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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.10.2016 S 2016 5

11 octobre 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,334 mots·~27 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 5 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher Richter Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Wegen anhaltender Rückenbeschwerden meldete sich A._____ am 16. Juli 1985 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dieses Leistungsbegehren wies die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 15. Juli 1986 ab. Zu demselben Ergebnis gelangte sie in der Verfügung vom 3. Mai 1988 bezüglich der erneuten Anmeldung von A._____, was vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Februar 1989 bestätigt wurde. Am 6. September 1989 und 21. August 1992 wandte sich A._____ abermals zum Leistungsbezug an die Invalidenversicherung, ohne dass ihm die zuständigen Behörden Versicherungsleistungen zuerkannten. Am 29. März 1996 meldete sich A._____ neuerlich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. April 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente zu. Auf denselben Zeitpunkt hin gewährte die Pensionskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden A._____ eine Rente der beruflichen Vorsorge. 2. In den Jahren 2001, 2005 und 2010 überprüfte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) von Amtes wegen den Rentenanspruch des Versicherten, ohne eine revisionsrechtlich erhebliche Sachverhaltsveränderung festzustellen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, im Zusammenhang mit der IV-Revision 6a ein Verfahren betreffend Wiedereingliederung ins Arbeitsleben eingeleitet zu haben und bei dieser Gelegenheit den Rentenanspruch des Versicherten zu überprüfen. Im Rahmen dieses Verfahrens liess die IV-Stelle A._____ observieren und durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut ABI Basel begutachten. Aufgrund der durch diese Sachverhaltsabklärungen gewonnenen Ergebnisse stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2015 die dem Versicherten zugesprochene Invalidenrente vorsorglich per sofort ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie schliesslich

- 3 mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 die Rente rückwirkend per 31. Oktober 2014 auf. 3. Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2015 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die IV- Stelle habe ihm am 3. Juli 1998 eine ganze Rente zugesprochen. Seither habe sich seine gesundheitliche Verfassung nicht verbessert, was die Aufhebung der ihm zugesprochenen Rente grundsätzlich ausschliesse. Ein Rückkommen auf die gewährte Invalidenrente sei in diesem Fall nur unter den in den Schlussbestimmungen festgelegten Voraussetzungen zulässig. Da er aber schon über 15 Jahre lange eine Rente beziehe, seien die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Deshalb dürfe die IV-Stelle die ihm zugesprochene Rente nicht aufgrund der Schlussbestimmungen aufheben. 4. Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Widerhandlung gegen Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. 5. In der Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde vom 11. Januar 2016. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Überprüfung der Rente des Versicherten aufgrund der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen habe ergeben, dass die Rente des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage nicht aufgehoben werden könne, weil der Beschwerdeführer seit

- 4 über 15 Jahren eine Invalidenrente beziehe. Deshalb habe die IV-Stelle am 8. Mai 2014 ein ordentliches Rentenverfahren eingeleitet. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben vom 19. Mai 2014. Darin werde lediglich festgehalten, dass der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben im Zusammenhang mit der IV-Revision 6a grössere Bedeutung beigemessen werde. Daraus könne indes nicht gefolgert werden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Revisionsverfahren gemäss den Schlussbestimmungen eingeleitet worden sei. Im Übrigen spreche die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in psychiatrischer Behandlung befinde nicht dagegen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand im Vergleich zum Jahr 1998 wesentlich verbessert habe und er allerspätestens seit der Observation vom 30. Mai 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. 6. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 10. Februar 2016 an seinen Anträgen fest. Erläuternd führte er aus, im Rahmen des zur Beurteilung stehenden Verfahrens einerseits denselben Fragebogen, wie in den Revisionsverfahren in den Jahren 2005 und 2010 ausgefüllt zu haben, andererseits den Fragebogen bezüglich der IV-Revision 6a. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm dieser Fragebogen zugestellt worden sei, wenn die IV-Stelle im Rahmen des hier in Frage stehenden Verfahrens keine Rentenprüfung aufgrund der Schlussbestimmungen in Betracht gezogen habe. Jedenfalls aber sei die für eine ordentliche Revision seiner Rente erforderliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. Diesbezüglich werde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er Hobbymusiker sei. Er habe das Musizieren jedoch auch im Fragebogen vom 19. Mai 2014 erwähnt. Im Übrigen dürfe er bei einem Invaliditätsgrad von 70 % noch eine Tätigkeit im Umfang von 30 % ausüben. Werde seine Musik – wie von der IV-Stelle offenbar – als Arbeit angesehen, so käme er damit niemals auf ein Pensum von 30 %, müsste er doch ansonsten mindestens im Umfang von 10-15 Stunden pro Woche musizieren, was nicht der Fall

- 5 sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ihm das Musizieren sehr gut tue. Er sehe nicht ein, weshalb diese Aktivität der Ausrichtung der ihm zugesprochenen Invalidenrente entgegenstünde. Er sei nach wie vor in demselben Umfang psychisch krank wie bei der Rentenzusprache, weshalb die verfügte rückwirkende Rentenaufhebung nicht statthaft und damit aufzuheben sei. 7. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2016 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Dezember 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Rentenaufhebung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung be-

- 6 rechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 zu Recht auf die Rentenzusprache vom 2. April 1998 zurückgekommen ist und die dem Beschwerdeführer damals zugesprochene ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2014 aufgehoben hat. Dabei ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass eine Rentenaufhebung vorliegend wegen der Ausschlussklausel des 15-jährigen Rentenbezugs nach lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, nachfolgend als Schlussbestimmungen bezeichnet) ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGE 139 V 442 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E.3 und 4). Die IV-Stelle hat die angefochtene rückwirkende Rentenaufhebung denn auch nicht auf die Schlussbestimmungen, sondern auf Art. 17 ATSG gestützt. Ein solches Vorgehen ist ohne weiteres zulässig, und zwar selbst dann, wenn die IV- Stelle – wie der Beschwerdeführer behauptet – nur ein Revisionsverfahren unter dem Titel der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 eingeleitet haben sollte. Denn ordnet die IV-Stelle in einem solchen Revisionsverfahren eine Rentenaufhebung an, so ist eine solche Verfügung im Falle einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aufzuheben, wenn die in Frage stehende Rentenaufhebung nicht substitutionsweise mit einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer Revision (Art. 17 ATSG) begründet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E.3.2.2). Folglich muss es der IV-Stelle gestattet sein, im Rahmen eines gestützt auf die Schlussbestimmungen eingeleiteten

- 7 - Revisionsverfahrens eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG zu prüfen und bei gegebenen Voraussetzungen zu verfügen. Dass die IV-Stelle diese Möglichkeit im vorliegenden Fall genutzt hat, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers demzufolge nicht zu beanstanden. 3. a) Zu prüfen bleibt, ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente auf dieser Grundlage rückwirkend per 31. Oktober 2014 aufgehoben werden kann. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

- 8 - Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das

- 9 - Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes als rechtsaufhebende Tatsache trägt die IV-Stelle, die aus dieser Tatsache Rechte ableitet (MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1538). 4. a) Im vorliegenden Fall prüfte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen vor Erlass der angefochtenen Verfügung letztmals im Verfahren, das mit der Mitteilung vom 5. Februar 2010 seinen Abschluss fand (IV-act. 22). Damals begnügte sie sich indessen damit, einen ärztlichen Verlaufsbericht beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B._____, einzuholen (IV-act. 21) und den Beschwerdeführer aufzufordern, den amtlichen Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" auszufüllen (IV-act. 19). Das fragliche Verfahren beruht demnach nicht auf einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich für die amtlichen Rentenrevisionen in den Jahren 2001 und 2005 (IV-act. 7 ff.), obgleich die IV-Stelle im letztgenannten Verfahren die RAD-Ärztin, Dr. med. C._____, mit einbezogen hatte (IV-act. 11). Folglich erfolgte die letzte umfassende Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers vor der streitigen Rentenaufhebung im Verfahren, das zur Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 2. April 1998 führte. Ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit seither eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, ist daher durch den Vergleich des der Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 2. April 1998 zugrundeliegenden Sachverhalt mit jenem, der sich bis zum Erlass der an-

- 10 gefochtenen Verfügung am 16. Dezember 2015 verwirklicht hat, zu entscheiden. b) Um diese Frage aus medizinischer Sicht zuverlässig beurteilen zu können, holte die IV-Stelle im vorliegenden Verfahren Arztberichte ein, liess den Beschwerdeführer vom 28. Mai bis zum 14. Juni 2014 observieren und beauftragte das ABI mit dessen Begutachtung. Die Rechtmässigkeit dieser Beweisvorkehren, einschliesslich der durchgeführten Observation (vgl. dazu BGE 135 I 147), stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Die durch diese Vorkehren gewonnenen Beweismittel dürfen im vorliegenden Verfahren folglich verwertet werden. Deren Beweiswert hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen ist folglich grundsätzlich weder deren Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie dem vorliegend in Frage stehenden, voller Beweiswert zu, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines versicherungsexternen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen. Andernfalls ist ih-

- 11 nen voller Beweiswert beizumessen, womit darauf bei der Beurteilung der strittigen Leistungsansprüche abgestellt werden kann (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). c) Im ABI-Gutachten vom 10. November 2014 (IV-act. 79) stellten Dr. med. D._____, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E._____, FMH Gastroenterologie, Dr. med. F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G._____, FMH Neurologie, und Dr. med. H._____, Fachärztin für Rheumatologie, als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine diskrete Osteoporose (Dexa 9/07, ICD-10 M81.99) und rezidivierende konvulsive Anfälle unklarer Ursache (ICD-10 G40.6) fest. Als Krankheiten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie einen Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20), unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine Hepatopathie (ICD-10 K70.0), rechtseitige abdominale Beschwerden unklarer Aetiologie, episodische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) anamnestisch (ICD-10 J44.9) und eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.2). Infolge dieser Krankheiten sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Hilfspflege vollständig arbeitsunfähig. Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung seien ungeeignet. Gleiches gelte für Schichtarbeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe demgegenüber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Die qualitativen Einschränkungen könnten aus neurologischer Sicht seit der erstmals dokumentierten Bewusstlosigkeit im Frühjahr 1996 attestiert werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht könne seit der Rentenzusprache im November 1996 bestätigt werden (IV-act. 79 S. 30). Aus psychiatrischer Sicht sei das Zustandsbild des Exploranden im Vergleich zum Berentungszeitpunkt gebessert. Der Explorand sei im Jahr 1997 durch die MEDAS Zentral-

- 12 schweiz begutachtet worden. Dort seien eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung und ein massiver Aethylüberkonsum diagnostiziert worden. Deshalb sei dem Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden. Zum jetzigen Zeitpunkt deute nichts auf eine narzisstische Störung hin. Es fänden sich keine Störungen in der Selbstwertregulation, Hinweise für eine erhöhte Kränkbarkeit fehlten. Die von Dr. I._____ in der MEDAS Zentralschweiz festgestellte Affektlabilität sei wohl weniger Zeichen einer verminderten Belastbarkeit, sondern Ausdruck einer Affektlabilität und Affektinkontinenz bei damals vorhandenem massivem Alkoholkonsum gewesen. Jedenfalls fänden sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei das Zustandsbild gebessert. Sicherlich ab dem Untersuchungszeitpunkt sei dem Exploranden eine einfache berufliche Tätigkeit ohne hohe intellektuelle Anforderungen ganztags ohne Einschränkung zumutbar (IV-act. 79 S. 18). d) Diese Schlussfolgerungen im ABI-Gutachten vom 10. November 2014 sowie die übrigen darin enthaltenen Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruhen sie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die es den ABI-Gutachtern erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck über das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu gewinnen. Die ABI-Gutachter haben sich ausserdem ausführlich mit allen relevanten medizinischen Aspekten der streitigen Angelegenheit auseinandergesetzt und objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus neurologischer sowie rheumatologischer Sicht keine Veränderung im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt (2. April 1998) erfahren hat, während sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat. Bei dieser Beurteilung messen sie dem Wegfall der Alkoholabhängigkeit besonderes Gewicht zu. Zwar war bereits der Vorgutachter, Dr. med.

- 13 - I._____, der Auffassung, die Alkoholabhängigkeit weise im Verhältnis zur schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit sehr fragiler Selbststruktur keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Charakter auf. Indes diagnostizierte er die ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung unter anderem, weil es dem Exploranden an Eigenschaften wie Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Standhaftigkeit fehle. Bei Kritik zeige er ein verletzliches und regressives Verhalten. Diese Symptome, die Dr. med. I._____ als Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers begriff, konnte der ABI-Psychiater bei dessen persönlichen Untersuchung am 22. September 2014 nicht mehr feststellen. Dies führte er darauf zurück, dass diese Symptome durch den übermässigen Alkoholkonsum verursacht worden waren. Dadurch dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich von seiner Alkoholabhängigkeit zu befreien, entfielen die entsprechenden Symptome und es blieb keine residuelle Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert übrig. Diese gutachterlichen Ausführungen leuchten sowohl in der Darlegung der massgeblichen medizinischen Zusammenhänge als auch in der hierauf gestützt vorgenommenen Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers ein. e) Diese Beurteilung steht im Übrigen im Einklang mit den anlässlich der Observation gemachten Beobachtungen (vgl. dazu Aktendokumentation, Fachstelle BVM). Die entsprechenden Beobachtungen können daher zusammen mit deren Einschätzung durch den RAD-Arzt, med. pract. K._____, für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit herangezogen werden, ohne dass die ABI-Gutachter zu den Observationsergebnissen Stellung genommen haben (vgl. dazu BGE 137 I 327 E.7.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1, 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht. Ebenso wenig stellt er in Abrede, die im Observationsmaterial dokumentierten

- 14 - Tätigkeiten ausgeführt zu haben. Insbesondere räumt er ein, als Mitglied einer Ländlerkapelle regelmässig öffentlich aufzutreten. Er wehrt sich lediglich dagegen, diese Aktivitäten als Beleg für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit anzusehen, sei doch darin nicht zu sehen, wie er während eines ganzen Arbeitstags musiziere. Dies wird vom RAD-Arzt, med. pract. K._____, in der Beurteilung vom 1. Juli 2015 nicht behauptet. Dieser vermag in dem durch die Observation dokumentierten Verhalten aber weder Auffälligkeiten bezüglich des Bewegungs- noch des Kontaktverhaltens des Beschwerdeführers zu erkennen, weshalb er auf einen im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt erheblich gebesserten Gesundheitszustand schliesst (act. 24). Die diesbezüglichen Ausführungen des RAD-Arztes sind in sich schlüssig und können aufgrund des Observationsmaterials nachvollzogen werden. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der begründeten Schlussfolgerungen des RAD-Arztes zu zweifeln, welche die Beurteilung der ABI- Gutachter bestätigen. f) Auch ansonsten finden sich in den Akten keine Hinweise, welche die Richtigkeit des ABI-Gutachtens vom 10. November 2014 in Frage stellen. Freilich hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B._____, im Arztbericht vom 17. Dezember 2014 fest, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert (IV-act. 93). Er begründet diese Auffassung indessen nicht. Entsprechend benennt er im Arztbericht vom 17. Dezember 2014 keine Gesichtspunkte, welche die begutachtenden Fachpersonen bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht gelassen hätten und die geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung desselben zu gelangen. Der fragliche Arztbericht vermag das ABI- Gutachten vom 14. November 2014 demnach nicht zu erschüttern, zumal das Gericht bei dessen Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-

- 15 rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.51, 125 V 351 E.3b/cc; MÜLLER, a.a.O., Rz. 1742). Die anderen Arztberichte und ärztlichen Stellungnahmen, die der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten anführt, beziehen sich alsdann – wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt (IV-110 S. 3) – nicht auf den hier zu vergleichenden medizinischen Sachverhalt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. g) In Würdigung der Aktenlage gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass dem ABI-Gutachten vom 14. November 2014 voller Beweiswert zukommt. Damit gilt als erstellt, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführer seit dem 2. April 1998 insofern verbessert hat, als der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 (Untersuchungszeitpunkt: 22. September 2014 [IV-act. 49 S. 1]) in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Es liegt somit eine revisionsrechtlich erhebliche Gesundheitsverbesserung vor, die es der IV-Stelle erlaubt, auf die Rentenzusprache vom 2. April 1998 zurückzukommen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). h) Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf der Grundlage der LSE 2010 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im 2014 von 41.6 Stunden, der massgeblichen Nominallohnentwicklung sowie eines leidensbedingten Abzugs von 5 % mit Fr. 60'339.93 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 0.095 x 1.0095 x 1.01 x 1.01) beziffert. Diesem Verdienst hat sie alsdann ein Valideneinkommen von Fr. 61'818.-- gegenüberstellt. Daraus ergab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'478.10 sowie ein gerundeter In-

- 16 validitätsgrads von 2 % (2.39 % [BGE 130 V 121 E.3], Fr. 1'478.10 : Fr. 61'818.--; vgl. dazu Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2015 [IV-act. 110] S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Berechnung zu Recht nicht beanstandet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt folglich seit dem 1. Oktober 2014 2 %, womit ab diesem Zeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. 5. a) Damit stellt sich nur mehr die Frage, ob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 1998 zugesprochene Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2014 aufheben und die Rentenauszahlung auf diesen Zeitpunkt hin einstellen durfte. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung seit 18 Jahren eine ganze IV- Rente bezog. Er gehört somit zur Gruppe von Versicherten, bei denen sich die IV-Stelle vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente zu vergewissern hat, dass sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt. Dieser Prüfungsschritt zieht dort keine administrativen Massnahmen nach sich, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden oder herabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E.3.1.2). In den übrigen Fällen können die Rentner zwar keinen Besitzstand geltend machen, ihnen ist jedoch die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar, weshalb sie eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastbarkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beanspruchen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_376/2011 vom 17. November 2011 E.6.1, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E.3.1.2, 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E.4.1.2).

- 17 b) In Bezug auf den vorliegenden Fall geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers hervor, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1997 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, womit er ein Jahreseinkommen von Fr. 2'367.--, mithin Fr. 197.25 im Monat, erzielte (IV-act. 9). Bis zum Wiedererlangen seiner Arbeitsfähigkeit im Oktober 2014 blieb er dem Arbeitsmarkt folglich während 17 Jahren fern, was grossteils auf seinen invalidisierenden Gesundheitszustand zurückzuführen war. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt nicht zugemutet werden. Gleichwohl hat die IV-Stelle vor der angefochtenen Rentenaufhebung weder eine erwerbsbezogene Abklärung vorgenommen noch dem Beschwerdeführer die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeboten. Ein solches Vorgehen erweist sich nach dem vorangehend Ausgeführten nur als zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung solcher administrativen Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht gegeben waren. Im ABI-Gutachten vom 10. November 2014 wird diesbezüglich festgehalten, berufliche Massnahmen könnten aufgrund der fehlenden Motivation nicht empfohlen werden (IV-act. 79 S. 31). Befragt nach seinem Interesse an beruflicher Eingliederung gab der Beschwerdeführer anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 21. Oktober 2014 sodann an, er wäre an guten Tagen bereit, während zwei bis drei Stunden zu arbeiten (IV-act. 75 S. 4). Gleichermassen äusserte er sich im Fragebogen vom 26. Mai 2014 (IV-act. 48 S. 6). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zeigte der Beschwerdeführer keine Bereitschaft, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Unter diesen Umständen ist dessen fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit lag eine für die Gewährung einer erwerbsbezogenen Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erforderliche Voraussetzung nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E.2, 9C_368/2012 vom 28. Dezember

- 18 - 2012 E.3), weshalb die IV-Stelle trotz des mehr als 15-jährigen Rentenbezugs ausnahmsweise von der sofortigen Verwertung der wiedererlangten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen und auf Massnahmen zur Wiedereingliederung verzichten durfte. c) In diesem Fall erweist sich die verfügte rückwirkende Rentenaufhebung und die damit verbundene – von der IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 bereits in Aussicht gestellte – Rückforderung unrechtmässig bezogener Rentenleistungen (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG) als statthaft, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Laut der fraglichen Regelung darf die IV- Stelle eine Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E.2.2). Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 31 N. 14). Für den Vorwurf einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistung genügt es nicht, dass aggravatorisches Verhalten im Raum steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E.5.3, 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E.3.4.2).

- 19 d) Die IV-Stelle lud den Beschwerdeführer auf Freitag, 3. Oktober 2014, zu einem Evaluationsgespräch ein. Am 16. September 2014 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle telefonisch mit, an diesem Tag mit seiner Ehefrau seinen Bruder zu besuchen (Aktendokumentation, Fachstelle BVG act. 22). Anlässlich des daraufhin auf den 21. Oktober 2014 festgesetzten Evaluationsgesprächs (IV-act. 75) gab der Beschwerdeführer an, seine gesundheitliche Verfassung habe sich seit der Rentenzusprache verschlechtert, da seither Lungenbeschwerden hinzugetreten seien. Weiterhin leide er unter epileptischen Anfällen und Rückenbeschwerden. Im Vergleich zu früher könne er nur mehr Lasten bis maximal 5 kg heben. Treppenlaufen sei ausserdem ein Problem. Sport könne er keinen mehr ausüben. Gehen könne er nur mehr geradeaus während einer halben Stunde ohne Pause. Aufwärts gehen während längerer Zeit, wie etwa beim Wandern, falle ihm schwer, wogegen er ohne Schwierigkeiten abwärtsgehen könne. Sitzen könne er während einer bis anderthalb Stunden; andauerndes Stehen sei ihm während höchstens einer Viertelstunde möglich. Beim Liegen habe er keine Probleme. In Bezug auf seine psychische Verfassung gab der Beschwerdeführer sodann an, diese sei ordentlich. Er habe alles im Griff. Er versuche einfach, so gut wie möglich, Ärger zu vermeiden. Er sei früher in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aktuell benötige er keine psychiatrische Behandlung, da er ein gutes Umfeld habe. Geändert habe sich zwischenzeitlich sein Alkoholkonsum. Seit ungefähr acht Jahren trinke er keinen Alkohol mehr. Auf entsprechende Nachfrage hin führte er im Weiteren aus, das auf ihn eingelöste Auto werde von seinem Sohn verwendet. Er fahre nur selten Auto. Im Fragebogen "Antwortblatt Zusatzfragen Rentenrevision" gab der Beschwerdeführer an, ca. zwei Mal im Monat zwei bis drei Stunden zu musizieren (Aktendokumentation, Fachstelle BVM act. 2).

- 20 e) Diese Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich insofern als unzutreffend, als aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 mit der Ländlerkapelle einen Auftritt geplant hatte und deshalb nicht in der Lage war, an dem von der IV-Stelle auf diesen Tag angesetzten Evaluationsgespräch teilzunehmen (IV-act. 97 S. 23). Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen steht ferner fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2009 Mitglied der Ländlerkapelle ist, in dieser Formation die Bassgeige spielt und im Jahr 2014 rund 30 bis 40 mehrstündige Auftritte absolvierte, für die er ein bescheidenes Entgelt erhielt (vgl. Aktendokumentation, Fachstelle BVM Ermittlungsbericht Strafanzeige). Der Beschwerdeführer hat somit gegenüber der IV-Stelle bewusst falsche Angaben gemacht, um seine effektive Leistungsfähigkeit zu verschleiern. Im Übrigen hat er die IV-Stelle nicht darüber in Kenntnis gesetzt, sich von seiner Alkoholabhängigkeit befreit zu haben. Freilich begründete die Alkoholabhängigkeit – wie sie beim Beschwerdeführer vorlag – keine Invalidität (vgl. BGE 102 V 165; Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 61). Deren Wegfall war jedoch im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als dadurch leistungsmindernde Beeinträchtigungen, wie fehlende Konfliktfähigkeit, mangelndes Durchsetzungsvermögen und unzureichende Standhaftigkeit entfielen, mit denen die narzisstische Persönlichkeit mit fragiler Selbststruktur als invalidisierende Krankheit begründet worden war (vgl. vorstehende Erwägung 4d). Der Beschwerdeführer hätte die IV-Stelle folglich über den Wegfall der Alkoholabhängigkeit in Kenntnis setzen müssen. Dass diese Information für die IV-Stelle von Bedeutung gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen. Indem er der IV-Stelle diese Information gleichwohl vorenthielt, behauptete seine gesundheitliche Verfassung hätte sich seit der Rentenzusprache verschlechtert und sein Leistungsvermögen durch Falschangaben zu verbergen versuchte, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die IV-Stelle ihn weiterhin als

- 21 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ansah und deshalb davon ausging, seine gesundheitliche Verfassung habe seit dem 2. April 1998 keine rechtserhebliche Veränderung erfahren. Der Beschwerdeführer hat folglich versucht, die IV-Stelle zu veranlassen, nicht geschuldete Versicherungsleistungen an ihn auszurichten. Hätte er die IV-Stelle über seinen verbesserten Gesundheitszustand unverzüglich informiert und korrekte Angaben zu seinem Leistungsvermögen gemacht, so hätte diese die zugesprochene Rentenleistung überprüfen und ohne langwierige Sachverhaltsabklärungen an die veränderte medizinische Sachlage anpassen können. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Oktober 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 22 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2016 nicht eingetreten (8C_795/2016).

S 2016 5 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.10.2016 S 2016 5 — Swissrulings