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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.06.2015 S 2015 51

23 juin 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·857 mots·~4 min·7

Résumé

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 51 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 23. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 gewährte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden dem Gesuchsteller A._____ die individuelle Prämienverbilligung - ohne Einbezug der Tochter B._____ - gestützt auf dessen definitive kantonale Steuerverfügung. 2. Dagegen erhob A._____ am 2. Februar 2015 Einsprache mit der Begründung, seine Tochter B._____ sei fälschlicherweise beim Gesuch um Prämienverbilligung nicht mitberücksichtigt worden, obwohl sie zu Hause wohne und von ihnen (Eltern) finanziell unterstützt werde. 3. Mit Entscheid vom 26. März 2015 wies die AHV-Ausgleichskasse Graubünden die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 ab. 4. Hiergegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 27. April 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrundeliegenden Verfügung unter Einbezug der Tochter in die Berechnungen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Tochter B._____ von den Eltern unterstützt werde und diese sich bloss aus Vergesslichkeit nicht rechtzeitig selbst für die Prämienverbilligung angemeldet habe. Die Eltern seien nicht darauf hingewiesen worden. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse Graubünden (Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Ein separater Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 der Tochter B._____ bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Eine Anmeldung dafür hätte zudem bis Ende 2014 erfolgen müssen. Relevant sei, dass dem Beschwerdeführer (bzw. den Eltern von B._____) im Zuge der Steuerveranlagung 2013 kein Kinder- und Unterstützungsabzug gewährt worden sei, weshalb sie auch nicht beim Ge-

- 3 samtanspruch der Familie auf Prämienreduktion mitberücksichtigt werden könne. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 20. Januar 2015 der AHV-Ausgleichkasse des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) betreffend Prämienverbilligung 2014. Zu prüfen und klären ist, ob der Beschwerdeführer einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung – also inklusive seiner zuhause wohnenden Tochter – gehabt hätte oder ob die Beschwerdegegnerin korrekt handelte, als sie aufgrund der ihr bekannten Fakten, d.h. gestützt auf die definitive kantonale Steuerveranlagung 2013, die Prämienverbilligung ohne Einbezug der besagten Tochter festlegte. 2. a) Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) haben Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (Abs. 1). Personen, die von Gesetzes wegen verpflichtet sind, für andere Personen die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, haben zusammen mit den unterstützten Personen einen Gesamtanspruch, sofern ihnen im Rahmen der Steuerveranlagung für diese Personen ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt wird. Die Regierung kann für besondere Fälle unterstützten Personen einen eigenständigen Anspruch einräumen (Abs. 2). Gemäss Art. 10 lit. a KPVG verwirken die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wird. Nach Art. 3 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (GVVzKPVG; BR 542.110) ist die Anmeldung zusammen mit den nötigen Unterlagen bis spätestens zum amtlich publizierten Zeitpunkt einzureichen. Laut öffentlicher Publika-

- 4 tion im Amtsblatt des Kantons Graubünden (KAB Nr. 36 vom 4. September 2014, S. 2629) ist die Anmeldung auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung während des ganzen Jahres möglich. Der Anspruch verwirkt jedoch, wenn das Gesuch für das Jahr 2014 nicht bis am 31. Dezember 2014 eingereicht wird (vgl. www.sva.gr.ch; Infoblatt IPV 2014 und Merkblatt 6.07 Krankenversicherung KV – Obligatorische Krankenversicherung Individuelle Prämienverbilligung [Stand am 1. Januar 2015]). b) Im konkreten Fall sind dem Beschwerdeführer laut definitiver kantonaler Steuerveranlagung für 2013 – im Gegensatz zu früheren Steuerjahren – keine Kinder- oder Unterstützungsabzüge für die (angeblich) noch immer zuhause wohnende Tochter gewährt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 KPVG die namentlich genannte Tochter auch nicht in den Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung für 2014 einbeziehen konnte. Dieser Sachverhalt wäre für den Beschwerdeführer bereits aus der Verfügung betreffend Vorschussleistung vom 14. Februar 2014 leicht ersichtlich gewesen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er nicht darüber informiert worden sei. Das entsprechende Verfahren bezüglich Anmeldung um Prämienverbilligung wurde nämlich gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GGzKPVG nachweislich korrekt im kantonalen Amtsblatt Nr. 36 vom 4. September 2014 mit Anmeldefristansetzung bis spätestens am 31. Dezember 2014 amtlich publiziert und ein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung für 2014 wäre aus heutiger Sicht somit nach Art. 10 lit. a KPVG klar als verwirkt zu taxieren. Eine eigenständige Anmeldung der Tochter ist aktenkundig nicht (rechtzeitig) erfolgt und auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. c) Die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 betreffend Prämienverbilligung ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. April 2015 führt.

- 5 - 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; so auch bereits Urteile des Verwaltungsgerichts S 13 128 vom 18. Februar 2014 E.3 und S 14 56 vom 17. Juni 2014 E.5). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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