VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 88 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 15. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung)
- 2 - 1. Die 19.. geborene A._____ leidet seit 2000 an körperlichen und psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ A._____ ab dem 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Seit dem 1. September 2008 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente. 2. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 gewährte die IV-Stelle des Kantons X._____ A._____ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, die sie per 1. September 2002 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöhte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 hob die IV-Stelle des Kantons X._____ diese Versicherungsleistung per 31. März 2005 auf. Am 27. Oktober 2011 meldete sich A._____ abermals für den Bezug von Hilfslosenentschädigung an. Dieses Gesuch lehnte die IV-Stelle des Kantons Y._____ mit Verfügung vom 27. November 2012 ab. Im 2012 zog A._____ in den Kanton Graubünden. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach A._____ in der Folge verschiedene Hilfsmittel, insbesondere einen Elektro- sowie einen Handrollstuhl mit invaliditätsbedingten Anpassungen und Zubehör, zu. 3. Am 11. Dezember 2014 meldete sich A._____ neuerlich für den Bezug einer Hilfslosenentschädigung an. Die IV-Stelle sichtete die vorhandenen medizinischen Berichte und führte eine Abklärung des Hilfsbedarfs vor Ort durch. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsabklärungen wies sie daraufhin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 24. Juni 2015 das Gesuch von A._____ um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab. 4. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
- 3 - Graubünden. Darin beantragte sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bedingt durch ihre gesundheitliche Verfassung in mehr als vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Ausserdem müsse sie nahezu immer überwacht werden und bedürfe der lebenspraktischen Begleitung. Vorliegend seien folglich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt. Die IV-Stelle habe ihr Gesuch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung demzufolge zu Unrecht abgewiesen. 5. Am 22. Mai 2015, 8., 10. und 16. September 2015 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin observieren und öffentlich zugängliche Videoklips sowie Zeitungsartikel über die Beschwerdeführerin sichten und analysieren. Die fraglichen Unterlagen sowie die übrigen Akten reichte die IV- Stelle mit der Vernehmlassung vom 29. September 2015 beim Verwaltungsgericht ein. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen. In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe keine Hilfsbedürftigkeit im Rechtssinne. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin weder auf dauernde persönliche Überwachung noch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Soweit die IV-Stelle im letztgenannten Bereich in der angefochtenen Verfügung gewisse gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen als ausgewiesen angesehen habe, sei diesen in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme Rechnung getragen worden, was eine abermalige Berücksichtigung als lebenspraktische Begleitung ausschliesse. Der Beschwerdeführerin stünde demnach keine Hilflosenentschädigung zu.
- 4 - 6. In der Replik vom 7. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe die bei der Observation rechtswidrig entstandenen Videoaufnahmen im Original einzufordern und der Beschwerdeführerin zwecks Vernichtung auszuhändigen. Zudem stellte sie die fachliche Qualifikation der von der IV-Stelle eingesetzten Abklärungspersonen in Abrede und bekräftigte ihre Auffassung, eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beanspruchen zu können. 7. In der Duplik vom 23. November 2015 hielt die IV-Stelle fest, die von ihr beschäftigten Abklärungsexpertinnen verfügten mindestens über eine (Grund-)Ausbildung als Pflegefachfrau oder als medizinische Praxisassistentin und hätten die spezifischen Fachkurse der Invalidenversicherung für die Abklärung besucht. Dies gelte auch für die Abklärungsexpertinnen, welche die Abklärung für die Hilflosenentschädigung vorliegend gemeinsam vorgenommen hätten. Deren Feststellungen erwiesen sich als voll beweiskräftig. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die durchgeführte Observation, die nur wenige Tage gedauert und sich auf die für die Beurteilung der begehrten Versicherungsleistungen wesentlichen Sachumstände beschränkt habe. Die entsprechenden Ergebnisse dürften daher im vorliegenden Verfahren verwertet und mit den übrigen Beweismitteln als Grundlage für die Beurteilung der beantragten Hilflosenentschädigung herangezogen werden. Diese Beweismittel sowie die übrigen von der IV- Stelle eingeholten Unterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung zwar in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt sei, jedoch nicht derart weitgehend, um eine erhebliche und regelmässige Hilfe in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen zu begründen oder aus gesundheitlichen Gründen der dauernden Überwachung bzw. lebenspraktische Begleitung zu bedürfen.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 24. Juni 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer
- 6 - Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilfslosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 832.201) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn eine Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), infolge des Leidens ständiger und besonders aufwendiger Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Vollständig hilflos ist eine versicherte Person, wenn sie in allen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV; vgl. BGE 107 V 136 E.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42ter N. 23).
- 7 b) Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 hob die IV-Stelle des Kantons X._____ die der Beschwerdeführerin im 2002 zugesprochene Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 31. März 2005 auf und verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (alte Akten der IV [altIV-act.] 6.11). Mit Verfügung vom 27. November 2012 wies die IV-Stelle des Kantons Y._____ ein neu eingereichtes Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (alt- IV-act. 106). Am 11. Dezember 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle des Kantons Graubünden ein, nahm Sachverhaltsabklärungen vor und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 24. Juni 2015 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 122). c) Wurde die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit in der Vergangenheit verweigert, so ist ein neuerliches Gesuch zum Bezug einer Hilflosenentschädigung nur zu prüfen, wenn die Versicherte glaubhaft macht, dass sich der für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich in rechtserheblicher Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. März 2016, Rz. 8113). Bei der Prüfung dieser Frage ist der IV-Stelle ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, den das im Beschwerdefall angerufene Versicherungsgericht zu respektieren hat. Dieses hat die Behandlung der Eintretensfrage daher nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist. Tritt eine IV-Stelle dagegen – wie vorliegend – auf eine Neuanmeldung ein, so hat das Versicherungsgericht in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG vorderhand zu untersuchen, ob die glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit sich tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklicht hat (vgl. BGE 137 V 424 E.2.2, 133 V
- 8 - 450 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E.2.2, 9C_115/2011 vom 30. März 2011, HARDY LANDOLT, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 21.105). Ist dies zu bejahen, so hat es in einem weiteren Schritt in freier Prüfung der massgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der begehrten Hilflosenentschädigung erfüllt sind. Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so bedeutet dies, dass sich die abschlägige Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2015 als rechtmässig erweist, wenn kein (materieller) Revisionsgrund vorliegt oder die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in anspruchsbegründendem Umfang hilflos ist. 3. Im vorliegenden Fall fand vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine umfassende materielle Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung letztmals im Verfahren statt, das mit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 seinen Abschluss fand (IV-act. 13, altIV-act. 206). Sowohl in der letztgenannten Verfügung als auch in der vorliegend angefochtenen gehen die zuständigen IV-Stellen davon aus, die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nur in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme beeinträchtigt, weshalb ihr keine Hilflosenentschädigung zustehe (vgl. altIV-act. 206, IV-act. 13, IVact. 119, IV-act. 122). a) Die Beschwerdeführerin erachtet diese Auffassung vorderhand insofern als unrichtig, als sich ihre gesundheitliche Verfassung mit dem Auftreten eines Lungenemphysems sowie sensomotorischer Symptome in Form eines Post-Polio-Syndroms seit 2013 wesentlich verschlechtert habe. Den hieraus resultierenden Beeinträchtigungen wie auch den übrigen gesundheitlichen Beschwerden habe die IV-Stelle unzureichend Rechnung getragen. Das Bild, welches im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 von ihr
- 9 gezeichnet werde, stehe in eklatantem Widerspruch zu den aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen, wonach sie infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung bei den alltäglichen Verrichtungen in erheblicher Weise eingeschränkt und deshalb auf Dritthilfe angewiesen sei. Aus dem Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 gehe im Übrigen nicht hervor, über welche Ausbildung die beiden Abklärungspersonen verfügten, die vorgäben, in nur gerade 1.3 Stunden herausgefunden zu haben, wie ihr Gesundheitszustand tatsächlich sei und welche Hilfeleistungen sie im Alltag benötige. Die IV-Stelle hätte sich in der angefochtenen Verfügung daher nicht auf den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 stützen dürfen. Nicht verwertbar seien zudem die während der Observation gemachten Beobachtungen. Mit der Observation habe die IV-Stelle in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre eingegriffen. Ein solches Vorgehen sei nur bei einem begründeten Anfangsverdacht zulässig, welcher hier nicht vorliege. Die Observation wäre auch nicht erforderlich gewesen, weshalb sie als unverhältnismässig anzusehen sei. Sodann gehöre der Balkon einer Wohnung zum geschützten Privatbereich. Mit den dort gemachten Aufnahmen hätten sich die im Auftrag der IV-Stelle handelnden Privatdetektive strafbar gemacht. Auch seien auf den Aufnahmen unbeteiligte Dritte zu sehen, was gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Im Übrigen hätte die Überwachung nur auf richterliche Anordnung hin erfolgen dürfen. Aus den genannten Gründen erwiesen sich die durch die Observation erhobenen Beweismittel als widerrechtlich, weshalb sie im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden dürften und der Beschwerdeführerin zur Vernichtung auszuhändigen seien. Das unverantwortliche Vorgehen der IV-Stelle habe ausserdem – wie Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 darlege – zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin geführt. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, die von ihr beschäftigten Abklärungsexpertinnen verfügten alle mindestens über eine (Grund-)-
- 10 - Ausbildung als Pflegefachfrau oder als medizinische Praxisassistentin und hätten die spezifischen Fachkurse der Invalidenversicherung für die Abklärung besucht. Dies gelte auch für die Abklärungsexpertinnen, welche die Abklärung für die streitige Hilflosenentschädigung vorgenommen hätten. Die beteiligten Abklärungsexpertinnen verfügten somit über die erforderliche fachliche Qualifikation um den Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin zuverlässig zu beurteilen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die durchgeführte Observation, die nur wenige Tage gedauert und sich auf den für die Beurteilung der begehrten Versicherungsleistungen massgeblichen Sachverhalt beschränkt habe. Die Beschwerdeführerin bestätige in ihrer Replik vom 7. November 2015 ausserdem selbst, dass der Balkon (und der Vorplatz) des von ihr bewohnten Hauses von drei Seiten frei einsehbar sei(en). Damit habe die Observation nicht gegen Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verstossen. Die Observation sei ausserdem objektiv geboten, erforderlich sowie zumutbar gewesen. Diese Sachverhaltserhebung erweise sich folglich als rechtmässig, womit die dadurch gewonnenen Ergebnisse im vorliegenden Verfahren berücksichtigt und mit den übrigen Beweismitteln als Grundlage für die Beurteilung der streitigen Hilflosenentschädigung herangezogen werden dürften. Hinsichtlich des Arztberichts der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, vom 28. Oktober 2015 sei schliesslich festzuhalten, dass die darin beschriebene Instabilität des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin offensichtlich auf eine reaktive Störung, verursacht durch den Entscheid der Invalidenversicherung resp. die Observation, zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei daran zu erinnern, dass reaktive Störungen auf eine negative IV-Verfügung einer adäquaten ärztlichen Behandlung zugänglich seien und damit nicht geeignet seien, eine voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu bewirken. Daher könne darin keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre.
- 11 c) Dass der massgebliche Sachverhalt seit der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 (IV-act. 13; altIVact. 206) eine wesentliche Änderung erfahren hat und die Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hilflos ist, gilt als erstellt, wenn dies mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 4.160). Dabei hat die IV-Stelle die für die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und IV-Stelle notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern die Versicherte aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vornehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4). Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss überdies plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern ein Bericht eine zuverlässige Entschei-
- 12 dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall angerufene Gericht (BGE 133 V 450 E.11.1.1, 130 V 61 E.6.2, 128 V 93 E.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 52; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Y._____ 2010, Rz. 1611; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2016, Rz. 2113 f.). d) Im vorliegenden Fall sichtete die IV-Stelle zunächst die massgeblichen medizinischen Unterlagen und liess die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin alsdann an Ort und Stelle in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch zwei Abklärungspersonen untersuchen, die ihre Ergebnisse im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 festhielten (IV-act.119). Am 22. Mai 2015, 8., 10. und 16. September 2015 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin überdies observieren und öffentlich zugängliche Videoklips sowie Zeitungsartikel über die Beschwerdeführerin analysieren (vgl. Aktendokumentation BVM). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, wonach diese Beweisvorkehren die massgeblichen gesetzlichen Vorgaben missachten würden. Als unbegründet erweist sich insbesondere die Kritik der Beschwerdeführerin an der fachlichen Qualifikation der Abklärungspersonen. Diese haben, wie die IV-Stelle in der Duplik vom 23. November 2015 festgehalten hat, (zumindest) eine (Grund-)- Ausbildung als Pflegefachfrau oder als medizinische Praxisassistentin abgeschlossen und die spezifischen Fachkurse der Invalidenversicherung für die Abklärung besucht. Damit verfügen sie über das fachliche Rüstzeug, um ärztlicherseits festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen korrekt zu erfassen und die Hilfsbedürftigkeit einer Versicherten vor dem
- 13 - Hintergrund der massgeblichen medizinischen Sachlage bei einer Abklärung vor Ort zuverlässig zu bestimmen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand hängt von der Fragestellung und den zur Beurteilung stehenden funktionellen Beeinträchtigungen ab. Ein genauer Zeitrahmen lässt sich nicht festlegen. Die interessierende Abklärung dauerte 1 ¾ Stunden (IV-act. 119 S. 8) und bewegt sich damit im üblichen Zeitrahmen, was unter den gegebenen Umständen umso weniger zu beanstanden ist, als eine der beiden Abklärungspersonen bereits die der Verfügung der IV- Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 zugrunde liegende Abklärung durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom 23. April 2012 [IVact. 13 S. 1]) und sich damit bereits zum zweiten Mal mit der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin befasst hat. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte, dass eine längere Abklärung angezeigt gewesen wäre und zu zuverlässigeren Ergebnissen geführt hätte. Der Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 ist für die streitigen Belange zudem umfassend, detailliert sowie in sich schlüssig begründet und leuchtet in der Beurteilung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in den für die Hilfsbedürftigkeit massgeblichen Bereichen ein. Dem Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 kommt folglich volle Beweiskraft zu. e) Dieser Abklärungsbericht wäre indessen teilweise überholt, wenn sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Abklärung im Mai 2015 (IV-act. 119 S. 1) verschlechtert hätte, was die Beschwerdeführerin (sinngemäss) unter Berufung auf die Arztberichte von Dr. med. C._____ (Beilagen der Beschwerdeführerin [Bf-act.] J), Dr. med. D._____ (Bf-act. F) und Dr. med. E._____ (Bf-act. G) geltend macht. In diesem Zusammenhang ist mit der IV-Stelle vorderhand darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nur der Sachverhalt berücksichtigt werden kann, wie er sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2015 verwirklicht hat (vgl. BGE 121 V 366 E.1b; KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 13 und Art. 52
- 14 - N. 35 f., 19). Spätere Entwicklungen finden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur Beachtung, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ziehen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/16 vom 30. Mai 2016 E.3.1). Im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 beschreibt Dr. med. C._____ eine Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin, die eingetreten sein soll, als die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 von der Observation erfahren hat (Bf-act. J). Diese Entwicklung hat sich zugetragen, nachdem die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfslosenentschädigung in der Verfügung vom 24. Juni 2015 verneint hat. Die geltend gemachte Verschlechterung ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Anders dürfte es sich bezüglich der Ausführungen von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober 2015 (Bf-act. F) und Dr. med. E._____ vom 5. November 2015 (Bfact. G) verhalten. Zwar beziehen sich sowohl Dr. med. D._____ als auch Dr. med. E._____ im Wesentlichen auf Befunde, die anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. bis 24. Oktober 2015 erhoben wurden. Die darin zum Ausdruck kommenden gesundheitlichen Einschränkungen dürften jedoch bereits früher bestanden haben, weshalb die entsprechenden Beurteilungen den mutmasslich bereits im Juni 2015 bestehenden Gesundheitszustand widerspiegeln. Die fraglichen Arztberichte sind im vorliegenden Verfahren daher zu beachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschreibt indessen weder Dr. med. D._____ (Bf-act. F) noch Dr. med. E._____ (Bf-act. G) gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche und regelmässige Hilfe in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, einen Bedarf an dauernden Überwachung oder lebenspraktischer Begleitung begründen (vgl. dazu die Ausführungen in der nachfolgenden Erwägung 4b/bb). Der massgebliche medizinische Sachverhalt hat somit seit der im Mai 2015 durchgeführten Abklärung keine rechtserhebliche Änderung erfahren.
- 15 f) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin ausserdem, wenn sie verlangt, die während der Observation gemachten Aufnahmen dürften nicht verwertet werden und seien ihr zwecks Vernichtung auszuhändigen. Die Überwachung einer Versicherten stellt einen Eingriff in deren Privatsphäre dar und tangiert demzufolge, wenn sie, wie vorliegend, von der IV- Stelle als einer eine öffentliche Aufgabe erfüllenden Behörde vorgenommen wird, das in Art. 13 Abs. 1 der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Grundrecht auf Privatsphäre (BGE 137 I 327 E.4.4; 135 I 171; Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 E.4 und 5). Ein solcher Eingriff in eine verfassungsmässig geschützte Grundrechtsposition ist freilich zulässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interessen liegt, sich als verhältnismässig erweist und nicht in den Kerngehalt eines Grundrechts eingreift (Art. 36 BV). Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die interessierende Observation erfüllt sind, hat die IV-Stelle zu Recht bejaht. So bietet Art. 59 Abs. 5 IVG, der Art. 28 Abs. 2 ATSG für das IV-Verfahren konkretisiert, eine genügende gesetzliche Grundlage, um Versicherte durch Privatdetektive oder versicherungsinterne Fachspezialisten überwachen zu lassen (Art. 36 Abs. 1 BV, vgl. BGE 137 I 327 E.5.2, 135 I 169 E.4.4). Das öffentliche Interesse an einer solchen Sachverhaltsermittlung liegt in der Bekämpfung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen (Art. 36 Abs. 2 BV, vgl. BGE 137 I 327 E.5.3, 129 V 325 E.3.3.3). Die IV-Stelle ordnete die in Frage stehende Observation denn auch erst an, als die Abklärungspersonen anlässlich der Abklärung vom 11. Mai 2015 den Eindruck gewannen, die Beschwerdeführerin stelle ihre aktuelle gesundheitliche Situation schlechter dar, als sie in Tat und Wahrheit sei (Aktendokumentation BVM S. 5). Überdies erfuhr die IV-Stelle davon, dass die Beschwerdeführerin in den Medien aufgetreten sei, ohne dass bei den Medienauftritten nennenswerte kognitive Störungen und motorische Beeinträchtigungen erkennbar gewesen seien (Aktendokumentation BVM S. 5). Die am 22. Mai,
- 16 - 8., 10. und 16. September 2015 durchgeführte Observation gründete somit auf objektiven Verdachtsmotiven, die Zweifel an den geltend gemachten funktionellen Beeinträchtigungen und der deshalb bestehenden Hilfsbedürftigkeit weckten. Die in Frage stehende Observation geht sodann nicht über das in zeitlicher und räumlicher Hinsicht Gebotene hinaus und steht in einem vernünftigen Verhältnis zu dem hiermit angestrebten Ziel, das bestehende Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuverlässig zu erfassen. Die Beschwerdeführerin wurde während der viertägigen Observation im Übrigen nur bei der Ausübung von für die Anspruchsbeurteilung relevanten Alltagshandlungen gefilmt, die sie aus freiem Willen im öffentlichen Raum oder von dort frei einsehbaren Orten ausführte und die keinen engen Bezug zum Persönlichkeitsbereich aufweisen. Dies trifft insbesondere für die Aufnahmen zu, welche die Beschwerdeführerin auf dem Balkon sowie dem Vorplatz des von ihr bewohnten Einfamilienhauses zeigen, zumal diese Örtlichkeiten – wie die Beschwerdeführerin in der Replik vom 7. November 2015 selber festhält – von drei Seiten frei einsehbar und die Beschwerdeführer somit damit rechnen musste, bei den dort vorgenommenen Handlungen von Dritten beobachtet zu werden (BGE 137 I 327 E.5.2 und 6.2). In Abwägung der massgeblichen Interessen erweist sich die durchgeführte Observation demnach als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV). Der hiermit verbundene Eingriff in den verfassungsmässig geschützten Persönlichkeitsbereich wiegt unter den gegebenen Umständen nicht schwer und berührt den unantastbaren Kerngehalt des fraglichen Grundrechts offensichtlich nicht (Art. 36 Abs. 4 BV). Die durchgeführte Observation verstösst ausserdem nicht gegen Art. 179quater StGB (vgl. BGE 137 I 327 E.6.2). Sie erweist sich demzufolge als rechtmässig, weshalb die hierdurch gewonnenen Beweismittel (Observationsbericht sowie vier DVD) im vorliegenden Verfahren verwertet werden dürfen und der Beschwerdeführerin nicht auszuhändigen sind.
- 17 g) Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, die getätigten Sachverhaltsabklärungen seien dahingehend zu ergänzen, als die Strafakten der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend den von ihr im 2013 erlittenen Steinschlag einzuholen seien (vgl. Replik vom 7. November 2015 S. 9). In diesem Strafverfahren werden die Umstände des vorgenannten Steinschlags abgeklärt, um die verantwortlichen Personen zu ermitteln und gegebenenfalls strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Im vorliegenden Verfahren sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse ohne Bedeutung. Die Invalidenversicherung ist zwar insofern als kausale Versicherung konzipiert, als sie bloss dann leistungspflichtig wird, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die eine Invalidität oder Hilflosigkeit nach sich zieht. Sie ist aber eine finale Versicherung im Hinblick auf die Ursache, welche zum Gesundheitsschaden geführt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 115 vom 20. Januar 2015 E.2, S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.3c; GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 13 N. 18; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 135). Für die Invalidenversicherung ist es daher nicht von Bedeutung, ob und inwieweit der Steinschlag und dessen Begleitumstände für die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden verantwortlich sind. Entscheidend ist, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und die Beschwerdeführerin in alltäglichen Lebensverrichtungen beeinträchtigen oder einen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung oder lebenspraktischer Begleitung begründen. Dass von den zur Edition begehrten Strafakten diesbezüglich neue Erkenntnisse zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Der fragliche Editionsantrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 134 I 140 E.5, 131 I 153 E.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2014 vom 14. Juli 2014 E.5.3). Die von der IV-Stelle getätigten Sachverhaltserhebungen sind folglich nicht zu beanstanden.
- 18 - 4. a) Auf deren Grundlage ist anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in mehr als einer alltäglichen Lebensverrichtung trotz Inanspruchnahme zumutbarer Hilfsmittel regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Als alltägliche Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das An- und Auskleiden, (b) das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a, 121 V 90 E.3a). Soweit eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen umfasst, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass die Versicherte bei allen diesen Teilfunktionen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es genügt vielmehr, wenn sie bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 463, 121 V 91, 117 V 146 E.2). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtungen bestehen (sog. indirekte Dritthilfe, vgl. BGE121V91E.3c). Ob eine Versicherte einer solchen Dritthilfe bedarf, muss objektiv nach deren Zustand beurteilt werden. Grundsätzlich unerheblich sind dabei die Umgebung, in der sich die Versicherte aufhält, und deren familiäre Situation. Massgeblich ist allein, ob die Versicherte, wäre sie auf sich eingestellt, regelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen wäre. Auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt indessen der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Deshalb besteht solange kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, als die Versicherte in der Lage ist, durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2014 E.4.2.1; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 8; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2015, Art. 9 N. 8). Die Mithilfe von Familien-
- 19 mitgliedern geht dabei zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E.5.1 und 5.5, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E.7.1.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 10). b) Im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 legen die Abklärungspersonen ausführlich dar, weshalb die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden (IV-act. 119 S. 4), Aufstehen, Absitzen und Abliegen (IV-act. 119 S. 4), Essen (IV-act. 119 S. 4), Körperpflege (IV-act. 119 S. 5) sowie der Verrichtung der Notdurft (IV-act. 119 S. 5) nach Inanspruchnahme zumutbarer Hilfsmittel und der zumutbaren Mithilfe von Familienmitgliedern nicht regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Dabei setzen sie sich mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen auseinander und erläutern, weshalb sie diese im geltend gemachten Ausmass nicht als ausgewiesen ansehen. Die diesbezüglichen Darlegungen sind in sich schlüssig, detailliert und leuchten in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Es sind keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen erkennbar, die das Gericht dazu veranlassen müssten, in den Beurteilungsspielraum der Abklärungspersonen einzugreifen und dem Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 die Beweiskraft abzusprechen. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen stimmen ausserdem mit denen im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2012 überein (IV-act. 13 S. 3-5), auf welchen sich die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 (altIVact. 106) in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht stützt.
- 20 aa) Die Beschwerdegegnerin wendet gegen diese Betrachtungsweise primär ein, die Beurteilung im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 stünde im Widerspruch zur von den behandelnden Ärzten vorgenommenen Einschätzung ihres Leistungsvermögens. Diesbezüglich ist in Bezug auf den Arztbericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F._____, vom 23. Juli 2015 (Bf-act. D) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, unter anderem wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung eine Dreiviertelsrente bezieht (vgl. Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 [altIV-act. 103 und 104]; Abklärungsbericht Haushalt 18. April 2012 [IV-act. 14]). Die IV-Stelle stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin, bedingt durch ihre gesundheitliche Verfassung, bei der Haushaltsführung beeinträchtigt ist. Diese funktionellen Beeinträchtigungen sind indessen für die Beurteilung der bei den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV bestehenden Hilflosigkeit nicht von Bedeutung. Soweit sich Dr. med. F._____ im Arztbericht vom 23. Juli 2015 sodann zu den interessierenden Lebensverrichtungen äussert, gibt sie an, die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege auf Hilfsmittel und die Hilfe der Spitex angewiesen. Diese Aussage ist insoweit aktenwidrig, als die Spitex der IV-Stelle am 12. Januar 2015 auf entsprechende Nachfrage hin mitteilte, für die Beschwerdeführerin ausschliesslich hauswirtschaftliche Leistungen (Reinigungsarbeiten, Bügeln) im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu erbringen (IVact. 109 S. 1). Unter diesen Umständen weckt der Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 23. Juli 2015 keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Abklärungsberichts vom 14. Mai 2015. bb) Dasselbe gilt für die Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 24. Oktober 2015 (Bf-act. F) und Dr. med. E._____ vom 5. November 2015 (Bfact. G). Laut Ersterem leidet die Beschwerdeführerin an einem Lungenemphysem. Aggravierend komme eine symptomatische nächtliche Hy-
- 21 perventilation und eine grenzwertige, obstruktive Schlafapnoe hinzu. Aufgrund nächtlicher alveolären Hypoventilation mit signifikantem Anstieg des transkutan gemessenen pCO2-Werts habe eine nächtliche Bileval- Maskenbeatmung installiert werden müssen (Bf-act. F). Diese Ausführungen ergänzt Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 5. November 2015 hinsichtlich der Auswirkungen der vorgenannten Krankheiten dahingehend, als das Lugenemphysem zu einer Verschlechterung der Atemmechanik und zu einer Einschränkung der Diffusionskapazität führen könne mit daraus folgender Anstrengungsdyspnoe und Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Bf-act. G). Die zusätzlich nachgewiesene bronchiale Hyperreagibilität könne diese Probleme verstärken. Die schlafassoziierte Atemstörung (obstruktive Schafapnoe und nächtliche Hypoventilation) könne zu einem gestörten Nachtschlaf und zu einer schlechteren Tagesform und vermehrter Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit führen (Bf-act. G). Mit diesen Ausführungen beschreibt Dr. med. E._____ lediglich, welche funktionellen Beeinträchtigungen mit den bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Krankheiten verbunden sein können. Dass die Beschwerdeführerin unter derartigen Auswirkungen leidet, stellt Dr. med. E._____ nicht fest. Ebenso wenig macht er geltend, dass deshalb ein Bedarf an Dritthilfe bestünde. Die Arztberichte von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ sind folglich nicht geeignet, eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen zu belegen. cc) Auch die Arztberichte der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2015 (Bf-act. C) und 28. Oktober 2015 (Bf-act. J) vermögen den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 nicht zu erschüttern. Im Arztbericht vom 21. Juli 2015 leitet Dr. med. C._____ aus den von ihr diagnostizierten psychischen Krankheiten ab, dass die Beschwerdeführerin für Verrichtungen ausserhalb des Hauses auf Begleitung angewiesen sei. Dass die Beschwerdeführerin darüberhinausgehend der direkten oder indirekten Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen bedarf, be-
- 22 gründet sie ausschliesslich mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin selbst und ihres Ehemannes, ohne diese mit der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin zu verknüpfen oder sogar darauf zurückzuführen. Der Arztbericht vom 21. Juli 2015 belegt folglich keine durch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin bedingte Beeinträchtigung in den streitigen alltäglichen Lebensverrichtungen Anund Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege sowie der Verrichtung der Notdurft. Im Ergebnis gleich verhält es sich mit dem Arztbericht vom 28. Oktober 2015 (Bf-act. J), soweit er im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erwägung 3e). Darin führt Dr. med. C._____ zunächst überzeugend aus, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Behandlungsaufnahme im August 2011 verbessert habe und es der Patientin nunmehr vermehrt möglich sei, allein das Haus zu verlassen und zu anderen Personen in Kontakt zu treten. Zugleich schildert sie vermehrt auftretende und im Ausmass zunehmende, körperliche Beschwerden, die sie jedoch nicht als durch die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin verursacht ansieht, sondern auf die diagnostizierten somatischen Krankheiten (Post-Polio-Syndrom und Lungenemphysem) zurückführt. Inwiefern diese somatischen Krankheiten die Beschwerdeführerin bei der Ausführung der streitigen alltäglichen Lebensverrichtungen beeinträchtigen, lässt Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 richtigerweise unter Verweis auf die entsprechenden Arztberichte der behandelnden Ärzten offen, vermag sie doch als Psychiaterin Bestand und Umfang somatischer Beschwerden nicht zuverlässig zu beurteilen. Im Übrigen weist sie lediglich die im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 getroffene Schlussfolgerung als unrichtig zurück, wonach jemand, der sich kurzzeitig mit einer Hand durch die Haare fahren könne, in der Lage sei, sich alleine die Haare zu waschen. Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Beschwerden ausser Stande sei, sich selber die Haare zu waschen, stellt sie freilich nicht fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird
- 23 im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 demzufolge aus psychiatrischer Sicht keine über den bereits anerkannten Hilfsbedarf hinausgehende Notwendigkeit an Dritthilfe geltend gemacht (vgl. Bf-act. J). Der fragliche Arztbericht steht somit im Einklang mit den im Abklärungsbericht vom 14. Mai 2015 getroffenen Feststellungen. dd) Die IV-Stelle weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Ergebnisse der Observation und der öffentlich zugänglichen Videoklips sowie Zeitungsartikel über die Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an den behaupteten Einschränkungen wecken (vgl. Aktendokumentation BVM). Zwar zeigen die während der Observation gemachten Aufnahmen die Beschwerdeführerin nur im Freien und nicht bei alltäglichen Lebensverrichtungen. Dort aber hinterlässt die Beschwerdeführerin einen grundsätzlich vitalen Eindruck. So kann sie sich ohne Gehstützen, teils mit leicht hinkendem Gang, fortbewegen, im Wechselschritt unter gelegentlichem Abstützen an der Mauer eine relativ steile Treppe hinauf- und hinabsteigen, selbständig absitzen und wieder aufstehen, am Boden liegende Gegenstände aufheben, ihrem Ehemann beim Tragen einer Kiste helfen, ohne Probleme in ein Fahrzeug einsteigen und wieder aussteigen sowie ein Fahrzeug selber lenken (vgl. Aktendokumentation BVM S. 10; Film-/Bilddaten DVD 1 und 2). Diese Beobachtungen stehen im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 11. Mai 2015 gemachten Aussagen, wonach sie mit Spezialkrücken nur einige wenige Meter gehen könne (IV-act. 19 S. 1), beim Ankleiden auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen sei, weil sie die Hosen nicht alleine hochziehen und verschliessen könne (IV-act. 19 S. 4), nur Aufstehen könne, wenn sie sich irgendwo festhalte, nicht in der Lage zu sei, von ihrem Bett aufzustehen (IV-act. 119 S. 4) und bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen sei. Angesichts der während der Observation gemachten Beobachtungen erscheinen diese Angaben höchst zweifelhaft, womit sie nicht geeignet sind, entsprechende Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
- 24 nachzuweisen. Für das Gericht besteht auch insofern kein Anlass, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Abklärungsberichts vom 14. Mai 2015 zu zweifeln. ee) In Würdigung der Aktenlage gelangt das Gericht damit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach der Inanspruchnahme der zumutbaren Hilfsmittel und der zumutbaren Mithilfe ihres Ehemannes, bedingt durch ihren Gesundheitszustand, ausschliesslich bei der Fortbewegung im Freien und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Damit hat der für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 keine rechtserhebliche Änderung erfahren. Betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen liegt folglich kein Revisionsgrund vor. 5. a) Die Beschwerdeführerin bringt im Weitern vor, nicht alleine sein zu können. Als ihr Ehemann einmal nicht da gewesen sei, habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Ausserdem habe sie Probleme mit ihrer Atmung und Angst vor Stürzen. Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, der Suizidversuch habe sich gemäss dem Arztbericht von Dr. med. C._____ nach den Angaben der Patientin nach einem Streit im häuslichen Umfeld ereignet, mithin eben gerade nicht, weil die Beschwerdeführerin alleine zu Hause gewesen sei. Wie die Abklärungsexpertinnen sodann zu Recht festhielten, sei die Beschwerdeführerin in ihren Handlungen zuverlässig und könne im Bedarfsfall Hilfe holen. Auch aus den Überwachungsvideos gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd überwacht werden müsse. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. b) Unter der persönlichen Überwachung ist eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen und/oder psy-
- 25 chischen Gesundheitszustandes der Versicherten notwendig ist. Eine solche ist beispielsweise erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der Versicherten anwesend sein muss, da sie nicht alleine gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E.3b; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 35). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein erhebliches Mass an Intensität aufweisen; dazu genügt nicht, dass die versicherte Person auf Grund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die Beschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort unter ständiger Beaufsichtigung steht. Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Versicherte bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten kann, genügt für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht (BGE 107 V 136 E.1b; 106 V 153 E.2a). Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E.3.2.3). c) Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Abklärung vom 11. Mai 2015 angegeben, der dauernden persönlichen Überwachung zu bedürfen. Sie könne nicht lange allein zu Hause sein, weil sie Angst habe, zu stürzen und von Panikattacken heimgesucht zu werden. Die Attacken seien allerdings weniger geworden und träten nicht täglich auf. Ihr Ehemann habe rund um das Haus Videokameras installiert, damit sie ihn sehen könne (IV-act. 119 S. 6). Auf diese Weise wisse sie, wo sich ihr Ehemann aufhalte und wann er ungefähr wieder zu Hause sei. Sein Handy habe ausserdem eine Ortungsfunktion, die es ihm erlaube, ihren Aufenthaltsort festzustellen. Das Telefon zu Hause sei schliesslich so eingerichtet, dass sie nicht eine ganze Telefonnummer wählen, sondern nur einzelne Tasten drücken müsse, um mit dem gewünschten Teilnehmer verbunden zu werden (IV-act. 119 S. 6). Im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2012 wird zu
- 26 diesem Punkt lediglich ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zumeist zu Hause; die Beschwerdeführerin könne jedoch auch einige Stunden alleine zu Hause bleiben (IV-act. 13 S. 6). Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Beurteilung der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 verändert hat. aa) Was die Beschwerdeführerin gegen diese Schlussfolgerung einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung aus ihrem Suizidversuch ableitet, ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 21. Juli 2015 ausführt, der Suizidversuch habe sich nach Angaben der Patientin nach einem Streit im häuslichen Umfeld ereignet (Bf-act. C S. 2), mithin gerade nicht weil die Beschwerdeführerin allein zu Hause gewesen ist. Ausserdem stuft Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin weder im Arztbericht vom 21. Juli 2015 (Bf-act. C) noch in jenem vom 28. Oktober 2015 (Bf-act. J) als suizidal ein. Im Gegenteil diagnostiziert sie eine vollständig remittierte rezidivierend depressive Episode. Ohnehin hat sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu dem der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt verbessert. So hält Dr. med. C._____ in ihrem Arztbericht vom 28. Oktober 2015 fest, die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einer Agoraphobie. Hierbei handle es sich um eine Angststörung, bei der die Angst, hilf- und schutzlos zu sein, dazu führe, Situationen, in denen man sich hilf- und schutzlos wähne, zu vermeiden. Typischerweise seien dies Orte ausserhalb des als sicher empfundenen Heimes. In schweren Fällen führe Agoraphobie auch dazu, dass das eigene Heim nicht mehr verlassen werde. In sehr schweren Fällen könne auch Angst innerhalb des Hauses auftreten (Bf-act. J S. 2). Zu Beginn der Behandlung (24. August 2011) habe bei der Patientin
- 27 eine ausgeprägte Angstsymptomatik bestanden, die derart schwerwiegend gewesen sei, dass ihr das Verlassen des Hauses nicht möglich gewesen sei. Auch innerhalb des Hauses habe die Patientin gewisse Räume nicht alleine aufsuchen können. Längere Zeit allein zu sein, habe bei ihr ebenfalls massive Angstgefühle ausgelöst (Bf-act. J S. 1). Im Laufe der ambulanten Therapie habe die Patientin gelernt, Anspannungen und Gefühle zu regulieren. Ab Frühjahr 2012 sei ein intensives Expositionstraining aufgenommen worden. Dieses Training habe dazu geführt, dass die Patientin ab 2013 wieder in Begleitung ihr Haus habe verlassen, Geschäfte aufsuchen und Auto fahren können (Bf-act. J S. 2). Aus diesen Schilderungen von Dr. med. C._____ folgt, dass die Agoraphobie mittlerweile insoweit erfolgreich behandelt werden konnte, als es der Beschwerdeführerin wieder möglich ist, sich allein im Haus aufzuhalten und dieses in Begleitung zu verlassen. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführer hat sich folglich seit der Verfügung der IV-Stelle Y._____ vom 27. November 2012 verbessert. bb) Demgegenüber wurde bei der Beschwerdeführerin im Juni 2014 neu ein Lungenemphysem diagnostiziert, zu dem im Oktober 2015 eine obstruktive Schlafapnoe leichten Grades, nächtliche alveoläre Hypoventilation sowie eine bronchiale Hyperreagibilität hinzutraten. Diese Krankheiten erfordern indessen laut den Arztberichten von Dr. med. D._____ (Bf-act. F) und Dr. med. E._____ (Bf-act. G) keine dauernde persönliche Überwachung. Zwar musste mittlerweile eine nächtliche Bileval-Masken-Therapie installiert werden (vgl. Bf-act. F und G), welche die spontane Atmung der Beschwerdeführerin mithilfe eines Überdrucks unterstützt, um Atemaussetzer zu vermeiden und eine suffiziente Sauerstoffversorgung zu gewährleisten (vgl. https://de. wikipedia.org/ > CPAP-Beatmung, letztmals besucht am 13. Juli 2016). Diese Apparatur funktioniert aber automatisch und bedingt keine dauerhafte Überwachung. Durch die neu aufgetretenen pneumologischen Erkrankungen hat der für die Beurteilung der persönli-
- 28 chen Überwachung massgebliche Sachverhalt folglich keine Änderung erfahren. Schliesslich wird im Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten Vorkehren getroffen, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, im Bedarfsfall Hilfe zu holen. Im vorliegenden Fall ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. In Bezug auf die Notwendigkeit einer dauerhaften persönlichen Überwachung ist demzufolge seit der Verfügung der IV- Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 keine rechtserhebliche Änderung eingetreten. Auch in dieser Beziehung ist demzufolge kein Revisionsgrund ausgewiesen. 6. a) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, nicht im Stande zu sein, allein zu wohnen. Sie wäre allein ernsthaft gefährdet, sich von der Aussenwelt zu isolieren. Sie müsse ausserdem zu allen Aussenterminen begleitet werden. Sie könne nicht alleine irgendwo hingehen. Dagegen wendet die IV-Stelle ein, in der angefochtenen Verfügung eine Dritthilfe bei der Fortbewegung – wie sie auch bei der lebenspraktischen Begleitung vorgesehen sei – akzeptiert zu haben. Die entsprechende Beeinträchtigung könne daher nicht abermals in Form der lebenspraktischen Begleitung Berücksichtigung finden. Aufgrund der Überwachungsvideos sowie der Auftritte in den Medien sei aber ohnehin erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Fortbewegung nicht erheblich und dauernd hilflos sei. Sodann wäre die vom Ehemann geleistete Hilfe nicht voll anrechenbar, sondern nur insoweit, als sie das zumutbare Mass überschreite. Soweit die Hausärztin der Beschwerdeführerin im Übrigen bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine wohnen könne, vermöge diese Auffassung weder aus medizinischer Sicht noch in Berücksichtigung der Überwachungsvideos und der Auftritte der Beschwerdeführerin in den Medien zu überzeugen. Die Auskünfte der
- 29 - Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle bzw. der Abklärungsexpertinnen und (offenbar) ihrer behandelnden Ärzten seien diesbezüglich unvollständig und/oder falsch, womit sie keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bildeten. b) Bei der lebenspraktischen Begleitung handelt es sich um ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für Personen, die ausserhalb eines Heimes leben. Sie umfasst weder die direkte noch indirekte Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die besonders aufwendige Pflege oder die persönliche Überwachung (BGE 133 V 466 E.9; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 43). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige Versicherte ausserhalb eines Heimes lebt und infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den vorerwähnten Situationen erforderlich ist. Ob eine Dritthilfe aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Versicherten notwendig ist, beurteilt sich objektiv nach dem Zustand der Versicherten (BGE 133 V 461 E.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E.5). Die lebenspraktische Begleitung gilt als regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450). Nicht erforderlich ist, dass sie durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSIH Rz. 8047). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen (BGE 133 V 461 E.5.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 44; KSIH Rz. 8050.2).
- 30 c) In dem der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 zugrundeliegenden Abklärungsbericht vom 23. Mai 2012 wurde in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung festgehalten (IVact. 13 S. 6), die Beschwerdeführerin lebe in ehelicher Gemeinschaft. Sie sei fähig, sich den Tag selbständig zu strukturieren und sich bei Bedarf die erforderliche Unterstützung zu organisieren. Persönliche Kontakte pflege sie via Telefon, Internet und Besuchen bei ihr zu Hause (IV-act. 16 S. 6). Hinsichtlich der Beeinträchtigung in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme werden diese Ausführungen dahingehend ergänzt, als die Beschwerdeführerin sich innerhalb des Hauses selbständig fortbewegen könne, indem sie an den Wänden entlang gehe. Die Treppe ins obere Stockwerk (mit Handlauf) könne sie langsam, jedoch allein bewältigen. Die steile Treppe zum Stall traue sie sich hingegen nur in Begleitung zu (IV-act. 13 S. 5). Ausser Haus begebe sich die Beschwerdeführerin seit rund vier Jahren nicht mehr. Auch habe sie Angst vor Stürzen, da sie kein Gefühl mehr im (linken) Bein habe. Gesellschaftliche Kontakte könne sie aufgrund ihrer Ängste ebenfalls nicht mehr pflegen. Sie erhalte manchmal Besuch, empfange diesen jedoch nur, wenn sie wisse, wer es sei und die Besucher sich vorgängig angemeldet hätten (IV-act. 13 S. 5). d) Im Vergleich dazu hat sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin – wie Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 überzeugend darlegt (vgl. Bf-act. J, vgl. vorstehende Erwägungen 5c/aa) – zwischenzeitlich verbessert. Die Beschwerdeführerin selbst hat anlässlich der Abklärung vom 11. Mai 2015 angegeben, ihr gehe es psychisch wieder besser. Sie könne mit dem Elektrorollstuhl vermehrt wieder unter Menschen gehen; verlasse das Haus nunmehr wieder regelmässiger (IVact. 119 S. 2). Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte Verschlechterung im Bereich der persönlichen Begleitung denn auch, so-
- 31 weit ersichtlich, mit der abnehmenden körperlichen Belastbarkeit und Lähmungserscheinungen in Beinen sowie Händen und Armen. Diesbezüglich hielt Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 13. Juli 2013 (IVact. 43) zuhanden der IV-Stelle fest, bei der Patientin bestehe aktuell eine Lähmung des linken Beins bei der Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Störung (ICD-10: F 44.7). Deshalb sei sie auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen. Dieser sei für die Patientin von grösster therapeutischen Relevanz, weil sie ansonsten nicht in der Lage sei, das Haus alleine zu verlassen (IV-act. 43 S. 1). Auf diese Beurteilung ist Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 (Bf-act. J) zurückgekommen. Diesem zufolge sind die fraglichen Beeinträchtigungen nicht psychischer Natur, sondern bedingt durch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten somatische Krankheiten (Post-Polio-Syndrom und Lungenemphysem). Somatische Krankheiten mit derart schwerwiegenden Auswirkungen sind jedoch in keinem Arztbericht ausgewiesen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4b/bb). Die während der Observation gemachten Videoaufnahmen zeigen sodann, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben ohne Gehstützen, teils mit leicht hinkendem Gang, gehen kann, im Wechselschritt unter gelegentlichem Abstützen an der Mauer eine relativ steile Treppe hinauf- und hinabsteigen, selbständig absitzen und wieder aufstehen, am Boden liegende Gegenstände aufheben, ihrem Ehemann beim Tragen einer Kiste helfen, ohne Probleme in eine Fahrzeug einsteigen und wieder aussteigen sowie ein Fahrzeug selber lenken (vgl. Aktendokumentation BVM S. 10; Film-/Bilddaten DVD 1 und 2 und vorstehende Ausführungen in Erwägung 4b/dd). Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung bei der Fortbewegung im Vergleich zu dem der Verfügung der IV-Stelle Y._____ vom 27. November 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt zugenommen hat. Die in Bezug auf die persönliche Begleitung massgebliche Sachlage hat im massgeblichen Zeitraum folglich keine Änderung erfahren, womit auch diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliegt. Bei diesem
- 32 - Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die IV-Stelle es zu Recht von vornherein ausgeschlossen hat, die der Beschwerdeführerin zugebilligten Beeinträchtigungen in der Fortbewegung und Kontaktaufnahme im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu prüfen, weil sie diesen bereits bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme Rechnung getragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E.4.3.1; KSIH Rz. 8051). 7. Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass die massgebliche Sachlage seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 27. November 2012 keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat. Die IV-Stelle hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung demzufolge in der Verfügung vom 24. Juni 2015 zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt. 8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 33 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]