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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.01.2018 S 2017 46

16 janvier 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,817 mots·~29 min·7

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 46 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war bei der B._____ GmbH als Gipser angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. April 2013 stürzte er zu Hause auf die linke Schulter. In der Folge wurden Rupturen der Subscapularis- und der Supraspinatussehne sowie eine leichte Subluxation der langen Bizepssehne diagnostiziert. Am 21. August 2013 wurden diese Verletzungen am Kantonsspital Graubünden operativ versorgt. Die Arbeit nahm A._____ nach dem Unfallereignis vom 29. April 2013 nicht mehr auf. Per 31. Januar 2014 wurde A._____ die Arbeitsstelle bei der B._____ GmbH gekündigt, nachdem diese zahlungsunfähig geworden war. 2. Mit Verfügung vom 18. November 2014 sprach die SUVA A._____ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. 3. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach die SUVA A._____ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis vom 29. April 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 33 % zu. 4. Die gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2015 erhobene Einsprache vom 21. Januar 2016 mit Ergänzungen vom 12. April und 29. Juli 2016 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 ab. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass mindestens 45 % der Leistungsreduktion Unfallfolgen darstellen, und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 ei-

- 3 ne Unfallrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 45 % zuzusprechen. 3. Eventuell sei mindestens ein orthopädisches und chirurgisches Gutachten einzuholen. 4. Infolge Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, resp. infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 17. November 2014 die von Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 festgestellte nicht korrekte Zentrierung im Glenoid mit Ausweitung des Gelenkspaltes nicht erwähnt sei, obschon dieses Phänomen bereits im MRI vom 15. Oktober 2014 zu beobachten gewesen sei. Zudem werde im MRI-Bericht vom 13. Juni 2016 neu zur Voruntersuchung vom 15. Oktober 2014 eine zunehmende Degeneration des Labrums anterior superior nach posterior erwähnt. Auch diese Degeneration sei im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 17. November 2014 nicht aufgeführt. Bei der Degeneration handle es sich um eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustands. Inwieweit die festgestellte Auffälligkeit sowie die zunehmende Degeneration eine Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, sei nicht klar und mittels eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens abzuklären. Auf gewisse DAP-Blätter könne für die Festlegung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr abgestellt werden, weil die dort erwähnten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht mehr zumutbar seien. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens müssten mindestens zwei neue DAP-Erfassungsblätter beigezogen werden. 6. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 auf

- 4 - Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich den Akten keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit November 2014 entnehmen lasse, weshalb das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil nach wie vor als Basis für die Rentenberechnung dienen könne. Im festgelegten Zumutbarkeitsprofil sei zudem kein Erfordernis für einhändiges Arbeiten konstatiert worden. Zudem sei in den Akten auch nirgends ein Beleg für eine faktische Einhändigkeit zu finden. Dementsprechend könnten die herangezogenen DAP weiterhin angewendet werden. 7. Am 30. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Für die Beurteilung, ob seit dem kreisärztlichen Bericht vom 17. November 2014 eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustands eingetreten sei, sei nur auf den MRI-Bericht vom 13. Juni 2017 (recte: 13. Juni 2016) und den Bericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 abzustellen. Gestützt auf diese Berichte sei von einer Verschlechterung auszugehen. Die Beschwerden der linken Schulter hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die rechte Schulter vermehrt habe einsetzen resp. belasten müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass auch bei der rechten Schulter gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. 8. Am 19. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2017, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 21. Januar 2016 abgewiesen wurde. Gegen solche Entscheide kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in der Gemeinde X._____ (GR), womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung dieser Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. November 2014 zu Recht eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 33 % gewährt hat oder ob sie dem Beschwerdeführer – wie von ihm beantragt – eine höhere Invalidenrente von mindestens 45 % hätte zusprechen müssen.

- 6 - 2. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3. a) Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 UVG grundsätzlich Leistungen für Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung voraus (BGE 129 V 177 E.3). Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 29. April 2013, als der Beschwerdeführer zu Hause bei einem Sturz auf die linke Schulter eine Rotatorenmanschettenläsion links erlitten hat, als Unfall zu qualifizieren ist. Unbestritten ist auch, dass zwischen diesem Unfallereignis und den Beschwerden an der linken Schulter, die sich in der Folge entwickelt haben, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. b) Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-

- 7 perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2). 4. a) Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe der medizinischen Fachleute ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4).

- 8 b) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, welches nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

- 9 ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E.4.4). c) Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneinig sind sie sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf den Bericht der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 17. November 2014 von Dr. med. D._____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wo das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers wie folgt definiert wurde (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 109 S. 4): "Zumutbar ist dem Versicherten eine leichte Arbeit mit maximaler Hebe- und Traglast von 5 - 10 kg bis auf Gürtelhöhe, 2 - 5 kg bis maximal auf Brusthöhe, ohne Gewichtsbelastung über Brusthöhe. Ferner keine Arbeiten auf Leitern, keine Tätigkeiten bei denen Vibrationen oder Schläge auf die linke Schulter fortgeleitet werden. Für eine derart geeignete Tätigkeit ist der Versicherte ganztags einsetzbar." Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass seit dem Verfassen des kreisärztlichen Abschlussberichtes vom 17. November 2014 eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustands eingetreten sei und dass für die Beurteilung der gesundheitlichen Verschlechterung nur auf den MRI-Bericht der linken Schulter vom 13. Juni 2017 (recte: 13. Juni 2016; Bg-act. 237) und den Bericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 235) abzustellen sei. Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung vom 17. November 2014 abgestellt hat oder ob die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Berichte zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu erwecken vermögen.

- 10 - 5. a) Der Beschwerdeführer macht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der vom Unfallereignis vom 29. April 2013 betroffenen linken Schulter seit der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 17. November 2014 geltend, weshalb nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ abgestellt werden könne. Es sei einzig auf den MRI-Bericht vom 13. Juni 2017 (recte: 13. Juni 2016) sowie den Bericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 abzustellen. Der Kreisarzt Dr. med. D._____ habe in seinem Abschlussbericht vom 17. November 2014 als letzten Bericht denjenigen von Dr. med. E._____, leitender Arzt des Kantonsspitals Graubünden, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Oktober 2014 in seine Beurteilung einbezogen. In diesem sei die von Dr. med. C._____, Oberärztin der Schulthess Klinik, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 erwähnte Auffälligkeit, mithin die nicht korrekte Zentrierung im Glenoid mit Ausweitung des Gelenkspaltes vor allem zentral und dorsal, nicht erwähnt, obschon dieses Phänomen bereits im MRI vom 15. Oktober 2014 zu beobachten gewesen sei. Folglich figuriere die genannte Auffälligkeit auch nicht im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 17. November 2014 von Dr.med. D._____. Zudem werde im MRI-Bericht vom 13. Juni 2016 neu zur Voruntersuchung vom 15. Oktober 2014 eine zunehmende Degeneration des Labrums anterior superior nach posterior erwähnt. In der Voruntersuchung vom 15. Oktober 2014 seien keine degenerativen Veränderungen festgestellt worden. Weil die erwähnte Degeneration im Abschlussbericht vom 17. November 2014 nicht aufgeführt sei, handle es sich dabei um eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Um festzustellen, ob die festgestellte Auffälligkeit sowie die zunehmende Degeneration des Labrums anterior superior nach posterior eine Auswirkung auf die beschwerdeführerische Erwerbsfähigkeit hätten, sei ein orthopädischchirurgisches Gutachten einzuholen.

- 11 b) Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sich den Akten keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit November 2014 entnehmen lasse. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. November 2014 sei der medizinische Endzustand festgestellt und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben worden. Der Beurteilung von Dr. med. D._____ sei auch der abschliessende Bericht von Dr. med. E._____ vom 23. Oktober 2014 zugrunde gelegen. Im Sommer 2016 sei in der Schulthess Klinik das Ausmass der Ruptur, insbesondere mit einer Arthro-MRI-Untersuchung, weiter abgeklärt worden. Nachdem diese keine neuen Erkenntnisse gebracht habe, sei in der Schulthess Klinik zusätzlich eine neurologische Abklärung vorgenommen worden, welche jedoch keine neuropathische Komponente der Schmerzgenese der linken Schulter ergeben habe. Im letzten Bericht der Schulthess Klinik vom 19. Juli 2016 würden die vom Beschwerdeführer genannten Auffälligkeiten, die angeblich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufzeigen sollten, nicht mehr erwähnt. Für die Durchführung eines Gutachtens ergebe sich daher kein Anlass. Das von Dr. med. D._____ formulierte Zumutbarkeitsprofil könne nach wie vor als Basis für die Rentenberechnung dienen, zumal seiner Beurteilung voller Beweiswert zukomme. c) Das streitberufene Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin aus den nachstehend dargestellten Überlegungen anzuschliessen. Dr. med. D._____ führte im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. November 2014 aus, dass auch nach geeigneter Rehabilitation eine Restsymptomatologie bei einer Dysbalance im Bereich der linken Schulter infolge Re-Läsion im Bereich der Supraspinatussehne zurückgeblieben sei und stellte, nachdem diese Situation chirurgisch nicht weiter verbessert werden könne, einen Endzustand fest (vgl. Bg-act. 109 S. 4). Bereits Dr. med. E._____ hielt im Bericht vom 23. Oktober 2014 fest, dass leider keine chirurgische Möglichkeit bestehe, die Situation an

- 12 der Schulter noch weiter zu optimieren, um der hohen Belastung als Gipser und Maler gerecht zu werden (vgl. Bg-act. 100). Dabei stützte sich Dr. med. E._____ auf ein (damals) aktuelles MRI der linken Schulter, wonach eine anteriore nicht eingeheilte Supraspinatussehne bestehe, ansonsten sich eine gute Kongruenz mit Stabilität der Naht ohne erneute Dehiszenz oder Ausrisse zeige. Die Supraspinatussehne sei deutlich stabiler fixiert im Vergleich zum präoperativen Befund, jedoch zeige sich eine nicht eingeheilte Situation des kranialen Anteils. Dr. med. E._____ wies auch auf eine beginnende Degeneration muskulär hin, welche aber im Vergleich zum präoperativen MRI von 2013 nahezu stationär sei. Die am 13. Juni 2016 zur Abklärung des Ausmasses der Ruptur in der Schulthess Klinik durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung Schulter links (Bg-act. 237) brachte keine neuen Erkenntnisse. Im entsprechenden Bericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 führte Dr. med. C._____ aus, dass sich am anterioren Anteil der Supraspinatussehne in etwa unverändert zum MRI von 2014 eine Ablösung des innersten Blattes mit einer zusätzlichen Risskomponente am muskulotendinösen Übergang zeige. Die Supraspinatussehne scheine mehrheitlich integriert. Die LBS sei stabil im Sulcus verankert. Auffällig sei jedoch in der axialen wie auch in der koronaren Aufnahme eine nicht korrekte Zentrierung im Glenoid mit Aufweitung des Gelenkspaltes vor allem zentral und dorsal; dies falle im Nachhinein auch auf den Röntgenbildern auf. Auch im MRI von 2014 sei dieses Phänomen zu beobachten (vgl. Bg-act. 235 S. 1). Damit lässt sich − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − sagen, dass die von Dr. med. C._____ erwähnte Auffälligkeit, mithin die nicht korrekte Zentrierung im Glenoid mit Ausweitung des Gelenkspaltes vor allem zentral und dorsal, keine Verschlechterung des Gesundheitszustands darstellt, war dieses Phänomen doch − wie Dr. med. C._____ im Bericht vom 20. Juni 2016 explizit ausführt − bereits im MRI von 2014 zu beobachten. Dementsprechend hatten aber auch Dr. med. E._____ und Dr. med. D._____ Kenntnis von diesem Phänomen, beruhten ihre Beurteilungen vom 23. Oktober 2014 (Bg-act. 100) beziehungsweise vom 17. November

- 13 - 2014 (Bg-act. 109) doch unter anderem auch auf dem MRI von 2014. Selbiges gilt auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zunehmende Degeneration des Labrums anterior superior nach posterior. Auch diese war bereits im MRI von 2014 zu beobachten (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 23. Oktober 2014 [Bg-act. 100]), weshalb es sich auch dabei nicht um eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustands handeln kann, auch wenn die geltend gemachte Degeneration im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. November 2014 nicht explizit erwähnt ist. Im Übrigen äussert sich Dr. med. C._____ im Bericht vom 20. Juni 2016 auch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; sie hält lediglich fest, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Gipser in Anbetracht der langen Dauer der Symptomatik sowie der Schwere der Verletzung nicht realistisch zu erwarten sei (vgl. Bg-act. 235 S. 2). Eine Verschlechterung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Bericht vom 20. Juni 2016 von Dr. med. C._____ somit nicht entnehmen, zumal bereits Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 23. Oktober 2014 sinngemäss ausgeführt hat, dass die mit hohen Belastungen verbundene Tätigkeit als Gipser nicht mehr möglich sei (vgl. Bg-act. 100). Sodann ergab auch die in der Schulthess Klinik vorgenommene neurologische Abklärung vom 14. Juli 2016 keine neuropathische Komponente der Schmerzgenese der linken Schulter (vgl. Bg-act. 238 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin sodann richtig ausführt, wurden im anschliessenden Bericht der Schulthess Klinik vom 19. Juli 2016 die vom Beschwerdeführer erwähnten Auffälligkeiten, die angeblich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufzeigen sollen, aber − wie gesehen − mindestens seit dem Jahr 2014 bestehen, nur noch insofern erwähnt, als festgehalten wurde, dass die Zentrierung im Glenohumeral-Gelenk nicht Folge einer neurologischen Pathologie sei und dies eher als muskuläre Problematik zu werten sei (vgl. Bg-act. 239 S. 1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere sind für die Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung

- 14 des Gesundheitszustands seit November 2014 tatsächlich eingetreten ist, nicht nur der MRI-Bericht vom 13. Juni 2016 und der Arztbericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 zu würdigen, wie der Beschwerdeführer argumentiert (vgl. Replik vom 30. Mai 2017 S. 2). Vielmehr ist die gesamte Aktenlage, wozu selbstverständlich auch der MRI-Bericht vom 13. Juni 2016 und der Arztbericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 zählen, in die Würdigung miteinzubeziehen. Diese Würdigung ergibt vorliegend, dass keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands an der linken Schulter seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. November 2014 aktenkundig ist. Gestützt wird diese Auffassung im Übrigen durch den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 5. August 2016, wonach die seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung erfolgten weiteren Untersuchungen in der Schulthess Klinik keine wesentliche Verschlechterung dokumentierten (vgl. Bg-act. 246). Nach dem soeben Gesagten liegen − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − keine Anhaltspunkte für eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers an der linken Schulter seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. November 2014 vor, weshalb eine solche denn auch zu verneinen ist. 6. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerden an der linken Schulter dazu geführt hätten, dass er die rechte Schulter vermehrt habe einsetzen resp. belasten müssen, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass an der rechten Schulter gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, wobei diese mehrheitlich auf die Mehrbelastung der rechten Schulter infolge des verminderten Einsetzens der linken Schulter zurückzuführen seien. b) Bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der rechten Schulter gilt es festzuhalten, dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer wegen der aktenkundigen Beschwerden an der

- 15 beim Unfallereignis vom 29. April 2013 verletzten linken Schulter möglicherweise die rechte Schulter mehr belastet. Dass die dokumentierte Problematik an der rechten Schulter hingegen auf das Unfallereignis vom 29. April 2013 zurückzuführen wäre, ist weder im Bericht über die Arthro- MRI der rechten Schulter vom 13. Juni 2016 (Bg-act. 237) noch in den Arztberichten der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 235), 14. Juli 2016 (Bg-act. 238) beziehungsweise 19. Juli 2017 (Bg-act. 239) dokumentiert. In den erwähnten Berichten der Schulthess Klinik wird in Bezug auf die rechte Schulter zwar eine intervallnahe SSP- und SSC- Läsion mit Bizepstendinopathie diagnostiziert. In den Beurteilungen wird sodann festgehalten, dass die Situation an der rechten Schulter nicht akut sei, obschon eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität sowie der Funktionalität bestehe (vgl. Bg-act. 235 S. 2) und dass die rechte Seite wahrscheinlich früher oder später eine Operation benötige. Aktuell gehe es aber noch recht gut (vgl. Bg-act. 239 S. 2). Es wird indes − wie gesehen − mit keinem Wort erwähnt, dass zwischen dem Unfallereignis vom 29. April 2013 und den dokumentierten Beschwerden an der rechten Schulter ein Zusammenhang bestünde. Im Gegenteil verneint der Kreisarzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 5. August 2016 eine Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter mit dem Hinweis, dass diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Frühverlauf nach dem Unfallereignis ersichtlich seien (vgl. Bg-act. 246). In den Akten bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, dass die dokumentierten Schulterbeschwerden rechts auf das Unfallereignis vom 29. April 2013 zurückzuführen wären beziehungsweise eine indirekte Unfallfolge darstellen würden. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer aber auch aus seinen die rechte Schulter betreffenden Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Nach dem vorstehend Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung vom 17. November 2014 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten leichten

- 16 - Tätigkeit (mit maximaler Hebe- und Traglast von 5 - 10 kg bis auf Gürtelhöhe beziehungsweise 2 - 5 kg bis maximal auf Brusthöhe ohne Gewichtsbelastung über Brusthöhe und ohne Arbeiten auf Leitern sowie ohne Tätigkeiten, bei denen Vibrationen oder Schläge auf die linke Schulter fortgeleitet werden) ganztags arbeitsfähig sei (Bg-act. 109 S. 4). Die Beurteilung von Dr. med. D._____ erfolgte nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ist für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Zudem befand sich Dr. med. D._____ in Kenntnis sämtlicher massgebender medizinischer Akten einschliesslich der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen. Weil sein Bericht in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und die Schlussfolgerungen ausreichend begründet sind und überdies den Akten keine Unterlagen zu entnehmen sind, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen aufkommen lassen, kommt der Beurteilung von Dr. med. D._____ voller Beweiswert zu. Vor diesem Hintergrund und weil der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, besteht − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − denn auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines orthopädischchirurgischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) verzichtet werden, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden. 8. a) In Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrads wendet der Beschwerdeführer ein, dass für die Festlegung der beschwerdeführerischen Erwerbsfähigkeit auf gewisse DAP-Blätter (insbesondere auf die Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma F._____ AG und bei der Firma G._____ AG) nicht mehr abgestellt werden könne, weil sich der unfallbedingte Gesundheitszustand seit der Abschlussbeurteilung vom 17. November 2014

- 17 an beiden Schultern verschlechtert habe. Beide Hilfsarbeiten erforderten das ständige Einsetzen beider Hände, wobei die Arme dauernd in Bewegung seien, wodurch auch die Schulter links beansprucht werde. Die erwähnten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens mindestens zwei neue DAP-Erfassungsblätter beigezogen werden müssten. b) Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass im festgelegten Zumutbarkeitsprofil kein Erfordernis für einhändiges Arbeiten konstatiert worden sei. Zudem sei in den Akten auch nirgends ein Beleg für eine faktische Einhändigkeit zu finden. Dementsprechend könnten die herangezogenen DAP-Blätter weiterhin angewendet werden. c) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus den Akten − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − nirgends eine faktische Einhändigkeit hervorgeht. Wohl besteht als Folge des Unfallereignisses vom 29. April 2013 an der linken Schulter eine erhebliche Einschränkung (vgl. das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._____ [Bg-act. 109 S. 4]). Zudem wird im Arztbericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 auch festgehalten, dass in Bezug auf die rechte Schulter eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität sowie der Funktion bestehe (vgl. Bg-act. 235 S. 2). Woraus sich aber − wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht − eine Einhändigkeit ergeben sollte und inwiefern das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._____ vom 17. November 2014 keine Gültigkeit mehr haben sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist überdies auch nicht ersichtlich. Dementsprechend kann aber auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ohne Weiteres abgestellt werden, zumal das Bundesgericht die Zulässigkeit der Bemessung des Invalideneinkommen gestützt auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen wiederholt bestätigt hat (statt vieler: BGE 139 V 592 E.7). Zudem entsprechen die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten fünf DAP-Blätter

- 18 der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 17. November 2014 und berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit maximaler Hebe- und Traglast von 5 - 10 kg bis auf Gürtelhöhe beziehungsweise 2 - 5 kg bis maximal auf Brusthöhe ohne Gewichtsbelastung über Brusthöhe und ohne Arbeiten auf Leitern sowie Tätigkeiten, bei denen Vibrationen oder Schläge auf die linke Schulter fortgeleitet werden (vgl. Bg-act. 109 S. 4), zumutbar sind. Sodann wurden auch die weiteren formellen Vorgaben in Bezug auf die Anwendung von DAP-Blättern eingehalten (BGE 129 V 472 E.4.2.2). Die Unterlagen der Beschwerdegegnerin beinhalten Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, zum Höchst- und Tiefstlohn sowie zum Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Bgact. 197). Folglich durfte die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die DAP-Zahlen heranziehen. Stellt man das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56'756.-- dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 84'092.-- gegenüber, ergibt sich ein unfallkausaler Einkommensverlust von Fr. 27'336.--, was umgerechnet einem gerundeten Invaliditätsgrad von 33 % entspricht. Dementsprechend erweist sich aber das beschwerdeführerische Rechtsbegehren, wonach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 eine Unfallrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 45 % zuzusprechen sei, als unbegründet. d) Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass sich der beschwerdeführerische Invaliditätsgrad − wie nachstehend dargestellt − nicht verändern würde, wenn das Invalideneinkommen statt mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik berechnet würde. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 hat sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes

- 19 - Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.-belaufen. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung des Jahres 2015 von 0.8 % sowie eines sehr grosszügig bemessenen Leidensabzugs von 15 % im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 56'937.-- (= Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 0.85). Stellt man dieses Invalideneinkommen von Fr. 56'937.-- dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 84'092.-- gegenüber, resultiert ein unfallkausaler Einkommensverlust von Fr. 27'155.--, was umgerechnet einem Invaliditätsgrad von 32.29 % beziehungsweise einem gerundeten Invaliditätsgrad von unverändert 33 % entspricht. Selbst wenn das beschwerdeführerische Invalideneinkommen somit statt mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen nach der LSE 2014 berechnet würde, ergäbe sich kein höherer Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 10. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih-

- 20 rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. Schliesslich ist aufgrund des eingereichten Gesuchformulars und den beigelegten Unterla-

- 21 gen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 6'011.80 (= Grundbetrag für Ehepaare [inkl. Zuschlag von 20 %] von Fr. 2'040.-- + Mietzins von Fr. 1'500.-- + Krankenkassenprämien Beschwerdeführer, Ehefrau und Sohn von Fr. 861.25 + Berufsauslagen von Fr. 300.-- + Rückzahlung an Tochter von Fr. 600.-- + Leasingraten von Fr. 710.55). Das monatliche Einkommen in Form der SUVA-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 2'093.70, einer Rente aus einer Lebensversicherung von Fr. 264.-- und den Beiträgen der Tochter von Fr. 700.-- pro Monat beläuft sich auf total Fr. 3'057.70. Weil es sich bei der Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der H._____ ab dem 4. Mai 2017 ausführte, um einen blossen Arbeitsversuch handelte und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung nach wie vor ausübte (zumal lediglich entsprechende Lohnabrechnungen der Monate Mai und Juni 2017 bei den Akten des ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens S 17 62 betreffend IV-Rente liegen), ist das entsprechende Einkommen in der vorliegenden Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens von total Fr. 3'057.70 mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf) von total Fr. 6'011.80 ergibt ein Einkommensmanko von monatlich Fr. 2'954.10. Selbst wenn die nicht belegsmässig nachgewiesenen Ausgabenpositionen (Berufsauslagen von Fr. 300.--, Rückzahlung an Tochter von Fr. 600.--, Leasingraten von Fr. 710.55) nicht berücksichtigt würden, bestünde nach wie vor ein monatliches Einkommensmanko von Fr. 1'343.55. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nicht über die Finanzmittel, um seinen Rechtsvertreter binnen angemessener Frist zu bezahlen. Seine Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt, womit dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher stattzugeben ist.

- 22 c) Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher hat mit Honorarnote vom 8. Juni 2017 Kosten von gesamthaft Fr. 3'126.60, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'820.-- (= 11.75 Arbeitsstunden à Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 75.-- sowie 8 % MWST von Fr. 2'895.-- (= Fr. 231.60) geltend gemacht. Diese Aufwendungen erscheinen dem Gericht als angemessen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Kanton Graubünden gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) lediglich ein Honorar von Fr. 200.-pro Stunde beanspruchen kann. Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung berichtigt, so beträgt die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Entschädigung Fr. 2'619.-- (Honorar von Fr. 2'350.-- [11.75 x Fr. 200.--] + Barauslagen von Fr. 75.-- + 8 % MWST von Fr. 2'425.-- [= Fr. 194]). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, folglich durch die Gerichtskasse zu entschädigen. d) Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vorgeschossenen Vertretungskosten von Fr. 2'619.-- zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 23 - 3. a) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'619.-- (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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