Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.02.2019 S 2017 164

19 février 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,664 mots·~23 min·3

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 164 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 19. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war bis zu seinem Arbeitsunfall am 6. November 1989 als Bauhandlanger bei der B._____ AG, X._____, erwerbstätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am Unfalltag erlitt A._____ an der linken, dominanten Hand eine Kahnbeinfraktur (Scaphoidfraktur), als auf einer Baustelle beim Ankurbeln eines Walzenmotors die dabei verwendete Kurbel gegen seine linke Hand schlug. Die SUVA richtete hiernach Taggelder an A._____ aus und sie kam ebenfalls für die Kosten der notwendigen Heilbehandlung auf. 2. Am 11. Februar 1992 gewährte die SUVA eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % bzw. eine einmalige Abfindung für die erlittene Körperschädigung in der Höhe von Fr. 8'160.--. 3. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1992 sprach die SUVA A._____ wegen verbliebener Folgen des Arbeitsunfalls mit Wirkung ab Januar 1993 eine (wiederkehrende) Invalidenrente von 33.33 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 32'675.-- zu, was einer gewährten Monatsrente inkl. Teuerungszulage von total Fr. 844.-- entsprach. 4. Am 16. Januar 1997 machte A._____ gegenüber der SUVA geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er beantrage deshalb eine Erhöhung seiner bisherigen Invalidenrente. 5. Nach kreisärztlicher Untersuchung vom 29. Januar 1997 lehnte die SUVA am 14. Februar 1997 eine Rentenerhöhung für A._____ mit der Begründung ab, es sei aus medizinischer Sicht keine namhafte unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, was nicht angefochten wurde.

- 3 - 6. Am 11. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter von A._____ der SUVA mit, sein Mandant (ab 1993 wohnhaft in seiner Heimat Y._____) habe ihn telefonisch darüber informiert, dass sich seine unfallbedingten Beschwerden seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 1997 verschlechtert hätten, was durch die nachträgliche Zustellung entsprechender medizinischer Akten aus Y._____ belegt werden könne. Anfangs 2013 stellte derselbe Rechtsvertreter nochmals medizinische Akten aus Y._____ zur Klärung der Sachlage in Aussicht. 7. Am 29. Dezember 2015 wurden der SUVA vom Rechtsvertreter von A._____ zwei Röntgenbilder vom 18. September 2013 (die von der IV- Stelle Genf für Versicherte im Ausland am 14. Oktober 2013 an den Rechtsvertreter zurückgeschickt worden waren) sowie die Kopie eines Arztberichtes aus Y._____ vom 24. September 2013 per Post zugestellt. 8. Darauf liess die SUVA die medizinischen Akten aus Y._____ dem Kreisarzt Dr. med. C._____ zur Prüfung und Stellungnahme zukommen. Die entsprechenden vier kreisärztlichen Beurteilungen datieren vom 26. Februar 2016, 14. März und 23. März 2016, sowie zuletzt vom 10. Juni 2016. 9. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 lehnte die SUVA – gestützt auf die vier kreisärztlichen Beurteilungen – einen Rechtsanspruch auf Erhöhung der ursprünglich zugesprochenen Invalidenrente mit der Begründung ab, dass zwischenzeitlich (seit 1992/1997) keine wesentliche Verschlechterung der Unfallfolgen an der linken Hand von A._____ festgestellt worden sei. 10. Mit Einsprache-Entscheid vom 17. November 2017 wies die SUVA eine dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2016 von A._____ ab.

- 4 - 11. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 8. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den kostenfälligen Begehren, der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 17. November 2017 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die SUVA-Rente auf der Basis von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass seit dem Unfallereignis vom 6. November 1989 mehr als 28 Jahre vergangen seien. Wegen der Unfallfolgen habe der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahre 1993 endgültig verlassen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand in Y._____ ständig verschlechtert und wegen der verletzten dominanten linken Hand sei er in stetiger ärztlicher Behandlung. Das Verhalten der Vorinstanz sei vor und nach der Verfügung vom 18. Dezember 1992 nicht korrekt und fast schon diskriminierend gewesen. Alle Y._____schen Spezialärzte seien der einheitlichen Meinung, dass sich der unfallbedingte Zustand des Versicherten nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 1997 bzw. in den vergangenen 21 Jahren wesentlich verschlechtert habe. Die vier Beurteilungen des Kreisarztes im Jahre 2016 seien deshalb – was den heutigen Zustand des linken Handgelenkes betreffe – vollkommen inakzeptabel. All den Spezialärzten in Y._____ sei seit Anfang der Behandlung des Beschwerdeführers bekannt, wann und welche Verletzungen dieser erlitten habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig seien, sei nicht annehmbar. Auch im Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 20. November 2017 (Kopie in der Beilage) werde festgehalten, dass sich "in den vergangenen 2-3 Jahren" die unfallbedingten Beschwerden erheblich verschlechtert hätten. 12. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 beantragte die SUVA (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die

- 5 - Bestätigung des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 17. November 2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vier kreisärztlichen Beurteilungen im Jahre 2016 inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei seien, zumal sie sich auch bereits umfassend mit dem Arztbericht vom 24. September 2013 des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesen entsprechend gewürdigt hätten. Hervorzuheben sei noch, dass der Kreisarzt in seiner letzten Beurteilung vom 10. Juni 2016 ausdrücklich festgehalten habe, die multiplen internistischen Diagnosen der Y._____schen Ärztin, welche für die Allgemeinverschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verantwortlich seien, hätten keinen medizinischen Zusammenhang mit der Unfallverletzung der linken Hand. Bezüglich der einzigen unfallbedingten Diagnose, der Scaphoidfraktur an der linken Hand, sei gemäss aktuellem Röntgenbild radiologisch gut sichtbar, dass in den letzten Jahren, wo seit 1997 bereits eine degenerative Veränderung der Handwurzelknochen beschrieben worden sei, keine wesentliche Veränderung der Degeneration stattgefunden habe. Im neu eingereichten Bericht der Y._____schen Hausärztin des Beschwerdeführers vom 20. November 2017 werde bloss festgehalten, dass sich in den vergangenen 2-3 Jahren die unfallbedingten Beschwerden erheblich verschlechtert hätten. Eine Begründung für diese Schlussfolgerung finde sich allerdings nicht. Zudem hätte die Hausärztin, um eine Aussage über den Verlauf des unfallkausalen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers machen zu können, eine korrekte Anamneseerhebung durchführen müssen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie über alle medizinischen Akten und Röntgenbilder seit dem Unfall 1989 verfügt habe. Mangels gegenteiliger Indizien sei daher zu Recht auf die zuverlässigen kreisärztlichen Beurteilungen im angefochtenen Entscheid abgestellt worden. Ein gesetzlicher Revisionsgrund bzw. ein Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente sei damit nicht gegeben. Die (ursprünglich) mit Verfügung vom 18. Dezember 1992 gewährte Rente bei ei-

- 6 nem Invaliditätsgrad von 33.33 % sei folglich zu Recht nicht verändert worden. Die Integritätsentschädigung sei weder Thema der Verfügung vom 16. Juni 2016 noch des Einsprache-Entscheids vom 17. November 2017 gewesen, weshalb es diesbezüglich bereits an einem Anfechtungsobjekt und somit einer Sachurteilsvoraussetzung gefehlt habe. 13. Mit Replik vom 9. Februar 2018 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, dass aus der Y._____schen spezialärztlichen Dokumentation hervorgehe, dass es zu einer Verschlimmerung des Zustands der Scaphoidfraktur an der linken (dominierenden) Hand gekommen sei. Sämtliche kreisärztlichen Beurteilungen seien weder schlüssig noch widerspruchsfrei. All das, worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort bezüglich der Hausärztin des Beschwerdeführers hinweise, treffe wohl eher auf den Kreisarzt der Beschwerdegegnerin zu. In Anbetracht der gänzlich unterschiedlichen Beurteilungen der Y._____schen Spezialärzte und dem Kreisarzt werde vorgeschlagen, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und entsprechenden Untersuchungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 14. In ihrer Duplik vom 16. Februar 2018 hob die Beschwerdegegnerin noch hervor, dass mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sei, dass sich beim Beschwerdeführer die Unfallfolgen an der linken Hand nicht wesentlich verändert bzw. verschlechtert hätten. Da weitere Beweisabnahmen – wie das von der Gegenseite beantragte Gutachten – an dieser Feststellung nichts ändern würden, sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung auf zusätzliche Abklärungen zu verzichten. Es werde an der Abweisung der Beschwerde festgehalten.

- 7 - 15. Mit Brief vom 20. Februar 2018 ergänzte der Beschwerdeführer, dass es sich wegen der unter Ziff. 4 der Beschwerde vom 8. Dezember 2017 aufgeführten Gründe beim Beschwerdeführer auch um psychische Traumafolgen bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) handeln könnte. Eine Kopie einer Medienmitteilung der Universität Zürich vom 1. Februar 2018 über psychische Traumafolgen wurde dem Gericht als Beilage zugestellt. 16. Diese Eingabe vom 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand. Vorliegendenfalls lag der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers in X._____/GR, bevor er sich 1993 definitiv ins Ausland begab. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs-

- 8 gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 17. November 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 2, 2.1 und 2.2 – einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 8. Dezember 2017 unter anderem die Gewährung einer höheren Integritätsentschädigung von 20 % anstatt 10 %. Dazu gilt es das Folgende zu beachten: 2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches − im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands − den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, falls die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich hingegen die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht

- 9 beanstandeten − verfügungsweise festgelegten − Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 414 E.1b und E.2a; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Bern/Basel/ Genf 2013, Rz 687). 2.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der die Verfügung vom 16. Juni 2016 bestätigende Einspracheentscheid vom 17. November 2017. Im erwähnten Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin über die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung der Invalidenrente und die damit zusammenhängende Frage der Unfallkausalität der heute noch geklagten Körperleiden befunden. Nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. Juni 2016 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 163) als auch des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2017 (Bg-act. 166) bildete hingegen die Integritätsentschädigung. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit der längst unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Februar 1992 eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Was nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist, kann aber gar nicht beschwerdeweise angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung von 20 % beantragt, fehlt es bereits an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin revisionsweise zu Recht die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33.33 % bestätigt hat und − damit verbunden – als Unfallfolge eine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der linken Hand seit dem Unfallereignis vom 6. November 1989 und der darauf basierenden

- 10 - Rentenverfügung vom 18. Dezember 1992 (Bg-act. 101) zu Recht verneint hat; wobei die Höhe des Invaliditätsgrads von 33.33 % durch die Beschwerdegegnerin bereits einmal am 14. Februar 1997 inhaltlich überprüft und unangefochten bestätigt wurde (Bg-act. 128). 3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte mittels kurzfristiger Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, die den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-

- 11 chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 26 mit weiteren Hinweisen; sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E.3.2, 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). 3.3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt

- 12 es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/ 2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung anzupassen (vgl. MEYER/ REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13). 3.4. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wozu die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind somit eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). 3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe-

- 13 schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür-

- 14 digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. hierzu: BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012). 4. Zuerst gilt es vorliegend zu prüfen, ob sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ablehnung der Rentenerhöhung am 14. Februar 1997 tatsächlich wesentlich verändert bzw. verschlechtert hat. 4.1. Der Bescheid vom 14. Februar 1997, mit welchem die beantragte Rentenerhöhung des Beschwerdeführers für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis vom 6. November 1989 abgelehnt wurde, beruhte damals auf der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 29. Januar 1997 (Bg-act. 124). Der Kreisarzt Dr. med. D._____ hatte damals eine konzentrische Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk mit deutlicher Kraftverminderung der linken Hand bei einem Linkshänder festgestellt. Es

- 15 seien verbesserte Umfangmasse am linken Arm feststellbar. Bezüglich der Zumutbarkeit des beruflichen Arbeitseinsatzes seien keine Veränderungen eingetreten; als Bauarbeiter könne er nicht mehr eingesetzt werden. Hingegen sei ihm weiterhin ein ganztätiger Arbeitseinsatz in einem Industriebetrieb oder in einer Fabrik zumutbar. Es sei keine weitere Besserung (anatomisch, funktionell oder durch Anpassung/Gewöhnung) zu erwarten (Bgact. 124 S. 3). Gestützt auf diese medizinischen Erkenntnisse wurde dann im Februar 1997 die bisherige Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % sinngemäss bestätigt. 4.2. Aufgrund der Mitteilung vom 11. Juni 2008 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bzw. dessen Begehren um erneute Rentenüberprüfung vom 29. Dezember 2015 (Bg-act. 152) – diesmal konkret dokumentiert mit zwei Röntgenbildern vom 18. September 2013 und einem Arztbericht vom 24. September 2013 – wurden von der Beschwerdegegnerin insgesamt vier kreisärztliche Untersuchungen durchgeführt. Im ersten Untersuchungsbericht vom 26. Februar 2016 (Bg-act. 155 samt deutscher Übersetzung des Arztberichts vom 24. September 2013) hielt der Kreisarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gestützt auf die zwei Röntgenbilder von Handgelenk und Hüfte vom 18. September 2013 und den auf Deutsch übersetzten Arztbericht vom 24. September 2013 fest, dass ein Status nach Scaphoidfraktur sichtbar und der übrige Befund der Röntgenbilder unauffällig und altersentsprechend sei. Es bestehe kein Zusammenhang der allgemeinen Verschlechterung (u.a. Diagnose Demenz und Alzheimer) des Beschwerdeführers mit der 2009 verheilten Scaphoidfraktur, weder anatomisch noch klinisch, und damit keinerlei Unfallzusammenhang. Im zweiten und dritten Abklärungsbericht vom 14. März und 23. März 2016 (Bg-act. 158) präzisierte der genannte Kreisarzt, dass die angeführten Diagnosen beim Beschwerdeführer nichts mit einer Scaphoidfraktur zu tun hätten. Die

- 16 - Diagnosen seien rein internistischer Natur. Eine etwaige Arthrose oder degenerative Entwicklung am Handgelenk stünde damit in keinster Weise in Zusammenhang. Herzerkrankung, Alzheimer und Demenz seien Diagnosen, die auch für einen fachfremden Anwalt begreiflich sein müssten und nichts mit der erlittenen Fraktur am Handgelenk zu tun hätten. Zu betonen sei, dass die einzig unfallbedingte Diagnose (Scaphoidfraktur) - selbst wenn es im Verlauf des Lebens zu einer degenerativen Veränderung gekommen sein möge – medizinisch sicherlich nichts mit der allgemeinen Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers zu tun hätte. Die ehemalige Handverletzung habe rein gar nichts damit zu tun. In der vierten und letzten kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 10. Juni 2016 (Bgact. 162) hielt Dr. med. C._____ überdies fest: Rein radiologisch habe sich in den Bildern vom 18. September 2010 und im Vergleich zum 13. April 2016 keine wesentliche Änderung der Arthrose im Bereich scapholunär gezeigt. [...] Das Sattelgelenk zeige nach wie vor eine gute Gelenkskongruenz. Somit sei vom radiologischen Befund her keine wesentliche Änderung im Verlaufe der letzten Jahre festzustellen. In Bezug auf die aufgeführten multiplen Diagnosen im übersetzten Dokument aus Y._____ vom 24. September 2013 (Dementio, Morbus Alzheimer precox, Laesio n. cochlearis bilaterales, Insomnio, St. post febritider haemorragi, Angina pectoris, Hypertensio arterialis, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Obesitas, Intolerantio glucosae, Hypercholesterinämie, Noduli haemorrhoidales, Cephalgie) hätten allesamt nichts mit der Handverletzung links im Jahre 1989 zu tun. Ein objektiver Zusammenhang sei medizinisch ausgeschlossen. Radiologisch sei gut sichtbar, dass in den letzten Jahren – wo seit 1997 bereits eine degenerative Veränderung der Handwurzelknochen beschrieben worden sei – keine wesentliche Veränderung der Degeneration stattgefunden habe. Die relativ hohe Einschätzung der Handwurzeldegeneration von über 33 % sei damals bereits im Sinne einer später möglichen Verschlechterung angesetzt worden, um diese miteinzuschliessen.

- 17 - 4.3. Gestützt auf diese medizinischen Erkenntnisse des versicherungsinternen Kreisarztes Dr. med. C._____ lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2015 um Rentenrevision mit Verfügung vom 16. Juni 2016, bestätigt mit Einsprache-Entscheid vom 17. November 2017, ab. 4.4. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2017 dagegen einzig den Arztbericht seiner Y._____schen Hausärztin vom 20. November 2017 eingereicht. Abgesehen davon, dass dieser Hausarztbericht inhaltlich sehr knapp und rudimentär ausgefallen ist, fällt vorweg auf, dass derselbe offenkundig erst nach Erlass (17. November 2017) und Erhalt (18. November 2017: Empfang Rechtsvertreter) von der Hausärztin verfasst wurde und deshalb nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei lediglich um ein "Gefälligkeitsattest" derselben gegenüber ihrem vertrauten Patienten handelt. Bei Arztberichten von Hausärzten und deren Beweiskraft ist eine gewisse Zurückhaltung geboten, da aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Hausarzt und Patient eine (bewusste oder unbewusste) Besserstellung der Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden darf. Hinzu kommt, dass die vier kreisärztlichen Untersuchungsberichte von einem ausgewiesenen Spezialisten für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates zeitlich gestaffelt erstellt wurden und ihnen daher beweisrechtlich bzw. qualitativ grundsätzlich ein höheres Gewicht beizumessen ist als dem Arztbericht der Hausärztin als Allgemeinpraktikerin. Wie die Beschwerdegegnerin überdies in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (vgl. Ziff. 5.5. S. 5) zutreffend und überzeugend ausführt, wurde im Attest der Hausärztin vom 20. November 2017 ferner nur festgehalten, dass sich in den vergangenen 2-3 Jahren die unfallbedingten Beschwerden erheblich verschlechtert hätten (Bg-act. 167). Eine Begründung für diese

- 18 - Behauptung findet sich unfallspezifisch aber nirgends. Um eine solche Aussage wirklich beweiskräftig und materiell zuverlässig machen zu können, hätte die Hausärztin über sämtliche Unfallakten und Röntgenbilder seit 1989 verfügen müssen, was aktenkundig gerade nicht der Fall war. Der Hinweis auf andere Y._____sche (Fach-)Ärzte, welche von den Verletzungen des Beschwerdeführers gewusst hätten, vermag daran nichts zu ändern, da entsprechende Unterlagen, obwohl seit 2008 in Aussicht gestellt mit Ausnahme der zwei Röntgenbilder und dem Arztbericht von September 2013 (siehe E.4.2 hiervor) -, nachweislich fehlen. 4.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer nachgereichte Arztbericht der Hausärztin vom 20. November 2017 keinerlei Zweifel an den umfassenden und nachvollziehbar begründeten Beurteilungen des Kreisarztes zu wecken vermochte. Seine fachspezifischen Diagnosen und Schlussfolgerungen sind in Kenntnis aller Vorakten und der im Verlaufe des Verfahrens erstellten Röntgenbilder abgegeben worden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Indizien kann vorliegend daher ohne weiteres auf die schlüssigen und widerspruchsfreien kreisärztlichen Beurteilungen vom 26. Februar, 14./23. März und 10. Juni 2016 abgestellt werden, worin eine Erhöhung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit klar und unmissverständlich als objektiv nicht begründbar bezeichnet wurde. Diesen kreisärztlichen Beurteilungen kommt vorliegend voller Beweiswert zu, womit weitere medizinischen Abklärungen bzw. die Einholung eines Gutachtens – wie vom Beschwerdeführer in der Replik noch ausdrücklich verlangt – nicht erforderlich sind, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse für die Streitentscheidung zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Dem seit 1993 unverändert in seiner Heimat Y._____ domizilierten Beschwerdeführer steht infolgedessen weiterhin eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % zu.

- 19 - 4.6. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die mit Eingabe vom 20. Februar 2018 erstmals und neu vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich Verdachts auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) Bezug genommen. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass von derartigen Arbeitseinschränkungen in den bisherigen Untersuchungen und Abklärungen des Kreisarztes Dr. med. C._____ nirgends auch nur ansatzweise die Rede war und der Beschwerdeführer bis dahin auch selbst niemals über psychische Beschwerden klagte. Zum zweiten schloss der Kreisarzt in seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Juni 2016 explizit aus, dass die 'multiplen Diagnosen' im übersetzten Dokument aus Y._____ vom 24. September 2013 in Bezug auf die hier allein massgebende Unfallkausalität der Handverletzung im Jahre 1989 zu den darüber hinaus geklagten Gesundheitsbeschwerden objektiv von Bedeutung sein könnten. Daran vermag auch die mittels Kopie einer Medienmitteilung der Universität Zürich vom 1. Februar 2018 zur Thematik PTBS gemachte Eingabe nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert hat, inwiefern diese allgemein gehaltene Medieninformation gerade in seinem Fall bezüglich einer (angeblichen) Verschlechterung der unfallkausalen Handgelenksverletzung linksseitig von Relevanz sein sollte. Ein solcher Sachzusammenhang wurde vom Beschwerdeführer weder plausibel dargetan noch ist ein solcher für das Gericht sonst wie ersichtlich. Auch mit seinem erst nachträglich erhobenen Einwand betreffend Nichtberücksichtigung nicht näher dargetaner Unfallfolgen stösst der Beschwerdeführer daher ins Leere. 5.1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2017 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und somit zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. Dezember 2017 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

- 20 - 5.2. Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden daher keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2017 164 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.02.2019 S 2017 164 — Swissrulings