VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 142 3. Kammer als Versicherungsgericht Instruktionsrichterin von Salis, Aktuarin Parolini URTEIL vom 25. Oktober 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach VVG
- 2 - 1. A._____ war seit dem 1. November 2011 bis zur Kündigung per 30. Januar 2016 als juristische Mitarbeiterin/Berufsbeiständin beim Kreis X._____, Dienststelle Berufsbeistandschaft X._____/Y._____, zu einem Arbeitspensum von 40 % bzw. ab 1. Juli 2013 zu einem solchen von 20 % angestellt. In diesem Zusammenhang war sie bei der B._____ AG krankentaggeldversichert nach VVG (Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohns für die Dauer von 730 Tagen, Wartefrist 30 Tage). Der Police lagen die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2008, sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, zugrunde. 2. Am 11. August 2015 wurde A._____ von ihrem Neurologen, Dr. med. C._____, wegen exazerbierter zervikaler Dystonie links (Schiefhals) dem Kantonsspital Z._____ zugewiesen. Dort diagnostizierte Dr. med. pract. D._____ eine zervikale Dystonie links mit vorwiegend rotatorischer Komponente links und motorischen Tics (linkes Auge, linker Mundwinkel, Hals und Fuss links) und schrieb, A._____ befinde sich in einer akuten Belastungssituation. Der Arbeitgeber, der Kreis X._____, meldete die Krankheit der B._____ mit Formular vom 25. August 2015 bzw. Mail vom 15. September 2015. Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen, nämlich ab dem 27. August 2015 richtete die B._____ Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. 3. Am 8. Januar 2016 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da ihr die Tätigkeit als Juristin im 40%-Pensum aus medizinischer Sicht weiterhin möglich sei und der errechnete IV-Grad von 23.3 % unter der für einen Rentenanspruch massgeblichen Marke von 40 % liege.
- 3 - 4. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 teilte die B._____ A._____ mit, dass sie sie gestützt auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Januar 2017 in ihrem ursprünglichen Arbeitspensum als zu 66.25 % arbeitsfähig erachte und die Taggeldleistungen daher ab dem 1. Februar 2017 (bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer am 26. Juli 2017) nur noch auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 33.75 % erbringen werde. Die B._____ wies dabei auch auf die Schadenminderungspflicht hin, die es gebiete, dass eine versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit an einem anderen ihr zumutbaren Arbeitsplatz verwerte, wenn dies am ursprünglichen Arbeitsplatz nicht oder nur mehr sehr beschränkt möglich ist. 5. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 teilte A._____ mit, dass sie gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Januar 2017 Einwand erhoben habe, und ersuchte die B._____, für Februar 2017 bis längstens zum 26. Juli 2017 wie bis anhin gegen Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes oder nach erneuter Untersuchung durch Dr. med. E._____ ein volles Taggeld auszuzahlen. Die B._____ teilte A._____ am 21. Februar 2017 mit, dem RAD der IV-Stelle habe bei dessen Beurteilung der effektiven Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Bericht des Zentrums für Arbeitsmedizin, F._____ AG vom 28. Oktober 2016 bereits vorgelegen. Die Leistungseinschränkung sei auf 34 % eingestuft worden, weshalb sie (die B._____) darauf abstelle und bis zum Eingang der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle daran festhalte. 6. Mit Mail vom 6. März 2017 reichte A._____ der B._____ die Krankentaggeldkarte von Dr. med. G._____ für Februar 2017 ein und bat um Ausrichtung des Taggeldes auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Was die Schadenminderungspflicht betreffe, so führte sie aus, sei die von der B._____ gewährte Frist von einem bzw. keinem Tag (Schreiben vom 27. Januar 2017, Reduktion des Taggeldes per 1. Februar 2017) nicht angemessen. Die B._____ antwortete mit Schreiben vom 20. März 2017 und erklärte, die Frist diene in erster Linie der Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, sofern die angestammte Tätigkeit nicht mehr oder nur
- 4 noch teilweise ausgeübt werden könne und eine Arbeitsfähigkeit an einer anderen Stelle umsetzbar wäre. In ihrem Fall sei das Arbeitsverhältnis bereits per 31. Januar 2016 aufgelöst worden, womit sie ab 1. Februar 2017 (Reduktion Taggeld) zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt gewesen wäre. Folglich sei die Frist auch nicht unangemessen. Zudem habe sie vom behandelnden Arzt nach wie vor keine medizinische Begründung erhalten, weshalb eine Tätigkeit gemäss den leidensadaptierten Anforderungen nicht umsetzbar sei. Bis zum Erhalt einer ausführlichen medizinischen Begründung oder den Erhalt einer IV-Verfügung könne sie nicht von ihrem Entscheid abweichen. 7. Die B._____ leistete in der Folge Taggeldzahlungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 34 %, nämlich Fr. 486.-- für Februar, Fr. 538.-- für März und Fr. 520.-- für April 2017 und stellte die Taggeldzahlungen per Ende April 2017 ein. 8. Am 29. März 2017 reichte A._____ ein Schlichtungsgesuch ein. Am 31. Mai 2017 fand die Vermittlungsverhandlung statt. Da nur A._____ anwesend war, konnte in der Sache keine Einigung erzielt werden. Die Klagebewilligung wurde den Parteien am 14. Juli 2017 ausgestellt. 9. Auf Anordnung der IV-Stelle hin erging am 4. April 2017 das Gutachten der IME (Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, Dr. med. H._____) vom 4. April 2017. Darin wurde die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von A._____ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Juristin/Berufsbeiständin ab Februar 2017 mit 41.25 % (Arbeitsunfähigkeit im Mittel 45 %, Minderleistung 25 % wegen der Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen) bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab Februar 2017 mit 72 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %, Minderleistung 10 % wegen der Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen) angegeben.
- 5 - 10. Am 9. Oktober 2017 reichte A._____ (nachfolgend: Klägerin) am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsrechtliche Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein: "Die B._____ AG sei zu verpflichten, für den Monat Februar 2017 Fr. 940.60 sowie für den Monat März 2017 Fr. 1'041.45 (nicht überwiesenes Krankentaggeld in Höhe von gesamthaft Fr. 1'982.05), zuzüglich 5% Zins, zu bezahlen. Zudem sei die B._____ AG zu verpflichten, für die Monate April, Mai, Juni und 1.-26. Juli 2017 den Betrag von Fr. 2'997.10, zuzüglich 5% Zins, zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei; unter Hinzuschlagung der Kosten aus dem Schlichtungsverfahren (Fr. 400.-- Verfahrenskosten plus Entschädigung von Fr. 100.-- für die Teilnahme der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung)." 11. Mit Klageantwort vom 25. Oktober 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beklagte) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Sie beantragte zudem die Edition der IV-Akten aus Händen der IV- Stelle. 12. Mit Replik vom 7. November 2017 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Bezüglich des Editionsantrags der Beklagten wies sie darauf hin, diese könne die IV-Akten selbst einreichen, zumal die Klägerin am 2. September 2015 eine entsprechende Ermächtigung zur Akteneinsicht bei der IV-Stelle ausgestellt habe. 13. Mit Duplik vom 24. November 2017 hielt die Beklagte ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichte sie dem Gericht als separates Dokument die Akten der IV-Stelle (IV-Akten 1-49 und Case Report) ein, so wie sie bei ihr am 17. Februar 2017 eingegangen seien.
- 6 - 14. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, sie erachte es angesichts des doppelten Schriftenwechsels, der ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen Begründungen in den Rechtsschriften, und des Umstands, dass keine Beweise abzunehmen waren, sowie zur Beschleunigung des Verfahrens als sinnvoll, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Sie räumte den Parteien Frist ein, um sich zu einem allfälligen Verzicht zu äussern. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 teilte die Klägerin, ebenfalls mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Schreiben der Parteien wurden seitens des Gerichts am 24. Oktober 2018 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gegenstand der vorliegenden Klage bilden Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, zu denen auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen gehören. Derartige Versicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus derartigen Versicherungen sind daher privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E.1.1; BGE 138 III 558 E.3.2). Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können die Kantone für solche Streitigkeiten ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Im Kanton Graubünden ist nach Art. 63 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht das Zivilsondern das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten um Leistungen aus einer Zusatzversicherung zuständig (wobei in Art. 63 Abs. 2 lit. b VRG fälschlicherweise Art. 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG; SR 961.01]
- 7 erwähnt ist). Im vorliegenden Fall ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts somit gegeben. 1.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO auch Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Verträge zwischen einer Privatperson und einer Versicherungsgesellschaft über eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Konsumentenvertrag (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E.3.1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 46 vom 15. November 2012/15. Februar 2013 E.1b mit Hinweisen). Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als versicherte Person und damit als Konsumentin also das Recht, das Gericht an ihrem Wohnsitz, mithin das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anzurufen. Dem steht auch die Gerichtsstandsklausel in den einschlägigen Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten (Ausgabe 2008) (nachfolgend: AB) (vgl. klägerische Beilage [kB] 3, beklagtische Beilage [bB] 1) nicht entgegen. Gemäss Art. 20 der AB richtet sich der Gerichtsstand entweder nach dem Gerichtsstandsgesetz, das allerdings mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 aufgehoben und durch deren Bestimmungen ersetzt wurde, oder bei Kollektiv-Taggeldversicherungen mit Arbeitgebern zusätzlich nach dem Arbeitsort. Da sowohl der Wohnort nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO wie auch der ehemalige Arbeitsort der Klägerin nach Art. 20 AB im Kanton Graubünden liegen, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in jedem Fall auch örtlich zuständig. 1.3. Das Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, zumal weder eine Fünferbesetzung
- 8 vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 2 VRG), noch der Streitwert – vorliegend Fr. 4'979.15, wobei der Zins nicht hinzugerechnet wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO) – den Betrag von Fr. 5'000.-- übersteigt (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 1.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommen die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem zivilrechtlichen Entscheidverfahren in der Regel ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Nach der Rechtsprechung ist indessen bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Zusatzversicherung auf ein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu verzichten, weil für diese Streitigkeiten eine Gleichbehandlung angebracht ist mit den Streitigkeiten, welche im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO aufgeführt sind (BGE 138 III 558 E.4). Vorliegend hat die Klägerin vorgängig die Schlichtungsbehörde angerufen. Dies schadet ihr jedoch nicht. Die Klage beim Verwaltungsgericht ist dennoch gültig. 1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2.1. Vorliegend ist das vereinfachte Verfahren nach den Art. 243 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Dabei stellt das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 ZPO), d.h. es gilt die (soziale) Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts S 12 51 vom 29. April 2014 E.2a), nicht jedoch die Offizialmaxime (MAZAN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2017, Art. 247 N. 4 und N. 13). 2.2. Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts an der formellen Beweislast; kann etwa das Bestehen einer entscheidungserheblichen Tatsache durch das Gericht weder bejaht noch verneint werden, so entscheidet das Gericht trotz Untersuchungsmaxime gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nach Beweislastgesichtspunkten (vgl. BGE 130 III 321 E.3.1 und E.5; HAUCK, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH- LER/LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, Zürich 2016, Art. 247 N. 33ff., ins-
- 9 besondere N. 37). Nach Art. 8 ZGB hat diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden, rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel, die durch abweichende gesetzliche Regelungen verändert werden kann, gilt auch im Bereich des Versicherungsvertragsgesetzes (BGE 130 III 321 E.3.1; NEBEL, in: HONSELL/VOGT/ SCHNYDER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 100 N. 4 und N. 9). 3. Vorliegend sind die von der Beklagten bis zum 31. Januar 2017 erbrachten Leistungen sowie die maximale Dauer der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten bis zum 26. Juli 2017 nicht bestritten. Hingegen ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte die Taggeldleistungen für die Monate Februar 2017 bis April 2017 zu Recht reduzierte und per Ende April 2017 zu Recht einstellte oder nicht. 4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Klägerin über ihre ehemalige Arbeitgeberin für das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert ist bzw. war (kB 2; Policen-Nr. ______). Laut dem Vertrag besteht eine Versicherungsdeckung in Form eines während 730 Tagen abzüglich der Wartefrist von 30 Tagen auszurichtenden Krankentaggeldes in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes der erkrankten Arbeitnehmerin. Integrierenden Vertragsbestandteil bilden die AB, Ausgabe 2008, (kB 3, bB 1) und die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung, Ausgabe 2008, (nachfolgend: ZB) (bB 1). Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit; bei einem solchen von weniger als 25 % besteht kein Anspruch (Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 ZB). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 AB ist unter Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zu verstehen, die nicht die Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
- 10 hat. Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 4 AB umschrieben als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind; eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit. a AB hat die versicherte Person zur Schadenminderung insbesondere ihre bisherige Tätigkeit anzupassen oder eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben, wobei sie dazu von der Versicherung unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufgefordert wird. Zudem hat sie ihre Ansprüche bei den zuständigen Sozialversicherungsstellen fristgerecht anzumelden (Art. 10 Ziff. 3 lit. b AB). Nach dem Erlöschen des Versicherungsschutzes (z.B. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vgl. dazu Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB) bezahlt die Versicherung das Taggeld für versicherte Ereignisse, die im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten, bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Leistungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) (vgl. Art. 9 AB). 4.1. Die Klägerin macht in ihrer Klage vom 6. Oktober 2017 und in der Replik vom 7. November 2017 geltend, dass sie auch für die Monate Februar 2017 und März 2017 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Die Beklagte sei dann gestützt auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Januar 2017 für diese beiden Monate fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von nur noch 33.75 % ausgegangen und habe in der Folge Fr. 1'982.05 zu wenig ausbezahlt (im Februar 2017: Fr. 486.-- anstatt Fr. 1'426.60; im März 2017: Fr. 538.-- anstatt Fr. 1'579.45). Zudem habe
- 11 die Beklagte sie aufgefordert, ihre Restarbeitsfähigkeit an einem anderen Arbeitsplatz zu verwerten. Sie habe ihr jedoch keinen Tag Frist gewährt, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit. a AB müsse eine solche aber angemessen sein. Dies wäre bei zwei Monaten bzw. mindestens zwei Monaten der Fall, weshalb für die Monate Februar 2017 und März 2017 das Taggeld für die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausbezahlt werden müsse. Was die Monate April 2017 bis 26. Juli 2017 betreffe, so habe die Beklagte lediglich ein Taggeld von Fr. 520.-- für den Monat April 2017 ausgerichtet. Richtigerweise müsse die Beklagte auch hier auf den (aktuellen) Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Juli 2017 abstellen, wonach die Arbeitsunfähigkeit 59 % betrage. Dies bedeute, dass bezüglich der Monate April 2017 bis 26. Juli 2017 insgesamt noch ein Restbetrag von Fr. 2'997.10 ausstehend sei. 4.2. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort vom 25. Oktober 2017 und in der Duplik vom 24. November 2017 aus, der behandelnde Neurologe, Dr. med. G._____, habe gegenüber der Beklagten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, währenddem er die Klägerin gegenüber der IV-Stelle aufgrund einer Konsultation vom 1. Februar 2016 und im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2017 als zu 75 % arbeitsfähig beurteilt habe. Gegenüber der Beklagten habe er diese Diskrepanz nicht ausräumen können, weshalb von einer Gefälligkeitsattestierung auszugehen sei. Die Beklagte habe sich deshalb für die Leistungsbeurteilung ab Februar 2017 auf den von der IV- Stelle eingeholten Bericht der IME vom 4. April 2017 (Dr. med. H._____) abgestützt. Demnach sei die Klägerin ab Februar 2017 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Dauerbelastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit um 45 % gemindert, mithin betrage die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit 55 %, womit sie bezogen auf das massgebliche Arbeitspensum von 20 % nicht eingeschränkt sei. Der Abzug, der sich aus der ihr attestierten Minderleistung von 25 % wegen der Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen ergebe, sei mit dem auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 34 %
- 12 ausgerichteten Taggeld immer noch abgegolten, die Forderung für diesen Zeitraum daher unbegründet. Gemäss dem Gutachten der IME vom 4. April 2017 sei die Klägerin ab Februar 2017 in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb sie auch diesbezüglich in Bezug auf ihr 20%-Pensum nicht eingeschränkt sei. Was die Minderleistung von 10 % wegen der Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen betreffe, erreiche diese die entschädigungspflichtige Schwelle von 25 % gemäss Art. 4 Ziff. 1 Abs. 2 ZB (recte: Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 ZB) nicht. Indem sie der Klägerin für die Zeit von Februar 2017 bis April 2017 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % ausbezahlt habe, sei die von ihr geforderte Übergangsfrist mehr als gewahrt. Ab Mai 2017 stehe der Klägerin auch deshalb kein Anspruch mehr zu, weil sie sich einerseits nicht bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet habe und andererseits gegenüber der IV-Stelle erklärt habe, im Moment könne sie wegen der Kinderbetreuung und der Bewältigung des Haushalts nicht arbeiten. 5.1. Was den Zeitraum Februar 2017 und März 2017 angeht, so stützte sich die Beklagte bei der Berechnung des Taggeldes auf den Vorbescheid der IV- Stelle vom 13. Januar 2017 ab (kB 7, bB 96, 100, IV-Akten 49), ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 33.75 % aus, rundete diese auf 34 % auf und zahlte dementsprechend nur noch ein reduziertes Taggeld von Fr. 486.-für Februar 2017 und Fr. 538.-- für März 2017 (kB 8 und 9, bB 104 und 107). 5.1.1. Vorerst ist festzuhalten, dass die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 13. Januar 2017 (kB 7, bB 96, IV-Akten 49) davon ausging, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Einschränkung ihrer angestammten Tätigkeit als Juristin in einem 40%-Pensum nachgehen würde und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit weiterhin möglich sei, allerdings ohne Kundenkontakt. Aus dem angestellten Einkommensvergleich (Validen-/Invalideneinkommen) errechnete die IV-Stelle für den Erwerbsbereich einen IV-Grad von 33.75 %
- 13 - (invalidenrechtliche Erwerbsunfähigkeit). Die Beklagte stellte auf diese Prozentzahl ab, obwohl es sich beim IV-Grad nicht um dieselbe Grösse wie beim Grad der Arbeitsunfähigkeit handelt (vgl. Art. 6-8 sowie Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Hätte die Beklagte auf die von der IV-Stelle angenommene Arbeits(-un)fähigkeit abgestellt, hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Klägerin für das massgebende Arbeitspensum von 20 % vollumfänglich arbeitsfähig war. Auf die Frage der Arbeits(-un)fähigkeit der Klägerin ist im Nachfolgenden näher einzugehen. 5.1.2. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, kann auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. G._____, Neurologie, Kantonsspital Z._____, die er zu Handen der Beklagten ausstellte, nicht abgestellt werden. Dr. med. G._____ attestierte ab August 2015 (bB 3) bis März 2017 (vgl. Replik vom 7. November 2017, S. 2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Juristin. Demgegenüber gab derselbe Arzt sowohl im Februar 2016 (IV-Akten 20) als auch im Januar 2017 (IV-Akten 48) gegenüber der IV-Stelle an, der Klägerin sei die bisherige Tätigkeit ab März 2016 zu 75 % zumutbar. Damit attestierte er im gleichen Zeitraum einmal eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein andermal eine solche von lediglich 25 % (IV-Akten 20 und 48). Angesprochen auf diese massive Diskrepanz gab Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 an die Beklagte (Bg-act. 113, 114) an, die Dystonie habe sich im Jahresverlauf 2016 gebessert und der Benzodiazepinkonsum (Temesta) habe etwas reduziert werden können, weshalb er die Klägerin entgegen seiner ursprünglichen Beurteilung spätestens ab Januar 2017 in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig einschätze. Diese Erklärung vermag nicht plausibel zu machen, weshalb Dr. med. G._____ im gleichen Zeitraum massiv unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsatteste ausstellte. Auch seine rückwirkend für den Zeitpunkt ab Januar 2017 korrigierte Einschätzung gab Dr. med. G._____ ohne überzeugende Begründung ab. Selbst wenn also sein Schreiben vom 12. Mai 2017 (bB 114) als Erläuterung anzusehen wäre, wie die Klägerin geltend macht, erweisen sich seine Anga-
- 14 ben immer noch als widersprüchlich, in sich nicht schlüssig und damit als unglaubhaft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, was die Taggelder für die Monate ab Februar 2017 betrifft, nicht (mehr) auf die zu ihren Handen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. G._____ abstellte. 5.1.3. Gemäss der RAD-Abschlussbeurteilung im Case Report der IV-Stelle (S. 9) standen der IV-Stelle zum Zeitpunkt, als sie ihren Vorbescheid vom 13. Januar 2017 erliess, sowohl der Bericht des Zentrums F._____ AG vom 28. Oktober 2016 (bB 87) als auch die beiden Arztberichte von Dr. med. G._____ vom 25. Februar 2016 (IV-Akten 20) und vom 11. Januar 2017 (IV-Akten 48) zur Verfügung. Der RAD-Arzt, Dr. med. I._____, ging dabei davon aus, dass die Klägerin in einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt ganztätig arbeiten könne, wobei die Leistungseinschränkung wegen nachlassender Konzentration 25 % betrage. Gegen den Vorbescheid vom 13. Januar 2017 erhob die Klägerin am 14. Februar 2017 Einwand (bB 101, 102), worauf die IV-Stelle die Einholung eines bidisziplinären medizinischen Gutachtens anordnete (bB 103). Die Beklagte erklärte in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2017 an die Klägerin (bB 105), dass dem RAD-Arzt der IV-Stelle bei der Beurteilung der effektiven Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit das Gutachten des AEH vom 28. Oktober 2016 (bB 109) bereits vorgelegen habe, weshalb durchaus auf den Vorbescheid vom 13. Januar 2017 abgestellt werden könne. Sie hielt zudem fest, sie werde ihren Entscheid nach Vorliegen der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle erneut prüfen. 5.1.4. Am 15. Juli 2016 war die Beklagte im AEH untersucht worden, der entsprechende Beurteilungsbericht erging am 28. Oktober 2016 (bB 109). Der zuständige Gutachter, Dr. med. E._____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, bestätigte für den Begutachtungszeitraum (Juli/Oktober 2016) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit und gab an, rein theoretisch wäre der Klägerin
- 15 eine angepasste berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs bzw. in einer Arbeit mit therapeutischen Zwecken möglich. Der Gutachter führte aus, ab Mitte Oktober 2015, nach der dritten Botulinusinjektion mit höherer Dosis, und Weiterführung der Temestabehandlung habe sich eine gewisse Stabilisierung der Beschwerden gezeigt. Was die Aussichten betreffe, bleibe nichts anderes übrig, als den weiteren Verlauf abzuwarten. Da dieser Bericht für den hier fraglichen Zeitraum Februar 2017 bis Juli 2017 keine Angaben enthält und er diesbezüglich auch durch den Bericht von Dr. med. G._____ vom 11. Januar 2017 an die IV-Stelle (IV-Akten 48) überholt ist, kann ihm für die Beurteilung der vorliegenden strittigen Arbeits(-un)fähigkeit der Klägerin ab Februar 2017 nichts Entscheidendes entnommen werden. Demgegenüber erweist sich der von der IV-Stelle eingeholte und am 4. April 2017 ausgestellte Bericht der IME (Dr. med. H._____, FMH Psy-chiatrie und Psychotherapie und FMH Neurologie) (bB 109) als beweistauglich. Dieser ist umfassend, basiert auf allen Vorakten und erscheint in sich schlüssig. Gegen diesen wendet auch die Klägerin nichts ein, und zwar weder im vorliegenden Verfahren noch im IV-Verfahren. Immerhin hat sie nämlich gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2017 (kB 11, 12, kB Replik 2), der auf das Gutachten der IME vom 4. April 2017 abstellt, gemäss eigenen Angaben keinen Einwand erhoben (vgl. Klage vom 6. Oktober 2017 S. 4). 5.1.5. Im Gutachten der IME vom 4. April 2017 (bB 109) wird die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Juristin/Berufsbeiständin ab Februar 2017 mit insgesamt 41.25 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) angegeben (S. 44). Dabei werden eine Minderung der Dauerbelastbarkeit und der Durchhaltefähigkeit beschrieben, welche die quantitative Arbeitsfähigkeit um 40 % bis 50 % (Mittel 45 %) mindere (S. 44), sodass die Arbeitsfähigkeit 55 % betrage. In dieser Tätigkeit entstehe zusätzlich eine Minderleistung von 25 % wegen der Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen (S. 44). Die Beklagte stellte in der Folge (für die
- 16 - Monate Februar 2017 und März 2017) auf diese Angaben zur angestammten Tätigkeit der Klägerin ab, legte dar, dass die Klägerin mit der verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Arbeitspensum von 20 % nicht eingeschränkt und nur die Minderleistung von 25 % zu beachten sei. Weil diese aber tiefer liege als die 34 %, auf deren Basis die Klägerin für die Monate Februar 2017 und März 2017 entschädigt worden sei, sei deren Forderung im Ergebnis unbegründet. Die Klägerin rügt in ihrer Replik vom 7. November 2017, die Berechnung der Beklagten sei falsch. Sie weist darauf hin, dass Dr. med. H._____ eine Arbeitsfähigkeit von 41.25 % angegeben habe, was eine Arbeitsunfähigkeit von 58.75 % bedeute. Weil sich seine Angaben auf ein 100%-Pensum beziehen würden, betrage die Arbeitsunfähigkeit auch bei einem 20%-Pensum immer noch 58.75 %. 5.1.6. Diese Überlegung der Klägerin ist zwar nachvollziehbar, doch widerspricht sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 287 E.4 festgehalten, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet werde und dass keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum erfolge. Dies bedeutet, dass eine Teilarbeitsfähigkeit bei einer bisher teilerwerbstätigen Person primär in der bisherigen unselbständigen Erwerbstätigkeit umzusetzen ist; das Bundesgericht ordnet also dieser Tätigkeit mit Bezug auf die Umsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit das Primat zu (vgl. dazu KIESER, in: STEPHAN WEBER [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2010, Zürich 2010, S. 215 f., und KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 6 N. 44). Das heisst vorliegend, dass die Klägerin mit ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 55 % bzw. 41.25 % (55 % - [25 % von 55 %=] 13.75 %) das vor Krankheitsausbruch geleistete Arbeitspensum abzudecken vermag, mithin kein Anrecht auf Taggeld hat, weil die verbleibende Arbeitsfähigkeit grösser ist als das massgebliche Arbeitspensum von 20 %. Indem die Beklagte für die Monate Februar 2017 und März 2017 ein Taggeld auf der Basis einer Ar-
- 17 beitsunfähigkeit von 34 % ausrichtete, hat die Klägerin bereits mehr erhalten, als was ihr tatsächlich zustünde. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Arbeitsfähigkeit von 55 % und die 25 % Minderleistung wegen der Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen separat beachtet würden. Auch eine Einschränkung von 25 % im angestammten Pensum von 20 % ist mit der Ausrichtung des Taggeldes auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % abgegolten. 5.2. In Bezug auf den Zeitraum April 2017 bis 26. Juli 2017 ist zu unterscheiden: Die Beklagte richtete der Klägerin für April 2017 ein Taggeld von Fr. 520.-auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von nach wie vor 34 % aus (bB 110). Hingegen stellte sie die Taggeldleistungen per Ende April 2017 ein mit der Begründung, die Schadenminderungspflicht gebiete es, dass die Klägerin ihre Restarbeitsfähigkeit an einem anderen ihr zumutbaren Arbeitsplatz verwerte bzw. sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosengeld anmelde. Die Klägerin rügt in ihrer Klage vom 6. Oktober 2017, die Beklagte habe sie mit Schreiben vom 27. Januar 2017 zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit aufgefordert, die ihr dafür gesetzte Frist von null Tagen sei aber zu kurz. Im Sinne von Art. 10 Ziff. 3 lit. a AB sei eine solche von zwei Monaten bzw. mindestens zwei Monaten angemessen. Gemäss Vorbescheid der IV- Stelle vom 3. Juli 2017 (kB 11), der alle anderen Vorbescheide ersetze und gegen den sie keinen Einwand erhoben habe, betrage die Einschränkung im Erwerb 59 %, weshalb das Taggeld ab April 2017 bis 26. Juli 2017 auf dieser Basis berechnet werden müsse. 5.2.1. Was die Periode April 2017 bis zum 26. Juli 2017 betrifft, kann zur Frage der Arbeitsfähigkeit auf das für die Monate Februar 2017 und März 2017 Gesagte verwiesen werden (vgl. insbesondere Erwägung 5.1.6). Auch diesbezüglich besteht kein Anrecht auf Taggeld, weil einerseits die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (55 % bzw. 41.25 %) grösser ist als das massgebliche zuletzt innegehabte Arbeitspensum von
- 18 - 20 % der Klägerin. Andererseits wird im Gutachten der IME vom 4. April 2017 (bB 109) die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer adaptierten (nicht in der angestammten) Tätigkeit sogar auf 80 % geschätzt mit einer Minderleistung von 10 % wegen der Notwendigkeit arbeitsunüblicher Pausen. Das bedeutet, dass die Klägerin im Rahmen des bisherigen, hier massgebenden Arbeitspensums von 20 % weder in ihrer angestammten Tätigkeit als Juristin noch in einer adaptierten Tätigkeit eingeschränkt ist. Was die Minderleistung von 10 % (in einer adaptierten Tätigkeit) betrifft, kann auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen werden, wonach diese die entschädigungspflichtige Schwelle von 25 % gemäss Art. 4 Ziff. 1 Abs. 2 ZB (recte: Art. 5 Ziff. 1 Satz 2 ZB) nicht erreicht. Folglich steht der Klägerin auch ab April 2017 mangels relevanter Arbeitsunfähigkeit gar kein Taggeldanspruch mehr zu. Die Beklagte zahlte der Klägerin Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % bis Ende April 2017 aus, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass sie die Taggeldleistungen an die Klägerin ab Mai 2017 einstellte. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin in ihrer Replik vom 7. November 2017 (S. 4), relevant sei die von der IV-Stelle angenommene Einschränkung im Erwerb von 59 %, zumal die Beklagte auch mit ihrem Schreiben vom 27. Januar 2017 auf diese Kennzahl abgestellt habe, ist nicht zu hören. Wie die Beklagte in ihrer Duplik vom 24. November 2017 (S. 5) zu Recht ausführt, ist die invalidenrechtliche Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) nicht gleichzusetzten mit der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägung 5.1.1). Auch ist der spätere Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Juli 2017 bzw. die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2017 (kB Replik 2) für die Beklagte nicht bindend, selbst wenn sie zuvor im Januar 2017 (kB 7, letzte Seite) auf den früheren Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Januar 2017 (kB 7, bB 96, IV- Akten 49) abstellte, was sich notabene zu Gunsten der Klägerin auswirkte. Darüber hinaus geht die IV-Stelle von anderen Prämissen aus, nämlich einem massgeblichen Arbeitspensum von 40 % und bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 (leichte Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) (kB Replik 2), die vorliegend für die Beurtei-
- 19 lung der krankenversicherungsrechtlichen Taggeldleistungen nicht so ohne weiteres übernommen werden könnten. 5.2.2. Gemäss Art. 61 VVG ist die Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen; sie muss, wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen (Abs. 1). Hat die Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte (Art. 61 Abs. 2 VVG). 5.2.3. Was die Schadenminderungspflicht der Klägerin betrifft, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Wie die Beklagte zu Recht ausführte, forderte diese sie mit Schreiben vom 27. Januar 2017 (bB 100) im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht auf, ihre Restarbeitsfähigkeit an einem anderen ihr zumutbaren Arbeitsplatz zu verwerten. Die Klägerin folgerte daraus in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2017, sie müsse dies per 1. Februar 2017 tun, mithin ab dem Tag der Mitteilung der Beklagten eine neue Stelle haben (bB 101). Die Beklagte legte dagegen in ihrem Schreiben vom 20. März 2017 (bB 108) dar, dass die von der Klägerin erwähnte Frist in erster Linie der Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses diene, sofern die angestammte Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausgeübt werden könne und die Arbeitsfähigkeit an einer anderen Stelle umsetzbar wäre. Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Arbeitgeber seit Januar 2016 aufgelöst sei, wäre sie ab 1. Februar 2017 (Zeitpunkt der Reduktion des Taggeldes) zum Bezug von Arbeitslosengelder berechtigt gewesen, weshalb sie die gesetzte Frist nicht als unangemessen erachte. 5.2.4. Das Gericht erachtet die Argumentation der Beklagten als zutreffend, zumal Anspruch auf Arbeitslosengelder ab einem minimalen Arbeitspensum von 20 % besteht (BGE 143 V 168 E.2 mit Hinweis auf Art. 5 Arbeitslosen-
- 20 versicherungsverordnung [AVIV; SR 837.02]; BGE 120 V 385 E.4c/aa) und die der Klägerin im Gutachten der IME vom 4. April 2017 (bB 109) ab 1. Februar 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit – im Mittel 55 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Juristin/Berufsbeiständin bei einer Minderleistung von 25 % bzw. 80 % in einer adaptierten Tätigkeit bei einer Minderleistung von 10 % (bB 109) – die Ausübung eines solchen Arbeitspensums (20 %) ab dem 1. Februar 2017 zugelassen hätte. Somit wäre auch die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse möglich und in jedem Fall, wie die Beklagte in der Klageantwort vom 25. Oktober 2017 geltend macht, spätestens per Mai 2017 – somit drei Monate später – auch zumutbar gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht in BGE 133 III 527 E.3.2.1 eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten für die Vornahme eines Berufswechsels als angemessen bezeichnete und die Klägerin vorliegend bereits seit Ende Januar 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Damit und mit der Ausrichtung der Taggelder bis Ende April 2017 ist auch die von der Klägerin selbst als angemessen bezeichnete Übergangsfrist von zwei Monaten bzw. mindestens zwei Monaten mehr als eingehalten. Dass die Klägerin, wie sie in ihrer Replik vom 7. November 2017 geltend macht (S. 6), bis zum Schreiben der Beklagten vom 20. März 2017 (bB 108) davon ausgehen durfte, sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, trifft nicht zu. Sie war nämlich bereits mit den beiden Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2017 (bB 100) und vom 21. Februar 2017 (bB 105) darauf hingewiesen worden, dass die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit geringer eingestuft werde. Näher muss auf diesen Punkt (Übergangsfrist) und auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der arbeitslosenrechtlichen Vermittlungsfähigkeit nicht eingegangen werden, zumal diese mangels relevanter Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägung 5.2.1) seitens der Klägerin ohnehin zu keinem anderen Ergebnis in der Sache selbst führen würden. 5.2.5. Schliesslich sei noch bemerkt, dass in der Tat zweifelhaft erscheint, ob die Klägerin zum fraglich Zeitpunkt überhaupt bereit war, ihrer Schadenminde-
- 21 rungspflicht nachzukommen. Wie die Beklagte ausführt, erklärte die Klägerin am 9. Dezember 2016 anlässlich eines Telefongesprächs mit der IV- Stelle, gemäss Dr. med. G._____ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und sie sehe sich nicht in der Lage zu arbeiten, sie habe nicht die Zeit dazu, weil die Belastung mit Kinderbetreuung und Haushalt ihre volle Aufmerksamkeit erfordere. Sie könne sich vorstellen, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Kinder grösser seien, wieder in einem Teilpensum zu arbeiten, sie verfüge über ein gutes Netzwerk und gehe davon aus, dass sie eine entsprechende Arbeit finden werde (IV-Akten 44; vgl. auch bB 92). Den Umstand, dass sie offenbar wegen Kinder- und Haushaltbetreuung – die gesundheitlichen Probleme nennt sie nicht – (auch zeitlich) nicht in der Lage sei, in einem 20%-Pensum zu arbeiten, bestritt die Klägerin nicht einmal in ihren Rechtsschriften. Vielmehr betont sie dort (vgl. Replik vom 7. November 2017, S. 5), weitere Schadenminderungsmassnahmen (nebst Arbeiten im Haus und als Mutter), insbesondere die sofortige berufliche Eingliederung, hätte auch ein anderer vernünftiger Mensch in der gleichen Lage nicht ergriffen. Diese Ausführungen muten angesichts der ihr im April 2017 rückwirkend ab Februar 2017 attestierten (und von ihr offenbar akzeptierten) medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 55 % bzw. 41.25 % in der angestammten bis 80 % bzw. 72 % in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. Gutachten IME vom 4. April 2017, bB 109) seltsam an, zumal der Leistungspflicht der Versicherung immer auch die versicherungsrechtlichen Pflichten der versicherten Person, insbesondere ihre Schadenminderungspflicht gegenüberstehen, die Klägerin also nicht einerseits Leistungen für einen krankheitsbedingten Ausfall eines Erwerbs fordern kann, dem sie aufgrund anderer Beweggründe als die Krankheit gar nicht (mehr) nachgehen will. Daran ändert auch die Behauptung der Klägerin (Replik vom 7. November 2017, S. 7), die IV-Stelle habe ihre Begründung für den Arbeitsverzicht als nachvollziehbar bezeichnet, nichts. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb ihre Aussagen aufgrund der entsprechenden Telefonnotiz der Beklagten vom 14. Dezember 2016 (bB 92; Telefongespräch zwischen Vertretern der IV-Stelle und der Beklagten) eine andere Bedeutung bzw. welche andere Bedeutung bekommen sollten, mithin inwiefern die Nachvoll-
- 22 ziehbarkeit seitens der IV-Stelle die Beurteilung ihrer Schadenminderungspflicht zu beeinflussen vermöge. Die IV-Stelle selbst vermerkte in der Telefonnotiz über das Gespräch mit der Klägerin vom 9. Dezember 2016, die Klägerin werde sich, sollte sie Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung benötigen, melden. Wenig später erging der Vorbescheid vom 13. Januar 2017 (kB 7, bB 96, IV-Akten 49), in dem die IV-Stelle ihr für die Zeit ab Februar 2017 eine volle Leistungsfähigkeit (ohne Kundenkontakt) für das 40%-Pensum im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 16.4 % anrechnete und einen Rentenanspruch verneinte. Damit trifft es nicht zu, dass die Angaben der Klägerin, sie könne momentan nicht arbeiten, die Entscheidfindung der IV-Stelle massgeblich beeinflusst hätten. 5.4. Nach all dem Gesagten steht fest, dass der Klägerin ab dem Monat Februar 2017 kein zusätzliches Taggeld bzw. ab Mai 2017 gar kein Taggeld mehr zusteht. Dies einerseits, weil sie in Bezug auf ihr zuletzt innegehabtes Arbeitspensum von 20 % sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr als arbeitsunfähig gilt, andererseits, weil sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde der Klägerin ist folglich abzuweisen. 6.1. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kostenlos. Für das vorliegende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden folglich keine Gerichtskosten erhoben. 6.2. Die Klägerin beantragt in ihrer Klage vom 6. Oktober 2017, bestätigt in der Replik vom 7. November 2017, die ihr auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 400.-- (kB 5) sollten zu Lasten der Beklagten gehen. Grundsätzlich ist es richtig, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zusammen mit den Verfahrenskosten in der Hauptsache verlegt werden, wenn es zum Prozess kommt (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist jedoch
- 23 darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das Schlichtungsverfahren unnötigerweise einleitete (vgl. Erwägung 1.4) bzw. dass auch das Schlichtungsverfahren hätte kostenlos sein müssen (INFANGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/IN- FANGER, Kommentar zur ZPO, Basel 2017, Art. 207 N. 2). Abgesehen davon unterliegt die Klägerin im vorliegenden Prozess, sodass die Kosten des Schlichtungsverfahrens in jedem Fall zu ihren Lasten gehen. Ihr gegenteiliger Antrag ist daher abzuweisen. 6.3. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu; die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung als Teil der Prozesskosten wird der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die unterliegende Klägerin dem Ausgang des Verfahrens gemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann sie in begründeten Fällen dennoch eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung beanspruchen. Diese Regelung zielt indessen auf Fälle ab, wo rechtlich bewanderte oder von Dritten im Verborgenen unterstützte Personen ohne Vertreter prozessieren, wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt oder als Organ einer Partei oder als Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt. Mit der vorgesehenen Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Partei erreicht werden (RÜEGG/RÜEGG, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 95 N. 21; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 133 vom 9. August 2017 E.10b). Im vorliegenden Fall erscheint weder die Streitsache als besonders komplex noch der Aufwand der Beklagten als ausserordentlich hoch, sodass die Zusprache einer Umtriebsentschädigung an die durch ihren Rechtsdienst vertretene Be-
- 24 klagte nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht folgt demnach dem Regelfall und spricht der Beklagten keine Umtriebsentschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.1. Für das vorliegende Klageverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Klägerin. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]