VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 152 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 1. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und B._____, Beigeladene betreffend IV-Rente (Verrechnung)
- 2 - 1. Seit Ende 2012 leidet A._____ unter gesundheitlichen Problemen, die seine Arbeitsfähigkeit in zunehmendem Masse beeinträchtigen. Deswegen war er unter anderem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2015 nur mehr in der Lage, mit einem Pensum von 40 % bei der B._____ zu arbeiten. Diese bezahlte ihm in dieser Zeit einen Lohn von Fr. 74'206.40, der sich aus dem Lohn für die geleistete Arbeit einerseits und der bei Unfall bzw. Krankheit vorgesehenen Lohnfortzahlung andererseits zusammensetzte. 2. Am 14. Juli 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Sst. Gallen zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Diese überwies dieses Leistungsgesuch am 18. Juli 2014 an die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse und die erwerbliche Situation von A._____ ab. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2015 stellte sie daraufhin in Aussicht, rückwirkend per 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze IV-Rente zuzüglich einer Kinderrente zuzusprechen. Am 15. Oktober 2015 reichte die Sozialversicherung St. Gallen in der Folge einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis zum 20. September 2015 im Betrag von Fr. 21'150.-- ein. A._____ erklärte am 19. Oktober 2015, mit der Auszahlung der nachzuzahlenden Invalidenrenten an die B._____ nicht einverstanden zu sein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente von Fr. 2'350.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 940.-- zu, anerkannte den Verrechnungsantrag der Sozialversicherung St. Gallen und ordnete die Auszahlung von Fr. 11'750.-- an. 3. Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. November 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die IV-Stelle darin den Ver-
- 3 rechnungsantrag der B._____ gutgeheissen habe. Die IV-Stelle sei anzuweisen, die Rentennachzahlung unverzüglich an die leistungsberechtigte Person zu überweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Arbeitgeberin, B._____, habe keine Vorschusszahlung erbracht, sondern lediglich die von der leistungspflichtigen Unfallversicherungsgesellschaft geschuldeten Taggelder an ihn weitergeleitet. Ausserdem bestehe im vorliegenden Fall kein eindeutiges Rückforderungsrecht. Demzufolge sei die IV-Stelle nicht zu einer Drittauszahlung an die B._____ berechtigt. 4. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015, die B._____ zur Vernehmlassung einzuladen. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2016 bezog der zuständige Instruktionsrichter die B._____ durch Beiladung in das vorliegende Beschwerdeverfahren mit ein, indem er ihr die Möglichkeit gewährte, eine Vernehmlassung einzureichen. Am 25. Januar 2016 nahm die B._____ (nachfolgend: Beigeladene), diese Gelegenheit wahr und ersuchte das Gericht, die Beschwerde vom 24. November 2015 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Da sie die zur Verrechnung angemeldeten Leistungen im Betrag von Fr. 21'150.-- als bevorschussende Dritte erbracht habe und ein eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe, seien die Voraussetzungen für die Verrechnung der Rentennachzahlungen erfüllt. Die IV-Stelle habe dem Verrechnungsantrag der Beigeladenen folglich zu Recht stattgegeben. 5. Zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer unter Erneuerung seiner Anträge in der Replik vom 1. Februar 2016 Stellung. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2016 auf eine Duplik. Die Beigeladene vertiefte ihre Argumentation in der Eingabe vom 26. Februar 2016, wobei sie ihre Anträge insofern abänderte, als sie nur mehr die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu im
- 4 - Schreiben vom 3. März 2016, wozu die Beigeladene am 9. März 2016 Stellung nahm. Die IV-Stelle liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, als die IV-Stelle darin die Drittauszahlung der nachzuzahlenden Renten an die Beigeladene angeordnet hat. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 5 - 2. a) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente sowie eine Kinderrente zu, anerkannte den Verrechnungsantrag der Beigeladenen im Betrag von Fr. 21'150.-- und ordnete die Auszahlung von Fr. 11'750.-- an den Beschwerdeführer an (IV-act. 81, Akten des Beschwerdeführers [Bfact.] 1). Streitig ist, ob sich diese Anordnung insoweit als rechtmässig erweist, als die IV-Stelle darin eine Drittauszahlung zu Gunsten der Beigeladenen verfügt hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 6. Oktober 2015 mit einem Pensum von 40 % für die Beigeladene gearbeitet zu haben. Für diese Tätigkeit habe die Beigeladene ihm einen Lohn ausgerichtet. Im Übrigen habe sie lediglich die von der zuständigen Unfallversicherungsgesellschaft erbrachten Taggelder an ihn als leistungsberechtigte Person weitergeleitet. Die Beigeladene habe folglich keine Vorschussleistungen erbracht. Bereits aus diesem Grunde wäre die IV-Stelle nicht berechtigt gewesen, eine Drittauszahlung an die Beigeladene anzuordnen. Zudem würden die von der Beigeladenen angerufenen Bestimmungen des Personalgesetzes kein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der IV- Stelle begründen. Auch unter diesem Blickwinkel hätte die IV-Stelle den Verrechnungsantrag der Beigeladenen folglich ablehnen müssen. b) Die Beigeladene hält dieser Argumentation entgegen, da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht weiter sein könne als der Verfügungsgegenstand, habe das Gericht nicht zu prüfen, ob die Beigeladene als Arbeitgeberin die infrage stehende Vorschussleistung zu Recht vom Beschwerdeführer zurückgefordert habe. Diese Frage sei vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Klageverfahren zu entscheiden, was freilich das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens voraussetzen würde. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene laut dem Personalgesetz des Kantons St. Gallen bei Unfall oder Krankheit gehalten sei, den Lohn während drei Jahren weiterhin auszurichten. Die
- 6 - Lohnfortzahlungspflicht betrage während der ersten zwölf Monate 100 %. Anschliessend sei 80 % des Lohnes auszurichten. Der Einwand, die Lohnfortzahlung sei nicht unter einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt erfolgt, gehe am Wortlaut von Art. 49 des Personalgesetzes des Kantons St. Gallen vorbei. Diese Bestimmung sehe für diesen Fall zwingend vor, dass die Lohnfortzahlung bei Unfall bzw. Krankheit zu kürzen sei, soweit sie zusammen mit Renten und anderen Ersatzeinkünften die Leistung nach Art. 47 und Art. 48 des Personalgesetzes des Kantons St. Gallen übersteige. Aus den Materialien zu dieser Gesetzesnorm gehe hervor, dass der Gesetzgeber damit eine Überentschädigung habe vermeiden wollen. Die fragliche Bestimmung solle gewährleisten, dass der oder dem Mitarbeitenden wegen der gleichzeitigen Ausrichtung von Lohnfortzahlung und Erwerbsersatzleistungen nicht mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, als ihr oder ihm aus dem Arbeitsverhältnis geschuldet seien. Dieser unmissverständliche Vorbehalt genüge, um sowohl das Vorliegen einer Vorschussleistung als auch eines eindeutigen Rückforderungsrechts zu bejahen. Würde dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben, so hätte dies zur Folge, dass ihm für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2015 nebst dem Lohn für geleistete Arbeit (Fr. 33'730.30) und der Lohnfortzahlung zufolge Unfalls (Fr. 40'476.20) zusätzlich eine IV-Rentennachzahlung (Fr. 21'150.--) zustünde. Damit erhielte er Fr. 10'975.-- mehr als im Gesundheitsfall. Dieses Ergebnis widerspreche der Intention des Gesetzgebers und erweise sich als unbillig. Dem Verrechnungsantrag sei nicht zuletzt aus diesem Grunde stattzugeben. 3. a) Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung und Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem an den Arbeitgeber, die öffentliche oder private Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen
- 7 geleistet haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Diese Regelung wird für die Invalidenversicherung in Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dahingehend konkretisiert, als Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherer, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung der Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). b) Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2015 erklärt, mit der Auszahlung der Rentennachnachzahlung an die Beigeladene nicht einverstanden zu sein (Beilagen der Beigeladenen [bB] 22). Mit den Verfahrensparteien ist davon auszugehen, dass die streitige Drittauszahlung unter diesen Umständen nur unter den in Art. 85bis Abs. 1 lit. b IVV festgelegten Voraussetzungen erfolgen darf, mithin nur zulässig ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Beigeladenen im Hinblick auf die nachzuzahlenden IV-Rentenbetreffnisse herleiten lässt. Das Bundesgericht hat den Begriff des eindeutigen Rück-
- 8 forderungsrechts im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 lit. b IVV konkretisiert. Danach gilt es bei der Umschreibung der diesbezüglichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, dass der darin statuierte Anspruch auf Drittauszahlung über den blossen Rückerstattungsanspruch hinausgeht, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezuges – etwa aus Gründen der Überversicherung – gegenüber dem Versicherten zusteht. Denn die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiell-rechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder normativ klar festgehalten sein. Dabei muss es sich um ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistungspflichtigen Invalidenversicherung handeln. Richtet sich ein Rückforderungsrecht ausschliesslich gegen den Versicherten selbst, nicht aber gegen die nachträgliche Leistungen erbringende Invalidenversicherung, liegt kein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 lit. b IVV vor (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.4.4.2; I 31/00 vom 5. Oktober 2000 E.3a/bb; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 50 N. 21 ff.; KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 79). c) Die Beigeladene leitet ein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 lit. b IVV aus dem Personalgesetz des Kantons St. Gallen (PerG; sGS 143.1) ab. Dort wird in Art. 46 bis 48 PersG zunächst die Lohnfortzahlung bei Krankheit (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 47 PersG) und Unfall (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 48 PersG) geregelt. Anschliessend hält Art. 49 PersG fest, die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall werde gekürzt, soweit sie zusammen mit Renten und anderen Ersatzeinkünften
- 9 die Leistung nach Art. 47 und Art. 48 dieses Erlasses übersteige. Diese Regelung richtet sich gegen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Parteien des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Sie räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit an den Arbeitnehmer ausgerichtet hat, im Umfang der nachträglich ausbezahlten Rentenleistungen zu kürzen, soweit es sich bei den ausgerichteten Leistungen um Erwerbsersatzleistungen handelt. Macht ein Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat dies zur Folge, dass dem betroffenen Arbeitnehmer insoweit zu viel Lohn ausgerichtet wurde, als Rentenleistungen nachträglich angerechnet werden. Insofern hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Leistung erbracht, deren Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist. Die fragliche Leistung dürfte der Arbeitgeber im Regelfall vom Arbeitnehmer zurückfordern können, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert sein sollte, da er im Leistungszeitpunkt mit einer Rückforderung hätte rechnen müssen und die Entreicherung nicht in guten Glauben erfolgt sein dürfte (vgl. Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Fünfter Teil: Obligationenrecht], [OR; SR 220]). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend indessen dahingestellt bleiben. In jedem Fall richtet sich ein allfälliger sich aus Art. 49 PersG ergebender Rückforderungsanspruch gegen den Arbeitnehmer selbst und nicht gegen den Sozialversicherungsträger, der nachträglich Versicherungsleistungen erbringt. Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise bestätigt im Übrigen Art. 108 der Personalverordnung (PersV; sGS 143.11), der Mitarbeitende verpflichtet, dem Kanton Leistungsansprüche gegenüber Dritten bis zum Betrag der Lohnfortzahlung abzutreten. Diese Regelung erwiese sich nicht als notwendig, wenn Art. 49 PersG ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber dem nachträglich Leistungen erbringenden (Sozial)Versicherungsträger begründen würde. Art. 49 PersG statuiert folglich kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 lit. b IVV. Dass
- 10 im Personalgesetz des Kantons St. Gallen andere Bestimmungen existieren, die ein solches Rückforderungsrecht begründen, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Der Beigeladenen steht somit kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV zu. d) Im vorliegenden Fall sind folglich die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nicht erfüllt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Drittauszahlung erweist sich demnach als rechtswidrig. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die IV-Stelle darin die Drittauszahlung an die Beigeladene im Betrag von Fr. 21'150.-- angeordnet hat. Die fraglichen Rentenbetreffnisse hat sie stattdessen dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Dieses Ergebnis zwingt die Beigeladene, ihren Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer klageweise durchzusetzen, um zu verhindern, dass dieser in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2015 in einem über Art. 47 und Art. 48 PersG hinausgehenden Umfang Lohn sowie Lohnersatzleistungen erhält. Dies mag unbefriedigend erscheinen, muss aber hingenommen werden, da vorliegend kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV im Personalrecht des Kantons St. Gallen verankert ist. Es ist Aufgabe des Gesetzesgebers dem zukünftig vorzubeugen, indem er ein eindeutiges Rückforderungsrecht des Arbeitgebers, der trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit Lohn an den Arbeitnehmer ausrichtet, gegenüber dem nachträglich leistungspflichtigen (Sozial)Versicherer vorsieht (vgl. etwa die Regelung im Personalgesetz des Kantons Zürich publiziert in 9C_96/2011 vom 31. März 2011 E.3.2). 4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem
- 11 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind diese der IV-Stelle und der Beigeladenen als unterliegende Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, zumal sich die Beigeladene am vorliegenden Beschwerdeverfahren mit eigenen Rechtsbegehren beteiligt hat und daher mit Kosten zu belegen ist (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 40 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 770.100]). Der obsiegende Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat keine Kosten geltend gemacht, die ihm durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden sind. Ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Drittzahlung an die Sozialversicherung St. Gallen im Betrag von Fr. 21'150.-- angeordnet wird. Die IV-Stelle hat A._____ die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 21'150.-- auszuzahlen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der IV-Stelle Graubünden und der AHV-Ausgleichskasse, St. Gallen. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]