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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.03.2016 S 2015 119

8 mars 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,661 mots·~23 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 119 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 8. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kristina Herenda, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war als Allrounder für Transporte und Stallarbeit in einem 100%- Pensum bei der Firma B._____ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Januar 2014 griff er beim Schneeräumen mit der rechten Hand bei laufender Maschine in die blockierte Schneefräse. Als sich die Blockierung unerwartet löste, wurden ihm die vier Langfinger teilamputiert, der Daumen und die Handwurzelknochen blieben intakt. Noch am Unfalltag wurde A._____ im Spital C._____ operiert (Wundrevision, Sumpfplastik), und am 29. Januar 2014 erfolgte eine zweite Operation (Débridement, Entfernung der Krusten und des Fadenmaterials etc.). 2. Mit Schadenmeldung vom 7. Januar 2014 meldete die Firma B._____ Transporte den Vorfall der Suva. Diese erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 3. Mit Sprechstundenberichten vom 27. März, 12. Juni, 12. August und 25. November 2014 beschrieb der operierende Arzt des Spitals C._____, Dr. med. D._____, Facharzt FMH Chirurgie, einen weitgehend komplikationslosen Heilungsverlauf. Mit Arztzeugnis vom 25. November 2014 attestierte Dr. med. D._____ A._____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, vorausgesetzt, dass es sich während der Wintermonate nicht um eine Outdoor- Tätigkeit handle. Am 22. Dezember 2014 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Mit Bericht vom 29. Dezember 2014 führte der Suva Kreisarzt Dr. med. E._____ aus, es habe bei der schweren Handverletzung ein erfreuliches Resultat erzielt werden können, es böten sich keine Massnahmen mehr an, um die Handfunktion weiter zu verbessern. Die ursprüngliche Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine Tätigkeit, die nicht mit kraftvollem Zupacken im Bereich der rechten Hand einhergehe, bei der nicht repetitiv Gewichte über 5 bis 10 kg mit der rechten Hand gehoben werden müssten und bei der keine höheren feinmoto-

- 3 rischen Anforderungen anfielen. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit Kälteexposition und erhöhter Verletzungsgefahr der Fingeramputationskuppen. Für eine derart geeignete Tätigkeit sei A._____ ganztags einsetzbar. Mit einem separaten Bericht gleichen Datums schätzte Dr. med. E._____ den Integritätsschaden auf 15 % ein. 4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte die Suva fest, es bestehe keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und demzufolge kein Rentenanspruch. Das Valideneinkommen bemass sie nach dem bei der Firma B._____ erzielten Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 53'300.--. Beim Invalideneinkommen von Fr. 52'635.-- stellte sie auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) ab (Kompetenzniveau 1, Parallelisierung unter Berücksichtigung eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens um 11.6 %, Behindertenabzug 10 %). Mit derselben Verfügung sprach die Suva A._____ eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 13. Februar 2015 Einsprache. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte er der Suva mit, er habe als Ergebnis einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung am 1. Juni 2015 eine Teilzeitstelle im Stundenlohn im Umfang von 30 bis 40 % bei der Firma F._____ antreten können und am 1. Juli 2015 werde er im Umfang von 40 % bei der Firma G._____ zu arbeiten beginnen. Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2015 wies die Suva die Einsprache ab. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Teilrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ihn umfassend arbeitsmedizinisch abzuklären. Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Integritätsent-

- 4 schädigung in der Höhe von mindestens 30 %. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Suva sei im Einspracheverfahren nicht auf seine Einwendungen eingegangen, sie hätte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und eine erneute medizinisch-theoretische Überprüfung der Arbeitsfähigkeit veranlassen müssen. An seiner rechten Hand bestünden unfallbedingte Einschränkungen, die nur gestützt auf die Beurteilung des Suva Kreisarztes Dr. med. E._____ nicht hinreichend abgeklärt seien. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei nicht auf den Tabellenlohn gemäss LSE sondern auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 28. September 2015 die zwei Arbeitsverträge und verschiedene Lohnabrechnungen nach. Zur Integritätsentschädigung machte er geltend, Dr. med. E._____s Begründung überzeuge nicht, seine Fingerverluste würden am ehesten dem Verletzungsbild Nr. 34 der einschlägigen Tabelle der Suva entsprechen mit einer Integritätsentschädigung von 30 % oder mindestens demjenigen von Nr. 33 mit einer Integritätsentschädigung von 20 %. Zudem sei die psychische Komponente dieses nach aussen für alle sichtbaren Verlustes von vier Fingern nicht berücksichtigt worden, er werde dazu einen psychologischen Abklärungsbericht nachreichen. 6. Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an der Begründung im Einspracheentscheid fest und ergänzte, das Invalideneinkommen könne nicht nach dem tatsächlich erzielten Verdienst bemessen werden, weil der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit von 100 % mit den beiden Teilzeittätigkeiten von 30 und 40 % nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig, der Bericht von Dr. med. E._____ sei voll beweiskräftig. Er stimme mit der Einschätzung von Dr. med. D._____ überein, und es gebe keine gegenteiligen ärztlichen Beurteilungen oder anders lautende Zumutbarkeitsprofile. Zur Integritätsentschädigung führte die Suva aus, es obliege in erster

- 5 - Linie den Ärzten, den Integritätsschaden zu schätzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Einschätzung von Dr. med. E._____ nicht zu erschüttern. Diese Einschätzung sei fachgerecht und schlüssig begründet, und eine psychische Problematik sei nicht aktenkundig. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 24. August 2015. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. Auf

- 6 die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, und ob sie ihm korrekterweise eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen hat. Dabei stellt sich insbesondere auch die Frage, ob die Suva zu Recht auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. med. E._____ abgestellt hat. Zur Beurteilung der Streitfragen ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 24. August 2015 verwirklicht hat (BGE 130 V 138 E.2.1, 129 V 1 E.1). 3. Die Gewährung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, als ihm am 5. Januar 2014 von einer Schneefräse alle Langfinger der rechten Hand teilamputiert wurden. 4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG

- 7 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2). 5. Im vorliegenden Fall legte die Suva das Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2014 auf Fr. 53'300.-- fest. Sie ging dabei von dem Lohn aus, den der Beschwerdeführer vor dem Unfall bei der Firma B._____ erzielt hatte (13 x Fr. 4'100.--). Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. 6. a) Zu prüfen ist nun das Invalideneinkommen. Voraussetzung für dessen Bestimmung ist die sachgerechte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Als solche gilt gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbare Arbeit zu leisten. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische Experten angewiesen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4,

- 8 - BGE 125 V 261 E.4). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). b) Vorliegend hat die Suva auf den Bericht ihres Kreisarztes vom 29. Dezember 2014 abgestellt (Suva-act. 66). In diesem Bericht kam Dr. med. E._____ zum Schluss, die ursprüngliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine Tätigkeit, die nicht mit

- 9 kraftvollem Zupacken im Bereich der rechten Hand einhergehe, bei der nicht repetitiv Gewichte über 5 bis 10 kg mit der rechten Hand gehoben werden müssten und bei der keine höheren feinmotorischen Anforderungen anfielen. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit Kälteexposition und erhöhter Verletzungsgefahr der Fingeramputationskuppen. Für eine derart geeignete Tätigkeit sei der Versicherte ganztags einsetzbar (Suva-act. 66 S. 5). Auf diese Beurteilung hat die Suva – aus den nachfolgend dargelegten Gründen – zu Recht abgestellt. Dr. med. E._____ ist als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH für die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers qualifiziert. Er erstattete seinen Bericht aufgrund eingehender persönlicher Beobachtungen und Untersuchungen im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. Dezember 2014. Ihm standen sämtliche Berichte über die Operationen und Nachkontrollen im Spital C._____ zur Verfügung, so dass er sich ein umfassendes Bild über die erlittenen Verletzungen und den Heilungsverlauf machen konnte. Er berücksichtigte die Angaben des Beschwerdeführers, wonach im Bereich der Restfinger noch ein leichter bis mässiggradiger Dauerschmerz bestehe, bei feinmotorischen Tätigkeiten Einschränkungen bestünden, für grobmotorische Arbeiten die Kraft vermindert sei und Gegenstände nicht mehr vollständig umfasst werden könnten. Der von Dr. med. E._____ erhobene Befund (fehlendes Endglied am Zeigefinger, fehlendes Mittel- und Endglied am Mittelfinger, fehlendes Endglied und teilweise fehlendes Mittelglied am Ringfinger, fehlende Fingerkuppe am kleinen Finger [Suvaact. 66 S. 4]) wird durch aktenkundige Fotos und Röntgenaufnahmen bestätigt (Suva-act. 63), und die Funktionsfähigkeit der beeinträchtigten Hand wurde umfassend untersucht (Flexion/Extension, Faustschluss, Beweglichkeit von Daumen und Handgelenk, Greifkraft). Bei der Erörterung der Befunde kam Dr. med. E._____ zu einem schlüssigen Ergebnis und es liegen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. E._____ sprechen würden. Vielmehr wird diese

- 10 - Beurteilung gestützt durch Dr. med. D._____ vom Spital C._____, welcher die Operationen und Nachkontrollen durchgeführt hatte und in seinem Bericht vom 25. November 2014 ausführte, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, vorausgesetzt dass es sich während der Wintermonate nicht um eine „Outdoor-Tätigkeit“ handle (Suva-act. 57). Ärztliche Einschätzungen, welche von denjenigen von Dr. med. E._____ und Dr. med. D._____ abweichen, wurden vom Beschwerdeführer weder eingereicht noch finden sich solche in den Akten. c) Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E.4.1.1). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf (vgl. vorne E.6a). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E.5b; 125 V 193 E.2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Vorliegend hat sich gezeigt, dass der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Suva Kreisarzt Dr. med. E._____ volle Beweiskraft beizumessen ist. Weil sich in den Akten sodann keine Hinweise auf eine psychische Problematik finden, hat die Suva zu Recht auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet. Der medizinische Sachverhalt wurde deshalb richtig und vollständig abgeklärt. Von zusätzlichen Ab-

- 11 klärungsmassnahmen sind keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) noch eine Abklärung durch einen versicherungsexternen Arzt angezeigt sind. d) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden, um ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen (BGE 139 V 592 E.2.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall zwei Teilzeitstellen antreten können. Bei der Firma G._____ arbeitet er seit dem 1. Juli 2015 in einem 40%-Pensum. Bei der Firma F._____, arbeitet er seit dem 1. Juni 2015 im Stundenlohn im Umfang von 30 bis 40 % (vgl. nachgereichte Akten des Beschwerdeführers). Mit diesem 70 bis 80%igen Arbeitspensum schöpft der Beschwerdeführer die ihm gemäss Dr. med. E._____ verbleibende 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Damit soll nicht gesagt sein, dass der Beschwerdeführer problemlos eine geeignete 100%-ige Arbeitsstelle finden könnte. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt es nämlich nicht darauf an, wie die Beschäftigungslage und die Chancen des Versicherten bei der Stellensuche tatsächlich aussehen. Vielmehr ist im Sinne einer abstrakten Annahme von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus-

- 12 zugehen und anzunehmen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 856/06 vom 10. Mai 2007 E.4.2). Das Invalideneinkommen kann vorliegend sodann auch deshalb nicht nach dem tatsächlich erzielten Verdienst bemessen werden, weil die Voraussetzung der besonders stabilen Arbeitsverhältnisse angesichts der kurzen Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse bis zum massgeblichen Zeitpunkt am 24. August 2015 nicht erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Suva deshalb zu Recht ein hypothetisches Invalideneinkommen festgelegt. e) Die Suva hat gestützt auf die LSE 2012 für das Vergleichsjahr 2014 ein Invalideneinkommen von 52'635.-- ermittelt. Sie ging von einem Monatslohn von Fr. 5'210.-- aus (Tabelle TA1, privater Sektor, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], 40 Arbeitsstunden pro Woche). Diesen Wert rechnete sie auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche um und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung (0.7 % für 2013, 0.8 % für 2014), was ein Jahreseinkommen von Fr. 66'158.-- ergab. Weil das Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 53'300.-- 16.6 % unter dem durchschnittlichen Einkommen gemäss LSE liegt, parallelisierte die Suva das Invalideneinkommen, indem sie den Wert von Fr. 66'158.-- um 11.6 % (16.6 % minus 5 %) reduzierte (vgl. Suva-act. 71 S. 3). Sie berücksichtigte sodann einen Leidensabzug von 10 %, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung selbst bei der Ausübung einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterliegt. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Grundlagen und der bundesgerichtlichen Praxis und wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet.

- 13 - 7. Wie erwähnt errechnet sich der Invaliditätsgrad aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen. Vorliegend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- und einem Invalideneinkommen von 52'635.-- ein Invaliditätsgrad von 1.25 %. Weil gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG ein Anspruch auf eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 % besteht, hat die Suva den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt unbegründet. 8. a) Zu prüfen bleibt, ob die Suva dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen hat, oder ob – wie der Beschwerdeführer beantragt – von einer Integritätseinbusse von mindestens 30 % auszugehen ist. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt und ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen (Art. 25 UVG). Die Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich, er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E.3c). Gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. In diesem Anhang finden sich Richtwerte, welche für eine Reihe von häufig vorkommenden Integritätsschäden die Höhe der Integritätseinbusse in Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmen. Diese Richtwerte hat die Suva weiterentwickelt, indem sie für weitere Gesundheitsschäden Tabellen erarbeitet hat. Diese so genannten Suva-Tabellen stellen keine Rechtssätze, sondern Verwal-

- 14 tungsweisungen dar, die als solche für das im Streitfall angerufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und vom angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E.1c). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im Anhang 3 zur UVV noch in den Suva-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3). Die Beurteilung der Integritätseinbusse obliegt nach der Rechtsprechung den ärztlichen Sachverständigen. Von einem medizinischen Laien kann eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 E.4.2). b) Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer durch die Teilamputation aller vier Langfinger an der rechten Hand eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Der Suva Kreisarzt Dr. med. E._____ stellte den Befund in seiner Beurteilung vom 29. Dezember 2014 (Suva-act. 65) wie folgt dar: schwere Handverletzung rechts mit traumatischen Amputationen im Bereich der Langfinger; Status nach Wundrevision, Stumpfplastik Dig. II / Dig. III als Schwenklappen am 5. Januar 2014; Status nach Débridement und Sekundärnaht Dig. V am 29. Januar 2014; Status nach Durchtrennung des Lappens und Sekundärnaht Dig. II / Dig. III am 29. Januar 2014; reduzierte Belastbarkeit Hand rechts bei Amputation Finger II und V im Bereich Mittelphalanx, Amputation Finger III und IV auf Höhe PIPG. Dieser Befund wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch die aktenkundigen

- 15 - Fotoaufnahmen (Suva-act. 63) bestätigt. Die Integritätseinbusse legte Dr. med. E._____ auf 15 % fest. Zur Begründung gab er an, die Suva-Tabelle 3 sehe für eine Amputation der Langfinger II bis IV im PIP eine Integritätseinbusse von 15 % vor, für eine solche aller Langfinger 20 %. In der konkreten Situation seien alle Langfinger betroffen, jedoch seien noch Anteile im Bereich der Mittelphalangen II und V vorhanden. Auf diese Beurteilung hat die Suva – aus den nachfolgend dargelegten Gründen – zu Recht abgestellt. c) Die Suva-Tabelle 3 über Integritätsschäden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten gibt Richtwerte für 42 verschiedene Arten von Fingerverlusten an. Allerdings führt die Suva-Tabelle 3 nur Fälle auf, bei welchen die Fingerglieder jeweils gesamthaft von den verschiedenen Gelenken weg fehlen. Fälle, bei welchen noch Teile der Fingerglieder erhalten sind, finden sich in der Suva-Tabelle 3 nicht. Vorliegend konnte Dr. med. E._____ die Integritätseinbusse somit nicht direkt aus der Suva-Tabelle 3 ablesen, weil beim Zeigefinger und beim kleinen Finger des Beschwerdeführers die Mittelglieder noch weitgehend erhalten sind. Dr. med. E._____ musste die Integritätseinbusse von vergleichbaren geregelten Fällen herleiten. Dabei hat er einerseits auf Bild 31 abgestellt, wo für den Verlust der gesamten Mittel- und Endglieder von Zeige-, Mittelund Ringfinger eine Integritätseinbusse von 15 % angegeben ist. Weiter bezog er sich auf Bild 33, wo für den Verlust der gesamten Mittel- und Endglieder an allen vier Langfingern eine Integritätseinbusse von 20 % vorgesehen ist. Damit hat Dr. med. E._____ diejenigen Bilder zum Vergleich herangezogen, welche dem Befund beim Beschwerdeführer am nächsten kommen. Weil beim Beschwerdeführer anders als bei Bild 33 noch Anteile der Mittelglieder am Zeigefinger und am kleinen Finger erhalten sind, hat Dr. med. E._____ die Integritätseinbusse zu Recht auf weniger als 20 % festgelegt. Dass er den Fingerverlust des Beschwerdeführers von der Schwere her demjenigen in Bild 31 gleichsetzte, erscheint

- 16 angemessen. Somit kann festgehalten werden, dass Dr. med. E._____ die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers im Rahmen des in der Suva-Tabelle 3 offen gelassenen Bemessungsspielraums in nachvollziehbarer Weise festgelegt hat, und dass sich in den Akten keine abweichenden ärztlichen Einschätzungen finden. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Fingerverluste entsprächen am ehesten denjenigen wie unter Bild 34 oder mindestens Bild 33 dargestellt. Dem kann nicht gefolgt werden. Bild 34 stellt den Verlust aller vier Langfinger ab dem Fingergrundgelenk dar, mithin eine Situation, bei welcher von den vier Langfingern überhaupt nichts mehr übrig ist. Diese Situation liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor. Bild 33 stellt wie bereits erwähnt den Verlust der gesamten Fingermittel- und Fingerendglieder an allen vier Langfingern dar. Auch diese Situation trifft das Verletzungsbild des Beschwerdeführers nicht, verfügt dieser doch nebst sämtlichen Fingergrundgliedern noch über Teile der Fingermittelglieder am Zeigfinger und am kleinen Finger. e) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, unter den Abbildungen 42a bis 42d in der Suva-Tabelle 3 seien die prozentualen Anteile bei Teilverletzungen an einzelnen Fingern aufgezeigt, so dass Dr. med. E._____ die Integritätseinbusse genau hätte berechnen können. Dies trifft nicht zu. Wie die Abbildungen 1 bis 42 stellen auch die Abbildungen 42a bis 42d Situationen dar, in welchen ganze Fingerglieder fehlen. Situationen, in welchen Teile der Fingerglieder erhalten sind, werden auch in den Abbildungen 42a bis 42d nicht aufgeführt. Die Abbildungen 42a bis 42d bieten lediglich eine andere Darstellung für diejenigen Fälle, in denen nur ein einzelner Langfinger betroffen ist. So beschreibt 42a die gleichen Situationen wie die Bilder 5, 6 und 7, 42b entspricht den Bildern 8, 9 und 10, 42c entspricht den Bildern 11, 12 und 13, und 42d entspricht den Bildern 14 bis 17. Ent-

- 17 gegen der Ansicht des Beschwerdeführers bieten die Abbildungen 42a bis 42d deshalb für seinen Fall keine taugliche Grundlage. f) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich Dr. med. E._____ nicht zur Frage äussere, wie die am Zeigefinger und am kleinen Finger verbleibenden Anteile der Fingermittelglieder noch funktionierend eingesetzt werden können. Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. E._____ hat nicht nur den Integritätsschaden beurteilt (Suva-act. 65), sondern gleichentags auch den Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung verfasst (Suva-act. 66). Diese beiden Dokumente stehen in engem Zusammenhang, so dass die Beurteilung der Integritätsentschädigung vor dem Hintergrund des Berichtes zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung zu interpretieren ist. In letzterem hat sich Dr. med. E._____ eingehend mit der Funktionalität der geschädigten Hand auseinandergesetzt und festgehalten, es bestünden durchwegs gute trophische Weichteile im Bereich der Fingerkuppen. Die Kuppe am Zeigefinger sei minimal sensibel, die Kuppen der übrigen Finger mässig druckdolent, und die Beweglichkeit der vorhandenen Fingergelenke sei gut. Somit habe sich eine brauchbare Restfunktion im Bereich dieser rechten Hand ergeben (Suva-act. 66 S. 5). g) Der Beschwerdeführer macht geltend, die psychische Komponente des nach aussen für alle sichtbaren fast gänzlichen Verlusts von vier Fingern an der rechten Hand sei nicht abgeklärt worden. Selbst bei leichten psychischen Unfallfolgen sei gemäss Tabelle 19 eine Integritätsentschädigung von 20 % geschuldet. Dem kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer dauernden erheblichen Schädigung der psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 UVG). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall erhebliche psychische Beschwerden gehabt hätte. Er hat sich nicht in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben und hat den beruflichen Wiedereinstieg nach dem Unfall gut gemeistert. In den ärztlichen Unterlagen

- 18 finden sich keinerlei Hinweise auf psychische Probleme. Dr. med. D._____ beschreibt im Gegenteil einen Patienten, der mit enormer Selbstdisziplin und guter Compliance in der Ergotherapie versucht, das Beste aus der Situation zu machen, und der sich mit der Beeinträchtigung gut arrangiert, was sich unter anderem daran zeigt, dass er die rechte Hand ihren Möglichkeiten entsprechend voll einsetzt und zur Begrüssung die rechte Hand gibt (Arztzeugnis vom 25. November 2014 [Suva-act. 57]; Sprechstundenberichte vom 27. März, 12. Juni, 12. August und 25. November 2014 [Suva-act. 62]). Angesichts der fehlenden Hinweise auf eine psychische Problematik war die Suva nicht gehalten, diesbezügliche Abklärungen zu treffen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorne E. 6c). h) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Dr. med. E._____ die Integritätseinbusse zu Recht auf 15 % festgelegt und dass die Suva zu Recht auf seine Beurteilung abgestellt hat. Bei einem am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 126'000.-- hat die Suva dem Beschwerdeführer somit korrekterweise eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zugesprochen (Art. 25 UVG). 9. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit sowohl in Bezug auf den Rentenanspruch als auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung als rechtmässig, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos. Die Suva als obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2015 119 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.03.2016 S 2015 119 — Swissrulings