VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 110 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ war bis im Jahr 2014 als selbständigerwerbende Wirtin in ihrem Restaurant tätig. Am 1. Oktober 2012 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, nachdem bei ihr ein Mammakarzinom diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 5. August 2014 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) vom 1. April bis 30. September 2013 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 70 % bzw. ab dem 1. Oktober 2013 eine bis am 31. Juli 2014 befristete halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % zu. 2. Am 22. April 2015 meldete sich A._____ infolge psychischer Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Nach Einholung diverser medizinischer Berichte stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 30. September 2015 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob A._____ am 28. Oktober 2015 Einwand und beantragte die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente. Nach Vornahme einer bidisziplinären Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 5. Juli 2016 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 19 % ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 5. Juli 2016 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie ha-
- 3 be die Vorschriften des IV-Rundschreibens Nr. 339 verletzt. Die RAD- Abklärung vom 22. April 2016 erfülle sowohl formell als auch materiell die Vorgaben des Bundesgerichtsurteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nicht und habe damit keinen Beweiswert. Es lägen teilweise Diagnosen vor, die gemäss dem strukturierten Beweisverfahren bzw. gemäss den Standardindikatoren hätten abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte bei den behandelnden Ärzten Berichte einfordern müssen, da die aktuellsten Berichte im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung bereits ein knappes Jahr alt gewesen seien. Da der Sachverhalt bis zum Erlass des Urteils massgebend sei, sei dieser in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ATSG eventualiter weiter abzuklären. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Die im IV-Rundschreiben Nr. 339 konkretisierten Vorschriften der Verfahrensmodalitäten im Bereich der medizinischen Abklärungen sowie im Bereich der Mitwirkungs- und Partizipationsrechte der versicherten Person seien nur bei externen medizinischen Sachverständigen und externen Gutachtensinstituten zu berücksichtigen. Der RAD Ostschweiz habe die zumutbare Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihrer psychosomatischen Leiden anhand des strukturierten Beweisverfahrens mittels der erarbeiteten objektiven Indikatoren erneut ergebnisoffen geprüft und dazu detailliert Stellung genommen. Es bleibe dabei, dass die Beschwerdeführerin keine psychosomatischen Leiden aufweise, welche aus objektiver Sicht unüberwindbar seien. Sie sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbende Wirtin als auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit 75-80 % arbeitsfähig. 5. Am 7. Oktober 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik und hielt an ihren Anträgen fest.
- 4 - 6. Am 22. Februar 2017 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Aktennotiz der Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) vom 22. Februar 2017 samt Datenträger ein. 7. Mit Stellungnahme vom 7. März 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass lediglich der sich bis am 5. Juli 2016 verwirklichte Sachverhalt Streitgegenstand sei. Es sei der Beschwerdegegnerin verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere Abklärungen vorzunehmen. Die eingereichten Unterlagen beträfen weder den Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung noch handle es sich um zulässige Abklärungen. Im Übrigen seien diese Informationen ohnehin nicht aussagekräftig. Beim Malen handle es sich um ein Hobby, das ihren Beschwerden angepasst sei. Dasselbe gelte für die Tätigkeit als Wirtin. Sie habe das seit 20 Jahren geschlossene Restaurant im Mai 2016 wieder eröffnet. Es sei ihr nicht möglich, das Restaurant alleine zu führen, wenn viele Leute erwartet würden. Dann erhalte sie Unterstützung von bis zu sieben Personen, welche auch entlöhnt würden. Sie erziele keinen hohen Gewinn; er reiche aus, weil sie sehr sparsam lebe. Sollte die medizinische Abklärung durch den RAD die vom Bundesgericht verlangten Voraussetzungen an ein medizinisches Gutachten nicht erfüllen, wären weitere Abklärungen auch bezüglich Invalideneinkommen zu tätigen. Für die Festlegung desselben sei primär von der Tätigkeit als Wirtin auszugehen. Aus der Fernsehsendung vom _____ könnten keine Schlüsse auf die beschwerdeführerische Gesundheit gezogen werden. Massgebend sei, dass sie nach wie vor in ärztlicher Behandlung beim Hausarzt und der Psychologin sei. Diese könnten über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft geben. 8. Am 16. März 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Aufnahmen der Beschwerdeführerin in der Sendung vom _____ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigten.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2016, mit welcher diese das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das neuerliche Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere die Frage der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
- 6 - 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier-
- 7 telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads in der Vergangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, welche ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades als auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden Instituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungsund Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H.). c) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. insbesondere die Arztberichte von Dr. med. B._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2015 [Akten der IV-Stelle [IV-act.] 65] und 12. Juli 2015 [IV-act. 69]) zu Recht auf das Neuanmeldungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2014 ein-
- 8 getreten. Im Rahmen der materiellen Prüfung dieses Gesuches ist nun zunächst abzuklären, ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Änderung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachte (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich erst zu beachten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine solche anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- 9 - 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 10 ff.). Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei hat sie den Sachverhalt soweit abzuklären, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 968). d) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung einer Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, dass ihr neu ein Anspruch auf IV-Leistungen zuzusprechen wäre, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).
- 10 - 3. a) Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2014 (IV-act. 50), mit welcher diese der Beschwerdeführerin vom 1. April bis 30. September 2013 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 70 % bzw. ab dem 1. Oktober 2013 eine bis am 31. Juli 2014 befristete halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % zugesprochen, den Leistungsanspruch ab dem 1. August 2014 jedoch verneint hat. b) Die befristete Rente, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. August 2014 rückwirkend zugesprochen wurde, beruhte zunächst auf den Arztberichten von Dr. med. C._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2013 (IV-act. 23) und von Dr. med. B._____ vom 7. November 2013 (IV-act. 33), welche als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen eine rezidivierende, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) festgestellt haben. Gestützt auf die psychiatrische RAD-Abklärung vom 3. April 2014 (vgl. IV-act. 38) ging die Beschwerdegegnerin sodann aber davon aus, dass sich der Gesundheitszustand wieder verbessert habe (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2014 [IV-act. 50]). Anlässlich dieser psychiatrischen RAD-Abklärung wurde von Dr. med. D._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, eine rezidivierende depressive Störung nur noch leichten Grades diagnostiziert (ICD-10 F33.0) und der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 38 S. 7 und 9). c) In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (5. Juli 2016) respektive die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hat sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Ergebnisse der bidisziplinären RAD-Abklärung vom 7. April 2016 abgestützt (vgl. den entspre-
- 11 chenden RAD-Bericht vom 22. April 2016 [IV-act. 100 S. 1 ff.] und die interdisziplinäre Stellungnahme der RAD-Abklärung vom 27. April 2016 [IVact. 100 S. 23 ff.]). Darin diagnostiziert Dr. med. D._____ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führt Dr. med. D._____ aus, dass das Krankheitsbild aus psychiatrischer Sicht augenfällig durch die psychosozialen Faktoren bestimmt sei. Eine Arbeitsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne lasse sich deshalb nicht feststellen (IV-act. 100 S. 7 ff. und 23). Dr. med. E._____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, diagnostiziert aufgrund des Beschwerdebilds mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom (WPI 19, SS 11) und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein duktales Mammakarzinom links, in Remission. Die Arbeitsfähigkeit wird von Dr. med. E._____ in rheumatologischer Hinsicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betreiberin eines Gastbetriebs als auch in einer adaptierten Tätigkeit auf 75-80 % festgelegt. Dabei führt er aus, dass die Ausübung sowohl der angestammten als auch einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich ganztags möglich sei, wobei durch die Kumulation der Schmerzsymptomatik über die Zeit zwei Stunden zusätzliche Pausen pro Tag vorzusehen seien (IVact. 100 S. 19 ff. und 23). Gestützt auf diese Ausführungen der RAD- Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jede andere angepasste Tätigkeit weiterhin ganztags zugemutet werden könne, wobei durch den erhöhten Pausenbedarf von insgesamt zwei Stunden täglich eine verminderte angestammte und adaptierte Leistungsfähigkeit von 75-80% bestehe. Aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 19 % wies die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (vgl. angefochtene Verfü-
- 12 gung vom 5. Juli 2016 [IV-act. 104] S. 2). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese bidisziplinäre RAD-Abklärung abgestellt hat, mithin ob diese hinsichtlich ihres Beweiswerts den an sie gestellten Anforderungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte – diese in Zweifel zu ziehen vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. 4. a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat
- 13 es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
- 14 b) In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG sowie bei Neuanmeldungen (wie vorliegend) gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision oder Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichenden) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.6.1.2, 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2). 5. a) Die Ausführungen der RAD-Ärzte Dres med. D._____ und E._____ in deren Berichte der psychiatrischen (IV-act. 100 S. 1 ff.) bzw. rheumatologischen (IV-act. 100 S. 14 ff.) RAD-Abklärung vom 22. April 2016 sowie deren interdisziplinäre Stellungnahme vom 27. April 2016 (IV-act. 100 S. 23 ff.) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die
- 15 von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und erscheinen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem beruhen sie auf eingehenden persönlichen Explorationen der Beschwerdeführerin, in deren Rahmen auch zahlreiche testpsychologische Untersuchungen (Hamilton- Depressionsskala, Amsterdam-Kurzzeitgedächtnistest, d2-R) durchgeführt worden sind. Da die Berichte überdies in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sind und sich mit früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzen, genügen sie insbesondere auch den beweismässigen Anforderungen an eine neuanmeldungsrechtlich relevante medizinische Beurteilung. b) Demgegenüber sind die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht geeignet, diese Einschätzungen der RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ hinreichend in Zweifel zu ziehen. Die behandelnden Ärzte diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (vgl. Arztberichte von Dr. med. B._____ vom 9. Juni 2015 [IV-act. 65] und 12. Juli 2015 [IV-act. 69]), eine dringende V.a. Somatisierungsstörung (vgl. Bericht Regionalspital Surselva vom 16. September 2015 [IV-act. 91 S. 7 ff.] sowie vom 25. November 2015 [IV-act. 94]) sowie eine Depression, ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine chronische Bronchitis und ein invasiv duktales Mammakarzinom (vgl. Bericht Kantonsspital Graubünden vom 9. Oktober 2015 [IV-act. 91 S. 11 f.]). Die RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ kommen in ihren Berichten über die psychiatrische bzw. rheumatologische Untersuchung vom 22. April 2016 zum Schluss, es liege mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie ein Fibromyalgiesyndrom (WPI 19, SS 11) bzw. ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein duktales Mammakarzinom links, in Remission vor (IV-act. 100 S. 9 und 19). Mithin unterscheiden sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen
- 16 nicht wesentlich von den durch die RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ diagnostizierten Beschwerden. Sodann attestiert auch Dr. med. F._____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, wobei ihr aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt zugestanden werden sollten, woraus eine effektive Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % resultiere (vgl. Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 13. Juli 2015 [IV-act. 72]). Die Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F._____ ist somit praktisch identisch wie diejenige des RAD- Arztes Dr. med. E._____, welcher der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 75-80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 100 S 20 f.). In psychiatrischer Hinsicht diagnostiziert Dr. med. B._____ in ihren Arztberichten vom 9. Juni 2015 (IV-act. 65) und 12. Juli 2015 (IV-act. 69) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit − wie gesehen − zwar eine rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD- 10 F33.1/2), und attestiert der Beschwerdeführerin − im Gegensatz zum RAD-Arzt Dr. med. D._____ − seit der Brustkrebserkrankung im Jahr 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (wobei im selben Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 12. Juli 2015 auf derselben Seite im Widerspruch dazu ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen sei; vgl. IV-act. 69 S. 3). Dabei gilt es aber einerseits zu berücksichtigen, dass die erwähnten Arztberichte von Dr. med. B._____ vom 9. Juni bzw. 12. Juli 2015 nicht so aktuell sind wie die psychiatrische Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. D._____ vom 22. April 2016, welche kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2016 stammt. Es ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der RAD-Begutachtung bzw. im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nur noch eine leichte depressive Episode vorgelegen hat, wie dies Dr. med. D._____ in seinem Bericht der psychiatrischen RAD- Abklärung vom 22. April 2016 diagnostiziert (vgl. IV-act. 100 S. 9). Ander-
- 17 seits führt Dr. med. D._____ im Bericht der psychiatrischen RAD- Abklärung vom 22. April 2016 in Bezug auf die vorhandenen Einschätzungen in den Vorakten auch schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin augenfällig durch die psychosozialen Faktoren bestimmt sei und sich deshalb keine Arbeitsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne feststellen lasse. Es sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte diese psychosozialen Faktoren in ihre Behandlung mit einbezogen hätten und so zu einer abweichenden Beurteilung gekommen seien (IV-act. 100 S. 11). Dementsprechend vermag aber die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._____ keine genügenden Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ zu wecken. Nach dem Gesagten sind die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ vom 22. bzw. 27. April 2016 auch nur geringfügig in Zweifel zu ziehen. c) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. September 2016 geltend macht, es lägen teilweise Diagnosen vor, die gemäss dem strukturierten Beweisverfahren gemäss Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 bzw. gemäss den Standardindikatoren gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 abzuklären gewesen wären, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der entsprechenden Kritik der Beschwerdeführerin die Beurteilung der RAD- Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ vom 22. April 2016 (IV-act. 100 S. 1 ff.) bzw. vom 27. April 2016 (IV-act. 100 S. 23 ff.) im Sinne einer indikatororientierten Prüfung ergänzen lies und damit dem beschwerdeführerischen Begehren insofern bereits nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung, mithin die RAD-Aktennotiz der Dres. med. D._____ und E._____ vom 22. September 2016, wurde von der Beschwerdegegnerin am 26. September 2016 zusammen mit deren Vernehmlassung eingereicht. Darin führten Dres. med. D._____ und E._____ zunächst aus, dass
- 18 die Fragen, welche das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im IV- Rundschreiben Nr. 339 formuliert habe, im Bericht der RAD-Abklärung vom 22. bzw. 27. April 2016 bereits beantwortet worden seien. Dennoch nehmen die RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ nochmals detailliert anhand des Indikatorenkatalogs Stellung und kommen dabei aus fachärztlicher Sicht unter Würdigung der massgeblichen Indikatoren zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine psychosomatischen Leiden aufweise, welche aus objektiver Sicht unüberwindbar seien und aufgrund der Beschwerden keine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe, als dies in ihrer interdisziplinären Stellungnahme vom 27. April 2016 festgehalten worden sei. Vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche Prüfung im Sinne des vom Bundesgericht geforderten ergebnisoffenen Abklärungsverfahrens nicht mehr erforderlich, stellen doch die Ergebnisse der bidisziplinären RAD-Abklärung vom 22. bzw. 27 April 2016 zusammen mit der erwähnten RAD-Aktennotiz vom 22. September 2016 ohne Weiteres eine genügende Grundlage für die indikatorenorientierte Prüfung der beschwerdeführerischen Leistungsfähigkeit dar. d) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 und 10. Dezember 2015 zwar mitgeteilt, dass eine medizinische Abklärung erfolge. Ein Fragekatalog sei dem Schreiben indes nicht beigelegt gewesen und es sei ihr auch nicht mitgeteilt worden, dass sie das Recht habe, Zusatzfragen zu stellen. Diese Rüge zielt − wie nachstehend dargestellt − ins Leere. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2017) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Danach kann der Regionale Ärztliche Dienst, sofern er nach Kenntnisnahme der ärztlichen Berichte eine medizinische Begutachtung für nötig erachtet, diese entweder nach Art. 49 Abs. 2 IVV selbst durchführen
- 19 oder aber der IV-Stelle eine entsprechende Empfehlung unter Nennung der erforderlichen Fachdisziplinen abgeben (KSVI Rz. 2073.3). Empfiehlt der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle die Durchführung einer monooder bidisziplinären Begutachtung, stellt die IV-Stelle der Versicherten eine Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bzw. Personen festhält. Der Auftrag für ein medizinisches Gutachten und allfällige Fragen sind der Versicherten zusammen mit der Mitteilung zuzustellen. Die IV-Stelle muss die Versicherte auch auf die Möglichkeit hinweisen, Zusatzfragen in schriftlicher Form einreichen zu können. Der Versicherten wird für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird der Auftrag an die begutachtende/n Person/en erteilt (KSVI Rz. 2083 bis 2083.4 m.H.a. BGE 139 V 349 E.5.2.3). Wenn ein zulässiger Einwand erhoben worden ist, muss zunächst eine Einigung gesucht werden (KSVI Rz. 2084 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene/n Fachdisziplin/en sowie den oder die Namen der begutachtenden Person/en festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz. 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E.5.2.2.3). Wird eine Einigung gefunden, muss keine Zwischenverfügung erlassen werden (BGE 137 V 210 E.3.1.3.3). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das soeben dargestellte Verfahren für die Vergabe einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 zu Recht vorbringt − lediglich bei externen medizinischen Sachverständigen und externen Gutachteninstituten Geltung beansprucht, nicht aber, wenn der RAD eigene Begutachtungen von Versicherten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV durchführt. Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (IV-
- 20 act. 95) und 10. Dezember 2015 (IV-act. 96) auf das Erfordernis einer medizinischen Begutachtung hin und bezeichnete neben dem Datum, der Zeit und dem Ort der Abklärung insbesondere auch die ärztlichen Fachpersonen (Dres. med. D._____ und E._____). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, zumal bei Begutachtungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst − im Gegensatz zu externen Begutachtungen − auch die Möglichkeit entfällt, Einwände gegen die Begutachtung an sich oder die begutachtende Person zu erheben (vgl. BGE 135 V 254 E.3.4 und 3.5). Vielmehr ist die versicherte Person verpflichtet, mit der IV-Stelle und den Regionalen Ärztlichen Diensten zusammenzuarbeiten. Wird diese Zusammenarbeit von der versicherten Person abgelehnt, nimmt sie damit in Kauf, dass die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügt oder die Abklärungen einstellt und auf das Leistungsbegehren nicht eintritt (vgl. Art. 43 ATSG). Dementsprechend kann aber die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihr die Beschwerdegegnerin vor der Begutachtung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst weder einen Fragekatalog zugestellt noch auf das Recht hingewiesen hat, Zusatzfragen zu stellen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. e) Damit ist festzuhalten, dass der bidisziplinäre RAD-Abklärungsbericht vom 22. bzw. 27. April 2016 zusammen mit der RAD-Aktennotiz vom 22. September 2016, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten leichten Tätigkeit in Wechselbelastung 75-80 % arbeitsfähig ist, voll beweiswertig ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung zu Recht auf diese voll beweiswertigen RAD-Abklärungsberichte abgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, den Untersuchungsgrundsatz verletzt und bei den behandelnden Ärzten aktuellere Berichte einfordern müssen, ist ihr demnach nicht zu folgen. Aus denselben Gründen ist auch ihrem eventualiter gestellten Antrag auf Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen nicht zu folgen.
- 21 - 6. Die Beschwerdegegnerin hat im Verlaufe des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2017 einschliesslich eines Filmbeitrags eingereicht, in welchem unter anderem auch die Beschwerdeführerin zu sehen ist. Bei diesen Bild- und Tonaufnahmen handelt es sich − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2017 − nicht um neue Abklärungen der Beschwerdegegnerin nach Einreichung des Rechtsmittels, sondern vielmehr um im Internet öffentlich zugängliche Bild- und Tondokumente. Da sich die vorliegend strittige Frage der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit jedoch − wie die vorstehenden Erwägungen zeigen − auch unabhängig von der Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2017 einschliesslich der erwähnten Filmaufnahme beurteilen lässt, braucht die Frage, ob diese während laufendem Beschwerdeverfahren eingereichten Bild- und Tondokumente im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen oder − wie von der Beschwerdeführerin beantragt − aus dem Recht zu weisen sind, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Aus diesem Grund besteht denn auch kein Anlass, die eingereichte Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2017 einschliesslich des erwähnten Filmbeitrags von Fachärzten beurteilen zu lassen. Erwähnt sei an dieser Stelle lediglich, dass auch die eingereichte Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2017 einschliesslich des Filmbeitrags keinerlei Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und E._____ wecken. Im Gegenteil wird deren Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit 75-80% arbeitsfähig ist, durch die eingereichte Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2017 gar bestätigt. 7. a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat, zumal gemäss der voll beweiswertigen RAD-Abklärungen von ei-
- 22 ner 75-80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, woraus gemäss der nicht beanstandeten Berechnung der Beschwerdegegnerin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % resultiert. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 700.-- als angemessen, welche in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]