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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.11.2018 S 2017 70

20 novembre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,775 mots·~24 min·4

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 70 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 20. November 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 10. Juni 2002 bei der IV-Stelle des Kantons X._____ zum Leistungsbezug an. Gemäss der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie O.1._____ bestand ab 5. März 2002 aufgrund einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung und einer Zyklothymia eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 19 September 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ deshalb A._____ bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. Mai 2001 zu. 2. Im Rahmen der (ersten) Rentenrevision wurde die Rente mit Mitteilung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, vom 31. März 2006 für die inzwischen im Ausland wohnende A._____ bestätigt. 3. Bei einer weiteren Revision liess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland A._____ bei Dr. med. B._____, O.2._____, gutachterlich abklären. Gestützt auf dessen psychiatrisches Gutachten vom 20. April 2012 wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2013 die bisherige ganze IV-Rente ab 1. März 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt, da seit 8. Februar 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und sowohl in angestammter Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 4. Im Rahmen einer erneuten Revision holte die nunmehr zuständige IV- Stelle des Kantons Graubünden (da A._____ mittlerweile in O.3._____ GR Wohnsitz genommen hatte) ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. C._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Gemäss deren Gutachten vom 9. November 2016 sei A._____ in angestammter wie auch adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, mit Sicherheit seit der gutachterlichen Untersuchung vom Oktober 2016.

- 3 - 5. Nach Eingang der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2016 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. März 2017 gestützt auf die Beurteilung von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 per 30. April 2017 auf. 6. Am 18 April 2017 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) ein Schreiben von A._____ vom 13. März (recte: April) 2017 ein mit dem sie eine Fristenverlängerung bis zum 14. Mai 2017 beantragte, da ihr die Pro Infirmis nicht weiterhelfe und sie noch keinen geeigneten Anwalt habe finden können, der unentgeltlich arbeiten würde, weshalb es für sie, die seit längerem krankgeschrieben sei, sehr schwierig sei, alles allein zu erledigen. 7. Am 20. April 2017 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ in Antwort auf ihr Schreiben vom 13. April 2017 mit, dass sie – wie aus der Verfügung vom 14. März 2017 ersichtlich – die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde zu erheben. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden bat sie deshalb, sich direkt mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung zu setzen. 8. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ eine Fristverlängerung bis 24. Juni 2017, da sie erst per 1. Juni 2017, nach ihrem Umzug nach O.4._____, einen verfügbaren Anwalt habe, um einen Rekurs (recte: Beschwerde) gegen eine IV-Verfügung zu erheben. 9. Am 9. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter A._____ mit, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht möglich und das Gesuch deshalb abzulehnen sei. Der Instruktionsrichter sandte die Eingabe daher

- 4 an A._____ zurück, damit sie dem Gericht eine rechtsgenügende Eingabe einreiche. 10. Am 15. Mai 2017 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit den Anträgen, die IV-Rente inkl. Ergänzungsleistungen seien weiter zu bezahlen; eventualiter sei ein Integrationsprogramm zu gewähren. 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2017 setzte der Instruktionsrichter A._____ eine Nachfrist bis zum 29. Mai 2017 an, um die als Beschwerde gegen eine nicht näher genannte IV-Verfügung entgegengenommene Eingabe vom 15. Mai 2017 nachzubessern. 12. Innert der gewährten Fristerstreckung reichte die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein mit den Rechtsbegehren auf Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2017 und Zusprechung einer Rente sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine ergänzende medizinische Beurteilung bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) einzuholen. Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung von RA Michael Keiser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. 13. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin machte zunächst geltend, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei und die angefochtene Verfügung somit rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdegegnerin führte zudem insbesondere aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Antrag auf Einholung einer ergänzenden Beurteilung bei der behandelnden Psychiaterin begnüge. Sie zeige aber nicht

- 5 auf, inwiefern der angefochtene Entscheid, der sich auf das externe, die Berichte der PDGR berücksichtigende, psychiatrische Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 stütze, nicht rechtens sein sollte. 14. In der Replik vom 24. August 2017 brachte die Beschwerdeführerin unter Festhalten an ihren Anträgen im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 13. April 2017 an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen. Die Frist sei somit gewahrt. Ferner bemängelte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, inwiefern sich die Adipositas (Übergewicht) auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb die Sache bereits darum an die Beschwerdegegnerin zur weiteren (somatischen) Abklärung zurückzuweisen sei. Mit Hinweis auf die Begründung im Einwand der Pro Infirmis vom 10. Februar 2017 verlangte die Beschwerdeführerin sodann, das psychiatrische Gutachten vom 9. November 2016 sei mangels Plausibilität aus dem Recht zu weisen. Vor Aufhebung der während 16 Jahre bezogenen Rente wäre die Beschwerdegegnerin ohnehin verpflichtet gewesen, die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und nötige Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen sei eine Verwertung ihres von med. pract. C._____ attestierten vollen Leistungspotenzials allein durch Eigenanstrengungen nicht möglich. Das Fernbleiben von der Arbeitswelt sei ausschliesslich invaliditätsbedingt. Nach mehreren Jahren vollen Rentenbezugs habe sie den Sprung zurück in die Arbeitswelt nicht geschafft. 15. Unter Festhalten an ihren Anträgen und Vertiefung ihrer Argumentation zum Nichteintreten infolge Fristversäumnis trug die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 31. August 2017 materiell insbesondere vor, mit dem neuen Vorbringen des Übergewichts zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern dadurch gesundheitliche Beschwerden bestünden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 wieder

- 6 zu 50 % arbeitsfähig und habe seither auf die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen verzichtet, weshalb ihr, wie im Regelfall, zuzumuten sei, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. 16. Im Schreiben vom 19. April 2018 machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den beigelegten Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 geltend, dass sie völlig unfähig sei, irgendeine Tätigkeit auszuführen. 17. Am 25. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass der Entscheid der KESB des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussere und zur vorliegenden Streitfrage nichts beitragen könne. 18. Am 9. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht den Verlaufsbericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 2. Mai 2018 zukommen, der laut der Beschwerdeführerin ebenfalls zeige, wie sie psychisch schwer krank sei. 19. Am 16. Mai 2018 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich der eingereichte Verlaufsbericht vom 2. Mai 2018 und die damit allenfalls geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den nach dem Verfügungserlass verwirklichten Sachverhalt beziehe und deshalb irrelevant sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. März 2017. Eine solche Anordnung, die

- 7 laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 1.2. In formeller Hinsicht zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben hat. 1.2.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. 1.2.2. Laut Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die unzuständige Behörde ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich zur Weiterleitung der Ein-

- 8 gabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen Gerichts, zu entscheiden, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008 E.2.3, 9C_186/2008 vom 9. Dezember 2008 E.2.1, 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E.2.2). 1.2.3. In ihrer Eingabe vom 13. März (recte: April) 2017 an die Beschwerdegegnerin, führte die Beschwerdeführerin zur Begründung der beantragten Fristverlängerung von einem Monat aus, dass sie seit längerem von Dr. med. D._____ von den PDGR krankgeschrieben sei. Die Pro Infirmis sei ihr nicht eine grosse Hilfe und so habe sie auch noch keinen geeigneten Anwalt finden können, der unentgeltlich arbeiten würde. Es sei für sie sehr schwierig, alles allein zu erledigen, zumal Ende Mai auch ein Umzug nach O.5._____ bevorstehe (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3). Ob in diesem von einer Laiin aufgesetzten Schreiben ein Anfechtungswillen vorhanden ist, erscheint wenigstens zweifelhaft. Die Beschwerdegegnerin hätte im Zweifel die Eingabe vom 13. April 2017 daher an das Verwaltungsgericht weiterleiten müssen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht im hypothetischen Fall sodann einen Anfechtungswillen verneint hätte, hätte es die Beschwerdeführerin dazu auffordern müssen, ihm mitzuteilen, ob sie Beschwerde erheben wolle, und gegebenenfalls eine einen Anfechtungswillen bekundende, rechtsgenügende Beschwerde einzureichen, was noch innerhalb der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre. Wäre eine Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, wäre hypothetisch somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine korrekte Beschwerde eingereicht hätte. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die halbe IV-Rente per 30. April 2017 (d.h. auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats) eingestellt hat.

- 9 - 3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Revision geben Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E.3). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2 f. m.H.a. BGE 133 V 108 E.5). 3.2. Massgebend ist hier demnach der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 14. Januar 2013 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 134), mit der die bis dahin ausgerichtete ganze Rente gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 20. April 2012 auf eine halbe Rente reduziert wurde, bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 14. März 2017, mit der die halbe Rente sodann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 aufgehoben wurde.

- 10 - 3.3. Für die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt massgebend, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 14. März 2017) zugetragen hat (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2). Dies hat zur Folge, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschluss der KESB des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 sowie der Verlaufsbericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 2. Mai 2018 unbeachtlich sind, da sich diese auf einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung sich verwirklichten Sachverhalt beziehen. Selbst wenn diese Dokumente zu beachten wären, so wäre Folgendes festzuhalten: Dem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 zufolge wurde der Beschwerdeführerin (und dem Kindsvater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und die Tochter in einem Heim untergebracht. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde darin unter anderem erwogen, dass sie aufgrund ihrer eigenen, psychischen Belastung in ihrer Erziehungsfähigkeit stark eingeschränkt sei und es ihr nicht gelungen sei, der Tochter eine stabile Lebenssituation zu ermöglichen. Diesem Schreiben kann zwar entnommen werden, dass offenbar die psychische Belastung die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark einschränkt. Indessen geht daraus nicht hervor, ob und inwiefern sich die psychische Belastung auf die Arbeitsfähigkeit im invalidenrechtlichen Sinn auswirkt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Verlaufsberichts der Psychiatrie-Dienste Süd vom 2. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert wird. Laut der Beschwerdeführerin zeige auch dieses Dokument, dass sie psychisch schwer krank sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den dargelegten Dokumenten indessen nicht, ob und inwiefern sie aus invalidenrechtlicher Sicht arbeitsunfähig ist.

- 11 - 4.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2012, das der am 14. Januar 2013 verfügten Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente zugrunde gelegen hatte, hatte Dr. med. B._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten, dass bei der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit impulsiven, narzisstischen und emotional instabilen/zyklothymen Anteilen (gemäss Akten: Zyklothymia, ICD-10 F34.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eines Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer Verweistätigkeit bestanden habe (vgl. Bg-act 115 S. 10 und 18). Demgegenüber stellte die Gutachterin med. pract. C._____, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Gutachten vom 9. November 2016 im Rahmen der hier zu prüfenden Rentenrevision (Aufhebung der Rente) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen (impulsiven) und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) (vgl. Gutachten [Bg-act. 166] S. 35). Dagegen verneinte sie eine Persönlichkeitsstörung (vgl. Gutachten S. 31 f.) wie auch eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Gutachten S. 33). Med. pract. C._____ kam zum Schluss, dass aus rein psychiatrischer Sicht keine quantitativen oder qualitativen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestünden (Bg-act. 166 S. 34). Mit Sicherheit seit ihrer Untersuchung im Oktober 2016 liege gemäss med. pract. C._____ keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor (Bg-act. S. 35 f.). 4.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei

- 12 der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 4.3. Das Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 berücksichtigt sämtliche Vorakten (vgl. Gutachten S. 4 bis 16) und basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten S. 17 ff.). Gemäss der Gutachterin ergebe sich bei der Beschwerdeführerin im Rückblick auf den bisherigen Lebenslauf der Eindruck einer allmählichen Nachreifung ihrer Persönlichkeit (vgl. Gutachten S. 9 oben). Die Gutachterin berichtet des Weiteren von Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten bei der Beschwerdeschilderung und der Behandlung der psychischen Problematik (vgl. Gutachten S. 30 unten und 31 mitten). Zudem sei bei der Gutachterin der Eindruck von Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen bei einem hohen sekundären Krankheitsgewinn entstanden (vgl. Gutachten S. 31 und 37). Die Gutachterin hat dargelegt, weshalb die depressive Symptomatik aus ihrer Sicht bei der Untersuchung remittiert gewesen sei und sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung somit nicht bestätigen lasse (vgl. Gutachten S. 31 und 32 f.). Sodann hat sie sich mit der gemäss Aktenlage seit 2002 diagnostizierten und von Dr. med. B._____ als Hauptdiagnose bezeichneten (vgl. Bg-act. 115 S. 13) Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer Weise verneint. Dabei hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass auch die PDGR in ihren Einschätzungen bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung erkannt haben und davon auszugehen sei, dass eine Persönlichkeitsstörung den behandelnden Ärzten während der drei Klinikaufenthalte 2015 und 2016 nicht entgangen wäre (vgl. Gutachten S. 32; Zusammenfassungen der Krankengeschichte der PDGR vom 13. bzw. 20. Juli 2015 [Bg-act. 163 S. 4 und 8], Austrittbericht der PDGR vom 5. Oktober 2016 [Bg-act. 163 S. 9]). Auch verneinte sie andere psychische Störungen, namentlich die auch von Dr. med. B._____ als remittiert beurteilte (vgl. Bg-

- 13 act. 115 S. 17 oben), 2005 festgestellte posttraumatische Belastungsstörung, da deren Symptome von den nachfolgend behandelnden Ärzten nicht mehr beschrieben worden seien (vgl. Gutachten S. 33 Mitte). Die Gutachterin konnte sodann lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit gewissen emotional instabilen (impulsiven) und histrionischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Gutachten S. 32 und 34). In den Akten finden sich keine medizinischen Dokumente, die Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens begründeten. Der nach Erstellung des Gutachtens ergangene Bericht der PDGR vom 15. November 2016 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. September 2016 bis 4. Oktober 2016 (Bg-act. 167) ist insoweit unbeachtlich, als die Gutachterin diese Hospitalisation samt entsprechendem Austrittsbericht der PDGR vom 5. Oktober 2016 (Bg-act. 163) in ihre Beurteilung bereits miteinbezogen hat. Die bereits unter vorstehender E.3.3 gewürdigten Dokumente sind für den hier zu beurteilenden Zeitraum im Übrigen nicht relevant. Der gegen das Gutachten vor dem Gericht pauschal erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten nicht plausibel und deshalb aus dem Recht zu weisen sei, erweist sich demnach als unbegründet. Auf die im Einwand vom 10. Februar 2017 (Bg-act. 177 S. 2 f.) erhobene Rügen, worauf die Beschwerdeführerin verweist, ist nicht weiter einzugehen, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit diesen wenig substantiierten Argumenten auseinandergesetzt hat und berechtigterweise auf den Schluss kam, dass diese das Gutachten nicht zu erschüttern vermögen (vgl. S. 2 angefochtene Verfügung; vgl. auch RAD-Abschlussbeurteilung vom 25. November 2016 im CR [Beilage der Beschwerdegegnerin] S. 11 f.). Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten vom 9. November 2016 erscheinen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zukommt.

- 14 - 5.1. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer aus Art. 43 ATSG fliessenden Abklärungspflicht mit Einholung eines versicherungsexternen, psychiatrischen Gutachtens nachgekommen. Der Sachverhalt ist genügend und umfassend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht verpflichtet, bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ eine ergänzende psychiatrische Beurteilung einzuholen. 5.2. Der in der Replik erhobene, weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nur psychiatrisch abgeklärt worden, jedoch angesichts ihres Körpergewichts (bei 170 cm Körpergrösse ca. 140 kg) hätte die Beschwerdegegnerin auch somatische Abklärungen vornehmen müssen, ist unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, welche somatischen gesundheitlichen Beschwerden bei ihr bestehen sollten. Inwiefern das (offensichtlich) bestehende Übergewicht zu gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. In somatischer Hinsicht besteht – und bestand auch vorher – kein weiterer Abklärungsbedarf. 5.3. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht gestützt auf das Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit der gutachterlichen Untersuchung ausgegangen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt, weshalb darauf in Abweisung der entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). In Anbetracht dieser klaren Umstände erübrigt sich eine Prüfung anhand der Indikatoren gemäss dem strukturierten Beweisverfahren für psychische Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1).

- 15 - 6. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie nach einer derart langen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe. Zu prüfen ist deshalb, ob die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen rechtens ist. Zu klären ist mithin, ob der Beschwerdeführerin die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar ist, was die Beschwerdegegnerin bejaht und die Beschwerdeführerin verneint. 6.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/ oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV- Stelle trägt die Beweislast dafür, dass, entgegen der Regel, die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

- 16 - Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E.4.2 m.H.). 6.2. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 30. April 2017 38 Jahre alt, weshalb die alternative Voraussetzung des fortgeschrittenen Alters (mindestens 55 Jahre) nicht erfüllt ist. Hingegen bezog sie während 16 Jahren (vom 1. Mai 2001 [vgl. Bg-act. 4] bis zum 30. April 2017) eine Rente, womit die Voraussetzung des mehr als 15 Jahre dauernden Rentenbezugs erfüllt ist. Im Regelfall bedeutet dies, dass die Rentenaufhebung erst nach einer erwerbsbezogenen Abklärung und/oder Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Platz greifen kann. Die Beschwerdegegnerin verneint jedoch die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall mit dem Argument, die seit 1. Mai 2001 ausgerichtete ganze Rente sei revisionsweise mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (Bg-act. 134) per 1. März 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, bereits vor Ablauf des 15-jährigen Rentenbezugs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sie bis heute keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei, um ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sei aus IV-fremden Gründen geschehen. 6.3. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann beigestimmt werden. Die Beschwerdeführerin verfügte seit der Rentenherabsetzung per 1. März 2013 über eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Aus den Akten ergeben sich – wie nachfolgend noch aufgezeigt wird – keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin nach der Rentenherabsetzung per 1. März 2013 invaliditätsbedingt nicht erwerbstätig war. 6.3.1. Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin lässt sich aufgrund der Akten bzw. der Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt zusammenfassen:

- 17 - Nach abgeschlossener Anlehre als Verkäuferin 1997/1998 war die Beschwerdeführerin als Aushilfsverkäuferin, Mitarbeiterin sowie nach fast einjähriger Arbeitslosigkeit kurze Zeit als Kindermädchen und schliesslich als Serviceangestellte erwerbstätigt. Nach der Heirat im August 2000 ging die Beschwerdeführerin ab Oktober 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von 2004 bis 2014 (mit Unterbrüchen) hielt sie sich mit ihrem Ehemann und der Tochter im Ausland auf (vgl. Bg-act. 54 S. 2; 166 S. 17 f., 21, 27 ff. insb. S. 29). 6.3.2. Die Beschwerdeführerin lässt offen bzw. führt nicht näher aus, weshalb sie ab der Rentenherabsetzung im März 2013 keine Anstalten unternommen hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie behauptet lediglich, ihr Fernbleiben von der Arbeitswelt sei ausschliesslich invaliditätsbedingt. Ihre Behauptung, sie habe sich nach der Herabsetzung der Rente darum bemüht, sich wieder (nachhaltig) in den Arbeitsmarkt zu integrieren, habe es aber nicht geschafft, ist indessen durch nichts belegt. Dass sie im Mai 2016 lediglich eine Stelle bei der Firma E._____ im zweiten Arbeitsmarkt halbtags antrat (vgl. Gutachten vom 9. November 2016 [Bg-act. 166] S. 24 unten und S. 28 unten), ändert nichts daran. Im Gutachten wird vielmehr auf die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin zur Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hingewiesen (vgl. Gutachten S. 36 f. Ziff. 8.4 und S. 29 unten). Zudem besteht aus Sicht der Gutachterin retrospektiv kein medizinischer Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Anlehre nur so wenig Präsenz in der Arbeitswelt gezeigt habe (vgl. Gutachten S. 29 unten). Aus diesen Gründen ist hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, weshalb vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen besteht.

- 18 - 6.4. Angesichts der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % und der zu bejahenden Zumutbarkeit der Selbsteingliederung sind der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) bzw. die von ihr dazu erwähnte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015) im Übrigen in dieser Konstellation nicht einschlägig. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 8.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzten Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden. 8.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. 8.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG; BGE 134 I 166 E.3 m.H.).

- 19 - 8.2.2. Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin handelt. Ausserdem ist die Bedürftigkeit der Sozialhilfe empfangenden Beschwerdeführerin ohne Weitere gegeben, weshalb dem URP-Gesuch stattzugeben ist. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-und die Kosten der Rechtsvertretung werden demzufolge (vorläufig) von der Gerichtskasse übernommen. 8.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in den Honorarnoten vom 6. September 2017 und 9. Mai 2018 einen Gesamtaufwand von Fr. 3'999.35 auf. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von total 14 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist die Entschädigung für Barauslagen und Sekretariatsspesen von total Fr. 205.-- praxisgemäss auf pauschal 3 % des Gesamtbetrages zu kürzen (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 105 vom 20. Februar 2017 E.4c). Zudem ist der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) auf Fr. 200.-- pro Stunde zu korrigieren. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'113.15 (11.5 h à Fr. 200.-- = Fr. 2'300.- - + Fr. 69.-- [3 % Spesen] + Fr. 189.50 [8 % MWST] = Fr. 2'558.50 + 2.5 h à Fr. 200.-- = Fr. 500.-- + Fr. 15.-- [3 % Spesen] + 39.65 [7.7 % MWST] = Fr. 554.65), die (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse gehen. 8.4. Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten.

- 20 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'113.15 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. Juni 2019 abgewiesen (9C_105/2019).

S 2017 70 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.11.2018 S 2017 70 — Swissrulings