Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.10.2017 S 2017 122

10 octobre 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,961 mots·~35 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 122 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 10. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete im Baugewerbe als Maurer. Am 22. März 2004 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Am 31. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) einen Rentenanspruch. Nach zweimaliger Neuanmeldung und weiteren medizinischen Abklärungen, sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 31. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2007 sowie ab dem 1. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2. Anlässlich des per 1. März 2015 erfolgten amtlichen Revisionsverfahrens, wurde neben den Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte auch ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Zentralschweiz eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten vom 22. Juli 2016, der weiteren aktenkundigen medizinischen Berichten sowie aufgrund einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) und nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens, verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2017 die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende August 2017. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, ersuchte A._____ auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti für das Verwaltungsverfahren. Ein Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde in der Verfügung vom 26. Juli 2017 nicht gefällt. Dieser sollte nach Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit in einer separaten Verfügung ergehen. 3. Mit Beschwerde vom 6. September 2017 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des Entscheides der IV-Stelle vom 26. Juli 2017. Eventualiter sei der Beschwerdeführer von einem unabhängigen Sachverständigen hinsichtlich dessen Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit eingehend untersuchen zu lassen und/oder es sei diesbezüglich von einem unabhängigen Sachverständigen ein Obergutachten einholen zu lassen und sodann der IV-Grad bzw. die Höhe des

- 3 - Rentenanspruchs (neu) zu bestimmen. Ferner beantragte er, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der massgebenden Begutachtung im Jahre 2008 nicht grundlegend verändert habe, respektive in einem solchen Fall sogar von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Die im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. B._____ vom 25. Mai 2016 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, bewerte den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur in anderer Weise. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts sei aber im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Des Weiteren vermöge auch die psychiatrische Beurteilung durch med. pract. J._____ sowie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B._____ nicht zu überzeugen bzw. sei unzureichend begründet. 4. Am 18. September 2017 nahm die IV-Stelle Stellung zur Beschwerde vom 6. September 2017. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zur Begründung verwies die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2017. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass sich aus dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2016 sowie dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 8. September 2008 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit seit dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung im Jahre 2010 ergebe, womit eine Rentenrevision in Betracht komme. Die beschwerdeführerischen Einwendungen überzeugten nicht, womit im Ergebnis zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt.

- 4 - 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2017 erkannte der Instruktionsrichter, dass im vorliegenden Verfahren die von der IV-Stelle entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werde. Die Kostenregelung wurde dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid sowie die weiteren aktenkundigen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2017, in welcher die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens per Ende August 2017 aufgehoben wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39

- 5 - Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 2b), einzutreten. 2. a) Strittig und zu klären ist, ob die IV-Stelle zu Recht von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes mit rentenrelevanten Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und somit auch von einem veränderten Invaliditätsgrad von nunmehr 1.93 % ausgegangen ist. In diesem Fall wäre sie nämlich verpflichtet, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente (für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2008; IV-Grad: 56 %) gestützt auf Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG anzupassen und entsprechend dem neu bestimmten Invaliditätsgrad von 1.93 % für die Zukunft aufzuheben (vgl. dazu auch Art. 87, 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Wenn sich aus den (neuen) vorliegenden medizinischen Akten – insbesondere dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2016 – hingegen bloss eine andere Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit ergibt, ist die im Jahre 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente hingegen keiner Revision bzw. Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zugänglich und die bisherigen Leistungen sind weiter auszurichten. b) Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die, soweit ersichtlich, noch nicht erstinstanzlich durch die IV-Stelle entschiedene Frage bezüglich der vom Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren beantragten Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Denn darüber wurde in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2017 noch gar nicht entschieden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht thematisiert. Sofern der entsprechende Entscheid in der Zwischenzeit noch nicht ergangen ist, hat die IV-Stelle noch über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu befinden.

- 6 - 3. a) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und Art. 88bis IVV). Anlass für eine solche Revision geben Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 f. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2; siehe aber für einen Statuswechsel wegen ausschliesslich familiär bedingten Gründen: BGE 143 I 50 und BGE 143 I 60). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine betrachtet keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). Auch geringfügige Änderungen statistischer Daten führen nicht zu einer Revision von IV-Renten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 545 E.7; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 15). b) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist,

- 7 dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 37 sowie BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 13). c) Gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen sprach die IV- Stelle am 31. Mai 2010 (siehe IV-act. 162 sowie IV-act. 156 f.) dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 eine ganze und ab dem 1. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Dies im Wesentlichen gestützt auf die die rheumatologisch-internistische Abklärung von Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 2. September 2008 und seiner auf Nachfrage der IV-Stelle erfolgten Ergänzung vom 17. November 2008 (IV-act. 110 und IV-act. 112 S. 2) sowie den Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) durch Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) bzw. 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6). Zwischenzeitlich wurde kein anderes Revisionsverfahren eingeleitet, womit die Verfügung vom 31. Mai 2010 der Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung darstellt, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte.

- 8 - 4. a) Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versicherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und - wenn nötig - seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

- 9 anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem

- 10 - Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Diesen beweisrechtlichen Anforderungen haben die medizinischen Berichte und Gutachten insbesondere im Rahmen eines Verfahrens zur erstmaligen Leistungszusprache zu genügen. c) Wenn eine (materielle) Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion steht, sind bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von einer früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Revisionsbegründende Veränderungen sind wie bereits erwähnt, durch ein Gegenüberstellen eines vergangenen und des aktuellen Zustandes festzustellen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision eingeholten medizinischen Berichts bzw. Gutachtens hängt somit wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf die erheblichen Änderungen des Sachverhaltes bezieht. Eine für sich alleine betrachtet vollständige, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Beurteilung, welche im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, kann es im einem Revisionsverfahren hingegen am Beweiswert mangeln, sofern es sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verän-

- 11 derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E.2.2, 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2 f. und 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.6.1.2 f.). 5. Nachfolgend werden die für das vorliegende Verfahren relevantesten ärztlichen Berichte und Gutachten mit ihrem wesentlichen Inhalt aufgeführt: • Dr. med. C._____ stellte im Bericht vom 2. September 2008, hinsichtlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten rheumatologischinternistischen Abklärung (IV-act. 110), folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: "Chronisches lumbospondylogenes, allenfalls lumbovertebrales Syndrom mit/bei St. n. dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4, L5 und S1 (Expidium), Transforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/5 und L5/S1 mit autologer und homologer Spongiosaplastik sowie Devex- Cage Interponat am 19.11.2007 Schulthess Klinik mit/bei St. n. chronischer Lumboischialgie rechts stärker als links seit sicher 2003 mit Bandscheibendegeneration L4/5 sowie L5/S1 Langzeitsarbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit seit 2004". Ferner wurden weitere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: "St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links 01/2002 und rechts 07/1995 mit gelegentlichen Kniebeschwerden St. n. Knochenriss rechter Malleolus medialis 01.08.2005 …". Dazu führte er aus, dass auf der körperlichen Ebene der Beschwerdeführer ohne Zweifel an einem chronischen lumbovertebralen respektive lumbospondylogenen Syndrom rechts leide und eine schwere Rückenoperation durchgemacht habe, welche durchaus zu Beeinträchtigungen führe. Dies zeige sich in einer deutlich reduzierten Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule. Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Beschwerden und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. med. C._____ zum Schluss, dass im Hinblick auf die Beeinträchtigung auf der psychisch-geistigen Ebene oberflächlich keine Störung vorliege. Eine psychosomatische Überlagerung wäre seiner Ansicht nach hingegen nicht überraschend. Die Zumutbarkeit der bisherigen

- 12 - Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer wurde durch Dr. med. C._____ verneint. Zudem seien dem Beschwerdeführer, in Übereinstimmung mit dem Bericht vom 8. Mai 2008 von Dr. med. E._____, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie (IV-act. 99 S. 2 f.; vgl. auch die weiteren Berichte von Dr. med. E._____ vom 8. Januar 2008 [IVact. 98 S. 8 f.] und 15. Februar 2008 [IV-act. 98 S. 6 f.] sowie Dr. med. F._____ vom 14. Mai 2008 [IV-act. 98 S. 1 ff.]), zurzeit auch keine andere Tätigkeit zumutbar, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es wurde eine Reevaluation in 6 bis 12 Monaten empfohlen. • Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 11. November 2008 hin, präzisierte Dr. med. C._____ am 17. November 2008 (IV-act. 112 S. 2) sein Gutachten vom 2. September 2008 dahingehend, dass beim Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Gutachtens vor allem aufgrund des Rückenleidens sowie unter Berücksichtigung eines Knieleidens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die objektivierbaren Befunde zeigten zwar eine gewisse Diskrepanz zu den angegebenen Beschwerden und aufgrund des an sich guten Operationsresultates sei auch nach Einschätzung des Rückenspezialisten ein subjektiv besseres Resultat zu erwarten gewesen. Die objektivierbaren Befunde und die Anamnese einer doch erheblichen Rückenoperation rechtfertigten aber eine Teilarbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Ein zumutbarer Arbeitsplatz müsse beachten, dass die Tätigkeit wechselnde Körperpositionen vom Sitzen, Stehen zum Gehen ermögliche. Die Tätigkeit dürfe kein repetitives Heben vom Lasten über 5 bis 10 kg umfassen und es müsse sich um eine rückenadaptierte Tätigkeit handeln, also keine vornübergebeugte Haltung. In zeitlicher Hinsicht sei ein halbes Arbeitspensum bezüglich der Arbeitsstunden zumutbar. Dies mit Pausen halbtags oder auch über den Tag verteilt. • Dr. med. D._____ ging in ihren RAD-Beurteilungen vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) sowie 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. März 2008 aus. Dies unter Ausschluss von psychosomatischen Überlegungen. • Am 22. Juli 2016 erstattete die MEDAS Zentralschweiz der IV-Stelle ihren Bericht zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (siehe IV-act. 191 S. 1 ff.). Dabei verantworteten Dr. med.

- 13 - G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, med. pract. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie, jeweils den entsprechenden Fachbereich. Dr. med. B._____ hielt im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten vom 25. Mai 2016 (IV-act. 191 S. 23 ff.) fest, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule leide. Es präsentiere sich ein unspezifisch anmutendes Schmerzsyndrom im Kreuzbereich, ohne Abhängigkeit von Körperhaltung, Tätigkeit oder Tageszeit und ohne Modulation des Schmerzcharakters. Es zeige sich anlässlich der aktuellen Untersuchung eine leichtgradige Einschränkung der lumbalen Beweglichkeit, welche den Erwartungen bzw. normalem Verlauf nach der erfolgten Rückenoperation entspreche. Die Schmerzangaben seien diffus und keinem Segment zuzuordnen. An der Wirbelsäule seien keine organischen Schädigungen in den radiologischen Verlaufsuntersuchungen erkennbar, auch wenn infolge der segmentalen Gefügestörungen nach Stabilisierungsoperation von einer "gewissen" Gewebeschädigung auszugehen sei. Medizinisch-somatisch gesehen erkläre dieser Befund aber die aktuellen Schmerzen höchstens geringgradig. Differenzialdiagnostisch erwog Dr. med. B._____ allenfalls eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Schmerzangaben erschienen dem rheumatologischen Gutachter im Gesamtbild als konsistent, auch wenn gewisse Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen seien, welche aber nicht überzubewerten seien. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gelangte Dr. med. B._____ zum Schluss, dass sich schwere körperliche Arbeiten im Baugewerbe für den Beschwerdeführer nicht mehr eigneten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen definierten Einschränkungen seien ihm hingegen möglich. In zeitlicher Hinsicht ging Dr. med. B._____ in einer mit Unsicherheiten behafteten retrospektiven Beurteilung davon aus, dass dieses Zumutbarkeitsprofil etwa seit einem Jahr nach der Rückenoperation im November 2007 gegolten habe. Ferner erachtete er die von Dr. med. C._____ im Jahre 2008 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter med. pract. J._____ hielt im Teilgutachten vom 30. Mai 2016 fest, dass aus heutiger Sicht keine Depression mehr festzustellen sei, diese sei als remittiert anzusehen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung. Im

- 14 - Ergebnis ergäbe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche habe allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von 2012 bis Anfang 2015 bestanden. Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: "Status nach transpedikulärer Stabilisation L4-S1, Cage-Interpot L4/5 + L5S1 am 19.11.2007 mit  Chronisch lumbalem Schmerzsyndrom". Ferner wurden insbesondere noch folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert gestellt: "Kurzzeitiges zervikovertebrales Schmerzsyndrom (aktuell beschwerdefrei) Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) …". Die MEDAS-Gutachter kamen polydisziplinär zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maurer sowie im Allgemeinen schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 7 kg (Beckenhöhe) bzw. 5 kg (Schulterhöhe) sei der Beschwerdeführer hingegen arbeitsfähig. Der Beginn der (qualitativ) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit werde auf das Datum der Schlussbesprechung vom 6. Juli 2016 datiert. • RAD-Arzt I._____ nahm am 22. September 2016 sowie am 27. Januar 2017 Stellung (vgl. IV-act. 207 S. 10 und 13 ff.) zum vorstehend erwähnten MEDAS-Gutachten. Dabei hielt er fest, dass Dr. med. C._____ im Jahre 2008 überwiegend von einem somatischen Krankheitsbild ausgegangen sei. Dr. med. B._____ sei im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten aus dem Jahre 2016 hingegen von einer Schmerzstörung ohne angemessene Grundlage ausgegangen. Der Zeitpunkt für die Zumutbarkeit der von rheumatologischen MEDAS- Gutachter umschriebenen Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht sei retrospektiv auf November 2008 festgelegt worden, womit Dr. med. B._____ ab demselben Zeitpunkt von der erwähnten Schmerzstörung auszugehen scheine. Aufgrund der grossen zeitlichen Nähe der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ (August 2008) sowie Dr. med. B._____ (November 2008) ha-

- 15 be der Rechtsanwender darüber zu entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich verändert habe oder bloss eine Andersbeurteilung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vorliege. Die grosse zeitliche Nähe der beiden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit spreche für eine blosse Andersbeurteilung. Für eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes spreche hingegen, dass Dr. med. C._____ kurz nach der fraglichen Rückenoperation ohne Weiteres von einem somatischen Krankheitsgeschehen ausgehen durfte. Aufgrund der zwischenzeitlich fortgesetzten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführer und aufgrund der von Dr. med. B._____ erhobenen Befunde sei dieser aber ebenso berechtigt gewesen von einer Schmerzstörung mit Selbstlimitierung auszugehen. Gemäss Einschätzung von RAD-Arzt I._____ kann auf das MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 abgestellt werden. Im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hätten keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt werden können, auch wenn zwischen 2012 und 2015 eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Aus rheumatologischer bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im angestammten Beruf als Maurer bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 6. a) In der Beschwerde vom 6. September 2017 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 30. Juli 2008 (recte: 2. September 2008), welches Basis für die Rentenzusprache im Jahre 2010 gebildet habe, nicht verändert habe. Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 22. Juli 2016 sei bloss eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen worden. Die Rückenproblematik habe sich seit dem Referenzzeitpunkt nicht grundlegend geändert bzw. wenn doch, dann sei von einer Verschlechterung auszugehen. Somit müsse weiterhin von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Ferner könne auch den Schlussfolgerungen im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von med. pract. J._____, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden. Denn die Begründung hinsichtlich einer nicht mehr vorhan-

- 16 denen Depression überzeuge nicht. Des Weiteren habe auch Dr. med. B._____ die 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründet und der verminderten Belastbarkeit nach einer Rückenoperation nicht ausreichend Rechnung getragen. b) Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung, worauf sie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2017 verwies, aus, dass gemäss den vorliegenden Akten, insbesondere dem polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 sowie der rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 2. September 2008 inkl. Ergänzung vom 17. November 2008, eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügungen im Jahre 2010 erstellt sei. Objektiv betrachtet sei von einem klar veränderten und verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, womit eine Revision der Rente gestützt auf Art. 17 ATSG in Betracht komme. RAD-Arzt I._____ habe in seinen Stellungnahmen vom 22. September 2016 und 27. Januar 2017 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wieso er per Datum des MEDAS-Gutachtens von einem veränderten Gesundheitszustand ausgehe. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer ergebe sich aus dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2016, welches sich auf die Vorgeschichte, die bisherigen Akten sowie mehreren eingehenden (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen stütze und in seinem Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheine. Die von Dr. med. B._____ festgestellte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit sei nachvollziehbar und schlüssig. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt, weil davon keine neuen Erkenntnisse betreffend der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien. c) Es stellt sich nun die Frage, ob eine Veränderung der invaliditätsrelevanten tatsächlichen Umstände - insbesondere ein in anspruchsrelevanter Weise veränderter Gesundheitszustand - durch das MEDAS-Gutachten

- 17 vom 22. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist (vgl. dazu BGE 141 V 9 E.3.2), wie dies die IV-Stelle annimmt bzw. vom Beschwerdeführer bestritten wird. aa) Wie bereits vorstehend in der Erwägung 3c) dargelegt, bildet die Verfügung vom 31. Mai 2010 den massgeblichen Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad vorliegt oder es sich bloss um eine Andersbeurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes handelt. Diese Verfügung stützte sich hauptsächlich auf die rheumatologisch-internistische Begutachtung von Dr. med. C._____ vom 2. September 2008 (IV-act. 110) sowie seine Ergänzung vom 17. November 2008 (IV-act. 112 S. 2) sowie die RAD-Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) bzw. 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6) ab. Bei einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit, resultierte gestützt auf einen Einkommensvergleich anhand von Tabellenlöhnen ab dem 1. Juni 2008 ein IV-Grad von 56 % (siehe IV-act. 156 S. 1, IV-act. 157 S. 2, IV-act. 160 S. 1). Dr. med. C._____ stellte insbesondere eine verminderte Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule fest und war etwas erstaunt über die ausgebliebene Besserung der Rückenbeschwerden, obwohl die Operation im November 2007 ein objektiv gutes Resultat ergeben habe. Somit stellte er gewisse Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunde und dem Ausmass der Beeinträchtigungen fest. Es schien ihm, dass eine gewisse psychosomatische Überlagerung vorliege (vgl. IV-act. 110 S. 4 f.). Entsprechendes wird auch im Bericht von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2008 erwähnt (vgl. dazu IV-act. 99 S. 3). Auf Nachfrage der IV-Stelle ergänzte Dr. med. C._____ am 17. November 2008 (IV-act. 112 S. 2) sein Gutachten vom 2. September 2008 dahingehend, dass beim Beschwerdeführer auch aus rein rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Gutachtens, vor allem aufgrund des Rückenleidens sowie

- 18 unter Berücksichtigung eines Knieleidens, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die objektivierbaren Befunde zeigten zwar eine gewisse Diskrepanz zu den angegebenen Beschwerden und aufgrund des an sich guten Operationsresultates, sei auch nach Einschätzung des Rückenspezialisten ein subjektiv besseres Resultat zu erwarten gewesen. Die objektivierbaren Befunde und die Anamnese einer doch erheblichen Rückenoperation rechtfertigten aber eine Teilarbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Ein zumutbarer Arbeitsplatz müsse beachten, dass die Tätigkeit wechselnde Körperpositionen vom Sitzen, Stehen zum Gehen ermögliche. Die Tätigkeit dürfe kein repetitives Heben von Lasten über 5 bis 10 kg umfassen und es müsse sich um eine rückenadaptierte Tätigkeit handeln, also keine vornübergebeugte Haltung. In zeitlicher Hinsicht sei ein halbes Arbeitspensum bezüglich der Arbeitsstunden zumutbar. Dies mit Pausen halbtags oder auch über den Tag verteilt. In dem von der IV- Stelle eingeforderten Bericht der Schulthess Klinik vom 25. Januar 2010 (IV-act. 145) hielt Dr. med. E._____ bezüglich der am 19. November 2007 erfolgten Rückenoperation fest, dass der Beschwerdeführer letztmals am 24. Oktober 2008 zur 1-Jahreskontrolle gesehen worden sei. Das Implantat liege regelgerecht. Wirbelsäulenchirurgisch könne er keine Verbesserungsmöglichkeit mehr anbieten. Ferner hielt er einen radiologisch erfreulichen Heilungsverlauf fest. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer wurde auf 100 % geschätzt. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit konnte Dr. med. E._____ hingegen nicht abgeben und verwies dazu auf eine durchzuführende Arbeitserprobung. Dr. med. D._____ gelangte anlässlich der RAD-Beurteilungen vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) sowie 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit bloss von einer Teilarbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. März 2008, unter Berücksichtigung einer genügend langen Rekonvaleszenzzeit nach der Rückenoperation vom November 2007;

- 19 vorher 100%ige Arbeitsunfähigkeit) auszugehen sei. Dies gestützt auf die als umfassend und konsistent beurteilte Begutachtung durch Dr. med. C._____. Die psychosomatischen Überlegungen von Dr. med. C._____ seien IV-fremd. bb) Die Ausführungen von Dr. med. B._____ im rheumatologischen MEDAS- Teilgutachten vom 25. Mai 2016 lassen den Schluss zu, dass er von einem stationären rheumatologischen Zustand ausgeht. Insbesondere legte er den Beginn der Arbeitsfähigkeit gemäss aktuell beschriebenem Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung der guten Aktenlage sowie einer grosszügigen Rehabilitationsphase retrospektiv auf ca. 1 Jahr nach der Rückenoperation vom November 2007 und somit auf November 2008 fest (IV-act. 191 S. 28). Das Vorliegen eines stationären objektivierbaren rheumatologischen Zustandes wird von RAD-Arzt I._____ bestätigt (vgl. IV-act. 207 S. 10 und 16). Ein solcher rheumatologischer Zustand wird auch von Dr. med. E._____ im Bericht vom 30. Juni 2015 (IV-act. 180 S. 7 f.) sowie dem Austrittsbericht vom 6. November 2015 der orthopädischen Chirurgie des Kantonspitals Graubünden hinsichtlich einer mehrtägigen Hospitalisation infolge Schmerzexazerbationen beschrieben (IVact. 180 S. 12 f.). Dr. med. B._____ bewertete aber die ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ im September 2008, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, als mit den objektivierbaren rheumatischen Befunden nicht vereinbar. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ ist dem Bericht vom 2. September 2008 (IV-act. 110) zu entnehmen, welche auch eine psychosomatische Überlagerung mitberücksichtigte und eine psychiatrische Abklärung empfahl. Die Ergänzung von 17. November 2008, worin Dr. med. C._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht bewertete, lag Dr. med. B._____ aber soweit ersichtlich nicht vor, denn er setzte sich mit der durch Dr. med. C._____ attestierten 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht gemäss Er-

- 20 gänzungsbericht vom 17. November 2008 nicht auseinander. Diese Ergänzung vom 17. November 2008 ist denn auch nicht im Aktenauszug des MEDAS Gutachtens vom 22. Juli 2016 aufgeführt (siehe IV-act. 191 S. 10 ff). Somit ist davon auszugehen, dass diese Ergänzung vom 17. November 2008 zum Begutachtungsbericht von Dr. med. C._____ vom 2. September 2008 im MEDAS-Gutachten unberücksichtigt geblieben ist. Wichtiges Beweisthema für ein medizinisches Gutachten in einem Revisionsverfahren sind Aussagen hinsichtlich einer wesentlichen Veränderung der rentenrelevanten tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustandes. Darüber hat sich das medizinische Gutachten zu äussern. Wenn dies nur unzureichend der Fall ist, kann auch einem medizinischen Gutachten, welches bezüglich einer erstmaligen Beurteilung der Leistungsberechtigung beweiskräftig wäre, der für ein Revisionsverfahren erforderliche Beweiswert fehlen (vgl. vorstehende Erwägung 4c). Im vorliegenden Fall stellt das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2016 nicht explizit eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes fest. Dr. med. B._____ äusserte sich in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Mai 2016 bloss insoweit, als dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes fänden (siehe IV-act. 191 S. 28). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 22. Juli 2016 bzw. des rheumatologischen Teilgutachtens vom 25. Mai 2016 nicht unerheblich geschmälert. Die von Dr. med. B._____ beschriebene Situation, wonach die objektivierbaren Befunde die angegebenen Schmerzen nicht ausreichend erklären könnten und seine darauf gestützte Beurteilung des Beschwerdeführers als in einer adaptierten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, unterscheidet sich hinsichtlich der geschilderten Umstände zudem im Ergebnis auch nicht wesentlich von der ursprünglichen Einschätzung von Dr. med. C._____ in seinem Bericht zur rheumatologisch-internistischen Begutach-

- 21 tung vom 2. September 2008 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5). In beiden medizinischen Begutachtungen findet sich der Hinweis auf eine psychosomatische Problematik bzw. eine Schmerzstörung. Differenzen ergeben sich aber vor allem hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während Dr. med. C._____ unter Mitberücksichtigung einer psychosomatischen Überlagerung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, welcher er in der Ergänzung vom 17. November 2008 – bei Beschränkung auf eine rein rheumatologische Betrachtungsweise – auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit reduzierte, geht Dr. med. B._____ nur von einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht seit November 2008 aus. Dies bei einem stationären rheumatologischen Zustand. Wie auch RAD-Arzt I._____ in seiner Beurteilung vom 22. September 2016 bzw. 27. Januar 2017 selber festhält (IV-act. IV-act. 207 S. 15), ist die zeitliche Nähe der retrospektiven Bestimmung des Beginns der vollzeitlichen adaptierten Arbeitsfähigkeit im November 2008 durch Dr. med. B._____ tatsächlich sehr nahe zu derjenigen von Dr. med. C._____ von Ende August/Anfang September 2008 bzw. gemäss Ergänzungsbericht vom 17. November 2008, was vorliegend als Indiz für eine andere Ausübung des medizinischen Ermessens hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu betrachten ist. Dies auch unter Berücksichtigung des Aspektes, dass Dr. med. B._____ sich zur 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht gemäss Ergänzungsbericht vom 17. November 2008 nicht geäussert hat. Zudem äusserte sich RAD-Arzt I._____ in seiner Stellungnahme vom 22. September 2016 zu Anfang unklar zum Umstand, ob nicht bloss eine Andersbeurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes vorliege und überliess den Entscheid dem Rechtsanwender (IV-act. 207 S. 10 und 15). Trotzdem führte er dann noch aus, dass vollumfänglich auf das MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 abzustellen sei, irgendwann zwischen 2008 und 2016 sich eine Veränderung des Schmerzgeschehens zugetragen habe und der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (vollzeitlich)

- 22 arbeitsfähig sei. Dies weil Dr. med. B._____ aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und dem Fehlen einer somatischen Verschlechterung sowie der Feststellung von Inkonsistenzen im Mai 2016 ebenso berechtigt gewesen sei, von einer Schmerzstörung mit Selbstlimitation auszugehen wie dazumal Dr. med. C._____ von einer plausiblen somatischen Diagnose ausgehen durfte. Im Jahre 2008, nur 1 Jahr nach der Rückenoperation, wäre vermutungsweise kein Gutachter auf die Idee gekommen eine plausible somatische Diagnose durch eine psychosomatische Diagnose zu ersetzen (siehe IV-act. 207 S. 15). Unter diesen Umständen kann aber nicht davon gesprochen werden, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes die wahrscheinlichste Sachverhaltsvariante darstellt (vgl. dazu das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäss BGE 126 V 353 E.5b und Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint bezüglich der rheumatologischen Begutachtung somit eine Veränderung der invaliditätsrelevanten tatsächlichen Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. cc) Das psychiatrische Teilgutachten von med. pract. J._____ vom 30. Mai 2016 äussert sich insbesondere zur Thematik einer im Zeitraum von 2012 bis Anfangs 2015 überwiegend wahrscheinlich vorhanden gewesenen depressiven Symptomatik. Im Untersuchungszeitpunkt wurde das Vorliegen einer Depression durch den psychiatrischen MEDAS-Gutachter hingegen verneint. Die depressive Episode sei als remittiert anzusehen. Eine rezidivierende Depression erachtete med. pract. J._____ als überwiegend unwahrscheinlich, weil im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2015 von Dr. med. K._____ keine eindeutige Remissionsphase beschrieben werde, sondern bloss dass sich die Behandlung der depressiven Episode bis zum Rückfall im Jahre 2014 als zäh erwiesen habe. Unter Bezugnahme auf den erwähnten Verlaufsbericht von Dr. med. K._____ schloss er zudem eine

- 23 chronische Schmerzstörung aus. Gegen eine somatoforme Schmerzstörung spreche, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration keine aktuellen, psychischen Belastungsfaktoren benennen könne, womit dieser Diagnosekomplex ausgeschlossen sei. Im Ergebnis konnte med. pract. J._____ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er hingegen insbesondere einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) fest (IV-act. 191 S. 37). Die IV-Stelle geht davon aus, dass die Zusprache der halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % aufgrund eines somatischen Beschwerdebildes zugesprochen wurde (siehe IV-act. 205 S. 4, IVact. 207 S. 3). Somit wurde nach Einschätzung der IV-Stelle weder anlässlich der ursprünglichen Zusprache der strittigen, halben Invalidenrente (ab 1. Juni 2008) im Jahre 2010 aufgrund eines im Wesentlichen somatischen Beschwerdebildes, noch anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS-Zentralschweiz im Jahre 2016 eine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert bzw. berücksichtigt. Allerdings bestand gemäss med. pract. J._____ zwischen 2012 und 2015 eine mittelgradig depressive Episode mit einer Verschlechterung im Jahre 2014, welche sich aber seit dem Jahre 2015 wieder besserte. Die mittelgradige depressive Episode ohne eine eindeutige Remissionsphase trat somit ab dem Jahre 2012 auf und konnte anlässlich der psychiatrischen Exploration durch med. pract. J._____ am 25. Mai 2016 nicht mehr festgestellt werden (IV-act. 191 S. 37). Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K._____ im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2015 auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2012 schloss (siehe IV-act. 178 S. 1), spricht entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zwingend für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Denn bis zur fachärztlichen psychiatrischen Exploration durch med. pract. J._____ im Mai 2016 verging wieder fast ein Jahr und Dr. med. K._____ gab im Bericht vom

- 24 - 16. Juni 2015 selber an, dass die depressive Symptomatik seit Frühling 2015 am Abklingen sei (siehe IV-act. 178 S. 5). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht war es auch nicht zwingend, dass med. pract. J._____ mit Dr. med. K._____ hätte Rücksprache halten müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1.1 und 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Dementsprechend vermag der Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. K._____, vom 16. Mai 2015 den durch med. pract. J._____ anlässlich der psychiatrischen Exploration am 25. Mai 2016 nach AMDP-System erhobene Psychostatus des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht in Frage zu stellen. Aus dieser vorübergehenden vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter aufgrund der Akten festgestellten temporären Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes, kann vorliegend aber auch kein (materieller) Revisionsgrund hinsichtlich des Rentenanspruches abgeleitet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E.4.8). Wie schon dargelegt, geht die IV-Stelle selber davon aus, dass anlässlich der beiden Verfügungszeitpunkte (Rentenzusprache mit Verfügung vom 31. Mai 2010 bzw. Rentenaufhebung mit Verfügung vom 26. Juli 2017) keine entsprechende Diagnose resp. eine damit zusammenhängende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Administrativgutachten festgestellt bzw. bei der Rentenzusprache berücksichtigt worden sei. Die Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ aus rein rheumatologischer Sicht (vgl. Ergänzungsbericht vom 17. November 2008 [IV-act. 112 S. 2]), wobei gemäss Dr. med. D._____ allfällige psychosomatische Überlegungen nicht zu berücksichtigen waren (siehe IV-act. 161 S. 8). Das aktuelle psychiatrische Teilgutachten von med. pract. J._____ vom 30. Mai 2016 attestierte keine psychiatrischen Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit ist hinsichtlich der massgebenden Zeitpunkte kein anspruchsrelevanter veränderter psychischer Zustand ausgewiesen.

- 25 - 7. a) Des Weiteren sind auch keine anderen tatsächlichen Veränderungen geltend gemacht oder ersichtlich, welche einen Einfluss auf Invaliditätsbemessung haben könnten wie beispielsweise veränderte Vergleichseinkommen oder ein Statuswechsel (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 30 ff.). Eine blosse Änderung der statistischen Grundlagen (im Wesentlichen ist damit die aktualisierte Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik [LSE] angesprochen), welche zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens herangezogen wurde, gälte rechtsprechungsgemäss nicht als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 32; BGE 133 V 545 E.7.1 ff.). Dementsprechend ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.3.1). b) Dass ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. dazu BGE 140 V 514 und Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2014 vom 31. März 2015 E.2.2 m.H.a. BGE 140 V 77 E.3.1 und BGE 138 V 324 E.3.3) vorliegt, wird von der IV-Stelle nicht vorgebracht und ist auch nicht offensichtlich ausgewiesen, womit eine Rentenaufhebung auch unter diesem Titel nicht in Frage kommt. 8. a) Bei diesem Ergebnis kann die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2017 nicht aufrechterhalten werden. Dementsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufzuheben. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

- 26 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). c) Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 20. September 2017 eine Honorarnote über Fr. 2'202.50 (recte: Fr. 2'202.55) ein, bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'980.-- (8.25 h à Fr. 240.--), einer Spesenpauschale von Fr. 59.40 (3 % des Honorars) sowie 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 2'039.40 (Fr. 163.10, recte: Fr. 163.15). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen. Somit ist die IV-Stelle zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich im Betrag von Fr. 2'202.55 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2017 aufgehoben. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 2'202.55 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2017 122 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.10.2017 S 2017 122 — Swissrulings