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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.03.2019 S 2017 138

6 mars 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,009 mots·~15 min·3

Résumé

Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 138 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 6. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Kläger gegen Pensionskasse B._____, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ ab dem 1. Mai 2015 eine Viertels-Invalidenrente zu. Auch die Pensionskasse B._____ (nachfolgend: Pensionskasse) richtete A._____ ab dem 1. Mai 2015 eine Viertels-Invalidenrente aus. 2. Zufolge Umschulung gewährte die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 30. September 2016 ein Taggeld ab dem 1. September 2016. Gleichzeitig hob sie den Anspruch von A._____ auf eine Viertels-Invalidenrente per 31. August 2016 auf. In der Folge stellte auch die Pensionskasse mit Schreiben vom 5. April 2017 ihre Leistungen per 1. Februar 2017 ein und forderte die für die Monate September 2016 bis Januar 2017 ausbezahlten Renten zurück. 3. Mit Schreiben vom 11. April 2017 intervenierte A._____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, bei der Pensionskasse. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Eine temporäre Aussetzung von IV-Rentenzahlungen zu Gunsten von IV- Taggeldzahlungen bedeute kein Ende der Leistungspflicht der Pensionskasse. 4. In ihrem Antwortschreiben vom 19. April 2017 gab die Pensionskasse A._____ dahingehend recht, dass eine temporäre Aussetzung von IV-Rentenzahlungen zu Gunsten von IV-Taggeldzahlungen kein Ende der Leistungspflicht bedeute. Solange A._____ ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehe, sei er allerdings überversichert, weshalb die Leistungen der Pensionskasse sistiert blieben. Gleichzeitig ergebe sich aus der Überversicherungsberechnung eine Rückforderung in Höhe der zu viel ausgerichteten Renten. 5. Mit Schreiben vom 24. April 2017 wandte sich A._____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, wiederum an die Pensionskasse. Er hielt fest, dass die

- 3 von der Pensionskasse vorgenommene Überentschädigungsberechnung nicht korrekt sei und keine Überentschädigung vorliege. 6. In der Folge kam zwischen A._____ und der Pensionskasse keine Einigung betreffend die Frage der Überentschädigung zu Stande. Beide Parteien hielten an ihren jeweiligen Standpunkten fest. 7. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. Juni 2017 wiederum eine Viertels-Invalidenrente zu. Auch die Pensionskasse teilte A._____ mit Schreiben vom 9./15. August 2017 mit, dass er ab dem 1. Juni 2017 wiederum Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente habe. An der Überversicherungsberechnung vom 19. April 2017 und der damit zusammenhängenden Rückforderung der zu viel ausgerichteten Renten halte sie allerdings fest. 8. Am 2. Oktober 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Kläger) Klage gegen die Pensionskasse (nachfolgend: Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger in der Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 die monatliche Rente von Fr. 360.40 zuzüglich einer Kinderrente von monatlich Fr. 90.10 zu bezahlen, unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen von Fr. 2'252.50, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2017 auf dem Restbetrag von Fr. 1'802.--. 9. In ihrer Klageantwort vom 6. November 2017 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. 10. Am 17. November 2017 hielt der Kläger replicando an seinen Anträgen fest. Auch die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 15. Dezember 2017 (Poststempel) an ihren Anträgen fest.

- 4 - 11. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 verzichtete der Kläger auf die Einreichung einer Stellungnahme. 12. Am 2. Februar 2018 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine ergänzende Stellungnahme ein. Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 9. Februar 2018 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet als Versicherungsgericht über vorsorgerechtliche Klagen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als vorsorgerechtliche Streitigkeiten gelten namentlich Auseinandersetzungen, welche die Begründung, die Dauer und die Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses und die bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand haben (MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 Rz. 25). Der Gerichtsstand für solche Streitigkeiten befindet sich am Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt war oder ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist bzw. gewesen wäre, dem Kläger in der Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 die monatliche Rente von Fr. 360.40 zuzüglich

- 5 einer Kinderrente von monatlich Fr. 90.10 zu bezahlen. Diese Streitigkeit, die den Umfang der aufgrund der beruflichen Vorsorge geschuldeten Versicherungsleistungen beschlägt, ist vorsorgerechtlicher Natur. Sie fällt folglich in die Zuständigkeit des in seiner Eigenschaft als Versicherungsgericht angerufenen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Dieses erweist sich für deren Beurteilung unstreitig als örtlich zuständig, da der Kläger zuletzt als C._____ und damit im Kanton Graubünden angestellt war. Folglich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Klage zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 2.1. Die Beklagte hält zunächst fest, dass die IV-Rente des Klägers mit Verfügung vom 30. September 2016 per 31. August 2016 aufgehoben und durch ein IV-Taggeld ersetzt worden sei. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Weiterausrichtung einer Invalidenrente gemäss Versicherungsreglement weggefallen. 2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a BVG, mit dem Wegfall der Invalidität. Weder das eine noch das andere war vorliegend der Fall. Die Beklagte beruft sich denn auch auf Art. 36 Ziff. 3 ihres Reglements 2014 (resp. Art. 38 Ziff. 3 ihres Reglements 2017), wonach der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten mit dem Ende des Rentenanspruchs der IV bzw. mit Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters erlischt. Es stellt sich also die Frage, ob der Rentenanspruch der IV mit Verfügung vom 30. September 2016 erloschen ist bzw. geendet hat. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die IV-Stelle den unbefristet zugesprochenen Rentenanspruch des Klägers mit Verfügung vom 30. Septem-

- 6 ber 2016 per 31. August 2016 aufgehoben hat, nachdem sie dem Kläger zufolge Umschulung ein Taggeld ab dem 1. September 2016 zugesprochen hatte. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt, so besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt. Erfolgen nach einer Berentung Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, werden die Rentenzahlungen lediglich ausgesetzt. Für die berufliche Vorsorge bedeutet eine temporäre Aussetzung von Rentenzahlungen zu Gunsten von Taggeldzahlungen kein Ende der Leistungspflicht (STAUF- FER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 922). 2.4. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Anspruch des Klägers auf eine Rente der Beklagten mit Verfügung vom 30. September 2016 weder gestützt auf Art. 26 Abs. 3 BVG noch gestützt auf Art. 36 Ziff. 3 des Reglements 2014 (resp. Art. 38 Ziff. 3 des Reglements 2017) erloschen ist. Im Übrigen hat dies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19. April 2017 bereits eingestanden (Bekl.-act. 17), worauf sie zu behaften ist. 3. Weiter macht die Beklagte geltend, es läge eine Überentschädigung des Klägers vor, weshalb sie keine Invalidenrente auszurichten habe. Sie beruft sich dabei auf Art. 30 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 ihres Reglements 2014 (resp. Art. 32 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 ihres Reglements 2017). Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer Überentschädigung und beruft sich unter anderem auf Art. 34a Abs. 1 BVG. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte Vorsorgeleistungen erbringt, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung). Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien beträgt die Viertels-Invalidenrente des Klägers gemäss BVG monatlich Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45), während sie

- 7 gemäss Reglement monatlich Fr. 450.50 (Kläger Fr. 360.40 und Kinderrente Fr. 90.10) beträgt. Diesbezüglich beläuft sich der Teil der weitergehenden beruflichen Vorsorge also auf Fr. 21.80 (vgl. GÄCHTER/SANER, in:SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 Rz. 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung. Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt werden und die Ergebnisse anschliessend addiert werden. Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (sog. Schattenrechnung; BGE 143 V 434 E.3.3.1, 140 V 169 E.8.3, 136 V 65 E.3.7). Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt. Vorsorgeeinrichtungen können ihre reglementarischen Leistungen frei bestimmen, wobei Art. 7 bis 47 BVG lediglich dazu dienen, Mindestwerte zu definieren, die zur Erreichung des Vorsorgeziels in jedem Fall einzuhalten sind (BGE 140 V 169 E.8.3; vgl. Art. 6 BVG). 3.2. Betreffend die Frage der Überentschädigung bestimmt Art. 34a Abs. 1 BVG die Mindesthöhe der Leistungen, auf welche die Versicherten Anspruch haben und die von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen mindestens erreicht werden muss (vgl. Zusatzbotschaft vom 19. November 2014 zur Änderung des UVG, BBl 2014 7926 Ziff. 2.3.2). Ob die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG genügen, gilt es nachfolgend im Rahmen einer sog. Schattenrechnung zu prüfen. Dabei wird zunächst der Mindestanspruch des Klägers gemäss

- 8 - Art. 34a Abs. 1 BVG (vgl. unten E.3.3.1 bis 3.3.3) und anschliessend der Anspruch des Klägers nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen der Beklagten (vgl. unten E.3.4) ermittelt. 3.3.1. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Diese per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Regelung stimmt mit dem per 31. Dezember 2016 aufgehobenen Art. 24 Abs. 1 und dem Grundgedanken von Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) überein (vgl. BBl 2014 7949 Ziff. 2.4), weshalb vorliegend auf Art. 34a Abs. 1 BVG abgestellt werden kann. 3.3.2. Zwischen den Parteien ist strittig, was unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu verstehen ist. Während die Beklagte in ihrer Überentschädigungsberechnung gemäss BVG von einem massgebenden Jahreslohn von Fr. 52'000.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.-- ausgeht, stellt der Kläger auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'312.15 ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen der Ersten und Zweiten Säule im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. Art. 24 Abs. 1 aBVV 2 entspricht (vgl. BGE 143 V 91 E.3.2). Art. 24 Abs. 6 BVV 2 bestimmt denn auch, dass der mutmasslich entgangene Verdienst dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen entspricht, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. Die Beklagte macht nun allerdings geltend, nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen worden zu sein, weshalb ihr die Validenlohnberechnung der Invalidenversicherung nicht zum Nachteil gereichen könne. Gemäss bun-

- 9 desgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E.2.2). Unbestritten ist, dass die beiden Vorbescheide vom 19. Januar 2015 und 18. November 2015 der Beklagten nicht zugestellt worden sind und die IV- Stelle auf die beiden Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2016 und 21. Juni 2016 keine umgehende Reaktion gezeigt hat. Der Beschluss vom 12. April 2016 und die Verfügung vom 24. Juni 2016, worin die IV-Stelle über das vorliegend umstrittene Valideneinkommen verfügt hat, wurden der Beklagten allerdings gemäss Verteilerliste als Kopie mit gewöhnlicher Postsendung (A- oder B-Post) zugestellt (vgl. ausserdem Bekl-act. 9, worin die Beklagte festhält, dass sie die IV-Verfügung mit Datum vom 20. Juni 2016 erhalten habe). Somit wurde die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen und sie hätte gegen die Festlegung des Valideneinkommens Beschwerde erheben können (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 49 Rz. 76). Darüber hinaus erscheint die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise nicht als offensichtlich unhaltbar, stützt sie sich doch insbesondere auf den Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Januar 2016, weshalb beim mutmasslich entgangenen Verdienst auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'312.15 abzustellen ist. Insofern erübrigt sich die Einholung der IV-Akten, da daraus keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu gewinnen wären. 3.3.3. Nach dem Gesagten liegt die Überentschädigungsgrenze gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG bei Fr. 70'480.95 (90 % von Fr. 78'312.15). Unbestritten ist,

- 10 dass der Kläger von September 2016 bis Mai 2017 ein Taggeld von durchschnittlich Fr. 4'509.54 pro Monat bezogen hat, was einem Jahrestaggeld von Fr. 54'114.48 entspricht. Darüber hinaus hätte der Kläger gemäss obligatorischer beruflicher Vorsorge einen Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45) gehabt, was einer Jahresrente von Fr. 5'144.40 entspricht. Es resultiert somit ein Fehlbetrag von Fr. 11'222.07 (Fr. 70'480.95 - Fr. 54'114.48 - Fr. 5'144.40). Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG liegt folglich keine Überentschädigung vor, weshalb der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten in der Höhe von monatlich mindestens Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45) gehabt hätte. 3.4. Gemäss Art. 30 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2014 (resp. Art. 32 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2017) erfolgt eine Kürzung der reglementarischen Leistungen an invalide Personen oder an Hinterlassene, wenn die Leistungen der Beklagten mit den Leistungen der Invalidenversicherung einen Betrag von mehr als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim angeschlossenen Unternehmen ergeben. Bei der Berechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt. Ausserdem hält Art. 14 Ziff. 1 des Reglements 2014 (resp. Art. 15 Ziff. 1 des Reglements 2017) fest, dass der massgebende Jahreslohn dem massgebenden AHV-Lohn des laufenden Jahres entspreche. Vorliegend ist unbestritten, dass der massgebende Jahreslohn gemäss Art. 30 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2014 (resp. Art. 32 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2017) Fr. 52'000.-- beträgt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger von September 2016 bis Mai 2017 ein Taggeld von durchschnittlich Fr. 4'509.54 pro Monat bezogen hat, was einem Jahrestaggeld von Fr. 54'114.48 entspricht. Darüber hinaus hätte der Kläger gemäss Reglement einen Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 450.50 (Kläger Fr. 360.40 und Kinderrente Fr. 90.10) gehabt, was einer

- 11 - Jahresrente von Fr. 5'406.-- entspricht. Es resultiert also ein Überentschädigungsbetrag von Fr. 7'520.48 (Fr. 52'000.-- - Fr. 54'114.48 - Fr. 5'406.--). Gemäss Art. 30 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2014 (resp. Art. 32 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2017) liegt folglich eine Überentschädigung vor, weshalb der Kläger gestützt auf das Reglement für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten gehabt hätte. 3.5. Im Ergebnis kann also Folgendes festgehalten werden: Während der Kläger gemäss der gesetzlichen Mindestvorschrift von Art. 34a Abs. 1 BVG im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45) gehabt hätte (vgl. oben E.3.3.1 bis 3.3.3), hätte er nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen der Beklagten zufolge Überentschädigung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt (vgl. oben E.3.4). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E.3.1), hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (BGE 143 V 434 E.3.3.1, 140 V 169 E.8.3, 136 V 65 E.3.7). Somit hat der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45). Unbestritten ist, dass die Beklagte dem Kläger für die Monate September 2016 bis Januar 2017 bereits Leistungen in der Höhe von Fr. 2'252.50 ausgerichtet hat. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger die Restforderung in der Höhe von Fr. 1'605.80 nebst Zins zu 5 % ab dem 2. Oktober 2017 (Klageeinreichung) zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019 E.4.2 und 5.2.1, 9C_321/2017 vom 20. November 2017 E.3.6, 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E.6.2).

- 12 - 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dem weitgehend obsiegenden Kläger sind allerdings die durch den vorliegenden Rechtsstreit erwachsenen notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter des Klägers macht in seiner Honorarnote vom 19. Dezember 2017 Kosten von Fr. 3'222.40, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'896.80 (12.07 Stunden à Fr. 240.- -), 3 % Barauslagen von Fr. 86.90 und 8 % MWST von Fr. 238.70, geltend. Aufgrund des Umstands, dass der Kläger mit seinem Rechtsbegehren nicht vollumfänglich durchgedrungen ist – wenn auch nur zu einem Bruchteil – erachtet die Einzelrichterin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. MWST) als angemessen und gerechtfertigt. Demzufolge ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. MWST) zu entrichten. Die Beklagte ihrerseits hat indessen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E.4b/c). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Pensionskasse wird verpflichtet, A._____ einen Betrag von Fr. 1'605.80 nebst Zins zu 5 % ab dem 2. Oktober 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Pensionskasse hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'900.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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