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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.12.2015 S 2014 181

24 décembre 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,041 mots·~20 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 181 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 24. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Zwischenverfügung betreffend Begutachtung)

- 2 - 1. A._____ erlitt am 21. April 2010 einen schweren Verkehrsunfall. Aus ungeklärten Gründen kam er mit einem Lieferwagen von der Fahrbahn ab und prallte frontal gegen einen am Strassenrand stehenden Baum. Dabei erlitt A._____ ein Hochgeschwindigkeitstrauma (Hämatopneumothorax links, Weichteilemphysem links; Rippenserienfrakturen rechts 1 - 8 und links 1 - 4; Scapulafraktur rechts; paratracheale Luftansammlung rechts; Schnittwunden infrapatellär rechts, Handrücken links, Unterarm rechts, dorsaler Fuss links). 2. Am 12. Oktober 2010 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. 3. Nach Einholung diverser medizinischer Berichte und Stellungnahmen teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 11. September 2014 mit, dass eine umfassende medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemein Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie und Ophthalmologie notwendig sei, um den Leistungsanspruch prüfen zu können. Der entsprechende Begutachtungsauftrag wurde dem ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH zugeteilt. 4. Am 29. September 2014 beantragte A._____, auf die vorgesehene Begutachtung sei zu verzichten. Er sei in den zur Begutachtung vorgesehenen Fachdisziplinen seit dem Unfallereignis vom 21. April 2010 bereits mehrfach untersucht und begutachtet worden. Dementsprechend lägen bereits ausreichend medizinische Unterlagen vor, um seine Leistungsfähigkeit einschätzen zu können. Zudem seien ihm weitere Begutachtungen nicht zumutbar. 5. Nachdem am 21. November 2014 eine Besprechung bei der IV-Stelle, an welcher unter anderem der behandelnde Arzt Dr. med. B._____, der

- 3 - Psychiater der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) med. pract. C._____ sowie Dr. med. D._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz teilgenommen haben, ergebnislos geblieben ist, wies die IV-Stelle den Antrag von A._____ auf Verzicht auf die vorgesehene Begutachtung mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 21. November 2014 ab. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die verfahrensleitende Verfügung vom 21.11.2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente zu prüfen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um in einer BEFAS eine eingehende Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit durchzuführen und danach über den Rentenanspruch zu entscheiden. 3. Subeventualiter sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen und die Sache dann an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der IV-Rente zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass er in sämtlichen zur Begutachtung vorgesehenen Fachgebieten bereits mehrfach abgeklärt worden sei. Die IV-Stelle wolle lediglich eine unnötige beziehungsweise unzulässige second opinion einholen. Eine weitere Begutachtung in fünf Fachrichtungen sei unverhältnismässig, willkürlich und dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. 7. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene verfahrensleitende Zwischenverfügung vom 21. November 2014. Darüber hinaus führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten anordnen dürfe, Gegenstand

- 4 der angefochtenen Zwischenverfügung bilde. Da sie in der angefochtenen Verfügung nicht über die Anordnung einer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) befunden habe, fehle es für eine materielle Prüfung des beschwerdeführerischen Eventualbegehrens an der Voraussetzung einer anfechtbaren Verfügung. 8. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, stellte er dem streitberufenen Gericht mit Schreiben vom 2. April 2015 noch einen Austrittsbericht der Klinik Waldhaus vom 25. März 2015 zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene verfahrensleitende Zwischenverfügung vom 21. November 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E.6.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IVrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist; der Rechts-

- 5 anwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 138 V 271 E.1.2.1, 137 V 210 E.2.5). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E.2.5 und E.3.4.2.3 in fine). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376 E.4.1.2), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E.3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 138 V 271 E.1.2.2, 137 V 210 E.3.4.2.7). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zu-

- 6 mal die nicht sachgerechte Begutachtung i.d.R. einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E.1.2, 137 V 210 E.3.4.2.7.). Nach dem soeben Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b − einzutreten. b) Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen verfahrensleitenden Zwischenverfügung vom 21. November 2014 nicht über die Anordnung einer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer BEFAS entschieden hat, besteht für das streitberufene Gericht kein Anlass, irgendwie darüber zu befinden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten hat anordnen dürfen, wobei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die angefochtene verfahrensleitende Zwischenverfügung vom 21. November 2014 aufgehoben würde und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf eine Invalidenrente − ohne die vorliegend zur Diskussion stehende polydisziplinäre Begutachtung − zurückgewiesen würde. Dementsprechend kann auf das beschwerdeführerische Eventualbegehren, wonach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, um in einer BEFAS eine eingehende Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit durchzuführen und danach über den Rentenanspruch zu entscheiden, nicht eingetreten werden. 2. a) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

- 7 b) Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich folgende Grundsätze definiert: Die Auftragsvergabe an die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) respektive die Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung muss auf dem Zufallsprinzip beruhen, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E.3.1.1. wörtlich: "Soweit Administrativgutachten auch im Beschwerdeverfahren verwendet werden, indiziert die rechtliche Annäherung des für [gerichtliche] Gutachter geltenden Unabhängigkeitserfordernisses an dasjenige von Richtern […] eine auf dem Zufallsprinzip, somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge"; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft, welcher besagt, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1) und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 72bis IVV hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen (BGE 138 V 271 E.1.1). Zudem setzte das BSV die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend KSVI) um (vgl. dazu die Ziffern 2074 ff. im erwähnten Kreisschreiben; Stand 1. Januar 2016). Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem in Art. 72bis Abs. 2 IVV normierten Zufallsprinzip. Nicht nach dem Zufallsprinzip wer-

- 8 den heute nur noch mono- und bidisziplinäre Gutachten vergeben (vgl. dazu BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2. und E.5.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). c) Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden rechtzeitig Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfügung (Ziff. 2076 KSVI). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde oder wird die Zwischenverfügungen rechtskräftig bestätigt, kann in einem zweiten Verfahrensschritt die medizinische Begutachtung durchgeführt werden (Ziff. 2077 KSVI; BGE 139 V 349 E.5.2.2.2). 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in den zur Begutachtung vorgesehenen Fachdisziplinen seit dem Unfallereignis vom 21. April 2010 bereits mehrfach untersucht und begutachtet worden. Dementsprechend lägen bereits ausreichend medizinische Unterlagen vor, um seine Leistungsfähigkeit einschätzen zu können. Die Beschwerdegegnerin wolle lediglich eine unnötige und unzulässige second opinion einholen. Der Auftrag zur interdisziplinären Begutachtung seitens der Beschwerdegegnerin beruhe einzig darauf, dass sie sich der psychiatrischen Beurteilung der SUVA nicht anschliessen könne. Demgegenüber sei die Beurteilung der Leistungsfähigkeit infolge der somatischen Beschwerden durch den SU- VA-Kreisarzt von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet worden. Vor diesem Hintergrund sei es unverhältnismässig und willkürlich, den Beschwerdeführer trotzdem noch in vier Fachrichtungen begutachten zu lassen. Sodann habe die Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers in der geschützten Arbeitsstätte ARBES lediglich gesundheitlich bedingte

- 9 - Einschränkungen in der Quantität und Qualität der Arbeit ergeben, nicht aber in der Leistungsbereitschaft und Motivation. Die Beschwerdegegnerin unterstelle dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Bericht der Rehaklinik Bellikon aus dem Jahr 2012 zu Unrecht Aggravation und Selbstlimitierung, zumal die Rehaklinik Bellikon keinen Zugang zum Beschwerdeführer gefunden habe und sich auch nicht bemüht habe, einen solchen herzustellen. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer weitere Begutachtungen auch nicht zumutbar. Seit der Ankündigung einer erneuten Abklärung habe sich dessen psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Neu sei eine depressive Episode mit Suizidgedanken diagnostiziert worden. b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die umfassende administrative Erstbegutachtung bei der Invalidenversicherung gemäss geltender Rechtsprechung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sei. Hier lägen eine Erstanmeldung und gesundheitliche Beschwerden in verschiedenen Fachgebieten vor. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb verpflichtet und umso mehr berechtigt, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Einzelne fachärztliche Berichte oder versicherungsinterne fachärztliche Gutachten könnten eine polydisziplinäre, neutrale Begutachtung nicht ersetzen. Zudem seien die medizinische Aktenlage und insbesondere das psychiatrische Gutachtern der SUVA von pract. med. C._____ nicht schlüssig und unvollständig. Ohne weitere Begutachtung inklusive Diskussion der tatsächlichen medizinischen Einschränkungen sowie Auseinandersetzung mit möglicher Selbstlimitierung und Aggravation könne der RAD zu den relevanten medizinischen Fragen nicht Stellung nehmen, zumal von Dr. med. E._____ eine andere psychiatrische Diagnose als von pract. med. C._____ gestellt worden sei. Die vorgesehene Begutachtung sei zweifelsfrei notwendig. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung könne vorliegend gar keine unnötige second opinion darstellen, da dafür ein notwendiges erstes polydiszi-

- 10 plinäres Gutachten fehle. Die angeordnete Begutachtung sei dem Beschwerdeführer überdies klar zumutbar, stelle sie doch keine Gefahr für Leib und Gesundheit dar. Schliesslich seien Aggravation und Selbstlimitierung nicht nur im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 11. Juni 2012, sondern auch in weiteren Berichten aktenkundig. 4. a) Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1; vgl. auch KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 27). b) Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen "second opinion" handelt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Ver-

- 11 waltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess. 5. a) Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. F._____ und D._____ zur Auffassung gelangt, dass für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Abklärung notwendig ist. So führte Dr. med. F._____ am 13. Februar 2014 aus, dass eine Anpassungsstörung nicht geeignet sei, eine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Rein aus versicherungsmedizinischer Sicht könne daher der Einschätzung der SUVA nicht gefolgt werden. Zur Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bleibe hier nur eine interdisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS (vgl. Case Report S. 12). Dr. med. D._____ führte am 5. September 2014 aus, dass aus der kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2013 Hinweise auf Symptomausweitung/Selbstlimitierung hervorgehend würden. Sodann würden eher leichten psychischen Diagnosen erhebliche Auswirkungen zugeschrieben. So spreche der SUVA-Psychiater von einer partiellen psychischen Stabilisierung auf niedrigem Niveau, was nicht zu den gestellten Diagnosen passe. Weiter stünde die Beurteilung des SUVA-Psychiaters, wonach sich

- 12 der Beschwerdeführer seit je aktiv bemühe, seine Beschwerden therapeutisch anzugehen, diametral im Widerspruch zur Beurteilung einer "ungenügenden Kooperation", wie sie die Rehaklinik Bellikon festgestellt habe. Im ganzen Fall werde zu wenig diskutiert, inwieweit tatsächliche medizinische Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden und inwieweit Selbstlimitierung und Aggravation, mithin eine mangelnde Leistungsbereitschaft, eine Rolle spielen würden. Er empfehle die bereits von Dr. med. F._____ vorgeschlagene MEDAS-Abklärung (vgl. Case Report S. 12). In Würdigung der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen erscheinen die Kritikpunkte der RAD-Ärzte Dres. med. F._____ und D._____ nachvollziehbar. So ist ihnen insofern beizupflichten, als die vom SUVA-Psychiater med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte nicht mögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allein aufgrund der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und der eigenständigen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3) zumindest Fragen aufwirft. Zudem gilt es hinsichtlich des beschwerdeführerischen psychiatrischen Gesundheitszustands festzuhalten, dass diagnostisch keine einhellige Meinung vorliegt. Während med. pract. C._____ im Bericht vom 15. August 2014 der psychiatrischen Untersuchung vom 15. April 2014 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 13 S. 13) − wie gesehen − das Bestehen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bestätigte und überdies eine gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) diagnostizierte, gleichzeitig aber eine depressive Störung oder eine somatoforme Schmerzstörung explizit verneinte, diagnostizierte Dr. med. E._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; vgl. deren Arztberichte vom 1. Oktober 2014 [Bf-act. 25] und 12. Dezember 2014 [Bf-act. 26]). Vor diesem Hintergrund kann demnach keine Rede davon sein, dass die RAD-Ärzte Dres. med.

- 13 - D._____ und F._____ lediglich die Beurteilung des SUVA-Psychiaters med. pract. C._____ nicht teilen würden und einzig deshalb eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen sei. Des Weiteren gilt es hinsichtlich des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar − wie er dies in seinen Eingaben auch stets betont − seit dem Unfallereignis vom 21. April 2010 in der Tat in verschiedenen Fachdisziplinen untersucht und abgeklärt worden ist (vgl. die Aufzählung und die dort erwähnten Arztberichte unter Ziff. II. 16. der Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2014). Allerdings fehlen in diversen Arztberichten Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise eine Quantifizierung derselben. Überdies − und dies ist entscheidend − wurde bisher keine polydisziplinäre Begutachtung einschliesslich aller betroffenen Fachdisziplinen sowie einer Konsensbeurteilung der beschwerdeführerischen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Unter diesen Umständen kann die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung denn auch keine unzulässige Einholung einer second opinion darstellen, fehlt doch dafür ein notwendiges erstes polydisziplinäres Gutachten. Ferner liegen vorliegend neben unfallbedingten auch unfallfremde Beschwerden vor (vgl. der Bericht vom 29. Mai 2013 der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. Mai 2013 von Dr. med. G._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, [Bf-act. 11] S. 12 ff.), welche für die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen sind. Folglich sind die von der Unfallversicherung eingeholten Arztberichte für die Invalidenversicherung, wo alle gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine kausale Ursache darstellt (vgl. BGE 133 V 549 E.6.2), nur beschränkt aussagekräftig. Und schliesslich liegen vorliegend auch diverse aktenmässige Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer "simulieren"

- 14 könnte beziehungsweise zumindest eine Symptomausweitung vorliegt, welche mit den organischen Korrelaten nicht erklärbar ist (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 11. Juni 2011 [Bf-act. 5] S. 3 f., Austrittsbericht Physiotherapie der Zürcher Höhenklinik Davos vom 31. März 2011 [beschwerdegegnerische Akten [IV-act.] 49] S. 11 f., Arztbericht von med. pract. H._____, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 2011 [Bf-act. 17] S. 3, Bericht vom 6. Februar 2012 der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. Februar 2012 von Dr. med. G._____ [IVact. 78 S. 5 ff.] S. 16). Bei dieser Sachlage ist es mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachtet. Diese dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt keine "second opinion" dar, wie dies der Beschwerdeführer moniert. b) An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____, wonach dem Beschwerdeführer eine erneute Begutachtung aus psychischen Gründen nicht zumutbar sei beziehungsweise eine solche beim Beschwerdeführer eine psychische Dekompensation hervorrufen könnte (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 1. Oktober 2014 [Bf-act. 25]), nichts zu ändern. Zwar ist auch andernorts aktenkundig, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe damit bekundet, dass Ärzte ihn immer wieder befragen und seine Äusserungen − insbesondere bezüglich seiner Schmerzen − teilweise in Zweifel ziehen. Dies allein vermag jedoch noch keine Unzumutbarkeit einer weiteren Begutachtung zu begründen. Sodann bestehen von Seiten des Gerichtes Zweifel an der von Dr. med. E._____ im Oktober 2014 gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Denn gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 war es

- 15 dem Beschwerdeführer offenbar möglich, vom 14. September bis 13. Oktober 2014 Ferien in seinem Heimatland zu verbringen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist es gemäss ICD- Leitlinien aber sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapital V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 174). Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer mit einer schweren depressiven Episode wohl kaum möglich gewesen, eine rund einmonatige Ferienreise in sein Heimatland zu unternehmen. Schliesslich begründet Dr. med. E._____ in ihren Arztberichten vom 1. Oktober (Bf-act. 25) und 12. Dezember 2014 (Bf-act. 26) auch nicht ausreichend, weshalb dem Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung nicht zumutbar sein soll. Vielmehr bringt Dr. med. E._____ lediglich vor, dass der Beschwerdeführer bereits ausreichend medizinisch psychiatrisch abgeklärt sei und er sich momentan in einer schweren depressiven Phase befinde, in welcher eine erneute Begutachtung eine psychische Dekompensation hervorrufen könnte. Nicht zumutbar ist eine Begutachtung indes nur dann, wenn sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit der zu begutachtenden Person darstellt. Diagnostische Massnahmen stellen grundsätzlich keine solche Gefahr dar (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 und Art. 21 Rz. 114 f.). Dr. med. E._____ argumentiert wohl implizit, dass aufgrund der vermehrt vorhandenen Suizidgedanken des Beschwerdeführers eine Gefahr für dessen Leben besteht. Dieses Vorbringen wurde von Dr. med. E._____ aber weder näher begründet noch ausreichend substantiiert. Es entsteht denn auch eher der Eindruck, als wolle der Beschwerdeführer endlich in Ruhe gelassen werden. Dies reicht aber − wie gesehen − nicht aus, um die Unzumutbarkeit einer Begutachtung zu begründen.

- 16 - 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe für eine polydisziplinäre Begutachtung plausibel erscheinen und bei dieser Sachlage weder Grund zur Annahme besteht, dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unnötig ist noch dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Anordnung desselben von sachfremden Motiven leiten liess. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers bejahte. Die angefochtene verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 21. November 2014 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu vorstehend E.1b). 7. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend hat der unterliegende Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu übernehmen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist was folgt zu ergänzen: Laut Bundesgericht folgt die Qualifikation des vorliegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim vorliegenden Urteil ebenfalls um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Be-

- 17 schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stellen betreffend Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fine). Es ist daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt (so bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 14 54 vom 30. September 2014 E.6 und S 13 17 vom 5. November 2013 E.8). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2014 181 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.12.2015 S 2014 181 — Swissrulings