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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.12.2017 S 2016 118

6 décembre 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,765 mots·~29 min·7

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 118 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 6. Dezember 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ erlitt am 5. Februar 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine HWS-Distorsion mit stabiler ventraler Deckenplattenimpressionsfraktur zuzog. Im Unfallzeitpunkt war A._____ bei der B._____ AG als LKW-Chauffeur sowie bei der Musikschule C._____ als Musiklehrer angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Ab dem 21. März 2008 war A._____ wieder voll arbeitsfähig und die medizinische Behandlung wurde im Juni 2008 eingestellt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2. Am 26. Februar 2009 erstattete A._____ bei der SUVA eine Rückfallmeldung, worin er eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Februar 2009 geltend machte. 3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 sprach die SUVA A._____ eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 5 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der erwähnten Verfügung führte die SUVA zudem aus, dass sie zu einer allfälligen Invalidenrente erst nach Abschluss der noch laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Stellung nehmen könne. 4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 sprach die SUVA A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 5. Februar 2008 auf der Basis einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 13 % ab dem 1. Juni 2015 eine Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2016 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. August 2016 ab.

- 3 - 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 8.8.2016 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 64 % zuzusprechen. 2. Eventualiter sei ein externes Gutachten einzuholen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die SUVA den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie trotz des komplexen Falls keine versicherungsexterne Begutachtung eingeholt habe. Zudem liege noch kein Endzustand vor; die kreisärztlichen Arztberichte vom 13. Juli 2012 und 20. Februar 2013 seien diesbezüglich widersprüchlich. Die SUVA habe das gesamte typische Beschwerdebild, welches der Unfallverletzung zugeordnet werde, zu übernehmen und eine Aufteilung des Beschwerdebildes sei nicht zulässig. Kopfschmerzen seien ein wesentlicher Bestandteil des typischen Beschwerdebilds. Das Kantonsspital Graubünden sowie die Rehaklinik Zurzach seien übereinstimmend von einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Die SUVA setze sich zu Unrecht darüber hinweg und der Kreisarzt liege mit seiner Beurteilung falsch. Die beweisbelastete SUVA habe nicht bewiesen, dass er 100 % arbeitsfähig sei. Er habe ohne Erfolg versucht, seine Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Seine Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt. Der Invaliditätsgrad könne aufgrund der heutigen Aktenlage mangels einer korrekten Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht bemessen werden. Das von der SUVA angenommene Invalideneinkommen sei viel zu hoch. Es sei nicht auf die LSE 2012, sondern auf die LSE 2010 abzustellen. Das Invalideneinkommen betrage bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem Leidensabzug von 20 % Fr. 24'384.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 64.6 %.

- 4 - 6. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 was folgt: "Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 8. August 2016, womit die Verfügung der SUVA vom 23. Dezember 2015 geschützt wurde, zu bestätigen." Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie neu aufgetretene Beschwerden auf ihre Unfallkausalität hin prüfen könne. Die erst Jahre nach dem Unfall aufgetretene Migräne sei nicht unfallkausal und entsprechend bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig sei, sei anwendbar. Daran änderten die Berichte der Rehaklinik Zurzach und des Kantonsspitals Graubünden nichts, weil es einerseits unklar sei, ob bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Rehaklinik Zurzach die Migräne miteinbezogen worden sei und anderseits im Bericht des Kantonsspitals Graubünden die unfallfremde Migräne berücksichtigt worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen erübrigten sich. 7. Am 29. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der Invalidenversicherung. Die Migräne habe schon nach dem Unfall bestanden, was von verschiedenen Ärzten bezeugt werde. Die Beschwerdegegnerin hätte abklären müssen, ob die Rehaklinik Zurzach die Migräne in das Zumutbarkeitsprofil einbezogen habe. Es sei nicht richtig, dass die Kopfschmerzen erst sieben Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Zur Frage der Unfallkausalität der Migräne sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. 8. Am 16. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Abwarten des

- 5 - Gutachtens der Invalidenversicherung sei nicht notwendig, da im Rahmen der Begutachtung durch die Invalidenversicherung keine Kausalitätsfragen abgeklärt würden. 9. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurde das Verfahren vom streitberufenen Gericht bis zum Vorliegen des Gutachtens der Invalidenversicherung sistiert. 10. Am 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht den Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 23. März 2017 und am 18. Mai 2017 das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 6. Januar 2017 ein. In der Stellungnahme vom 18. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ausgang des SMAB-Gutachtens sowie der Vorbescheid der Invalidenversicherung zeigten, dass der von der Beschwerdegegnerin verfügte Invaliditätsgrad von 13 % nicht haltbar sei. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass für das vorliegende Verfahren ein Gutachten einzuholen sei, könne dies nicht beim SMAB vorgenommen werden, weil die SMAB-Gutachter vorbefasst seien. Das SMAB-Gutachten vermöge wegen zu strenger Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Ohnehin könne das SMAB-Gutachten nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren übernommen werden, weil es für die Invalidenversicherung gefertigt worden sei und dem Beschwerdeführer keine Partizipationsrechte gewährt worden seien. Zudem hätten die aus gesundheitlichen Gründen gescheiterte Umschulung und der sechsmonatige RAV- Arbeitsversuch keinen Eingang in die SMAB-Beurteilung gefunden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im RAV Einsatzprogramm keine Arbeitsfähigkeit von 100 % habe durchstehen können. Insgesamt sei für angepasste Tätigkeiten nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen.

- 6 - 11. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich die Rentenbemessung auch mit Blick auf das SMAB-Gutachten als korrekt erweise. 12. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch fest, dass in der Unfallversicherung auch eine untergeordnete Teilkausalität für den Kausalitätsnachweis ausreiche, weshalb das Argument fehlender Kausalität nicht steche. 13. Am 2. August 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal-

- 7 tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 8. August 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und den mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 festgelegten Invaliditätsgrad von 13 % bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat und dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 13 % zugesprochen hat. Die streitigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1). 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass die Akten der Invalidenversicherung (nachstehend als "IV-act." bezeichnet) aus dem ebenfalls beim streitberufenen Gericht hängigen Verfahren S 17 116 betreffend Versicherungsleistungen nach IVG im vorliegenden Verfahren S 16 118 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG beigezogen wurden, soweit sie nicht ohnehin bereits in den Akten der Beschwerdegegnerin enthalten waren. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Beschwerdegegnerin trotz des komplexen Falls kein externes Gutachten eingeholt und lediglich auf die kreisärztlichen Beurtei-

- 8 lungen abgestellt hat. Dazu ist unter Verweis auf BGE 135 V 465 E.4 festzuhalten, dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Vielmehr ist eine solche erst dann anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. nachstehend E.4c). Ob im vorliegenden Fall die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen zu begründen vermögen und dementsprechend die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben, ist nachstehend zu prüfen. 4. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfallversicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (vgl. Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf

- 9 mittelbare beziehungsweise indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf die nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen − wie sie vorliegend in Frage stehen − spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4). Dementsprechend sind aber im vorliegenden Verfahren die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Adäquanz nach Schleudertraumapraxis gänzlich irrelevant, zumal von der Beschwerdegegnerin aktenkundig zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde, dass hier organisch nachweisbare Befunde vorliegen. b) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen). c) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

- 10 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick

- 11 auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). 5. a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sowohl die Migräne ohne Aura als auch die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkausal seien und dementsprechend bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Eine Begründung, weshalb die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkausal sein sollen, liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Bezüglich der Migräne führt sie aus, dass die Kriterien für die Diagnose einer Migräne ohne Aura gemäss Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Neurologie, erstmals rund zwei Jahre nach dem Unfall erfüllt gewesen seien, weshalb er eine Kausalität für unwahrscheinlich halte. Auch der Kreisarzt Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sei der Auffassung, dass die Migräne ohne Aura nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei die Migräne erst während der Umschulung Anfang 2015 richtig ausgebrochen und damit erst rund sieben Jahre nach dem Unfall. Überdies gehöre die Migräne nicht zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion und stehe somit nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Einzig die Hausärztin Dr. med. F._____, Innere Medizin FMH, sehe einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Migräne, was aber nicht überzeuge. b) Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich dem Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business Center vom 6. Januar 2017 (nachfolgend SMAB-Gutachten) nicht entnehmen lasse,

- 12 dass die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkausal seien. Das Gegenteil sei der Fall. Dass kognitive Funktionsstörungen zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gehörten, sei durch langjährige Judikatur mehrfach belegt. Alsdann sei Fakt, dass chronische Schmerzzustände zu neuropsychologischen Einschränkungen führten. Auch die Migräne sei unfallkausal. Lägen − wie hier − somatische Befunde nach einer erheblichen HWS-Distorsion vor, sei das gesamte Beschwerdebild (inkl. Migräne) vom Unfallversicherer zu übernehmen. Kopfschmerzen seien ein wesentlicher Bestandteil des typischen Beschwerdebilds. Die Migräne habe schon nach dem Unfall bestanden und sei nach der ventralen Diskektomie und interkorporellen Plattenspondylodese vom Juli 2010 unter beruflicher Belastung aufgetreten. Dies werde von verschiedenen Akten bezeugt. Es sei somit nicht richtig, dass die Kopfschmerzen erst sieben Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Zudem könnten die Kopfschmerzen auch von der Operation und der danach festgestellten Pseudoarthrose/Instabilität herrühren, welche unfallbedingt erfolgt sei. Die Beurteilung von Dr. med. D._____ sei mangelhaft. Darauf könne nicht abgestellt werden. Zur Frage der Unfallkausalität der Migräne sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. c) Zunächst gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 (IV-act. 247) im vorliegenden Verfahren betreffend Versicherungsleistungen nach UVG nicht unbesehen übernommen werden kann, weil sich die SMAB-Gutachter nicht zur hier relevanten Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden äussern. Die Aussagekraft des SMAB-Gutachtens ist für die hier zu beurteilenden Streitfragen somit sehr gering, weshalb sich im vorliegenden Verfahren eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten und dem Beweiswert desselben erübrigt. Das SMAB-Gutachten ist lediglich insofern von einiger Relevanz, als dort leichte kognitive Funktionsstörungen festgestellt wur-

- 13 den, welche nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht unfallkausal sein sollen, während der Beschwerdeführer die Unfallkausalität derselben bejaht. Wie gesehen begründet die Beschwerdegegnerin indes mit keinem Wort, weshalb die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkausal sein sollen. Aus dem SMAB-Gutachten kann diesbezüglich bloss entnommen werden, dass sich die leichten kognitiven Funktionsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und sich aus dieser Diagnose in einer angepassten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt (vgl. IV-act. 247 S. 17 f.). Bezüglich Unfallkausalität der leichten kognitiven Funktionsstörungen äussert sich das SMAB-Gutachten indes nicht, da die Kausalitätsfrage für die Invalidenversicherung nicht von Relevanz ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung lassen sich auch aus dem neuropsychologischen Teilgutachten vom 18. November 2016 (IV-act. 247 S. 67 ff.) keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität ziehen. Zwar wird dort ausgeführt, dass sich aus neuropsychologischer Sicht bei Status nach HWS-Distorsion am 5. Februar 2008 und aktuell Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerzen und Migräne leichte kognitive Funktionsstörungen zeigten (vgl. IV-act. 247 S. 73). Dass diese kognitiven Funktionsstörungen aber kausal auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen sind, wird auch im neuropsychologischen Teilgutachten vom 18. November 2016 nicht gesagt. Dementsprechend bleibt somit unklar, ob die festgestellten leichten kognitiven Funktionsstörungen, welche gemäss neuropsychologischem Teilgutachten − wie gesehen − Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. IV-act. 247 S. 17), unfallkausal sind oder eben nicht. Fest steht lediglich, dass es beim Unfall vom 5. Februar 2008 zu keinem Kopfanprall gekommen ist (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 27. Februar 2008 [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 8]) und auch keine Kopfverletzungen dokumentiert sind. Somit sind seitens der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Ab-

- 14 klärungen hinsichtlich der Frage, ob die leichten kognitiven Funktionsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen sind, angezeigt und erforderlich. d) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne ergibt sich aus den Akten folgendes: Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 27. Februar 2008 ist vermerkt, dass anlässlich des Unfallereignisses vom 5. Februar 2008 weder ein Kopfanprall stattgefunden habe noch Kopfschmerzen auftreten seien (vgl. Bg-act. 8). Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. April 2009 wurde von Dr. med. G._____, Facharzt FMH Chirurgie, ausgeführt, dass sich die anfänglich starken Nacken- und Kopfschmerzen nach Angaben des Beschwerdeführers relativ rasch zurückgebildet hätten (vgl. Bg-act. 33). Dem Arztbericht von Dr. med. H._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber über Kopfschmerzen geklagt hat (vgl. Bg-act. 108). Auch gegenüber Dr. med. F._____ klagte der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 7. Oktober 2011 über Kopfschmerzen, aber nur, wenn er total am Anschlag sei (vgl. Bg-act. 114). Demgegenüber finden sich − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − weder im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Juli 2012 (Bg-act. 242) noch in der Verordnung zur Physiotherapie von Dr. med. F._____ vom 3. Mai 2013 (Bg-act. 352) Hinweise auf Kopfschmerzen. In keinem der soeben erwähnten Arztberichte ist indes von einer Migräne die Rede. Vielmehr wird eine solche erstmals im Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Mai 2015 (Bg-act. 419) erwähnt. Laut Anamnese habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. D._____ angegeben, die genannten Beschwerden seien ungefähr zwei Jahre nach dem Unfall aufgetreten und insgesamt bezüglich Häufigkeit und Intensität zunehmend (aktuell circa drei Mal wöchentlich). Dr. med.

- 15 - D._____ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als mit einer Migräne ohne Aura vereinbar und hielt fest, dass abgesehen von der Halbseitigkeit alle entsprechenden diagnostischen IHS-Kriterien erfüllt seien; es bestünden keine Hinweise auf eine sekundäre Kopfwehform. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte Dr. med. D._____ die Diagnose einer Migräne ohne Aura und hielt fest, dass deren semiologische IHS-Kriterien erstmals circa zwei Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien, weshalb eine direkte Unfallkausalität unwahrscheinlich sei (vgl. Bg-act. 455). Diese Einschätzung von Dr. med. D._____, wonach die Unfallkausalität der Migräne ohne Aura wohl zu verneinen ist, wird untermauert durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Schlussgesprächs mit der Beschwerdegegnerin, wo er ausführte, dass die Migräne erst während der Schule (gemeint: Umschulung) richtig ausgebrochen sei (vgl. Bg-act. 457). Die Umschulung zum Arbeitsagogen begann aktenkundig im Januar/Februar 2015 (vgl. Bg-act. 377), womit die Migräne sogar erst rund sieben Jahre nach dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 ausgebrochen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach die Migräne ohne Aura mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen ist, grundsätzlich als überzeugend. Im Übrigen hat die diagnostizierte Migräne gemäss SMAB-Gutachten ohnehin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 247 S. 17). Zu beachten gilt es indes, dass die diagnostizierte Migräne ohne Aura nicht ohne Weiteres mit den seit dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 mehr oder weniger wiederholt dokumentieren Kopfschmerzen gleichgesetzt werden kann. Sodann werden die Kopfschmerzen von den SMAB- Gutachtern auch mit den kognitiven Störungen in Zusammenhang gebracht, indem sie ausführen, dass die kognitiven Funktionsstörungen am ehesten auf die wiederholte Kopfschmerzsymptomatik zurückzuführen sei (vgl. IV-act. 247 S. 48 und 73). Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin noch einzuho-

- 16 lenden Gutachtens (vgl. nachstehend E.7) auch die Kopfweh/Migräne- Problematik weiter abzuklären, um deren Unfallkausalität zuverlässig beurteilen zu können. 6. a) In Bezug auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit stellt die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 ab, wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur/Verkaufsberater nur mit erheblichen Einschränkungen, mithin mit zwischenzeitlichen, halbstündigen Fahrpausen nach einer Fahrzeit von eineinhalb bis zwei Stunden und ohne wiederholte Reklinationen des Kopfes beim Beladen oder Entladen, zumutbar sei, während adaptierte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der HWS (weder bezüglich Kopfdrehen noch bezüglich Kopfneigen oder Kopfheben), ohne gebückte Körperhaltung mit rekliniertem Kopf und ohne Tätigkeiten auf Leitern ganztags zumutbar seien (vgl. Bg-act. 325 S. 7 f.). b) Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vom Kreisarzt Dr. med. E._____ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die Beurteilungen der Rehaklinik Zurzach und des Kantonsspitals Graubünden zeigten, dass der Kreisarzt mit seiner Beurteilung falsch liege. Das SMAB-Gutachten vermöge wegen zu strenger Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Zudem komme den Gutachtern bei der Frage der Arbeitsunfähigkeit keine abschliessende Rolle zu. Ausserdem hätten die gescheiterte Umschulung und der sechsmonatige RAV-Arbeitsversuch keinen Eingang in die SMAB-Beurteilung gefunden. Im RAV Einsatzprogramm habe der Beschwerdeführer versucht, seine Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Er habe aber keine Arbeitsfähigkeit von 100 % durchstehen können. Selbst bei leichten Tätigkeiten sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, die sich bei bloss 50%iger Tätigkeit wieder gebessert habe. Die Arbeits- und Umschulungsversuche bei der Invalidenversicherung

- 17 seien an den Unfallfolgen gescheitert. In Würdigung sämtlicher Akten ergebe sich, dass insgesamt für angepasste Tätigkeiten nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen sei, zumal Dr. med. I._____, leitender Arzt Rheumatologie des Kantonsspitals Graubünden, schon allein aus rheumatologischer Sicht eine maximal mögliche 60%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten habe. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ungenügend abgeklärt. c) Wie gesehen geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ganztags vermittlungs- und arbeitsfähig ist. Dies obschon im Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 ein 50%iges Pensum für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Positionen ohne Überkopfarbeiten für zumutbar erachtet wird (vgl. Bg-act. 314 S. 3) und auch der Rheumatologe Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 18. März 2016 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausgeht (vgl. Bg-act. 485). Wenn die Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, beim Bericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 sei unklar, ob bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die − in den Diagnosen nicht erwähnte (vgl. Bg-act. 314 S. 1) − Migräne mitberücksichtigt worden sei, stellt sich − wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt − die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht bei der Rehaklinik Zurzach nachgefragt hat. Des Weiteren stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch nicht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. I._____ abgestellt werden könne, weil auch von ihm die Migräne mitberücksichtigt worden sei. Dazu ist zu sagen, dass Dr. med. I._____ bei seinem Zumutbarkeitsprofil vom 18. März 2016 wohl die Migräne mitberücksichtigt hat. Er hat aber auch die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Einsatzprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV),

- 18 wo es bei einer 100%igen Tätigkeit zu einer erneuten Schmerzexazerbation gekommen ist, welche sich bei 50%iger Tätigkeit wieder gebessert habe, in seine Beurteilung miteinbezogen. Daraus schliesst Dr. med. I._____, dass beim Beschwerdeführer wohl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe, welche idealerweise mit einer Präsenz von fünf Stunden pro Tag mit kurzen Zusatzpausen über den Halbtag verteilt umzusetzen sei. Abschliessend führt Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 18. März 2016 sodann noch aus, dass die im letzten Bericht (gemeint ist der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 1. Februar 2016 [vgl. IV-act. 222]) attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit wohl eher zu hoch angesetzt gewesen sei (vgl. Bg-act. 485 S. 2). Folglich sind aber bereits der Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 (Bg-act. 314) sowie der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 18. März 2016 (Bg-act. 485) geeignet, zumindest geringe Zweifel am Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 zu begründen. d) Erhärtet werden diese Zweifel durch den Schlussbericht (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3) sowie das Arbeitszeugnis (Bf-act. 4) des Einsatzprogramms, beide vom 30. Juni 2016, aus denen einerseits hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 30. Juni 2016 im Einsatzprogramm mit einem Arbeitspensum von 50 - 100 % gearbeitet hat. Anderseits ist in den erwähnten Unterlagen auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Einsatzzeit aufgrund zu starker Schmerzen und Blockaden/Ausstrahlungen im Nacken/Rückenbereich an mehreren Tagen nicht an der Einsatzprogramm-Massnahme habe teilnehmen können und immer wieder an seine Grenzen gestossen sei oder diese überschritten habe. Des Weiteren ist auch festgehalten, dass sein Arbeitspensum drastisch reduziert werden müsste, da sein gesundheitlicher Zustand keine grossen Belastungen und intensive Tätigkeiten mehr zulasse. Aktenkundig ist zudem, dass die von der Invalidenversicherung

- 19 in die Wege geleitete und am 1. Januar 2015 begonnene Umschulung zum Arbeitsagogen aus gesundheitlichen Gründen per 21. Mai 2015 abgebrochen bzw. unterbrochen werden musste (vgl. Bg-act. 394, 396, 397, 436, 449). Des Weiteren geht aus den Akten auch hervor, dass der Beschwerdeführer vom 14. Mai 2013 bis 18. April 2014 im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung im EVAL der Kliniken Valens war. Aus den entsprechenden Berichten vom 20. Januar 2014 (IVact. 134) und 22. April 2014 (IV-act. 148) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten bei hoher Motivation und hohem Willen zwar in sehr guter Qualität erledigt habe, seine gesundheitliche Situation sowie seine Belastungs- und Leistungsfähigkeit jedoch immer wieder Schwankungen unterworfen gewesen seien, was dazu geführt habe, dass er immer wieder Absenzen gehabt habe. Auch die ganztätige Arbeitszeit sei für ihn an der oberen Grenze gewesen. Zudem wurde vom 24. Juni bis 19. Juli 2013 eine Abklärung in der berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg durchgeführt. Im BEFAS-Schlussbericht vom 14. August 2013 wurde hinsichtlich der medizinischen Situation festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden während der Abklärungsarbeiten durch Einhalten von kurzen Pausen bei wechselbelastenden Tätigkeiten in tolerablem Rahmen habe halten können (vgl. IV-act. 119 S. 7). Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass mit der nötigen Rücksichtnahme und Verständnis am Arbeitsplatz der Wiedereinstieg mit einer Arbeitsleistung von 80 % bei voller zeitlicher Präsenz realisierbar erscheine (vgl. IV-act. 119 S. 8). e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie der gesamten medizinischen Aktenlage erweist sich das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltung der HWS (weder bezüglich Kopfdrehen noch bezüglich Kopfneigen oder Kopfheben), ohne gebückte Körperhaltung mit rekliniertem Kopf und ohne Tätigkeiten auf Lei-

- 20 tern ganztags vermittlungs- und arbeitsfähig sei (vgl. Bg-act. 325 S. 8), als nicht überzeugend. Sowohl die medizinische Aktenlage (insbesondere der Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 sowie der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 18. März 2016) als auch die aktenkundigen Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg sowie die abgebrochene IV-Umschulung zum Arbeitsagogen und auch der Einsatz im Einsatzprogramm des RAV begründen zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung bzw. am Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013. Dementsprechend hätte aber die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2015 beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. August 2016 zumindest eine aktuelle kreisärztliche Einschätzung einholen müssen, worin sich der Kreisarzt sowohl zu den Ergebnissen der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, zum Abbruch der Umschulung zum Arbeitsagogen, zum Einsatzprogramm des RAV sowie zu den anderslautenden Beurteilungen der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 beziehungsweise des Rheumatologen Dr. med. I._____ vom 18. März 2016 hätte äussern müssen. Dies zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung eine gewisse Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E.3.2.1, 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E.3.3.2; vgl. auch BGE 140 V 193 E.3.2, 107 V 17 E.2b). Im Übrigen hätte der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2013 − wie dies unter dem Titel "Grund der Untersuchung" explizit so ausgeführt wird − auch zum Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 Stellung nehmen müssen (vgl. Bgact. 325 S. 1). Wohl wird der erwähnte Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach im aktenmässigen Verlauf des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 20. Februar 2013 aufgeführt. Eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung findet sich im erwähnten kreisärztlichen Un-

- 21 tersuchungsbericht indes nicht. Auch dies hat die Beschwerdegegnerin aber nicht dazu veranlasst, bei Dr. med. E._____ deswegen nachzuhaken. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Dies zumal die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Dezember 2015 bereits knapp drei Jahre bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. August 2016 bereits dreieinhalb Jahre zurücklag. Um dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 1 ATSG genüge zu tun, wäre die Beschwerdegegnerin vielmehr gehalten gewesen, beim Kreisarzt Dr. med. E._____ zumindest eine aktuelle kreisärztliche Beurteilung einzuholen unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sowie der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, der abgebrochenen Umschulung und dem Einsatz im Einsatzprogramms des RAV. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die medizinische Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 einerseits und den seit dem Unfallereignis mehr oder weniger wiederholt dokumentierten Kopfschmerzen sowie den im SMAB-Gutachten diagnostizierten leichten kognitiven Funktionsstörungen anderseits unvollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung erlaubt (vgl. vorstehend E.5). Sodann hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013 abgestellt, ohne zumindest eine aktuelle kreisärztliche Beurteilung einzuholen unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sowie der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, der abgebrochenen Um-

- 22 schulung und dem Einsatz im Einsatzprogramms des RAV (vgl. vorstehend E.6). Da die Sache nicht ausreichend abgeklärt ist, hat die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes, polydisziplinäres Gutachten (unter Einschluss einer neuropsychologischen Abklärung) einerseits zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 und den vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen und den diagnostizierten leichten kognitiven Funktionsstörungen sowie anderseits zur beschwerdeführerischen (Rest-)Arbeitsfähigkeit einzuholen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu beachten und diesem insbesondere die Möglichkeit zu geben haben, sich zu den Gutachterfragen vorgängig zu äussern (BGE 138 V 318 E.6.1.4, 137 V 201 E.3.4.2.9). Nach Vorliegen des versicherungsexternen, polydisziplinären Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Ob die Beschwerdegegnerin das erforderliche medizinische Gutachten bei der SMAB oder einem anderen Begutachtungsinstitut einholt, ist dabei ihr überlassen, ist doch − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht ersichtlich, inwiefern die SMAB-Gutachter vorbefasst sein sollten, bloss weil sie den Beschwerdeführer bereits im Auftrag der Invalidenversicherung begutachtet haben. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit keinem Wort begründet, worauf die geltend gemachte Vorbefasstheit der SMAB-Gutachter gründen soll. Die Beschwerde erweist sich somit im Sinne des Eventualantrags als begründet und ist gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2016 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den beschwerdeführerischen Einwänden hinsichtlich des Endzustands im Sinne von Art. 19 UVG sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrads.

- 23 - 8. a) Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zwar eine Honorarnote ab Replik im Umfang von 5.05 Arbeitsstunden eingereicht, ohne jedoch − trotz Aufforderung − eine Honorarnote bis und mit Einreichung der Replik einzureichen. Folglich setzt das streitberufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen

- 24 gemäss UVG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2016 118 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.12.2017 S 2016 118 — Swissrulings