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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.03.2015 S 2015 1

17 mars 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,245 mots·~11 min·6

Résumé

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 15 1 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 17. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B._____, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

- 2 - 1. Am 10. Oktober 2014 erhielt die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend Ausgleichskasse) von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Meldung über das von A._____ im Jahr 2012 erzielte Einkommen von Fr. 70‘843.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 15‘000.-- für im Betrieb investiertes Eigenkapital. Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 die persönlichen Beiträge von A._____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 78‘400.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 15‘000.-- auf Fr. 7‘869.-- definitiv fest. Aus der Differenzabrechnung resultierte eine Beitragsforderung von Fr. 6‘993.80 (inklusive Zinsen). 2. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Einsprache und machte geltend, dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004 sei in Erwägung 2.3.2 wörtlich zu entnehmen, dass wenn die Beitragspflicht nur während eines Teils der Beitragsperiode bestehe, beispielsweise bei Geschäftsaufgabe während des Kalenderjahrs, die persönlichen Beiträge auf den im betreffenden (weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum erzielten Einkommen zu erheben seien. Am 28. April 2012 sei sein letzter Arbeitstag gewesen und am 29. April 2012 habe er sein Geschäft geschlossen. Die Beitragsabrechnung sei deshalb dieser Situation anzupassen. Vorliegend seien die Monate Januar 2012 bis April 2012 und somit vier Monate beitragspflichtig. Der Grund dafür sei seine Geschäftsaufgabe während des Kalenderjahrs. 3. Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 28. Oktober 2014 ab. Das von A._____ zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/03 vom 27. Januar 2004 sei nicht auf seinen Fall zu adaptieren. Der darin behandelte Fall be-

- 3 treffe die Berechnung des Mindestbeitrags. Dieser werde bei einer Person im Rentenalter pro rata temporis berechnet. Da gemäss Angaben der Steuerverwaltung jedoch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘083.-- (recte: Fr. 70‘843.--) vorliege, würden die geschuldeten Beiträge den Mindestbeitrag deutlich überschreiten. Die Beiträge würden folglich aufgrund des Einkommens des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsabschlusses festgesetzt. 4. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2014 (recte: den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014) der Ausgleichskasse erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das in der Verfügung vom 16. Oktober 2014 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 berücksichtigte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 78‘400.-- basiere nicht auf dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 sondern auf dem Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012. Er frage sich, warum nicht die effektive Lohnsumme für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012, also Fr. 19‘999.-- (recte: Fr. 19‘600.--; [Fr. 78‘400.-- /12 x 3]) berücksichtigt worden sei. Aus seiner Sicht müsse die Verfügung vom 16. Oktober 2014 das effektive Geschäftsjahr und somit den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 beziehungsweise die in diesem Zeitraum betätigten Zahlungen berücksichtigen. 5. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Eine Aufteilung des Geschäftsjahrs sei nicht möglich, da sonst für die Beitragsberechnung für das Geschäftsjahr vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 neun Monate fehlen würden (April bis Dezember 2011).

- 4 - Der ausgewiesene Gewinn betreffe den gesamten genannten Zeitraum und nicht nur die ersten drei Monate 2012. Die Prämien seien deshalb folgerichtig auf dem gesamten Gewinn erhoben worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2014 (recte: den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014) der Beschwerdegegnerin. Solche Einspracheentscheide unterliegen gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Malans GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

- 5 - 2. a) Streitig und zu prüfen sind die AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2012. Umstritten ist dabei die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens. b) Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) fallen darunter alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit […]. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Für die Bemessung der Beiträge ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb inves-

- 6 tierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). c) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den kantonalen Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der kantonalen Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (UELI KIE- SER, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3.

- 7 - Aufl., Zürich 2012, Rz. 83 zu Art. 9 AHVG; BGE 110 V 369 E.2a, 106 V 129 E.1). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre (UELI KIESER, a.a.O., Rz. 86 zu Art. 9 AHVG; BGE 110 V 369 E.2b). 3. a) Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass als Grundlage der Beitragsfestsetzung die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 30. Juli 2014 massgebend ist (vgl. Steuermeldung AHV vom 9. Oktober 2014). Die Beschwerdegegnerin hat somit korrekterweise das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen für das Jahr 2012 aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzt. b) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, er verstehe nicht, wieso in der Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2014 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 die Lohnsumme vom 1. April 2011 bis 31. März 2012, mithin diejenige des effektiven Geschäftsjahrs von Fr. 78‘400.--, berücksichtigt worden sei. Es sei nur die effektive Lohnsumme für die drei Monate der Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 zu berücksichtigen. Anderseits führt er auch aus, aus seiner Sicht müsse die Beitragsverfügung das effektive Geschäftsjahr vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 und die in diesem Zeitraum betätigten Zahlungen enthalten. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beitragsverfügung entsprechend denjenigen der Vorjahre erstellt und das Einkommen für den gesamten Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 berücksichtigt worden sei. Eine Aufteilung des Geschäftsjahr sei nicht möglich, da sonst für die Bei-

- 8 tragsberechnung für das Geschäftsjahr vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 neun Monate fehlen würden. Wie bereits oben in Erwägung 2b erwähnt, werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Für die Bemessung der Beiträge ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Als Beitragsjahr gilt vorliegend das Kalenderjahr 2012. Massgebend für die Bemessung der Beiträge ist somit das Ergebnis des im Beitragsjahr respektive Kalenderjahr 2012 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausführt, erfolgte der Jahresabschluss jeweils per 31. März. Das letzte und vorliegend massgebliche Geschäftsjahr begann am 1. April 2011 und endete am 31. März 2012 (vgl. beschwerdeführerische Akten, Jahresabschluss). Die Beschwerdegegnerin hat demnach bei der Berechnung der Beiträge zu Recht auf das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2012 abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt erzielte Einkommen von Fr. 70‘843.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 15‘000.-- für im Betrieb investiertes Eigenkapital abgestellt (vgl. Steuermeldung AHV vom 9. Oktober 2014). In dem vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/03 vom 27. Januar 2004 wird in Erwägung 2.3.2 festgehalten, dass wenn die Beitragspflicht nur während eines Teils der Beitragsperiode, beispielsweise bei Geschäftsaufgabe während des Kalenderjahrs, bestehe, die persönlichen Beiträge auf den im betreffenden (weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum erzielten Einkommen zu erheben seien (ebenso Urteil des Bundesgerichts H 161/05 vom 6. Februar 2007). Diese Urteile beziehen sich je-

- 9 doch auf die bis zum 31. Dezember 2008 gültige Fassung von Art. 22 Abs. 2 AHVV, nach welcher die Beiträge auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals bemessen wurden. Gemäss der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 22 Abs. 2 AHVV ist für die Bemessung der Beiträge das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend. Da seit dem 1. Januar 2009 das im Beitragsjahr abgeschlossene Geschäftsjahr massgebend ist, kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm im Einspracheverfahren zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten. c) Sodann lassen sich auch aus der Berechnung des massgebenden Einkommens und der daraus folgenden Beitragsbemessung für das Jahr 2012 durch die Beschwerdegegnerin keine offensichtlichen Unrichtigkeiten feststellen. Ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss rechtskräftiger Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 30. Juli 2014 von Fr. 70‘843.--, zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 7‘609.95 und abzüglich des Zinses von 1 % im Umfang von Fr. 37.50 für das investierte Eigenkapital von Fr. 15‘000.--, resultiert das massgebende gerundete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 von Fr. 78‘400.--. Auf der Basis dieses Einkommens sind die gemäss Differenzabrechnung noch ausstehenden persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 6‘993.80 (inklusive Zinsen) zu erheben (vgl. Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2014). Klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, welche der Ausgleichskasse ein Abwei-

- 10 chen von einer rechtskräftigen Steuertaxation erlauben würden, sind vorliegend somit nicht ersichtlich. d) Für das Gericht besteht demnach aus den erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2012 für die direkte Bundessteuer vom 30. Juli 2014 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdigen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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