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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.08.2017 S 2017 107

10 août 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,602 mots·~8 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 107 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Specchia als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Mit Vorbescheid vom 4. April 2017 hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) A._____ darüber informiert, dass die SVA beabsichtige, die beruflichen Massnahmen abzuschliessen. 2. A._____ begründete in seinem Einwand vom 27. April 2017, weshalb er die ihm zugewiesene Stelle abgelehnt habe. 3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 teilte die SVA (Beschwerdegegnerin) A._____ (Beschwerdeführer) mit, dass die beruflichen Massnahmen per 31. März 2017 abgeschlossen seien. Begründet wurde der Entscheid damit, dass unabhängig von der Ablehnung der zugewiesenen Stelle, mit der Schulung im Bereich Logistik und Kurierdienst, dem erfolgreichen Arbeitstraining in Form eines Praktikums im ersten Arbeitsmarkt und dem Bewerbungscoaching der Rahmen des Anspruches auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung ausgeschöpft sei. 4. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 informierte die Ausgleichskasse B._____ den Beschwerdeführer darüber, dass die Ausgleichskasse zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Rente sei. Der Aufwand für die Festsetzung der Leistung erfordere in der Regel ab definitiver Zusprache durch die IV-Stelle etwa zwei Monate. Die Ausgleichskasse B._____ legte dem Schreiben noch einen Fragebogen bei, welcher durch den Beschwerdeführer auszufüllen war. 5. Mit Schreiben vom 8. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2017 Beschwerde. Der Beschwerdeführer teilte in diesem Schreiben sinngemäss mit, dass er die Frist verpasst habe, weil er einen Brief erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Rente erhalten werde und er nicht ganz verstanden habe, was das heisse. Mit den beteiligten Versicherungen IV

- 3 und SUVA und aufgrund des Umstandes, dass noch ein weiteres Verfahren von ihm gegen die SUVA offen sei, sei er überfordert gewesen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Bei der Eingabe vom 30. Mai 2017 handelt es sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - infolge klar verpasster Rechtsmittelfrist, um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was folglich darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht. 2. Gegen die Verfügung aus dem Bereich der Invalidenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG.

- 4 - 3. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt, da von einem solchen bezüglich der hierzu beurteilenden Frage keine zusätzliche Erkenntnis zu erwarten war. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde denn auch selber ein, dass er die Beschwerdefrist verpasst habe. Aufgrund der Aktenlage bestand für einen Schriftenwechsel somit kein Anlass. 4. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Sinngemäss anwendbar sind die Art. 38-41 ATSG (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Berechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Zur Einhaltung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen. Die Verfügung der SVA, datiert vom 22. Mai 2017, wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. August 2017 angefochten. Anhand der Akten kann nicht rekonstruiert werden, wann dem Beschwerdeführer tatsächlich die Verfügung mitgeteilt wurde. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung innerhalb der üblichen Zustelldauer erhalten hat. Letztlich kann die Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst eingesteht, die Beschwerde verspätet eingereicht zu haben. Damit

- 5 wurde die 30-tägige Beschwerdefrist durch den Beschwerdeführer offenkundig verpasst. In seiner Beschwerde macht er lediglich geltend, weshalb er die Beschwerdefrist nicht einhalten konnte. b) Zu prüfen bleibt vorliegend, ob die Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. August 2017 sinngemäss geltend macht. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG kann eine versäumte Frist dann wieder hergestellt werden, wenn eine Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, wobei sie das entsprechende Gesuch binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes geltend zu machen hat. Das Nichthandeln der Partei innert Frist muss Folge einer Hinderung sein, welche das Handeln objektiv unmöglich bzw. unzumutbar macht, wobei eine einzelfallbezogene Würdigung notwendig ist (KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, N. 373 S. 171). Ein Hindernis ist objektiv, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt beispielsweise vor, wenn sich die gesuchstellende Person in einem Irrtum befunden hat (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 7). Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist, eine Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen auch bei sprachlichen Schwierigkeiten. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der

- 6 nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27; BGE 112 V 255; KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 9 mit weiteren Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, seine Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, in seiner Beschwerde sinngemäss damit, dass er einen Brief erhalten habe und ihm darin mitgeteilt worden sei, dass er eine Rente oder eine Teilrente erhalten werde. Er habe das Ganze nicht richtig verstanden und habe gemeint, dass damit lediglich gemeint sei, eine IV-Rente zugesprochen zu erhalten. Weiter sei beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden noch ein weiteres Gerichtsverfahren gegen die SUVA offen und dadurch sei er in den Sozialversicherungsangelegenheiten der IV und SUVA überfordert gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts überfordert gewesen zu sein, ist nachvollziehbar. Dieser Umstand entbindet den Beschwerdeführer aber nicht davon, bei inhaltlichen Fragen, die er nicht versteht, sich entsprechend zu informieren. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen per 31. März 2017 abgeschlossen seien. In der Verfügung wurde weiter vermerkt, dass der Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch mit einem separatem Schreiben mitgeteilt werde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, geht aus der Verfügung klar hervor, dass die SVA bezüglich eines Rentenanspruchs noch nicht definitiv entschieden hatte. Auf die Ausführungen der Ausgleichskasse B._____ vom 30. Mai 2015 durfte sich der Beschwerdeführer ferner nicht vorbehaltlos verlassen, da diese nicht über

- 7 einen allfälligen Rentenanspruch entscheidet. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Tragweite der Verfügung nicht klar war, musste er anhand der Rechtsmittelbelehrung erkennen, dass ohne die Erhebung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Verfügung formell rechtskräftig wird und dies somit seine Rechte und Pflichten betreffen würde. Dass die Beschwerdefrist verpasst wurde, hat sich der Beschwerdeführer somit selbst zuzuschreiben und daher trägt er auch die Folgen seines Tuns bzw. selbst verschuldeten Unterlassens. Auf die Beschwerde kann aufgrund des Gesagten somit nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und in Anbetracht des geringen Aufwandes, rechtfertigt es sich, die Kosten auf den Minimalbetrag festzusetzen. Dem Beschwerdeführer werden daher Kosten von Fr. 200.-- auferlegt. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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