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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2017 S 2017 24

29 août 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,058 mots·~10 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

bb VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 24 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar ad hoc Specchia URTEIL vom 29. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war bei der B._____ AG als Schreiner / Monteur angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Februar 2014 stieg A._____ am 19. Dezember 2013 aus der Badewanne hinaus und knickte das Knie seitlich ab, als er den Boden mit dem Fuss berühren konnte. Dabei erlitt er einen Innenmeniskus-Korbhenkelriss am linken Knie, der im Kantonsspital Baden operativ versorgt wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) aus. 2. Mit Verfügung vom 18. März 2016 gewährte die SUVA A._____ ab dem 1. Juni 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 %. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 (recte: 2017) ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem sinngemässen Antrag auf die Ausrichtung von Unterstützungsgelder für eine Umschulung. Der Beschwerdeführer wiederholte die schon in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Er könne nicht mehr auf seinen erlernten Beruf als Zimmermann zurückkehren, da er gemäss Bericht der Rehaklinik Bellikon nur noch leichte bis mittelschwere Arbeit ausführen könne. Diese sei abwechselnd in sitzender oder stehender Tätigkeit zu verrichten. Da dies in seinem angestammten Beruf als Zimmermann nicht mehr möglich sei, müsse er die Möglichkeit zu einer Umschulung erhalten, um in Zukunft auf dem Arbeitsmarkt weiterhin bestehen zu können. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unterstützungsgelder für eine Umschulung würden

- 3 vom Leistungskatalog der Unfallversicherung nicht abgedeckt. Als Versicherungsleistungen kämen nebst Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zwar auch Geldleistungen in Frage, die jedoch gesetzlich auf Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente beschränkt seien. Des Weiteren seien Unterstützungsgelder für eine Umschulung nicht Gegenstand der Verfügung vom 18. März 2016 gewesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer möchte die Integritätsentschädigung zur Finanzierung einer Umschulung nutzen. Jedoch sei die Verwendung der Integritätsentschädigung für deren Zusprache nicht entscheidend. Mit Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Versicherten könne ohne entsprechenden Gesundheitsschaden keine Integritätsentschädigung ausgesprochen werden. Dementsprechend erweise sich die Ablehnung einer Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Der Beschwerdeführer bringe sodann nichts Konkretes gegen die zugesprochene Invalidenrente bzw. die verneinte Integritätsentschädigung vor. Den Akten sei dazu ebenfalls nichts zu entnehmen. 5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid, sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2016 (recte: 2017). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____/GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1b einzutreten. b) Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bildet der Streitgegenstand gemäss Lehre und Rechtsprechung das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Anfechtungsobjekts bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand kann demzufolge nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Im Laufe des Rechtsmittelzuges darf der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich

- 5 hingegen verengen, etwa weil eine Partei eines von mehreren Rechtsbegehren zurückzieht oder das Hauptbegehren zugunsten des Eventualbegehrens aufgibt, was ihr aufgrund der Dispositionsmaxime grundsätzlich möglich ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 91 ff.; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 150; BGE 125 V 403 E. 1b). Vorliegend bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 das Streitobjekt, mit welchem die zugesprochene Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und die Verneinung der Integritätsentschädigung bestätigt wurden. Die Frage nach der Gewährung von Unterstützungsgelder für eine Umschulung war weder Gegenstand der Verfügung noch des angefochtenen Einspracheentscheids. Eine Beurteilung in diesem Punkt durch das kantonale Verwaltungsgericht würde bedeuten, dass über einen Anspruch geurteilt wird, welcher nicht vom Streitgegenstand gedeckt wäre. Somit kann auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es seien Unterstützungsgelder für eine Umschulung zuzusprechen, nicht eingetreten werden. c) Es bleibt anzumerken, dass - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtig ausführt - als Versicherungsleistungen gemäss UVG neben Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (vgl. Art. 10-14 UVG) zwar auch Geldleistungen (vgl. Art. 15-35 UVG) in Frage kommen, diese jedoch gesetzlich auf Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente beschränkt sind. Die Gewährung von Unterstützungsgeldern für eine Umschulung wird somit vom Leistungskatalog der Unfallversicherung im UVG ohnehin nicht abgedeckt.

- 6 - 2. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017). Beschwerdeweise werden gegen die zugesprochene Invalidenrente zu Recht keine Einwände erhoben. Die Bemessung der Invalidenrente beruht auf dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 22. Mai 2015 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. April 2015 bis 27. Mai 2015 (vgl. SUVA-act. 146). Demnach ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schreiner-Monteur im Brandschutzbereich nicht mehr zumutbar. Als zumutbar erachtet wurde eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk. Das gestützt auf diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung ermittelte Invalideneinkommen anhand der Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und der aus der Gegenüberstellung des so errechneten Invalideneinkommens (Fr. 65'750.--) und des Valideneinkommens (Fr. 73'710.--) resultierende Invaliditätsgrad von 11 % (vgl. Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 E.2 sowie SUVA-act. 186) sind somit nicht zu beanstanden. Aus den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Die zugesprochene Invaliden-

- 7 rente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % ist damit in jeder Hinsicht rechtens. 4. a) Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zum Zwecke der Finanzierung einer Umschulung. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 19. Dezember 2013 eine Integritätsentschädigung zusteht. b) Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. c) Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (vgl. BGE 124 V 29 E.1b S. 32 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3 der UVV wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA in diesem Zusammenhang weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V 29 E.1c S.32 mit Hinweis).

- 8 d) Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG darf die Integritätsentschädigung den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Der Integritätsschaden wird abstrakt und egalitär bemessen. Er ist bei identischem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich. Somit hängt die Bemessung des Integritätsschadens nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es obliegt den ärztlichen Sachverständigen, die einzelnen Integritätseinbussen zu beurteilen. Da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt, ist es dem Gericht nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 E.4). Somit handelt es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gericht auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E.2c). e) Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 8. Februar 2016 (vgl. SUVA-act. 178) verneint. Dr. med. C._____ führte gestützt auf die medizinischen Akten aus, dass die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden noch nicht erreicht sei. Eine Neuevaluation sei bei einer Zunahme der Arthrose angezeigt. f) Für den Gesundheitsschaden, den der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 19. Dezember 2013 erlitten hat, existiert im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV kein Richtwert. Auch in den SUVA-Tabellen hat dieser Gesundheitsschaden keine Regelung erfahren. Gemäss der medi-

- 9 zinischen Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 8. Februar 2016 (vgl. SUVA act. 178) sei die Erheblichkeitsgrenze noch nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet seit seinem Unfall am 19. Dezember 2013 an einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken Knies. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann. Der vorliegende medizinische Befund begründet aber gemäss Anhang 3 der UVV oder SUVA-Tabelle keine Integritätsentschädigung. Obwohl gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 22. Mai 2015 der Schwerpunkt der Therapie in der Prävention der Pangonarthrose lag (vgl. SUVA act. 146 S. 4), besteht noch keine Arthroseerkrankung, die eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ sprechen würden. Der Beschwerdeführer beanstandet diese kreisärztliche Einschätzung denn auch zu Recht nicht, sondern macht lediglich geltend, dass er die Integritätsentschädigung zur Finanzierung einer Umschulung gebrauchen würde. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtig ausführt, ist die Verwendung einer Integritätsentschädigung für deren Zusprache indessen nicht massgebend. Eine Integritätsentschädigung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein entsprechender Gesundheitsschaden vorliegt. Alle Versicherten sollen gleichgestellt werden und für den gleichen Integritätsschaden die gleiche Entschädigung erhalten. Vorliegend erfolgte die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 (recte: 2017) erweist sich demnach als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Als zuständige Sozialversicherungsträgerin hat

- 10 die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2017 24 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2017 S 2017 24 — Swissrulings