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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.10.2017 S 2016 138

10 octobre 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,074 mots·~15 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 138 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 10. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel)

- 2 - 1. A._____ leidet seit Geburt an mehreren schweren Geburtsgebrechen (GG 247: Syndrom der hyalinen Membranen, GG 313: Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen, GG 381: Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute [Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningocele, Hydromyelie, Meningocele, Diastematomyelie und Tethered Cord], GG 395: Leichte cerebrale Bewegungsstörungen [ab 1. April 2010 umgewandelt in GG 390: Angeborene cerebrale Lähmungen], GG 411: Lider: Kolobom und Ankyloblepharon, GG 495: Schwere neonatale Infekte, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss). Im Zusammenhang mit diesen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährte die IV- Stelle des Kantons Graubünden mehrere Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen und Hilfsmittel. Bereits ab Geburt anerkannte sie einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von mehr als 8 Stunden (höchste Stufe). Mit zunehmendem Alter wurde der Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung erhöht (leichter Grad ab Geburt, mittlerer Grad ab 1. April 2009, schwerer Grad ab 1. Juni 2014). Die Kostengutsprache für Kinderspitex wurde zuletzt durch das Verwaltungsgericht im Umfang von 25 Stunden pro Woche ab 1. Januar 2009 festgelegt (VGU S 10 89). A._____ besucht seit dem Schuljahr 2015/16 den Kindergarten in einem Schulheim. Im selben Jahr (2015) zog die Familie von einer Mietwohnung in ein neugebautes Einfamilienhaus. Das Baubewilligungsverfahren inkl. rollstuhlgängigem Weg führte bezüglich Baulinie und Revers zu Verfahren vor Verwaltungs- und Bundesgericht (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 52 und Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2016). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch vom 10. August 2015 um Kostenübernahme durch A._____ für das Hilfsmittel Treppenlift, welches durch die IV-Stelle nach fachtechnischer Beurteilung durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 13. Oktober 2015 – nach Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 und Einwand vom 17. Dezember

- 3 - 2015 – mit Entscheid vom 22. September 2016 durch die IV-Stelle abgewiesen wurde. Vorliegend sei festzustellen, dass die Familie aus der bisherigen Wohnung in eine neue Wohnung resp. in ihr neu gebautes Einfamilienhaus gewechselt habe, welches sich über mehrere Etagen erstrecke. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht nachgewiesen, dass eine Notwendigkeit bestanden habe, die bisherige Wohnung zu verlassen und dass trotz intensiver Suche über einen längeren Zeitraum keine andere behinderungsgeeignete Wohnung oder kein anderes behinderungsgeeignetes Haus gefunden worden sei (s. VGU S 13 55 vom 1. Oktober 2013 und Urteil des Bundesgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002). 2. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen um Aufhebung (Ziff. 1) und Gewährung der Kostengutsprache für das Hilfsmittel (Treppenlift; Ziff. 2), evtl. Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz (Ziff. 3). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass nach Art. 21 IVG i.V.m. Art 2 Abs. 2 HVI ein Anspruch auf die in der Liste mit einem (*) bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit diese unter anderem für die Schulung und Ausbildung notwendig seien; unter Ziffer 13.05* HVI Anhang seien Hebebühnen und Treppenlifte usw. genannt, wenn diese für die Schulung nötig seien. Der Beschwerdeführer besuche seit dem Schuljahr 2015/16 den Kindergarten in einem Schulheim und sei somit anspruchsberechtigt. Im angefochtenen Entscheid werde in lit. c und d ausgeführt, dass bei einem neu erstellten Eigenheim gemäss Randziffer 2147 KHMI zum Vornherein kein Anspruch auf Kostengutsprache für Anpassungsarbeiten für einen Treppen- oder Senkrechtlift bestehe; dies treffe nach den neu geltenden Fassungen aber nur für Anpassungsarbeiten, nicht aber für Treppenlifte zu, denn diese liessen sich auch in einem Neubau nicht schon rein planerisch vermeiden. Die ihm obliegende Schadenmilderungspflicht sei voll beachtet worden. Der Umzug (2008) in die Mietwoh-

- 4 nung sei kurzfristig erfolgt, um den vielen Atemproblemen des Beschwerdeführers durch die Nähe der Mutter als Ärztin und des Kantonsspitals begegnen zu können (vgl. S 10 89). Aufgrund seines Wachstums seien die Wohnverhältnisse in dieser Wohnung aber zusehends enger geworden (vgl. beigelegten Grundrissplan 4 ½-ZW, womit grössere bauliche Anpassungen angefallen wären), sodass seit langem ein behindertengerechtes Haus in der Spitalnähe gesucht worden sei (vgl. nicht vollständige beigelegte Suchliste zwischen 2008 – 2014, 25 Objekte). Am neuen Ort sei es auf Grund des Quartierplanes schlicht unmöglich gewesen, das Eingangs-, Mittel- und Attikageschoss im Haus auf einem Stockwerk zu realisieren. Aus medizinischen Gründen sei es jedoch erforderlich, das Schlafzimmer des Beschwerdeführers auf demselben Stockwerk wie das Elternschlafzimmer zu haben; es sei deshalb auch der Einbau eines Treppenliftes über zwei Stockwerke zwingend notwendig; zumal das neu bezogene Wohnobjekt im Baurecht in Spitalnähe auch finanzierbar sei. Auf jeden Fall liege eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle vor, die auf Grund der Schadenmilderungspflicht unzumutbare Anforderungen an die ganze Familie gestellt habe. Die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers wie die Niederlassungsfreiheit und das Recht auf Ehe und Familie seien gemäss der Praxis des Bundesgerichts zwingend zu berücksichtigen; wie im Urteil 8C_48/2010 bei einem 39-jährigen Beschwerdeführer mit Eigentumswohnung und anschliessend einem Eigenheim klar aufgezeigt. Vorliegend sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, da die Kostenübernahme für einen Treppenlift keine Dauerleistung und somit keine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung darstelle. Das zitierte Verwaltungsgerichtsurteil [VGU] S 13 55 sei überhaupt nicht vergleichbar, da dort der Versicherte bereits in einer den Bedürfnissen angepassten Wohnung lebte und die erforderlichen Nachweise, dass ein Umzug in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht notwendig gewesen sei, fehlten.

- 5 - 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die bisherigen Akten – die Abweisung der Beschwerde. Gemäss angefochtenem Entscheid seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des Hilfsmittels Treppenlift nach Art. 21 IVG aus verschiedenen Gründen als nicht erfüllt betrachtet worden. Einmal seien die praxisgemässen Voraussetzungen für die Anwendung des im Sozialversicherungsrecht generell geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, wie schon in ihrem Vorbescheid präzisiert. Auch habe keine Notwendigkeit bestanden, die bisherige Wohnung zu verlassen. Die ganze Familie habe nämlich seit 2008 darin gewohnt und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dann plötzlich im Jahr 2015 dies hätte gewechselt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als in den letzten sieben Jahren keine baulichen Massnahmen beantragt worden seien; aus den bisherigen Beurteilungen des SHAB betreffend Handrollstuhl und Hilfslosenentschädigung ergebe sich nämlich, dass der Zugang und die Wohnung rollstuhlgängig sei und der Beschwerdeführer trotz der beengten Verhältnisse habe gebadet werden können. Ungeachtet der in der Beschwerde aufgezeigten intensiven Suche sei nicht davon auszugehen, dass im Grossraum Chur kein behindertengerechtes Objekt gefunden werden könne, was der Verletzung der Schadenminderungspflicht gleichkomme. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin der Familie des Beschwerdeführers hätte helfen können, nachdem sie von deren Absicht, ein neues Haus zu erstellen, keine Kenntnis gehabt habe. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Der angefochtene Entscheid der IV-Stelle vom 22. September 2016, mitgeteilt mit B-Post und so der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 29. September 2016 zugegangen, stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat und Direktbetroffener des negativen Hilfsmittelentscheides (keine Kostenübernahme für Treppenlift) ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Oktober 2016 ist damit einzutreten. b) Beschwerdethema bildet hier einzig die Frage, ob der seit Geburt an verschiedenen Körpergebrechen leidende Beschwerdeführer (u.a. auf Rollstuhl angewiesen und periodisch akute Atemnotprobleme) bzw. seine obhuts- und pflegeberechtigten Eltern der allgemein im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht tatsächlich hinreichend nachgekommen sind, als sie im Jahre 2015 von einer Mitwohnung in ein neuerstelltes Wohnhaus (im Baurecht) umzogen und danach am 10. August 2015 das Gesuch um Kostenübernahme für das IV-Hilfsmittel 'Treppenlift' stellten, ohne vorgängig mit der Beschwerdegegnerin diesbezüglich Kontakt aufzunehmen oder diese sachdienlich um Rat oder allfällige finanzielle Unterstützung zu fragen.

- 7 - 2. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht, namentlich auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), auf das IVG und die zugehörige Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie die separate Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI-Anhang; SR 831.232.51) hinzuweisen. Laut Art. 8 Abs. 1 lit.a IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der HVI. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht Anspruch auf IV-Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Vergütet werden dabei unter anderem die Kosten für Treppenlifte im Wohnbereich, soweit diese besonders auch für die Schulung und Ausbildung des/r Versicherten notwendig sind. In diesem Sinne werden unter Ziffer 13.05* HVI im Anhang beispielhaft Hebebühnen und Treppenlifte usw. genannt, sofern diese für die Schulung notwendig sind. Der Beschwerdeführer besucht seit dem Schuljahr 2015/16 den Kindergarten in einem Schulheim und ist somit grundsätzlich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 29. Oktober

- 8 - 2015 bzw. im angefochtenen Entscheid vom 22. September 2016 – auch in einem neuen Einfamilienhaus anspruchsberechtigt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 736/04 vom 21. März 2006 E.1 Kostenübernahme für Treppenlift gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG und Ziff. 13.05* HVI-Anhang; überdies Urteile des Bundesgerichts I 578/06 vom 16. Juli 2007 E.2.1, 8C_48/2010 vom 20. September 2010 E.2). Es werden aber im Wohnbereich nicht alle behinderungsbedingten Mehrkosten entschädigt, sondern nur bestimmte, abschliessend aufgezählte Hilfsmassnahmen (BGE 134 I 105 E.3, 131 V 9 E.3.4.2, 121 V 258 E.2b). b) Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hat sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsfähigkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden [...]. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts gilt demnach ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E.4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E.1b; ebenfalls Urteil Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E.3.3). Das Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des versicherungsrechtlich immer zu beachtenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Vorbemerkungen Rz. 81 und 85, Art. 21 Rz. 101-102, S. 321 f.; BGE 133 V 511 E.4.2, 120 V 368 E.6b, 117 V 275 E.2b), wobei vom Versicherten jedoch nur Vorkehrungen verlangt werden können, welche ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a; ZAK 1989 S. 214

- 9 - E.1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, auch wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Nach herrschender Rechtsprechung hat die Verwaltung bei den Anforderungen der Schadenminderungspflicht auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E.3.3 sowie 9C_661/2016 vom 19. April 2017 E.2.3). Die Erfordernisse an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte sowie länger anhaltende Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, sofern der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, die auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen und Handlungen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (vgl. BGE 134 I 105 E.8.2, 113 V 22 E.4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E.3.3). Im Lichte dieser Vorgaben ist auch der vorliegende Fall zu analysieren, zu würdigen und zu entscheiden. c) Im konkreten Fall ist von Belang, dass es sich um eine vierköpfige Familie handelt, wovon eines der beiden Kinder seit Geburt schwer behindert und daher in verschiedenen Lebensbereichen stark eingeschränkt und auf Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. Aufzählung im Sachverhalt Ziff. 1, hiervor).

- 10 - Nebst den bereits anerkannten Geburtsgebrechen fällt hier besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer einerseits für die Mobilität und Fortbewegung permanent auf einen Rollstuhl angewiesen ist und andererseits bei atmungsbedingten Notfällen auf die Hilfe seiner Mutter, die zugleich Ärztin ist, sowie auf die räumliche Nähe des mit allen nötigen lebenserhaltenden Instrumenten ausgerüsteten Kantonsspitals angewiesen ist. Dass sich eine vierköpfige Familie mit einem heranwachsenden und schwer behinderten Sohn (heute 9-jährig) seit Jahren erwiesenermassen um den möglichen Erwerb eines platzmässig genügend grossen Einfamilienhauses in der Nähe des Kantonsspitals bemüht, ist nach Ansicht des Gerichts eher als vorausschauend und fürsorglich zu werten und gewiss nicht als unvernünftig oder gar rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Unter den hier konkret zu berücksichtigen Umständen ist daher ein direkter Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin für ihren Standpunkt zitierten Verwaltungsgerichtsurteil VGU S 13 55 weder zwingend noch angebracht. d) Weiter wirft die Beschwerdegegnerin den Eltern des noch minderjährigen Beschwerdeführers vor, sie hätten mit der Zeit in der ganzen Stadt Chur bestimmt ein geeignetes und genügend grosses einstöckiges Einfamilienhaus bzw. eine entsprechende Stockwerkeigentumseinheit als Familienwohnung finden können. Die Beschwerdegegnerin unterschätzt dazu aber offenkundig die gesundheitsbedingte Notwendigkeit des Beschwerdeführers sich entweder in der unmittelbaren Nähe der als Ärztin ausgebildeten Mutter oder sonst in nächster Umgebung zum Kantonsspital aufhalten zu müssen, um bei einem atembedingten Notfall sofort adäquat reagieren zu können und dadurch noch schlimmere Folgen an Leib und Leben des Beschwerdeführers zu verhindern. Zur Wohnungssuche stand deshalb nicht die gesamte Stadt Chur zur Verfügung, sondern bloss die nähere Umgebung rund um das Kantonsspital (mit den lebensrettenden Instrumenten). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 2015/2016 den Kindergarten in einem Schulheim besucht und der beantragte Trep-

- 11 penlift (laut HVI Ziff. 13.05* im Anhang) im neuen EFH damit ohne Zweifel der Überwindung seines Weges zur Ausbildungs- und Schulungsstätte dient bzw. diese Tätigkeit dadurch erst im (noch verbliebenen) Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ermöglicht wird. Dieses Schulheim befindet sich überdies nur unweit (Luftlinie ca. 700 m) vom neu bezogenen EFH bergseits entfernt. Eine zu ahndende Verletzung der Schadenminderungspflicht vermag das Gericht bei diesen Begleitumständen aufgrund des Umzugs von einer zu klein gewordenen Mietwohnung in ein geräumigeres EFH im Jahre 2015 nicht zu erkennen. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als es sich bei der Kostenübernahme des beantragten Hilfsmittels (Einbau Treppenlift) um einen einmaligen Unterstützungsbeitrag und eben nicht um periodisch wiederkehrende Ausgaben zulasten der Beschwerdegegnerin handelt. Ferner kann hierzu auch noch auf den sachdienlichen, umfassenden, aussagekräftigen und zuverlässigen Abklärungsbericht der SAHB-Hilfsmittelberatung vom 13. Oktober 2015 verwiesen werden, worin vermerkt wurde, dass die versicherte Person (hier Beschwerdeführer) die Abgabevoraussetzungen erfülle. Es würden deshalb folgende, den medizinischen Indikationen entsprechende, einfache und zweckmässige Hilfsmittel bzw. Vorkehrungen als Kostenbeitrag vorgeschlagen: Ziff. 13.05* HVI Hebebühnen und Treppenlifte Modell Plattformlift Pegasus Nova II, gemäss überarbeitetem Angebot, Nr. 20140522.1 vom 2. Oktober 2014, für Fr. 27'811.80 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 475 S. 2/8). Dem gibt es nichts hinzuzufügen. 3. a) Der angefochtene Entscheid vom 22. September 2016 ist demnach nicht rechtens, was zur seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 28. Oktober 2016 führt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Art. 21 Abs. 1 IVG i.V.m. Ziff. 13.05* HVI-Anhang Anspruch auf einen Hilfsmittelbeitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenliftes hat.

- 12 b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei unverändert auf die Honorarnote der Anwältin des Beschwerdeführers vom 16. November 2016 in der Höhe von total Fr. 2'207.95 (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 12.25 Stunden zum reduzierten Stundenansatz von Fr. 160.--/h [Fr. 1'960.--] plus Spesen [Fr. 84.40] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 163.55]) verwiesen und dieselbe somit übernommen werden (zur Reduktion des Stundenansatzes für Hilfsorganisationen – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist – vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). Im Umfang von Fr. 2'207.95 (inkl. MWST) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und festgestellt, dass A._____ Anspruch auf einen Hilfsmittelbeitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenliftes hat.

- 13 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 2'207.95 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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