VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 61 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Racioppi, Audétat Aktuar ad hoc Crameri URTEIL vom 8. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, geschiedene Ehefrau B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, geschiedener Ehemann und C._____ AG, D._____ Pensionskasse, sowie E._____, Beigeladene betreffend Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
- 2 - 1. Die am 25. September 1987 geschlossene Ehe von A._____, geboren am 19. Februar 1964, und B._____, geboren am 6. September 1962, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X._____ vom 29. Januar 2015, mitgeteilt am 23. März 2015, geschieden. 2. Mit Prozessüberweisung vom 20. Mai 2015 überwies das Bezirksgericht X._____ gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO (i.V.m. Art. 25a FZG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG) die Streitsache Proz. Nr. 115-2012- 44, in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, zwecks Durchführung des Verfahrens nach Art. 22 ff. FZG an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Ziffer 4 des Dispositivs). Mit Berichtigungsentscheid vom 25. Mai 2015, mitgeteilt am 29. Mai 2015, erläuterte das Bezirksgericht X._____ Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids vom 29. Januar 2015 dahingehend, dass die zu ermittelnden Austrittsleistungen hälftig zwischen den Parteien zu teilen seien. Gemäss dieser Prozessüberweisung vom 20. Mai 2015 sind aufgrund der per 7. Mai 2015 rechtskräftig ausgesprochenen Ehescheidung die zu ermittelnden Austrittsleistungen von A._____ und B._____ in der Zeit vom 25. September 1987 bis zur Rechtskraft der Scheidung (7. Mai 2015) je hälftig aufzuteilen (rechtskräftiger Berichtigungsentscheid über das Teilungsverhältnis gemäss Urteil des Bezirksgerichts X._____ vom 25. Mai 2015, mitgeteilt am 29. Mai 2015, sowie Entscheid des Bezirksgerichts X._____ vom 29. Januar 2015, mitgeteilt 23. März 2015). 3. Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin machten die nachfolgenden Vorsorgeeinrichtungen wie folgt Mitteilung betreffend die Vorsorgeguthaben der Parteien: Für A._____:
- 3 - - Schreiben der E._____, vom 12. Juni 2015, dass nur eine Risikoversicherung im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge besteht und keine zu teilende Austrittsleistung vorhanden ist. - Schreiben der D._____ Pensionskasse, vom 24. Juni 2015, mit einer hälftig zu teilenden Austrittsleistung per 7. Mai 2015 von Fr. 13'668.65 (unter Einschluss der Überweisung der vorgängigen Vorsorgeeinrichtung von Fr. 10‘955.80). Für B._____: - Schreiben der E._____, vom 12. Juni 2015, dass nur eine Risikoversicherung im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge besteht und keine zu teilende Austrittsleistung vorhanden ist. - Schreiben der C._____ AG, vom 2. Juli 2015, dass betreffend Vertrag U0253 (E._____), in welchem nur Risikoleistungen abgedeckt sind, keine zu teilende Austrittsleistung vorhanden ist. - Schreiben der C._____ AG, vom 10. Juli 2015, mit einer zu teilenden Austrittsleistung per 7. Mai 2015 von Fr. 2'186.--. 4. In der Folge berechnete die Instruktionsrichterin am 14. Juli 2015 zuhanden der Parteien gestützt auf obige Angaben eine zu teilende Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung vom 7. Mai 2015 von A._____ von total Fr 13'668.65 und eine solche von B._____ von total Fr. 2'186.-und damit folgende Zuteilung per 7. Mai 2015 (Rechtskraft Scheidungspunkt): Anspruch A._____: Fr. 1‘093.00 (½ von Fr. 2'186.--) Anspruch B._____: Fr. 6‘834.35 (½ von Fr. 13'668.65) Saldo zugunsten B._____: Fr. 5‘741.35 (Fr. 6‘834.33 – Fr. 1‘093.--)
- 4 - Die Instruktionsrichterin wies die Parteien darauf hin, dass die der ausgleichungsberechtigten Partei zustehende Austrittsleistung gemäss BGE 129 V 251 E.3 und 4 (vgl. auch BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 98 vom 30. April 2007, Rz. 578) ab Anspruchsdatum (Rechtskraft Scheidungspunkt) bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2015 1.75 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei. 5. Sowohl von A._____ als auch von B._____ gingen keine Stellungnahmen ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie den Artikeln 280 und 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) geteilt. Kann die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem Scheidungsurteil festgelegt werden, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht (hier Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht, Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache vom Scheidungsgericht überwiesen worden ist (Art. 25a FZG; Art. 281 Abs. 3 ZPO).
- 5 - 2. a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für die Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. b) Das gesamthafte Vorsorgeguthaben von A._____ beläuft sich gemäss Mitteilung der angefragten Vorsorgeeinrichtungen per 7. Mai 2015 auf Fr. 13‘668.65. Für B._____ gaben die angefragten Vorsorgeeinrichtungen per 7. Mai 2015 ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2‘186.00 an. c) Im Berichtigungsentscheid des Bezirksgerichts X._____ vom 25. Mai 2015 zu dessen Scheidungsurteil vom 29. Januar 2015 wurde verbindlich festgelegt, dass die Vorsorgeguthaben der Parteien je hälftig aufzuteilen sind (Dispositiv des Berichtigungsentscheids vom 25. Mai 2015 Ziffer 4 zu Dispositiv des Entscheids vom 29. Januar 2015 Ziffer 4). Bezüglich der Höhe der Guthaben kann auf die vorliegenden aktualisierten Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen abgestellt werden (Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 22 FZG). A._____ hat demnach Anspruch auf 50 % von Fr. 2‘186.00 und B._____ auf 50 % von Fr. 13‘668.65. Verrechnet man diese beiden Forderungen, so resultiert ein Guthaben zugunsten von B._____ von Fr. 5‘741.35 (Fr. 6‘834.35 – Fr. 1‘093.00). d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag an bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zu verzinsen (BGE 129 V 251 E.3 und 4). Der massge-
- 6 bende Stichtag ist der Tag, an welchem das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 135 V 425 E.6.3), vorliegend also der 7. Mai 2015. Der Zinssatz beträgt ab 1. Januar 2015 1.75 % (Art. 12 BVV 2). Sollte die Vorsorgeeinrichtungen einen höheren Zins vorsehen, so kommt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 251 E.5). Die erwähnten Zinssätze gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, bzw. bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts (BGE 129 V 251 E.5). Danach wäre ein Verzugszins von 2.75 % zu bezahlen (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425] i.V.m. Art. 12 BVV 2). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die D._____ Pensionskasse innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zulasten des Freizügigkeitskontos von A._____ der C._____ AG, zugunsten von B._____, den Betrag von Fr. 5‘741.35 zu überweisen hat, wobei diese Austrittsleistung ab dem 7. Mai 2015 bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2015 1.75 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen ist. 3. Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos. Die aussergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selber. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist in jenen Fällen zu bezahlen, in welchen die eine Partei mit ihren Anträgen obsiegt und die andere unterliegt (Art. 78 VRG). Eine solche Konstellation ist vorliegend angesichts des feststellenden Charakters dieses Verfahrens nicht gegeben.
- 7 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer geäufnete Vorsorgeguthaben von A._____ per 5. Mai 2015 Fr. 13‘668.65 und dasjenige von B._____ Fr. 2‘186.00 betragen haben. 2. Die D._____ Pensionskasse, wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 5‘741.35 zulasten des Freizügigkeitskontos von A._____ und zugunsten von B._____ auf dessen Vorsorgekonto bei der C._____ AG, zu überweisen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 7. Mai 2015 bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2015 1.75 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]