a VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 9 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ lebt seit 1987 in der Schweiz und war hier als B._____ tätig. Nachdem er sich am 24. Januar 2002 wegen Atembeschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) nach diversen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 23. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 77 % eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab dem 13. November 2002 zu. 2. Im Rahmen einer ersten Rentenrevision von Amtes wegen wurde A._____ am 5. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sich der IV-Grad nicht verändert habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige volle IV-Rente bestehe. 3. Nach einer Dossierevaluation im Rahmen der IV-Revision 6a wurde per 1. Januar 2012 ein erneutes ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet. Im entsprechenden Fragebogen hatte A._____ angegeben, dass sich sein Gesundheitszustand seit Sommer 2009 verschlechtert habe und er bei Anstrengung Mühe beim Atmen bekunde. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) fanden ausführliche Untersuchungen durch pract. med. C._____ und Dr. med. D._____ statt. Dabei hatten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und eine deutliche Besserung der psychischen Gesundheitssituation festgestellt werden können, während aus internistisch/pneumologischer Warte eine Minderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer allgemeinen Leistungseinschränkung durch die chronische Atemwegserkrankung von ca. 20 % konstatiert wurde. 4. Im November 2013 wurden auf Empfehlung der beiden RAD-Gutachter berufliche Massnahmen eingeleitet, doch trotz verlängerter Unterstützung gelang keine Integration in den Arbeitsmarkt. Aufgrund von Hinweisen
- 3 - Dritter liess die IV-Stelle A._____ am 27. Mai 2013, am 6. Juni 2013 sowie am 29. Juli 2014 observieren. Am 5. August 2014 nahm RAD-Arzt pract. med. E._____ zum Observationsmaterial Stellung. Am 9. September 2014 fanden sodann ein Evaluationsgespräch mit A._____ sowie eine Konfrontation mit dem Observationsmaterial statt. 5. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 stellte die IV-Stelle die Rente von A._____ per sofort vorsorglich ein, da der Rentenanspruch angesichts der bisherigen internen Ermittlungen ernsthaft infrage zu stellen sei. 6. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2015 die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Juli 2014. Für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2014 liege zudem eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Begründend führte sie unter Bezugnahme auf den Einwand von A._____ vom 7. April 2015 aus, dass ein Revisionsgrund in Anbetracht der RAD-Abklärungen klar gegeben sei. Zudem legte sie dar, inwiefern – gestützt auf das Observationsmaterial und in Abweichung der pneumologischen RAD-Beurteilung – in adaptierter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss ständiger Praxis liege bei Aggravation oder Simulation keine versicherte Gesundheitsschädigung (mehr) vor. Da A._____ gegenüber der IV-Stelle resp. den beauftragten Gutachtern mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe (etwa hinsichtlich Arbeiten in staubiger Umgebung, Pausenbedarf bei Arbeitstätigkeiten oder Reparaturarbeiten am Auto), habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die IV-Stelle ihm die Rente trotz nicht mehr vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen weiterhin auszahle, weshalb die Rente ex tunc aufzuheben sei.
- 4 - 7. Am 22. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle sodann die Rückerstattung von insgesamt Fr. 4'036.-- für zu Unrecht bezogene IV-Leistungen zwischen dem 1. August und dem 30. September 2014. 8. Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, diese seien aufzuheben und von einer rückwirkenden Aufhebung der Rente per 31. Juli 2014 sei abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung des Sachverhalts und seines Gesundheitszustandes sowie zur Neubeurteilung der IV-Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei legte er dar, inwiefern das Observationsmaterial keinen Beweis für die angebliche Aggravation/Simulation darstelle. Die Beurteilung der IV-Stelle resp. von pract. med. E._____ sei insofern willkürlich, als aufgrund eines blossen Aktenstudiums und blosser Observationsaufnahmen in nicht nachvollziehbarer Weise von den RAD-Beurteilungen von pract. med. C._____ und Dr. med. D._____ aus dem Jahre 2012 abgewichen worden sei, ohne dass eine aktuelle medizinische Untersuchung stattgefunden habe. Zudem bemängelte er die Invaliditätsbemessung und legte dar, inwiefern keine Verletzung der Meldepflicht vorliege. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies dabei vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2015. 10. Am 11. März 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und machte die IV-Stelle darauf aufmerksam, dass er in seiner Beschwerde auch die Rückerstattungsverfügung angefochten habe und trotzdem mit einer Mahngebühr belegt worden sei.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Verfügungen vom 14. und 22. Dezember 2015 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 14. und 22. Dezember 2015 betreffend die rückwirkende Einstellung des Rentenanspruchs resp. die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich überdies aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die rückwirkende Aufhebung der bisherigen IV-Rente per 31. Juli 2014 sowie die Rückforderung von Fr. 4'036.-- für zu viel ausgerichtete Leistungen im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2014 zu Recht erfolgt ist. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge-
- 6 brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 7 b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
- 8 - Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). d) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
- 9 tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30
- 10 - E.1a mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist offensichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Während die damalige Rentenzusprache vom 23. Mai 2003 offenbar gestützt auf die arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung erfolgte (vgl. Verlaufsbericht der PDGR vom 28. Januar 2003 sowie Stellungnahme des RAD vom 18. Februar 2003 in den alten IV-Akten, act. 44 und 48), konnten im Rahmen der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 3. Juli 2012 durch pract. med. C._____ keine psychiatrischen Dia-
- 11 gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. So führt pract. med. C._____ explizit aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache erheblich verbessert habe (vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 85 S. 10 ff.). Insofern ist die IV-Stelle zu Recht von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen. 4. a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Sozialversicherungsgericht ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Dabei liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2).
- 12 b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner pneumologischen Erkrankung in seiner angestammten Tätigkeit als B._____ nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. hierzu schon die Nichteignungsverfügung der Suva vom 31. Januar 2002 in den Suva-Akten, act. 18). Streitig und hinsichtlich eines rentenbegründenden IV-Grades von grosser Relevanz ist jedoch die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in pneumologischer Hinsicht 80 % (so die Auffassung der RAD- Gutachter) oder (nach dem Dafürhalten der IV-Stelle) 100 % beträgt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 11) lässt sich dem RAD-Gutachten jedoch keine Bestätigung des bisherigen IV-Grades von 77 % entnehmen. c) Um die Arbeitsfähigkeit und damit letztlich den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu beurteilen, hat die IV-Stelle den RAD mit einer bidisziplinären psychiatrisch/pneumologischen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt. Während RAD-Arzt pract. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer zu diesem Zweck am 3. Juli 2012 in psychiatrischer Hinsicht untersucht hat (vgl. den entsprechenden ärztlichen Bericht vom 30. August 2012 in IVact. 85), hat Dr. med. D._____, Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 25. Oktober 2012 eine pneumologische Untersuchung durchgeführt (vgl. den entsprechenden ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2013 in IV-act. 88). Nebst diesen monodisziplinären Untersuchungen, welche auf der Grundalge einer persönlichen Exploration und der medizinischen Vorakten verfasst wurden, erstellten die beiden involvierten RAD-Ärzte am 30. Januar 2013 eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. IV-act. 91). Dabei kamen diese zum Schluss, dass von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer allgemeinen Leistungseinschränkung durch die chronische Atemwegserkrankung von ca. 20 % auszugehen sei. Für die frühere Tätigkeit als B._____ mit Kontakt
- 13 zu isozyanathaltigen Arbeitsstoffen und Schweissrauchen bestehe – wie schon die Suva in einer Nichteignungsverfügung im Jahre 2002 festgestellt habe – volle Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zwar keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit, doch eine schrittweise Steigerung der Arbeitstätigkeit im Rahmen von Integrationsmassnahmen sei insofern angezeigt, als der Explorand erst einmal die psychischen Anteile der empfundenen asthmatischen Symptome überwinden müsse, sehr lange von einer normalen beruflichen Tätigkeit dekonditioniert sei und eine gewisse erhöhte psychische Verletzlichkeit nicht auszuschliessen sei (vgl. Konsensbeurteilung vom 30. Januar 2013 in IVact. 91). d) Überdies hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer – auf Anzeige einer anonymen Drittperson hin – über einen Zeitraum von 14 Monaten dreimal observieren lassen, und zwar am 27. Mai und am 6. Juni 2013 sowie am 29. Juli 2014. Das Observationsmaterial wurde dem fallführenden RAD- Arzt pract. med. E._____ vorgelegt, welcher dazu am 5. August 2014 Stellung nahm (vgl. IV-act. 134). Am 9. September 2014 fand sodann ein Evaluationsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, in dessen Anschluss eine Konfrontation mit dem Observationsmaterial erfolgte resp. diesem das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. die entsprechenden Protokolle in IV-act. 141 und 142). Aus dem Observationsmaterial geht hervor, wie der Beschwerdeführer unter freiem Himmel zusammen mit einer weiteren Person Bauarbeiten an einem Pizzaofen ausführt und – teilweise im Freien, teilweise in einer Garage – einen Motor aus einem Personenwagen ausbaut (vgl. IV-act. 141 und 142 sowie separates BVM- Dossier). e) Zu diesen Beweisvorkehren ist festzuhalten, dass die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet sein
- 14 können, eine genügende Basis für eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. BGE 137 I 327 E.7.1 m.w.H.). Wenn zwischen den Ergebnissen einer Observation und der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch erhebliche Diskrepanzen bestehen, sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Die Einholung einer Aktenbeurteilung durch den RAD genügt nur bei klaren Verhältnissen resp. darf darauf nur abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2e). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht einfach darum geht, das Observationsergebnis zu würdigen, sondern wie dieses im fachspezifischen Kontext zu verstehen ist, was entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). 5. a) Die grundsätzliche Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Observation (vgl. hierzu BGE 137 I 327 m.w.H.) wird vorliegend nicht bestritten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Was den beschwerdeführerischen Antrag auf Bekanntgabe des Informanten betrifft, ist sodann auf die Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2015 zu verweisen, wonach die Meldung anonym erfolgt sei und deshalb keine Auskünfte über die Identität dieser Drittperson gemacht werden könnten (vgl. angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 S. 6). Daran wird sich in der Zwischenzeit nichts geändert haben. b) Problematisch ist vorliegend jedoch, dass die IV-Stelle einzig gestützt auf das Observationsmaterial sowie die entsprechende Stellungnahme des fallführenden RAD-Arztes pract. med. E._____ von der Einschätzung der RAD-Gutachter (welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 80 % eingeschätzt hatten, vgl. vorstehend Erwägung 4c) abgewichen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen ist. Dies, obschon weder sie noch pract. med. E._____ weitere medizinische
- 15 - Untersuchungen durchgeführt hatten und selbst dieser in seiner Beurteilung nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, sondern die gutachterlicherseits auf 80 % festgesetztes Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit – trotz Kenntnis des Observationsmaterials – "gerade noch akzeptieren" konnte (vgl. Beurteilung des Observationsvideos durch pract. med. E._____ vom 5. August 2014 in IV-act. 134 S. 3). Ohne weitere Abklärungen hat die IV-Stelle also in Anbetracht des Observationsmaterials das Vorliegen von Aggravation/Simulation angenommen und gestützt darauf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint resp. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen verfügt. Vor dem Hintergrund der vorerwähnten Rechtsprechung wären die Observationsergebnisse jedoch im fachspezifischen Kontext zu würdigen gewesen. Mit anderen Worten wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, diese dem pneumologischen RAD-Gutachter Dr. med. D._____ vorzulegen, damit dieser sich zur Frage hätte äussern können, ob sich die Ausführung der beobachteten Tätigkeiten (Hilfe bei der Erstellung eines Pizzaofens, Autoreparatur) mit der ursprünglichen Beurteilung resp. der damals festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vereinbaren lasse oder ob eine nicht versicherte Aggravation oder sogar Simulation vorliege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Dies umso mehr, als der von der IV-Stelle aus dem Observationsmaterial gezogene Schluss auf Aggravation/Simulation vorliegend keineswegs zwingend erscheint (vgl. hierzu die nachvollziehbaren Einwände in Beschwerde Ziff. 14 ff. und 23). c) Da dies jedoch nicht geschehen ist resp. die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung explizit von der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ abgesehen hat (vgl. angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 S. 6), ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2014 auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt beruht (vgl.
- 16 hierzu Beschwerde Ziff. 13 und 20). Damit ist die vorliegende Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese dem pneumologischen RAD-Gutachter die Observationsergebnisse unterbreite und gestützt auf dessen Stellungnahme über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Ob die IV-Stelle hierfür – nebst der einzuholenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ – weitere medizinische Abklärungen für erforderlich hält, wird alsdann in ihrem Ermessen liegen. Hierzu sei an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass das bidisziplinäre RAD- Gutachten von pract. med. C._____ und Dr. med. D._____ voll beweiswertig ist (vgl. zum Beweiswert versicherungsinterner Berichte vorstehend Erwägung 2e). Ausserdem bringt der Beschwerdeführer weder Einwände gegen dieses Gutachten vor noch liegen – soweit ersichtlich – medizinische Berichte bei den Akten, welche diesem Gutachten widersprechen resp. dieses in Zweifel ziehen würden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine versicherungsexterne Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. 27), ist er darauf hinzuweisen, dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (vgl. BGE 135 V 465 E.4). 6. a) Folglich beruht die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 insofern auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt resp. auf einer unvollständigen Beweisgrundlage, als der pneumologische RAD- Gutachter Dr. med. D._____ nicht zwecks fachspezifischer Stellungnahme mit den Observationsergebnissen konfrontiert worden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.3). In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 demnach aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt im erwähnten Sinne ergänze und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Da die ebenfalls angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 22. Dezember 2015 auf der aufzuhebenden
- 17 - Verfügung basiert resp. von dieser abhängt, ist auch diese aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der vorinstanzlich festgestellten Meldepflichtverletzung. b) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1), sind die Verfahrenskosten vorliegend der IV-Stelle als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer überdies Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht am 11. März 2016 eine Honorarnote eingereicht, aus welcher sich ein Aufwand von Fr. 2'299.95, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'137.50 für 8.55 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer von Fr. 162.45, ergibt. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen, weshalb die von der IV-Stelle zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 2'299.95 festgesetzt wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 14. und 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
- 18 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'299.95 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]