VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 108 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 23. Oktober 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel P. Candrian, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Revisionsgesuch)
- 2 - 1. A._____ war im Kindesalter an systemischem Lupus erythematodes, einer komplexen Autoimmunerkrankung mit rheumaähnlichen Beschwerden, erkrankt. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung schloss sie eine Berufslehre als Textilverkäuferin ab und arbeitete anschliessend in einem 50%-Pensum in diesem Beruf. A._____ bezog seit dem 1. April 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, seit dem 1. Juni 1999 eine halbe Rente. Diese wurde im Rahmen von später folgenden amtlichen Revisionen jeweils bestätigt. Mit Verfügung vom 20. April 2007 bestätigte auch die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) den Anspruch auf die halbe IV-Rente. 2. Im Juli 2009 wurde ein weiteres amtliches Revisionsverfahren eingeleitet. Am D.1._____ heiratete A._____ und gebar am D.2._____ einen Sohn. Gleichzeitig verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand im Dezember 2009 vorübergehend. Im Rahmen des Revisionsverfahrens erfolgte im August/September 2010 eine Haushaltabklärung. Dabei gab A._____ an, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 60-80 % arbeiten bzw. zu 100 %, wenn sie kein Kind hätte. 3. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 stufte die IV-Stelle A._____ für die Zeit ab der Geburt des Sohnes als Teilerwerbstätige ein und berechnete den IV-Grad nach der gemischten Methode aufgrund eines Anteils von 70 % im Erwerbsbereich und von 30 % im Haushaltsbereich. Sie sprach A._____ wegen vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustands für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2010 und für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 eine ganze IV-Rente zu. Für die Zeit ab 1. Oktober 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch und kündigte die Einstellung der Rente auf das Ende des Monats, der auf die Zustellung der Verfügung folgen würde, an. Im Einwandverfahren (Einwand vom 26. Mai 2012) erfolgten weitere Abklärungen, in deren Folge die IV-Stelle am 12. November 2013 einen neuen Vorbescheid, der denjenigen vom 16. Mai 2012 ersetzte, erliess. Darin wurde für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum
- 3 - 30. Juni 2010 eine ganze IV-Rente, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011 eine halbe IV-Rente, für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 eine ganze IV-Rente und ab Oktober 2011 eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt. Im Rahmen eines weiteren Einwandverfahrens (Einwand vom 4. Dezember 2013) beauftragte die IV-Stelle die B._____ AG mit der polydisziplinären Begutachtung von A._____. Das Gutachten wurde am 11. Februar 2015 erstattet. Die B._____ AG stufte A._____ sowohl in ihrer angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig ein. 4. Mit Vorbescheid vom 30. April 2015, der den Vorbescheid vom 12. November 2013 ersetzte, erachtete die IV-Stelle A._____ nach wie vor als zu einem Anteil von 70 % im Erwerb und von 30 % im Haushalt tätig und verfügte für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente sowie ab 1. Oktober 2011 bis zum Ende des Monats, der auf die Zustellung der Verfügung folgen würde, die Ausrichtung einer halben IV-Rente. Auch dagegen erhob A._____ am 22. Mai 2015 Einwand und machte wie bereits früher geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre. 5. Mit Verfügung vom 14. April 2016 berechnete die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode und gestützt auf das Gutachten der B._____ AG vom 11. Februar 2015 den IV-Grad und sprach A._____ für die Zeit ab 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 75 %) und für die Zeit ab 1. Oktober 2011 bis Ende des Monats, der nach Zustellung der Verfügung folgen würde, eine halbe IV-Rente (IV-Grad 50 %) zu. Für die Zeit danach stellte sie die Rente mangels ausreichendem IV-Grad (IV-Grad unter 40 %) ein. 6. Dagegen erhob A._____ am 17. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2016, soweit
- 4 sie die Aufhebung der laufenden halben IV-Rente betreffe, und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, mindestens jedoch der bestehenden halben IV-Rente für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2012, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung und Neufestsetzung des noch möglichen Invalideneinkommens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Ansetzung einer Nachfrist bis zum 30. Juni 2016, um eine vollständige Begründung der Beschwerde nachzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2016 wies die Instruktionsrichterin diesen Antrag ab. Die dagegen erhobene Prozessbeschwerde von A._____ vom 24. Mai 2016 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 73 vom 12. Juli 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Haupt-/Beschwerdeverfahren S 16 67 wurde schliesslich infolge Rückzugs der Beschwerde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2016 abgeschrieben. 7. Mit Eingabe vom 4. April 2017 ersuchte A._____ die IV-Stelle aufgrund der inzwischen geänderten Rechtsprechung betreffend Anwendung der gemischten Methode zur Bemessung des IV-Grads um (prozessuale) Revision der Verfügung vom 14. April 2016 und um Zusprechung der bisherigen halben IV-Rente auch über den 30. Mai 2016 hinaus, eventualiter ab Mai 2016 aufgrund einer verschlechterten gesundheitlichen Verfassung um Zusprechung einer Dreiviertelsrente. 8. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Revisionsgesuchs in Aussicht mit der Begründung, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gemischten Methode für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle. Sie hielt auch fest, dass über die (allfällige) Neuanmeldung separat entschieden werde. Gleichzeitig räumte sie A._____ Frist ein, um entweder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen oder die Neuanmeldung zurückzuziehen. Dagegen erhob A._____ am 16. Juni 2017 Einwand mit dem Begehren, das Revisionsgesuch gutzuheissen, die Verfügung vom 14. April
- 5 - 2016 teilweise aufzuheben und ihr auch über den 30. Mai 2016 hinaus die bisherige halbe IV-Rente zuzusprechen. Vom Revisionsgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands nahm sie vorerst Abstand. 9. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wies bzw. lehnte die IV-Stelle das Begehren von A._____ ab. Sie erachtete es angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio", dem darauf folgenden Medienecho, dem IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 sowie dem Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 als fraglich, ob die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten sei. In der Sache selbst führte sie aus, dass die (teilweise) Praxisänderung des Bundesgerichts zur gemischten Methode keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle. Was die Neuanmeldung betreffe, so räumte sie A._____ nochmals Frist ein, um eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. 10. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2017, die Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 4. April 2017 und die teilweise Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2016. Sie verlangte zudem, dass die Verfügung vom 14. April 2016 im Verfügungsteil Ziff. 2 (S. 10/11) insofern abzuändern sei, als dass ihr ein Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente auch über den 30. Mai 2016 hinaus zugesprochen werde. 11. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
- 6 - 12. Mit Replik vom 21. September 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde vom 10. August 2017 gestellten Rechtsbegehren. 13. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26. September 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 14. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ins Recht. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Juni 2017 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 162) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 7 - 2.1. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin auf prozessuale Revision der ursprünglichen Verfügung vom 14. Juni 2016 eingegangen ist oder nicht bzw. das Gesuch zu Recht abgelehnt hat oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses – vorliegend somit bis zum 28. Juni 2017 – verwirklicht hat (BGE 144 I 28 E.2.3; BGE 132 V 215 E.3.1.1). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3; BGE 141 V 14 E.3.1). Kein Streitthema des vorliegenden Verfahrens ist eine (allfällige) Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands, wofür die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) für den Fall der ausreichenden Glaubhaftmachung die Ausstellung einer separaten Verfügung in Aussicht gestellt hat. 2.2. Richtigerweise ist bei Eingang eines Revisionsgesuchs vorerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Revision gegeben sind, mithin ob darauf eingetreten werden kann oder nicht, und danach gegebenenfalls, ob ein materieller Entscheid zu ergehen hat, mit dem das Leistungsbegehren gutgeheissen oder abgewiesen wird (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 Rz. 37; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDI- NAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 30- 31 Rz.119). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte ihr Revisionsbegehren nicht ablehnen bzw. abweisen, sondern hätte, wenn schon, nicht darauf eintreten dürfen, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht massgebend. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.
- 8 - 3.1. Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Die Invalidität kann gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-
- 9 len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Nichterwerbstätigen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten dabei insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Methode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG). Ob eine Versicherte als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E.2.3). 3.2. Art. 53 ATSG (Revision und Wiedererwägung) befasst sich mit den Auswirkungen der Rechtskraft eines Entscheids und legt fest, unter welchen Voraussetzungen trotz Eintritt der formellen Rechtskraft eine Abänderung eines Entscheids vorzunehmen ist bzw. vorgenommen werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 2). Es sind vier Konstellationen denkbar, in denen ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerleistung entstehen kann (zum Ganzen: BGE 140 V 514 E.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E.4 und KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 6): Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen
- 10 durch eine (prozessuale) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden (BGE 140 V 514 E.3.2). Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (ursprüngliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Grundlagen oder der Rechtsanwendung) (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 6), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (BGE 140 V 514 E.3.2, BGE 135 V 201 E.5.1 und E.6; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 69 f.). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 53 Abs. 1 ATSG. Demnach lässt sich eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit bezogen auf die tatsächlichen Grundlagen) unter bestimmten Voraussetzungen durch eine (prozessuale) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen (relative Frist) nach Entdeckung des Revisionsgrundes geltend zu machen, zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E.2.1).
- 11 - 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) legte die Beschwerdegegnerin einerseits dar, dass ihrer Ansicht nach fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten habe, liess diese Frage letztlich aber offen, weil andererseits die materiellen Voraussetzungen für das Revisionsgesuch nicht gegeben seien. Sie begründete dies damit, dass eine Änderung der Rechtspraxis keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstelle. Folglich stelle auch die teilweise Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung der gemischten Methode keine erhebliche neue Tatsache oder kein neues Beweismittel dar. Sie verwies auf BGE 141 V 585 E.5 (zur Praxisänderung bei somatoformen Schmerzstörungen), wonach eine neue Praxis für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle. Die neue Rechtsprechung könne auch nicht als Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin insgesamt abzulehnen sei. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 10. August 2017 und in der Replik vom 21. September 2017 in formeller Hinsicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ansicht nach fehlendem Revisionsgrund richtigerweise nicht auf das Gesuch hätte eintreten dürfen anstatt es abzuweisen. In sachlicher Hinsicht, so die Beschwerdeführerin, seien alle Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, nämlich die Rechtskraft der fraglichen Verfügung vom 14. April 2016, ein Revisionsgrund – der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" zur Berechnung des IV-Grads bei erwerbstätigen invaliden Frauen mit Statuswechsel nach einer Niederkunft –, keine Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxisänderung (erstmals angewendet in BGE 143 I 50 im Dezember 2016) seitens der Versicherten und somit das Vorliegen einer neuen Tatsache, die Erheblichkeit der Praxisänderung und entschuldbare Nichtkenntnis der neuen Tatsache, hier der neuen
- 12 - Rechtsprechung des EGMR zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Zudem sei auch die dreimonatige Frist eingehalten, weil erst im Frühjahr 2017 bekannt geworden sei, wie sich die schweizerische Gerichtspraxis zum Fall "Di Trizio" entwickeln werde. Die Beschwerdeführerin führt an, in ihrem Fall sei die halbe Invalidenrente ausschliesslich und allein aufgrund einer Statusänderung bzw. der Anwendung der gemischten Methode gestrichen worden, weshalb dieser Entscheid eine stossende Diskriminierung darstelle. Gehe man von der bisherigen Berechnungsmethode aus, ergebe sich ein IV-Grad von 50 % und somit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente. In der Replik vom 21. September 2017 bestreitet die Beschwerdeführerin darüber hinaus den seitens der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. 4.3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2017 auf die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 und betont, es sei vorliegend nicht vom Grundsatz der Nichtanpassung rechtskräftiger Entscheide an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen. Sie wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Urteils des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" zunächst am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht habe. Dabei hätte sie bereits damals rügen können und müssen, dass die Anwendung der gemischten Methode im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Weil die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 10. Oktober 2016 wieder zurückzogen habe, erweise sich das Revisionsgesuch vom 4. April 2017 einerseits als verspätet und andererseits als rechtsmissbräuchlich. 5.1. Der EGMR fällte am 2. Februar 2016 das Urteil Nr. 7186/09 in Sachen "Di Trizio" gegen die Schweiz. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Invalidenversicherung hatte im Rahmen einer erstmaligen Rentenprüfung gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditäts-
- 13 grad von 50 % ermittelt und der Versicherten vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2004 eine halbe Rente zugesprochen. Den Entscheid der Invalidenversicherung, der Versicherten ab dem 1. September 2004 aufgrund eines Statuswechsels keine Rente mehr auszurichten, schützte das Bundesgericht mit Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008. Die Verneinung des Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31. August 2004 war darauf zurückzuführen, dass die Invalidenversicherung von der hypothetischen Annahme ausgegangen war, infolge der Geburt von Zwillingen (am 6. Februar 2004) würde die Versicherte als Gesunde bloss mehr teilweise erwerbstätig sein. Die Invalidenversicherung hatte für diese Zeit die gemischte Methode angewendet, worauf sich neu ein Invaliditätsgrad von bloss 22 % ergeben hatte. Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass die Verweigerung der Rente durch Anwendung der gemischten Methode im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) darstelle. Das Urteil des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 hatte zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall „Di Trizio“ mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewendet wird (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 liegt eine „Di Trizio“-ähnliche Ausgangslage vor, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind: Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente einerseits sowie familiär bedingter Grund für die Reduktion der Arbeitszeit (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) andererseits. In Umsetzung des Urteils des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" betreffend das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 entschied das Bundesgericht in BGE 143 I 50 E.4 (vom 20. Dezember 2016) und BGE 143 I 60 E.3.3 (vom 1. Februar 2017), dass die revisionsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die
- 14 - Geburt von Kindern und die mit den Betreuungspflichten einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen würden. Es legte daher fest, dass der (dortigen) Beschwerdeführerin die laufende Rente weiterhin auszurichten sei (BGE 143 I 50 E.4, vgl. auch Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 355 per 26. Mai 2017). Im Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 präzisierte das Bundesgericht, dass in Fällen, in denen keine "Di Trizio"-ähnliche Ausgangslage vorliege, beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen war, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden seien (E.4.2, vgl. auch Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 355 per 26. Mai 2017 und zum Ganzen: Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, in: SZS/RSAS 62/2018, S. 513 ff.). Das heisst, die Anwendung der gemischten Methode ist nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E.4.2). 5.2. Im Streitfall, der dem Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 zugrunde lag, verlangte die dortige Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" ein Zurückkommen auf die dort massgebliche Verfügung, mit der die IV-Rente revisionsweise in Anwendung der gemischten Methode (Anteile von 40 % Erwerb und 60 % Haushalt nach der Geburt von zwei Töchtern) aufgehoben worden war. Das Bundesgericht führte aus, damit ziele die dortige Beschwerdeführerin nicht auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ab, die auf Fälle anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit zugeschnitten sei, sondern es gehe vielmehr um eine nachträgliche rechtliche Unrichtigkeit zufolge geänderter Rechtslage gründend im besagten Urteil des EGMR. Diese Konstellation sei gesetzlich nicht geregelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.1. mit Hinweis auf BGE 135 V 201 E.5.1 und BGE 127 V 10 E.4). Das Bundesgericht
- 15 führte in E.4.2.1 des erwähnten Urteils Folgendes aus: "Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue, gerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis oder an eine neue Rechtsprechung nur ausnahmsweise vorzunehmen ist. Dies trifft zu, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201 E.6.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten. Wo eine derartige Herabsetzung vorgenommen wurde, betonte das Bundesgericht, es handle sich - angesichts des der früheren Praxis zugrunde liegenden sachfremden Kriteriums - um eine Ausnahmesituation, welche eine besondere Lösung erfordere. Zu Gunsten der Versicherten liess das Gericht demgegenüber in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu. Letztlich hat eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E.5.2, BGE 135 V 201 E.6.1.2 f., je mit Hinweisen)." Das Bundesgericht kam im erwähnten Urteil 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 zum Schluss, dass vom Prinzip der Nichtanpassung einer Verfügung an eine geänderte Rechtsprechung nicht abzuweichen sei (E.4.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E.5.3), d.h. im konkreten Fall keine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung wegen nachträglicher rechtlicher Unrichtigkeit zufolge geänderter Rechtslage (neue Rechtsprechung
- 16 zur gemischten Methode) vorzunehmen sei. Zu den Gründen führte es aus, dass von der Praxis betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung eine Vielzahl von versicherten Personen auch in teilweise weit zurückliegenden Verfahren betroffen seien, dass die gemischte Methode sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung eines Rentenanspruchs führen könne, dass sie in gewissen Konstellationen auch nach dem Urteil des EMGR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" weiterhin anwendbar bleibe (mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E.4.4) und sie somit nicht schlechterdings unhaltbar sei. Das heisst, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die alleinige Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Urteils des EGMR keinen Grund für eine Anpassung/Revision einer rechtskräftigen Verfügung dar. Auch in BGE 141 V 585 (E.5.3) hielt das Bundesgericht fest, dass die mit BGE 141 V 281 erfolgte Änderung der Rechtsprechung bei nicht messbaren unklaren syndromalen Beschwerdebildern (Ersetzen des bisherigen Regel-/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster, E.3.6) keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle (BGE 141 V 585 E.5.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_879/2015 vom 8. Januar 2016). Ebenso entschied das Bundesgericht in BGE 135 V 201, dass die im Hinblick auf die mit BGE 130 V 352 eingeführte Praxisänderung bei somatoformen Schmerzstörungen (Regel-/Ausnahme-Praxis) im Prinzip keinen Anlass bilde, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen (E.6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3. Auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017, kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden, zumal die Konstellation, aus der heraus die Beschwerdeführerin eine Anpassung bzw. die (revisionsweise) Wiederausrichtung einer IV-Rente verlangt, dieselbe ist wie in jenem Urteil (8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017). Auch im vorliegenden Fall hat die
- 17 - IV-Stelle nämlich mit angefochtener Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bfact. 2, Bg-act. 162) die – allein zufolge des Urteils des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" – verlangte revisionsweise Änderung der rechtskräftigen Verfügung vom 14. April 2016 (Bf-act. 6a, Bgact. 133), mit der die IV-Rente revisionsweise in Anwendung der gemischten Methode (hier: Anteile von 30 % Erwerb und 70 % Haushalt nach der Geburt eines Sohnes) aufgehoben worden war, abgelehnt. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die Beschwerdeführerin anders zu behandeln, als alle anderen Versicherten in derselben bzw. in "Di Trizio"-ähnlichen Konstellationen. Die Voraussetzungen für eine Anpassung an die erfolgte (teilweise) Praxisänderung (allgemeine Verbreitung, sodass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, Beibehaltung der alten Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.2.1, BGE 135 V 201 E.6.1.1) sind vorliegend nicht gegeben. Damit liegt gerade keine besondere Ausnahmesituation vor, die im vorliegenden Fall eine besondere Lösung für die Beschwerdeführerin erforderte. 5.4. Im Übrigen macht bzw. machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im Einwand vom 22. Mai/25. August 2015 (Bg-act. 124, 129), der zur rechtskräftigen Verfügung vom 14. April 2016 (Bg-act. 133) führte, und in der dagegen erhobenen, später zurückgezogenen Beschwerde vom 17. Mai 2016 (Bg-act. 144; mündend im Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 73 vom 12. Juli 2016 und in der Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts S 16 67 vom 12. Oktober 2016, Bg-act. 150 und 151) –, eine wegen Anwendung der gemischten Methode erfolgte Diskriminierung geltend. Ob dabei der seitens der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf zutrifft, das unter diesen Umständen und in Kenntnis des Urteils des EMGR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" eingereichte Revisionsgesuch vom 4. April 2017 (Bg-act. 157) sei rechts-
- 18 missbräuchlich, muss vorliegend nicht entschieden werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht vorbringt bzw. vorbrachte, es liege ein Revisionsgrund wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands (im Sinne von Art. 17 ATSG) vor. Somit ist vorliegend auch auf diese entsprechenden Voraussetzungen nicht weiter einzugehen. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 (Bg-act. 157) abgewiesen bzw. dieses abgelehnt hat. Angesichts dieser Schlussfolgerung muss vorliegend, wie dies auch die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat, nicht mehr geprüft werden, ob die dreimonatige Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu auch KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 38 und 69) eingehalten ist oder nicht, sofern die Einhaltung einer solchen für die vorliegende, gesetzlich gar nicht vorgesehene Fragestellung (Anpassung einer ursprünglich richtigen Verfügung an die eintretende Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen, hier an die geänderte Rechtsprechung, vgl. dazu Erwägung 3.2) überhaupt erforderlich ist. 5.6. Immerhin sei auf den per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Art. 27bis Abs. 2- 4 IVV zur Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigen hingewiesen, mit dem die Berechnungsweise zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode) angepasst wurde. Zu beachten ist die entsprechende Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017: Demnach ist bei Renten, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert wurden, eine neue Anmeldung zu prüfen, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Das heisst,
- 19 in dieser Konstellation bildet – nicht die geänderte Rechtsprechung –, sondern die betreffende Verordnungsänderung im Zusammenhang mit einem Statuswechsel einen Änderungs- bzw. Revisionsgrund, der sofort per 1. Januar 2018 zu berücksichtigen ist (vgl. dazu: Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, in: SZS/RSAS 62/2018, S. 518, und IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018). Diese neue Rechtsgrundlage findet im vorliegenden Fall zwar keine rückwirkende Anwendung auf die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 (Bf-act. 6a, Bg-act. 133) bzw. vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162), zumal auf diese, einem allgemein gültigen Grundsatz folgend, die Rechtsgrundlagen anzuwenden sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.6.2 und 9C_219/2018 vom 8. August 2018 E.2 mit Hinweisen). Jedoch bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich im Rahmen einer Neuanmeldung per 1. Januar 2018 auf das geänderte Berechnungsmodell zu berufen. 5.7. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 (Bg-act. 157) zu Recht abgewiesen bzw. abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) zu schützen und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt (Satz 2). Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, werden die Kosten er-
- 20 messensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Sie sind grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG) zu überbinden. 6.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]