VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 19 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 21. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. Am 9. März 2007 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. In ihrem Gesuch gab sie an, sie sei bis Ende Juli 2005 in einem 100% Pensum als Verkäuferin tätig gewesen, seither sei sie arbeitslos. Sie sei am 17. Februar 2005 auf eisglattem Boden gestürzt und leide seither an Nacken- und Rückenschmerzen. Sie reichte unter anderem den Bericht einer Rehaklinik über einen stationären Aufenthalt im Februar/März 2006 und einen Operationsbericht des Kantonsspitals Chur vom September 2006 über eine ventrale Diskektonomie C5/6 und eine Käfigspondylodese C5/6 ein. 2. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 14. Mai 2008 am Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) internistisch, allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Mit Gutachten vom 10. Juni 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral rechtsbetont, chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral, anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht könne der Explorandin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die notwendige Willensanstrengung für eine ganztägige berufliche Tätigkeit aufzubringen. Aus rheumatologischer Sicht müsse festgestellt werden, dass das Ausmass der geklagten Schmerzen, die Schmerzchronifizierung sowie die tendenzielle Schmerzausweitung aufgrund der somatisch objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat nicht ausreichend erklärt werden könnten. Der Explorandin könne jegliche leichte bis intermittierend mittelschwere und wechselbelastende berufliche Tätigkeit zu 80 % ganztags verwertbar zugemutet werden, wobei bereits eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20% aufgrund der allgemeinen muskulären Dekonditionierung berücksichtigt worden sei. Für die Zeit vom Unfall bis zur Abfassung dieses Gutachtens könne die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gemittelt auf 50 % festgelegt werden.
- 3 - 3. Mit Verfügung vom 22. April 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden gestützt auf das ABI-Gutachten für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Juli 2008 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Vom 20. April bis zum 8. Mai 2009 war A._____ in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 5. Juni 2009 diagnostizierte die Co-Chefärztin Dr. med. B._____ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.5) und eine leichte depressive Episode (F32.0). 5. Mit Bericht vom 22. Juni 2010 gab Dr. med. C._____, Oberärztin der psychiatrischen Klinik an, A._____ sei seit dem 12. April 2010 bei ihr in ambulanter Behandlung. Dr. med. C._____ stellte ebenfalls die Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Als Nebendiagnosen nannte sie den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80) und eine depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.1). Aus heutiger Sicht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben. Nach fünfjährigem chronifizierendem und invalidisierendem Verlauf sei festzustellen, dass die Patientin, vermutlich aufgrund einer vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeit mit paranoiden und narzisstischen Zügen, nicht über die Möglichkeit verfüge, die Krankheit adäquat zu bewältigen. Mit Bericht vom 8. November 2010 ergänzte Dr. med. C._____, nach siebenmonatiger Behandlung könne sie die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom stellen. Es sei dies eine psychische Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, die die Schmerzbewältigung durch die Patientin intensiv und konstant behindere, so dass der Wieder-
- 4 einstieg in den Arbeitsprozess vermutlich in den nächsten Jahren unzumutbar sein werde. 6. Am 1. April 2011 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Sie machte geltend, ihr Zustand habe sich verschlechtert. Die IV-Stelle beauftragte daraufhin das ABI, ein Verlaufsgutachten zu erstellen. Am 17. Oktober 2011 wurde A._____ im ABI interdisziplinär untersucht. Mit Gutachten vom 10. November 2011 wurden ein chronisches zervikospondylogenes bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, ein Verdacht auf ein intermittierendes Schulterimpingementsyndrom rechts, eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Gutachten von Mai 2008 identisch. Die psychiatrischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe für jegliche leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft unter gewissen qualitativen Einschränkungen eine 80%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf bis zehn Minuten pro Stunde. 7. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss ABI-Gutachten ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19.5 %. 8. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 2. März 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Mit Urteil vom 12. Juni 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die
- 5 - Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurück (VGU S 12 35). 9. In der Folge liess die IV-Stelle A._____ am 23. Oktober 2013 durch Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Im Gutachten vom 8. November 2013 kam Dr. med. D._____ zum Schluss, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Bestandteil des Gutachtens war zudem die testpsychologische Abklärung von Dr. phil. E._____, Fachpsychologe FSP. Dieser hatte mit Bericht vom 25. Oktober 2013 angegeben, die Ergebnisse kennzeichneten ein deutlich suboptimales Leistungsverhalten und es müsse von einem hinreichenden Verdacht auf eine Simulation geltend gemachter neurokognitiver Einschränkungen ausgegangen werden. Bei den Akten, die Dr. med. D._____ zur Verfügung standen, befand sich auch der Bericht von Dr. med. C._____ vom 26. Juli 2012, in welchem festgehalten war, dass A._____ vom 10. bis zum 16. Juli 2012 zum zweiten Mal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen sei. Diagnostiziert waren in diesem Bericht eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung. Dazu hatte Dr. med. C._____ ausgeführt, bezüglich Rentenbegehren habe die Änderung der Diagnose keine Konsequenzen, entscheidend sei das Ausmass der Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, die unverändert bestehe. 10. In ihrem Abschlussbericht vom 12. November 2013 gab Dr. med. F._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, im ausführlichen psychiatrischen Obergutachten sei keine psychiatrische Diagnose gestellt und keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert worden. Daher stelle sie weiterhin auf die seitens des ABI attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab.
- 6 - 11. Mit Vorbescheid vom 19. November 2013 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 machte Dr. med. G._____, der Hausarzt von A._____ mit deren Zustimmung geltend, als langjähriger Hausarzt sei er mit der Beurteilung des IV-Gutachtens nicht einverstanden. Der Verlauf der letzten Jahre spreche für eine anhaltende Persönlichkeitsstörung, so wie dies Dr. med. C._____, die langjährig betreuende Psychiaterin, in ihren Zeugnissen festgehalten habe. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 hielt die IV- Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. 12. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 6. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Begründung machte sie geltend, Dr. med. C._____ gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 51 % aus. Auf ihre Einschätzung sei abzustellen, da sie als langjährig behandelnde Psychiaterin die Sachlage viel besser kenne als Dr. med. D._____, der nur eine kurze Untersuchung gemacht habe. 13. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Dr. med. D._____ nehme schlüssig und nachvollziehbar zu den Berichten von Dr. med. C._____ Stellung. 14. In ihrer Replik vom 4. März 2014 machte A._____ geltend, die von Dr. med. C._____ diagnostizierte anhaltende Persönlichkeitsstörung sei als eigenständige psychiatrische Diagnose anerkannt und begründe nach der Praxis des Bundesgerichts Anspruch auf eine IV-Rente. 15. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
- 7 - Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Januar 2014, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Invaliditätsgrad korrekt bemessen hat, beziehungsweise ob sie für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 10. November 2011 (IV-act. 82) bzw. auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 8. November 2013 (IV-act. 123) abgestellt hat. 2. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie-
- 8 derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, das heisst des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens, ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht (BGE 126 V 75 E.3b/aa). Ist wie im vorliegenden Fall kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so ist ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen. Dabei ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Fachpersonen beantwortet werden, welche zu beurteilen haben, inwiefern eine Versicherte in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (BGE 132 V 93 E.4). 4. Im vorliegenden Fall stehen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen in Frage. Die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht wurde von der IV-Stelle gestützt auf das rheumatologische ABI-Teilgutachten vom 10. November 2011 (IV-act./82-29) auf 80 % in einer adaptierten Tätigkeit festgelegt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 5. Streitig ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die IV-Stelle geht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 8. November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 123-70). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, gestützt auf die Einschätzung
- 9 ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C._____, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen (Berichte vom 22. Juni 2010 [IV-act. 67-5], vom 8. November 2010 [IV-act. 67-9] und vom 26. Juli 2012 [IV-act. 123- 89]). Im Folgenden werden diese sich auch in Bezug auf die Diagnosen widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen auf ihren Beweiswert hin untersucht. 6. In einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unterliegen sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Gutachten, der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutach-
- 10 ten. Er verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 361 E.3c). 7. a) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die IV-Stelle dem Gutachten von Dr. med. D._____ - aus den nachstehend dargelegten Gründen - zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. b) Dr. med. D._____ ist als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM für die Gutachterrolle qualifiziert. Am 23. Oktober 2013 hat er die Beschwerdeführerin während knapp zwei Stunden eingehend persönlich untersucht. In einer ausführlichen Anamnese hat er die Beschwerdeführerin zu ihren aktuellen Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen, zur Entwicklung der Krankheit, zu den Eckpunkten ihrer Biographie, zu ihrem schulischen und beruflichen Werdegang, zur aktuellen Lebenssituation, zu ihrem Tagesablauf und ihrer Freizeitgestaltung, zum Konsum von Suchtstoffen, zum allgemeinen Gesundheitszustand, zum Medikamentenkonsum und zu allfälligen psychischen Erkrankungen in der Familie befragt. Durch eine differenzierte Verhaltensbeobachtung hat er sodann einen nachvollziehbaren psychopathologischen Befund erhoben. Zudem hat er eine testpsychologische Abklärung mittels Hamilton Depressionsskala und eine Laboruntersuchung bezüglich verschiedener Stoffe vorgenommen. Dabei konnten Paroxetin und Trimipramin nicht im Blut nachgewiesen werden, was im Widerspruch dazu stand, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie nehme diese Substanzen im Rahmen einer antidepressiven Medikation regelmässig ein. Als Grundlage für die Beurteilung hat Dr. med. D._____ sodann auch die Abklärung vom 25.
- 11 - Oktober 2013 durch Dr. phil. E._____ gedient, welcher gestützt auf verschiedene neuropsychologische Testverfahren zum Schluss gekommen war, die Ergebnisse kennzeichneten ein deutlich suboptimales Leistungsverhalten. Es müsse von einem hinreichenden Verdacht einer Simulation geltend gemachter neurokognitiver Einschränkungen ausgegangen werden (IV-act. 123-83). c) Diese umfassenden Grundlagen und sorgfältig erhobenen Befunde hat Dr. med. D._____ in seinem Gutachten einleuchtend beurteilt. Er hat ausgeführt, die Explorandin habe sich zwar sehr auffällig verhalten, es ergebe sich jedoch kein stimmiges Bild, das sich mit irgendeiner psychischen Erkrankung vereinbaren liesse. Die Explorandin imponiere zwar durch eine starke Klagsamkeit, die von ihr spontan vorgebrachten Klagen blieben aber sehr vage und unklar, würden aber andererseits mit einer starken Betonung des Ausdrucks vorgebracht. Auf gezieltes Nachfragen hin habe die Explorandin zwar auch einige depressive Symptome beklagt, allerdings hätten darüber hinaus verschiedene weitere Hinweise auf starke Aggravation bis sogar Simulation bestanden, so dass er insgesamt nicht vom Vorliegen einer depressiven Episode ausgehe. Es fänden sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung, insbesondere auch nicht einer somatoformen Schmerzstörung. Zwar werde diese Diagnose in den Akten immer wieder gestellt, wenn man sich aber an den diagnostischen Kriterien des ICD-10 orientiere, komme sie nicht in Frage, weil die Schmerzen nicht in erster Linie als Folge eines emotionalen Konfliktes oder einer psychosozialen Belastung gesehen werden könnten, sondern eindeutig infolge eines Unfalles mit einer somatischen Pathologie aufgetreten seien. Es fänden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Zwar werde diese Diagnose von Dr. med. C._____ im letzten Austrittsbericht der Klinik vom Juli 2012 gestellt, die Begründung dafür sei allerdings der-
- 12 art vage und widersprüchlich, dass dieser Argumentation sicherlich nicht gefolgt werden könne. Auch zu den übrigen früher gestellten Diagnosen nahm Dr. med. D._____ in überzeugender Weise Stellung. Das Ergebnis, zu dem Dr. med. D._____ gelangte, ist schlüssig hergeleitet. d) Nebst der abweichenden Einschätzung von Dr. med. C._____, auf welche nachstehend eingegangen wird, liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. D._____ sprechen würden. Vielmehr deckt sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D._____ mit derjenigen von Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verlaufsgutachten des ABI vom 10. November 2011 (IV-act. 82-27). Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die IV-Stelle dem Gutachten von Dr. med. D._____ zu Recht eine volle Beweiskraft beigemessen hat. 8. a) Dr. med. C._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte die Beschwerdeführerin ab April 2010 zwei Mal monatlich ambulant. Mit Bericht vom 22. Juni 2010 (IV-act. 67-5) diagnostizierte sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie eine depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Mit Bericht vom 8. November 2010 (IV-act. 67-9) diagnostizierte Dr. med. C._____ eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess werde vermutlich in den nächsten Jahren unzumutbar sein. Mit Austrittsbericht vom 26. Juli 2012 (IV-act. 123-89) berichtete Dr. med. C._____ sodann über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 10. bis 16.
- 13 - Juli 2012 in der psychiatrischen Klinik. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung und eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (F60.8). Sie führte aus, aufgrund bisher unbekannter anamnestischer Angaben von Seiten der Patientin und ihres Ehemannes müsse die frühere Diagnose einer „Andauernden Persönlichkeitsänderung (F62)“ in „Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (F61.0) geändert werden. Diese Störung zeige Merkmale mehrerer verschiedener Störungen des Abschnitts „Spezifische Persönlichkeitsstörungen (F60)“, in diesem Fall narzisstische, ängstliche und abhängige Züge. Bezüglich Rentenbegehren habe die Änderung der Diagnose keine Konsequenzen, entscheidend sei das Ausmass der Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, welche unverändert bestehe. Diese Berichte vermögen das Ergebnis des Gutachtens von Dr. med. D._____ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu erschüttern. Dies aus den nachstehend dargelegten Gründen. b) Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist für die Beurteilung der Frage, ob der Invaliditätsgrad korrekt festgelegt wurde, der Sachverhalt massgeblich, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklicht hatte (BGE 132 V 215 E. 3.1.1.). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2014. Für die Festlegung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin ist deshalb ihre Arbeitsfähigkeit am 8. Januar 2014 massgebend. Der jüngste Bericht von Dr. med. C._____, also derjenige vom 26. Juli 2012 (IV-act. 123-89), wurde eineinhalb Jahre vor dem massgeblichen Zeitpunkt verfasst. Er beschreibt die Situation zum damaligen Zeitpunkt und lässt keinen verlässlichen Schluss auf die Arbeitsfähigkeit am 8. Januar 2014 zu. Hinzu kommt, dass Dr. med. D._____ die Nachvollziehbarkeit der Diagnosestellung von Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 26. Juli 2012 (vgl. oben 8.a) zu Recht in Frage stellte (IV-act. 123-68). Es bleibt unklar, ob Dr. med. C._____ von einer sonstigen spezi-
- 14 fischen oder von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F60.8 oder F61.0) ausgeht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Herleitung der Diagnosen anhand der in der ICD-10 vorgesehenen Kriterien (vgl. auch VGU S 12 35 E.6b/c). Zudem führte Dr. med. D._____ dazu aus, er könne sich die Kombination von narzisstischen und ängstlichen sowie abhängigen Zügen nur schwer vorstellen, weil es sich bei den narzisstischen Zügen, so wie sie in der ICD-10 definiert seien, ziemlich genau um das Gegenteil von abhängigen und ängstlichen Zügen handle. Hierzu und zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin durch die diagnostizierten Krankheiten gänzlich arbeitsunfähig sein soll, finden sich bei Dr. med. C._____ keine weiteren Ausführungen. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ das Gutachten von Dr. med. D._____ nicht zu erschüttern vermag, weil sie nicht aktuell und in sich zu wenig überzeugend ist. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. D._____ abgestellt. 9. Im Vorbescheidverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Hausarztes vom 5. Dezember 2013 ein. In diesem Schreiben führte Dr. med. G._____ aus, als langjähriger Hausarzt sei er mit der Beurteilung des IV-Gutachtens nicht einverstanden. Der Verlauf der letzten Jahre spreche für eine anhaltende Persönlichkeitsstörung, so wie dies Dr. med. C._____, die langjährig betreuende Psychiaterin, in ihren Zeugnissen festgehalten habe. Diese Beurteilung vermag das Gutachten von Dr. med. D._____ jedoch ebenfalls nicht zu erschüttern. Dr. med. G._____s Einschätzung scheint sich von der Formulierung her eher auf die Beurteilung der Psychiaterin Dr. med. C._____ zu stützen als auf eigene Befunderhebungen und Diagnoseableitungen. Jene Beurteilung genügt jedoch wie gesehen nicht, um das Gutachten von Dr. med. D._____ zu entkräften.
- 15 - Hinzu kommt, dass Dr. med. G._____ nicht Facharzt der Psychiatrie ist. Die Beweiskraft dieses Berichts ist daher ebenfalls eingeschränkt. 10. Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen ist. In Anwendung der unbestrittenen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht von 80 % gemäss ABI-Gutachten vom 10. November 2011 (IV-act./82-29) hat die IV-Stelle deshalb zu Recht einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad ermittelt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 11. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 600.-- festgesetzt. Diese Kosten hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; BR 370.100). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 600.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 16 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]