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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2019 S 2017 134

28 mai 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,081 mots·~40 min·3

Résumé

Versicherungsleistungen nach MVG (Reversionsrente) | Militärversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 134 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Racioppi RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 28. Mai 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführerin gegen SUVA Abteilung Militärversicherung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach MVG (Reversionsrente)

- 2 - 1. A._____ ist die Witwe des am 11. Dezember 2013 verstorbenen B._____. Die Ehe blieb kinderlos. Infolge eines im (militärischen) Wiederholungskurs (WK) erlittenen Verkehrsunfalles, bezog B._____ ab dem 1. November 2001 eine Invalidenrente der Militärversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 58 % und einer Haftung der Militärversicherung von 80 % sowie eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Per 1. Juni 2010 wurde die Invalidenrente der Militärversicherung in eine Altersrente umgewandelt. Im Jahre 2013 belief sich die (Jahres-)Rente auf Fr. 23'113.20 bzw. Fr. 1'926.10 pro Monat. Diese Rentenleistung wurde nach dem Tod von B._____ per 31. Dezember 2013 eingestellt. 2. A._____ stellte bei der Militärversicherung Antrag auf Hinterlassenenleistungen. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2015 und mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 sowie auch im vorliegend nun angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2017 wurde ein entsprechender Anspruch verneint. 3. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 05.09.2017 sei aufzuheben. 2. A._____ sei gestützt auf Art. 54 MVG ab 1. Januar 2014 eine Reversionsrente in der Höhe von CHF 20'974.00 pro Jahr zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Einstellung der Rentenleistungen zu Gunsten des verstorbenen Ehegatten für das Jahr 2014 dar. Unbestritten sei, dass kein Anspruch auf eine Ehegattenrente nach Art. 52 MVG bestehe und dass der verstorbene Ehegatte während mehr als 5 Jahren eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mehr als 40 % bezogen habe. Strittig sei hingegen, ob infolge der Invalidität ihres verstorbenen Ehegatten Vorsorgeleistungen

- 3 fehlten oder vermindert seien bzw. ob ein Anspruch auf eine Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG bestehe. Gestützt auf die MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 ermittelte sie einen jährlichen Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50. Nach Abzug der jährlichen AHV-Rente sowie der (netto) Mietzinseinnahmen bestehe zwischen dem Einkommen der Beschwerdeführerin sowie ihrem Vorsorgebedarf ein Manko von Fr. 30'134.50. Der Wertschriftenertrag im Jahre 2014 in der Höhe von Fr. 13'580.-- sei nicht als den Vorsorgebedarf reduzierende Einnahme zu berücksichtigen. Denn nach Abzug des in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 vorgesehen Freibetrages vom (massgebenden) steuerbaren Gesamtvermögen verbleibe kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen, von welchem ein Vermögensertrag zu berücksichtigen sei. Die von der Militärversicherung vertretene Ansicht, dass auf die effektiven erzielten und erzielbaren Vermögenserträge sowie einen anrechenbaren Vermögensertrag von 4 % auf dem, den Freibetrag übersteigenden, Vermögen gemäss Marktwert anstelle des steuerpflichtigen Vermögens abzustellen sei, widerspreche der einschlägigen Lehre und der in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 festgehaltenen Praxis. Die Beschwerdeführerin habe zweifellos Anspruch auf eine Reversionsrente, welche aber (ohnehin) auf die Hälfte des ordentlichen Ansatzes der Witwenrente gemäss Art. 52 Abs. 3 MVG auf der Basis des versicherten Jahresverdienstes begrenzt sei. Weil somit lediglich eine jährliche Reversionsrente in der Höhe von Fr. 20'974.-- resultiere, sei die Beschwerdeführerin ohnehin noch auf Vermögenserträge angewiesen, um ihren (jährlichen) Vorsorgebedarf decken zu können. 4. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragte die Militärversicherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einkünfte und das Vermögen per 31. Dezember 2013 bzw. im Zeitpunkt eines allfälligen Anspruchsbeginns am 1. Januar 2014 und nicht per 31. Dezember 2014 massgebend seien. Unbestritten seien der anrechenbare Jahresverdienst

- 4 - (Fr. 104'870.--), der Ansatz von 55 % (für die Bestimmung des Vorsorgebedarfes) sowie der Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50. Diesem Vorsorgebedarf seien verschiedene effektive (AHV-Rente, Nettomietzinseinnahmen) und hypothetische Einkünfte (möglicher Netto-Mietertrag der selbstgenutzten Liegenschaft abzüglich angemessener Mietkosten) gegenüberzustellen. Daraus resultiere ein jährlicher Restvorsorgebedarf von Fr. 10'290.50. Ferner bestehe per 31. Dezember 2013 noch reines Vermögen, bestehend aus (nach Abzug der Privatschulden) Fr. 468'165.-- Wertschriften und Guthaben sowie drei Liegenschaften mit einem Steuerwert von Fr. 1'192'000.--. Deren Marktwert belaufe sich aber auf mindestens Fr. 1'650'000.--, wenn man von der Höhe der Grundpfandschulden sowie einer marktüblichen Belehnung des Kaufpreises/Marktwertes von 80 % Prozent ausgehe. Somit resultiere zwischen den (Grundpfand-)Schulden und dem Marktwert ein Betrag von Fr. 330'000.--, womit das Nettovermögen Fr. 798'165.-- per massgeblichen Stichtag (31. Dezember 2013) betrage. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht treffe es nicht zu, dass das Vermögen (im vorliegenden Fall) bei der Berechnung des Bedürfnisses unberücksichtigt zu bleiben habe, bzw. der Freibetrag höher als das Vermögen sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Praxis sei seit vielen Jahren überholt. Die aktuelle Praxis stelle auf die Gesamtheit der den Hinterbliebenen zur Verfügung stehenden Mitteln ab, wobei der Freibetrag nur noch die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betrage und der Restbetrag zum Zinssatz von 2 % als Einkommen angerechnet werde. Immobilien würden mit dem Netto-Ertragswert (bei Mieteinahmen) bzw. dem Netto-Mietwert (wenn selbstbewohnt) berücksichtigt. Diese neue Praxis führe zu einer Gleichbehandlung aller Versicherten und würdige die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Schliesslich vermöchte auch das zu Verfügung stehende Kapital den errechneten Fehlbetrag bis zum 90. Altersjahr der Beschwerdeführerin bei Weitem zu decken, wobei die AHV-(Witwen-)Rente im Betrag gesichert und stabil sei.

- 5 - 5. Am 30. November 2017 replizierte die Beschwerdeführerin, wobei sie an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 26. September 2017 festhielt. Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, einen hypothetisch erzielbaren Mietzins der selbstgenutzten Liegenschaften als Einnahme anzurechnen, im Widerspruch zur MVG-Weisung Nr. 16 stehe. Ferner stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdegegnerin behauptete neue Praxis hinsichtlich des Vermögensfreibetrages sowie dessen Verzinsung keinen Niederschlag in den entsprechenden MVG-Weisungen gefunden habe, weil ansonsten wohl eine solche (neue) Weisung dem Verwaltungsgericht unterbreitet worden wäre. Gemäss der nach wie vor gültigen MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 sei weiterhin vom steuerbaren Gesamtvermögen auszugehen und davon der dreifache Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Art. 15 Abs. 1 MVV als Freibetrag abzuziehen. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Marktwert von Fr. 1'650'000.-- sei für die fraglichen Liegenschaften, welche in peripherem Gebiet lägen, nicht realisierbar. Selbst bei Anwendung der von der Beschwerdegegnerin behaupteten, aber nicht belegten, Praxis, resultiere bei der Gegenüberstellung der Einnahmen inkl. AHV-Rente bei einem Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50 ein (Rest-)Vorsorgebedarf von Fr. 12'271.57, womit der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen halte die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich sowieso an der Berechnung hinsichtlich der geschuldeten Reversionsrente gemäss der Beschwerde vom 26. September 2017 fest. 6. Am 14. Dezember 2017 duplizierte die Beschwerdegegnerin. Darin wies sie insbesondere darauf hin, dass Art. 54 MVG eine "Kann-Formel" enthalte, womit der Leistungsentscheid ein Ermessen der Militärversicherung beinhalte. Die Beschwerdegegnerin zählte die bei den Ergänzungsleistungen voll als Einkommen anzurechnenden Einnahmen auf, wobei es sich

- 6 bei der Militärversicherung diesbezüglich nicht anders verhalte. Ob das Einkommen und das anrechenbare Vermögen nach der "neuen" mehrjährigen Praxis der Militärversicherung oder nach der von der Beschwerdeführerin angeführten MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 berechnet werde, ändere im vorliegenden Fall nichts an einem fehlenden Anspruch auf eine Reversionsrente. Bei Anwendung der neueren Praxis ergäben sich für Anfang 2014 Einnahmen in der Höhe von Fr. 61'491.-- (Fr. 19'476 [AHV- Rente] + Fr. 13'283.-- [Vermögensertrag auf privaten Wertschriften und Guthaben] + Fr. 8'068 [Netto-Mietzinseinnahmen] + Fr. 20'664.-- [möglicher erzielbarer Netto-Mietzins der selbstgenutzten Liegenschaft]). Daraus resultierten somit Einkünfte, welche den Vorsorgebedarf überstiegen. Ende 2013/Anfang 2014 habe die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von Fr. 798'165.-- (Fr. 468'165.--- [Wertschriften und Guthaben Netto] + Fr. 330'000.--[Netto{markt-}wert der drei Liegenschaften]) verfügt. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages gemäss neuerer Praxis (1/2 des höchstversicherten Verdienstes per 1. Januar 2014 [Fr. 149'423]), verbliebe ein anrechenbares Vermögen von Fr. 723'453.50. Selbst wenn die Liegenschaften unberücksichtigt blieben, überträfe das übrige Vermögen den Freibetrag bei Weitem. Bei einer allfällig ungenügenden Vorsorge müsste es mitberücksichtigt werden (Verzehr). Bei Berechnung nach den alten Weisungen würden Einnahmen in der Höhe von Fr. 66'406.60 (recte Fr. 67'952.--; Fr. 19'476.-- [AHV-Rente] + Fr. 48'476.-- [Vermögensertrag auf den privaten Wertschriften und Guthaben]) resultieren. Auch daraus würden somit Einkünfte resultieren, welche über dem Vorsorgebedarf lägen. Würde man das Vermögen auch noch berücksichtigen, resultiere ein Vermögensbestand von Fr. 1'660'165.-- (Fr. 468'165.-- [Wertschriften und Guthaben Netto] + Fr. 1'192'000.-- [Steuerwert der drei Liegenschaften]). Nach Abzug des Vermögensfreibetrages gemäss alter MVG-Weisung Nr. 16 (dreimal den höchstversicherten Jahresverdienst per 1. Januar 2014), resultiere ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1'211'896.--. Die Liegenschaften seien dabei zum amtlichen Wert angerechnet worden, Hy-

- 7 pothekarschulden und Mieterträge hingegen nicht. Das anrechenbare Vermögen sei mit einer Verzinsung von 4 % dem Einkommen zugerechnet worden. Im Ergebnis resultiere sowohl bei der Berechnung nach der geltenden Praxis, als auch bei der Berechnung nach der alten MVG-Weisung Nr. 16 keine ungenügende Vorsorge, womit keine Reversionsrente zugesprochen werden könne. Die Begehren der Beschwerdeführerin erschienen als Zwängerei, womit die Kostenpflichtigkeit der Abweisung der Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG zu prüfen sei. Die vorliegend massgebenden Weisungen der Militärversicherung dienten nur internen Zwecken und würden nicht ausgehändigt. 7. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Duplik vom 14. Dezember 2017. Darin bestritt sie sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Duplik, welche nicht mit der beschwerdeführerischen Darstellung übereinstimmten. Insbesondere wurden die beschwerdegegnerische Berechnung des anrechenbaren Vermögens sowie auch die Orientierung an den (Berechnungs-) Grundsätzen der Ergänzungsleistungen bestritten. Schliesslich wurde in Abrede gestellt, dass die Beschwerde eine mutwillige Prozessführung darstelle. Denn die Beschwerdegegnerin habe erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals eine "neue bereits mehrjährige" Praxis ins Spiel gebracht. 8. Am 22. Oktober 2018 edierte die zu jenem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichterin bei der Beschwerdegegnerin die MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. November 2018 die genannte MVG-Weisung ein und hielt fest, dass diese nicht mehr in Rechtskraft stehe. Die neuere Weisung über die Reversionsrente trage die Nummer 55.2 und liege ebenfalls bei.

- 8 - 9. Diese beiden Weisungen der Militärversicherung wurden der Beschwerdeführerin zu Kenntnisnahme zugestellt, worauf sie sich am 14. November 2018 dazu äusserte. 10. Zu dieser Eingabe der Beschwerdeführerin äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 28. November 2018. Sie sei verwundert, dass nun die alten bzw. neuen (internen) Weisungen zum Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass Streit- und Anfechtungsgegenstand (einzig) der angefochtene Einspracheentscheid bzw. das Entscheiddispositiv sei. Weiter wurde betont, dass im Rahmen von Art. 54 MVG der Militärversicherung ein Ermessensbereich zustehe. Vorliegend fehle es aufgrund der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin an einem auszugleichenden Bedürfnis, einen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Denn die Beschwerdeführerin könne ihren Lebensunterhalt über Jahrzehnte hinaus mühelos bestreiten. Der Erhalt des Vermögens entspreche nicht dem Zweck von Art. 54 MVG. Die Frage der Anwendbarkeit der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 (S. 32 ff. sowie die Anhänge 1 und 2 betreffen die Reversionsrente) oder der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 beantworte sich nicht nach dem Todestag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern nach demjenigen eines allfälligen Anspruchbeginnes am 1. Januar 2014. Zu diesem Zeitpunkt sei die MV-Weisung 55.2 bereits in Kraft gewesen. 11. Am 15. Januar 2019 wurden bei der Beschwerdeführerin noch die definitiven Steuerveranlagungen für das Jahr 2013 einverlangt. Diese wurden am 28. Januar 2019 von der Beschwerdeführerin eingereicht und anschliessend der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte oder beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und den Anspruch auf eine (Ehegatten-)Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (siehe Art. 59 ATSG und Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (Ehegatten-)Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG zu Recht verneint hat.

- 10 - 3.1. Unbestritten und aktenkundig ausgewiesen ist, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren eine Invalidenrente der Militärversicherung bei einem IV-Grad von mehr als 40 % bezogen hat (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 47 S. 3 f.; vgl. auch beschwerdegegnerische EEV-Akten [Bg-act. EEV] 249 f.) und dass kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 51 f. MVG (Tod infolge des versicherten Ereignisses) besteht (siehe Bg-act. 72). Umstritten ist jedoch, ob von einer ungenügenden Vorsorgesituation der Beschwerdeführerin infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Invalidität ihres verstorbenen Ehegatten auszugehen ist. Der anrechenbare Jahresverdienst des verstorbenen Ehegatten in der Höhe von Fr. 104'870.-- sowie der durch die Beschwerdegegnerin praxisgemäss ermittelte (jährliche) Vorsorgebedarf der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 57'678.50 (55 % von Fr. 104'870.--) sind hingegen unbestritten. 3.2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2017 sowie der in dieser Angelegenheit ergangenen Verfügung vom 26. Oktober 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 19'476.-- pro Jahr (ab 1. Januar 2014; siehe Bg-act. 77 S. 1 und Bg-act. 91 S. 19, 33 und 35) auch über weitere, aus Vermögenswerten resultierende, Einkommensquellen verfüge. Neben Nettomieteinnahmen im Betrag von Fr. 8'068.-- pro Jahr (per Ende 2014; siehe Bg-act. 91 S. 33 und 35) sowie dem Vermögensertrag auf Wertschriften und Guthaben von Fr. 13'580.-- pro Jahr (per Ende 2014; siehe Bg-act. 91 S. 33 und 35) sei infolge von geringeren Lebenshaltungskosten auch der mögliche erzielbare Mietzins der selbstgenutzten Liegenschaft mit Netto Fr. 20'664.-- (Fr. 24'600.-- [Wert der Eigennutzung der Liegenschaften 1 und 3 für die Kantonssteuer gemäss den Steuererklärungen 2013 und 2014] - Fr. 3'936.-- [pauschaler Abzug für Unterhaltsund Verwaltungskosten dieser Liegenschaften für die direkte Bundessteuer in den Steuererklärungen 2013 und 2014]; siehe Bg-act. 91 S. 23 und Bg-

- 11 act. 77 S. 11) zu veranschlagen. Daraus ergebe sich ein Gesamteinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 61'788.--. Im Vergleich zum Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50 ergebe sich kein Fehlbetrag, womit keine ungenügenden Vorsorgeleistungen ausgewiesen seien und kein Anspruch auf eine Reversionsrente bestehe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin auch über ein (netto) Guthaben/Wertschriftenvermögen von Fr. 468'165.-- sowie drei Liegenschaften in X._____ mit einem Steuerwert von Fr. 1'192'000.--. Diese seien mit Grundpfandschulden im Betrag von Fr. 1'320'000.-- belastet. Weil der Marktwert den Steuerwert erfahrungsgemäss deutlich übersteige, verbleibe auch nach Abzug der Grundpfandschulden ein Aktivsaldo (aus den Liegenschaften). Das Vermögen, bestehend aus Wertschriften und Guthaben sowie aus Liegenschaften, überträfe den massgebenden Freibetrag deutlich, wobei nicht das Vermögen gemäss Steuererklärung massgebend sei, weil dies systembedingt anders bestimmt werde als in der Sozialversicherung. Mit dem entsprechenden Reinvermögen sei die Beschwerdeführerin über Jahre hinaus in der Lage, ihren Lebensunterhalt mitzufinanzieren. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 berücksichtigt die Beschwerdegegnerin bei der Position des möglichen erzielbaren (Netto-) Mietertrages der selbstgenutzten Liegenschaft Ersatzauslagen für die Miete einer Wohnung im (geschätzten) Betrag von Fr. 14'400.-- (exkl. Nebenkosten) pro Jahr. Damit resultiere noch ein möglicher Nettomietertrag aus der selbstgenutzten Liegenschaft von Fr. 6'264.--. Im Ergebnis ergäben sich jährliche Einnahmen pro Jahr in der Höhe von Fr. 47'388.-- (Fr. 19'476.-- [AHV-Rente] + Fr. 13'580.-- [Vermögensertrag auf privaten Wertschriften und Guthaben im Jahre 2014] + Fr. 8'068.-- [Netto-Mietzinseinnahmen im Jahre 2014] + Fr. 6'264.-- [möglicher erzielbarer Netto-Mietzins der selbstgenutzten Liegenschaft abzüglich geschätzter, angemessener Mietkosten]). Daraus resultiere bei einem Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50 ein (durch die Einnahmen nicht gedeckter) Restvorsorgebe-

- 12 darf von Fr. 10'290.50 pro Jahr. Allerdings bestehe per 31. Dezember 2013 noch ein Nettovermögen von (mindestens) Fr. 798'165.-- welches sowohl bezüglich seines Ertrages als auch eines (jährlichen) Vermögensverzehrs ebenfalls zu berücksichtigen sei. Diese neue Praxis führe zu einer Gleichbehandlung aller Versicherten und die Berücksichtigung der Gesamtheit der zu Verfügung stehenden finanziellen Mittel würdige die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Die aktuelle Praxis auf Grundlage der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) stellt gemäss Beschwerdegegnerin auf die Gesamtheit der den Hinterbliebenen zur Verfügung stehenden Mitteln ab, wobei der Freibetrag nur noch die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betrage und der Restbetrag zum Zinssatz von 2 % als Einkommen angerechnet werde. Immobilien würden mit dem Netto-Ertragswert (bei Mieteinnahmen) bzw. dem Netto-Mietwert (wenn selbstbewohnt) berücksichtigt Das Nettoimmobilienvermögen wurde aufgrund einer Schätzung des Marktwertes der Liegenschaften anhand einer üblichen Hypothekarbelehnung von 80 % bestimmt. In der Duplik vom 14. Dezember 2017 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die neue Praxis hingegen wieder von einem jährlichen Einkommen von Fr. 61'491.-- aus, bestehend aus Fr. 19'476 (AHV-Rente), Fr. 13'283.-- (Vermögensertrag auf privaten Wertschriften und Guthaben im Jahre 2013), Fr. 8'068.-- (Netto-Mietzinseinnahmen im Jahre 2014) und Fr. 20'664.-- (möglicher erzielbarer Netto-Mietzins der selbstgenutzten Liegenschaft [Fr. 24'600.-- {Wert der Eigennutzung der Liegenschaften 1 und 3 für die Kantonssteuer gemäss den Steuererklärung 2013 und 2014} - Fr. 3'936.-- {pauschaler Abzug für Unterhalts- und Verwaltungskosten dieser Liegenschaften für die direkte Bundessteuer in den Steuererklärungen 2013 und 2014}; siehe Bg-act. 91 S. 23 und Bg-act. 77 S. 11]). Per Ende 2013/Anfangs 2014 bestehe ein Nettovermögen von Fr. 798'165.--. Abzüglich des Vermögensfreibetrages resultiere ein anrechenbares (Netto-)Ver-

- 13 mögen von Fr. 723'453.50. Selbst ohne Berücksichtigung des ermittelten Nettoimmobilienvermögens (Marktwert auf Basis einer üblichen hypothekarischen Belastung von 80 % abzüglich Hypothekarschulden), übertreffe das übrige Vermögen den Vermögensfreibetrag bei Weitem und müsste bei einer allfälligen ungenügenden Vorsorge durch einen (angerechneten) Vermögensverzehr berücksichtigt werden. Auch die Betrachtung der Vorsorgesituation entsprechend der alten, auf die MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 (in Kraft bis 31. Dezember 2013) gestützten, Praxis ergäbe jährliche Einnahmen von Fr. 66'406.60 (recte Fr. 67'952.--; Fr. 19'476.-- [AHV-Rente] + Fr. 48'476.-- [Vermögensertrag auf den privaten Wertschriften und Guthaben]). Auch daraus würden also Einkünfte resultieren, welche über dem Vorsorgebedarf (von Fr. 57'678.50) lägen. Würde man das Vermögen auch noch berücksichtigen, resultiere ein Vermögensbestand von Fr. 1'660'165 (Fr. 468'165.-- [Wertschriften und Guthaben Netto] + Fr. 1'192'000.-- [Steuerwert der drei Liegenschaften]). Nach Abzug des Vermögensfreibetrages gemäss alter MVG-Weisung Nr. 16 (dreimal den höchstversicherten Jahresverdienst per 1. Januar 2014), resultiere ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1'211'896.--. Die Liegenschaften seien dabei zum amtlichen Wert angerechnet worden, Hypothekarschulden und Mieterträge hingegen nicht. Das anrechenbare Vermögen sei mit einer Verzinsung von 4 % dem Einkommen zugerechnet worden. Im Ergebnis resultiere sowohl bei der Berechnung nach der geltenden Praxis, als auch bei der Berechnung nach der alten MVG-Weisung Nr. 16 keine ungenügende Vorsorge, womit keine Reversionsrente zugesprochen werden könne. 3.3. Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerde vom 26. September 2017 und der Replik vom 30. November 2017 mit der Beschwerdegegnerin einig, dass die AHV-Renten im Betrag von Fr. 19'476.-- pro Jahr sowie die (Netto- )Mietzinseinnahmen für die (fremdvermietete) Liegenschaft im Betrag von Fr. 8'086.-- bei der Beschwerdeführerin als Einkommen anzurechnen seien. Die weiteren, von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Einkom-

- 14 menspositionen werden hingegen als nicht anrechenbar bzw. nicht massgebend für die Bestimmung des Anspruches auf eine Reversionsrente betrachtet. Weiter bestehen zwischen den Parteien auch Differenzen bei der Frage, ob sich der Vermögensfreibetrag hinsichtlich eines (hypothetischen und pauschalisierten) Vermögensertrages auf den über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswerten, welcher als Einkommen anzurechnen ist, gemäss der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 (in Kraft bis 31. Dezember 2013) oder nach der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) richtet und wie diese anrechenbaren Vermögen bestimmt werden bzw. Steuer- oder Marktwerte massgebend sind. 3.4. Wie in der vorstehenden Erwägung 3.2 aufgezeigt, berechnete die Beschwerdegegnerin die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin mehrmals auf verschiedene Art und Weise, welche auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führten bzw. führen. Zudem stellt die Beschwerdegegnerin, obwohl sie offenbar der Ansicht ist, dass für die Prüfung eines allfälligen Reversionsrentenanspruches die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin per Ende 2013/Anfang 2014 massgebend sind, ohne erkennbares Muster teilweise auf Zahlen aus den Steuerperioden 2013 und 2014 ab. Warum zudem für die Aufrechnung eines hypothetischen Mietertrages der selbstgenutzten Liegenschaften vom ungekürzten Wert der Eigennutzung im Betrag von Fr. 24'600.-- gemäss Kantonssteuer (ohne Reduktion des Eigenmietwertes gemäss amtlicher Schätzung um 30 % für selbst bewohnte Liegenschaften gestützt auf Art. 22 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000]) der um 20 % reduzierte Wert im Betrag von Fr. 3'936.-- der direkten Bundessteuer für die pauschalisierten Unterhalts- und Verwaltungskosten, anstelle des ungekürzten Pauschalabzuges gemäss Art. 35 Abs. 2 StG im Betrag von Fr. 4'920.-- (20 % vom Eigenmietwert für ältere Gebäude; siehe Art. 16 Abs. 1 lit. b der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung

- 15 - [ABzStG; BR 720.015]) abgezogen wird, ist für das streitberufene Gericht nicht nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 91 S. 22 f., 33 und 35 sowie Bg-act. 77 S. 10 f. und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4). Denn für die direkte Bundessteuer würde der massgebende Wert der Eigennutzung auch nur 80 % des für die Kantonssteuer massgebenden Wertes von Fr. 24'600.-- betragen. Die in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 vorgenommene Schätzung des Marktwertes der Liegenschaften anhand einer üblichen Hypothekarbelehnung von 80 % auf Fr. 1'650'000.--, ohne dass aus den Akten Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Belehnungsgrades dieser Liegenschaften ersichtlich sind, ist schliesslich als unzureichende Sachverhaltsabklärung zu beurteilen. Daneben stützt die Beschwerdegegnerin ihre Aussage, dass der Marktwert der Liegenschaften erheblich über dem Steuerwert liege, lediglich auf Erfahrungswerte ab. Anstrengungen zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erfahrungstatsache, welche in Anbetracht der peripheren Lage und der (Bau-)Art der Liegenschaften durchaus angezeigt wären, sind aber unterblieben. Sofern seitens der Beschwerdegegnerin weiterhin an dieser Art der Bestimmung des Marktwertes (aller drei Liegenschaften) bzw. der ausschliesslichen Massgeblichkeit des Marktwertes festgehalten werden soll, sind diesbezüglich zumindest ergänzenden Abklärungen zum tatsächlichen Marktwert vorzunehmen. Dies zumal im Rahmen der kantonalen amtlichen Schätzungen ein Neu-, Zeit-, Miet-, Ertrags- und Verkehrswert bestimmt wird, welche sowohl dem Steuerwert, als auch dem Gebäudeversicherungswert einzeln oder in Kombination zugrunde gelegt werden und somit hinsichtlich der Werthaltigkeit eines Grundstückes in der Regel aussagekräftig sind (vgl. dazu Art. 56 StG, Art. 18 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; BR 830.100] sowie Art. 2 und 6 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen [SchG; BR 850.100; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2017] bzw. Art. 8 f. des Gesetzes über die amtliche Immobilienbewertung [IBG; BR 850.100; in Kraft seit 1. Januar 2018]).

- 16 - 3.5. Den Berechnungen der Beschwerdeführerin kann aber auch nicht gefolgt werden bzw. erweisen sich diese ebenfalls als mangelhaft. Insbesondere stellte auch die Beschwerdeführerin auf Werte aus nicht massgebenden Steuerperioden ab. Denn hinsichtlich dem für die Vermögens- und Einkommensverhältnisse massgebenden Zeitpunkt ist auf den Zeitpunkt des (frühest-)möglichen Rentenbeginns (1. Januar 2014) abzustellen. Dazu ist in Anlehnung an die sachgerecht erscheinende Praxis bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Äusserung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich wiederkehrender, in ihrer Höhe im Voraus bestimmbaren, periodischen Einnahmen, wie namentlich laufende Rentenansprüche (der AHV), auf die ab den 1. Januar 2014 der Beschwerdeführerin zufliessenden Einnahmen abzustellen. Der Vermögensstand ist ebenfalls per 1. Januar 2014 zu bewerten, wobei dafür auf den Vermögensstand per 31. Dezember 2013 und somit auf die Steuererklärung bzw. -veranlagung 2013 abgestellt werden kann. Allfällige Vermögenserträge auf Wertschriften und Guthaben sowie Immobilien, welche nicht mit hinreichender Gewissheit für das Anspruchsjahr vorausgesehen werden können, wären hingegen aufgrund der Vorperiode des für die Anspruchsberechtigung massgebendes Stichtages zu bestimmen, womit im vorliegenden Fall diesbezüglich auch die Steuererklärung bzw. -veranlagung 2013 massgebend wäre (vgl. für die Praxis bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3413.01 bis 3413.03). Die Anlehnung an die Praxis der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erscheint auch aus Gründen der Praktikabilität als angezeigt, denn somit wird eine entsprechende Berechnung über einen allfälligen Reversionsrentenanspruch zeitnah zum massgebenden Stichtag ermöglicht.

- 17 - 4. Gemäss Art. 54 MVG kann die Militärversicherung bei gegebenen Voraussetzungen ausserordentliche Hinterlassenenrenten an überlebende Ehegatten und Waisen ausrichten, wenn wegen einer vorausgegangenen Invalidität der versicherten Person die übrigen Vorsorgeleistungen, umfassend AHV, obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge, aber auch die Selbstvorsorge fehlen oder erheblich vermindert sind. Art. 54 MVG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, womit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein pflichtgemäss wahrzunehmendes Ermessen zusteht. Der im Rahmen dieses pflichtgemässen Ermessens zu beurteilende Anspruch auf eine Reversionsrente, hängt von einem konkreten Bedürfnis ab. Kumulativ vorausgesetzt ist für eine Reversionsrente, dass die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige Invalidenrente der Militärversicherung bezogen hat und die übrigen Vorsorgeleistungen durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die Höhe der Reversionsrente wird praxisgemäss anhand der konkreten Umstände bemessen, wobei der Vergleich zwischen den (effektiv) vorhandenen und der als genügend erachteten Vorsorgeleistungen ausschlaggebend ist. Bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen wird auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod und der versicherten Gesundheitsschädigung grundsätzlich verzichtet (vgl. zum Ganzen FRÉSAR/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1168 Rz. 1025; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 18 Rz. 75; SCHLAURI, Die Militärversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1137 f. Rz. 204 ff.; MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 54 Rz. 2 ff.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990, BBl 1990 III 201 S. 219 f.).

- 18 - 4.1. In der vorliegenden Angelegenheit ist, wie bereits erwähnt, unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin während (mindestens) fünf Jahren eine Invalidenrente (der Militärversicherung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bezogen hat (vgl. vorstehende Erwägung 3.1). Ferner ist der jährliche Vorsorgebedarf im Betrag von Fr. 57'678.50 unbestritten. Dieser steht auch mit dem in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003, Anhang 2, sowie der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013, Tabelle "Reversionsrenten nach Artikel 54 MVG", festgehaltenen, praxisgemässen prozentualen Ansatz von 55 % des massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes des Verstorbenen von Fr. 104'870.-- im Einklang. Dies aufgrund der Höhe des massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes im Verhältnis zum höchstversicherten Jahresverdienst gemäss Art. 15 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) in der Fassung vom 1. Januar 2014 (Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginnes) im Betrag von Fr. 149'423.--. 4.2. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass solche (verwaltungsinternen) Weisungen für das Versicherungsgericht grundsätzlich aber nicht verbindlich sind. Sie sind allerdings zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. dazu BGE 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1 E.5.2.3 und 133 V 257 E.3.2). Ferner wendet das Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen an, ist im Interesse der Verwirklichung des objektiven bzw. materiellen Rechts nicht an die Anträge der Parteien gebunden und das Verfahren unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 144 V 153

- 19 - E.4.2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 61 Rz. 96 ff. und 146 ff.). 4.3. Schliesslich ist auch die ab dem 1. Januar 2014 an die Beschwerdeführerin geleistete AHV-Rente in der Höhe von Fr. 19'476 pro Jahr unbestritten und aktenmässig ausgewiesen (siehe Bg-act. 77 S. 1 und Bg-act. 91 S. 33 und 35). Strittig sind hingegen insbesondere der Umgang mit den nicht unerheblichen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin bzw. deren Einbezug bei der Bestimmung des jährlichen (Vorsorge-)Einkommens und die anzuwendenden Methoden zur Bestimmung der entsprechenden Werte. 5. Gemäss vorstehender Erwägung 4 setzt die Zusprache einer (Ehegatten-) Reversionsrente kumulativ voraus, dass die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige Invalidenrente der Militärversicherung bezogen hat und die übrigen Vorsorgeleistungen durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die erste Voraussetzung ist zweifellos erfüllt (vgl. vorstehende Erwägung 3.1 und 4.1). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, nämlich der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Vorsorgeleistungen, sind sich die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin hingegen in vielen Punkten uneinig. Namentlich wie das jährliche (Vorsorge-)Einkommen in Anbetracht der nicht unerheblichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu bestimmen ist und ob eine mit einer Reversionsrente zu füllende Vorsorgelücke bestehe. Diesbezüglich stellen sich nämlich vielfältige Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögenswerten. Insbesondere ist umstritten, wie deren Wert zu bestimmen ist und wie bzw. ob reale und/oder hypothetische Erträge des Vermögens für die Beurteilung eines Reversionsrentenanspruches zu berücksichtigen sind. Diese Punkte wurden denn auch im vorliegenden Verfahren ausgiebig thematisiert und jeweils die eigene Position dargelegt bzw. verteidigt.

- 20 - 5.1. Die Beschwerdegegnerin verweist hinsichtlich der (vollen) Anrechenbarkeit von Einkommen, auch aus Vermögen, mit einer gewissen Berechtigung auf die Praxis der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, weil es sich bei der Militärversicherung nicht grundsätzlich anders verhalte. Die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung von Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 54 MVG weist neben dem Vergleich des jährlichen (Vorsorge-) Einkommens mit dem jährlichen, angemessenen Vorsorgebedarf aber auch noch einen weiteren Gesichtspunkt auf, welcher von den Parteien nicht thematisiert wurde, aber als Anspruchsvoraussetzung für eine Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG von Amtes wegen und ohne Bindung an die Rechtsbegehren zu prüfen ist (vgl. vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 144 V 153 E.4.2.2; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 96 ff. und 146 ff.). Nämlich ob die Vorsorgelücke tatsächlich auf die Invalidität zurückzuführen ist und diese nicht vielmehr aufgrund von invaliditätsfremden Umständen entstanden ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setzt der Anspruch auf eine Reversionsrente denn auch nicht bloss einen fünfjährigen Rentenbezug sowie einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % voraus. Neben diesen objektiven, problemlos überprüfbaren Kriterien wird in der Hauptsache nämlich eine Beeinträchtigung der Vorsorge infolge der (versicherten) Invalidität vorausgesetzt. Auch wenn MAESCHI im Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung mit Verweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990 (BBl 1990 III 201) festhält, dass bei Erfüllung der (Mindest-)Rentenbezugsdauer von 5 Jahren sowie des Mindestinvaliditätsgrades von 40 % dies "in der Regel gegeben" sei, ändert dies nichts am Umstand, dass die zentrale Anspruchsvoraussetzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Vorsorge aufgrund der (versicherten) Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität sein muss (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 5). Zutreffend relativiert MAESCHI diese Aussagen denn auch dahingehend, dass bei einem mangelhaften Vorsorgeschutz aus invaliditätsfremden Gründen, wie beispielsweise bei einer ungenügenden Versicherung ei-

- 21 nes Selbständigerwerbenden, kein Rentenanspruch bestehe (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 8). 5.2. Zu den in Art. 54 MVG genannten (fehlenden oder erheblich verminderten) übrigen Vorsorgeleistungen gehören neben den (obligatorischen) Vorsorgeleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge auch die weitergehende berufliche Vorsorge sowie Leistungen der gebundenen, steuerlich begünstigten privaten Vorsorge (Säule 3a) sowie andere private Vorsorgeleistungen wie Lebens- bzw. Todesfallversicherungen (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 9). Denn nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist der Anspruch auf eine Reversionsrente von einem konkreten Bedürfnis abhängig (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 11 f.). Dieses Bedürfnis bemisst sich aber nicht nach Massgabe der Bedürftigkeit gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, sondern soll den Hinterlassenen die (angemessene) Fortführung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. Dementsprechend wird der Vorsorgebedarf auch aufgrund der Höhe des anrechenbaren massgebenden Jahresverdienstes des verstorbenen Versicherten bemessen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 3.1 und 4.1). Wenn die Reversionsrente bis zum Maximalbetrag gemäss Art. 54 Abs. 2 MVG (1/2 der ordentlichen Ansätze gemäss Art. 52 f. MVG) aber als eine von einem Bedürfnis abhängige Leistung ausgestaltet wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherten eine umfassende Betrachtungsweise zum Zuge kommen. Insbesondere bei nicht gemäss Art. 2 f. dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) dem BVG-Obligatorium unterstellten Personen, wie dies vornehmlich bei (früher) selbständigerwerbenden Personen zutreffen kann, muss auch eine "freie" (Alters-)Vorsorge durch Investition von Kapital in Wertschriften oder andere Guthaben und Wertgegenstände wie Immobilien berücksichtigt werden können. Etwas anderes liesse sich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von versicherten Personen mit (möglichen) unterschiedlichen Lösungen für die Altersvorsorge

- 22 nicht rechtfertigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenenversicherung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2014, welcher infolge der Mitberücksichtigung des Vermögens die Gefahr sehe, dass der Bedarf an Hinterlassenenleistungen von allgemeinen Bedürftigkeitsüberlegungen überlagert werde, ergibt sich so nicht aus der entsprechenden Belegstelle (S. 294), und diese Lehrmeinung erscheint für die konkrete Fragestellung auch gar nicht einschlägig. Denn HÜRZELER befasst sich im Umfeld der zitierten Belegstelle insbesondere mit den im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht immer einheitlich und konsistent verwendeten Begriffen des Bedarfes und der Bedürftigkeit. 5.3. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass weder die Beschwerdeführerin, noch deren verstorbene Ehegatte (zuletzt) über Rentenleistungen der 2. Säule bzw. gemäss BVG verfügten bzw. verfügen (siehe Bg-act. 77 S. 1 und 7; Bg-act. 91 S. 19, 33 und 35; Bg-act. 63 f.; Bf-act. 3 und 4). Für den Zeitraum ab November 2000 liegen Belege vor, dass die Lebensversicherung einst (Erwerbsunfähigkeits-)Leistungen erbrachte (siehe Bgact. EEV 229 S. 2 und Bg-act. EEV 222 S. 2). Infolge der kinderlos gebliebenen Ehe bestanden keine entsprechenden Betreuungspflichten. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin führte gemäss den Akten nach dem Unfall im Militärdienst bis ins Jahre 1979 das Hotel C._____ in Y._____, wobei seine Ehegattin ebenfalls mithalf. Die Aufgabe des Hotels C._____ führte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin auf den am 4. Mai 1976 erlittenen Verkehrsunfall im Militärdienst zurück. Das Hotel C._____ hatte er in Jahre 1973 nach der Absolvierung der Wirteprüfung übernommen. Bis 1965 hatte er neben der Grundschulbildung, eine Handelsdiplomausbildung sowie eine Ausbildung als Metzger und Koch abgeschlossen und arbeitete danach unter anderem im Metzgereibetrieb seines Vaters sowie anderen Metzgereibetrieben. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitete ab ca. 1980 bis ca. 1988 in nebenamtlicher

- 23 - Funktion im Zivilschutz. Von 1982 bis ca. 1986 übte er noch eine (selbständige) Beratertätigkeit in einem Treuhandbüro aus. Von 1997 bis 2002 war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem (geringen) Jahrespensum für die Betreuung der Wasserversorgung in der Wohnortgemeinde zuständig, wo er seit 1990 lebte. Zusätzlich übte er in diesem Zeitraum auch eine selbständige Beratertätigkeit im Bereich Gastronomie und Lebensmittel aus. Zwischen 1992 und 1994 führte er gemäss den Akten wiederum einen Gastronomiebetrieb an seinem Wohnort (siehe zum Ganzen Bg-act. EEV 343 S. 33 f. und 56 f., teilweise etwas abweichend Bgact. EEV 343 S. 28 f; siehe auch Bg-act. EEV 265 ff., 229, 218, 193 ff.,172 und 128 sowie jeweils den Sachverhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 07 111 vom 11. September 2007 und Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2008 vom 31. März 2009). Ab November 2001 (im Alter von 56 Jahren) erhielt er eine volle IV-Rente (siehe Verfügung IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. März 2005 [Bgact. EVV 253 und 249 f.]; vgl. auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2011, mit rückwirkender Rentenzusprache per 1. November 2001 [Bg-act. 47]). Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Rahmen seiner Erwerbslaufbahn ab dem Jahre 1966 (1. Januar nach Vollendung des zwanzigsten Altersjahres; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) bis zur Berentung im Jahre 2001 erheblich schwankende (AHV-pflichtige) (Bruttoerwerbs-)Einkommen im Bereich von Fr. 1'950.-- bis Fr. 98'998.-- (siehe Bg-act. EEV 253 S. 3), wobei in der (Wieder-)Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin durch den behandelnden Arzt von einer seit 1997 stetig ansteigenden Arbeitsunfähigkeit berichtet wurde (siehe Bg-act. EEV 166 S. 2). Hinsichtlich der in diesem Zeitraum ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch noch darauf hingewiesen werden, dass in solchen Konstellationen unter Umständen vielfältige Einflussmöglichkeiten der Geschäftsinhaber auf den finanziellen Mittelfluss von der Unternehmung zu den mitarbeitenden Eigentümern beste-

- 24 hen können (vgl. dazu etwa LUKAS MÜLLER, Optimierung von Lohn und Dividende des Unternehmers, in: AJP 10/2017 S. 1194 ff.; BGE 145 V 50 E.3.1 ff., BGE 141 V 634 E.2.1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E.1.1 ff. m.H.a. BGE 134 V 297 E.2.1 ff. und 122 V 178 E.3b). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung eines medizinischen Gutachtens noch angab, dass er seit Aufgabe des Hotels im Jahre 1979 bis zum Tod eines Elternteils im Jahre 1999 mit Erbvorbezügen im Betrag von Fr. 500'000.-- bedient worden sei (siehe Bg-act. EEV 343 S. 55). Den aktenkundigen Steuerunterlagen lässt sich schliesslich entnehmen, dass bereits im Jahre 1997 ein nicht unerhebliches Privatvermögen in Form von Privatliegenschaft sowie Wertschriften vorlag (siehe Bgact. EEV 220 ff. und 193 ff.). Am 4. Februar 1980 hatte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin um den Auskauf einer ab dem 1. März 1980 dauerhaft verlängerten Integritätsschadenrente von 15 % aufgrund (gewisser) Unfallfolgen vom 4. Mai 1976 ersucht. Dies in Hinblick auf die Eröffnung des Pedikür- und Kosmetiksalons seiner Ehegattin. Einer Auszahlung der kapitalisierten Summe dieser Integritätsschadenrente stimmte die Militärversicherung am 22. Februar 1980 zu (siehe Bg-act. EEV 132, 128 und 126). Im Anschluss an die Aufgabe des Hotels C._____ im Jahre 1979, eröffnete und führte die Beschwerdeführerin bis ca. 1988 also einen Pedikür- und Kosmetiksalon am gemeinsamen Wohnort. 5.4. Insofern ergeben sich aus den in der vorstehenden Erwägung 5.3 dargelegten Umständen gewichtige Hinweise darauf, dass der verstorbene Ehegatte (sowie auch die Beschwerdeführerin selbst) infolge der selbständigen Erwerbstätigkeiten keine klassische (Alters- und Invaliditäts-) Vorsorge mit einer Rentenlösung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wählten. Es stellt sich also in diesem Zusammenhang die Frage, ob und wie allfällige Vorsorgeleistung zur Deckung des Vorsorgebedarfes im Alter bzw. infolge von Invalidität seitens des verstorbenen Ehegatten der Be-

- 25 schwerdeführerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) abgesichert werden sollten und ob diese durch die Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität infolge des versicherten Ereignisses nun fehlen oder erheblich vermindert sind. Auch nach dem erlittenen Unfall war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin noch mehrere Jahrzehnte mit teilweise nicht unerheblichen, aktenkundigen (Bruttoerwerbs-)Einkommen erwerbstätig und es hätte somit grundsätzlich die Möglichkeit für die Äufnung von Vorsorgeleistungen bestanden. Auch die nicht mit Betreuungspflichten betraute Beschwerdeführerin war gemäss den Akten zumindest im Zeitraum von 1980 bis ca. 1988 selbständig erwerbstätig. Infolge der primär selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit, bestanden im Vergleich zu unselbständig erwerbstätigen Personen hingegen erheblich grössere Spielräume, wie eine entsprechende Vorsorge aufgebaut werden konnte (vgl. dazu hingegen Art. 2 f. betreffend die obligatorische Versicherungspflicht gemäss BVG sowie die freiwillige Versicherung gemäss Art. 4 und 44 ff. BVG; siehe auch vorstehende Erwägung 5.3). So ist es insbesondere denkbar, dass anstelle einer institutionalisierten Vorsorgelösung oder einer entsprechenden, privaten Versicherungslösung eine "freie" (Alters-)Vorsorge mittels Aufbaus eines Immobilien- und Guthaben-/Wertschriftenvermögens angestrebt wurde oder eine Vorsorge, infolge der durch die primär selbständige Erwerbstätigkeit gewährten diesbezüglichen Freiheiten, überhaupt nicht oder nicht im erforderlichen Ausmass umgesetzt wurde. Die für den Anspruch auf eine Reversionsrente nach Art. 54 MVG zentrale Voraussetzung des Fehlens bzw. einer Verminderung von Vorsorgeleistungen infolge der (versicherten) Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität prüfte die Beschwerdeführerin aber nur insofern, als dass sie die erheblichen Vermögenswerte in die Berechnung eines allfälligen Vorsorgebedarfes miteinbeziehen will. Ob eine allfällige Lücke aber nicht (auch) auf invalditätsfremde Gründe infolge der primär selbständigen Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) zurückzuführen ist bzw. keine Lücke besteht, weil ein Teil des Vermögens als "freie"

- 26 - (Alters-)Vorsorge angehäuft wurde, prüfte die Beschwerdegegnerin hingegen nicht vertieft. Dies hat die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen. 6. Auch wenn bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2017 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, rechtfertigen sich vorliegend noch einige Überlegungen bezüglich der Frage, wie die betragsmässige (Vorsorge-)Lücke einer nachgewiesenermassen invaliditätsbedingt fehlenden bzw. erheblich verminderten Vorsorge zu bemessen wäre. Mit den bedürfnisabhängigen Überlegungen (vgl. vorstehende Erwägung 5.2) übereinstimmend, wird auch bei der Bestimmung der jährlichen Ergänzungsleistungen infolge eines ungedeckten Existenzbedarfes, welche sich anhand der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen bestimmen, die Vermögens- und Einkommenssituation einer Person zur Prüfung ihres Anspruches grundsätzlich umfassend berücksichtigt, soweit nicht aus einem rechtspolitischen Entscheid heraus bzw. aus koordinationsrechtlicher Sicht gewisse Einnahmen im Gesetz als nicht anrechenbar bezeichnet wurden (vgl. dazu JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1798 ff. Rz. 117 ff.; siehe auch Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 11 ff. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Art. 54 MVG ein ganz anderes Ziel verfolge als die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ändert nichts an der grundsätzlich als sachgerecht und aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten zum Aufbau einer (Alters-)Vorsorge bzw. der Vielfalt an möglichen (Alters-)Vorsorgekonstellationen auch unter dem Gesichtspunkt einer

- 27 - Gleichbehandlung der versicherten Personen gebotenen, umfassenden Betrachtungsweise der Einkommens- und Vermögenssituation. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Reversionsrente im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen nicht nur eine Bedürftigkeit im Sinne des ELG abzuwenden habe, sondern den Hinterbliebenen die Fortführung der bisherigen Lebensführung in angemessener Weise ermöglichen wolle, wird durch die Praxis der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1 und 4.1) Rechnung getragen, wonach der Vorsorgebedarf in Abhängigkeit der Höhe des anrechenbaren massgebenden Jahresverdienstes bestimmt wird. Dies im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen für zu Hause lebende Personen, welche als Ausgangsbasis einen Fixbetrag für die allgemeine Lebenshaltung zuzüglich (betraglich begrenzter) Mietkosten haben (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ELG). 7. Die Frage, ob für den vorliegenden Fall grundsätzlich auf die MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 oder auf die MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 (gültig ab 1. Januar 2014) abzustellen wäre, beantwortet sich bereits nach der Rechtsprechung über die Anwendbarkeit einer neuen Rechtspraxis, wozu auch eine (für eine spezifische Fragestellung) gesetzeskonforme Verwaltungspraxis gehört (vgl. dazu VGU S 18 3 vom 12. Februar 2019 E.3.6 m.H.a. BGE 114 V 315 E.5c; siehe auch VGU S 14 169 vom 5. November 2015 E.2c). Einzig der Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin verwirklichte sich noch unter der Geltung der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003. Sowohl der Anspruchsbeginn einer allfälligen Reversionsrente, als auch die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sowie auch der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2017 ergingen unter der Geltung der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013. Ist zudem eine neue Rechtspraxis grundsätzlich auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf hängige Fälle anzuwenden, ergibt sich vorliegend unzweifelhaft, dass das streitberufene Gericht prinzipiell die MV-Weisung 55.2 heranzuziehen hätte.

- 28 - 8. Die Beschwerdegegnerin geht in Anlehnung an die Praxis zu den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auch von der Zumutbarkeit bzw. Mitberücksichtigung eines Vermögensverzehrs bei der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Vorsorgebedarfes aus. Auf Seite 3 f. der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 wird bezüglich anrechenbarer Vorsorgeleistungen ausgeführt, dass Art. 54 MVG den Angehörigen von Verstorbenen die Weiterführung eines angemessenen Lebensstandards trotz ungenügender (invaliditätsbedingter) Vorsorgesituation ermöglichen solle. Der Anspruch sei von einem konkreten Bedürfnis abhängig, womit grundsätzlich die Gesamtheit der den Hinterbliebenen zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen seien. Dazu gehörten nebst den Ansprüchen aus der Vorsorge und dem Vermögen des Verstorbenen auch die Einkommens- und Vermögensbestandteile der anspruchsberechtigen Angehörigen. Als anrechenbare Vorsorgeleistungen werden vorab die Renten der AHV, der beruflichen Vorsorge (obligatorische sowie weitergehende Vorsorge), Vorsorgeleistungen der Säule 3a als gebundene, steuerlich begünstigte private Vorsorge sowie andere private Vorsorgeleistungen wie Lebens- und Todesfallversicherungen genannt. Weiter seien eigene Renteneinkünfte der Hinterbliebenen, private Vorsorge, bezogene Kapitalleistungen, frühere Entnahmen zur Finanzierung von Wohneigentum, bestehende Wohnrechte und andere Nutzniessungen, Mietzinseinnahmen/Nettoerträge aus Liegenschaften, von den Hinterbliebenen erzielte Erwerbseinkünfte, Vermögenserträge sowie Einkünfte aus Beteiligungen etc. zu beachten. Eine solche umfassende Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen erscheint grundsätzlich sachgerecht. Denn wenn lediglich periodisch vereinnahmte (Renten-)Einkommen als Vorsorgeleistungen betrachtet würden, käme es zu einer Ungleichbehandlung von Personen, welche Vorsorgeleistungen, soweit möglich, als Renten ausbezahlen lassen und solchen, welche beispielsweise Vorsorgesorgeleistung der 2. Säule oder der steuerlich begünstigten privaten Vorsorge (Säule 3a) in Kapitalform bezogen haben

- 29 - (vgl. Art. 37 BVG; siehe dazu HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2142 Rz. 205 und 207). Vergleichbares gilt für die Konstellationen, wo vorgängig beispielsweise ein Kapitalbezug für den Erwerb von (selbstgenutztem) Wohneigentum getätigt wurde oder eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung hinsichtlich der Aufnahme einer selbständige Erwerbstätigkeit verlangt wurde (vgl. dazu Art. 30a ff. BVG und die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV; SR 831.411]; Art. 82 BVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV3; SR 831.461.3]; Art. 2 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]; HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: MEYER [Hrsg.], a.a.O., S. 2131 f. Rz. 175 ff. und S. 2132 Rz. 179 sowie WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2203 ff. Rz. 120 ff.). Eine solche Ungleichbehandlung kann sich aber auch ergeben, wenn infolge einer nicht getätigten institutionellen Vorsorge bzw. einer entsprechenden Versicherungslösung die dadurch gesparten Ausgaben bzw. Einkommensbestandteile in eine "freie" (Alters-)Vorsorge oder eine normale Vermögensanlage geflossen sind und diese hinsichtlich des massgebenden (Vorsorge-)Einkommens unberücksichtigt bleiben würden. Damit ist in jedem Fall auch vorhandenes Kapital für die Ermittlung der zur Deckung des ermittelten, angemessenen Vorsorgebedarfs vorhandenen finanziellen Mittel sowie zur Ermittlung eines allfälligen finanziellen Mankos heranzuziehen. Dem kann zwar beispielsweise in Übereinstimmung mit den MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 und den MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 mit der Anrechnung eines pauschalisierten Vermögensertrages auf dem über einen allfälligen Freibetrag liegenden Vermögen Rechnung getragen wer-

- 30 den, wobei aber einer solchen (hypothetischen) Ertragsberechnung ein realistischer Zinssatz für konservative/risikoarme Anlagen zugrunde zu legen und der pauschalisierte Vermögensertrag mit bereits berücksichtigten, tatsächlichen Einkünften aus denselben Vermögenswerten zu koordinieren wäre, um die Anrechnung eines unrealistisch hohen Vermögensertrages zu vermeiden. Ferner ist in den erwähnten Konstellationen, allenfalls auch generell, nicht auszuschliessen, dass auch substantiell in diese Vermögenswerte eingegriffen werden muss, soweit die periodische generierbaren bzw. vereinnahmten (Vorsorge-)Einkommen nicht zur Deckung der angemessenen Vorsorge ausreichen (Vermögensverzehr). Denn das im Normalfall angestrebte Ziel für die Gesamtrente der ersten und zweiten Säule beläuft sich beispielsweise für eine alleinstehende Person mit Anspruch auf volle Altersrenten und normaler beruflicher Laufbahn auf 60 % des letzten Bruttolohnes (siehe Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 S. 190). Insofern ist heute in einem gewöhnlichen Fall nach der Pensionierung, insbesondere im heutigen Umfeld mit tiefen Vermögenserträgen auf sicheren Vermögensanlagen, hinsichtlich der Deckung der (bisherigen) Lebenshaltungskosten ebenfalls substanziell auf das Vermögen zuzugreifen oder es sind Einschränkungen bei den Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Dies, sofern nicht noch eine weitergehende Vorsorgelösung aus eigenen finanziellen Mitteln gewählt wurde, welche dann nicht mehr für eine (anderweitige) Vermögensanlage zu Verfügung standen. 9. Bei diesem Ergebnis kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht geschützt werden. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2017 aufzuheben ist. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie allenfalls zu neuem Vergleich der in zeitlicher Hinsicht korrekt ermittelten Einkünfte und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bzw. dem gesamtheitlich zu

- 31 beurteilenden (Vorsorge-)Einkommen mit dem angemessenen Vorsorgebedarf und somit zur Bestimmung einer allfälligen, invaliditätsbedingten Vorsorgelücke im massgebenden Zeitpunkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach diesen weiteren Abklärungen und allfälligen Berechnungen ist über den (Ehegatten-)Reversionsrentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. 10. Für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Kosten zu erheben. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Rückweisung der Angelegenheit an den Versicherungsträger zu ergänzenden Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Verlegung der Parteikosten als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (siehe BGE 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Die (ergänzte) Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2018 weist einen für das vorliegende Verfahren als angemessen zu beurteilenden Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 35 Minuten bei einem – mittels Honorarvereinbarung belegten – Stundenansatz von Fr. 250.-- aus. Zusätzlich werden auch noch eine Spesenpauschale von 3 % des Honorars sowie die zeitperiodengerechte MWST von 8 % bzw. 7.7 % geltend gemacht. Daraus resultiert insgesamt ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'941.05, welches in der vorliegenden Angelegenheit als angemessen zu betrachten ist. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:

- 32 - 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA Abteilung Militärversicherung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die SUVA Abteilung Militärversicherung entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'941.05 (inkl. Barauslagen und MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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