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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.02.2017 S 2016 40

8 février 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,438 mots·~17 min·6

Résumé

Versicherungsleistung IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 40 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 8. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ivo Baumann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistung IVG

- 2 - 1. A._____ leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden. Seit dem 22. Juli 2013 bezog sie Taggeldleistungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von der B._____ auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Die B._____ bezahlte seither bis zum 28. Februar 2015 total 557 Taggelder im Betrag von Fr. 71‘574.50. Im November 2013 und Januar 2014 stellte A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) ein Gesuch auf Leistungen aufgrund ihrer manischen Depressionen. Am 16. Januar 2014 erstellte Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie, im Auftrag der B._____ Taggeldversicherung, Fachstelle für Bekämpfung des Versicherungsmissbrauches (BVM), ein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Er äusserte darin in der Diagnose den Verdacht, dass A._____ tatsächlich an einer bipolaren affektiven Störung leide, zumindest mit hypomanen und wechselnd depressiven Episoden in der Vorgeschichte (ICD-10 F31). Eine Einschätzung sei vorläufig schwierig, da sich seine Diagnose alleine auf die Untersuchung in der Exploration stütze. Die Diagnose bedinge nicht eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine psychiatrische Behandlung sei sehr dringend. Der Arbeitgeberin werde empfohlen darauf zu achten, ob A._____ im Februar/März 2014 eine Arbeitsfähigkeit aufnehme oder mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) geltend mache. Aktuell liege eine deutliche Minderung der Arbeitsfähigkeit vor. 2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung ab. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ seit Ende 2013 ein Nagelstudio betrieben habe, was weder der Taggeldversicherung (B._____) noch der Invalidenversicherung (IV) gemeldet worden sei. Die Leistungseinschränkung beruhe auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, weshalb gemäss Bundesgericht (BGE 131 V 49) regelmässig keine versicherte

- 3 - Gesundheitsschädigung vorliege. Aufgrund der Akten, insbesondere denjenigen zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch der Taggeldversicherung (Schreiben der B._____ vom 20. März 2015), sei erstellt, dass A._____ zumindest ab dem 28. November 2014 ein eigenes Nagelstudio betrieben habe. Die B._____ habe festgestellt, dass die Ausbildung und die Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung als auch die Eröffnung des Betriebs im Widerspruch zur attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit stünden. Das Verhalten von A._____ stelle eine betrügerische Anspruchsbegründung dar, weshalb die B._____ gemäss Art. 40 VVG nicht mehr an den Vertrag gebunden sei. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. März 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung der gesetzlichen IV-Leistungen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren. Entgegen der Behauptung der IV- Stelle habe die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt kein Nagelstudio betrieben. Die angebliche Eröffnung eines Betriebs habe nie stattgefunden. Sie habe an der besagten Adresse gar keinen Mietvertrag abschliessen können. Die Feststellungen der B._____ und der IV-Stelle seien falsch. Die Beschwerdeführerin habe gerade mal drei Beiträge von Freundinnen für das Nagelstudio (Fr. 49.--/Fr. 90.--/Fr. 48.--) erhalten. Diesen Einnahmen stünden Auslagen für Material, Homepage, Flyer und dergleichen von Fr. 4‘402.-- gegenüber. Der Internetauftritt sei als Werbung und als Vorbereitung zu einem Versuch zu verstehen, im Rahmen einer angepassten Tätigkeit schadenmindernd einem Erwerb nachzugehen. Hätte sie jemals einen Erwerb erzielt, wäre sie ihrer Meldepflicht nachgekommen. Der Internetauftritt könne durchaus – wie auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle festhalte – im Rahmen der Krankheit gesehen werden. Das zitierte Bundesgerichtsurteil (BGE 131 V 49) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es dürfe nicht allein

- 4 auf die Beurteilungen nichtmedizinischer Personen abgestellt werden. Es gelte hier das Gleiche wie bei Observationen, welche durch einen Arzt zu beurteilen seien. Die B._____ könne sich nicht auf Art. 40 VVG berufen. Die IV-Stelle übernehme deren Argumentation, was dazu führe, dass sie gestützt auf Art. 7b Abs. 3 lit. c IVG Leistungen verweigere. Soweit sich die IV-Stelle auf Art. 40 VVG berufe und daraus Rechte im Sinne von Art. 7b Abs. 3 lit. c IVG ableiten wolle, sei auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 hinzuweisen. Dort habe das Bundesgericht das geplante Kosmetikstudio als blosse Vorbereitungshandlung qualifiziert und festgestellt, dass entscheidend sei, ob die Versicherte tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. März 2016 im Alterszentrum zu 60 %, womit eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2016 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie dabei auf die bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen und Argumente. 5. Mit Eingabe vom 25. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin noch das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ inkl. entsprechender Unterlagen und Belege ein. Am 12. Mai 2016 wurden diese Dokumente noch durch steuerliche Veranlagungsverfügungen und Einschätzungsentscheide ergänzt. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 11. Februar 2016. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wurde somit zu Recht – gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG – vom Versicherungsgericht des Kantons D.____ an das örtlich dafür zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. b) Beschwerdethema bildet die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die BVM-Akten bzw. auf die Beurteilung der B._____ (Schreiben vom 20. März 2015; vgl. Beilage 39 der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 39 S. 9-11.]) stützte und in Anlehnung an diese das Leistungsgesuch abgewiesen hat. Aus medizinischer Perspektive wurde darin im Wesentlichen auf das Argument abgestellt, dass bei Aggravation bzw. einer ähnlichen Konstellation gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 V 49) regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vorliege. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin ist demnach so-

- 6 wohl in tatsächlicher als auch in medizinischer Hinsicht (Abstellen auf Beweismittel B._____) auf seine Rechtmässigkeit bezüglich Anspruchs aus der Invalidenversicherung zu prüfen. c) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die Zusprechung von IV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auch auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine eigenständige Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden dabei eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). 2. a) Ausgangspunkt und allein massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit (aus dem öffentlichen Sozialversicherungsrecht) sind hier die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Nicht massgebend sind hier demgegenüber die Vorschriften aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG]; SR 221.229. 1), da sich diese gesetzlichen Vorgaben ausschliesslich auf das Vertrags-

- 7 verhältnis zwischen dem privaten Leistungserbringer (Privatversicherung) und der vertraglich versicherten Person (Leistungsempfängerin) beziehen und damit sowohl die Leistungsvoraussetzungen als auch der Leistungsumfang völlig unterschiedlich vom ATSG und/oder IVG sein können. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem Entscheid nun aber gerade nachweislich von Art. 40 VVG leiten lassen. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden, wenn dieser Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Für den konkreten Fall gilt es damit zunächst festzuhalten, dass sich die hier vorangestellte Leistungsverweigerung (Vertragskündigung) der Taggeldversicherung (B._____) gestützt auf Art. 40 VVG (betrügerische Anspruchsbegründung) offenkundig nach eigenen Rechtsnormen richtete, die hier keine Anwendung finden, da die Leistungsvoraussetzungen im ATSG/IVG davon verschieden sind. b) Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt ei-

- 8 ner Invalidität zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2; mit beispielhafter Aufzählung in lit. a-e). Die Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten sind in Art. 7b IVG aufgeführt. Danach können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen – in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG – ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person z.B. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 2 lit. b IVG), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Abs. 2 lit. c IVG), oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 2 lit. d IVG). Nach Art. 7b Abs. 3 IVG sind beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen. Im konkreten Fall müsste sich eine Leistungsverweigerung oder Leistungskürzung also auf einen in Art. 7b Abs. 2 lit. b, c oder d IVG genannten Grund abstützen können, weil Art. 40 VVG für IV-Leistungen keine direkte Anwendung findet. Im Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E.4.3 wurde zu den ausreichenden "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" der versicherten Person im Anwendungsbereich von Art. 40 VVG festgehalten, dass diese Vorschrift nicht zur Anwendung gelange, wenn die Beschwerdeführerin 'blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit' treffe und diese Vorbereitungshandlungen nicht mitteile. Vielmehr müsste diese während der Leistungsdauer der Beschwerdegegnerin tatsächlich eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und dieser nachgehen, wenn auch nur teilzeitlich. Aus

- 9 dem besagten Bundesgerichtsurteil geht somit hervor, dass lediglich 'Vorbereitungshandlungen' und eben noch kein tatsächlicher Erwerb stattgefunden hätten, weshalb zumindest zu diesem Zeitpunkt die erfolgte Vertragskündigung gestützt auf Art. 40 VVG nicht zulässig gewesen sei. Im Lichte dieser Vorgaben gilt es auch den vorliegenden Streitfall zu beurteilen. c) Die Beschwerdegegnerin argumentiert in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2016 (Bg-act. 68) zunächst formell damit, dass wenn die Beschwerdeführerin ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, aufgrund der Akten entschieden werden könne oder die Erhebungen eingestellt werden könnten. Sie stützt sich dabei auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren) bzw. auf die spezialgesetzliche Norm laut Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG (ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren). Materiell verweigerte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch aber allein mit dem Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2 (am Ende), worin festgehalten wurde: "Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor [...]. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung oder Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist […]." d) Die Fragen, ob die Taggeldversicherung zu Recht den Vertrag kündigen durfte und die bezogenen Leistungen zurückfordern kann bzw. die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind, sind hier – im Rahmen des allein strittigen IV-Anspruchs – nicht zu entscheiden und sie können daher

- 10 offen bleiben. Auch im konkreten Fall behauptet die Beschwerdeführerin, wie im Bundesgerichtsurteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E.4.3 dargelegt, dass sie das Nagelstudio tatsächlich nie eröffnet habe bzw. keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Sie macht geltend, lediglich 'Vorbereitungshandlungen' vorgenommen zu haben. Wird der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen im besagten Bundesgerichtsurteil verglichen, so erscheint es dem Gericht in der Tat eher fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich auch hier über das Vorbereitungsstadium hinausgekommen ist. Im zitierten Bundesgerichtsurteil hatte die Beschwerdeführerin immerhin eine 4½-Zimmerwohnung gemietet zum Zweck "Führung Kosmetikstudio" sowie eine Lehrtochter registriert. Jedenfalls ist festzustellen und auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gewiss zumindest 'Vorbereitungshandlungen' getroffen hat. Die weitere Qualifikation des Entwicklungsstadiums des geplanten Geschäftsmodells ist bestritten und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht weiter mittels entsprechender Indizien oder Anhaltspunkte nachgewiesen. Tatsache ist bloss, dass die Beschwerdeführerin eine Homepage eingerichtet hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang gerichtsnotorisch, dass es zu allen möglichen Aktivitäten und Dienstleistungen bereits illustrative Internetseiten gibt, ohne dass sich dahinter tatsächlich funktionierende Betriebe befinden und allein daraus bereits auf ein betriebsnotwendiges sowie regelmässiges Einkommen seitens der Betreiber geschlossen werden könnte. Der Nachweis der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin anhand der aufgeschalteten Internetseiten betreffend Nagelstudio bereits gegen ihre gesetzlichen Auskunfts- und Mitteilungspflichten im Sinne von Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG verstossen habe, kann allein mit dem Hinweis auf die Auszüge im Internet jedenfalls noch nicht schlüssig als erbracht angesehen werden. Die Beweislage für eine gerechtfertigte Leistungsverweigerung erachtet das Gericht daher in tatsächlicher Hinsicht als zu dürftig.

- 11 e) Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Nagelstudio eröffnet hätte, so wäre zumindest – wie bei einer Observation bei Verdacht auf Versicherungsbetrug, wo die Beweislage dann aber viel klarer ist als allein anhand von Interneteinträgen – die medizinische Situation bzw. das ganze Verhalten und die gestützt darauf mutmasslich verbliebene Erwerbsfähigkeit der versicherten Person durch eine medizinische Fachperson zu beurteilen. Dasselbe wird auch bei der Auswertung von Observationen verlangt, müssen die erlangten Film- und Bildaufnahmen doch jeweils mindestens noch dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Begutachtung und Stellungnahme unterbreitet werden; beim Erfordernis besonderer fachärztlicher Kenntnisse muss zudem noch ein entsprechender Experte konsultiert und um seine Einschätzung gebeten werden. Aus medizinischer Sicht ist dem Assessment der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2015 (Bg-act. 44) nur zu entnehmen, dass sich der RAD in dem Sinne zur Angelegenheit geäussert habe, dass die "ganze Sachlage auch mit der Diagnose zusammenhängen müsse oder könne. Klare und abschliessende Antworten gebe es nicht." Diese Aussage versucht immerhin eine mögliche medizinische Erklärung für das Verhalten der Beschwerdeführerin zu geben. Aufgrund dieser dünnen Faktenlage ist für das Gericht aber ebenfalls klar, dass die ganze Streitsache bis anhin zu wenig abgeklärt wurde und dies daher sowohl in tatbeständlicher Hinsicht (keine triftigen Beweise, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin über das Vorbereitungsstadium für ein regelmässiges Einkommen hinaus gekommen sind) als auch in medizinischer Hinsicht (verlässliche Diagnose mit konkreten Auswirkungen auf Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und nicht bloss pauschalen Verweis auf Aggravation oder ähnliche Konstellation ohne Fallrelevanz) durch die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen ist. Im Gegensatz zur Privatversicherung (B._____), welche im Übrigen ein anderslautendes Gutachten in Auftrag gegeben hat (vgl. Bgact. 39 S. 61-75), kann die Beschwerdeführerin nicht einfach den Versi-

- 12 cherungsvertrag kündigen und die Leistungen (infolge unbelegten Verdachts auf Versicherungsmissbrauch) verweigern. f) Hinzu kommt, dass in verschiedenen medizinischen Unterlagen – so insbesondere auch im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2014 von Dr. med. C._____ im Auftrag der B._____ Taggeldversicherung (Bg-act. 39 S. 74/75) – immer wieder erwähnt wurde, dass ausgehend von einer derzeit noch vollständigen Arbeitsunfähigkeit (100 %) geplant sei, in nächster Zeit geeignete Arbeitsversuche (z.B. im Bürobereich oder in der Gastro-/Hotelleriebranche) sowie Eingliederungsmassnahmen in einem reduzierten Arbeitspensum (50 %) vorzunehmen. Ein derartiger Wiedereinstieg sei der Versicherten nicht nur zumutbar, sondern auch gut möglich und für ihre weitere Entwicklung sinnvoll. Es kann daher – weder seitens der Beschwerdegegnerin noch der Privatversicherung (B._____) – davon ausgegangen werden, dass aus medizinischer Perspektive immer bloss die Rede von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei und keiner der beiden Versicherungsträger gewusst haben soll, dass beim vorliegenden Krankheitsbild (Verdacht auf bipolare Störung, zumindest mit hypomanen Phasen und depressiven Episoden in der Vorgeschichte ICD-10 F31) nicht noch Potenzial zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen ist. Selbst im Gutachten der B._____ erwähnt Dr. med. C._____, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, sich für ein Arbeitspensum zu 50 % demnächst bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden (Bg-act. 39 S. 71). Der Beschwerdegegnerin war somit aber auch die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich unbekannt. Hier hätte die Beschwerdegegnerin weiter nachfragen müssen sowie allenfalls auch noch weitere Abklärungen treffen können/müssen. Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verweigert hat. Vielmehr räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie von drei Freundinnen kleinere Geldbeträge in der Gesamthöhe von Fr. 187.--

- 13 - (Fr. 49.-- + Fr. 90.-- + Fr. 48.--) im Nagelstudio erhalten habe, die Auslagen vor und für die Betriebseröffnung hätten sich hingegen auf Fr. 4'402.-belaufen, womit glaubhaft ist, dass von einem Gewinn aufgrund ihrer Bemühungen keine Rede sein kann, sondern die Investitionen bisher weit höher als die Einnahmen ausgefallen sind. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch nicht verheimlicht, dass sie seit dem 1. März 2016 teilzeitlich (zu 60 %) in einem Alterszentrum arbeite. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2016 ist folglich nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 17. März 2016 führt. Die Streitsache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei im Grundsatz auf die Honorarnote des Anwaltes der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'435.60 (gegliedert in: anwaltlicher Arbeits-/Zeitaufwand 7.8 Stunden à Fr. 280.--/h [Fr. 2'184.--] plus Spesen [Fr. 71.20] zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 180.40]) verwiesen werden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono-

- 14 rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) liegt der übliche Stundenansatz für Anwälte/Innen im Kanton Graubünden zwischen Fr. 210.-- bis Fr. 270.--. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 280.--/h muss deshalb noch entsprechend auf den Höchstansatz von Fr. 270.--/h gekürzt werden, was die modifizierte Honorarnote von Fr. 2'351.40 (zusammengesetzt aus: 7.8 Std. à Fr. 270.-- [Fr. 2'106.--] plus Spesen [Fr. 71.20] zzgl. 8 % MWST [Fr. 174.20]) ergibt. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin hinfällig geworden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 2'351.40 (inkl. MWST) zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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