Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.07.2018 S 2017 117

3 juillet 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,779 mots·~19 min·4

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente) | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 117 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Racioppi Richter von Salis, Audétat Aktuar ad hoc Vital URTEIL vom 3. Juli 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente)

- 2 - 1. Im November 2009 reiste A._____ in die Schweiz ein. Seither arbeitete er in Saisonanstellung als Nachtportier im B._____ in X._____, zuletzt vom 1. Juni 2013 bis und mit 22. April 2014. Infolge eines Bandscheibenvorfalls und der damit einhergehenden Operation vom 14. Mai 2014 am Kantonsspital Graubünden, wurde A._____ von diesem ab 13. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2. Wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme meldete sich A._____ am 10. September 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente) an. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen gewährte die IV-Stelle A._____ mit Mitteilung vom 5. März 2015 Beratung und Unterstützung beim Erhalt seines derzeitigen Arbeitsplatzes. Ausserdem gewährte ihm die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 20. Mai 2015 die Übernahme der Kosten für einen Deutschkurs und schliesslich mit Mitteilung vom 2. Juli 2015 im Rahmen der Arbeitsvermittlung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. 3. Mit Schreiben der IV-Stelle vom 3. Dezember 2015 wurde der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen. Dies nachdem A._____ die IV-Stelle am 30. November 2015 telefonisch dahingehend orientiert hat, er könne wieder seiner früheren Tätigkeit in angepasstem Rahmen bei seinem bisherigen Arbeitgeber nachgehen. 4. Im Auftrag der C._____ AG wurde A._____ am 30. November 2015 am PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PME- DA) neurologisch untersucht. Die Gutachter des PMEDA attestierten A._____ für wechselbelastende Tätigkeiten mit leichter bis mittelgradiger körperlicher Belastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

- 3 - 5. Im Rahmen ihrer Rekapitulierung der bezahlten Krankentaggelder vom 13. Juli 2016 ging die C._____ AG für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 von einer 100%igen und ab dem 1. Juli 2015 bis 25. Mai 2016 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 6. Mit Vorbescheid vom 27. September 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie beabsichtige, ihm ab dem 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Ab dem 1. März 2016 bestehe kein Rentenanspruch mehr. 7. Hiergegen erhob A._____ am 19. Oktober 2016 sowie ergänzend am 3. November 2016 Einwand, mit der Begründung, er sei seit dem 1. Juli 2015 zu 50 % arbeitsunfähig und er habe seit dem 1. Dezember 2015 nicht zu 100 % gearbeitet, wie dies von der IV-Stelle fälschlicherweise angenommen werde. 8. Am 16. und 17. Januar 2017 wurde Herr A._____ vom Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (nachfolgend: AEH) begutachtet. Die Untersuchungsergebnisse wurden der C._____ AG mit Bericht vom 27. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. 9. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 27. September 2016 und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2015 bis 30. September 2015 eine ganze Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 eine halbe Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Weil der IV-Grad ab dem 1. Dezember 2015 unter 40 % liege, stehe A._____ unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab dem 1. März 2016 kein Rentenanspruch mehr zu. Hinsichtlich des Einwandes des Versicherten vom 19. Oktober 2016 und 3. November 2016 führt die IV-

- 4 - Stelle im Wesentlichen aus, dass ihm gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 22. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert werde und somit ab dem 1. März 2016 kein Rentenanspruch mehr bestünde. 10. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. August 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

11. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten des PMEDA in Zürich vom 22. Dezember 2015 stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Das Gutachten sei in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2017. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Das Verwaltungsgericht des Kantons

- 5 - Graubünden beurteilt als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]; BR 370.100). Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erstellt. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 sowie Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 sowie Art. 60 und 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze IV- Rente ab dem 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 sowie auf eine halbe IV-Rente ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2016. 3. In materieller Hinsicht ist jedoch streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2016 hinaus Anspruch auf eine IV-Rente hat. Umstritten ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2015. Für die Beurteilung dieser Frage massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, mithin am 25. Juli 2017 verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1; BGE 129 V 1 E.1.2). 4. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten, wie dem Beschwerdeführer, gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-

- 6 sundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2; BGE 128 V 29 E.1). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. 5. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 ging die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich einerseits auf das Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom PMEDA in Zürich vom 22. Dezember 2015 (Bg-act. 65), in welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen einer behindertengeeigneten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde sowie andererseits auf die In-

- 7 formation, der Beschwerdeführer sei ein Arbeitsverhältnis mit voller Arbeitsfähigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber eingegangen. Entsprechend liege der IV-Grad unter 40 %, weshalb unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab dem 1. März 2016 kein Rentenanspruch mehr bestehe. 6. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Schreiben von seinem Hausarzt, Herr Dr. med E._____, vom 7. August 2017 (Bf-act. 1) geltend, er habe entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2015 nicht zu 100 % arbeiten können. Aus vorgenanntem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer nie mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf ein bereits längere Zeit zurückliegendes Gutachten gestützt und den Bericht des AEH in Zürich gänzlich ausser Acht gelassen. Ferner bringt Herr Dr. med. E._____ vor, der letzte Kontakt der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer datiere vom 19. Oktober 2016. In der Zwischenzeit seien sage und schreibe acht Monate vergangen und seines Wissens nach, habe die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit bis aktuell keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt. Der Beschwerdeführer habe bis zum 30. April 2018 einen 50%igen Arbeitsvertrag. Er empfehle den Fall des Beschwerdeführers noch einmal aufzurollen und die neuen Unterlagen seien zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei konsistent in seinen Aussagen und auch aufgrund der Klinik seien die Befunde nachvollziehbar.

7. Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017 zunächst entgegen, sie habe am 8. Dezember 2016 die zuständige Ausgleichskasse mit der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden IV-Rente beauftragt. Damit habe das Verwaltungsverfahren bei ihr seinen ordentlichen Abschluss gefunden. In der Folge habe die

- 8 zuständige Ausgleichskasse ca. siebeneinhalb Monate Zeit benötigt um die Verfügung vom 25. Juli 2017 zu erlassen, was wohl auf eingereichte Verrechnungsanträge zurückzuführen sei. Dieser Begründung der Beschwerdegegnerin ist aus Sicht des streitberufenen Gerichts nichts hinzuzufügen. 8. Hinsichtlich des Untersuchungsberichts des AEH vom 27. Januar 2017 (Bg-act. 83) bringt die Beschwerdegegnerin vor, dieses stünde im Wesentlichen mit dem Gutachten des PMEDA vom 22. Dezember 2015 in Einklang. Insbesondere gelangte das AEH zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten (=körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden) Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beschwerden 100% arbeitsfähig sei. Es bestünde daher kein Grund, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Gestützt auf das Gutachten des PMEDA vom 22. Dezember 2015 sowie den Untersuchungsbericht des AEH vom 27. Januar 2017 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2015 (Tag der Untersuchung durch den PMEDA) trotz der gesundheitlichen Beschwerden in einer behinderungsgeeigneten (körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden) Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Daran vermöge der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2015 im Hotel B._____ lediglich in einem 50 % - Pensum arbeitete, nichts zu ändern. 9.1. Ob vorliegend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist oder nicht, bestimmt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 146 E.2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (BGE 121 V 45 E.2a). Zwar

- 9 ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (sog. antizipierte Beweiswürdigung, Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2; BGE 122 V 157 E.1d; BGE 134 I E. 5.3). 9.2. In einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unterliegen sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Gutachten, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3a). Jedoch hat es das Bundesge-

- 10 richt mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Diesen zufolge haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. (BGE 137 V 210 E.1.3.4; BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3b/cc und E.3c). 10.1. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin dem neurologischen Gutachten von Dr. med. F._____ und Prof. Dr. med. D._____ des PMEDA vom 22. Dezember 2015 (Bg-act. 65) aus den nachstehend dargelegten Gründen zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. 10.2. Die PMEDA-Gutachter, Dr. med. F._____ und Prof. Dr. med. D._____, beide Fachärzte FMH für Neurologie, gelangten im Rahmen ihres neurologischen Befundes (Bg-act. 65, S. 10) zum Ergebnis, dass sich vorrangig klinische Zeichen eines residuellen L5-Wurzelkompressionssyndroms rechts mit hochgradiger Parese der Grosszehen- und Zehenhebung sowie leichtgradiger Pares der Fusshebung und Fussversion rechts und eine Sensibilitätsstörung, welche das gesamte Dermatom L5 rechts um-

- 11 fasst, finden liessen. Darüber hinaus hätten sie Residuen einer inkompletten stattgehabten S1-Wurzelkompression mit inkompletter Sensibilitätsstörung Dermatom S1 rechts, Paresen der Zehenflexion, geringgradiger Parese der Fusssenker rechts und erloschenem ASR rechts festgestellt. Gestützt auf diesen Befund sowie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit operiertem lumbalen Masenprolaps und Cauda-Syndrom bestehe aus Sicht der Gutachter auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten, welche mit dem Heben und Tragen von schweren Gegenständen oder lumbalen Zwangshaltungen verbunden sind. Für die Tätigkeit in einem Hotel als Service-Kraft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Pensum 100 %, Rendement 80 %), wobei dauerhaftes Stehen über mehrere Stunden ungünstig sei. Hinsichtlich der bis Ende März 2014 vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Nachtportier bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich könne die Arbeit im angestammten Beruf als Bauzeichner, wie diese zuletzt in seinem Heimatland ausgeübt worden sei, per sofort mit einem Pensum und Rendement von 100 % wieder aufgenommen werden, da es sich dabei um eine leichte bis allenfalls mittelgradig schwere körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung handle. Tätigkeiten im Hotelfachgewerbe könne der Beschwerdeführer bei entsprechender Anpassung der beruflichen Tätigkeit (überwiegend leichte bis mittelgradige körperliche Belastung unter Vermeidung lumbovertebraler Zwangshaltungen) ebenfalls per sofort mit einem Pensum und Rendement von 100 % aufnehmen. 10.3. Diese Schlussfolgerungen sowie die übrigen Ausführungen im Gutachten des PMEDA vom 22. Dezember 2015 (Bg-act. 65) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die es den Gutachtern erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu gewinnen. In einer

- 12 ausführlichen Anamnese und unter Beizug einer Dolmetscherin wurde der Beschwerdeführer zu seinen aktuellen Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen, zur Entwicklung der Krankheit, zu den Eckpunkten seiner Biographie, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zur aktuellen Lebenssituation, zu seiner Freizeitgestaltung, zum Konsum von Suchtstoffen, zum allgemeinen medizinischen Gesundheitszustand, zum Medikamentenkonsum und zu allfälligen ähnlichen Erkrankungen in der Familie befragt. Ausserdem leuchten die Ausführungen der Gutachter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Gutachter des PMEDA sind als Fachärzte FMH für Neurologie überdies qualifiziert, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht zu beurteilen. In den Akten finden sich auch ansonsten keine konkreten Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des PMEDA- Gutachtens vom 22. Dezember 2015 (Bg-act. 65) wecken. Insbesondere steht es mit den Ergebnissen der im Gutachten zitierten ärztlichen Vorakten in Einklang. Im Übrigen bringt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, weder in seiner Stellungnahme vom 7. August 2017 (Bf-act. 1) noch anderweitig konkrete Zweifel an den Ausführungen der PMEDA-Gutachter vor. 10.4. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des PMEDA vom 22. Dezember 2015 (Bg-act. 65) gelangen die Fachärzte FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. G._____ und PD Dr. med. H._____, beide zertifizierte Gutachter SIM, des AEH in ihrem Bericht vom 27. Januar 2017 (Bg-act. 83, S. 6 und 8) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine anderweitige leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung derzeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zudem wird im Bericht des AEH festgestellt, dass anhand der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers und der klinischen Befunde ein im Wesentlichen unver-

- 13 änderter Zustand gegenüber Dezember 2015 vorliege. Diese Tatsache korreliere mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich im Laufe des Jahres 2016 nichts Wesentliches geändert hätte (Bg-act. 83, S. 5). 10.5. In Anbetracht der übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen, ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung auf das PMEDA-Gutachten vom 22. Dezember 2015 (Bg-act. 65) abgestellt hat. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, weshalb der AEH-Bericht (Bg-act. 83) keine Erwähnung in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin gefunden hat. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin den AEH-Bericht in ihrer hier angefochtenen Verfügung erwähnt hätte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sowohl das PMEDA-Gutachten als auch der AEH- Bericht ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leichten bis allenfalls mittelschweren körperlichen Tätigkeiten in Wechselbelastung attestieren. Ausserdem äussert sich der Hausarzt des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. August 2017 (Bf-act. 1) weder zum PMEDA-Gutachten noch zum AEH-Bericht kritisch. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer angepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit in Wechselbelastung ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es besteht deshalb keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass weitere Beweismassnahmen eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergeben werden. 10.6. An dieser fachärztlich eingeschätzten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er arbeite seit dem 1. Dezember 2015 im Hotel B._____ in einem 50 % - Pensum, nichts zu ändern. Ein anderes Ergebnis lassen auch nachstehende Erwägungen nicht zu.

- 14 - 11.1. Der Beschwerdeführer wendet auf die Stellungnahme seines Hausarztes vom 7. August 2017 (Bf-act. 1) verweisend ferner ein, die C._____ AG habe die Krankentaggeldleistungen bis im Mai 2016 bezahlt. 11.2. Gemäss Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) entsteht der Krankentaggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Nach Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 6 ATSG ist unter Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, zu verstehen. Mithin hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeits-Taxationen der Krankentaggeldversicherung (Bg-act. 64) auf die nicht behinderungsgeeignete angestammte Tätigkeit als Nachtportier beim Hotel B._____ beziehen. Demgegenüber wird dem Beschwerdeführer im PMEDA-Gutachten vom 22. Dezember 2015 (Bg-act. 65) sowie im AEH-Bericht vom 27. Januar 2017 (Bg-act. 83) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit attestiert. Aus diesem Grund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung die Taggelder bis im Mai 2016 bezahlt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 12.1. In der angefochtenen Verfügung hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen die Berechnung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG vorzunehmen. Dies schadet jedoch nicht, zumal sie die Berechnung in ihrer Stellungnahem vom 15. September 2017 nachgeholt hat. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik publizierte Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) 2014, ging die Beschwerdegegnerin von einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für

- 15 - Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 aus, was Fr. 5'312.-- entspricht und gelangte auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015 und 2016 von je 1 % auf ein Invalideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 67'788.83 (Fr. 5'312.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01). Dieses Invalideneinkommen setzte es mit dem sich aus dem Arbeitgeberbericht vom 1. September 2014 (Bg-act. 19) ergebenden Valideneinkommen von Fr. 47'740.68 (Fr. 3'600.-- x 13 x 1.01 x 1.01) in Beziehung und gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2015 keine Erwerbseinbussen hinnehmen müsse, weshalb er ab dem 1. März 2016 gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keinen Rentenanspruch mehr habe. 12.2 Mit Schreiben vom 18. September 2017 des streitberufenen Gerichts wurde dem Beschwerdeführer vorstehender Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde damit das rechtliche Gehör auch hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs gewährt. In der Folge hat es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, sich diesbezüglich zu äussern. 12.3. Die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdegegnerin ist korrekt und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 13. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 16 - 14. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese Kosten hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2017 117 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.07.2018 S 2017 117 — Swissrulings