VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 60 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 1. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Individuelle Prämienverbilligung
- 2 - 1. A._____ reichte am 16. Dezember 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2015 ein. Am 26. Januar 2016 verfügte die Ausgleichskasse, dass A._____ für das Jahr 2015 einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung von Fr. 784.20 habe. Dagegen erhob A._____ am 20. Februar 2016 Einsprache mit dem Antrag auf Neuberechnung nach Art. 8c KPVG. Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, dass nach Art. 8c KPVG nicht klar sei, auf welches Jahr sich der Gesetzestext "für das laufende Jahr" beziehe (auf Berechnungsverfügung oder Bezug der Prämienverbilligung). Weiter fügte er an, die Berechnung der Prämienverbilligung sollte für den Fall, dass die Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprächen, laut Art. 8a Abs. 3 KPVG erfolgen. Er beantrage daher für die Neuberechnung seine definitiven Steuerdaten für das Jahr 2015 beizuziehen, da sein anrechenbares Einkommen 2015 sich um etwa 100 % vom Einkommen im Vorjahr 2014 unterscheide. Er sei bereit, mit Blick auf eine Neuberechnung bis zum Zeitpunkt der definitiven Steuerveranlagung 2015 zu warten. 2. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie äusserte sich dahingehend, dass das anrechenbare Einkommen nach Art. 8a Abs. 1 KPVG ab dem 1. Januar 2014 dem satzbestimmenden Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres entspreche. In der Botschaft vom 7. Mai 2013 werde festgehalten (S. 71/75), dass für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens die definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres massgebend seien. Ausgangspunkt für die Berechnung des für die Prämienverbilligung massgebenden Einkommens sei also das steuerbare Einkommen laut den definitiven kantonalen Steuerdaten des dem anspruchsbegründenden Jahr vorangehenden Jahres. Das neue Verfahren sehe damit vor, dass die Prämienverbilligung mittels der definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres bemessen werde. Ferner habe das Verwaltungsgericht
- 3 des Kantons Graubünden bereits im Urteil S 14 56 in Erwägung 2 festgestellt, dass ab dem 1. Januar 2014 die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres die Berechnungsgrundlage bilde. Die Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2015 bilde daher die definitive Steuerveranlagung 2014, die Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2016 die definitive Steuerveranlagung 2015. Die vom Einsprecher vorgebrachte Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse werde entsprechend bei der Berechnung der Prämienverbilligung 2016 berücksichtigt. 3. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 3. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Neuberechnung der IPV 2015 auf Basis seiner Steuerveranlagung aus dem Jahre 2015. Dies begründete er damit, dass er nur eine Neuberechnung gemäss Art. 8a Abs. 3 und Art. 8c KPVG beantragt habe. Die erste Prämienverbilligungsberechnung beziehe sich immer auf die Steuerveranlagung vom vergangenen Jahr. Die von ihm geltend gemachte Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (bei ihm 2015) könne daher erst im Jahr 2016 berücksichtigt werden. Mit anderen Worten beziehe sich die Prämienverbilligungsberechnung stets auf die Steuerveranlagung vom vorangegangenen Jahr, mithin sei deshalb immer Art. 8a Abs. 1 und niemals Art. 8a Abs. 3 oder Art. 8c KPVG anwendbar. Es gäbe aber keine Begründung, weshalb letztere Gesetzesgrundlagen nicht angewendet werden könnten, zumal er die Bedingungen für die Anwendung von Art. 8c KPVG erfülle. Das zitierte Verwaltungsgerichtsurteil besage mit Verweis auf Art. 21 VOzKPVG, dass immer die Steuerveranlagung des vorangegangenen Jahres als IPV-Berechnungsgrundlage diene. Letzterer Artikel schreibe indessen lediglich ein Berechnungszeitlimit für die AHV-Ausgleichskasse vor, weshalb die vom Gericht erwähnte zwingende Berechnungsgrundlage auf Vorjahressteuerdaten anderswo zu suchen sei. Es werde auch nicht erwähnt, dass Art. 8a Abs. 1 KPVG in jedem Fall Art. 8a Abs. 3 sowie Art. 8c KPVG in jedem Fall Art. 8a Abs. 1
- 4 - KPVG vorgehe. Laut Gerichtsurteil müssten die Ausführungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden betreffend Art. 21 VOz KPVG (Stand 1. Januar 2014) so verstanden werden, dass Art. 8a Abs. 3 und Art. 8c KPVG gar nie angewendet werden dürften. Diese Auslegung sei allerdings nicht nachvollziehbar, da Art. 21 VOzKPVG ein Zeitlimit beschreibe. Der Gerichtsfall S 14 56 unterscheide sich von seinem Fall dahingehend, dass die Ausgleichskasse auf die Beschwerde (recte: Einsprache) nicht habe eintreten können, weil der Beschwerdeführer (recte: Einsprecher) die Einsprachefrist verpasst habe. Dies sei bei ihm gerade nicht der Fall. Auf Seite 3 unter Punkt 3 des Urteils S 14 56 werde erwähnt, dass die Neuberechnung für das Jahr 2013 mit der Steuerveranlagung 2013 möglich gewesen wäre und gerade dies wäre bei seiner IPV- Berechnung entsprechend für das Jahr 2015 der Fall. Abschliessend halte er fest, dass eine Neuberechnung seiner IPV 2015 auf der Basis seiner Steuerveranlagung 2015 gemäss Art. 8c und Art. 8a Abs. 3 KPVG zu erfolgen habe, weil nur eine Neuberechnung seine wirkliche Wirtschaftsleistung berücksichtige. 4. Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das Verwaltungsgerichtsurteil S 14 56 mit dem jetzigen Fall nicht vergleichbar sei; denn dort sei ein Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2013 zu beurteilen gewesen und damit ein Anspruch gemäss der bis Ende 2013 gültigen Rechtslage. Im aktuellen Verfahren gehe es aber um einen Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2015, welcher gemäss der ab Anfang 2014 gültigen Rechtslage zu beurteilen sei. Somit könne der Beschwerdeführer mit der Aussage aus dem Urteil "der Versicherte kann mit der definitiven Steuerveranlagung 2013 eine Neuberechnung des IPV-Anspruchs 2013 verlangen" nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei jedoch festzustellen, dass das Gericht im Urteil S 14 56 zu Recht festgehalten habe, dass ab Anfang 2014 immer
- 5 die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres die Berechnungsgrundlage bilde. Es entspreche demnach dem gesetzgeberischen Willen, ab dem 1. Januar 2014 zur Berechnung des IPV-Anspruchs stets auf die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres abzustellen. Es sei also bestimmt worden, dass es sich bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach der definitiven Steuerveranlagung des Vorjahres um die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit handle. Der Gesetzgeber habe sich aber keine Gedanken über die Daseinsberechtigung von Art. 8a Abs. 3 KPVG gemacht. Für Art. 8c KPVG gelte Ähnliches. Da die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres ab 1. Januar 2014 immer die Berechnungsgrundlage bilde, könne sich das anrechenbare Einkommen gar nicht ändern, so dass der Satzteil "bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 %" bei richtiger Betrachtung vom Gesetzgeber hätte aufgehoben werden müssen. Dafür spreche auch die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Teilrevision der VOzKPVG. Art. 23 Abs. 2 und 3 VOzKPVG (in der bis Ende 2013 gültigen Fassung) seien ab 1. Januar 2014 obsolet und fänden keine Anwendung mehr. Die Art. 8c KPVG und Art. 23 VOzKPVG fänden hier somit ebenfalls keine Anwendung mehr. Die Beschwerdegegnerin dürfe deshalb (im Gegensatz zu früher) den IPV-Anspruch bei Vorliegen der definitiven kantonalen Steuerdaten des anspruchsbegründenden Jahres mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten keiner Prüfung mehr unterziehen, weil dafür seit dem 1. Januar 2014 keine gesetzliche Grundlage mehr bestehe. 5. In der Replik vom 10. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Ausführungen und dem Antrag in der Beschwerde fest. 6. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) können Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich angefochten werden. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2016 der Beschwerdegegnerin, worin sie ihre Verfügung betreffend IPV 2015 nochmals bestätigte, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG). b) Nach Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, falls der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 2 VRG). Hier beträgt der Streitwert deutlich weniger als die erwähnte Betragsobergrenze, da der IPV-Anspruch 2015 über Fr. 784.20 angefochten und strittig ist. Im konkreten Fall – in welchem es zur Hauptsache um die Auslegung der massgebenden Bestimmungen laut KPVG samt zugehöriger Verordnung zum Krankenversicherungs- und Prämienverbilligungsgesetz (VOzKPVG) geht – erscheint es indessen angezeigt und gerechtfertigt, den Streitfall in einer Dreierbesetzung laut Art. 43 Abs. 1 VRG (Regelfall) zu entscheiden. 2. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst auf die revidierten und seit dem 1. Januar 2014 gültigen Bestimmungen des KPVG und der VOzKPVG sowie
- 7 die vor dieser Revision (also bis zum 31. Dezember 2013) geltenden Gesetzes- und Verordnungstexte (aKPVG/aVOzKPVG) hinzuweisen. Neue Version (gültig ab 1. Januar 2014) [Neuerungen in Kursivschrift: Hervorgehoben durch Gericht] Art. 8a KPVG – Berechnung der Prämienverbilligung 1. wirtschaftliche Verhältnisse 1Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahrs zuzüglich: a) 10 Prozent des Reinvermögens der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist. b) - g) 2[Personen mit Gesamtanspruch] 3Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. ➢ [Abs. 3: Unverändert im Vergleich zu aArt. 8a KPVG geblieben] Art. 8c Abs. 1 KPVG – Neuberechnung 1Eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruches für das laufende Jahr kann bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 Prozent oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse verlangt werden. ➢ [Abs. 1: Unverändert im Vergleich zu aArt. 8c KPVG geblieben] Art. 23 VOzKPVG – Neuberechnung 1Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse ist innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen. ➢ [Abs. 1: Unverändert im Vergleich zu aArt. 23 VOzKPVG] 2Änderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sind Geburten, Todesfälle und Wegzug aus dem Kanton. Sie werden ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt. 3Sind der AHV-Ausgleichskasse Änderungen der familiären oder der wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, kann diese eine Neuberechnung von Amtes wegen vornehmen.
- 8 - Alte Version (gültig bis 31. Dezember 2013) [Revidierte Textpassagen in Kursivschrift durch Gericht hervorgehoben] aArt. 8a KPVG – Berechnung der Prämienverbilligung 1. wirtschaftliche Verhältnisse 1Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 20 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss den aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten. 2[Personen mit Gesamtanspruch] 3Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. aArt. 8c Abs. 1 KPVG – Neuberechnung
1Eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruches für das laufende Jahr kann bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 Prozent oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse verlangt werden. aArt. 23 VOzKPVG – Neuberechnung 1Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse ist innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen. 2Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 Prozent ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen. Eine Neuberechnung ist nur vorzunehmen, wenn das anspruchsbegründende Jahr nicht mehr als fünf Jahre zurück liegt. 3Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Einreichung des Antrags oder für den Zeitraum der definitiven Veranlagung, die Änderung der familiären und persönlichen Verhältnisse ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt. b) Im Lichte dieser unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und zitierten Vorgaben gilt es auch hier zu entscheiden, wie es sich mit dem IPV-Anspruch für 2015 des Beschwerdeführers verhält.
- 9 - 3. a) Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts gilt es vorweg klarzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Prämienverbilligung für die obligatorischen Krankenkassenbeiträge vom 16. Dezember 2015 datiert und (rückwirkend) um den Anspruch auf IPV für 2015 ersucht wurde. Es kommen hier daher zweifelsfrei die neuen, ab dem 1. Januar 2014 gültigen Vorschriften – insbesondere Art. 8a Abs. 1 KPVG – zur Anwendung. Seit diesem Zeitpunkt bildet immer die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres die Berechnungsgrundlage (so bereits: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 56 vom 17. Juni 2014 E. 2). Darüber hinaus wird die Prämienverbilligung neu schweizweit direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 des KVG; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 11/2010-2011, Ziff. 1.3 S. 864, Ziff. 5.3 S. 890). Damit soll sichergestellt werden, dass die IPV auch tatsächlich für die Bezahlung der Krankenkassenprämien verwendet wird. IPV-Ansprüche für das Jahr 2014 und für die nachfolgenden Jahre müssen somit neu stets und ausnahmslos nach den definitiven Steuerveranlagungen des Vorjahres, hier also konkret derjenigen von 2014 für die IPV 2015, beurteilt werden (veraltet somit Zeitpunkt in: PVG 1997 Nr. 18). b) Ausgangspunkt ist vorliegend Art. 8a Abs. 1 KVPG, wonach die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres für den IPV-Anspruch massgebend ist. Die Intention des Gesetzgebers war dabei, die bislang unklare Situation – welche immer wieder zu Streitfällen bis vor Bundesgericht führte – sowie den hohen administrativen Aufwand aufgrund der immer wieder gestellten Änderungsbegehren – wegen veränderter finanzieller Verhältnisse innert kurzer Zeiträume – der Gesuchstellenden zu beenden. Die Formulierung "gemäss den aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten" wurde deshalb durch den zeitlich viel klarer gefassten Wortlaut "gemäss den definitiven
- 10 kantonalen Steuerdaten des Vorjahrs" ersetzt. Der offenbar immer noch gültige Art. 8a Abs. 3 KVPG wollte mögliche stossende Ergebnisse nach der alten Regelung ausgleichen, da regelmässig auf veraltete, länger zurückliegende Angaben abgestellt wurde. Entgegen dem (unverändert) gebliebenen Wortlaut von Abs. 3 wird indessen eben seit der Einführung des neuen Abs. 1 nicht mehr auf "die verfügbaren Steuerdaten", sondern stets auf die definitiven Steuerdaten des Vorjahres abgestellt. Der Verwendung des Begriffs in Abs. 3 – welcher früher auch in Abs. 1 verwendet wurde – zeigt, dass dieser Abs. 3 nicht losgelöst von Abs. 1 der vom Gesetzgeber bewusst revidierten Formulierung in Art. 8a Abs. 1 KVPG betrachtet und interpretiert werden kann. Aus dieser Feststellung folgt, dass der – wohl bloss versehentlich unverändert gebliebene – Art. 8a Abs. 3 KVPG heute nicht mehr zur Anwendung kommt und bei der nächsten Revision entweder ganz gestrichen wird oder sonst zumindest an die (neu) seit 1. Januar 2014 geltende Formulierung von Art. 8a Abs. 1 KVPG angepasst werden muss. Die Kompetenz (rechtliche Befugnis) für diese Gesetzesbereinigung steht jedoch nicht dem streitberufenen Gericht (Judikative), sondern ausschliesslich dem Gesetzgeber (Parlament/Grosser Rat) zu. Nicht anders verhält es sich mit Art. 8c Abs. 1 KVPG, welcher nach der Intention des Gesetzgebers sowie der neuen Regelung des massgebenden Anknüpfungspunktes laut Art. 8a Abs. 1 KVPG (Abstellen auf die definitiven Steuerveranlagungen des Vorjahres) ebenfalls keinen Sinn mehr ergibt. Die in Art. 8c Abs. 1 KVPG verwendete Formulierung "bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 Prozent" ist begrifflich gar nicht mehr möglich, da neu immer auf die definitiven Steuerdaten des Vorjahres abgestellt wird und somit Änderungen des Einkommens wegen der Endgültigkeit der Einkommensberechnung ausgeschlossen sind. Für die Notwendigkeit einer Neuregelung von Art. 8c Abs. 1 KVPG spricht auch, dass in der zugehörigen Ausführungsverordnung – s. Art 23 Abs. 2 und 3 VOzKPVG im Vergleich zu aArt. 23 Abs. 2 und 3 VOzKPVG – bereits entsprechende Anpassungen des Wortlauts
- 11 sowie der Begriffe zur Neuberechnung des IPV-Anspruchs verwendet wurden. An der kritisierten Auslegung der hier massgebenden KPV- Bestimmungen durch die Beschwerdegegnerin gibt es somit materiell nichts auszusetzen. 4. a) Der angefochtene (Einsprache-) Entscheid vom 7. April 2016 ist folglich rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 3. Mai 2016 führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sachen IPV nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie nur in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]