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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2015 S 2014 143

24 mars 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,436 mots·~27 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 143 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 24. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Der 1967 geborene A._____ arbeitete zuletzt als Gipser. Am 5. Februar 2001 rutschte er auf einer Gerüsttreppe aus und zog sich Prellungen im Gesässbereich zu. Einen zweiten Arbeitsunfall erlitt A._____ am 19. Juli 2004, als er auf einer Baustelle über eine Kabelrolle stolperte und auf den rechten Oberarm stürzte. Ein dritter Unfall bei der Arbeit geschah am 31. Januar 2006, als A._____ auf vereister Strasse ausrutschte und sich das Becken quetschte und die Halswirbelsäule verstauchte. 2. Am 13. Januar 2006 sowie am 19. Mai 2008 wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) je ein Rückfall zum Unfall vom 19. Juli 2004 gemeldet. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2011 sprach die SUVA A._____ für die Einschränkungen aufgrund der Schulterverletzung eine Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 % zu, wobei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, leichte Tätigkeiten hingegen mit Einschränkungen ganztags zumutbar seien. Die Unfallkausalität der weiteren Beschwerden (Kopf- und Nackenbeschwerden) lehnte die SUVA hingegen mit Verfügung vom 5. Januar 2009 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. April 2010 - ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 80 vom 18. Januar 2011 abgewiesen. 3. Am 29. September 2008 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Dabei gab er an, aufgrund eines Unfalles an gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Hals, an der Wirbelsäule, an der rechten Schulter, am rechten Knie und Becken sowie an Ohnmacht und Schwindel zu leiden. 4. Zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte eine Begutachtung von A._____ in der Klinik X._____. Im diesbezüglichen interdisziplinären Konsensbericht vom 23. Februar 2011 gaben

- 3 die zuständigen Ärzte an, dass in der bisherigen Tätigkeit als Gipser eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Versicherte sei allerdings für eine sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung im Zusammenhang mit dem Schonverhalten des Versicherten müsse bei kumulativen Belastungen während des Tages ein vermehrter Kurzpausenbedarf verteilt über den Tag von maximal drei Stunden zugestanden werden. Mit ergänzendem Schreiben vom 3. Mai 2011 führte Dr. med. B._____ (Leitender Arzt Rheumatologie) von der Klinik X._____ aus, dass A._____ eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit spezifischen Einschränkungen und einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % zugemutet werden könne, wobei kein Grund vorhanden sei, diese in einem geschützten Rahmen umsetzen zu müssen. 5. Am 19. April 2011 erfolgte die Abschlussbeurteilung durch die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C._____. Demzufolge sei A._____ die Tätigkeit als Gipser seit Mai 2008 nicht mehr zumutbar. Angepasste Tätigkeiten müssten sehr leicht bis leicht, wechselbelastend und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht sein. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von letztlich 5,5 Stunden (im Rahmen eines normalen Pensums mit zusätzlichen Pausen von insgesamt drei Stunden). 6. Mit Verlaufsbericht vom 8. März 2013 gab der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D._____ (Facharzt für Allgemeine Medizin FMH), an, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ verschlechtert habe. Es seien zusätzlich Gleichgewichtsstörungen aufgetreten. Die Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Arbeit ohne längeres Stehen und ohne längeres Verharren in gleicher Haltung betrage theoretisch 50 %. Mit Verlaufsbericht vom 5. April 2013 informierte Dr. med. E._____ (Fachärztin für

- 4 - Neurochirurgie) über den Gesundheitszustand von A._____. Danach habe er immer wieder Schwindelattacken und seine Belastbarkeit im Alltag sei sehr begrenzt. Die Prognose sei noch offen. Derzeit sei A._____ bis auf weiteres zu 50 % krankgeschrieben. 7. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 16. April 2013 sowie am 8. Mai 2013 observiert. A._____ wurde daraufhin am 26. Juni 2013 sowie am 27. Juni 2013 durch die IV-Stelle zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt und mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert. 8. Eine Beurteilung der Observationsvideos und der diesbezüglichen Akten durch den RAD-Arzt med. pract. F._____ erfolgte am 27. Mai 2013, am 19. August 2013 sowie am 28. August 2013. Der RAD-Arzt med. pract. F._____ kam zum Schluss, dass A._____ aus medizinischer Sicht zumindest seit Oktober 2009 (Zeitpunkt des Abschlusses der Rekonvaleszenz nach der letzten Operation) in adaptierten Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig sei. Die angebliche muskuläre Dekonditionierung sei keine Krankheit, sondern bestenfalls durch Nichtgebrauch hervorgerufen. 9. Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle A._____ eine IV-Rente vom 2. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 bei einem IV-Grad von 100 % in Aussicht. 10. Am 6. November 2013 erhob A._____ gegen diesen Vorbescheid Einwand, wobei er geltend machte, dass ihm vom 2. Mai 2009 bis zum 28. Februar 2011 eine ganze IV-Rente und ab dem 1. März 2011 unbefristet mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen sei. Er beantragte zudem, dass ein Gutachten über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit dem 1. März 2011 einzuholen sei. Er führte aus, dass die erfolgte Observation das Gutachten der Klinik X._____ nicht ent-

- 5 kräften könne. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei der Tatsache, dass er auf die Einhaltung von Pausen angewiesen sei, Rechnung zu tragen. Dies indem entweder von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werde oder aber der Leidensabzug zu erhöhen sei. 11. Mit Verfügung vom 9. September 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid fest. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Gipser seit Mai 2008 nicht mehr zumutbar sei. In leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten gelte er jedoch seit Oktober 2009 als 100 % arbeitsfähig. Dies hätte die Observation ergeben. Aufgrund der Schulterproblematik rechts sollten Heben und Tragen nur eingeschränkt ausgeführt werden. Die angebliche muskuläre Dekonditionierung sei keine Krankheit, sondern bestenfalls durch Nichtgebrauch hervorgerufen. Sie sei nicht auf Dauer ausgelegt, sondern könne bei zumutbarer körperlicher Anstrengung jederzeit wieder kompensiert werden. Dem Observationsmaterial könne weiter entnommen werden, dass keine Hinweise für irgendwelche Schwächen, Schwindel und Gangunsicherheiten vorliegen würden. Zum Einwand von A._____, dass er auf die Einhaltung von Pausen angewiesen sei, entgegnete die IV-Stelle, dass der RAD nachvollziehbar und schlüssig aufgrund der Observation festgehalten habe, dass die in der Begutachtungssituation in der Klinik X._____ geklagten Limiten de facto nicht vorhanden seien. 12. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Oktober 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, dass die Verfügung vom 9. September 2014 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 2. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine ganze IV-Rente und für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 eine halbe IV-Rente, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, auszurichten

- 6 sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, dass Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs das Gutachten der Klinik X._____ sei, wonach ihm ein ganztägiges Arbeitspensum mit Kurzpausen von maximal drei Stunden pro Tag zuzumuten sei. Somit sei von einer 75%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Daran vermöge die Observation und die sich darauf abstützende Einschätzung des RAD nichts zu ändern. Es sei zudem ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren, da nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien. 13. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2014. Gegen Verfügungen einer kantonalen IV-Stelle kann Beschwerde direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle erhoben werden (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Verfügung wurde von der IV-Stelle des Kantons Graubünden erlassen, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die

- 7 - Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von dieser Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ein weiterer Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2010 wird von der Beschwerdegegnerin indessen abgelehnt. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf eine halbe IV-Rente, eventualiter eine Rente nach Ermessen des Gerichts, habe. Streitig und zu prüfen ist daher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2010, wobei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit umstritten ist. 3. a) Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-

- 8 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.w.H.). Der Invaliditätsgrad bemisst sich somit nach der wirtschaftlichen Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum hängt wesentlich von der medizinischen Arbeitsunfähigkeit ab.

- 9 - 4. a) Zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs ist daher zunächst die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Gipser seit Mai 2008 nicht mehr zumutbar sei. In leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten gelte er jedoch seit Oktober 2009 als 100 % arbeitsfähig. Dies habe die erfolgte Observation gezeigt. Aufgrund der Schulterproblematik rechts solle Heben und Tragen allerdings nur eingeschränkt ausgeführt werden. Der linke Arm sei hingegen nicht eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass die angebliche muskuläre Dekonditionierung keine Krankheit, sondern bestenfalls durch Nichtgebrauch hervorgerufen sei. Sie sei nicht auf Dauer ausgelegt, sondern könne bei zumutbarer körperlicher Anstrengung jederzeit wieder kompensiert werden. Dem Observationsmaterial könne weiter entnommen werden, dass keine Hinweise für irgendwelche Schwächen, Schwindel und Gangunsicherheiten vorliegen würden. b) Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruches das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Klinik X._____ sein müsse. Selbst die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ habe die Schlussfolgerungen der Gutachter bestätigt und ausgeführt, dass die Rentenleistung auf dieser Basis beurteilt werden müsse. Danach sei ihm ein ganztägiges Arbeitspensum mit Kurzpausen von maximal drei Stunden pro Tag zumutbar. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde mit 25 % beziffert. Die Klinik X._____ habe eine Verdeutlichungstendenz erkannt und sich daher nicht auf seine Aussagen verlassen, sondern die erhobenen objektiven Beweise gewürdigt. Der RAD-Arzt med. pract. F._____ habe ihn hingegen nie untersucht und die Schlussfolgerungen der Klinik X._____ lediglich nach Sichtung der Überwachungsvideos verworfen. Zudem sei ihm von der Klinik

- 10 - X._____ eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bis 10 kg attestiert worden. Die Observation ergebe keine Hinweise darauf, dass diese Beurteilung nicht korrekt wäre. Schwere Gegenstände habe er ausschliesslich mit der linken Hand getragen. Die Observation zeige weiter, dass er in seinem Tagesablauf jeweils grössere Pausen einlege. Der RAD-Arzt med. pract. F._____ habe sich bei der Sichtung und Beurteilung der Observationsvideos nur auf die neuen Einschränkungen - Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen, Schwindelattacken, Fersengang, Zehenspitzengang, Schmerzen beim Aufrichten - beschränkt. Diese Einschränkungen habe die Klinik X._____ allerdings gar nicht in die Beurteilung einfliessen lassen. Wenn diese Beschwerden nun nicht glaubhaft nachgewiesen werden könnten, habe dies daher keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen der Klinik X._____. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass der RAD-Arzt med. pract. F._____ übersehe, dass die Gutachter der Klinik X._____ das Pausenbedürfnis sowohl aus der Fehlhaltung als auch aus der Fehlstatik der Wirbelsäule herleiten würden. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit und das Pausenbedürfnis würden sich somit nicht einfach wegtherapieren lassen. Zudem bestehe die muskuläre Fehlhaltung und Schonhaltung bereits seit über zehn Jahren. Weder die Klinik X._____ noch die Beschwerdegegnerin hätten bis anhin vorgebracht, dass durch medizinische Massnahmen die Leistungsfähigkeit gesteigert werden könne. Die Klinik X._____ habe dies sogar ausdrücklich verneint. Zusammenfassend sei auf das Gutachten der Klinik X._____ abzustellen, wonach er ab dem 1. Januar 2010 für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztätig arbeitsfähig sei, jedoch tägliche Pausen von maximal drei Stunden benötige, was einer Leistungsfähigkeit von 75 % entspreche.

- 11 - 5. a) Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Folgenden die relevanten Arztberichte und Gutachten wiederzugeben und anschliessend zu würdigen: • Zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte eine Begutachtung des Beschwerdeführers in der Klinik X._____. Im diesbezüglichen interdisziplinären Konsensbericht vom 23. Februar 2011 gaben Dr. med. B._____ (Leitender Arzt Rheumatologie), G._____ (Physiotherapeut Ergonomie), Dr. med. H._____ (Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) sowie Dr. med. I._____ (Leitender Arzt/Chefarzt Stv. Neurologie) an, dass ein zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom rechts, eine komplexe Schulterstörung mit Schulter-Impingement rechts sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 70 S. 4). Die Hypästhesie könne nicht hinreichend erklärt werden. Diese müsse ebenso wie die Schwindelsymptomatik und die assoziierten subjektiven kognitiven Einschränkungen im Sinne einer Symptomausweitung bzw. einer funktionellen Überlagerung interpretiert werden. Ebenso sei die demonstrierte, funktionell anmutende Stand- und Gangunsicherheit nicht organischer Natur (Bg-act. 70 S. 7). Es hätten keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung und insbesondere keine Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gefunden werden können. Zusammengefasst lägen pathologisch-anatomische Veränderungen in der HWS und LWS sowie im Bereich des Schultergelenkes vor, die eine Einschränkung der körperlich funktionellen Leistungsfähigkeit verursachen würden. Andererseits sei das Ausmass der Einschränkung durch diese Befunde nicht eindeutig geklärt, die Konsistenz der gefundenen Einschränkungen sei mehr als fraglich. Die Schwindelsymptomatik und die Hemihypästhesie auf der rechten Seite könnten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden. Diese

- 12 müssten als Ausdruck einer funktionellen Überlagerung bzw. einer zumindest unbewussten Aggravation interpretiert werden (Bg-act. 70 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei allerdings für eine sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit begründe sich durch die dafür ausreichend sichere Handhabung von Gewichten bis maximal 10 kg sowie Normleistungen für das Gehen und Stehen sowie Hocken und Sitzen. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung im Zusammenhang mit dem Schonverhalten des Beschwerdeführers müsse bei kumulativen Belastungen während des Tages ein vermehrter Kurzpausenbedarf verteilt über den Tag von maximal drei Stunden zugestanden werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil seiner momentan gezeigten Beschwerdesymptomatik im Sinne einer Verdeutlichungstendenz bis hin zu einer unbewussten Aggravation gedeutet werden müsse. Die Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) könnten nur bedingt für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Es sei zudem kein therapeutisches Potenzial zu erkennen, da die genügende Motivation und Leistungsbereitschaft für ein an sich medizinisch sinnvolles und zumutbares, aktives multimodales Programm fehle. Mit medizinischen Massnahmen sei nicht mit einer Verbesserung der Beschwerden zu rechnen (Bg-act. 70 S. 10 f.). • In der Abschlussbeurteilung vom 19. April 2011 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ fest, dass der Beschwerdeführer an multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates leide, wobei der ursächliche Zusammenhang mit diversen Unfällen noch nicht abschliessend geklärt sei. Daher müsse für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das umfassende interdisziplinäre Gutachten der Klinik X._____ abgestellt

- 13 werden. Die multiplen Schäden des Bewegungsapparates seien bestätigt worden. Es würden allerdings Inkonsistenzen im Verhalten und eine Neigung dazu bestehen, Defizite und Funktionseinbussen übertrieben deutlich darzustellen, so dass die durchgeführte EFL nur eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit habe. Dr. med. C._____ hielt abschliessend fest, dass dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Gipser seit Mai 2008 nicht mehr zumutbar sei. Angepasste Tätigkeiten müssten sehr leicht bis leicht, wechselbelastend und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht sein. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von letztlich 5.5. Stunden (im Rahmen eines normalen Pensums mit zusätzlichen Pausen von insgesamt drei Stunden). Als Beginn der Arbeitsfähigkeit müsse dabei der Zeitpunkt des Abschlusses der Rekonvaleszenz nach der letzten Operation angenommen werden, also Oktober 2009 (Bg-act. 178 S. 15). • Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 beantwortete Dr. med. B._____ (Leitender Arzt Rheumatologie) von der Klinik X._____ die von der IV- Stelle gestellte Zusatzfrage, ob die attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen bestehe, in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit spezifischen Einschränkungen und einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % zugemutet werden könne, wobei kein Grund vorhanden sei, diese grundsätzlich in einem geschützten Rahmen umsetzen zu müssen (Bg-act. 78). • Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____ (Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) informierte mit Schreiben vom 8. März 2013, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verschlechtert habe, als Gleichgewichtsstörungen aufgetreten seien. Der Be-

- 14 schwerdeführer sei sowohl im Arbeitsprozess als auch in der Familie durch die zervikalen Beschwerden, die Schulterbeschwerden rechts, die Kniebeschwerden und den Schwindel stark eingeschränkt. Seiner Ansicht nach betrage die Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Arbeit ohne längeres Stehen und ohne längeres Verharren in gleicher Haltung theoretisch 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch realistischerweise auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertet werden. Die Prognose sei schlecht (Bg-act. 139 S. 2). • Mit Bericht vom 5. April 2013 informierte Dr. med. E._____ (Fachärztin für Neurochirurgie), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. Sie sei im Moment zurückhaltend gegenüber einer Wirbelsäulenoperation, weil der Beschwerdeführer starke Schwindelattacken habe und jede kleine Änderung im Alltagsprogramm sein Gleichgewicht vollständig dekompensiere. Eine Arbeitsprobe sei auch in einer geschützten Situation sehr schwierig, weil der Beschwerdeführer nicht mehr belastbar sei. Mit jedem Lärm mache sich eine Konzentrations- und Gleichgewichtsstörung bemerkbar und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in einer öffentlichen Einrichtung und im Team zu arbeiten. In der Familie sei der Beschwerdeführer sehr abhängig von seiner Ehefrau, die ihn überall hin chauffiere. An Freizeitaktivitäten mit den Kindern oder der Ehefrau könne er nicht teilnehmen, da seine Beweglichkeit wegen konstanten Schwindelattacken sehr eingeschränkt sei. Es gebe im Moment keine therapeutische Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu steigern, weil die Schwindelsymptomatik sehr dominant sei. Die Prognose sei noch offen. Der Beschwerdeführer sei aber im Moment bis auf weiteres 50 % krankgeschrieben (Bg-act. 133).

- 15 - • Am 27. Mai 2013, am 19. August 2013 sowie am 28. August 2013 erfolgte eine Beurteilung durch den RAD-Arzt med. pract. F._____. Demnach hätten die Gutachter bei der Begutachtung deutliche Inkonsistenzen gefunden, welche auf eine Selbstlimitierung hindeuten würden. In Kenntnis der Selbstlimitierung - jedoch ohne Kenntnis der tatsächlichen Leistungsfähigkeit - sei für eine leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % geschätzt worden. Durch die erfolgte Observation sei nun der Tatsachenbeweis erbracht worden, dass die in der Begutachtungssituation geklagten Limiten de facto nicht vorhanden seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei fähig, leichte Tätigkeiten vollumfänglich auszuüben. Er könne gehen, stehen, sich hinkauern, und - zumindest mit der linken Hand - schwere Gegenstände heben. Es würde keine Gangunsicherheit bestehen und ein Schmerzverhalten sei, bis auf die Vermeidung des Tragens von schweren Gegenständen, nicht erkennbar. Med. pract. F._____ führte weiter aus, dass er in Kenntnis des Observationsmaterials für eine Leistungsminderung von 25 % (maximal drei Stunden Zusatzpausen) in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Anhaltspunkte sehe. Die angebliche muskuläre Dekonditionierung sei keine Krankheit, sondern bestenfalls durch Nichtgebrauch hervorgerufen. Sie sei nicht auf Dauer ausgelegt, sondern könne bei zumutbarer körperlicher Anstrengung jederzeit wieder kompensiert werden. Gemäss den Observationsvideos gäbe es zudem keinen Hinweis für irgendeine Schwäche/Schwindel/Gangunsicherheit, ausgenommen der rechten Schulter (Bg-act. 148 S. 8 f. und 178 S. 20 f.). • Mit Schreiben vom 5. November 2013 erachtete der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____ (Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) die Einhaltung von Pausen verteilt über den Tag für notwendig. Der

- 16 - Umfang der zusätzlichen Pausen solle dabei idealerweise drei Stunden, mindestens aber zwei Stunden pro Tag, betragen. Die Fehlhaltung und die muskuläre Dysbalance könnten theoretisch verbessert werden (Bg-act. 171 S. 18 f.). b) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizini-

- 17 schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. RAD-Berichte haben deshalb einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4 m.w.H.). c) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig ist. Strittig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit. Die erfolgte Observation vom 16. April 2013 sowie vom 8. Mai 2013 erlaubt nach Ansicht des Gerichts keine Rückschlüsse auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne jegliche Einschränkung und somit ein Abweichen vom Gutachten der Klinik X._____. Die Observation zeigt den Beschwerdeführer lediglich bei Alltagsaktivitäten, so beim Autofahren bzw. Lenken eines Motorfahrrades, beim Ein-

- 18 kaufen sowie beim Staubsaugen seines Autos. Wenn eine Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Umfang bejaht wird - wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist - dann ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die besagte Person in einem Einkaufsladen oder beim Autofahren anzutreffen ist, soweit dies nicht aufgrund der geltend gemachten Symptome als unmöglich erscheint. Es ist zwar richtig, dass anlässlich der Observation keine Gang- oder Stehunsicherheit des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Auch der geltend gemachte Schwindel hat sich anlässlich der Überwachung nicht bestätigt. So hielt der Bericht der Überwachungsfirma fest, dass sich der Beschwerdeführer vollkommen normal und unauffällig verhalten habe. Er habe sich nur ein einziges Mal an den Rücken gefasst. Ansonsten hätten keine Bewegungseinschränkungen, Schmerzmimiken oder Schonhaltungen festgestellt werden können. Es hätten auch keine Ohnmacht oder Schwindel beobachtet werden können. Auch Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen sowie eine Verlangsamung der Bewegungsabläufe hätte nicht festgestellt werden können (Bg-act. 155 S. 4 ff.). Die Klinik X._____ hat diesbezüglich in ihrem Bericht vom 23. Februar 2011 allerdings bereits festgehalten, dass die im Vordergrund stehende Schwindelsymptomatik nicht zugeordnet werden könne, da klinisch objektive Zeichen fehlen würden und die Unsicherheiten in den Bewegungen und vor allem bei Überprüfung des Geschehens demonstrativ ausgelenkt erscheine. In scheinbar unbeobachteten Momenten sei ein flüssiger Gang zu beobachten. Die Schwindelsymptomatik müsse im Sinne einer Symptomausweitung bzw. einer funktionellen Überlagerung interpretiert werden (Bg-act. 70 S. 7 und S. 55 f.). Demzufolge wurde die durch die Observation entkräftete Schwindelsymptomatik bereits beim Gutachten der Klinik X._____ nicht in dem Sinne berücksichtigt, dass sie eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Es wurde lediglich festgehalten, dass - trotz der Verdeutlichungstendenz - Tätigkeiten, die eine höhere Anforderung an das Gleichgewicht voraus-

- 19 setzen, ausgeschlossen würden (Bg-act. 70 S. 10). Folglich hat die erfolgte Observation in Bezug auf die Schwindelsymptomatik keine Änderung der Einschätzung der Klinik X._____ zur Folge. Dies erscheint schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere wenn man bedenkt, dass es unmöglich erscheint, dass eine von derart starkem Schwindel geplagte Person, ein Motorfahrrad lenken kann. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Observation allerdings als Lenker eines solchen Mofas erkannt (Bgact. 115 S. 5). Es erscheint somit in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Klinik X._____ und der Beurteilung durch den RAD eindeutig, dass die geltend gemachte Schwindelsymptomatik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Die diesbezüglich hiervon abweichenden Einschätzungen von Dres. med. D._____ und E._____ vermögen - insbesondere in Kenntnis der Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers - daran nichts zu ändern. d) Allerdings hat die Klinik X._____ die vermehrte Pausenbedürftigkeit und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar definiert, weswegen die Sache zum jetzigen Zeitpunkt nicht spruchreif ist. Im interdisziplinären Konsensbericht vom 23. Februar 2011 wird von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit für eine sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit mit einem vermehrten Kurzpausenbedarf verteilt über den Tag von maximal drei Stunden ausgegangen (Bg-act. 70 S. 10). Demgegenüber gab Dr. med. B._____ (Leitender Arzt Rheumatologie) im ergänzenden Schreiben vom 3. Mai 2011 an, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit spezifischen Einschränkungen und einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 75 % zugemutet werden könne (Bg-act. 78 S. 1). Die Aussagen im Gutachten stimmen somit nicht mit den Aussagen im ergänzenden Schreiben überein. Unklar ist nun, ob die Klinik X._____ von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit mit zusätzlichen Pausen oder von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit unter

- 20 - Berücksichtigung der zusätzlichen Pausen ausgeht. Subtrahiert man von einem Ganztagespensum à 8.5 Stunden den zusätzlichen Pausenbedarf von drei Stunden, ergibt dies 5.5 Stunden pro Tag. Diese 5.5 Stunden pro Tag wurden auch von der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ als zumutbar erkannt (Bg-act. 178 S. 15). Dies ergäbe allerdings im Ergebnis eine Arbeitsfähigkeit von 65 % und nicht 75 %. Unklar ist im Weiteren, was die Klinik X._____ unter „maximal drei Stunden“ versteht. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____ (Facharzt für Allgemeine Medizin FMH) ist diesbezüglich der Ansicht, dass die zusätzlichen Pausen mindestens zwei Stunden pro Tag, idealerweise drei Stunden, betragen sollten (Bgact. 171 S. 18 f.). Insgesamt ist das Gutachten der Klinik X._____ in dieser Hinsicht unklar, weshalb hierzu eine Ergänzung bzw. Präzisierung durch die Klinik X._____ unter Vorlage der Ergebnisse der erfolgten Observation notwendig erscheint. e) Hinsichtlich der übrigen Beschwerden des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der muskulären Dekonditionierung - weicht die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract. F._____ nicht vom Gutachten der Klinik X._____ ab. Zudem gilt es festzuhalten, dass die erfolgte Observation diesbezüglich nicht viel hergibt. Der RAD-Arzt med. pract. F._____ geht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis wechselschwere, wechselbelastende Tätigkeiten aus. Aufgrund der Schulterproblematik rechts solle Heben und Tragen rechts allerdings nur eingeschränkt und bis Schulterhöhe erforderlich sein (Bg-act. 178 S. 21). Diese Einschätzung ist nicht wesentlich abweichend von der Einschätzung der Klinik X._____. Einzig in Bezug auf die muskuläre Dekonditionierung und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht eine widersprüchliche Einschätzung zwischen dem Gutachten der Klinik X._____ und der Beurteilung durch den RAD-Arzt med. pract. F._____. Die Klinik X._____ nahm aufgrund der muskulären Dekonditionierung ei-

- 21 nen vermehrten benötigten Pausenbedarf verteilt über den Tag von maximal drei Stunden an (vgl. Bg-act. 70 S. 10). Sie gab zu bedenken, dass kein therapeutisches Potenzial zu erkennen sei, da die genügende Motivation und Leistungsbereitschaft für ein an sich medizinisch sinnvolles und zumutbares Programm fehlen würde. Demzufolge sei mit medizinischen Massnahmen nicht mit einer Verbesserung der Beschwerden zu rechnen (Bg-act. 70 S. 11). Demgegenüber gab der RAD-Arzt med. pract. F._____ an, dass die angebliche muskuläre Dekonditionierung keine Krankheit sei, sondern bestenfalls durch Nichtgebrauch hervorgerufen und nicht auf Dauer ausgelegt, sondern durch zumutbare körperliche Anstrengung jederzeit wieder zu kompensieren sei (Bg-act. 178 S. 21). Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____ erachtete die Einhaltung von zusätzlichen Pausen als notwendig, wobei er der Ansicht war, dass die Fehlhaltung und die muskuläre Dysbalance theoretisch verbessert werden könnten (Bg-act. 171 S. 18 f.). Fraglich erscheint nun, ob es sich bei der besagten muskulären Dekonditionierung um eine Krankheit handelt oder nicht. Weiter unklar ist, ob die Klinik X._____ die Ansicht, dass die erwähnte muskuläre Dekonditionierung durch Therapie nicht verbessert werden könne, nur aufgrund der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers vertrat. Könnte die muskuläre Dekonditionierung grundsätzlich durch eine Therapie verbessert werden, so erscheint es weiter fraglich, weshalb bisher weder aus ärztlicher Sicht noch von Seiten der IV-Stelle diesbezüglich Therapiemassnahmen gefordert wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob überhaupt ein Potential für die Schadensminderung vorhanden ist. Auch bezüglich der muskulären Dekonditionierung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen folglich einige Unklarheiten, so dass sich hierzu eine Ergänzung bzw. Präzisierung durch die Klinik X._____ aufdrängt.

- 22 f) Es ist somit festzustellen, dass das Gericht unter Würdigung der Arztberichte und der erfolgten Observation zur Ansicht gelangt, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeiten Unklarheiten bestehen bleiben. Die Angelegenheit ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht spruchreif und folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere zur Ergänzung bzw. Präzisierung - unter Vorlage der Ergebnisse der Observation - durch die Klinik X._____ hinsichtlich der Pausenbedürftigkeit und des Umfangs der Arbeitsfähigkeit sowie der muskulären Dekonditionierung. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. September 2014 aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen durch die Klinik X._____ und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. b) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter fallen insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 113 ff.). Da die Beschwerdegegnerin unterlegen ist, hat sie den Beschwerdeführer zu entschädigen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten. Der Aufwand gemäss der eingereich-

- 23 ten Honorarnote (17.66 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Spesen und 8 % MWST) erscheint angemessen. Demzufolge hat die unterlegene Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 4'714.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 9. September 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens (IV-Stelle) hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'714.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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