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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.03.2015 S 2015 16

17 mars 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,383 mots·~7 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach KVG | Krankenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 16 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 17. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ Krankenversicherung AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG

- 2 - 1. Am 28. Januar 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Einspracheentscheide der B._____ Krankenversicherung AG vom 15. Dezember 2014 betreffend die Betreibungsverfahren mit den Nummern 2140326, 2140175 und 2140327 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte „den Bescheid aufzuheben und auf die zulässigen Beiträge nach dem Hausarztmodell zu kürzen“. Weiter führte er aus, den nur einfach vorliegenden Bescheid werde er mit der Begründung nachreichen, da er keinen Kopierer habe. Der Instruktionsrichter verzichtete darauf, eine Nachfrist anzusetzen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Einspracheentscheide der B._____ Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin). Gegen solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden.

- 3 - 2. a) Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht. b) Gefordert ist somit zum einen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht. Diese Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, zumal im Rahmen der Beschwerdeantwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowieso einzureichen sind. Zum anderen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Aus der Begründung einer Beschwerde muss schliesslich erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind somit nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG). c) Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Jedoch ist sachverhaltsmässig sowie auch begrün-

- 4 dend in der Beschwerde nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer führt neben den Rechtsbegehren lediglich aus, er werde die angefochtenen Einspracheentscheide mit der Begründung nachreichen, da er keinen Kopierer besitze. d) Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG mitnichten, weshalb offen bleiben kann, ob sie fristgerecht erfolgte. Die Eingabe enthält namentlich keine sachbezogene Begründung, indem sie jeden Bezug zu den angefochtenen Einspracheentscheiden vermissen lässt. Dies gesteht selbst der Beschwerdeführer ein, schreibt er doch, dass er die Begründung und die angefochtenen Einspracheentscheide nachreichen werde. e) Der Sinn der Nachfrist gemäss Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll – bei klar bekundetem Anfechtungswillen – nicht um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 108 Ia 209 E.2b). Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Frist klar bekundet worden ist. Die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des Gerichts. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall des offenbaren Rechtsmissbrauchs (BGE 116 V 353 E.2b; 112 Ib 634 E.2b; Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007, E.3.2). Ein solcher ist dann zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung würde ansonsten seines Sinnes entleert (BGE 134 V 162 E.4.1 m.w.H.). Dies hat nun jedoch nicht zur Folge, dass bei einer rechtskundigen Person in

- 5 solchen Fällen per se ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu bejahen ist. Das Bundesgericht präzisierte die Rechtsprechung in BGE 134 V 162 E.5.2 wie folgt: Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöge, liege in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitze, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiere, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze. In seiner folgenden Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht die gehandhabte Praxis im Urteil 9C_324/2011 vom 8. August 2011, und konkretisierte diese dahingehend, dass für eine rechtskundige Person selbst bei einer kurzfristigen Mandatierung bereits vier Tage genügen würden, um sich in die Akten einzuarbeiten und eine Ausarbeitung und Begründung der Beschwerde zu verfassen (E.2). f) Folglich muss im vorliegenden Verfahren geprüft werden, ob ein Fall offensichtlichen Rechtsmissbrauchs vorliegt und somit rechtmässig auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden durfte. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtsunkundig, führte er doch bereits in zwei Verfahren – S 14 3 und S 14 64 – Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin an das Verwaltungsgericht. Im Verfahren S 14 3 wurde dem Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter eine Nachfrist gewährt, da seine damalige Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG nicht genügte. Insbesondere fehlten ein Antrag, in welcher Weise der angefochtene Entscheid abzuändern sei, eine Begründung desselben sowie

- 6 eine kurze Sachverhaltsdarstellung. Auch hatte der Beschwerdeführer – gleich wie im vorliegenden Verfahren – seiner Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt, wie dies Art. 38 Abs. 2 VRG explizit vorsieht. Im Verfahren S 14 64 entsprach die Eingabe des Beschwerdeführers dann den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG, weshalb keine Nachfrist angesetzt werden musste. Demnach sind dem Beschwerdeführer die formellen Erfordernisse an eine Beschwerde im Bereich des Sozialversicherungsrechts bekannt. Warum es ihm im vorliegenden Verfahren nicht möglich war, eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG genügende Beschwerde einzureichen, insbesondere die Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er die angefochtenen Entscheide nicht habe beilegen können, weil er keinen Kopierer besitze, ändert nichts an der Tatsache, dass er über die angefochtenen Entscheide verfügte und diese folglich der Beschwerde auch hätte beilegen können. Demzufolge wäre er auch ohne weiteres in der Lage gewesen, den Sachverhalt kurz darzustellen und seine Rechtsbegehren zu begründen. Das er dies wider besseren Wissens unterlassen hat, kann nicht geschützt werden und ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es wurde ihm deshalb zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG angesetzt. Die eingereichte Beschwerde erfüllt somit die formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG – mit Ausnahme der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – kostenlos ist. Von dieser ausnahmsweisen Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer kann vorliegend abgesehen werden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung auszurichten.

- 7 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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