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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.12.2018 S 2017 158

4 décembre 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,707 mots·~29 min·4

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 158 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Meisser Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 4. Dezember 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist gelernte Coiffeuse. Wegen Rücken-, Hand- und Hüftproblemen musste sie sich diversen operativen Eingriffen unterziehen. Seit dem 31. März 2014 ist sie in ihrer Arbeitsfähigkeit als (selbständigerwerbende) Coiffeuse erheblich eingeschränkt. 2. Am 6. November 2014 meldete sich A._____ wegen ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) erstmals zum Bezug von Leistungen an (Berufliche Integration/Rente). 3. In der Folge wurde A._____ mit Mitteilung vom 14. Dezember 2015 Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei Stellensuche) gewährt. Diese wurde mit Mitteilung vom 21. Januar 2016 abgeschlossen, da eine Arbeitsvermittlung von A._____ aufgrund weiterer Operationen zurzeit nicht möglich sei. 4. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts gab die IV-Stelle am 21. Dezember 2016 beim Begutachtungszentrum BL (BEGAZ) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten erging am 3. Mai 2017 und hielt gesamtmedizinisch fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer optimal adaptierten Tätigkeit lediglich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 5. Nach Einholung einer Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz sowie nach Veranlassung einer Betriebsanalyse stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 24. Juli 2017 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, da eine adaptierte Tätigkeit im 60 %- Pensum zumutbar sei und daraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 22. August 2017 mündlich und am 27. September 2017 schriftlich Einwand mit dem sinngemässen Antrag um nochmalige Abklärung.

- 3 - 6. Nach erneuter Beurteilung des RAD-Arztes hielt die IV-Stelle an der Begründung in ihrem Vorbescheid vom 24. Juli 2017 fest und wies mit Verfügung vom 7. November 2017 das Leistungsbegehren ab. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. November 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Traumberuf Coiffeuse mit grosser Freude ausgeübt. Im Alter von 45 Jahren hätten die körperlichen Gebrechen angefangen. Auch habe sie des Öfteren Panikattacken gehabt. Seit letztem Sommer habe sie immer mehr Schmerzen, weshalb sie nur noch mit Mühe zwei bis drei Kunden pro Tag bedienen könne. Ihr monatliches Einkommen betrage zurzeit zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.--. Sie mache sich grosse Sorgen um ihre Zukunft. Zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin u.a. Arztberichte der Klinik C._____ vom 21. September 2017 und 2. Oktober 2017 ein. 8. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung vom 7. November 2017 und führte zudem aus, aus den ihr bisher unbekannten Berichten der Klinik C._____ vom 21. September 2017 und 2. Oktober 2017 – wie bereits aus dem Bericht von Dr. med. B._____ vom 11. Oktober 2017 – würden sich keine Hinweise auf eine seit März/April 2017 (Begutachtung durch das BEGAZ) eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergeben. In den Berichten der Klinik C._____ würde zur Frage der Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen. Die neu eingereichten Berichte würden deshalb das

- 4 schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des BEGAZ vom 3. Mai 2017 sowie die Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 11. Mai 2017 und 7. November 2017 nicht in Frage zu stellen vermögen. 9. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre freigestellte Replik sowie einen weiteren Arztbericht der Klinik C._____ vom 8. Januar 2018 ein und brachte vor, sie habe immer mehr Beschwerden und könne als Coiffeuse nur noch 20-30% arbeiten. 10. In der Duplik vom 25. Januar 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, auch aus dem Arztbericht der Klinik C._____ vom 8. Januar 2018 würden sich keine Hinweise auf eine seit der Begutachtung durch das BEGAZ eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergeben. Die Befunde und die Beurteilung der Klinik C._____ könnten zumindest in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40% begründen. 11. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2018 dem Gericht den Untersuchungsbericht des Kantonsspitals D._____ vom 14. Februar 2018 sowie das psychiatrische Teilgutachten des BEGAZ vom 19. April 2017 und am 28. Mai 2018 die Arztberichte des Kantonsspitals D._____ vom 6. April 2018 sowie vom 9. Mai 2018 ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Februar 2018 bzw. 29. Mai 2018 zugestellt, wobei diese keine Stellungnahme zu den neu eingereichten Arztberichten einreichte. 12. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Berichte (Arztbericht der Klinik C._____ vom 8. Januar 2018, Arztberichte des Kantonsspitals E._____ vom 28. Mai 2018, 25. Juni 2018 sowie 17. September 2018, Arztbericht des Kantonspitals D._____ vom 15. September 2018) zu und führte aus, es sei ihr am

- 5 - 31. Mai 2018 in der Klinik C._____ ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden. Damit sei sie sehr zufrieden. Der Rücken mache ihr immer mehr Schmerzen und auch die Hand mache Probleme. Zudem leide sie unter Nackenschmerzen. Die Wirkungen der Infiltrationen im Kantonsspital D._____ würden leider nicht lange anhalten. Sodann nehme sie wegen den Angstzuständen und Panikattacken Medikamente. 13. In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die von der Beschwerdeführerin beschriebene Entwicklung ihres Gesundheitszustands seit Mai 2018 und die eingereichten Arztberichte könnten keine Beachtung finden, weil sich diese nicht auf den am 7. November 2017 gegebenen Sachverhalt bezögen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Be-

- 6 schwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – im vorliegenden Fall bis zum 7. November 2017 – eingetretene Sachverhalt massgebend (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2). Dies bedeutet, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2018 geschilderte Entwicklung ihres Gesundheitszustands (vgl. Beilagen Beschwerdeführerin [Bf-act.] 17-20) vorliegend nicht relevant ist, da sich diese nicht auf den am 7. November 2017 gegebenen Sachverhalt bezieht. 3. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten, wie der Beschwerdeführerin, gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be-

- 7 ziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2; BGE 128 V 29 E.1). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. 4. Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bgact.] 121) gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bgact. 88) von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und ab Dezember 2014 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, die vorwiegend unter der Schulterhorizontale ausgeführt werden können und bei denen die rechte Hand nicht repetitiv oder über längere Zeit eingesetzt werden muss) aus. Entsprechend kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. (vgl. Bg-act. 121 S. 2). Damit ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und reichte diverse Arztberichte ein. 5.1. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene

- 8 - Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). 5.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-

- 9 sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

- 10 sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 6. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) abgestellt hat oder ob dieses durch die übrige medizinische Aktenlage, insbesondere durch die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztberichte der Klinik C._____ vom 21. September 2017 (Bf-act. 6), 2. Oktober 2017 (Bfact. 7) und 8. Januar 2018 (Bf-act. 11), in Zweifel gezogen wird. 7.1. Vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (vgl. E.5.2) hat die Beschwerdegegnerin dem BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) aus den nachstehend dargelegten Gründen zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. 7.2. Die BEGAZ-Gutachter diagnostizieren im Gutachten vom 3. Mai 2017 was folgt: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 88 S. 69 f.)

- 11 - 1. Residuelle sensible Neuropathie des N. medianus rechts mit neuropathischer Schmerzsymptomatik • St. n. unvollständiger Spaltung des Carpaltunnels rechts 16.05.2014 • St. n. Revision N. medianus im Karpalkanal rechts und Deckung mittels Hypothenarfettgewebelappen 22.08.2014 ICD-10: G51.1, M79.22 2. Lumbovertebralsyndrom mit V.a. radikuläre Schmerzsymptomatik L5 links und intermittierender radikulärer Reizsymptomatik L5 links sowie residuelle S1- Symptomatik rechts mit abgeschwächtem ASR rechts • St. n. Bandscheibenoperation L5/S1 rechts am 05.08.2010 • Begleitende SIG-Blockierung, aktuell rechts • Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links (SIPS) ICD-10: M54.4 • St. n. Dekompression L5/S1 vorne links, Spondylodese mit Zwischenwirbel- Interponat in beidseitiger transpedikulärer Verschraubung am 16.05.2014 ICD-10: M51.1 3. Cervikalsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik sehr wahrscheinlich der Nervenwurzel C5 und C6 links ICD-10: M50.1 4. V.a. cervikogen bedingte Schwindelsymptomatik ICD-10: R42 5. St. n. Implantation Hüfttotalprothese links 22.05.15 bei Coxarthrose bds. ICD-10: M16.0 6. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds. ICD-10: M79.1 7. Angst und depressive Störung gemischt ICD-10: F41.2 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 88 S. 70): 1. V.a. cervikogene Kopfschmerzen links occipital ICD-10: M54.2 2. V.a. Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei Druckgefühl im ganzen Kopf ICD-10: G44.2 3. Klinisch V.a. beginnende Rhizarthrose rechts 4. Spreizfüsse Hallux valgus bds. 5. St. n. möglicher posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomatik ICD-10: F43.1 6. Panikstörung ICD-10: F41.0 Gestützt auf diese Befunde sowie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, insbesondere der bereits durchgeführten Operationen, führen die BEGAZ-Gutachter aus, retrospektiv habe nach den beiden Operationen an der Lendenwirbelsäule am 5. August 2010 und am 16. Mai 2014 sowie nach der Hüftgelenkoperation links am 22. Mai 2015 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während etwa zwei bis drei Monaten bestanden. Seit Herbst 2016 müsse aus rheumatologischer Sicht wegen den diskogenen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins

- 12 linke Bein eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 40 % attestiert werden. Darin sei auch eine Leistungseinschränkung durch erhöhten Pausenbedarf von etwa 10 % im Rahmen der Coxarthrose-Beschwerden rechts und der muskulären Dysbalancen am Schultergürtel bds. enthalten. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenadaptierten Tätigkeit, die vorwiegend unterhalb der Schulterhorizontale durchgeführt werden könne, schätzte der rheumatologische Facharzt die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf 80 % ein (vgl. Bg-act. 88 S. 73 f.). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Sensibilitätsstörung im Bereich der Finger III und IV der rechten Hand sowie der neuropathischen Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Vola und aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht lange stehen könne, in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit und rückenadaptierten Stellung mit leichter körperlicher Tätigkeit, Vermeidung über Kopf-Tätigkeiten sowie eines dauernden Gehens oder Stehens, in organisatorischen oder administrativen Tätigkeiten, geht der neurologische Facharzt von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Bg-act. 88 S. 72). Auch nach Ansicht des Facharztes für Handchirurgie bestehe als Coiffeuse eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei möglicherweise erreichbar, sofern die rechte Hand nur sporadisch eingesetzt werden müsste (vgl. Bg-act. 88 S. 72). Schliesslich ist dem Gutachten in psychiatrischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustands allenfalls vermindert belastbar sei; teilweise benötige sie Pausen. Bezogen auf eine ganztägige Arbeit könne somit seit der Aufnahme der psychiatri-

- 13 schen Behandlung im Februar 2016 eine etwa 20%ige Leistungseinschränkung begründet werden, dies sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Bg-act. 88 S. 74). Gesamtmedizinisch kommen die BEGAZ-Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Bg-act. 88 S. 74). 7.3. Diese Schlussfolgerungen sowie die übrigen Ausführungen im BEGAZ- Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden wie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, Schmerzen an der rechten Hand, Schwindel, Nacken-/Kopfschmerzen sowie Angstzustände und Panikattacken, und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf eingehenden persönlichen (allgemeininternistischen, neurologischen, handchirurgischen und rheumatologischen) Explorationen der Beschwerdeführerin, die es den Gutachtern erlaubt hat, jeweils einen persönlichen Eindruck über die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu gewinnen. Im Rahmen einer Anamnese wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Vorgeschichte, zur sozialen Situation, zu den aktuellen Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen sowie zum Medikamentenkonsum befragt. Ausserdem leuchten die Ausführungen der Gutachter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Im Übrigen bestätigte auch der RAD in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2017, dass das BEGAZ-Gutachten in sich widerspruchsfrei und die medizinischen Schlussfolgerungen versicherungsmedizinisch plausibel nachvollziehbar seien (Bg-act. 124 S. 16).

- 14 - 7.4. Demgegenüber sind die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht geeignet, diese Einschätzungen der BEGAZ-Gutachter in Zweifel zu ziehen. 7.4.1 Den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Arztberichte der Klinik C._____ vom 21. September 2017 (Bf-act. 6) sowie vom 2. Oktober 2017 (Bf-act. 7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Symptomatische Coxarthrose rechts; St. n. Implantation einer Hüft-TP links mit Restbeschwerden; St. n. Spondylodese L5/S1 mit deutlichen Restbeschwerde; leichtes Cervicalsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen insbesondere C5/C6; St. n zweimaliger CTS-Operation rechts bei bleibenden neurologischen Ausfällen (Sensibilitätsstörungen Dig. III und IV plamar). Weiter wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Bereich der rechten und linken Hüfte, an der rechten Hand bei St. n. CTS-Operation mit Hyposensibilität und etwas Schwäche, im tiefen LWS-Bereich sowie an der Schulter und im Nacken klage. Zudem seien cervikale Schmerzen aufgetreten (vgl. Bf-act. 6 S. 1). Im Bericht der Klinik C._____ vom 8. Januar 2018 ist von massiven Verspannungen der HWS und der paravertebralen Muskulatur, ausstrahlenden Schmerzen in den Ober- und Vorderarm und lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein die Rede (vgl. Bf-act. 11). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von der Klinik C._____ in den erwähnten Berichten festgehaltenen Diagnosen auch von den BEGAZ-Gutachtern gestellt wurden (vgl. E.6.2 vorstehend), womit diese Berichte keine neuen Befunde aufweisen. Ebenfalls handelt es sich bei den beschriebenen Leiden der Beschwerdeführerin um dieselben wie sie gegenüber den BEGAZ-Gutachtern angab. So erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber den BEGAZ-Gutachtern in ausführlicher Weise, dass sie an lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Oberschenkel- und Unterschenkelaussenseite bis in die Grosszehe leide. Die Grosszehe schlafe immer wieder ein. Sie habe Mühe im Liegen,

- 15 v.a. morgens habe sie starke Rückenschmerzen und Mühe, sich im Bett zu drehen. Sie habe Mühe mit Aufstehen und Anlaufen. Danach gebe es eine geringe Verbesserung. Sie habe ebenfalls Mühe im Stehen. Das zweite Problem sei ihre Hand. Sie habe ein Taubheits- und Einschlafgefühl im rechten Mittel- und Ringfinger sowie Schmerzen im Bereich der Mitte der Handgelenksbeugeseite, welche Richtung Ellbogen und Handinnenflächen ausstrahlten. Die rechte Handinnenfläche sei überempfindlich. Ebenfalls habe sie zu wenig Kraft. Des Weiteren komme es zu einem Einschlafgefühl über die linke Schulter. Sie habe Schmerzen im Bereich der linken Nackenseite mit Ausstrahlung in den linken Hinterkopf. Zudem habe sie ein Druckgefühl im ganzen Kopf. Oft sei ihr schwindlig (vgl. Bgact. 88 S. 20 f.). Auf der rechten Seite spüre sie sodann bei bekannter Hüftarthrose lokale Schmerzen (vgl. Bg-act. 88 S. 20 f., 54, 60). Diese Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden im Gutachten vom 3. Mai 2017 berücksichtigt, was sich aus den Ausführungen betreffend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. So wurde im BEGAZ-Gutachten festgehalten, dass aufgrund der sensiblen Neuropathie des N. medianus rechts mit neuropathischer Schmerzsymptomatik, dem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und Reizsymptomatik L5 links, dem Cervikalsyndrom mit radikulärer Schmerz- und Reizsymptomatik C5 und C6 rechts, der cervikogen Schwindelsymptomatik, der Coxarthrose rechts sowie der muskulären Dysbalance am Schultergürtel eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. act. 88 S. 69). 7.4.2. Auch dem Verlaufsbericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, vom 11. Oktober 2017 (Bf-act. 5) können keine Hinweise auf eine seit der BEGAZ-Begutachtung im März/April 2017 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnommen werden. So führt dieser aus, wegen eines postoperativen CRPS-Syndroms sei die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nachhaltig eingeschränkt. Es be-

- 16 stehe eine schmerzhafte Ausstrahlung am Unterarm zum 3. und 4. Finger, hinzu kämen thermische Missempfindungen, Schwellungs-Gefühle etc. Sowohl Feinmotorik als auch grobe Kraft seien deutlich vermindert. Lumbal bestünden Beschwerden hauptsächlich links pseudoradikulär ausstrahlend. Daneben Ausstrahlungen links in die Leiste, sowie lateral über den Traktus. Auf der rechten Seite sei ebenfalls eine symptomatische Coxarthrose manifest. Allgemein trete bei leichter Bewegung anfänglich eine gewisse Besserung ein. Mit äusserster Mühe würden jetzt noch Gehstrecken von maximal 1 Stunde in der Ebene absolviert. Danach müsse die Beschwerdeführerin pausieren. Längeres Sitzen sei ebenfalls schmerzverstärkend. Die Beschwerdeführerin sei auch nachts in Ruhe nicht beschwerdefrei. Zunehmend fühle sie sich vom Gesamtbeschwerdeausmass und der damit verbundenen körperlichen Einschränkung auch psychisch alteriert und entwickle depressive Symptome (vgl. Bf-act. 5). Die von Dr. B._____ festgehaltenen Beschwerden bzw. Einschränkungen der rechte Hand, des Rückens mit den Ausstrahlungen ins linke Bein, der Leiste sowie der Coxarthrose waren den BEGAZ-Gutachtern bekannt und wurden von diesen entsprechend gewürdigt (vgl. vorstehender Absatz und E.7.2 vorstehend). Wenn nun Dr. med. B._____ die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen anders wertet, handelt es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung der medizinischen Fakten. Hingegen liegt keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor. Der handchirurgische BEGAZ- Gutachter hielt zudem fest, dass er weder anamnestisch noch bei der heutigen Befunderhebung Kriterien eines postoperativen CRPS wie von Dr. med. B._____ berichtet worden sei, habe finden können (vgl. Bg-act. 88 S. 58). 7.4.3. Im Weiteren ergibt sich denn auch aus der RAD-Beurteilung vom 7. November 2017, dass sich in den neu eingereichten Berichten keine neuen medizinischen Fakten fänden. Es handle sich insgesamt um eine andere

- 17 - Beurteilung der im Rahmen des Gutachtens bereits bekannten und gewürdigten Einschränkungen (vgl. Bg-act. 124 S. 21, 125). 7.4.4. Zudem finden sich in den Arztberichten der Klinik C._____ vom 21. September 2017 (Bf-act. 6), 2. Oktober 2017 (vgl. Bf-act. 7) und vom 8. Januar 2018 (Bf-act. 11) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Lediglich Dr. med. B._____ hält in seinem Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2017 (Bfact. 5) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse nur noch in seinem sehr geringen Teilpensum arbeitsfähig. Unter grosser Mühe könne sie mit Pausen maximal zwei Kunden am Tag bedienen. Auch in einer leidensangepassten anderen Tätigkeit dürfte die tatsächliche Arbeitsfähigkeit kaum 50 % erreichen. Diese Einschätzung des Neurologen vermag die im BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 enthaltene und schlüssig begründete Konsensbeurteilung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Bg-act. 88 S. 74), nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist denn auch die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagen (vgl. Rechtsprechung in E.5.2 vorstehend). 7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Berichten der Klinik C._____ vom 21. September 2017 (Bf-act. 6), 2. Oktober 2017 (Bfact. 7) und 8. Januar 2018 (Bf-act. 11) noch aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 11. Oktober 2017 (Bf-act. 5) Hinweise auf eine seit der Begutachtung durch das BEGAZ im März/April 2017 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt. Vielmehr wurden die gleichen medizinischen Fakten anders gewürdigt, wobei die neuen medizinischen Berichte das umfassende BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal die Berichte der Klinik C._____ (vgl. Bf-act. 6,7, und 11) auch keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Damit ist vorlie-

- 18 gend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. November 2017 (Bg-act. 121) auf das BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Im Übrigen entspricht die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 (vgl. Bg-act. 121) festgehaltene Beschreibung der adaptierten Tätigkeit (leicht wechselbelastend, vorwiegend unter der Schulterhorizontale ausgeführt, keine repetitive Einsetzung der rechten Hand oder über längere Zeit) den im BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit aufgeführten Einschränkungen wie rückenadaptierte leichte Tätigkeit, Vermeidung von über Kopf- Tätigkeiten, Vermeidung dauernden Stehens oder Gehens, nur sporadisches Einsetzen der rechten Hand, Tätigkeit vorwiegend unterhalb der Schulterhorizontalen (vgl. Bg-act. 88 S. 71 ff.) 8.1. Zu prüfen bleibt damit die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs zwischen dem mutmasslichen Validenund Invalideneinkommen. Bei Letzterem geht es um die wirtschaftliche Verwertbarkeit der korrekt festgestellten Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin macht zum Einkommensvergleich überhaupt keine Angaben, womit lediglich das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Zahlenmaterial auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen ist. 8.2. Was die wirtschaftliche Komponente und demnach die Ermittlung des Invaliditätsgrads gestützt auf den üblichen Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG betrifft, so ist zunächst für die Festlegung des Valideneinkommens (mutmasslicher Jahresverdienst ohne Behinderung) entscheidend, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-

- 19 lichkeit als Gesunde verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Von diesen Grundsätzen ausgehend stand die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben in der Betriebsanalyse vom 14. Juli 2017 (vgl. Bg-act. 106 S. 6) ein mutmassliches Jahreseinkommen für das Jahr 2017 als Coiffeuse von Fr. 29'000.-- zu. Das festgesetzte Valideneinkommen in der Gesamthöhe von Fr. 29'000.-- gibt daher zu keinen weiteren Ausführungen oder gar Korrekturen Anlass. 8.3. Zu prüfen ist weiter, welches Invalideneinkommen (mutmasslich noch erzielbarer Jahresverdienst trotz Behinderung) die Beschwerdeführerin unter Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Hat die Versicherte – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) oder der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei dabei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE- Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-297 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-297 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-75 http://links.weblaw.ch/de/BGE-117-V-8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-V-472 http://links.weblaw.ch/de/BGE-124-V-321

- 20 - Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2014, Tabelle TA 1. Sie ging von einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor bei Frauen im Jahr 2014 aus, was Fr. 4'300.-entspricht und gelangte auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 von 0.3674 % bzw. je 1 % auf ein Invalideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 33'045.51 (Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 1.003674 x 1.01 x 1.01). Dass der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, mithin 60 % in einer adaptierten Tätigkeit, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist, wird von der Beschwerdeführerin selbst zu Recht nicht angezweifelt. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin offen für etwas Neues (vgl. Bg-act. 38 S. 1) und sehr motiviert ist, eine neue Tätigkeit auszuüben (vgl. Bg-act. 44 S. 1). Das festgesetzte Invalideneinkommen in der Gesamthöhe von Fr. 33'045.51 ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 8.4. Werden das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 29'000.-- und das Invalideneinkommen von Fr. 33'045.51 einander gegenübergestellt, so ergibt sich rechnerisch keine Erwerbseinbusse, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert und damit kein Rentenanspruch. 8.5.1. Aufgrund des eher tiefen Valideneinkommens der Beschwerdeführerin könnte sich hier allenfalls die Frage nach einer sog. Parallelisierung der Vergleichseinkommen stellen. Wenn eine versicherte Person aus invali-

- 21 ditätsfremden Gründen – wie z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatuts – ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen aufweist, so muss diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG Rechnung getragen werden, falls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte Person freiwillig mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 297 E.5.1). Nur so wird das Prinzip gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtigt werden. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen dann, wenn sie mehr als 5 % ausmacht. Ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes sind die Vergleichseinkommen praxisgemäss nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E.6.1.3). 8.5.2. Vorliegend begnügte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen, womit sie – aus rein invaliditätsfremden Gründen – auch ein entsprechend niedrigeres Valideneinkommen in Kauf nahm. Aufgrund dieser Feststellung kann keine Erhöhung des Valideneinkommens bzw. Herabsetzung des Invalideneinkommens vorgenommen werden. Selbst wenn aber eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu bejahen wäre, würde dies im Ergebnis und http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-146 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-58 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-297

- 22 damit an der Verneinung des Rentenanspruchs – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts ändern. Gemäss der LSE 2014, Tabelle TA 1, entspricht der monatliche Bruttolohn (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor in der Branche "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" (Sektor 77, 79- 82) bei Frauen Fr. 3'753.--. Auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 von 0.3674 % bzw. je 1 % würde somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 48'069.69 (Fr. 3'753.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.003674 x 1.01 x 1.01) resultieren. Das von der Beschwerdeführerin erzielte Valideneinkommen von Fr. 29'000.-- liegt damit 39.67 % unter dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE ((Fr. 48'069.69 – Fr. 29'000) x 100 / 48'069.69). Damit wäre bei einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen eine Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von 34.67 % (39.67 % - 5 %) zu berücksichtigen. Bei einer solchen Berücksichtigung ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 44'390.02 (Fr. 29'000 / (100 – 34.67) x 100). Bei einem Vergleich des parallelisierten Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'045.51 würde damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'344.51 und damit ein Invaliditätsgrad von 26 % (25.53 %, zur Rundung BGE 130 V 121 E.3) resultieren, welcher ebenfalls nicht rentenbegründend wäre.

- 23 - 9.1. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich beim Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt, auch nicht bei einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente demnach zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 9.2. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wieder bei der Beschwerdegegnerin anmelden (Neuanmeldung) kann. 10. Das Beschwerdeverfahren ist − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 24 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2017 158 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.12.2018 S 2017 158 — Swissrulings