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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.01.2015 S 2014 60

6 janvier 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,889 mots·~24 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 60 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 6. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Mit Meldung vom 2. November 2012 ersuchte A._____ die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) um berufliche Integration/Rente. 2. Am 5. Juli 2013 erstatte Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP der IV- Stelle ein psychiatrisches Gutachten. Darin hielt er fest, zum jetzigen Zeitpunkt gehe er von einer Arbeitsfähigkeit von grundsätzlich 50 % aus, diese sollte aber im Verlauf steigerbar sein und es sei schwer zu sagen, ob schlussendlich eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne oder ob eventuell aufgrund der doch noch vorhandenen depressiven Symptomatik eine Einschränkung von etwa 20 % bestehen bleiben werde (IVact. 24 S. 19). 3. In der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) Ostschweiz vom 29. Juli 2013 (IV-act. 44 S. 7) führte Dr. med. C._____ aus, der Gutachter begründe die aktuell festgestellte, lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit alleine damit, „dass der Expl. schon lange keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen ist“. Das sei keine krankheitsbedingte Einschränkung und damit IV-fremd. 4. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 25. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 eine befristete Viertelsrente zu. Zur Begründung wurde auf das Gutachten von Dr. med. B._____ abgestellt. Weiter wurde ausgeführt, auf Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich, belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43‘116.--. Darin enthalten seien ein Leidensabzug von 5 % sowie eine Parallelisierung des Einkommens um 15 %. Die Lohnzahlen seien der Nominallohnentwicklung ange-

- 3 passt worden. Somit resultiere bei einem Valideneinkommen von Fr. 46‘529.-- ab Mai 2013 ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 7 %. 5. Am 9. Mai 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 25. März 2014 sei insofern aufzuheben, als die Invalidenrente auf den 31. August 2013 befristet werde und ihm sei über den 31. August 2013 hinaus eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zuzusprechen. Ferner wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin stehe fest, dass das Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe und auch nicht von einer Leistungsfähigkeit von 80 %. Die angefochtene Verfügung basiere auf einer falschen Interpretation des eingeholten Gutachtens. Des Weiteren sei dem um gerundet 15 % unter den Tabellenlöhnen liegenden, effektiven Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 46‘395.-- Rechnung zu tragen, in dem dieses um 10 % angehoben werde, da rechtsprechungsgemäss nur der über 5 % liegende Unterschied zu berücksichtigen sei, was ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 51‘034.50 ergebe. Schliesslich werde mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leidensabzug von nur 5 % für leichte Tätigkeit seinen Einschränkungen ungenügend Rechnung getragen, weshalb das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % auf Fr. 26‘782.-- festzulegen sei. Diesfalls belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 48 %. Dieser Invaliditätsgrad habe gestützt auf das Gutachten auch Gültigkeit über den 31. August 2013 hinaus. Ihm sei demzufolge eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen.

- 4 - 6. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Wesentlichen strittig sei, ob der Beschwerdeführer ab Mai 2013 zu 50 % oder 80 % arbeitsfähig sei. Bezüglich der ärztlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sei vorliegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2013 abzustellen. Diese Einschätzung stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe auf der Vorgeschichte, den Akten sowie auf zwei eingehenden psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erscheine in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten (vgl. BGE 122 V 162 E.1.d). Dr. med. C._____ vom RAD Ostschweiz stütze die Einschätzung des Gutachters. 7. In der Replik vom 17. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dem noch eingeholten und beigelegten Bericht von D._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Dipl. med. E._____ vom 10. Juli 2014 sei zu entnehmen, dass die Behandelnden von einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode ausgingen und eine über 50 % liegende Arbeitsfähigkeit bzw. eine über 50 % liegende Leistungsfähigkeit verneinen würden. Damit sei die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %, zumindest solange nicht gezielte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, nicht gegeben. Dies sicher auch nicht, solange eine mittelgradige Depression bestehe. Unter Vorlage des neuen Berichts sei der Gutachter zu einer Verlaufsbegutachtung einzuladen. 8. In der Duplik vom 30. Juli 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, da der behandelnde Psychiater und die behandelnde Psychologin eine mit-

- 5 telgradige Episode diagnostizieren würden und dabei ein seit dem 13. Februar 2013 „unverändertes Bild“ festhielten, sei klar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2013 nicht verändert habe und dass die Behandelnden hier den gleichen Gesundheitszustand „nur“ anders beurteilten. Mithin könne vorliegend weiterhin auf die Stellungnahme des RAD vom 27. September 2013 abgestellt werden, werde doch darin schlüssig und nachvollziehbar der noch vom Gutachter mitberücksichtigte, nicht krankheitsbedingte Anteil nachvollziehbar ausgeschlossen. Der Duplik wurde eine Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom RAD Ostschweiz vom 29. Juli 2014 zum Bericht von Dipl. med. E._____ und Fachpsychologin D._____ vom 10. Juli 2014 beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 25. März 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Als for-

- 6 meller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Vorliegend ist vordergründig die Frage streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Mithin gilt es zu klären, ob betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten vom 5. Juli 2013 abgestellt werden darf und ob gemäss diesem beim Beschwerdeführer ab Mai 2013 von einer 50%igen oder 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern während dieses Jahres ohne wesentliche Unterbrüche eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). b) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1). Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die medizinisch zumutbare Arbeitsleistung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-

- 7 reich (vgl. Art. 6 ATSG). Die Erwerbsunfähigkeit stellt den wirtschaftlichen Wert der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit dar, wie sie sich auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ergibt, nachdem die zumutbare Behandlung und Eingliederung erfolgt ist (vgl. Art. 7 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist die Erwerbsunfähigkeit massgebend (vgl. Art. 8 ATSG). c) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Der IV-Stelle obliegt es, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG i.V.m. Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Art. 69 Abs. 2 IVV ergänzt und präzisiert Art. 43 Abs. 1 ATSG und hält fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeitsund Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zweck Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen vor Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl.

- 8 - BGE 132 V 93 E.4; SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2). Gestützt darauf wird der wirtschaftliche Wert der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit bestimmt. d) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts solcher Unterlagen ist entscheidend, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen, in Kenntnis der Vorakten und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit darin enthaltenen Stellungnahmen abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sind und Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass sie von der rechtsanwendende Person prüfend nachvollzogen werden können. Für den Beweiswert ist die Herkunft des Beweismittels oder die Bezeichnung der Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3.a; 122 V 157 E.1.c; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 352 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 44 Rz. 29 ff.). 3. a) Während dem die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 5. Juli 2013 der Meinung ist, dass beim Beschwerdeführer ab Mai 2013 von einer höchstens 20%igen Arbeitsun-

- 9 fähigkeit auszugehen sei, macht der Beschwerdeführer unter anderem gestützt auf den Bericht von Dipl. med. E._____ und Fachpsychologin D._____ vom 10. Juli 2014 geltend, dass er nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei. Nachfolgend gilt es deshalb zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. med. B._____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann und wie sich dieses bezüglich der Arbeitsfähigkeit desselben ab Mai 2013 äussert. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gutachter habe eine Prognose gemacht, deren Erfüllung an Bedingungen (Arbeits- und Belastungstrainings, Unterstützung bei der Stellensuche) geknüpft gewesen sei. Ohne diese unterstützenden Massnahmen habe der Gutachter es als wenig wahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer trotz Depression ein Ganztagespensum erfüllen könne. Ausdrücklich habe er im Gutachten vielmehr festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt (Mai 2013) grundsätzlich bei 50 % liege. Im Konjunktiv habe er angefügt, diese könnte im Verlauf steigerbar sein, wobei es schwer zu sagen sei, ob schlussendlich eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne oder ob eventuell aufgrund der doch noch vorhandenen depressiven Symptomatik eine Einschränkung von etwa 20 % bestehen bleibe. Damit stehe fest, dass das Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe und auch nicht von einer Leistungsfähigkeit von 80 %. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. B._____ den ausgeführten, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht wird. So hat sich der Facharzt mit der Vorgeschichte, den Vorakten und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Auch bilden Grundlage für die Erarbeitung des Gutachtens zwei eingehende psychiatrische Untersuchungen vom 15. Mai 2013 und vom 29. Mai 2013. Der Gutachter hat den

- 10 - Beschwerdeführer während drei Stunden und 20 Minuten begutachtet (IVact. 24 S. 1). Betreffend Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (angestammte Tätigkeit) führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer schon lange keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, so dass vermutlich zunächst mit einem Arbeitstraining zu beginnen sei, welches dann stufenweise zu steigern sei. Aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Motivation des Beschwerdeführers sollte dies relativ rasch möglich sein. Zum jetzigen Zeitpunkt (Mai 2013) gehe er von einer Arbeitsfähigkeit von grundsätzlich 50 % aus, diese sollte aber im Verlauf steigerbar sein. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer zu sagen, ob schlussendlich eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne oder ob eventuell aufgrund der doch noch vorhandenen depressiven Symptomatik eine Einschränkung von etwa 20 % bestehen bleiben werde (IV-act. 24 S. 19). Diese Aussage des Gutachters ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gutachtens im Mai 2013 mit einer für die Ausrichtung einer Invalidenrente zu berücksichtigenden Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % eingestuft wird. Der Gutachter attestiert dem Beschwerdeführer eine maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit, falls die bei ihm noch vorhandene depressive Symptomatik bestehen bleibt. Die von ihm erwähnte 50%ige Arbeitsfähigkeit wird lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer schon lange keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, weshalb zunächst ein Arbeitstraining zu beginnen sei, welches dann zu steigern sei. Dies ist jedoch kein medizinischer Grund und damit ein invaliditätsfremder Faktor, welcher bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden kann. Das 23 Seiten umfassende Gutachten kann insgesamt als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden und die Beschwerdegegnerin hat das Gutachten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers richtig interpretiert.

- 11 c) Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dipl. med. E._____ und Fachpsychologin D._____ vom 10. Juli 2014 ein, in welchem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, ICD-10: F33.1 diagnostiziert wird. Darin wird ausgeführt, bezogen auf das psychische Befinden und die Arbeitsfähigkeit zeige sich ein unverändertes Bild seit dem letzten Bericht von Dipl. med. E._____ vom 13. Februar 2013. Diese Tatsache sei auf die anhaltende depressive Störung zurückzuführen. Von einer 80%igen bis 100%igen Arbeitsfähigkeit sei keinesfalls auszugehen. Eine 50%ige Anwesenheit mit einer 50%igen Leistung bei einer angepassten einfachen Tätigkeit, ähnlich derjenigen im Einsatzprogramm „Dock“, sei realistisch. Die zeitliche Anwesenheit an einem entsprechenden Arbeitsplatz sei möglicherweise steigerbar im Sinne der Ausdehnung eines strukturierten Tagesablaufs, keinesfalls jedoch die Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2014 die Hamilton-Depressionsskala ausgefüllt und eine Gesamtpunktzahl von 27 erreicht. Bei mehr als 15 Punkten liege eine Depression vor, weshalb die erreichte Gesamtpunktzahl die Diagnose der mittelgradigen Depression bestätige. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund dieses Berichts sei die Annahme einer Leistungsfähigkeit von 80 % nicht gegeben. Dies sicher auch nicht, solange eine mittelgradige Depression bestehe. Er bekunde bereits Mühe, sich am geschützten Arbeitsplatz leistungsmässig so einzubringen, dass von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Diese Mühe sei gemäss dem neusten Arztbericht krankheitsbedingt und nicht auf eine Selbstlimitierung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden solle, sei dies bereits eine optimistische Einschätzung für ihn. Im Bericht vom 10. Juli 2014 wird ausgeführt, bezogen auf das psychische Befinden und die Arbeitsfähigkeit zeige sich ein unverändertes Bild

- 12 seit dem 13. Februar 2013. Der Gutachter Dr. med. B._____ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Mai 2013. Somit hat Dr. med. C._____ vom RAD Ostschweiz in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2014 zu Recht festgehalten, dass vorliegend derselbe, seit dem Gutachten von Dr. med. B._____ unveränderte, Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich anders beurteilt werde. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Dr. med. C._____ in der Abschlussbeurteilung vom 29. Juli 2013, der Stellungnahme vom 27. September 2013 sowie derjenigen vom 29. Juli 2014 die Interpretation des Gutachtens von Dr. med. B._____ durch die Beschwerdegegnerin, wonach beim Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, stets stützte. So führte er aus, der Gutachter stelle klar eine Depression leichter Ausprägung fest, die maximal zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöge. Die Feststellung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit werde alleine damit begründet, dass der Beschwerdeführer schon lange keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Dies sei keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit IV-fremd. Der Bericht von Dipl. med. E._____ und Fachpsychologin D._____ stützt sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf dessen zurzeit ausgeführte Tätigkeit im Einsatzprogramm „Dock“. Von einer umfassenden Beurteilung, wie derjenigen durch Dr. med. B._____, kann bei weitem nicht die Rede sein. Des Weiteren lässt der Bericht die vom Gutachter festgestellte, aktenkundige Tatsache, wonach der Beschwerdeführer schon lange keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, einfach aus. Schliesslich darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebe-

- 13 nen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351 E.3c). Es kann vorliegend daher eher davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Psychiater und die behandelnde Psychologin die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in wohlwollender Weise mitberücksichtigten und dass sie, wie dem Bericht zu entnehmen ist, in ihrer Beurteilung wesentlich auf die subjektiven Selbstangaben des Beschwerdeführers abstellten. Insgesamt vermag der Bericht die Auffassungen und Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. B._____ nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre, weshalb vorliegend offen gelassen werden kann, ob Dipl. med. E._____ die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) behandelt oder nicht, wie dies Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2014 vorbrachte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf die Beurteilung des Beschwerdeführers im Gutachten von Dr. med. B._____ und die damit einhergehende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % abgestellt. 4. Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung einer Verlaufsbegutachtung und begründet dies einerseits mit dem Bericht von Dipl. med. E._____ vom 10. Juli 2014 und andererseits damit, dass die Begutachtung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses schon beinahe ein Jahr zurückgelegen habe. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E.4.3). Entscheidend ist daher, ob die ärztliche Beurteilung durch Dr.

- 14 med. B._____ aus dem Jahr 2013 mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz aufgrund der seitherigen Entwicklung gehalten gewesen wäre, eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Wie Dipl. med. E._____ in seinem Bericht selbst ausführt, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 13. Februar 2013 aus seiner Sicht nicht verändert. Da die Beurteilungen des Beschwerdeführers durch den Gutachter Dr. med. B._____ respektive durch Dr. med. C._____ vom RAD Ostschweiz nach diesem Zeitpunkt erfolgten und nach dem Gesagten nachvollziehbar, schlüssig und insgesamt überzeugender als der Bericht von Dipl. med. E._____ sind (vgl. Erwägung 3), besteht zu einer weiteren Begutachtung kein Anlass. 5. a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erziele einen um rund 15 % unterdurchschnittlichen Lohn und diesem sei Rechnung zu tragen, indem entweder das Valideneinkommen zu erhöhen oder vom Invalideneinkommen ein entsprechender Abzug zu machen sei. Zu berücksichtigen sei rechtsprechungsgemäss allerdings lediglich der über 5 % liegende Unterschied und somit 10 %. Werde sein effektives Valideneinkommen von Fr. 46‘395.-- um 10 % angehoben, ergebe sich ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 51‘034.50. Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen aufweist, insbesondere wegen geringer Schulbildung, fehlender beruflicher Ausbildung oder mangelnder Deutschkenntnisse, so ist dies gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist den vorherrschenden Umständen bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern jedenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, dass die versicherte Person sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt. Eine sogenannte Paralleli-

- 15 sierung der Vergleichseinkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen dann, wenn sie mehr als 5 % ausmacht. Ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes sind die Vergleichseinkommen praxisgemäss nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E.6.1.3). Soweit der Beschwerdeführer eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Umfang von rund 10 % fordert, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine solche vorgenommen hat. Den beschwerdegegnerischen Akten zur Invaliditätsbemessung (IV-act. 29 S. 1 und act. 28) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens bei einem aufgewerteten Einkommen aus Haupterwerb (2013) von Fr. 47‘893.56 und einer Differenz zwischen dem tatsächlichen Verdienst und dem anzuwendenden LSE-Tabellenlohn von -14.98 % das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers um Fr. 4‘777.98 und somit um rund 10 % auf Fr. 43‘115.58 herabsetzte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach eine Parallelisierung vorzunehmen sei, ist somit unbegründet. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die in der angefochtenen Verfügung auf Seite vier gewählte Formulierung, wonach im Invalideneinkommen unter anderem „eine Parallelisierung des Einkommens um 15 %“ enthalten sei, demnach missverständlich bzw. nicht korrekt ist.

- 16 b) Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer verlangte Leidensabzug von 15 % zu prüfen. Er macht geltend, dass ihm gemäss Gutachten nur noch sehr ausgewählte, leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Namentlich könne er nur noch wirklich einfache Tätigkeiten verrichten, die keine komplizierten Anweisungen benötigen würden. Die Tätigkeit müsse in einem kleinen Team erfolgen, es dürfe sich nicht um repetitive Tätigkeiten handeln und er benötige klare Vorgaben, was zu tun sei, ohne dass das Arbeitstempo allzu hoch sein dürfe. Mit anderen Worten sei jeglicher Leistungsdruck zu vermeiden. Es komme hinzu, dass er über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfüge, während mehreren Jahren in der Schweiz nicht in den Arbeitsprozess integriert gewesen sei und die deutsche Sprache nur beschränkt beherrsche. Mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 5 % werde diesen Einschränkungen ungenügend Rechnung getragen. Wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend den LSE-Tabellenlöhnen – ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug zu kürzen, mit dem weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, die Auswirkung auf die Höhe des Lohnes haben, Rechnung getragen werden kann. Dieser sogenannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ist bei der Bestimmung des Leidensabzugs massgebend, wobei der Ab-

- 17 zug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/bb f.). Das Vorgehen der IV-Stelle vermag insoweit nicht zu überzeugen, als sie dem Beschwerdeführer lediglich einen Leidensabzug von 5 % zugestanden hat, da praxisgemäss bei nur mehr leichten Tätigkeiten in der Regel ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 74 vom 11. März 2014 E.4.c/bb mit Hinweisen). Jedoch steht der Leidensabzug praxisgemäss insofern in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung, als dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E.6.2). Vorliegend würde der Invaliditätsgrad jedoch auch bei Gewährung eines Leidensabzugs von 15 % statt 5 % bei rund 17 % und somit unter 20 % liegen. Somit könnte die Vornahme eines Leidensabzugs von 15 % nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads keine IV-Rente zusteht, weshalb die Frage der Höhe des vorzunehmenden Leidensabzugs an dieser Stelle offen gelassen werden kann. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2014 zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 25. März 2014 erweist sich als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

- 18 unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Der Beschwerdeführer stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf

- 19 eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). c) Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe, weshalb die finanzielle Bedürftigkeit offensichtlich gegeben ist. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung erforderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Mit Honorarnote vom 6. August 2014 macht die Rechtsvertreterin einen Arbeitsaufwand von 12 1/6 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘596.30 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen ist der Stundenansatz auf den für unentgeltliche Vertretungen vorgesehenen Ansatz von Fr. 200.-- anzupassen, womit ein Honorar von Fr. 2‘433.35 resultiert. Addiert man dazu die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 73.--, ergibt sich ein Aufwand von Fr. 2‘506.35. Ferner ist der Aufwand von 197 Kopien à Fr. 1.-- nicht gerechtfertigt. Die IV-Stelle stellt der versicherten Person bzw. ihrer Rechtsvertretung das IV-Dossier kostenlos zu, wobei zu ergänzen ist, dass die Zustellung nicht nur in elektronischer Form (Akten-CD), sondern auch in Papierform verlangt werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 40 vom 4. November 2014 E.6c). Dementsprechend sind die geltend gemachten Kopierkosten in

- 20 diesem Umfang zu streichen, zumal gewisse Kopierkosten auch gemäss Honorarvereinbarung bereits in der Spesenpauschale von 3 % (Porto, Telefon, Fotokopien und andere Kleinspesen) enthalten sind. Inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 2‘706.85. Dieser Betrag geht zulasten der Gerichtskasse. Grundsätzlich befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 VRG), weshalb die Gerichtskosten von Fr. 700.-- ebenfalls zulasten der Gerichtskasse gehen. Nach Art. 77 Abs. 1 VRG hat eine unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2‘706.85 (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

- 21 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 60 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.01.2015 S 2014 60 — Swissrulings