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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2018 S 2017 41

19 avril 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,761 mots·~39 min·4

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 41 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 19. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war nach seiner Einreise in die Schweiz im 1993 bei der B._____ SA als Marmorschleifer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Juni 2012 zog er sich beim Fussballspielen eine Kniedistorsion links zu. Am 9. August 2013 meldete der Arbeitgeber von A._____ der SUVA einen Rückfall vom 29. Juli 2013. Mit Schreiben vom 17. September 2013 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für den Rückfall ab. Am 28. August 2014 meldete die Arbeitslosenkasse ein neues Schadenereignis, bei welchem A._____ am 17. Juli 2014 beim Fussballspielen einen Schlag gegen das linke Knie erhielt. Die SUVA bestätigte mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 die Ablehnung der Leistungspflicht in Bezug auf die als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden links, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 21. Juni 2012 bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 15 156 vom 12. Juli 2016 ab. Das Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 21. Juli 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wegen einer Sehnenentzündung am linken Knie an. 3. Mit Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2015 stellte Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass A._____ die bisherige Tätigkeit als Steinhauer nicht mehr zumutbar sei. Dagegen attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab dem Zeitpunkt seiner Abklärung vom 12. Januar 2015. Nach durchgeführter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) berichtete die Klinik Valens am 11. Februar 2015, dass eine adaptierte Tätigkeit mit Einschränkungen ganztags zumutbar sei.

- 3 - 4. Vom 30. März bis 30. September 2015 fand eine Arbeitsvermittlung mit externem Job Coach (im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme) statt, welche die IV-Stelle erfolglos abschloss, wie sie A._____ am 4. November 2015 mitteilte. 5. Mit Vorbescheiden vom 18. November 2015 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Umschulungs- und Rentenanspruches in Aussicht, wogegen A._____ am 5. Januar 2016 Einwand erhob. 6. Am 21. Juli 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie die Kosten für einen Deutschkurs (im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme) vom 22. August bis 9. September 2016 im Betrag von Fr. 455.-- übernehme. 7. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zu gewähren und kein Taggeld für die Dauer des erwähnten Deutschkurses zuzusprechen. 8. Am 6. Oktober 2016 berichtete der Eingliederungsberater, dass der am 12. September 2016 im Betrieb der D._____ AG gestartete Arbeitsversuch per 6. Oktober 2016 beendet werde, was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Für diesen Arbeitsversuch sprach die IV-Stelle A._____ sodann mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 Invalidentaggelder zu. 9. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von A._____ auf eine Rente, auf eine Umschulung, auf Integrationsmassnahmen, auf ein Arbeitstraining sowie auf Invalidentaggelder für den vom 22. August bis 9. September 2016 besuchten Deutschkurs. Hingegen bejahte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Begründend stützte sich die IV-Stelle auf die RAD-Beurteilungen vom 30. Januar, 11. Februar und 11. November 2015. Demnach sei A._____ trotz

- 4 gesundheitlicher Beschwerden am linken Knie in einer behinderungsgeeigneten (d.h. körperlich leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonenden) Tätigkeit spätestens seit Januar 2015 zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund eines ermittelten IV-Grades bzw. einer Erwerbseinbusse von 10.76 % verneinte die IV-Stelle sodann einen Renten- und Umschulungsanspruch. Infolge der 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seien zudem die Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen nicht erfüllt. Da ferner der Deutschkurs als Frühinterventionsmassnahme erfolgt sei, hätten A._____ während der Kursdauer keine IV- Taggelder zugestanden. Sodann sei eine Steigerung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht möglich, weshalb kein Anspruch auf Arbeitstraining bestehe. Dagegen habe A._____ einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, zumal er in der angestammten Tätigkeit zwar arbeitsunfähig, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit indessen objektiv eingliederungsfähig sei. 10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 27. Januar 2017 aufzuheben; 2. es seien die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen; 3. es seien ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen und das Anforderungsprofil neu zu bestimmen; 4. eventualiter: es sei ein unabhängiges Gutachten bezüglich des Anforderungsprofils zu erstellen; 5. es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen (wie z.B. Potentialabklärung, Berufsberatung, BEFAS-Abklärung, Umschulung, Arbeitstraining) zuzusprechen; 6. es seien für die Zeit des Intensiv-Deutschkurses Taggelder zuzusprechen; 7. es seien auch Arbeitsversuche zu bewilligen, ohne dass bereits eine konkrete Stelle zugesichert ist, um das effektive Potential zu eruieren; 8. es sei dem Beschwerdeführer bis zur Gewährung von Beruflichen Massnahmen eine Invalidenrente zuzusprechen;

- 5 - 9. es sei der Unterzeichnenden sowie Herrn E._____ vom Sozialdienst für ihre Reintegrationsbemühungen, die sie anstelle der Beschwerdegegnerin durchgeführt haben, eine Entschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die IV- Stelle habe sich in diversen Situationen nicht gesetzeskonform verhalten und Leistungen verweigert, die dem Beschwerdeführer zustehen würden. Der IV-Grad betrage unter Gewährung eines Leidensabzuges mehr als 20 %, weshalb die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zuzusprechen habe. 11. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus, die Entschädigungsansprüche für die Rechtsvertreterin und den Leiter des Sozialdienstes seien vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst und könnten keinen Streitgegenstand bilden. Abzustellen sei auf die unwidersprochene RAD-Beurteilung vom 30. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ein Leidensabzug sei hier mangels lohnmindernder Faktoren nicht zu gewähren. Ein Anspruch auf Umschulung und Arbeitsversuch bestehe sodann nicht. 12. Mit Replik vom 22. Mai 2017 änderte der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt; "1. [unverändert]; 2. [unverändert]; 3. es sei dem Beschwerdeführer eine (Teil-)Rente zuzusprechen; 4. es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen (wie z.B. Potentialabklärung, Berufsberatung, BEFAS-Abklärung, Umschulung, Arbeitstraining) zuzusprechen, um die Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können; 5. eventualiter: es seien ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen;

- 6 - 6. eventualiter: es sei ein unabhängiges Gutachten bezüglich des Anforderungsprofils zu erstellen; 7. es seien die Kosten der Abklärung bei F._____ inkl. Taggeld zu übernehmen; 8. es seien für die Zeit des Intensiv-Deutschkurses Taggelder zuzusprechen; 9. es seien auch Arbeitsversuche zu bewilligen, ohne dass bereits eine konkrete Stelle zugesichert ist, um das effektive Potential zu eruieren; 10. es sei der Unterzeichnenden sowie Herrn E._____ vom Sozialdienst für ihre Reintegrationsbemühungen, die sie anstelle der Beschwerdegegnerin durchgeführt haben, eine Entschädigung zuzusprechen; [Kostenfolge unverändert]." In der Replik vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und legte insbesondere dar, dass er gemäss Bericht des Vereins F._____ – wo er ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin an einem Integrationsprogramm teilnehme – vom 9. Mai 2017 nur halbtags arbeitsfähig sei, was zu einer höheren Einbusse führe. 13. Duplicando brachte die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2017 insbesondere vor, dass für die Übernahme der Kosten der Abklärung beim Verein F._____ inkl. Taggeld keine gesetzliche Grundlage bestehe. Zudem sei diese Frage vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung nicht mitumfasst und bilde somit auch nicht Streitgegenstand. Der Bericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017 könne sodann keine Beachtung finden, da er sich nicht auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung beziehe. Es sei ohnehin nicht die Aufgabe des Vereins F._____, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hielt zudem daran fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keinen Anspruch auf einen Arbeitsversuch gehabt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. Januar 2017 über die IV-Leistungen stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer neben dem unbestrittenen Anspruch auf Arbeitsvermittlung Anspruch auf weitere IV- Leistungen (Rente und Eingliederungsmassnahmen) hat. Umstritten sind die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, das Invalideneinkommen sowie der Invaliditätsgrad. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Steinhauer gänzlich arbeitsunfähig ist. Unbestritten ist auch das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'052.27. 3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei in weiten Teilen untätig gewesen und habe den Reintegrationsprozess behindert. Den Anträgen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe sich die IV-Stelle widersetzt und damit die Reintegration negativ beeinflusst. Die durch die externe Arbeitsvermittlerin erfolgte Arbeitsvermittlung

- 8 sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Dadurch seien dem Leiter des Sozialdienstes und der Rechtsvertreterin diverse Aufwendungen für die Reintegrationsbemühungen entstanden, was mit einem Betrag von je Fr. 3'000.-- abzugelten sei. Zudem beantragt der Beschwerdeführer in der Replik, es seien die Kosten der Abklärung beim Verein F._____ – wo er ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin an einem Integrationsprogramm teilgenommen habe – inkl. Taggeld zu übernehmen. b) Die vorgenannten Einwände sind von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst und bilden hier somit nicht Streitgegenstand, weshalb bereits deshalb auf die Entschädigungsbegehren für die behaupteten Reintegrationsbemühungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und des Leiters des Sozialdienstes sowie auf Übernahme der Abklärungskosten beim Verein F._____ inkl. Taggeld nicht einzutreten ist. c) Der Beschwerdeführer beanstandet ferner in allgemein gehaltenen Kritikpunkten das Verhalten der Beschwerdegegnerin. Insbesondere macht er geltend, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers das Dossier ins Tessin weiterleiten müssen; zudem habe sie ihre Informationspflicht verletzt, wodurch ihm Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung entgangen seien, und sie habe alles unternommen, um ja keine Eingliederungsmassnahmen zu sprechen. Für die Behandlung dieser Vorbringen, die sich in rein appellatorischer Kritik erschöpfen, ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. Zunächst ist materiell die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit zu überprüfen. a) Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beein-

- 9 trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Invalidität kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, welcher auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie, vom 30. Januar 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 42) sowie des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 11. Februar 2015 (Bg-act. 157 S. 9) und 12. November 2015 (Bg-act. 157 S. 6) davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende und das linke Knie schonende Tätigkeit) spätestens seit Januar 2015 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge.

- 10 c) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). d) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob

- 11 die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach-

- 12 ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). e) Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD- Beurteilungen (vgl. oben E.4b) abgestellt hat. Der Beschwerdeführer rügt, dass die IV-Stelle bei der Festlegung des Invalideneinkommens vom Anforderungsprofil der EFL-Abklärung der Klinik Valens vom 11. Februar 2015, d.h. von einer wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis 20 kg, ausgehe. Zwischen der Einschätzung des RAD-Arztes und der EFL-Testung bestünden markante Unterschiede. Wie der RAD-Arzt richtig beurteilt habe, könne der Beschwerdeführer nur noch fast ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ausüben. Aufgrund der Erfahrungen beim (abgebrochenen) Arbeitsversuch bei D._____ könne im Vergleich zur RAD-Beurteilung am viel strengeren Anforderungsprofil der EFL-Abklärung nicht festgehalten werden. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie in der angefochtenen Verfügung entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht vom EFL-Bericht der Klinik Valens vom 11. Februar 2015 ausgehe, sondern

- 13 dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie in einer behinderungsgeeigneten (d.h. körperlich leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonende) Tätigkeit spätestens seit Januar 2015 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. f) Bei den Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines Morbus Sudeck Stadium I–II linkes Knie und einer Insertionstendinitis Patellarsehne links beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seinem Untersuchungsbericht vom 30. Januar 2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierter Tätigkeit wie folgt (vgl. Bg-act. 42 S. 7): "In einer adaptierten Tätigkeit sind aktuell sitzende Tätigkeiten geistig einfacher Art, vorzugsweise manuelle handwerkliche Tätigkeiten, ausführbar. Dabei sollte dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, das linke Bein in leicht gestreckter Stellung halten zu können (ca. 45°) und gelegentlich Steh- und Gehpausen einhalten zu können. Es sind keine Hebe- und Tragetätigkeiten ausführbar, keine stehenden und gehenden Tätigkeiten ausführbar, Tätigkeiten nur auf ebener Erde ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten." Wenn die Beschwerdegegnerin als angepasste Tätigkeit von einer körperlich leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonenden Tätigkeit ausgegangen ist, hat sie nicht unmittelbar die dargelegte Einschätzung von Dr. med. C._____, der eben nur die Ausübung sitzender Tätigkeiten als möglich erachtet, übernommen. Sie hat sich vielmehr auf das in den Schlussfolgerungen des EFL-Berichts der Klinik Valens vom 11. Februar 2015 angegebene, zumutbare Anforderungsprofil gestützt, d.h. auf eine "leichte bis mittelschwere Arbeit (bis 20 kg) in Wechselbelastung mit der Möglichkeit gelegentlich abzusitzen zur Entlastung des linken Knies", ganztags ausübbar mit speziellen Einschränkungen (vgl. Bg-act. 45 S. 3). Im genannten EFL-Bericht vom 11. Februar 2015 wird jedoch unter dem Titel "Darstellung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen" (vgl. Bg-act. 45 S. 9) Folgendes festgehalten: "Defizite: Verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks, eingeschränkte schmerzhafte Beweglichkeit des linken Kniegelenks. Überwiegend stehende oder gehende Tätigkei-

- 14 ten sind aktuell nicht durchführbar, ebenso nicht kniende oder kauernde Tätigkeiten.Ressourcen: Sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichen Steh- und Gehpausen sind durchführbar. Dabei kann das linke Knie schmerzfrei in ca. 45° leichter Streckstellung gehalten werden. Hier besteht stundenlange Beschwerdefreiheit, dies mehrfach vom Versicherten bestätigt. Ressourcen bestehen für einfache geistige Tätigkeiten oder manuelle handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen." Dieses Anforderungsprofil entspricht der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015. Der EFL-Bericht vom 11. Februar 2015 wurde auch von Dr. med. C._____ mitunterzeichnet. Aufgrund dieser Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen aus der EFL-Abklärung und der Untersuchung durch Dr. med. C._____ ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, das Anforderungsprofil der EFL-Abklärung sei im Vergleich zur RAD-Beurteilung viel strenger, nicht weiter einzugehen. Denn zwar ist die Beschwerdegegnerin bei der zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeit von einer leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonenden Tätigkeit ausgegangen, anstatt von nur sitzenden Tätigkeiten mit Einschränkungen (wie eigentlich im EFL-Bericht vom 11. Februar 2015 unter dem Titel "Darstellung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen" und im Untersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 beschrieben). Doch dies ändert nichts daran, dass sie zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie in der Vernehmlassung noch bestätigt – auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 abgestellt hat, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. g) In den Akten finden sich keine ärztlichen Einschätzungen, welche der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 widersprechen würden. Im Gegenteil stimmt der EFL-Bericht der Klinik Valens vom 11. Februar 2015 (Bg-act. 45), wie in der vorstehenden Erwägung ausgeführt, mit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 überein. Solange in den Schlussfolgerungen des genannten EFL- Berichts eine strengere Beurteilung angegeben wird, vermag dies an der

- 15 - RAD-Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 nichts zu ändern. Dass der RAD-Arzt Dr. med. C._____ das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers angemessen beurteilt hat, wird – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht – im Übrigen selbst vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Hingegen sind die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 11. Februar 2015 (Bg-act. 157 S. 9) und deren Ergänzung vom 12. November 2015 (Bg-act. 157 S. 6) für die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht weiter relevant, zumal sich Dr. med. G._____ lediglich zur hier unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserte. h) Der Beschwerdeführer wendet in der Replik noch ein, dass die ärztlichen Beurteilungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, aus dem Jahr 2015 stammten, also mehr als eineinhalb Jahre alt seien, weshalb auf einer solchen Grundlage keine Verfügung erlassen werden könne. Der Untersuchungsgrundsatz sei damit klarerweise verletzt worden. Wäre eine neue medizinische Abklärung gemacht worden, so hätte man den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers klären können und es hätte sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit nicht mehr als einen halben Tag arbeiten könne, ohne dass die Beschwerden zunähmen bzw. das Bein anschwelle. Dies zeige auch der Bericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017, wo der Beschwerdeführer ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin an einem Integrationsprogramm teilgenommen habe. Die darin gemachten Ausführungen hätten auch bereits auf den Zeitraum vor Erlass der Verfügung zugetroffen, weshalb der nun eingereichte Bericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017 in diesem Verfahren zu berücksichtigen sei. Diese Abklärung beim Verein F._____ sei ohne die Beschwerdegegnerin organisiert und finanziert worden, um beim sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer nicht noch mehr Zeit bei der Reintegration zu verlieren.

- 16 i) Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind sowohl ärztliche Gutachten als auch Berichte einer beruflichen Abklärungsstelle beizuziehen. Wohl obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten etc.) in der Hauptsache dem Arzt, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung (vgl. im Einzelnen BGE 107 V 17 E.2b) ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.3.2.2.3 und 9C_833/2007 4. Juli 2008 E.3.3.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind hier aber weder der Arbeitsversuch bei der D._____ AG vom 12. September 2016 bis 6. Oktober 2016 (vgl. Bg-act. 122) noch der Bericht des Vereins F._____ über die vom Beschwerdeführer ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin initiierte, vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 stattgefundene berufliche Abklärung (vgl. Beilage 2 zur Replik) geeignet, die RAD- Beurteilung von Dr. med. C._____ in Frage zu stellen. Denn im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der D._____ AG führte der Beschwerdeführer offensichtlich keine optimal angepasste Tätigkeit aus, wie dem Protokoll über das Standortgespräch vom 6. Oktober 2016 mit dem Betriebsleiter der D._____ zu entnehmen ist, wo die Tätigkeit in diesem Betrieb als schwer bezeichnet wird und unter anderem darauf hingewiesen wird, dass zu wenig Möglichkeiten für sitzende Tätigkeiten bestünden (vgl. Bgact. 122 S. 1). Der Beschwerdeführer kann daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner ist bezüglich des Abklärungsberichts des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017 festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abstellt, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides – hier der

- 17 - Verfügung vom 27. Januar 2017 – gegeben war (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 99; BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2, 121 V 362 E.1b). Im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. Art. 51 Abs. 3 VRG) sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf diesen relevanten Zeitpunkt beziehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 131 vom 8. Dezember 2009 E.4b). Der Abklärungsbericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017 stellt ein neues Tatsachenelement dar, das nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 ergangen und damit unbeachtlich ist. Selbst wenn dieser Bericht berücksichtigt werden könnte, würde dies nichts an der obgenannten Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 (vgl. E.4f) ändern. Im Bericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2015 sind nämlich beim Beschwerdeführer grundsätzlich dieselben gesundheitlichen Einschränkungen erwähnt wie ärztlicherseits von Dr. med. C._____ festgehalten. Gemäss dem Bericht des Vereins F._____ könne der Beschwerdeführer indessen nur mit eingeschränktem Pensum von 50 % tätig sein. Dies vermag jedoch die ärztlich festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. In den Akten finden sich schliesslich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch Dr. med. C._____ vom 12. Januar 2015 (vgl. Bg-act. 42), weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die zeitlich zurückliegende ärztliche Beurteilung könne keine Entscheidungsgrundlage bilden, unbegründet ist. Der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 kommt somit voller Beweiswert zu, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Demnach gilt der Beschwerdeführer seit Januar 2015 (genauer: seit der Untersuchung durch Dr. med. C._____ vom 12. Januar 2015) als 100 % arbeitsfähig in leidensadaptierter Tätigkeit. In Abweichung zu den Feststellungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 ist präzisierend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im Einklang mit der Beurteilung von Dr. med.

- 18 - C._____ vom 30. Januar 2015 (vgl. oben E.4f) von der Zumutbarkeit zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit im Sinne einer sitzenden, körperlich leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonenden Tätigkeit auszugehen ist. j) Weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erscheinen nicht angezeigt und sind nicht anzuordnen, zumal hiervon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Dem entsprechenden Antrag wird in antizipierter Beweiswürdigung demnach nicht stattgegeben. 5. a) Ferner kritisiert der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Invalideneinkommen. Die Bemessung desselben anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1, indexiert) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Er rügt indes, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug vom Invalideneinkommen gewährt hat und verlangt einen solchen von 15-20 %, da er laut RAD auch in einer rein sitzenden Tätigkeit gewisse Einschränkungen habe, und er als Hilfsarbeiter in keiner Tätigkeit die gleiche Leistung erbringen könne wie eine ganz gesunde Person und zudem von einem potentiellen Arbeitgeber nicht flexibel eingesetzt werden könne. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der herangezogene Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 auch eine Vielzahl von körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeiten umfasse. Das Tätigkeitsspektrum des Beschwerdeführers sei also nicht überdurchschnittlich eingeschränkt und er könne eine behinderungsgeeignete Tätigkeit ausüben, ohne dass ein Arbeitgeber gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Weitere allfällige lohnmindernde Faktoren seien nicht ersichtlich und seien in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht worden. http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-140 http://links.weblaw.ch/de/BGE-127-V-491 http://links.weblaw.ch/de/BGE-124-V-90 http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-V-157

- 19 b) Nach gefestigter Rechtsprechung hängt der Einbezug eines Leidensabzugs von allen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab (wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die jeweils nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb). Es kann höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b/cc). Ein solcher Abzug sollte aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts allerdings nicht auf die Rechtsverletzung beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). c) Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit ärztlicherseits auf 100 % eingeschätzt (vgl. oben E.4f). Zwar ist der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, gemäss Rechtsprechung kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.3.4.2). Der Beschwerdeführer darf aber keine Hebe- und Tragetätigkeiten sowie keine stehenden und gehenden Tätigkeiten (mehr) ausüben. Er kann somit bloss noch sitzende Tätigkeiten (geistig einfacher, vorzugsweise manueller handwerklicher Art) ausführen, wobei er selbst in einer sitzenden

- 20 - Tätigkeit eingeschränkt ist, zumal ihm dabei die Möglichkeit eingeräumt werden soll, das linke Bein in leicht gestreckter Stellung halten und gelegentlich Steh- und Gehpausen einhalten zu können (vgl. vorne E.4f). Durch diese Einschränkungen wird es für den Beschwerdeführer schwieriger sein, das durchschnittliche Lohnniveau einer entsprechenden gesunden voll leistungsfähigen Hilfskraft zu erreichen. Da hier ärztlicherseits nicht etwa bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit angenommen wurde – weil, wie der RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 30. Januar 2015 ausführt, das Einhalten von Steh- und Gehpausen in der sitzenden Tätigkeit eingeschlossen ist (vgl. Bg-act. 42 S. 8) – rechtfertigen die soeben genannten, gesundheitlichen Einschränkungen nach Auffassung des Gerichts einen Leidensabzug von 10 %. d) Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist im vorliegenden Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Vorliegend ergibt sich durch Gewährung eines Leidensabzuges von 10 % vom unstrittig gemäss LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1 ermittelten, in 41.7 Wochenstunden umgerechneten, indexierten Invalideneinkommen von Fr. 66'979.16 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 60'281.25. Aus der Gegenü-

- 21 berstellung mit dem (unbestrittenen) Valideneinkommen von Fr. 75'052.27 resultiert somit ein IV-Grad von neu 19.68 %, mithin gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E.3) 20 %, was noch keinen Anspruch auf eine Rente begründet, indessen die nachfolgend zu prüfende, umstrittene Frage der Eingliederungsmassnahmen beeinflusst. e) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass mit der Rentenverfügung abzuwarten sei, bis die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und beurteilt werden könne, ob die Resterwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der Gesamtsituation noch verwertbar sei. Der vom Beschwerdeführer angeführte Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 16 ATSG) verlangt aber nur dann zwingend die vorgängige Prüfung beruflicher Massnahmen, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2007 vom 3. Juni 2008 E.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 151/05 vom 9. August 2005 E.1.1; BGE 121 V 191 E.4a e contrario). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer - bei einem IV-Grad von 20% (vgl. E.5d) - bereits ohne Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen nicht in rentenbegründendem Mass invalid. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine Rentenverfügung bereits vor Abschluss der beruflichen Massnahmen zu erlassen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. f) Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorträgt, die IV-Stelle habe durch ihr Verhalten verhindert, dass er zielgerichtet reintegriert werden könne, weshalb ihm eine befristete Rente zuzusprechen sei, bis berufliche Massnahmen eingeleitet würden, ist ihm dagegenzuhalten, dass für einen derartigen "Rentenanspruch" keine gesetzliche Grundlage besteht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 22 - 6. Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Taggelder während der Dauer des Deutschkurses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer vom 22. August bis 9. September 2016 besuchte Deutschkurs als Frühinterventionsmassnahme im Sinne von Art. 7d IVG zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wendet aber zutreffend ein, dass die Frühinterventionsphase im Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2016 (Bg-act. 84) betreffend die Kostenübernahme für den besagten Deutschkurs längst abgeschlossen war. Die Frühinterventionsphase wird nämlich unter anderem mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente besteht, beendet (vgl. Art. 1septies lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 49 IVG hat der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen spätestens 12 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Da sich der Beschwerdeführer vorliegend am 21. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (vgl. Bg-act. 2 S. 6), hätte der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bis zum 20. Juli 2015 ergehen müssen, was aber nicht der Fall ist. Die Mitteilung vom 21. Juli 2016 betreffend den Deutschkurs durfte somit nicht unter dem Titel der Frühintervention erfolgen, da sich die Frühintervention nach dem Gesagten ab Einreichung der IV-Anmeldung maximal über 12 Monate erstreckt (vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BVS] über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 01.01.2018, Rz. 3014). Da der Deutschkurs somit als Eingliederungsmassnahme beruflicher Art zu qualifizieren ist, hat der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – für die Dauer des vom 22. August 2016 bis 9. September 2016 besuchten Deutschkurses einen Anspruch auf Taggelder. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht somit gutzuheissen.

- 23 - 7. Zu klären ist angesichts des auf 20 % korrigierten IV-Grads (vgl. vorne E.5d), ob neben dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bereits zugesprochenen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen besteht. a) Grundsätzlich haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnamen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis) und Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). b) Vorerst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen gegeben sei, da er in allen Tätigkeiten eine Erwerbseinbusse erleide. Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf lntegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Der Verweis in Art. 14a Abs. 1 IVG betrifft entsprechend seinem Wortlaut und laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung die ganze Bestimmung von Art. 6 ATSG, nicht nur deren ersten Satz (Art. 6 ATSG lautet wie folgt: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit

- 24 in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt). Daher besteht kein Leistungsanspruch, wenn einer versicherten Person eine andere Tätigkeit als die bisher ausgeübte zumutbar ist, weil sie (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig ist und damit keine Integrationsmassnahmen mehr braucht, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010 E.7.2). Da vorliegend der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. oben E.4f), erfüllt er nach dem Gesagten die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG nicht. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzuhalten, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen nicht besteht. c) Der Beschwerdeführer macht ferner einen Anspruch auf Arbeitstraining geltend. Beim Arbeitstraining handelt es sich um eine berufliche Massnahme, mittels welcher die mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit einer objektiv und subjektiv eingliederungsfähigen Person in einem arbeitsmarktnahen Umfeld bzw. im 1. Arbeitsmarkt gesteigert werden soll (Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 01.01.2018, Anhang IV, Allgemeine Rahmenbedingungen, "Kostenvergütung der beruflichen Massnahmen der IV durch die IV- Stellen", gültig ab 01.01.2017, Ziff. 3.2.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 zutreffend festgestellt wurde, ist eine Steigerung der bereits 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit (vgl. oben E.4f) gar nicht möglich, weshalb kein Anspruch auf Arbeitstraining besteht. d/aa) Zu klären ist ferner, ob ein Anspruch auf Umschulung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – besteht. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein Umschulungsanspruch gegeben sei, weil er eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleide. Die Behauptung der IV-Stelle, es sei

- 25 fraglich, ob er eine Umschulung erfolgreich absolvieren könne, stelle eine Parteibehauptung dar. bb) Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV). Der Anspruch auf Umschulung setzt zunächst voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dabei handelt es sich um einen Richtwert. Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (BGE 139 V 403 E.5.3, 130 V 489 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3). Abweichungen rechtfertigen sich namentlich, wenn mit der Umschulung günstigere erwerbliche Aussichten bestehen als ohne bzw. in einer Hilfsarbeitertätigkeit; die voraussichtlich künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten ist somit von Bedeutung (vgl. dazu BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 726 f.). Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Umschulung, richtet sich die Bestimmung der konkreten Umschulungsmassnahmen nach dem Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit (BU- CHER, a.a.O., Rz. 728). Die konkrete Umschulungsmassnahme muss notwendig und geeignet sein, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das

- 26 - Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.4.2). Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 IVV, der ausdrücklich auch Versicherte umfasst, die ohne vorgängige Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, kann ein Anspruch auf Umschulung nicht einzig mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verfüge über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung (vgl. BUCHER, a.a.O., Rz. 732). Als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips soll das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit indes eine wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person verglichen mit ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt verhindern. Die Übernahme einer gegenüber der früheren Berufstätigkeit höherwertigen Ausbildung bleibt vorbehalten, wenn Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart ins Gewicht fallen, dass nur eine verglichen mit der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung bzw. Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt; dabei setzt ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung voraus, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (vgl. BUCHER, a.a.O., Rz. 729 und 739). cc) Ausgehend von einer prozentualen Erwerbseinbusse (d.h. Invaliditätsgrad) von 20 % (vgl. oben E.5d) ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung von Umschulungsmöglichkeiten grundsätzlich zu bejahen. Da die Beschwerdegegnerin von einer tieferen Erwerbseinbusse von 10.76 % ausgegangen ist, hat sie sich in der angefochtenen Verfügung mit den weiteren Erfordernissen für einen Umschulungsanspruch jedoch über-

- 27 haupt noch nicht auseinandergesetzt und dazu noch keine Feststellungen getroffen. Es liegt somit in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin vorerst zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind. Zu überprüfen hat sie zudem die eventuelle Einleitung abklärender Massnahmen (Berufsberatung, etc.) hinsichtlich einer allfälligen möglichen beruflichen Neuorientierung. Die Sache ist daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sich zu dieser Frage äussere und hernach erneut entscheide. e/aa) Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es seien auch Arbeitsversuche zu bewilligen, ohne dass bereits eine konkrete Stelle zugesichert sei, um das effektive Potential zu eruieren. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, er habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsversuch, widerspräche den früher gemachten Zusicherungen. Er habe auf diese Aussage vertraut und sei darauf basierend bei verschiedenen Arbeitgebenden vorstellig geworden. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt sei nicht abklärungsbedürftig, so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf versuchsweise Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch die Invalidenversicherung habe. So habe auch der IV-Eingliederungsberater am 7. Oktober 2016 ausgeführt, dass die Arbeitsstelle vom Beschwerdeführer gefunden werden müsse (vgl. Bg-act. 122 S. 2). Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer telefonisch lediglich mitgeteilt, dass heute weder zugesichert noch ausgeschlossen werden könne, dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer künftig einen Arbeitsversuch zusprechen werde. Diese Aussage sei nicht zu beanstanden, denn über künftige Eingliederungsmassnahmen habe die Verwaltung praxisgemäss nicht zu entscheiden. bb) Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeits-

- 28 markt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Ziel des Arbeitsversuchs ist eine möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (KSBE, a.a.O., Rz. 5018). Der Arbeitsversuch dauert so lange, bis die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt fest steht, längstens jedoch während 180 Tagen, resp. 6 Monaten. Ein weiterer Arbeitsversuch bei einem anderen Arbeitgeber kann sich anschliessen, wenn dies für das Erreichen des Eingliederungsziels sinnvoll und notwendig ist (KSBE, a.a.O., Rz. 5024). cc) Vorliegend fand bereits ein Arbeitsversuch im Sinne einer beruflichen Massnahme unter Gewährung von Taggeldern bei der Firma D._____ AG vom 12. September 2016 bis 6. Oktober 2016 statt (vgl. Bg-act. 122). Wie oben festgestellt (vgl. E.4i), wurde dabei offenbar keine den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeit ausgeführt. Der Arbeitsversuch wurde wegen der Ungeeignetheit der Tätigkeit infolge einer geschätzten Leistungsfähigkeit von 40 % bei einer Anwesenheit von 100 % im dortigen Betrieb abgebrochen (vgl. Bg-act. 122 und 125). Die Kann-Vorschrift in Art. 18a IVG räumt keinen selbständigen Anspruch auf Durchführung eines Arbeitsversuches ein. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestand somit kein Anspruch auf einen erneuten Arbeitsversuch. Der Beschwerdegegnerin – welche die Zusprache eines Arbeitsversuches künftig nicht ausschliesst (vgl. oben E.7f/aa sowie Duplik S. 3 unten) – bleibt es freigestellt, gegebenenfalls einen weiteren Arbeitsversuch zu prüfen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer des vom 22. August 2016 bis 9. September 2016 besuchten Deutschkurses Invalidentaggelder auszurichten sowie einen Anspruch auf Umschulung zu prüfen hat. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit

- 29 aufzuheben, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Invalidentaggelder für den vom 22. August 2016 bis 9. September 2016 besuchten Deutschkurs sowie auf Prüfung von Umschulungsmassnahmen hat. Zwecks Prüfung von Umschulungsmassnahmen wird die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. a) Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nur insoweit, als er Anspruch auf Taggelder während der Dauer des besuchten Deutschkurses sowie auf Prüfung von Umschulungsmassnahmen hat. Bezüglich seiner übrigen Anträge auf Zusprache einer Teilrente und einer Entschädigung an seine Rechtsvertreterin und den Leiter des Sozialdienstes sowie auf Kostenübernahme für die Abklärungen im Verein F._____ unterliegt er hingegen, weshalb er nur zur Hälfte obsiegt. Somit rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 700.-- je zur Hälfte zu überbinden. b) Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Dagegen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung im Rahmen seines hälftigen Obsiegens (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 9. März 2017 bzw. 19. September 2017 eine Honorarnote über insgesamt Fr. 4'962.90.ins Recht. Diese setzt sich zusammen aus dem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 4'580.-- für 19 Stunden und 5 Minuten à Fr. 240.-- pro Stunde, aus den Auslagen von Fr. 15.30 und der MWST von Fr. 367.60 (8 %

- 30 auf Fr. 4'595.30). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 19 Stunden und 5 Minuten erscheint dem Gericht angemessen. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von 1/2 von Fr. 4'962.90, mithin mit Fr. 2'481.45, aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2017 wird insofern aufgehoben, als A._____ einen Anspruch auf Invalidentaggelder für den vom 22. August 2016 bis 9. September 2016 besuchten Deutschkurs sowie einen Anspruch auf Prüfung von Umschulungsmassnahmen hat. Die Sache wird zur Prüfung von Umschulungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen je zur Hälfte zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird verpflichtet, A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'481.45 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2017 41 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.04.2018 S 2017 41 — Swissrulings