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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2016 S 2015 47

7 janvier 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,891 mots·~34 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 47 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 7. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Die im Jahr 1990 geborene A._____ stürzte am 30. April 2009 im Rahmen des Schulsportunterrichts beim Abgang von den Schaukelringen auf den Hinterkopf und erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit mehreren Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Zum Unfallzeitpunkt war sie Schülerin an der Berufsfachschule der B._____ in X._____, wo sie eine dreijährige Ausbildung zur Hotelfachfrau absolvierte. 2. Nach dem Unfall schloss A._____ im Jahr 2010 ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau ab und arbeitete danach in verschiedenen Anstellungen, zuletzt als Servicefachangestellte. Am 15. Januar 2012 reduzierte sie das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 %. Per 31. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Daraufhin bezahlte der Unfallversicherer Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 3. Am 26. beziehungsweise 28. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, wobei sie insbesondere einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte. Insbesondere seien die Kosten einer dreijährigen Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zu übernehmen. Ferner seien ihr während dieser Umschulungsmassnahme Taggeldleistungen zu bezahlen. 4. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte der Unfallversicherer A._____ mit, dass er zur Beurteilung der weiteren Versicherungsleistungen ein Gutachten beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) in Auftrag geben werde. 5. Mit Schreiben vom 5. und 9. Juli 2012 an den Unfallversicherer erklärte A._____, dass die vorgesehene Begutachtung aus ihrer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinne mache.

- 3 - 6. Die IV-Stelle teilte dem Unfallversicherer mit Schreiben vom 26. Juli 2012 mit, dass sie, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, vorerst auf eine umfangreiche eigene Abklärung verzichte. Sollte der Unfallversicherer eine externe medizinische Begutachtung beabsichtigen, werde die Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle erbeten, sodass allfällige IV-spezifische Zusatzfragen gestellt werden könnten. 7. Am 27. Juli 2012 nahm die IV-Stelle zum Gesuch von A._____ hinsichtlich Bezugs von Leistungen der Invalidenversicherung vom 28. Juni 2012 Stellung. Darin führte sie aus, dass die vorliegenden medizinischen Informationen noch keine Leistungsbeurteilung erlaubten. Sie bemühe sich, die medizinische Sachlage in Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherer und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) möglichst rasch zu klären. 8. Mit Schreiben vom 10. Oktober und 5. Dezember 2012 bestand A._____ darauf, dass ihr die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne Verzug und ohne vorgängige interdisziplinäre Begutachtung gewähre. Eventualiter habe ihr die IV-Stelle bis zum 15. Dezember 2012 mitzuteilen, aus welchen Gründen sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte, welche Fachdisziplinen der Begutachtung angehören sollten und welche Fragen den Gutachtern zu unterbreiten wären. Anschliessend habe die IV-Stelle ihre Vorschläge und Einwände zu prüfen, Zusatzfragen zu berücksichtigen und eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen. Falls keine Einigung über die Gutachterstelle getroffen werden könne, habe die IV-Stelle den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren, welche dann die Gutachterstelle und die Gutachter per Zufallsprinzip zuteile. Das Ergebnis der Zuteilung sei ihr mitzuteilen, sodass sie Einwände gegen die Gutachterstelle und die Gutachter vorbringen könne. Danach sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen.

- 4 - 9. Am 17. Oktober 2012 verfügte der Unfallversicherer die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung zur Klärung der weiteren Leistungspflicht und erteilte am 5. November 2012 dem MZR einen entsprechenden Auftrag. Die gegen diese Zwischenverfügung von A._____ am 24. November 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 12 130 vom 5. November 2013 ab. Dabei erwog das Gericht, dass der Unfallversicherer mittels Anordnung der polydisziplinären Begutachtung zu Recht eine Begutachtung für notwendig erachtet beziehungsweise den Sachverhalt für zu wenig abgeklärt gehalten habe. 10. Am 27. November 2012 übermittelte die IV-Stelle dem Unfallversicherer ihre Zusatzfragen zum angeordneten Gutachten mit der Bitte, diese weiterzuleiten. Daraufhin stellte A._____ am 5. Dezember 2012 dem Unfallversicherer insbesondere den Antrag, die angeordnete interdisziplinäre Begutachtung ohne Beteiligung anderer Sozial- und Privatversicherer durchführen zu lassen und den Gutachtern keine Fragen der IV-Stelle und anderer Versicherer zu unterbreiten. In der Folge erliess der Unfallversicherer am 13. Dezember 2012 eine weitere Zwischenverfügung, mit welcher er die gestellten Anträge von A._____ vollumfänglich abwies und die Zusatzfragen der IV-Stelle zur Beantwortung zuliess. Die dagegen von A._____ am 14. Januar 2013 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 13 8 vom 5. November 2013 gut und stellte fest, dass die vom Unfallversicherer vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung von A._____ ohne Beteiligung und ohne Zusatzfragen der IV-Stelle durchzuführen sei. 11. Am 10. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Begutachtung vorliegend durch den Unfallversicherer angeordnet werde und sich die IV-Stelle lediglich am vorgesehenen Gutachten mit Zusatzfragen beteilige. Aufgrund der Beurteilung des RAD erachte sie eine Begutach-

- 5 tung als notwendig. Die Fachdisziplinen ergäben sich aus der Gutachtensanordnung des Unfallversicherers. Die Zusatzfragen der IV-Stelle seien aus dem Schreiben vom 27. November 2012 an den Unfallversicherer ersichtlich. Am 4. Januar 2013 erliess die IV-Stelle eine verfahrensleitende Zwischenverfügung und teilte A._____ mit, dass ihr Antrag auf Umschulung ohne medizinische Begutachtung abgewiesen werde. Die dagegen von A._____ am 8. Februar 2013 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 13 17 vom 5. November 2013 teilweise gut und hob die angefochtene verfahrensleitende Verfügung vom 4. Januar 2013 auf. Es wies die Sache zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung von A._____ nach den Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) und den einschlägigen Bestimmungen (Art. 72bis Abs. 2 IVV und KSVI Rz. 2080 ff.) an die IV-Stelle zurück. Das Gericht erwog, dass die IV- Stelle zwar zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung von A._____ zur Klärung der Umschulungsfrage als notwendig erachtet habe. Allerdings sei die Beteiligung der IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung des Unfallversicherers mittels Zusatzfragen nicht zulässig, da dadurch die Möglichkeit geschaffen würde, die vom Bundesgericht vorgegebenen weitergehenden Verfahrensrechte im Verfahren der Invalidenversicherung zu umgehen. 12. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Rheumatologie notwendig sei. Der entsprechende Begutachtungsauftrag wurde der Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB) AG zugeteilt.

- 6 - 13. Gestützt auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 in Aussicht, A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 60 %) zuzusprechen. 14. Dagegen erhob A._____ am 29. Oktober 2014 Einwand und beantragte, es sei ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 64 % eine Dreiviertelsrente sowie ein Verzugszins von 5 % zu gewähren. 15. Am 11. November 2014 stellte der Unfallversicherer der IV-Stelle das polydisziplinäre (chirurgisch-allgemeinmedizinisch, internistisch, rheumatologisch, neurologisch, HNO-ärztlich, neuropsychologisch und psychiatrisch) Gutachten des MZR vom 28. Oktober 2014 zu. 16. Mit Verfügung vom 12. März 2015 erkannte der Unfallversicherer A._____ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 bei einer unfallbedingten Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem Invaliditätsgrad von 61 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 53'404.-- eine monatliche Rente von Fr. 2'172.-- zu. 17. Mit Verfügung vom 17. März 2015 sprach die IV-Stelle A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 60 - 64 %) zu. Begründend führte die IV-Stelle aus, dass A._____ ohne Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau gestützt auf die Mindestlöhne L-GAV 2014 der B._____ ein Jahreseinkommen von Fr. 54'704.-- verdienen könnte. Die Frage, ob das Valideneinkommen im Jahr 2014 Fr. 54'704.-- oder Fr. 60'365.-- betrage, könne (noch) offen gelassen werden, da A._____ so oder so Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine optimal leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Das Invalideneinkommen belaufe sich auf Basis der LSE 2010 (Anforderungsniveau 4, weiblich,

- 7 - Leistungsfähigkeit 50 %, indexiert) auf Fr. 21'901.90. Darin enthalten sei ein Leidensabzug von 20 %. Die Gewährung eines Verzugszinses prüfe die AHV-Ausgleichskasse bei der Rentenberechnung von Amtes wegen. 18. Gegen die Verfügung vom 17. März 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 17. März 2015 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen falsch ermittelt worden seien. Aus einem berichtigten Valideneinkommen von Fr. 60'365.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 11'100.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 82 %. 19. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden sei, zumal ein Leidensabzug von 20 % gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin nutze ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarem Masse voll aus, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE- Tabellenlöhne abgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführerin so oder so eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde, könne die Frage, ob das Valideneinkommen im Jahr 2014 Fr. 54'704.-- oder Fr. 60'365.-- betrage, offen gelassen werden.

- 8 - 20. Am 12. Mai 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und wiederholte beziehungsweise vertiefte ihren Standpunkt. 21. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Mai 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 auf die Einreichung einer Duplik. 22. Am 12. November 2015 verlangte die Instruktionsrichterin beim Unfallversicherer die aktuellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Akten seit Erlass der Verfügung der Unfallversicherung vom 12. März 2015 zur Edition. Auf eine Stellungnahme zu den edierten Akten verzichteten die Parteien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 17. März 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. März 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges

- 9 - Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist der beschwerdeführerische Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2012. Dabei sind das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen und diesbezüglich insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit streitig. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie der Beschwerdeführerin gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines

- 10 - Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

- 11 c) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 2007 an der Berufsfachschule der B._____ in X._____ eine dreijährige Ausbildung zur Hotelfachfrau. Im zweiten Lehrjahr verunfallte sie am 30. April 2009 im Rahmen des Schulsportunterrichts. Dennoch konnte sie die Ausbildung im Frühjahr 2010 mit

- 12 der Lehrabschlussprüfung abschliessen. Nach Abschluss der Ausbildung scheiterten verschiedene Arbeitseinsätze als Gouvernante und Serviceangestellte infolge permanenter Überforderung und zu langsamem Arbeitstempo. Im August 2012 begann die Beschwerdeführerin an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ eine dreijährige Umschulung zur Kauffrau, wobei sie die Diplomprüfung im Frühsommer 2013 nicht bestand. Seit Oktober 2013 arbeitet die Beschwerdeführerin im Geschäft ihres Vaters in einem Teilzeitpensum von 25 %. Daneben absolviert sie − ebenfalls seit Oktober 2013 − an einem Tag pro Woche eine Ausbildung an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ mit dem Ziel eines Bürofachdiploms VSH (vgl. SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 134] S. 45; MZR-Gutachten vom 28. Oktober 2014 [Bg-act. 153] S. 31). 4. a) Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit rügt die Beschwerdeführerin, dass vorliegend mangels Nachvollziehbar-/Schlüssigkeit nicht auf die durch die SMAB-Gutachter abgegebene Leistungsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. Diese hätten ihr in der Tätigkeit als Serviceangestellte und in der heute im geschützten Rahmen ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin im Geschäft ihres Vaters eine 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise in der Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei angesichts des durch die SMAB-Gutachter erstellten Leistungsfähigkeitsprofils als absolut ungeeignet zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin bereits vier gescheiterte Arbeitsversuche als Serviceangestellte hinter sich habe. Ebenso unverständlich sei die Einschätzung der SMAB-Gutachter, wonach sie trotz ihrer multiplen Defizite als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % erzielen könne. Laut Hotellerie-Experten von zwei Hotelfachschulen könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Defizite und des reduzierten Leistungsfähigkeitsprofils in der klassischen Ho-

- 13 tellerie weder als Gouvernante/Hauswirtschafterin (Führungsperson) noch als Zimmermädchen/Serviceangestellte (ausführende Funktion) arbeiten. Möglich seien lediglich Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen ohne Druck und ohne Publikumsverkehr. Die SMAB-Gutachter seien von einem Berufsbild der Hauswirtschafterin/Gouvernante ausgegangen, welches nicht der Realität und den tatsächlichen Anforderungen entspreche. Die Beschwerdegegnerin habe auf die beantragte Einholung eines SMAB- Ergänzungsgutachtens zu den Einschätzungen der Hotellerie-Experten und zu den Gutachterergänzungsfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verzichtet, obschon im SMAB-Gutachten eine Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen und dem Leistungsfähigkeitsprofil einerseits und den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen anderseits bestehe. Gemäss MZR-Gutachten vom 28. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hotelfachfrau und Serviceangestellte beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Darauf sei abzustellen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeige, inwiefern die Beurteilung der MZR-Gutachter betreffend der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit einleuchtender sein sollte als jene der SMAB-Gutachter. Beide Gutachten würden den gleichen Gesundheitsschaden beschreiben und kämen zu einer quantitativen Leistungsfähigkeit von 50 %. Die MZR-Gutachter würden indes zu Unrecht von der Prämisse ausgehen, dass ein wohlwollender Arbeitgeber mit dem sekundären Arbeitsmarkt gleichzusetzen sei, wohingegen die Gerichtspraxis eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen bisher nicht einmal als eigenständig abzugsfähigen Umstand anerkenne. Demgegenüber kämen die MEDAS-Gutachter schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.

- 14 b) Das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 (Bg-act. 134) stützt sich neben den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten sowie den zusätzlich von den Gutachtern beigebrachten Unterlagen insbesondere auf die persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen sowie die Beurteilungen in den Fachgebieten Neurologie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Otoneurologie (Bgact. 134 S. 1). Die polydisziplinäre Begutachtung führte zu folgenden Diagnosen (vgl. Bg-act. 134 S. 29): "1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Organisches Psychosyndrom und Frontalhirnschädigung nach schwerem Schädel-Hirntrauma am 30.04.2009 mit leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen, verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie Störung im Verhalten und in der emotionalen Wahrnehmung (ICD- 10 F07.2) 2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 2. Anosmie nach Schädel-Hirntrauma am 30.04.2009 mit fronto-basalen Parenchymdefekten 3. Chronischer Tinnitus links 4. Residuelle minimste Schallleitungsschwerhörigkeit links 5. Anamnestisch gelegentlich Kreuzschmerzen nach Überbelastung" Diese durch die SMAB-Gutachter gestellten Diagnosen, welche im Wesentlichen mit jenen des vom Unfallversicherer eingeholten polydisziplinären MZR-Gutachtens vom 28. Oktober 2014 übereinstimmen (vgl. Bg-act. 153 S. 109), werden von der Beschwerdeführerin explizit nicht in Frage gestellt (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2015 S. 3). Ebenso wenig stellt die Beschwerdeführerin das durch die SMAB- Gutachter im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung erhobene Leistungsfähigkeitsprofil in Frage (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2015 S. 4). Dieses wird im SMAB-Gutachten wie folgt definiert (vgl. Bg-act. 134 S. 31 f.): "Tätigkeiten ohne geistig-konzentrative Belastung mit Führung, Strukturierung und Begleitung von aussen, ohne Zeitdruck, mit Vermeidung von Überforderung (Pausen) sind möglich. Es sind Tätigkeiten ungeeignet, in denen schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen mit Anforderungen an kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund steht. Äusserst ungeeignet sind Tätigkeiten im Pu-

- 15 blikumsverkehr, sowie wegen Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, die Arbeit mit hohen Anforderungen im Multitasking-Bereich, Büroarbeiten (stressreiche Umgebung) sowie die Tätigkeiten mit Komplexität und Schnelligkeit sind sehr problematisch. Bezüglich des Gehörs sind ausser Arbeiten in lärmiger Umgebung alle akustischen Arbeiten zumutbar. Die von der [Beschwerdeführerin] angegebene Verständnisschwierigkeit bei Gesprächen mit mehreren Personen und lärmiger Umgebung, ist neuropsychologisch bedingt. Mit Sicherheit sind sämtliche Arbeiten, wo der Geruchssinn eine Rolle spielt, für die [Beschwerdeführerin] nicht geeignet und es besteht dort eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies vor allem in allen Berufen, bei denen abgeschmeckt werden muss (Gastronomie)." Das SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 und das MZR-Gutachten vom 28. Oktober 2014 stimmen hinsichtlich der Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit insofern überein, als aus rheumatologischer (vgl. Bg-act. 134 S. 88 und Bg-act. 153 S. 45) und internistischer Sicht (vgl. Bg-act. 134 S. 55 und Bg-act. 153 S. 114) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht beziehungsweise aus otoneurologischer (HNO- )Sicht infolge der Anosmie (Störung Geruchssinn) nur dort eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wo der Geruchssinn eine Rolle spielt (vgl. Bg-act. 134 S. 92 und Bg-act. 153 S. 115 f. und 148 f.). Unterschiede bestehen zwischen den beiden Gutachten indes in neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht. • Im SMAB-Gutachten wird hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im polydisziplinären Konsens ausgeführt, dass in den bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte und als Allrounderin im Büro von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen sei. Gemäss der neurologischen Beurteilung entspreche die aktuelle praktisch-berufliche Situation zeitlich nicht einmal einer Ausbildung in einer geschützten Ausbildungsstätte, inhaltlich vermutlich am ehesten einem geschützten Arbeitsplatz. In der Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante in Kollektivhaushalten bestehe eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien Tätigkeiten im Rahmen von sechs bis sieben Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der Anforderungen an Komplexität und Schnelligkeit bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 - 30 %. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit 50 % (vgl. Bg-act. 134 S. 32).

- 16 - Zu beachten gilt es, dass die Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante im neuropsychologischen Teilgutachten als adaptierte Tätigkeit beschrieben wird (vgl. Bg-act. 134 S. 80 f.). In der polydisziplinären Konsensbeurteilung ist die Zuordnung nicht ganz klar (vgl. Bg-act. 134 S. 34 f.), doch ist wohl davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante auch in der Konsensbeurteilung als adaptierte Tätigkeit betrachtet wird. Zumindest entspricht die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % (vgl. Bg-act. 134 S. 32) der attestierten Gesamtarbeitsfähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante (vgl. Bg-act. 134 S. 34). • Im MZR-Gutachten wird hinsichtlich der spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus chirurgischallgemeinmedizinischer und rheumatologischer Sicht für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der vermehrt notwendigen Pausen bei Kopfschmerzen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der kognitiven Einschränkungen im Rahmen des organischen Psychosyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Das ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem 1. Oktober 2013. Damals habe die Beschwerdeführerin die Arbeit im Betrieb des Vaters aufgenommen. Seither besuche sie einen Tag in der Woche die Schule, was dem attestierten 50%igen Pensum auf dem sekundären Arbeitsmarkt entspreche. Davor habe eine wechselnde Arbeitsfähigkeit bestanden. Da die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit ihre Einschränkungen nicht habe wahrhaben wollen, habe sie in den ersten Jahren nach dem Unfall mehr gearbeitet, als sinnvoll gewesen wäre. Dies habe wiederholt zu Entlassungen und Arbeitsunterbrüchen geführt (vgl. Bg-act. 153 S. 117 f.). In der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau und im Service sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 153 S. 118 und 123). In einer angepassten Tätigkeit bei einem wohlwollenden Arbeitgeber (sekundärer Arbeitsmarkt), ohne komplexe Aufgaben, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen und zu vermehrten Pausen, ohne Übernahme von Verantwortung und Aufsicht, wenig direktem Kundenkontakt, ohne Multitasking, ohne Stresssituationen und

- 17 ohne Akkordarbeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diesem Belastungsprofil entspreche die aktuelle 25%ige Tätigkeit im Büro des Vaters mit zusätzlichem Schulbesuch einmal pro Woche. Nach Abschluss der Weiterbildung und mit Unterstützung der Berufsberatung der Invalidenversicherung sollte anschliessend eine Steigerung auf 80 % (im zweiten Arbeitsmarkt) möglich sein. Ein Wechsel der jungen, motivierten Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht ausgeschlossen. Eine Prognose sei jedoch schwierig, weshalb eine Verlaufsbegutachtung nach Abschluss der beruflichen Massnahmen empfohlen werde (vgl. Bg-act. 153 S. 118 f. und 123 f.). c) Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den beiden Gutachten weichen − wie soeben dargestellt − voneinander ab. Während der Beschwerdeführerin im SMAB-Gutachten in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte und als Allrounderin im Büro des Geschäfts ihres Vaters eine 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise in einer adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, erachten die MZR-Gutachter die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau und im Service als 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise in einer adaptierten Tätigkeit im sekundären Arbeitsmarkt als 50 % arbeitsfähig. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, auf welche Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit vorliegend abzustellen ist. d) Die SMAB-Gutachter führen in ihrem polydisziplinären Gutachten auf die Frage, welche konkreten Auswirkungen die Einschränkungen in der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auf Funktionen und Partizipation ausserhalb des Arbeitsprozesses, in der Familie und in der Freizeit hätten aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Führung von aussen orientierungslos und entscheidungsunfähig sei beziehungsweise spontan ohne Berücksichtigung sozialer Aspekte entscheide. Sie sei kaum in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse und Gefühlszustände zu äussern. Sie könne auch die in sozialen Beziehungen notwendige Empathie und Perspektivenwechsel nicht erbringen oder konstant aufrechterhalten. Diese Führung und Unterstützung benötige die Beschwerdeführerin auch im so-

- 18 zialen und Freizeitbereich, in dem sie ebenfalls diffuse Vorstellungen ohne konkrete Änderungs- und/oder Anpassungsfähigkeiten entwickelt habe (Bg-act. 134 S. 38). Die SMAB-Gutachter erachten Tätigkeiten ohne geistig-konzentrative Belastung und ohne Zeitdruck mit Führung, Strukturierung und Begleitung von aussen sowie mit Vermeidung von Überforderung als zumutbar. Ungeeignet seien demgegenüber Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, hohen Anforderungen im Multitasking Bereich sowie in lärmiger Umgebung, Tätigkeiten wo der Geruchssinn eine Rolle spiele, Tätigkeiten, bei denen eine schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen mit Anforderungen an kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stünden sowie Büroarbeiten in stressreicher Umgebung (vgl. Bg-act. 134 S. 31 f.). Die Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen T._____ und U._____ führen in ihren Stellungnahmen vom 22. (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 9) beziehungsweise 25. September 2014 (Bf-act. 8) hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches einer Hauswirtschafterin/Gouvernante aus, dass deren Pflichtenheft − je nach Betriebsgrösse − mehr oder weniger Führungsaufgaben, das Schreiben von Arbeitsplänen, die Planung und Organisation von Arbeiten, die Instruktion und Kontrolle von Mitarbeitern sowie die Lösung von Problemen beinhalte. Eine Hauswirtschafterin/Gouvernante trage eine grosse Verantwortung im Bereich der Beherbergung, müsse sich durchsetzen können, schnell und unter Zeitdruck Entscheidungen treffen und täglich neue Situationen einschätzen und bewältigen. Die Anforderungen an Belastbarkeit, Flexibilität und Leistungsbereitschaft seien sehr hoch. Eine Hauswirtschafterin/Gouvernante stehe permanent im Spannungsfeld von Gästewünschen, dem betriebswirtschaftlichen Druck und der anspruchsvollen und schwierigen Führungsaufgabe.

- 19 - Angesichts dieses von den Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen T._____ und U._____ beschriebenen Tätigkeitsprofils einer Hauswirtschafterin/Gouvernante, welches im Übrigen mit der vom BIZ Berufsinfo beschriebenen Tätigkeit einer Hotelfachfrau EFZ (abrufbar unter http://www.berufsberatung.ch › Berufswahl › Berufe und Ausbildungen › Berufsfelder › Gastgewerbe › Hotelfachmann/-frau EFZ [zuletzt besucht am 8. März 2016]) grossmehrheitlich übereinstimmt, erscheinen die von der Beschwerdeführerin geäusserten Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter als durchaus begründet. Denn die von den SMAB-Gutachtern beschriebenen Einschränkungen und Defizite der Beschwerdeführerin (vgl. das von den SMAB-Gutachter erhobene Leistungsfähigkeitsprofil [Bg-act. 134 S. 31 f. sowie vorstehend E.4b]) sind mit dem von den Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen definierten Tätigkeitsprofil einer Hauswirtschafterin/Gouvernante in keiner Weise vereinbar. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der neurologischen Defizite und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtet das streitberufene Gericht die Beurteilung der SMAB-Gutachter, wonach in der Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, als nicht überzeugend, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit in einem Kollektivhaushalt wie beispielsweise einem Alters- und Pflegeheim, einem Wohn- und Erziehungsheim, einer Institution für Behinderte, etc. ausgeübt würde. Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch die − gestützt auf das von den SMAB-Gutachter erhobene Leistungsprofil abgegebene − Einschätzungen der Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen T._____ und U._____, wonach die Beschwerdeführerin weder als Gouvernante/Hauswirtschafterin noch als Zimmermädchen/Serviceangestellte, sondern lediglich in einem geschützten Rahmen, arbeiten könne (vgl. Bf-act. 8 S. 2 und Bf-act. 9 S. 2). Und schliesslich wecken auch die infolge permanenter Überforderung und zu langsamem Arbeitstempo allesamt gescheiterten Arbeitseinsätze der Beschwerdefüh-

- 20 rerin als Gouvernante und Serviceangestellte nach Abschluss ihrer Ausbildung im Frühjahr 2010 (vgl. vorstehend E.3 sowie SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 [Bg-act. 134] S. 45; MZR-Gutachten vom 28. Oktober 2014 [Bg-act. 153] S. 31) erhebliche Zweifel an der Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter. Vor diesem Hintergrund erscheint dem streitberufenen Gericht die Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit durch die MZR-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit im sekundären Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig sei, − zumindest aktuell − als überzeugender. Wie gesehen erachten die MZR-Gutachter − nach Absolvierung der Weiterbildung an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ mit dem Ziel eines Bürofachdiploms VSH und mit Unterstützung der Berufsberatung der Invalidenversicherung − sowohl eine Steigerung auf 80 % im zweiten Arbeitsmarkt als auch einen Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt als möglich (vgl. Bg-act. 153 S. 118 f. und 123 f.). Dementsprechend ist nachfolgend mit den MZR-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der neurologischen Defizite aktuell auf dem zweiten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig ist. Wie bereits die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. Mai 2015 zu Recht ausgeführt hat ist es im Übrigen nicht gänzlich ausgeschlossen, dass angesichts des von den SMAB-Gutachtern erhobenen Leistungsfähigkeitsprofils (vgl. vorstehend E.4b) auch die SMAB-Gutachter die Beschwerdeführerin lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % als arbeitsfähig beurteilen. 5. a) Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr. 21'901.90 auf der Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, weiblich, Leistungsfähigkeit 50 %, indexiert sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % berechnet. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Berechnungsweise indem sie ausführt, dass es nicht angehe, bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustel-

- 21 len, weil diese auf den Arbeitsstellen des ersten Arbeitsmarktes basierten und die Beschwerdeführerin lediglich im zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % einsatzfähig sei. Abzustellen sei auf das seit 1. Oktober 2013 im Geschäft ihres Vaters im geschützten Rahmen als Allrounderin erzielte Einkommen von Fr. 11'100.-- pro Jahr. Im Geschäft ihres Vaters erbringe sie bei einer Anwesenheit von 50 % eine Arbeitsleistung von 25 %. Auf dieser Basis werde sie entlöhnt. Da sie mit ihren neurologischen Defiziten eine Tätigkeit ausübe, welche auf ihre Fähigkeiten und Schwächen abgestimmt sei, gelte sie als optimal integriert im Sinne der Rechtsprechung, weshalb vorliegend nicht auf einen hypothetischen LSE-Tabellenlohn des ersten Arbeitsmarktes abzustellen sei. Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit als Allrounderin im Geschäft ihres Vaters allenfalls aus medizinischer Sicht, nicht aber aus erwerblicher Sicht, in zumutbarem Masse voll ausnutze. Sie erziele bloss einen Jahreslohn von Fr. 11'100.--. Dieser liege deutlich unter dem Erwerbseinkommen, welches die Beschwerdeführerin durch eine ihr zumutbare Tätigkeit im privaten Sektor gemäss den LSE-Tabellenlöhnen erzielen könnte. Die (hypothetische) Aufgabe der bisherigen Tätigkeit sei ihr zumutbar. Sie sei 25-jährig und werde voraussichtlich noch während 39 Jahren erwerbstätig sein. Sodann könne sie in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit bedeutend mehr verdienen als sie als Allrounderin im Geschäft ihres Vaters verdiene. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. b) Das Invalideneinkommen bezeichnet verkürzt das mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen, welches im Rahmen von Art. 16 ATSG einzusetzen und dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-

- 22 erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 16 Rz. 50). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 76 ff.). c) Dass bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt die LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht eins zu eins übernommen werden können, liegt auf der Hand. Die Lohnstrukturerhebung wird vom BFS seit 1994 alle zwei Jahre im Oktober mittels schriftlicher Direkterhebung bei Unternehmen und Betrieben durchgeführt. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der schweizerischen Lohnstruktur auf der Basis repräsentativer Daten für sämtliche Wirtschaftszweige (mit Ausnahme der Landwirtschaft und der privaten Haushalte). Neben Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgrösse werden dabei auch personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale wie Ausbildung, berufliche Stellung, Dienstjahre und, seit 2012, der

- 23 ausgeübte Beruf im Unternehmen erfasst. Für die LSE 2012 wurden Daten von 35'000 privaten und öffentlichen Unternehmen beziehungsweise Verwaltungen mit insgesamt 1'700'000 Löhnen erhoben und ausgewertet (vgl. LSE 2012 S. 22; vgl. auch BGE 129 V 472 E.4.2.1). Weil die LSE- Tabellenlöhne somit auf den Arbeitsstellen des ersten Arbeitsmarktes basieren, kann im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht eins zu eins auf diese abgestellt werden, ist doch die Beschwerdeführerin − wie gesehen − aktuell lediglich im zweiten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E.4d). Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass unbesehen auf den von der Beschwerdeführerin im Geschäft ihres Vaters im geschützten Rahmen als Allrounderin effektiv erzielten Lohn von jährlich Fr. 11'100.-- abgestellt werden kann. Vielmehr kann − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.5b) − nur dann auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird. Zudem wird verlangt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 − neben der ebenfalls seit Oktober 2013 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Allrounderin im Geschäft ihres Vaters − an einem Tag pro Woche eine Ausbildung an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ mit dem Ziel eines Bürofachdiploms VSH absolviert (vgl. vorstehend E.3). Diese Ausbildung dürfte − neben einem Unterrichtstag pro Woche − zusätzlich auch eine gewisse Zeit für Hausaufgaben beanspruchen. Sodann beträgt das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Geschäft ihres Vaters gemäss Arbeitsvertrag vom 23. September 2013 (Bf-act. 21) 25 % beziehungsweise 10.25 Stunden pro Woche. Für die Erledigung dieses Arbeitspensums stehen der Beschwerdeführerin vier Vormittage (Dienstag bis Freitag) zur Verfügung, wobei gemäss Wortlaut des Arbeitsvertrags vom 23. September 2013 ("wobei jeweils der ganze Vormittag von Dienstag

- 24 bis Freitag zur Verfügung steht"; vgl. Bf-act. 21 S. 3) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit innerhalb der vier zur Verfügung stehenden Vormittage selber einteilen kann. Unter Berücksichtigung sowohl der 25%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Geschäft ihres Vaters als auch der berufsbegleitenden Ausbildung, welche − wie gesehen − mindestens einen Arbeitstag pro Woche beansprucht, ist es angebracht, für die Ermittlung des Invalideneinkommens den effektiv von der Beschwerdeführerin für ihre 25%ige Erwerbstätigkeit erzielten Lohn von Fr. 11'100.-- pro Jahr zu verdoppeln, woraus ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 22'200.-- resultiert. Denn statt dem wöchentlichen Besuch der berufsbegleitenden Ausbildung könnte die Beschwerdeführerin mindestens einen zusätzlichen Tag pro Woche im Geschäft ihres Vater arbeiten, was rund eine Verdopplung ihres effektiv erzielten Lohns mit sich brächte. Dieses Ergebnis steht einerseits im Einklang mit der Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit durch die MZR-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei beziehungsweise die aktuelle 25%ige Erwerbstätigkeit mit zusätzlichem Schulbesuch einmal pro Woche ihrem Belastungsprofil entspreche. Anderseits entspricht das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen in etwa auch dem von der Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE 2010 − sowie unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzugs − festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 21'901.90. Ein Berufswechsel und die damit verbundene Aufgabe der bisherigen Tätigkeit als Allrounderin im Geschäft des Vaters erachtet das streitberufene Gericht − zumindest im vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung − angesichts des von den SMAB-Gutachtern erhobenen Leistungsfähigkeitsprofils sowie auch der gutachterlichen Beurteilung durch die MZR-Gutachter (vgl. vorstehend E.4b), entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, als nicht zumutbar.

- 25 - 6. a) Zur Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 54'704.-- hat die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Mindestlöhne des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizerischen Gastgewerbe (L-GAV, abrufbar unter www.l-gav.ch [zuletzt besucht am 8. März 2016]), Stand 1. Januar 2014, abgestellt. Dies wird von der Beschwerdeführerin bemängelt. Zu ermitteln sei vielmehr, welchen Lohn die Beschwerdeführerin als Gesunde ohne Eintritt des versicherten Ereignisses im Zeitpunkt der Verrentung als 25jährige mit ihrer Erfahrung in einem der Ausbildung und Erfahrung adäquaten Beruf erzielen würde. Sie wäre im Jahr 2015 mit ihrer Ausbildung und vier Jahren Berufserfahrung nicht mehr als Hotelfachassistentin, sondern als 1. Gouvernante tätig. In dieser Funktion würde sie einen Bruttolohn zwischen Fr. 58'500.-- und Fr. 61'100.-- erzielen. Die um vier Jahre ältere Schwester der Beschwerdeführerin habe im Alter von 24 Jahren als 1. Gouvernante einen Bruttojahreslohn von Fr. 60'365.25 erzielt. Gleiches müsse für die Beschwerdeführerin gelten. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Frage, ob das Valideneinkommen für das hier massgebende Jahr 2014 Fr. 54'704.-- oder Fr. 60'365.-- betrage, offen gelassen werden könne, da die Beschwerdeführerin so oder so Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. b) Gemäss Art. 28a Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung

- 26 entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.4.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 49). Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 52 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E.4.1). Grundsätzlich ist das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die bisherige Anstellung weitergeführt worden wäre, ist gegebenenfalls auf die GAV-Lohnentwicklung abzustellen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 54). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 63 f. mit weiteren Hinweisen). c) Vorliegend ist ein Abstellen auf die Mindestlöhne des L-GAV 2014 grundsätzlich nicht problematisch (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_71/2014 E.4.1). Während der monatliche Lohn für Mitarbeiter im Gastgewerbe mit einer beruflichen Grundbildung (= Lehre Hotelfachfrau) gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. III lit. b L-GAV Fr. 4'208.-- beträgt, verdienen Angestellte mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) gemäss Art. 10 Abs. 1

- 27 - Ziff. IV L-GAV Fr. 4'810.--. Fraglich ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde nach Abschluss der dreijährigen Ausbildung zur Hotelfachfrau im Frühjahr 2010 zusätzlich bereits die Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a BBG absolviert hätte. Wäre diese Frage zu bejahen, betrüge das Valideneinkommen gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. IV L- GAV Fr. 62'530.-- (= 13 x Fr. 4'810.--), während das Valideneinkommen ohne Absolvierung der erwähnten Berufsprüfung gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. III lit. b L-GAV Fr. 54'704.-- (= 13 x Fr. 4'208.--) betrüge. Die Frage kann hier letztlich aber offen gelassen werden, da der Invaliditätsgrad selbst unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 62'530.-unter 70 % bliebe. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens 2014 von Fr 62'530.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 22'200.-würde nämlich ein Minderverdienst von Fr. 40'330.-- resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 65 % entsprechen würde. Folglich hätte die Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 62'530.-- keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 7. a) Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. März 2015 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 28 -

- 29 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2015 47 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2016 S 2015 47 — Swissrulings