VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 101 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Meisser und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 20. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ verfügt über keine Berufsausbildung und wohnt in X._____. Seit 2012 wird sie durch die regionalen Sozialen Dienste betreut. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit den vorgenannten Diensten verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 26. Juni 2013, mitgeteilt am 5. Juli 2013, für A._____ eine Beistandschaft (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2). Sie beauftragte den Beistand, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den speziell im Entscheid aufgeführten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und, soweit nötig, zu vertreten, insbesondere gemäss Entscheid-Dispositiv Ziff. 3 lit. f bezüglich Versicherungen stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen). Dieser Entscheid wurde im Rahmen von zwei weiteren Entscheiden der KESB Nordbünden vom 24. Februar 2014, mitgeteilt am 27. Februar 2014, und 25. Mai 2016, mitgeteilt am 30. Mai 2016, noch präzisiert, aber als solcher jeweils bestätigt. 2. Am 7. Februar 2013 reichten die befassten Behörden für A._____ bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ein. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ mit Wirkung ab 1. August 2013 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, dass sie keine Invalidenrente wolle. Die Einschätzung der IV-Stelle sei nicht korrekt. Die IV-Stelle verfüge über keinen korrekten Arztbericht und zu der bi-disziplinären BEFAS-Abklärung in Y._____ vom 20. Juni 2016 bis 15. Juli 2016 liege lediglich ein kurzer Schlussbericht vor. Mit den allgemeinärztlichen Befunden von Dr. med.
- 3 - B._____, BEFAS-Arzt, sei sie nicht einverstanden. Die IV-Stelle habe sie in den letzten vier Jahren bei der Stellensuche nicht wirklich unterstützt. Richtige berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht durchgeführt worden. 4. Am 21. August 2017 stellte der Beistand von A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Entscheide der KESB Nordbünden vom 26. Juni 2013, 24. Februar 2014 und 25. Mai 2016 zu und empfahl die Abweisung der Beschwerde. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 und hielt ergänzend fest, dass ein Verzicht auf die Invalidenrente gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG in casu nichtig wäre, da die schutzwürdigen Interessen der Sozialen Dienste beeinträchtigt würden. 6. In der Replik vom 6. September 2017 verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ihr der Grund für die Ausrichtung einer Invalidenrente mitzuteilen. Ferner forderte sie von den Sozialen Diensten die Erstattung der ihr im Jahr 2012 entstandenen Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Fr. 810.--. 7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 8. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden noch drei weitere Schreiben ein, worin sie insbesondere von der Beschwerdegegnerin die Rückvergütung von Reisekosten in der Höhe von Fr. 270.-- für die Zugreise zu der beruflichen Massnahme in Y._____ vom 20. Juni 2016 bis 15. Juli 2016 forderte.
- 4 - 9. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Vergütung der erwähnten Reisekosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2017 bilde, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Ein entsprechendes Gesuch um Vergütung der Reisekosten sei nie eingegangen. Die Beschwerdeführerin könne ihr jedoch jederzeit die Reisekosten für die berufliche Massnahme in Y._____ zur Prüfung der Vergütung einreichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 12. Juli 2017 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. a) Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1-9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zählt die Geschäfte auf, welche die Zustimmung der KESB erfordern. Es handelt sich im Grundsatz um Geschäfte, welche das Vermögen der verbeiständeten Person betreffen und von erheblicher Tragweite sind, sei es bedingt durch die Komplexität des zu beurteilenden Geschäfts, sei
- 5 es durch die zeitliche Dauer der Bindung des Vermögens oder durch das allfällige Risiko, welches mit dem Abschluss des Geschäfts eingegangen wird (vgl. VOGEL, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 416/417 Rz. 14). Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ist unter anderem für die Prozessführung die Zustimmung der KESB notwendig. Die Vertretung der verbeiständeten Person kommt allerdings nur in denjenigen Aufgabenbereichen in Frage, die dem Beistand im Rahmen der Beistandschaft auch übertragen wurden (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Erfordert die Wahrung der Interessen der verbeiständeten Person in diesen Aufgabenbereichen die Führung eines Prozesses, so bedarf es einer Ermächtigung durch die KESB (vgl. VOGEL, a.a.O., Art. 416/417 Rz. 33). b) Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die KESB Nordbünden am 26. Juni 2013 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtete und den eingesetzten Beistand unter anderem mit der Besorgung ausreichender und geeigneter Versicherungsdeckung und Leistungssituation (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen) beauftragte (vgl. Entscheid der KESB Nordbünden vom 26. Juni 2013 S. 10). Da somit dem Beistand mit der Beistandschaft der Aufgabenbereich "Versicherungen" übertragen wurde, hätte es zur Führung des vorliegenden Verwaltungsprozesses betreffend Versicherungsleistungen (Invalidenrente) einer Ermächtigung durch die KESB bedurft. Im konkreten Fall liegt allerdings keine solche Zustimmung zur Prozessführung seitens der KESB vor. Vielmehr empfahl der Beistand der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 21. August 2017 an das streitberufene Verwaltungsgericht, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2017 abzuweisen (vgl. Schreiben des Beistands vom 21. August 2017 S. 2). Mangels der unerlässlichen Zustimmung der KESB, welche durch den Beistand auf jeden Fall auch nicht nachgeholt wird, er-
- 6 weist sich die vorliegende Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 3. a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1; BGE 125 V 414 E.1a mit Hinweisen). b) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 4. Juli 2017. Die Beschwerdegegnerin entschied darin lediglich über die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 132 - 155). Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückvergütung der Reisekosten in der Höhe von Fr. 270.-- für die berufliche Massnahme in Y._____ und dem ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der ihr im Jahr 2012 entstandenen Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Fr. 810.-- ist noch keine Verfügung ergangen. Die Rückerstattung der vorgenannten Kosten müsste die Beschwerdeführerin zunächst bei der Beschwerdegegnerin (Reisekosten) bzw. den Sozialen Diensten (Rechtsanwaltskosten) geltend machen. Somit kann auf die Beschwerde auch mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. 4. Was die Aussage der Beschwerdegegnerin betrifft, wonach ein Verzicht auf die Invalidenrente gemäss Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in casu nichtig wäre, da die schutzwürdigen Interessen der Sozialen Dienste
- 7 beeinträchtigt würden, ist schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 23 ATSG zunächst die Beschwerdegegnerin über die Nichtigkeit eines allfälligen Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Invalidenrente entscheiden müsste (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 23 Rz. 60). 5. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde vom 12. Juli 2017 den formellen Erfordernissen nicht und stellt damit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG dar, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Januar 2018 nicht eingetreten (8C_846/2017).