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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.02.2017 S 2016 74

1 février 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,387 mots·~27 min·8

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 74 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 1. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war hauptsächlich als selbständiger Landwirt tätig. Ende _____ gab er seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 2. Wegen Fussbeschwerden meldete sich A._____ am 18. Juni 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Hilfsmitteln an. Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach die IV- Stelle A._____ die Kosten für orthopädische Serienschuhe nach ärztlicher Verordnung mit Wirkung ab dem 30. Juli 2004 bis zum 29. Juli 2012 zu. Diese Kostengutsprache verlängerte sie mit Verfügung vom 16. August 2013 bis zum 30. Juni 2023. Ausserdem übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Vorfuss-Prothese. 3. Mit IV-Anmeldung vom 22. April 2010 ersuchte A._____ die IV-Stelle erstmals um Zusprache einer Rente. Mit Verfügung vom 23. März 2011 wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 11 58 vom 15. November 2011 nicht ein. Das abermalige Rentengesuch von A._____ vom 10. Oktober 2012 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2013 ab. Auf jenes vom 13. Januar 2014 trat sie mit Verfügung vom 11. März 2014 in der Folge nicht ein, da A._____ keine rechtserhebliche Änderung glaubhaft gemacht habe. 4. In den Jahren 2014 sowie 2015 gewährte die IV-Stelle A._____ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügungen vom 7. Juli 2014, 8. Juni 2015, 18. Juni 2015). Mit Verfügung vom 18. August 2015 übernahm sie zudem die Kosten eines Arbeitstrainings in einem Einsatzprogramm für die Zeit vom 6. Juli bis zum 6. Oktober 2015 einschliesslich der hierdurch verursachten Reisekosten und eines Zehrgelds im vorgegebenen Rahmen. Überdies sprach sie A._____ für die Dauer des Arbeitsversuchs mit Verfügung vom 25. August 2015 Taggelder zu. Diesen Arbeits-

- 3 versuch brach die IV-Stelle per 19. August 2015, da sich A._____ einen Knochen im Fuss entfernen lassen musste und deshalb mit einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen war. 5. Infolgedessen reichte A._____ am 24. September 2015 erneut ein Rentengesuch ein. Die IV-Stelle ordnete daraufhin eine bidisziplinäre Abklärung durch den Regional Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) an. Mit Vorbescheid vom 7. März 2016 stellte sie in der Folge die Ablehnung des Rentengesuchs vom 24. September 2015 in Aussicht. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände erachtete die IV-Stelle als unbegründet und lehnte das Rentengesuch von A._____ mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab. 6. Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2016 sei aufzuheben und ihm sei bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen. Die IV- Stelle sei anzuweisen, die Rentenhöhe im Rahmen einer vollen IV-Rente zu berechnen und auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zur Neubeurteilung mit Einholung eines MEDAS-Gutachtens zu verpflichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe von ihren Ärzten an einem Tag eine Untersuchung machen lassen. Es handle sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers sei dabei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Gleichzeitig sei aber behauptet worden, die Krankheit des Beschwerdeführers sei alkoholindiziert. Eine Ursache, die in Wikipedia nicht einmal als Nebendiagnose genannt werde. Diese Behauptung müsse als unzulässige Schuldzuweisung qualifiziert werden. Im Übrigen seien die von der IV- Stelle beauftragten Ärzte des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht unabhängig. Der RAD sei unmittelbar oder indirekt der Invalidenversiche-

- 4 rung angehängt. Deshalb könnten die RAD-Ärzte Versicherte nicht unvoreingenommen untersuchen, die sie früher bereits einmal beurteilt hätten und eventuell sogar Weisungen erhalten hätten, diese für erwerbsfähig zu erklären. Die behandelten Ärzte hätten verschiedentlich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt, weil dieser an fortwährend auftretenden Geschwüren (sog. Ulcus) leide. Die existierenden Behandlungsmethoden könnten die Geschwürbildung nicht verhindern oder aufhalten. Es bildeten sich ständig neue Geschwüre, die wieder behandelt werden müssten und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mehrere Monate zur Folge hätten. Dies habe auch die von der IV-Stelle angeordnete Arbeitsvermittlung gezeigt, die habe abgebrochen werden müssen, da neuerlich ein Ulcus aufgetreten sei, der im Spital habe behandelt werden müssen. Trotz fachgerechter sowie sorgfältiger Behandlung und Pflege gelinge es nicht, die Bildung neuer Ulcus zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei deshalb als vollständig arbeitsunfähig anzusehen. Im Übrigen gelte es zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner fortwährend auftretenden Ulcera selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber finde, der ihn einstellen würde. Eine dem Beschwerdeführer gegebenenfalls verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt folglich nicht verwertbar. Demzufolge stünde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zu. 7. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. 8. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, die IV- Stelle habe die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. Zugleich reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine detaillierte Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 hielt die IV-Stelle fest, in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 unter

- 5 - Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt zu haben. Dadurch habe sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bestritten. Eine Anerkennung der Beschwerde liege klarerweise nicht vor. 9. Am 5. August 2016 reichte der Beschwerdeführer das Arztzeugnis von Dr. med. B._____, (Chefarzt, Chirurgie-Orthopädie), vom 5. August 2016 ein und teilte mit, inzwischen chronisch an einer Neuropathie mit Sensibilitätsstörungen zu leiden. Die IV-Stelle hielt diesbezüglich im Schreiben vom 10. August 2016 fest, im Beschwerdeverfahren sei praxisgemäss von jenem Sachverhalt auszugehen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht habe. Demzufolge erweise sich der eingereichte Arztbericht nicht als rechtserheblich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Mai 2016. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des ange-

- 6 rufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen abschlägigen Rentenentscheid und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer behauptet, die IV-Stelle habe die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2016 nicht bestritten. Sollte er mit dieser Begründung geltend machen, die IV- Stelle habe die vorliegende Beschwerde anerkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die verfügende Behörde anerkennt eine Beschwerde, indem sie während des Beschwerdeverfahrens auf die angefochtene Verfügung zurückkommt und diese im Sinne der Beschwerdeanträge abändert (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1148). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. So hat die IV-Stelle die angefochtene Verfügung während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht abgeändert. Ausserdem hat sie in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 und im Schreiben vom 20. Juli 2016 explizit die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt und diesen Antrag im Schreiben vom 10. August 2016 nicht abgeändert. Dass sie darauf verzichtet hat, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, hat sie damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. Juni 2016 keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, weshalb sie auf eine Wiederholung ihrer Begründung verzichte und auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweise, an der sie festhalte (vgl. Vernehmlassung vom 23. Juni 2016). Daraus kann nicht auf eine Anerkennung der Beschwerde geschlossen werden, womit ohne weiteres davon ausgegangen werden

- 7 kann, dass der Antrag auf Abweisung der Beschwerde dem tatsächlichen Willen der IV-Stelle entspricht. Die IV-Stelle hat die vorliegende Beschwerde folglich nicht anerkannt. Demzufolge bleibt gerichtlich zu klären, ob die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint hat. 3. a) In dieser Beziehung sind sich die Verfahrensparteien insofern einig, als beide davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Landwirt zu 100 % arbeitsunfähig. Streitig ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er einer leidensadaptierten Tätigkeit nachgehen kann. Zwar nehmen beide Vertragsparteien (implizit) an, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs desselben eine rechtserhebliche Verschlechterung erfahren, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Während der Beschwerdeführer jedoch annimmt, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, erachtet die IV- Stelle den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einer Leitungsminderung von 10 % für ganztägig arbeitsfähig. Davon ausgehend ermittelte sie unter Bezifferung der massgeblichen Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte infolgedessen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (IV-act. 181, Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). Trifft diese Auffassung zu, so kann dahingesellt bleiben, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum seit der letzten umfassenden materiellen Rentenprüfung bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens tatsächlich in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat (vgl. dazu BGE 117 V 198 E.3a, 109 V 115 E.2b; MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 120 ff.). Ohne Bindung an frühere Beurteilungen ist nachfolgend deshalb vorderhand zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

- 8 des Erlasses der angefochtenen Verfügung in rentenbegründendem Umfang invalid gewesen ist (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016 E.5.2). b) Bei Versicherten, die – wie der Beschwerdeführer – als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig gewesen wären, gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m.Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst ge-

- 9 nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). c) Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden. Um die medizinischen Voraussetzungen eines geltend gemachten Leistungsanspruchs beurteilen zu können, hat die IV-Stelle unter anderem die Möglichkeit, auf den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zurückzugreifen. Dieser bezeichnet die einer Versicherten zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung aufgrund einer objektiven Beurteilung in einer schriftlichen Stellungnahme (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Gestützt auf diese Angaben darf die IV- Stelle die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten freilich nur festlegen, wenn der RAD-Bericht die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Anforderungen erfüllt, die beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen zu respektieren haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dazu muss der RAD-Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sein (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 N. 5). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderliche Fachqualifikation verfügen (Urteile Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E.3.2.3, I 362/06 vom 10. April 2007

- 10 - E.3.2.1) und den Versicherten bei Bedarf persönlich untersuchen (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf die IV-Stelle ihren Entscheid ausschlaggebend oder ausschliesslich auf eine verwaltungsinterne RAD-Abklärung stützen. Allerdings hat sie bereits dann eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines RAD-Berichts auftauchen. Ein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E.1.2.2; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1730). 4. a) Um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, ordnete die IV-Stelle eine chirurgisch-neurologische Abklärung durch die RAD-Ärzte, Dr. med. C._____, Arzt für Chirurgie, und Dr. med. D._____, Fachärztin für Neurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, an. Die beauftragten RAD-Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer in der interdisziplinären Stellungnahme betreffend die RAD-Untersuchung vom 7. Januar 2016 (IV-act. 173) als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Malum perforans plantar bei Status nach frei liegendem Metatarsale-III-Köpfchen rechts und osteomyelitischer Beteiligung des rechten Fusses, Status nach phlegmonösem Infekt des rechten Unterschenkels (10/14-12/14) mit Sequesterentfernung, erster Strahl rechts bei Status nach Metatarsale II Nachresektion mit Ulcusexzision rechts und Amputation Dig. III rechts (09/14), Status nach Metatarsale III Köpfchenresektion Fuss rechts (05/14), Status nach fistulierender Osteomyelitis os cuneiforme mediale links mit Debridement Vorfuss beidseits mit Sequestrektomie osteomyelitischer Herd os cuneiforme mediale rechts, Status nach Amputation Dig II Fuss rechts 12/2012, Status nach plantarer Ulzeration im Vorfuss, Amputationsstumpf links (12/2012), Status nach Vor-

- 11 fussamputation links 09/2012, Status nach Amputation Dig. II links (05/2012), Status nach Osteomyelitis Grosszehengrundgelenk links (11/2004), Status nach infiziertem, penetrierendem Ulcus im Bereich des Grosszehenballens links (11/2004), Status nach Erysipel Fuss rechts (6/2011), Status nach Resektion Caput metatarsale I und gelenksüberbrückendem Fixateur extern (05/2004) sowie eine sensomotorische, gemischt axonal-demyelinisierende Form der Polyneuropathie (ICD-10: G 62.1) bei langjährigem Alkoholabusus, weiterhin Nikotinabusus (IVact. 173 S. 1). Infolgedessen bestünde eine Funktionseinschränkung beider Füsse, links mehr als rechts, eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens (längere Strecken seien nur mit Gehstützen bewältigbar), eine erhebliche Einschränkung der Stehfähigkeit und ein erhöhtes Verletzungs- sowie Infektionsrisiko beider Unterschenkel/Füsse bei herabgesetztem Gefühlsempfinden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Aspekt vordringlich zu berücksichtigen. Am Tag der RAD- Abklärung bestehe noch eine ca. 1 x 1 cm granulierende Wunde über dem Metarsale III rechter Vorfuss plantar. Die nachgereichte Fotodokumentation zeige abgeheilte, stabile Verhältnisse am linken Amputationsstumpf und nur noch eine rhagadenförmige Restwunde am rechten Vorfuss plantar. Bei konsequenter Fuss- und Wundpflege sollte diese spätestens in vier Wochen komplett abgeheilt sein. Die angestammte Tätigkeit als Landwirt sei dem Versicherten wegen des erhöhten Verletzungs-, Infektions- und letztlich Amputationsrisikos nicht mehr zumutbar (IVact. 173 S. 2). Für adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten bei Ausschluss jedes Verletzungsrisikos für beide Füsse und Unterschenkel. Der Versicherte müsse unbedingt darauf sensibilisiert werden, Verletzungsrisiken, auch Druck oder Lagerungsschäden der Füsse zu vermeiden. Es seien konsequent angepasste Schuhe zu tragen. Des Weiteren seien die Füsse, einschliesslich der Sohlen, vom Versicherten täglich zu inspizieren. Diese Massnahmen seien dem Versicherten zum Erhalt der Arbeitsfähig-

- 12 keit zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse für den Versicherten, gehend unter Zuhilfenahme von Gehstützen, erreichbar sein. Der Versicherte könne Autofahren. Die Arbeitsumgebung sollte zu ebener Erde und in ruhiger Umgebung sein. In einer solchen leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 10%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch kurze, zusätzliche Entlastungspausen über den Tag verteilt, in denen der Versicherte seine Füsse konsequent hochlagern und druckentlasten müsse (IV-act. 173 S. 2). b) Diese Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers in der interdisziplinären RAD-Stellungnahme sowie die Ausführungen der beauftragten RAD-Ärzte in den jeweiligen Einzelbeurteilungen (IV-act. 166 und 167) sind für die Beurteilung der streitigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit umfassend. Als Fachärzte für Chirurgie bzw. Neurologie verfügen die begutachtenden RAD-Ärzte ausserdem über die erforderliche Fachkompetenz, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig festlegen zu können. Ihre Beurteilung beruht zudem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (IV-act. 166 S. 1 [chirurgische Untersuchung]; IVact. 167 S. 1 [neurologische Untersuchung]). Überdies führen sowohl Dr. med. C._____ (IV-act. 166 S.2) als auch Dr. med. D._____ (IV-act. 167 S. 2 f.) in ihren Einzelbeurteilungen vom 23. Februar 2016 unter der Überschrift "Aktenlage" die von ihnen berücksichtigten Arztberichte auf. Dr. med. D._____ gibt diese in ihrer Einzelbeurteilung ferner insoweit im Auszug wieder, als sie für die Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sind. Dass die begutachtenden RAD-Ärzte relevante Arztberichte unbeachtet gelassen hätten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet dies zwar, ohne jedoch Arztberichte zu benennen, welche die RAD-Ärzte bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen haben sollen. Folglich kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die begutachten-

- 13 den RAD-Ärzte die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt haben. In ihren Ausführungen setzen sich die begutachtenden RAD-Ärzte sodann mit allen relevanten medizinischen Aspekten der streitigen Arbeitsfähigkeit auseinander und begründen objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz erheblich beeinträchtigter Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit beider Füsse in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 % vollständig arbeitsfähig ist. c) Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung einwendet, begründet auch nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Beurteilung. Soweit er andeutet, die RAD-Ärzte hätten seine Arbeitsfähigkeit nach den Weisungen der IV-Stelle festgelegt, ist festzuhalten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze findet und gegen die Konzeption des RAD als fachlich unabhängige Abklärungsstelle verstossen würde. Freilich werden die Regional Ärztlichen Dienste von den IV-Stellen errichtet und betrieben (Art. 47 Abs. 3 IVV). Sie sind indessen von den IV- Stellen fachlich unabhängig und stehen unter der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen (Art. 49 Abs. 1 IVV). Nur dieses ist berechtigt, den RAD-Ärzten fachliche Weisungen zu erteilen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 N. 1). Die IV-Stelle verfügt über kein entsprechendes Weisungsrecht. In den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sich die IV-Stelle vorliegend ein solches Weisungsrecht angemasst hätte. Insofern besteht kein Anlass, an der Unparteilichkeit der begutachtenden RAD-Ärzte zu zweifeln. aa) Dagegen trifft es zu, dass die begutachtenden RAD-Ärzte in einem Anstellungsverhältnis zur Invalidenversicherung stehen. Allein aufgrund dieser Tatsache kann aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon auf mangelnde Objektivität und damit auf Befangenheit geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das

- 14 - Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, wobei im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 V 351 E.3b/ee, MÜLLER, a.a.O., Rz. 1730). Solche Hinweise finden sich in den Akten nicht. So schliesst der Umstand, dass sich Sachverständige schon einmal mit einer Person befasst haben, deren Beizug als Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder ihr erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen haben, nicht aber wenn sie die Schlüssigkeit ihrer früheren Expertise überprüfen sollen (BGE 132 V 93 E.7.2.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E.5.1, 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E.2.1). Letzteres trifft im vorliegenden Fall offenkundig nicht zu, zumal sich sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. D._____ im vorliegenden Verfahren erstmals mit dem Beschwerdeführer befasst haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit der begutachtenden RAD-Ärzte erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren infrage stellt. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind daher ohnehin nicht mehr zuzulassen, da der Beschwerdeführer sie nicht unverzüglich nach der Kenntnisnahme der behaupteten Vorbefasstheit vorgebracht hat, womit sie als verwirkt anzusehen sind (BGE 131 V 46 E.2.4, Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E.6.2, I 745/03 vom 8. Februar 2006 E.6.2). Der Beizug von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ als medizinische Sachverständige erfolgte folglich unter Beachtung der massgeblichen Regelungen betreffend die Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit und ist demnach nicht zu beanstanden.

- 15 bb) Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er geltend macht, bei der RAD-Beurteilung handle es sich um eine blosse Momentaufnahme, die lediglich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung wiedergebe. Würde diese Auffassung zutreffen, so hätten die begutachtenden RAD-Ärzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des im Untersuchungszeitpunkt bestehenden Ulcus bestimmt. Ihre Einschätzung bezieht sich jedoch nicht auf diesen vorübergehenden Gesundheitszustand, sondern auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, die nach Abheilung des im Untersuchungszeitpunkt bestehenden Ulcus zu erwarten war. Dieser voraussichtlich dauerhafte Gesundheitszustand ist für Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend und wurde von den begutachtenden RAD-Ärzten zu Recht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen (vgl. IVact. 166 S. 5, 167 S. 5, 173 S. 2). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich als unzutreffend. cc) Soweit der Beschwerdeführer den begutachtenden RAD-Ärzten im Weiteren vorwirft, ihm eine Schuld an seiner Krankheit zugewiesen zu haben, indem sie die fortwährend auftretenden Ulcera als alkoholbedingt bezeichnet hätten, ist einzuräumen, dass die RAD-Ärzte beim Beschwerdeführer eine sensomotorische, gemischt axonal-demyelinisierende Form der Polyneuropathie (ICD-10: G 62.1) bei langjährigem Alkoholabusus diagnostiziert haben (vgl. vorstehende Erwägung 4b; IV-act. 173, 167, 166). Hiermit haben sie jedoch lediglich die Diagnose der behandelnden Ärzte übernommen, die ebenfalls einen Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und dem jahrelangen Alkoholabusus herstellen. So hielt etwa der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Arztbericht vom 10. Mai 2010 (IV-act. 167 S. 3) unter Berufung auf einen Arztbericht von Dr. med. F._____ aus dem Jahr 2010 fest, der Versicherte leide an einer aethyli-

- 16 schen Polyneuropathie bei chronischem Alkoholabusus. Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, bestätigte diese Diagnose alsdann im Arztberichten vom 17. Juni 2013 (IV-act. 94 S. 8 f.). Schliesslich ging auch Dr. med. B._____ in den Arztberichten vom 7. Februar 2014 (IVact. 109, Bf-act. 10) und 21. September 2015 (Bf-act. 17) davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer aethylischen Polyneuropathie leidet. Soweit ersichtlich findet sich in den Akten kein Arztbericht, der diese Diagnose infrage stellt. Damit kann die Diagnose einer Polyneuropathie bei langjährigem Alkoholabusus als gefestigt gelten, womit die RAD- Gutachter gehalten waren, sie zu übernehmen und in ihre Beurteilung einzubeziehen. dd) Die gutachterliche Beurteilung der Krankheit des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen weichen im Übrigen nicht grundlegend von jener der behandelnden Ärzte ab. Eine deutlich höher Arbeitsunfähigkeit postulieren einzig Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____. Ersterer hält im Arztbericht vom 21. September 2015 (IV-act. 155; Bf-act. 17) fest, nachdem der Patient eingewilligt habe, seinen Hof aufzugeben, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen verfügt worden, die aufgrund eines neuen Infekts am Fuss vorzeitig hätten abgebrochen werden müssen. Aufgrund der bestehenden, äthyltoxischen Polyneuropathie sei weiterhin nicht mit einer Verbesserung der Belastbarkeit und der Mobilität des Patienten zu rechnen, weshalb sich aus seiner Sicht eine Berentung aufdränge. Aus dieser Stellungnahme geht nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer, eine leidensadaptierte Tätigkeit, wie sie von den begutachtenden RAD-Ärzten umschrieben wird (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3b), aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Wenn Dr. med. B._____ diesbezüglich mit dem Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen argumentiert, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2015 noch einen landwirtschaftlichen Betrieb führte und als selbständiger Landwirt – wie vom zu-

- 17 ständigen Einsatzprogrammleiter angenommen (IV-act. 145 S. 2) – Arbeiten verrichtete, die Gewebeverletzungen verursachen können und die der Beschwerdeführer deshalb nicht hätte ausführen sollen. Dass während der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein neuer Ulcus auftrat, lässt daher nicht den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer im Einsatzprogramm in vorwiegend sitzender Haltung ausgeführten Arbeiten, die, soweit ersichtlich, dem von den RAD-Ärzten festgelegten Leistungsprofil entsprechen, nicht leidensadaptiert sind (vgl. Bf-act. 145). Nichts anders ergibt sich ausserdem aus dem Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 5. August 2016 (Bf-act. 26). Zwar geht daraus hervor, dass beim Beschwerdeführer auch nach der Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs Druckneurosen in den Belastungszonen entstanden sind. Es ist jedoch nicht bekannt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Daraus kann daher nicht gefolgert werden, dass Ulcerea selbst dann auftreten, wenn der Beschwerdeführer, den Vorgaben der RAD-Ärzte entsprechend, ausschliesslich leidensadaptierten Tätigkeiten nachgeht, alle Tätigkeiten meidet, welche zu Fussverletzungen führen könnten, und seine Füsse täglich sorgfältig inspiziert sowie pflegt. Schliesslich setzt sich Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 5. August 2016 im Übrigen nicht mit dem von den begutachtenden RAD-Ärzten umschriebenen Leistungsprofil auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieses nicht schlüssig sein sollte. Der fragliche Arztbericht vermag die Beurteilung der begutachtenden RAD-Ärzte daher nicht zu erschüttern. Die IV-Stelle weist diesbezüglich ausserdem zutreffend darauf hin, dass der Arztbericht im vorliegenden Verfahren nur insofern zu berücksichtigen ist, als Dr. med. B._____ darin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilt, wie er bei Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens bestand (BGE 129 V 1 E.1.2). Auch unter diesem Blickwinkel ist fraglich, inwiefern die Stellungnahme von Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 5. August 2016 überhaupt in das vorliegende Beschwerdeverfahren ein-

- 18 fliessen kann. In jedem Fall vermag diese keine Zweifel an der Richtigkeit der interdisziplinären RAD-Beurteilung zu wecken. ee) Dasselbe gilt für den Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 2. April 2016 (IV-act. 179). Zunächst kritisiert Dr. med. E._____ ausschliesslich die neurologische RAD-Beurteilung. Mit der chirurgischen Einschätzung setzt er sich nicht auseinander. Dem von den begutachtenden RAD-Ärzten festgelegten Leistungsprofil hält er sodann entgegen, es frage sich, wo eine Arbeitsstelle mit diesem Anforderungsprofil zu finden sei. Zu dieser Problematik haben sich die begutachtenden RAD-Ärzte nicht geäussert, da deren Aufgabe eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist. Die RAD-Ärzte haben aufzuzeigen, inwiefern der Versicherte aufgrund seiner körperlichen und geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Dabei haben sie sich in erster Linie zu jenen Funktionen zu äussern, welche für die dem Versicherten mutmasslich offenstehenden Arbeitsmöglichkeiten entscheidend sind. Der Berufsberater hat auf dieser Grundlage in der Folge festzulegen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten infrage kommen, wobei Rückfragen beim Arzt erforderlich sein können (BGE 107 V 20 E.2b). Begutachtende Ärzte haben folglich keine Verweisungstätigkeiten zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts I 56/07 vom 3. Oktober 2007 E.3.2.1). Wenn die begutachtenden RAD-Ärzte vorliegend zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht Stellung genommen haben, vermag dies die Richtigkeit ihrer Beurteilung folglich nicht zu erschüttern, sondern entspricht dem von ihnen zu erfüllenden Gutachtensauftrag. Deshalb besteht somit kein Anlass, an deren Beurteilung zu zweifeln. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird von Dr. med. E._____ nicht dargelegt, welche gesundheitlichen Beschwerden die RAD-Ärzte bei der Umschreibung der leidensadaptierten Tätigkeiten ausser Acht gelassen hätten. Freilich hält er fest, der Beschwerdeführer habe im letzten halben

- 19 - Jahr vor dem Verfassen des Arztberichts vom 2. April 2016 für insgesamt drei Monate hospitalisiert werden müssen und werde bald wieder ins Spital eintreten, um sich behandeln zu lassen. Die fraglichen Hospitalisationen sind aber keineswegs singulär, sondern fügen sich in die Reihe der seit 2004 wiederholt erfolgten Klinikaufenthalte ein, während derer dem Beschwerdeführer infiziertes Gewebe entfernt wurde und bisweilen Zehen amputiert wurden (vgl. vorstehende Erwägung 4a). Die nach der Begutachtung erfolgten Hospitalisationen stellen somit keinen rechtserheblichen Aspekt dar, der in der RAD-Begutachtung hätte berücksichtigt werden müssen, da er zu keiner neuen Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers führt. Auch ansonsten benennt Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 2. April 2016 keine neuen Aspekte, welche die RAD-Gutachter bei ihrer Beurteilung nicht beachtet haben und an der Richtigkeit des von ihnen umschriebenen Leistungsprofils zweifeln liessen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 2. April 2016 vermag daher nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der RAD-Beurteilung zu wecken, zumal das Gericht bei der Würdigung von hausärztlichen Stellungnahmen – wie jener von Dr. med. E._____ – rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte im Zweifelfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; 125 V 351 E.3a/cc). d) Aus den vorgenannten Überlegungen erweist sich die von der IV-Stelle im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholte bidisziplinäre RAD- Beurteilung als voll beweiskräftig. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann nach Würdigung der Aktenlage ausgeschlossen werden. Deshalb ist der eventualiter vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, die IV-Stelle zu verpflichten, ein MEDAS- Gutachten einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen (vgl.

- 20 - BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012 E.4.2). Demzufolge ist aufgrund der vorliegenden RAD-Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 % ganztägig voll arbeitsfähig ist. 5. Ob der Beschwerdeführer diese Restarbeitsfähigkeit unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen verwerten kann, ist für die streitige Invaliditätsbemessung nicht massgebend. Entscheidend ist, ob er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nutzen könnte (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1, BGE 134 V 64 E.4.2.1) beinhaltet vorliegend durchaus Stellen, welche dem ärztlich definierten Anforderungsprofil entsprechen. So kann der Beschwerdeführer die meisten Bürotätigkeiten ausüben, einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten nachgehen sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten übernehmen, sofern diese Tätigkeiten vorwiegend sitzend ausgeführt und durch kurzzeitige Pausen unterbrochen werden können. Insofern steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette an möglichen Arbeitsplätzen offen. Allerdings ist er darauf angewiesen, bei der Arbeit stets leichtes Schuhwerk tragen und seine Beine regelmässig hochlagern sowie von Druck entlasten zu können. Diesbezüglich ist er auf das Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch solche, sogenannte Nischenarbeitsplätze (Urteile des Bundesgerichts 8C_37/ 2016 vom 8. Juli 2016 E.5.1.2, 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.3, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.2.2). Damit besteht vorliegend kein Anlass, an der uneingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu zweifeln. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-457%3Ade&number_of_ranks=0#page457 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-457%3Ade&number_of_ranks=0#page457

- 21 - 6. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer leidensadaptierten Tätigkeit erzielen könnte, hat die IV-Stelle auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne 2012, Kompetenzniveau 1, einfache körperliche Tätigkeit oder solche handwerklicher Art, männlich, umgerechnet auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit, ermittelt und bei einer Leistungsfähigkeit von 90 % mit Fr. 60'750.-- beziffert. Dieses Invalideneinkommen hat sie alsdann dem Valideneinkommen von Fr. 27'051.-- gegenübergestellt, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte (vgl. IV-act. 181 S. 2, Bf-act. 2). Diese Berechnung beanstandet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht mehr, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Demzufolge berührt eine allfällige seit der letzten umfassenden materiellen Rentenprüfung eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers dessen Rentenanspruch nicht (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3a). Folglich bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Dementsprechend hat die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer IV-Rente in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind sie dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.5). Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 22 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 74 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.02.2017 S 2016 74 — Swissrulings