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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.04.2017 S 2016 79

26 avril 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,204 mots·~26 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 79 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher Richter Audétat, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 26. April 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 20. August 2004 infolge schwerer, wiederholter Depression bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 sprach ihm die IV-Stelle aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung und eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2004 zu. 2. Per 1. März 2008 wurde zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrads wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Am 4. Juli 2008 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3. Per 8. Dezember 2011 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Rentenanspruchs oder einer allfälligen Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erneut eine Rentenrevision durch. Nach Einholung eines psychiatrischneuropsychologischen Gutachtens bei Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 in Aussicht, dass sie die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben werde. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 15. März bzw. am 24. Mai 2013 Einwand mit dem sinngemässen Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 8. November 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats auf. Begründend führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, das Ausmass der aktuell noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe in

- 3 der Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ nicht geklärt werden können, weil A._____ nicht bereit gewesen sei, seine Leistungsgrenze auch nur annähernd auszuschöpfen und gänzlich unplausibel schlechte Leistungen erbracht habe. Durch sein Verhalten habe A._____ eine rechtsgenügliche Abklärung verhindert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Aus medizinischer Sicht liessen sich die erzielten Ergebnisse durch die Grunderkrankung nicht erklären. Es sei von Aggravation bzw. Simulation auszugehen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil S 13 150 vom 11. November 2014 abgewiesen. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob A._____ Beschwerde ans Bundesgericht, welche mit Entscheid 8C_209/2015 vom 17. August 2015 ebenfalls abgewiesen wurde. 4. Am 15. Oktober 2015 meldete sich A._____ infolge der seit dem Jahr 2003 bestehenden Psychose gestützt auf Arztberichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 17. November 2015 sowie von Dr. med. D._____ vom 18. November 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Nach Einholung einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2015 in Aussicht, im Revisionsverfahren nicht auf das Gesuch einzutreten, da mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor.

- 4 - Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 15. Dezember 2015 Einwand mit dem Antrag, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und reichte der IV-Stelle zusätzlich noch einen Bericht der PDGR vom 6. Februar 2014 ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht auf das Leistungsbegehren ein. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben. 2. Die IV sei zu beauftragen, auf die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zustand gemäss der leistungsaufhebenden Verfügung vom 8. November 2013 einzutreten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Wir beantragen vorliegend eine Replik abgeben zu können. 5. Wir beantragen vorliegend eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. 6. Eventuell: Es sei das Urteil vom 11. November 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich die Situation seit der Verfügung vom 8. November 2013 wesentlich geändert habe. Die aktuellen medizinischen Akten enthielten keine Hinweise mehr auf Simulation, sondern eine klare medizinische Diagnose, nämlich eine paranoide Schizophrenie und eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gestützt auf die aktuellen ärztlichen Berichte sei überwiegend wahrscheinlich, dass wieder eine invalidisierende Arbeitsun-

- 5 fähigkeit bestehe. Es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob der Beschwerdeführer seit dem 15. Dezember 2013 und in der Zeit danach seine Beschwerden immer noch vorspiele und simuliere, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr unwahrscheinlich sei. Dr. med. E._____ sei als sachverständiger Zeuge anzuhören zur Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor simuliere und wie seine Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Sollte das Gericht zur Überzeugung gelangen, die langjährige Berichterstattung der Fachärzte der PDGR sei auch für das Jahr 2013 gültig und gegenüber der Begutachtung von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ überwiegend wahrscheinlicher, sei das Urteil S 13 150 vom 11. November 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer weiterhin die ganze Rente ab dem 1. Januar 2014 gestützt auf den bisherigen Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. 6. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. Juni 2016 unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2016. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV- Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

- 6 angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. a) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2016 beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2017 explizit darauf verzichtet hat und sich die Parteien im vorliegenden Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äussern konnten. b) Bezüglich des beschwerdeführerischen Antrags auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gilt es sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer − nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 hinsichtlich Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen bloss auf die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2016

- 7 verweisen hat − von der Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin abgesehen und damit freiwillig auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet hat. 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2016 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 eingetreten ist. a) Der Beschwerdeführer hält diesem Vorgehen entgegen, dass er zwar im Vorverfahren (bis November 2013) simuliert habe und der Arbeitsfähigkeitsgrad damals nicht mehr rentenbegründend gewesen sei. Seither habe sich die Sachlage indes geändert. Die aktuellen medizinischen Akten enthielten keine Hinweise mehr auf Simulation, sondern eine klare medizinische Diagnose, nämlich eine paranoide Schizophrenie und eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dass der Beschwerdeführer und dessen Ärzte schon früher eine Simulation bestritten hätten, sei angesichts der rechtskräftigen Urteile des Verwaltungs- und Bundesgerichtes irrelevant. Gestützt auf die aktuellen ärztlichen Akten sei überwiegend wahrscheinlich, dass wieder eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Vergleichsbasis seien nicht die früheren Arztberichte der PDGR, weil die Gerichte bei der Beurteilung der rentenaufhebenden Verfügung nicht darauf abgestellt hätten und weil es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich − zumindest bei der Begutachtung durch Dr. phil. C._____, Diplompsychologe, Klin. Neuropsychologe (GNP), und Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, − gesundheitlich besser gegangen sei. Darauf sei vergleichsweise abzustellen. b) Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, dass sich den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten

- 8 - Arztberichten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen lasse. In den Berichten der PDGR werde lediglich der seit 2004 bestehende Zustand beschrieben. Es lägen keine neuen Elemente tatsächlicher Natur vor. Auch die somatischen Gesundheitsschäden seien lange vorbekannt. Objektive Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seien auch diesbezüglich nicht vorhanden. 4. a) Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sogenannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5, 117 V 198 E.4b; MEYER/REICHMUTH, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 117). Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich dabei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E.5.2.2; Urteile des Bundesgerichtes

- 9 - 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.3.1). b) Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.2, 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E.2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b). 5. a) In Bezug auf den vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 20. August 2004 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 2). Diesem Begehren entsprach die Beschwerdegegnerin und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung und eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2004 zu (vgl. IV-act. 37). Mit Verfügung vom 8. November 2013 hob die Beschwerdegegnerin diese Rente nach einer umfassenden materiellen Rentenanspruchsprüfung auf Ende des folgenden Monats auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Ausmass der aktuell noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ nicht habe geklärt werden können, weil der Be-

- 10 schwerdeführer nicht bereit gewesen sei, seine Leistungsgrenze auch nur annähernd auszuschöpfen und gänzlich unplausibel schlechte Leistungen erbracht habe. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Abklärung verhindert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Aus medizinischer Sicht liessen sich die erzielten Ergebnisse durch die Grunderkrankung nicht erklären. Es sei von Aggravation bzw. Simulation auszugehen (vgl. IV-act. 208). Im Anschluss an diese ablehnende Verfügung setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr umfassend mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen auseinander. Ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass seine gesundheitliche Verfassung eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, ist demnach zu ermitteln, indem der der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2013 zugrunde liegenden Sachverhalts mit dem Sachverhalt verglichen wird, wie er sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit Verfügung vom 2. Juni 2016 verwirklicht hat. b) Die abschlägige Verfügung vom 8. November 2013 (IV-act. 208) stützte sich in medizinischer Hinsicht primär auf den Bericht der neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 (IV-act. 118), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 (IVact. 119) sowie die Beurteilung von Dr. med. F._____ des RAD Ostschweiz vom 15. Januar 2013 (IV-act. 155). Im Bericht der neuropsychologischen Beurteilung legte Dr. phil. C._____ dar, dass sich in den Untersuchungen Auffälligkeiten ergeben hätten, die auf suboptimales Leistungsverhalten hinweisen würden. Es sei zu vermuten, dass die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmten. Auch unter Berücksichtigung der angegebenen Halluzinationen sei eine Aggravationstendenz anzunehmen. Er erachte die Kriterien für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simulation als erfüllt. Bei der neu-

- 11 ropsychologischen Untersuchung seien stark unterdurchschnittliche Leistungen bei den meisten durchgeführten Aufgaben zu beobachten. Eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate sei aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des möglicherweise suboptimalen Leistungsverhaltens nicht möglich. Das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht sicher festlegen. Es könne gesagt werden, dass im Bereich des figuralen Gedächtnisses durchschnittliche Leistungen vorlägen und einfache Rechenaufgaben meist korrekt gelöst würden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Auffälligkeiten in der Schulzeit könnten vorbestehende kognitive Auffälligkeiten vermutet werden. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne anhand der vorliegenden Befunde keine zuverlässige Aussage gemacht werden (vgl. IV-act. 118). Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2012 führte Dr. med. B._____ aus, dass die von den Ärzten der PDGR immer wieder gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie aufgrund der beschriebenen Symptomatik plausibel sei. Zum Untersuchungszeitpunkt am 30. Mai 2012 hätten gewisse depressive Symptome bestanden, wobei diese nicht so stark ausgeprägt gewesen seien, dass die Diagnose einer eigentlichen depressiven Episode hätte gestellt werden können. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit und zu den Fragen nach der Eingliederung könne nicht Stellung genommen werden, weil der Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen simuliere und sich darum das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen nicht sicher festlegen lasse. Allerdings bestünden doch erhebliche Zweifel an der von der Klink G._____ immer wieder attestierten 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. phil. C._____ gehe zu Recht davon aus, dass die neuropsychologischen Einschränkungen anlässlich der neuropsychologischen Abklärung simuliert worden seien. Damit sei natürlich noch nicht gesagt, dass keine Einschränkungen bestünden oder dass der Beschwerdeführer gesund sei. Allerdings lasse sich aufgrund dieses Ver-

- 12 haltens des Beschwerdeführers nicht konkret zu Einschränkungen Stellung nehmen (vgl. IV-act. 119). Dr. med. F._____ führte im RAD-Bericht vom 15. Januar 2013 aus, dass klare Hinweise bestünden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert haben könnte. Allerdings habe das Ausmass der neuropsychologischen Beeinträchtigungen in der psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ aufgrund der simulierten neuropsychologischen Symptome nicht geklärt werden können. Durch die Simulation vereitle der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts. Er habe damit im Revisionsverfahren Beweislosigkeit herbeigeführt, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe (vgl. IV-act. 155). c) Mit der Neuanmeldung vom 15. Oktober 2015 (vgl. IV-act. 240) bzw. im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 8. Dezember 2015 (vgl. IV-act. 247) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 6. Februar 2014 der stationären Behandlung vom 15. Dezember 2013 bis 16. Januar 2014 in der Klinik G._____ (IV-act. 254 S. 1-4), einen Arztbericht der PD- GR vom 17. November 2015 (IV-act. 256) sowie einen Arztbericht von Dr. med. D._____, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. November 2015 (IV-act. 254 S. 5) ein. Der Bericht der Klinik G._____ vom 6. Februar 2014 äussert sich zur stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2013 bis zum 16. Januar 2014 nach einem Suizidversuch. Diagnostiziert wurde auch hier eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Nach medikamentöser Anpassung habe sich eine Verbesserung der Symptome (Konzentration, Schlafqualität, noch leichte Vergesslichkeit, akustische Halluzinationen noch im Hintergrund, aber nicht mehr bedrohlich) gezeigt. Es habe sich ein erfreulicher Verlauf gezeigt. Der Beschwerdeführer sei kooperativ gewesen und habe gerne an der integrativen multimodalen Therapie teilgenommen (vgl. IV-act. 254 S. 1-4). Dr.

- 13 med. E._____ führt im Bericht der PDGR vom 17. November 2015 aus, dass seit der stationären Behandlung in der Klinik G._____ weiter ein unverändert schlechter Zustand mit anhaltenden psychotischen Symptomen (akustische Halluzinationen) bestehe. Weiter bestehe ein reduzierter Antrieb, Affektarmut, innere Unruhe, Nervosität, Konzentrationsstörungen und sozialer Rückzug. Eine Behandlung in der Tagesklinik zur Verbesserung der Konzentration und Entgegenwirken des sozialen Rückzugs sei am 3. November 2015 begonnen worden. In diesem Setting und im Umgang mit Mitpatienten reagiere der Beschwerdeführer mit Nervosität und Unruhe und sei nur wenig belastbar (vgl. IV-act. 256). Dr. med. D._____ äussert sich in seinem Bericht vom 18. November 2015 dahingehend, dass neben der desolaten psychischen Situation, welche sich deutlich akzentuiert habe, auch chronische Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bestünden. Insbesondere bestünden Diskushernien im HWS-Bereich, eine relative Spinalkanalstenose sowie chronische Schmerzen auf Grund eines cervicocephalen und cervicospondylogenen Syndroms mit ebenfalls Akzentuierung in den letzten Jahren. Im Juli 2015 sei ein operativer Eingriff erfolgt, welcher die Nackenbeschwerden zusätzlich gefördert habe. Ebenfalls wirke sich die Nierenkrankheit mit glomerulärer Nephropathie und ein Status nach Urolithiasis 2012 auf das Verhalten beim Wasserlösen aus. Neu seien gastrointestinale Probleme aufgetreten bei einem Status nach laparoskopischer Cholezystektomie im Januar 2015. Insgesamt zeige sich eine deutliche Verschlechterung ausserhalb der psychischen Situation auf Grund der erwähnten Ereignisse und operativen Eingriffe. Die auf Grund der miserablen psychischen Situation vorgenommene Medikamentensteigerung zeige ebenfalls Nebenwirkungen bezüglich Reaktion, Müdigkeit und Schlafverhalten. Es bestehe ein Gesundheitszustand auf tiefstem Niveau und der Beschwerdeführer sei einer Arbeitsfähigkeit nicht zugänglich (vgl. IV-act. 254 S. 5).

- 14 d) Die Beschwerdegegnerin legte diese Berichte dem RAD-Arzt Dr. med. F._____ vor mit der Bitte zur Frage Stellung zu nehmen, ob hiermit eine tatsächliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei. Dieser hielt am 3. Dezember 2015 im Wesentlichen fest, dass die von Dr. med. D._____ angeführten somatischen Gesundheitsschäden lange vorbekannt seien. Auch Dr. med. D._____ betrachte die psychische Erkrankung als im Vordergrund stehend. Die Verbesserung der Schizophrenie sei genauso höchstrichterlich bestätigt wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Verbesserung gegenüber den Ärzten zu verschleiern versuche. Objektive Befunde, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft machen würden, fänden sich keine (vgl. IV-act. 259 S. 4 f.). 6. Diese Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F._____ vermag − wie nachstehend dargestellt − zu überzeugen. a) Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wird im PDGR-Bericht von Dr. med. E._____ vom 17. November 2015 lediglich der bereits früher beschriebene Gesundheitszustand dargestellt und die gleichen Schlussfolgerungen gezogen wie bereits früher. Ein Hinweis auf eine seit dem 8. November 2013 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine neuen Elemente tatsächlicher Natur vor. Es werden weiterhin die bereits im Zeitpunkt der Rentenaufhebung, mithin am 8. November 2013, bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen von Dr. med. E._____ anders bewertet bzw. daraus andere Schlussfolgerungen gezogen. Im Übrigen wurde sowohl die Verbesserung der psychischen Erkrankung vor der Renteneinstellung per 31. Dezember 2013 als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Verbesserung zu verschleiern versuchte, höchstrichterlich bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes

- 15 - 8C_209/2015 vom 17. August 2015). Aufgrund des Berichts von Dr. med. E._____ vom 17. November 2015 ergibt sich bezüglich der psychischen Beschwerden somit weiterhin dasselbe Bild und es finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht. Daran vermag auch der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichte PDGR-Arztbericht der Dres. med. J._____ und E._____ vom 26. Januar 2016 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 9) nichts zu ändern, weil auch dort bloss der bereits früher beschriebene Gesundheitszustand dargestellt und anders bewertet wird. Hinweise auf eine seit dem 8. November 2013 eingetretene Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands sind auch diesem Arztbericht nicht zu entnehmen. Bezüglich des Berichts vom 6. Februar 2014 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik G._____ vom 15. Dezember 2013 bis 16. Januar 2014 (IV-act. 254 S. 1- 4) gilt es mit dem RAD-Arzt Dr. med. F._____ (vgl. dessen Bericht vom 26. Mai 2016 [IV-act. 259 S. 9]) festzuhalten, dass die Hospitalisation offenkundig im Zusammenhang mit der akuten Belastung durch den Wegfall der Invalidenrente erfolgte und damit psychosoziale Ursachen hatte. Eine relevante, andauernde krankheitsbedingte Verschlechterung ist dem Bericht über die stationäre Behandlung vom 6. Februar 2014 nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist im erwähnten Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Austritt im Gegensatz zum Eintritt nicht mehr ängstlich und deprimiert gewirkt habe und affektiv deutlich schwingungsfähiger gewesen sei. Er habe mit akustischen Halluzinationen deutlich besser umgehen können als noch beim Eintritt und habe den Aufforderungen nicht folge leisten müssen. Der Realitätsbezug und Störungen der Affektivität seien deutlich besser gewesen (vgl. IV-act. 254 S. 2). Dementsprechend ist während des stationären Aufenthalts in der Klinik G._____ nach medikamentöser Anpassung eine deutliche Verbesserung der Symptomatik eingetreten, was von den Dres. med. H._____ und I._____ denn

- 16 auch explizit bestätigt wird (vgl. IV-act. 254 S. 3). Nach dem soeben Gesagten lassen sich den erwähnten Berichten der PDGR keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentlichen Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht seit dem 8. November 2013 entnehmen. Vielmehr wird in den fraglichen Berichten lediglich der bereits früher beschriebene Gesundheitszustand dargestellt und die gleichen Schlussfolgerungen wie früher gezogen. b) In Bezug auf die von Dr. med. D._____ in dessen Arztbericht vom 18. November 2015 (IV-act. 254 S. 5) vorgebrachte Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht ist mit der Beschwerdegegnerin und RAD-Arzt Dr. med. F._____ festzuhalten, dass die angeführten somatischen Gesundheitsschäden bereits lange vorbekannt sind. So wurden bereits im MRI vom 19. April 2011 relative Spinalkanalstenosen bedingt durch knöcherne Enge mit Uncovertebralarthrosen und Spondylarthrosen sowie Hypertrophie der lig. flava und Discusbulging in Höhe HWK4 - HWK7 festgehalten (vgl. IV-act. 95 S. 4). Bereits am 9. September 2004 wurde von Dr. med. D._____ sodann über ein seit Juni 2003 bestehendes chronisches lumbospondylogenes und cervicospondylogenes Syndrom beidseits berichtet (vgl. IV-act. 15 S. 3). Und schliesslich berichtete der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik G._____ bereits am 6. Januar 2005 über starke Nacken- und Rückenschmerzen, welche nach einem Unfall aufgetreten seien (vgl. IVact. 21 S. 2). Objektive Hinweise für eine seit dem 8. November 2013 eingetretene Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands im Bereich der HWS sind dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 18. November 2015 folglich nicht zu entnehmen. Bezüglich des nicht näher bezeichneten operativen Eingriffs im Juli 2015, welcher die Nackenbeschwerden angeblich zusätzlich gefördert habe, gilt es festzuhalten, dass den medizinischen Akten − soweit ersichtlich − keinerlei Hinwei-

- 17 se auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Operation und die angebliche Verschlechterung der Nackenbeschwerden infolge dieser Operation zu entnehmen sind. Die von Dr. med. D._____ erwähnte Nierenkrankheit mit glomerulärer Nephropathie wurde bereits im Bericht vom 11. September 2003 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis 8. September 2003 im damaligen Rhätischen Kantons- und Regionalspital Chur erstmals beschrieben (vgl. IV-act. 14 S. 1). Sodann waren der Status nach Harnsteinleiden (Urolithiasis) sowie die Entfernung der Gallenblase bei Gallensteinleiden (laparoskopische Cholezystektomie) akute Erkrankungen, welche keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Bezüglich der pauschalen Aussagen eines "veränderten Verhaltens beim Wasserlösen" sowie "gastrointestinale Beschwerden" ist schliesslich nicht einzusehen, inwiefern diese behaupteten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen sollten. Nach dem soeben Gesagten fehlen auch in somatischer Hinsicht objektive Anhaltspunkte für eine rentenrelevante, wesentliche Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands. Im Übrigen ist offenbar auch Dr. med. D._____ der Auffassung, dass weiterhin die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, bittet er doch im erwähnten Arztbericht vom 18. November 2015 die Beschwerdegegnerin dringend um Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. E._____ (vgl. IV-act. 254 S. 5). 7. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2016 vor, dass sowohl die Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ in ihren Beurteilungen vom 25. Juni bzw. 4. Juli 2012 als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil S 13 150 vom 11. November 2014 sowie das Bundesgericht im Urteil 8C_209/2015 vom 17. August 2015 festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren die Versicherungsleistungen durch Simulation bzw. be-

- 18 wusstes Vortäuschen eines beeinträchtigenden Gesundheitszustands habe erschleichen wollen. Davon sei genauso auszugehen wie von der Tatsache, dass damals keine die Rente begründende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Seither habe sich die Sachlage indes gründlich geändert, indem die aktuellen medizinischen Akten keine Hinweise mehr auf Simulation enthielten, sondern eine klare medizinische Diagnose, nämlich eine paranoide Schizophrenie und eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr simuliere. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Fakt ist nämlich, dass sich den Arztberichten, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt − wie vorstehend dargestellt − weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht objektive Befunde entnehmen lassen, die eine wesentliche Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands glaubhaft machen würden. Im Übrigen enthielten bereits die früheren medizinischen Akten der behandelnden Ärzte (insbesondere jene der PDGR) keine Hinweise auf Simulation und suboptimales Leistungsverhalten des Beschwerdeführers und wiesen darüber hinaus − wie im Übrigen auch die Gutachten von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 (IV-act. 118) und von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 (IV-act. 119) − eine klare Diagnose auf, nämlich schon damals eine paranoide Schizophrenie. Zutreffend ist zwar, dass die Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ in ihren Gutachten vom 25. Juni bzw. vom 4. Juli 2012 hinsichtlich der Fragen der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit und dessen Eingliederung nicht haben Stellung nehmen können, weil der Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen simuliert hat und sich darum das Ausmass der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen nicht hat feststellen lassen. Würden im vorliegenden Verfahren nun konkrete Hinweise vorliegen, welche auf ein geändertes Verhalten des Beschwerdeführers hinweisen würden, mithin Hinweise, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr simu-

- 19 liert und ein optimales Leistungsverhalten zeigt, könnte sich die Frage stellen, wie mit dieser Situation umzugehen wäre bzw. ob dann auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten werden müsste und der Sachverhalt nochmals neu abgeklärt werden müsste, um die tatsächliche Einschränkung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Vorliegend erlauben die bei den Akten liegenden und teilweise bereits im Vorverfahren bekannten Berichte eine solche Einschätzung indes nicht, da der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der PDGR nach wie vor dieselben psychiatrischen Beschwerden beklagt wie bereits im Vorverfahren, obschon die Verbesserung der psychischen Erkrankung höchstrichterlich bestätigt wurde. Dementsprechend ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer simuliert und ein suboptimales Leistungsverhalten zeigt. Dementsprechend erübrigen sich sowohl die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens als auch die Einvernahme von Dr. med. E._____ zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerden immer noch vorspielt und simuliert. 8. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass sich den Arztberichten, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 15. Oktober 2015 stützt, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht objektive Befunde entnehmen lassen, welche eine wesentliche Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit dem 8. November 2013 glaubhaft machen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass eine rechtsgenügliche wesentliche Veränderung des Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb sie zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 2. Ju-

- 20 ni 2016 erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Abschliessend sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass eine Wiedererwägung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubündens S 13 150 vom 11. November 2014 nicht in Frage kommt, da die Wiedererwägung einzig im Verwaltungsverfahren, nicht aber im Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VRG). Im Verwaltungsgerichtsverfahren steht bei bereits rechtskräftigen Entscheiden einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, wobei vorliegend nicht einmal von den Beschwerdeführern behauptet wird, dass hier die Voraussetzungen einer Revision (vgl. Art. 67 Abs. 1 VRG) gegeben sind. Wenn schon wäre vorliegend − falls aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage eine Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands glaubhaft erschiene − die Beschwerdegegnerin zu einem Eintreten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 zu verpflichten. Dies ist vorliegend aber − wie gesehen − nicht der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 eingetreten ist. 9. a) Das Beschwerdeverfahren ist − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädi-

- 21 gung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Verfahren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Urteil S 13 150 vom 11. November 2014) als auch das Bundesgericht (vgl. Urteil 8C_209/2015 vom 17. August 2015) die Renteneinstellung als rechtens beurteilt haben und der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 15. Oktober 2015 einzig geltend macht, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert habe (keine Simulation mehr) und sich hierfür auf medizinische Akten stützt, welche einen solchen Schluss nicht erlauben und überdies auch keine Anhaltspunkte auf eine objektive Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands enthal-

- 22 ten, sind die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzustufen als die Verlustgefahr. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2016 kaum Erfolgschancen hat. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird demnach infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben. Eine Beurteilung der Bedürftigkeit kann damit unterbleiben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Januar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_513/2017).

S 2016 79 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.04.2017 S 2016 79 — Swissrulings