betrifft (vgl. dazu VGU S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4b). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Police bzw. Offerte für den Abschluss einer (fondgebundenen) Lebensversicherung mit periodischen Prämien vom Dezember 2005 mit Gesundheitsvorbehalt für Rückenleiden (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) weist zwar auf bereits früher bestehende gesundheitliche Probleme mit dem Rücken hin, belegt aber nicht, dass sich daraus auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben hat (vgl. auch Bg-act. 14 S. 2, Bg-act. 19 S. 2 und 6, Bgact. 24 S. 1, Bg-act. 105 S. 8, Bg-act. 107 S. 6 und Bg-act. 129 S. 12). Aufgrund der Akten ist vielmehr ausgewiesen, dass die gesundheitlichen Beschwerden bis zum 16. September 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkte. Damit ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin seit Stellenantritt der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am 1. Juni 2012 bis zum 16. September 2013 (freiwillig) in einem Pensum von 70 % tätig war, auch wenn aus gesundheitlicher Sicht eine volle Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Dies stimmt auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Einwand vom 21. November 2017 überein, wonach die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum, welches sie auch nach der Geburt im Umfang von 100 % ausgeübt habe, mit dem Eintritt des Sohnes (Jahrgang 1988) in die Lehre freiwillig auf ein Teilzeitpensum reduziert habe. Dies dürfte aufgrund des Jahrganges ihres Sohnes um das Jahr 2003/2004 herum gewesen sein. Dem Gericht erschliesst sich nicht, warum die Beschwerdeführerin dann weiter ausführte, dass sie das Ar-

- 13 beitspensum erstmals im Jahre 2007 krankheitsbedingt reduziert habe. Denn entsprechende Belege dafür fehlen und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Auszug des individuellen Kontos bei der AHV (IK-Auszug; siehe Bg-act. 103). Im Zeitpunkt Ende 2003/2004 ist nämlich neben einem Arbeitgeberwechsel auch eine Reduktion des (versicherten) Jahreseinkommen daraus ersichtlich, welche gut mit der beschwerdeführerischen Angabe übereinstimmt, wonach sie ab 2003/2004 – nach Beginn der Lehre ihres Sohnes – ihr Arbeitspensum freiwillig reduziert habe. Auf eine (weitere) krankheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums ab 2007 deuten hingegen die Jahreseinkommen nicht hin. Dass bei der Beschwerdeführerin, welche seit etwa 2010 in einem Zweipersonenhaushalt wohnt, eine unabdingbare finanzielle Notwendigkeit bestünde, ein über das von der Beschwerdegegnerin den Verfügungen vom 29. Juni 2015 und vom 28. November 2017 zugrunde gelegte Valideneinkommen bei einem 70 % Pensum von ca. Fr. 40'000.-- pro Jahr zu erwirtschaften wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in Einwand vom 21. November 2017 ausführt, dass sie nicht verheiratet sei und nicht in klassischer Rollenverteilung lebe sowie die jetzige Partnerschaft erst sieben Jahre dauere und die Lebenshaltungskosten separat finanziert würden. Diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung zum qualifizierten bzw. gefestigten Konkubinat und somit der Annahme einer gefestigten Lebensgemeinschaft hingewiesen werden, welche grundsätzlich nach einer Lebensgemeinschaft von (spätestens) 5 Jahren angenommen wird (vgl. BGE 138 III 97 E.3.4.2 sowie BGE 141 I 153 hinsichtlich wirtschaftlicher Sozialhilfe) und in einem Zweipersonenhaushalt von geringeren Lebenshaltungskosten je Person als bei einem Einzelpersonenhaushalt auszugehen ist. Relevante Änderungen der tatsächlichen Sachlage im massgebenden Zeitraum, welche ein Erwerbspensum von über 70 % im Gesundheitsfalle naheliegend erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch noch auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. Juni 2015 hinzuweisen, welche einen Rentenanspruch im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zu Leistungsbezug verneinte. Auch darin ging die Beschwerdegegnerin wie

- 14 bereits im Vorbescheid vom 22. April 2015 (Bg-act. 41) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nachgehen würde (Bg. act. 48 S. 2). Gegen diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin dazumal weder im Einwand vom 19. Mai 2015 (Bg-act. 43) opponiert noch Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 erhoben. 3.3. In Anbetracht dieser Umstände ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nur zu 70 % erwerbstätig wäre. Denn es liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung und in Übereinstimmung mit den früheren, eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt weder eine (ausgewiesene) Notwendigkeit einer Erhöhung des Arbeitspensums infolge finanzieller Notwendigkeit, noch eine erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallene Betreuungsaufgabe vor. Auch aus den persönlichen Fähigkeiten, der Ausbildung, der persönlichen Neigungen und Begabungen ergibt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht, dass auf den massgebenden Zeitpunkt hin eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle in einem Pensum von über 70 % ausgeübt worden wäre (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 194 E.3b). Damit hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht die gemischte Methode gemäss der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Praxis mit einer Gewichtung des Erwerbsanteils im Ausmass von 70 % angewendet. 4. Wie in der vorstehenden Erwägungen 3.1 ff. dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin also zu Recht von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % im Gesundheitsfalle ausgegangen. Das Valideneinkommen ermittelte sie auf der Basis des zuletzt tatsächlich verdienten Einkommens (Stand: 2012; Pensum: 70 %) als stellvertretende Filialleiterin gemäss Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2014 (Bg-act. 10), angepasst an die (tatsächliche bzw. geschätzte) Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (siehe Bg-act. 40 und 135). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und es resultiert daraus ein Valideneinkommen per 2017 in der Höhe von Fr. 40'106.--.

- 15 - 5. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die im Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % eines Vollzeitpensums. Denn das Aufbautraining habe klar gezeigt, dass die krankheitsbedingte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin unter 50 % gelegen habe bzw. die effektive Leistungsfähigkeit noch viel tiefer gewesen sei. Neben medizinischen Abklärungen seien auch berufspraktische Abklärungen zu berücksichtigen, was im vorliegenden Falle die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. 5.1. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann bzw. ob sich der Gesundheitszustand einer Versicherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 5.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach

- 16 haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandeln-

- 17 den Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.3. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 20. Juli 2017 (Bg-act. 129) sowie die RAD-Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 26. Juli 2017 (Bg-act. 142 S. 14 ff.). Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 ist unter Berücksichtigung der Vorakten und anhand einer klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017 erstellt worden. Aufgrund der weiteren aktenkundigen medizinischen Unterlagen, hat Dr. med. D._____ die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend beurteilt, die von der

- 18 - Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen berücksichtigt und nachvollziehbar und begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer an die gesundheitlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit abgegeben. So hielt er fest, dass die Beschwerden bezüglich der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stünden und daneben auch noch symptomatische Fingerpolyarthrosen vorlägen, welche zu funktionellen Einschränkungen der Flexion führten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich einerseits aufgrund einer deutlich verminderten Belastbarkeit des Achsskelettes sowie einer reduzierten Belastbarkeit der Fingergelenke. Aktuell sei der Beschwerdeführerin vorgeneigtes Sitzen oder Stehen und auch Gehen nur sehr kurzfristig zumutbar. Vorwiegend stehende Tätigkeiten seien generell nicht möglich. Längeres Sitzen sei nur in angepasster, entspannter Haltung mit dorsalem Abstützen möglich. Häufige Rotationen des Oberkörpers oder Arbeiten in gebückter Stellung seien nicht zumutbar. Repetitives Heben, Tragen oder Hantieren von Lasten sollte generell vermieden werden bzw. 3 kg nicht überschreiten. Gelegentliche, vereinzelte Lasten sollten 7.5 bis maximal 10 kg nicht überschreiten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin soll auf leichte manuelle Tätigkeiten beschränkt sein, mittelschwere manuelle Tätigkeiten nur ausnahmsweise vorkommen und schwere manuelle Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Insofern bestehe in der angestammten Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin, wozu auch der Ablad und das Einräumen von Verkaufsware gehöre, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit September 2015, wobei sie schon vorher ein 35 % Pensum glaubhaft nur knapp geschafft habe. In einer optimal an die Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch ebenfalls seit September 2015 bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. med. D._____ erwähnt noch, dass aufgrund der Ausprägungen der Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und gleichzeitig auch der Hände es schwerfalle, eine entsprechende Tätigkeit zu definieren. Bei der anamnestisch eher leichten Tätigkeit im Aufbau- bzw. Arbeitstraining ab März 2016, habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie nur mit grösster Mühe ein 50 % Pensum habe realisieren können und er ging davon aus, dass bei Weiterführung dieser Tätigkeit eine

- 19 zunehmende Leistungseinschränkung aufgetreten wäre. Die medizinischen Massnahmen seien aber durchaus noch nicht ausgeschöpft und es sei prinzipiell denkbar, dass durch die im Gutachten vom 20. Juli 2017 vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen eine namhafte Steigerung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit noch erreicht werden könne. Diese Beurteilung gab Dr. med. D._____ in Kenntnis der Ergebnisse des Arbeitstrainings ab März 2016 sowie auch der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 ab, wobei ihm entsprechende Vorakten zur Verfügung standen (vgl. zum Ganzen Bg-act. 129 S. 7, 11 f. und 14 ff.). Im Ergebnis ist das rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 als voll beweiskräftig zu betrachten. RAD-Arzt Dr. med. E._____ kam in seiner Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2017 (Bg-act. 142 S. 14 ff.) zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei sicher seit Anfangs 2016 gegeben. Ferner verwies er noch auf seine Beurteilungen vom 18. Oktober 2016 und 7. Dezember 2016 (siehe Bg-act. 142 S. 7 f.). Nicht wesentlich weicht davon die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. med. B._____ gemäss Berichten vom 21. Juli 2016 und 16. Dezember 2016 ab. Denn Dr. med. B._____ schätzt die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einer adaptierten Tätigkeit auf maximal 40 % (Bg-act. 93 und Bg-act. 107 S. 2). Bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darf aber der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5) und damit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D._____ in einer adaptierten Tätigkeit nicht erschüttert wird. 5.4. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen des Arbeitstrainings im Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden ab März 2016 realisierten Leistung auf eine Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) von unter 50 % erkennt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer konkret leistungsorientierten beruflichen

- 20 - Abklärung nicht jegliche Aussagekraft hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen bzw. sind klärende medizinische Stellungnahmen einzuholen, wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur – bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz – im Rahmen einer ausführlichen beruflichen Abklärung effektiv realisierten Leistung steht und dies von den Berufsfachleuten als (maximal) objektiv realisierbar beurteilt wurde (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E.6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E.4.3.1). Die Ergebnisse des Arbeitstrainings von März bis August 2016 geben vorliegend aber keinen Anlass, von der gut nachvollziehbaren und begründeten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 abzuweichen. Denn im Rahmen des erwähnten Arbeitstrainings wurde insbesondere das subj. Beschwerdebild, die Präsenzzeit sowie Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsleistung festgehalten (vgl. dazu Bg-act. 73, 76, 77, 79, 81, 84 und 85). Insbesondere handelte es sich aber bei dem im Rahmen des Arbeitstrainings ausgeführten Arbeiten (zumindest teilweise) um Arbeiten, welche die Hände bzw. Finger der Beschwerdeführerin stark beanspruchten (z.B. Filzen von Kugeln, Schleifen, Bemalen und Dekorieren von Gegenständen; siehe insbesondere Bg-act. 77, 79 und 81). Solche Tätigkeiten waren aber nur in begrenztem Rahmen an die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der Fingerpolyarthrose, angepasst. Dies wird auch durch den Bericht von Dr. med. B._____ vom 6. Juli 2016 bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund von persistierenden Fingerbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage hinsichtlich der aktuellen manuellen Tätigkeit attestiert wurde (Bg-act. 105 S. 5). In dieselbe Richtung deuten auch die Äusserungen von Dr. med. D._____ im rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2017, wonach bei einer Weiterführung dieser Tätigkeit mit einer zunehmenden Leistungseinschränkung zu rechnen gewesen wäre. Im Übrigen hat Dr. med. D._____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in Kenntnis der Beurteilung des Arbeitstrainings abge-

- 21 geben und somit mitberücksichtigt (Bg-act. 129 S. 7 und 21 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass Dr. med. D._____ erwähnte, dass es ihm schwerfalle, ein geeignetes Jobprofil zu beschreiben. Klar erscheint immerhin, dass er in Übereinstimmung mit Dr. med. B._____ zumindest gewisse Tätigkeiten des Arbeitstrainings als ungenügend adaptiert erachtete. Schliesslich finden sich in den Angaben der Berufsfachleute des Arbeitstrainings auch noch gewisse Hinweise auf eine suboptimale Motivation hinsichtlich der vereinbarten Steigerung des Arbeitspensums bis Ende August 2018. So wurde im Rahmen des Standortgespräches vom 24. Mai 2016 festgehalten, dass eine körperliche Einschränkung zwar sicherlich vorhanden sei, aber auch eine Selbstbeschränkung bestehe, welche sicher eine Teilarbeitsfähigkeit zulasse. Wie hoch (die Teilarbeitsfähigkeit) aber sei, könne nicht beurteilt werden, weil sich die Beschwerdeführerin leider nicht auf eine Pensums- und Leistungsanpassung bzw. Erhöhung einlasse. Aufgrund der (geringen) Präsenzzeit ohne Leistungsanspruch habe eine effektive Leistungsminderung nicht beurteilt werden können (Bg-act. 84 S. 2). Bereits am 3. Mai 2016 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar nach wie vor über Motivation verfüge um im Arbeitstraining mitzumachen, die Bereichsleitung des Arbeitstrainings sah aber die Beweggründe dafür eher in den sozialen Kontakten welche das Arbeitstraining ermögliche (Bg-act. 80). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, vermögen die Feststellungen hinsichtlich der effektiv realisierten Leistungen anlässlich des Arbeitstrainings vom März 2016 bis August 2016 die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._____ nicht in Frage zu stellen und es drängen sich keine zusätzlichen medizinischen Stellungnahmen dazu auf. 5.5. Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit gemäss rheumatologischem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2017 ausgegangen. 6. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung infolge des fortgeschrit-

- 22 tenen Alters der Beschwerdeführerin sowie das festgesetzte Invalideneinkommen. 6.1. Gemäss Beschwerdeführerin dürfe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht vom Grundsatz der Selbsteingliederung ausgegangen werden, womit sich auch unter diesem Punkt zumindest eine Rückweisung zu vertieften Abklärungen rechtfertige. Soweit damit gerügt wird, dass vor dem Entscheid über die Rentenfrage auch über allfällige (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen befunden werden müsse, steht dies nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ein Rentenentscheid unabhängig von weiteren Eingliederungsmassnahmen gefällt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E.3.2.4 m.H.a. 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1). Wenn damit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge ihres Alters im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 138 V 457 E.3.3) von 57 Jahren in Frage gestellt wird, ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit nur unter relativ strengen Voraussetzungen annimmt, auch wenn jeweils aufgrund des konkreten Einzelfalles die Frage nach der Verwertbarkeit infolge fortgeschrittenen Alters zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E.3.2, 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.2 und 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E.4.2 f.). Bei einer verbleibenden Erwerbstätigkeitsdauer von etwa sechs Jahren ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ihr Alter im massgebenden Zeitpunkt nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit spricht, ihre verbliebene 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt noch zu verwerten. 6.2. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen anhand der Daten der Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) auf Basis des Kompetenzniveaus 1, weiblich, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017 und gewährte einen leidensbedingten Ab-

- 23 zug von Tabellenlohn in der Höhe von 10 % bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit (siehe Bg-act. 135 und Bg-act. 141 S. 2 und 5). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'784.15. Wie nachstehend noch dargelegt wird, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass das ermittelte Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht realisierbar sei. Die Beschwerdeführerin kritisierte insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin pauschal auf den Totalwert abgestellt habe und somit keinerlei Bezug auf die konkrete Situation des Einzelfalles genommen habe, womit sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss wahrgenommen habe. Es fehlten konkrete Angaben zu einer adaptierten Tätigkeit und es liege auch kein Arbeitsprofil vor, womit nicht von einem realisierbaren Invalideneinkommen ausgegangen werden könne. 6.3. Dr. med. D._____ beschrieb in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2017 die verbliebene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt: Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei einerseits durch eine verminderte Belastbarkeit des Achsskelettes sowie der Fingergelenke eingeschränkt. Aktuell sei vorgeneigtes Sitzen oder Stehen und auch Gehen nur sehr kurzfristig zumutbar und vorwiegend stehende Tätigkeiten sind generell nicht möglich. Längeres Sitzen nur in angepasster, entspannter Haltung mit dorsalem Abstützen. Häufige Rotationen des Oberkörpers oder Arbeiten in gebückter Stellung seien ebenfalls unzumutbar. Repetitives Heben, Tragen oder Hantieren von Lasten sollte vermieden werden bzw. 3 kg nicht überschreiten. Gelegentliche, vereinzelte Lasten sollten 7.5 bis maximal 10 kg nicht überschreiten (vgl. bereits vorstehende Erwägung 5.3). Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B._____ vom 16. Dezember 2016 lässt sich zusätzlich entnehmen, dass er aufgrund der Fingerpolyarthrose von einer Einschränkung der Fähigkeit zum Heben und Hantieren von Lasten sowie einem eingeschränkten Krafteinsatz mit den Händen ausgeht. Die Wirbelsäulenproblematik verunmögliche längeres Stehen und längeres Sitzen und es bestehe eine deutliche Mobilitätseinschränkung.

- 24 - 6.4. Die Beschwerdegegnerin nannte in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 verschiedene in Frage kommende Tätigkeiten, welche trotz Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule und der Hände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden seien. Insbesondere umfasse das Kompetenzniveau 1 auch eine Vielzahl von körperlich leichten, wechselbelastenden und manuell leichten Tätigkeiten wie leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktion, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstaplern usw. unterstützten) Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung. Ebenso wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die Äusserung von Dr. med. D._____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2017, wonach die Beschwerdeführerin bezüglich des anamnestisch eher leichten Aufbautrainings ab März 2016 glaubhaft nur mit grösster Mühe ein Pensum von 50 % habe realisieren können dahingehend zu verstehen sei, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitstrainings im IIZ-Einsatzprogramm ausgeführten Tätigkeiten (zumindest zum Teil) nicht optimal auf die gesundheitlichen Einschränkungen – insbesondere aufgrund der Fingerpolyarthrose – angepasst waren, weil es sich auch um manuell anspruchsvolle Tätigkeiten, Drehbewegungen und das Halten von Gegenständen mit Kraft gehandelt habe (vgl. bereits vorstehende Erwägung 5.4). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E.3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischenarbeitsplätze (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.6.2). Selbst bei faktischer Einhändigkeit ist von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten auszugehen, auch wenn von einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urteil 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E.5.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne in der Regel die LSE-Tabelle TA1, Zeile Total an (siehe Urteile des Bundes-

- 25 gerichts 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E.3.1 m.H.a. BGE 144 I 103 E.5.2 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 m.H.a. BGE 124 V 321; vgl. auch BGE 142 V 178 E.1.3). Das Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014 umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren (einfachen) Tätigkeiten, worunter auch die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren leichten Tätigkeiten einzuordnen sind (vgl. anstatt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1 und 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E.3 und 5). Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin und hatte in der Vergangenheit auch leitende Positionen im Verkauf (mit Filialleiterausbildung) inne und konnte sich somit neben organisatorischen auch weitere administrative Kompetenzen aneignen (vgl. Bg-act. 2 S. 5 f., Bg-act. 14 S. 2, Bg-act. 98 S. 5 f. und Bg-act. 129 S. 14). Im Übrigen sei angemerkt, dass infolge der Ausbildung und beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten aus dem Bereich des Kompetenzniveaus 2 in Frage kämen, sofern sie dem körperlichen Belastungsprofil entsprechen. Zu denken wäre insbesondere an administrative Tätigkeiten oder leichte (aber komplexere) Maschinenbedienungsarbeiten. Der Beschwerdeführerin mangelt es somit nicht an vielfältigen Kompetenzen, um sich in der noch verbleibenden Erwerbszeit in einem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung umschriebenen, relativ breiten Tätigkeitsprofil zu betätigen, womit nicht von einer realitätsfernen Einsatzmöglichkeit auszugehen ist bzw. nicht infolge der gesundheitlichen Einschränkungen die Verwertbarkeit vertiefter abzuklären war. Denn es darf noch einmal erinnert werden, dass an Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.6.2 mit Hinweisen). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Totalwert für Frauen des (niedrigsten) Kompetenzniveaus 1 abgestellt hat und die beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet.

- 26 - 6.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter den von der Beschwerdegegnerin angewendeten Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 % als nicht sachgerecht. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach kein hinreichendes Arbeitsprofil vorliege, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägung 6.4 als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin wandte einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % an, weil angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Rückenproblematik sowie der Hände ein Arbeitgeber (wohl) auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit mit gewissen gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens konfrontiert wäre. Entsprechenden (zusätzlichen) Einschränkungen könne im Rahmen von maximal 10 % Rechnung getragen werden. Auch wenn die Lohnzuwachskurve mit steigendem Alter flacher werde, wirke sich das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.3 m.H.a. 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E.4.6). In Würdigung der gesamten für die Quantifizierung des Abzuges vom Tabellenlohn massgebenden Umstände sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle, ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn des (niedrigsten) Kompetenzniveaus 1 in der Höhe von 10 % nicht zu beanstanden. Denn die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die deutschsprachige Beschwerdeführerin mit schweizerischem Bürgerrecht die Primar- und Sekundarschule sowie eine Lehre als Bäckerin/Konditorin absolviert habe. Ferner habe sie eine Zusatzausbildung als Filialleiterin abgeschlossen und verfüge im Rahmen des dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 im Vergleich zum Durchschnitt der Mitbewerber um eine Stelle aus diesem Kompetenzniveau über erhebliche Wettbewerbsvorteile. Aber selbst wenn man von einem Leidensabzug von 15 % ausginge, ergäbe sich, wie nachstehend noch dargelegt wird, keine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades und in Anbetracht eines maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % rechtfertigt sich auch keiner in der Höhe von 20 % (siehe z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2017 E.4 f. und 8C_831/2013 vom 24. Januar 2014 E.4.4).

- 27 - 7. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin auch noch die auf Basis der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 im Bericht vom 24. März 2017 festgestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von (ungewichtet) 6.7 % als extrem tief, zumal die Tätigkeiten im Haushalt sowohl den Rücken als auch die Hände beanspruchten. Auch Dr. med. D._____ habe in seinem Gutachten vom 20. Juli 2017 eine höhere Einschränkung im Haushalt festgestellt und die Frage der Wechselwirkung habe die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen. Somit drängten sich weitere Abklärungen auf. Die Beschwerdegegnerin sah in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 keinen Bedarf für weitere Abklärungen. Allfällige Wechselwirkungen könnten gemäss BGE 134 V 9 höchsten mit 15 ungewichteteten Prozentpunkten berücksichtigt werden. Wenn man nun in Abweichung vom Haushaltsabklärungsbericht vom 24. März 2017 auf den Mittelwert der Beurteilung der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von Dr. med. D._____ aus rein medizinisch Sicht abstellen würde und auch noch den Maximalsatz für eine allfällige Wechselwirkung zwischen Erwerb und Haushalt anwenden würde, resultierte daraus immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 7.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eruierende Einschränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, worunter auch Lebenspartner im gefestigten Konkubinat fallen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und

- 28 - Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1, 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3 und 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E.4.5). Die Haushaltsabklärung vom 14. März 2017, welche im Bericht vom 24. März 2017 festgehalten wurde, erfolgt durch den IV-Abklärungsdienst. Die Abklärungsperson hielt in Kenntnis der Vorakten unter anderem die Wohnverhältnisse sowie die weiteren im Haushalt lebenden Personen fest und bewertete die Einschränkungen hinsichtlich verschiedener, im Haushalt anfallenden Aufgaben, wobei jeweils auch eine angemessene Mithilfe von Familienangehörigen bzw. des Lebenspartners berücksichtigt wurde (vgl. zum Ganzen Bg-act. 112). Die anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. März 2017 festgestellte Einschränkung im Haushalt von (ungewichtet) 6.7 % erscheinen dem Gericht plausibel und begründet. Daran ändert auch die von Dr. med. D._____ im rheumatologischen Gutachten vom 20. Juli 2017 aus rein medizinischer Sicht auf 10 bis 20 % geschätzte Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit nichts. Denn er hielt explizit fest, dass dies eine rein medizinische Beurteilung sei und äusserte sich nicht weiter zu der im Abklärungsbericht vom 24. März 2017 festgehaltenen zumutbaren Mithilfe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.3). 7.2. In jedem Fall ist aber mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass auch im Fall des Heranziehens des Mittelwertes der Einschätzung von Dr. med. D._____ hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltsbereich von 15 % sowie des maximal zulässigen (ungewichteten) Prozentsatzes für die Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Erwerb und Haushalt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestünde. Denn wie in den vorstehenden Erwägung 4 und 6.2 ff. bereits dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin das Validen- und das Invalideneinkommen zutreffend ermittelt und auf Fr. 40'106.-- (effektives Einkommen per 2012 in einem Arbeitspensum von 70 %; angepasst an die [effektive bzw. geschätzte] Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017) und Fr. 24'784.15 (LSE 2014; Zeile: Total; Frauen; angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Ar-

- 29 beitszeit und die [effektive bzw. geschätzte] Nominallohnentwicklung; Restarbeitsfähigkeit: 50 %; Leidensabzug in der Höhe von 10 %) festgelegt. Daraus resultiert bei einer nicht zu beanstandenden Gewichtung des Erwerbsteils von 70 % (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1 ff.) ein (gewichteter) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 26.74 % bzw. 29.15 % bei einem Leidensabzug von 15 %. Würde man den für Wechselwirkungen im Haushaltsbereich maximal zulässigen (ungewichteten) Prozentsatz von 15 % bei der im Abklärungsbericht vom 24. März 2017 festgestellten Einschränkung bzw. beim Mittelwert von 15 % gemäss der Einschätzung von Dr. med. D._____ berücksichtigen, ergäbe sich für den Haushaltsbereich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 6.51 % bzw. 9 %. In jedem Fall resultierte daraus aber noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 IVG). Insofern erübrigen sich auch weitere Abklärungen. 8. Im Ergebnis ist also die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017, worin ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Die Beschwerdeführerin ersuchte zudem um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beigabe von Advokatin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung machte sie knappe finanzielle Verhält-

- 30 nis, fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen Komplexität geltend. 9.1 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG). Laut dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 176 f.; BGE 125 V 201 E.4a). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 180 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (siehe BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 182). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit-

- 31 punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4). 9.2. Die Beschwerdeführerin reichte auf Aufforderung hin am 12. März 2018 Belege über ihre finanzielle Situation ein. Für das Gericht ist aufgrund der eingereichten Deklaration der Einkommens-, der Vermögensituation und den monatlichen Ausgaben sowie der entsprechenden Belege die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Das vorliegende Verfahren erschien auch nicht aussichtslos und die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist vorliegend zumindest als geboten zu betrachten. Der Beschwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Advokatin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Bereits am 19. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein. Daraus ergibt sich für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 ein Aufwand von 3 h à Fr. 160 zzgl. 8 % MWST. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 werden 6.15 h à Fr. 160.-- zzgl. 7.7 % MWST und 3 % Spesen auf diesem Honorar geltend gemacht. Die Bemessung der Entschädigung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand richtet sich nach dem kantonalen Recht (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 184). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 9.15 Stunden erscheint der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Allerdings kann nicht auf den in der Honorarnote vom 19. Februar 2018 geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 160.-- abgestellt werden. Denn gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen, welche bei einer Hilfs- bzw. gemeinnützigen Organisation tätig sind, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung Fr. 130.-- pro Stunde (siehe VGU S 15 91 vom 8. Juni 2016 E.5c, S 11 119 vom 19. Juni 2012 E.8d und S 09 194 vom 1. Juli 2010 E.5a f. m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.5 und 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E.5.4). Damit ergibt sich auf Basis des in der Honorarnote vom 19. Februar 2018 geltend gemachten Aufwandes ein Gesamtbetrag von Fr. 1'308.10 ([3 x Fr. 130.-- x 1.08] + [6.15 x Fr. 130.- - x 1.03 x 1.077]).

- 32 - 9.3. Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sowie eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'308.10 für Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. 9.4. Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2. A._____ wird in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'308.10 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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