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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2014 S 2013 56

2 décembre 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,871 mots·~49 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 56 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 2. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Während eines Urlaubs in der Rekrutenschule verunfallte A._____ gemäss seinen Angaben am 5. Oktober 1994 in der Nähe von O.1._____ (X._____). Nach seiner Genesung kehrte er wieder in die Rekrutenschule zurück, wurde jedoch wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden frühzeitig entlassen. In der Folge arbeitete er wiederum als kaufmännischer Angestellter in seinem vormaligen Lehrbetrieb. Infolge häufiger krankheitsbedingter Absenzen wurde dieses Arbeitsverhältnis im Jahr 1996 allerdings aufgelöst. Anschliessend arbeitete A._____ bis 1999 bei verschiedenen Betrieben, wobei er die aufgenommenen Tätigkeiten jeweils aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten aufgab oder unterbrach. Die Militärversicherung übernahm seit dem Unfall vom 5. Oktober 1994 die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen und richtete Taggelder für den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall aus. 2. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 sprach das damalige Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) A._____ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Auf der Grundlage dieses Entscheids erkannte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ daraufhin mit Verfügung vom 8. Februar 2002 rückwirkend ab dem 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zu. Vor diesem Hintergrund reduzierte das damalige BAMV die A._____ zugesprochene Rente ab dem 1. Januar 2003 infolge Überentschädigung. 3. Am 7. Juli 2005 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der A._____ zugesprochenen Rente. Dabei stellte sie keine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts fest, wovon sie A._____ mit Mitteilung vom 19. Mai 2006 in Kenntnis setzte. Aufgrund von Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch – insbesondere in Form einer Observation von A._____ vom 2. bis 11. Juli 2012

- 3 - – ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 die vorsorgliche Einstellung der zugesprochenen Rente an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 12 131 vom 15. Januar 2013 nicht ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die A._____ zugesprochene Rente in der Folge mit Verfügung vom 19. April 2013 rückwirkend per 31. Oktober 2012 ein und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. 4. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle vom 19. April 2013 sei aufzuheben und dem Versicherten sei die bisherige Rente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, worauf neu zu entscheiden sei. Die angefochtene Verfügung sei vorerst aufzuheben respektive zu sistieren und dem Beschwerdeführer seien geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren, nachdem er die Rente über 15 Jahre bezogen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Einvernahme verschiedener Personen als Zeugen sowie die Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. B._____. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die ABI-Gutachter hätten nicht geglaubt, dass er am 5. Oktober 1994 ein Schädelhirntraum erlitten habe. Es erscheine deshalb unerlässlich, die echtzeitlichen Unterlagen über den Autounfall einzuholen und ein Obergutachten in Auftrag zu geben, welches die entsprechenden Akten berücksichtige und die aktuellen Arztberichte der behandelnden Psychiater. Nur auf diese Weise sei eine Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers möglich.

- 4 - Denn unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer sich im Rahmen der unglücklichen "Wiedereingliederung als Musiker" präsentiert habe, sei hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit in so erheblichem Mass psychisch angeschlagen sei, dass eine Aufhebung der IV-Rente ausser Frage stehe. Dies ergäbe sich aus den zusätzlichen, mit Nachdruck beantragten Abklärungen, insbesondere aus den Berichten über den derzeitigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik. Schliesslich habe die IV-Stelle bei der Aufhebung der IV-Rente ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 1995 und damit während mehr als 15 Jahren eine ganze IV- Rente bezogen habe. Seine Rente könne daher nicht aufgehoben werden, ohne dass die IV-Stelle berufliche Massnahmen, allenfalls unter Vorschaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, einleite. Ein solcher Schritt sei jedoch erst erfolgsversprechend, wenn die aktuelle stationäre Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen sei. Bis dahin habe die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die zugesprochene IV-Rente weiterhin auszurichten. 5. In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung könne im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden, da sie erst wenige Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sei. Die diesbezüglich beantragten Beweiserhebungen würden sich daher erübrigen. Im Hinblick auf die begehrten Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht während der gesamten Rentenbezugsdauer vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei. So habe er offenbar bis ins Jahr 2002 regelmässig gearbeitet. Aufgrund des Überwachungsvideos sei sodann erstellt, dass der Be-

- 5 schwerdeführer als Strassenmusikant Dienstleistungen mitten im Leben erbracht habe. Obwohl der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nunmehr als absurden Versuch der Wiedereingliederung bezeichne, habe er sich hierdurch als Strassenmusikant bereits im Arbeitsmarkt bewegt und ein Einkommen erzielt. Dabei gehe aus den Überwachungsbildern hervor, dass der Beschwerdeführer vital, agil und mobil und im gesellschaftlichen Leben voll integriert sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit zuzumuten, seine Arbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung zu verwerten. Folglich stünden ihm keine beruflichen Massnahmen zu. Schlussendlich sei festzuhalten, dass die Ermittlungs- und Observationsberichte entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einen körperlich und psychisch angeschlagenen Menschen zeigten, sondern eine äussert vitale und selbständige Person ohne Anzeichen von Schmerzen, Müdigkeit oder Konzentrationsproblemen. Dies stehe in krassem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und sei selbstverständlich zu berücksichtigen. 6. In der Replik vom 25. September 2013 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge. Ergänzend beantragte er, zusätzlich zu den Eltern des Beschwerdeführers und Dr. med. B._____, Dr. med. C._____ sowie die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden, insbesondere Dr. med. D._____ und E._____, als Zeugen über den aktuellen und persistierenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor oder anlässlich der öffentlichen Verhandlung zu befragen. Das ABI-Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht inkonsistent und nicht nachvollziehbar. So hätten die ABI-Gutachter dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, am 4. Oktober 1994 einen schweren Verkehrsunfall erlitten zu haben. Paradox sei dies, weil sich die ABI-Gutachter nicht um die entsprechenden Dokumente bemüht hätten. Der ABI-Gutachter habe im Übrigen selber eingeräumt, dass eine psychiatrische Beurteilung vorliegend eigentlich nicht möglich

- 6 sei. Darauf sei er zu behaften. Der Gutachter kapriziere sich zudem auf die Feststellung, die im Jahr 1996 diagnostizierte organische Schizophrenie könne nicht durch den Unfall verursacht worden sein. Er setze sich aber mit dieser Diagnose nicht auseinander, obgleich eine Schizophrenie unter Medikamenteneinwirkung remittieren könne, ohne vollständig geheilt zu sein. Das ABI-Gutachten sei überdies gespickt von apodiktischen und apologischen Kraftausdrücken. Angesichts der, in den gewählten Formulierungen zum Ausdruck kommenden krassen Konfliktsituation hätten die ABI-Gutachter den Gutachtensauftrag zurückgeben müssen, da sie zu einer objektiven Beurteilung offensichtlich nicht im Stande gewesen seien. Schliesslich sei das ABI dafür bekannt, tendenziell eher versicherungsfreundliche Gutachten zu schreiben. Es werde beantragt, diese allgemein bekannte Tatsache durch eine empirische Untersuchung abklären zu lassen. Mit Schreiben vom 17. September 2013 hätten die Psychiatrischen Dienste Graubünden überdies bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in stationärer Behandlung befinde. Wegen der Schwere der Erkrankung werde ein längerer Aufenthalt erforderlich sein. In der Zwischenzeit sei eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer beantragt worden. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, sämtliche Akten der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zu beschaffen. Mit den vorerwähnten Dokumenten und medizinischen Bescheinigungen sei belegt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Schliesslich sei die Behauptung der erfolgreichen Selbsteingliederung des Beschwerdeführers als Strassenmusikant zurückzuweisen. Dieser Arbeitsversuch sei kläglich gescheitert. Ohne Hilfe einer professionellen Berufsberatung werde der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt nicht reüssieren. Die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer die begehrten Massnahmen zur Wiedereingliederung folglich zu gewähren und ihm bis dahin die zugesprochene IV-Rente auszurichten. Abschliessend sei dar-

- 7 auf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 abermals einen Autounfall erlitten habe, durch den sich seine gesundheitliche Verfassung weiter verschlechtert habe. 7. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 27. März 2014, 30. April 2014, 27. Oktober 2014, 28. Oktober 2014 sowie am 29. Oktober 2014 weitere Unterlagen zu seiner derzeitigen und vormaligen gesundheitlichen Verfassung ein. 8. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2014 lud der zuständige Instruktionsrichter die Verfahrensparteien unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für Mittwoch, 26. November 2014, zu einer mündlichen Verhandlung ein. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, teil, während die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. November 2014 auf eine Teilnahme verzichtet hatte. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Parteivortrag an den gestellten Rechtsbegehren fest und vertiefte seine diesbezügliche Argumentation. Nach Abschluss des Parteivortrags befragte der Vorsitzende den Beschwerdeführer zur Behauptung, vom Gutachter des ABI geschlagen worden zu sein. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, der Gutachter habe ihn aufgefordert, sich auszuziehen und sich zu drehen. Er sei davon ausgegangen, dieser werde, wie die anderen Gutachter, seinen Rücken ansehen. Der Gutachter habe ihm jedoch plötzlich heftig auf den Kopf geschlagen. Anschliessend habe er ihn aufgefordert, sich anzuziehen. Er habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was passieren werde. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die Mutter des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer sei nach der Begutachtung sehr verwirrt gewesen. Er habe ihr erzählt, bei der fraglichen Untersu-

- 8 chung geschlagen worden zu sein. Diesen Vorfall habe sie dann ihrem Hausarzt mitgeteilt, der dazu Stellung genommen habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in Aussicht, das entsprechende Schreiben wie auch das Schreiben von Rechtanwalt lic. iur. Suenderhauf nachzureichen. Ausserdem reichte er den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, von dipl. F._____ vom 3. Oktober 2013, den Bericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in X._____ nach dem Unfall am 5. Oktober 1994, einschliesslich einer Übersetzung, die Krankschreibung vom 17. August 1995 und einen Bericht über eine am 30. Oktober 1995 durchgeführte neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers ein. 9. Am 28. November 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweise wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. April 2013. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller

- 9 und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist demzufolge einzutreten. 2. Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 19. April 2013 auf die dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2002 zugesprochene Rente zurückgekommen, hat diese rückwirkend per 31. Oktober 2012 aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen. Die Rechtmässigkeit dieser Anordnung wird vom Beschwerdeführer vorderhand mit der Begründung in Abrede gestellt, die IV-Stelle habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt. Von den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen sind vorab diejenigen zu prüfen, die auf die Beschaffung echtzeitlicher Dokumente zum Unfall vom 4. Oktober 1994 gerichtet sind. Die übrigen Beweisanträge werden jeweils in Verbindung mit den sich stellenden materiellen Rechtsfragen untersucht. Im Rahmen der entsprechenden materiellen Prüfung wird anschliessend zunächst geprüft, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der die IV-Stelle berechtigt hat, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente aufzuheben. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob sich die verfügte rückwirkende Aufhebung der zugesprochenen Rente als zulässig erweist. 3. a) In Bezug auf die am 5. Oktober 1994 erlittenen Verletzungen beantragt der Beschwerdeführer einerseits, die Unterlagen des Spitals in X._____,

- 10 in welchem er unmittelbar nach dem Unfall behandelt worden sei sowie die Akten der bei der Fallabwicklung beteiligten Versicherungsgesellschaften, der G._____, H._____, sowie der Eidgenössischen Militärversicherung, einzuholen. Andererseits ersucht er das Verwaltungsgericht, seine Eltern hinsichtlich der seit dem Unfall vom 5. Oktober 1994 eingetretenen Persönlichkeitsveränderung als Zeugen zu befragen und ihn selbst zur Parteiaussage zuzulassen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es lägen keine echtzeitlichen Unterlagen über den schweren Verkehrsunfall in X._____ vor, obgleich diese für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit unerlässlich seien. Dies zeige nicht zuletzt, das von der IV-Stelle eingeholte ABI-Gutachten, worin in Frage gestellt werde, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1994 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten habe. Ohne die einzuholenden echtzeitlichen Dokumente basiere weder die anzuordnende Oberbegutachtung des Beschwerdeführers noch der zu fällende Gerichtsentscheid auf der gesamten Falldokumentation, wodurch die Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt würden. Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, der Beschwerdeführer leide nicht (mehr) an Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Daran könnten die echtzeitlichen (X._____schen) Akten über den Unfall vom 5. Oktober 1994 nichts ändern. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung als finale Versicherung konzipiert sei. Bei Eintritt des Invaliditätsfalls habe sie deshalb Versicherungsleistungen zu erbringen, ungeachtet der Ursache, welche der Invalidität zugrunde liege. b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses verfassungsmässige Recht dient zum einen der Sachaufklärung, zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts-

- 11 stellung des Einzelnen eingreift. Letzteres umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat davon – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf eigene Sachkenntnisse zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das im Beschwerdefall angerufene Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den ein Versicherter beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärung herbeizuführen, kann auf die Einholung eines Beweismittels verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGE 134 V 231 E.5.1, 122 V 157 E.1d, 119 V 344 E.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1360). c) Die vom Beschwerdeführer betreffend den Unfall vom 5. Oktober 1994 gestellten Beweisanträge bezwecken unter anderem, die Schwere des Unfalls und die diesbezüglichen Begleitumstände zu erheben. Die Invalidenversicherung bietet, wie die Unfallversicherung, Versicherungsschutz bei Eintritt eines Invaliditätsfalls (GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 13 N. 14). Dabei ist sie insofern als kausale Versicherung konzipiert, als sie bloss dann leistungspflichtig wird, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht oder zu einer Unmöglichkeit führt, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 und Art. 7 ATSG). Sie ist jedoch eine finale Versicherung im Hin-

- 12 blick auf die Ursache, welche zum Gesundheitsschaden geführt hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 14 115 vom 20. Januar 2015 E.2; SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., § 13 N. 18; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 135). Im vorliegenden Fall ist daher nicht von Bedeutung, ob und inwieweit der Unfall vom 4. Oktober 1994 und dessen Begleitumstände für die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich sind. Soweit die interessierenden Beweisanträge darauf abzielen, einen derartigen Kausalzusammenhang nachzuweisen, beziehen sie sich folglich auf Tatsachen, die nicht rechtserheblich sind. d) Dagegen sind die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1994 zugezogen hat, insoweit von Bedeutung, als sie die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und dessen funktionelle Leistungsfähigkeit allfällig nach wie vor beeinträchtigen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegen diesbezüglich echtzeitliche ärztliche Stellungnahmen zum damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Danach war der Beschwerdeführer vom 5. bis zum 8. Oktober 1994 in X._____ hospitalisiert. Anschliessend konnte er mit dem Privatauto nach Chur transportiert werden, wo er vom 9. bis 13. Oktober 1994 im Kantonspital Graubünden behandelt wurde (Beilage der Militärversicherung [MV-act.] 373; Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 45 S. 235). Im Spitalbericht des Rätischen Kantons- und Regionalspitals Graubünden vom 4. Dezember 1994 diagnostizierten die behandelnden Ärzte einen Status nach commotio cerebri (Gehirnerschütterung), Halswirbeldistorsion sowie Thoraxkontusion (IV-act. 45 S. 24). Dieselben Angaben finden sich im Schreiben vom 2. November 1994, in welchem Dr. med. I._____, Assistenzarzt des Rätischen Kantons- und Regionalspitals, die Militärversicherung über die Verletzungen des Beschwerdeführers informiert, die

- 13 sich dieser beim Autounfall vom 5. Oktober 1994 zugezogen hat (IVact. 45 S. 242). In Bestätigung dieser Diagnosen teilten die Ärzte, welche den Beschwerdeführer in X._____ behandelt hatten, der Militärversicherung in der Folge mit, der Beschwerdeführer habe beim Autounfall eine commotio mit retrograder Amnesie erlitten, ohne Zeichen einer contusion des Gehirns ("In conclusion, our diagnosis was concussion oft rhe brain with retrograde amnesia, without signs of contusion oft the brain. Unconscions was anamnestic …" [IV-act. 125 S. 2, IV-act. 157 S. 6]). Schliesslich wurde am 19. Januar 1995 mittels einer MRI-Untersuchung eine Läsion des Gehirns ausgeschlossen (IV-act. 45 S. 163). Aufgrund dieser Unterlagen sind die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 5. Oktober 1994 zugezogen hat, hinreichend bekannt. Allerdings ist einzuräumen, dass die entsprechenden Unterlagen insoweit im Widerspruch zu späteren Arztberichten stehen, als darin vereinzelt von einer contusio cerebri (Hirnprellung) als Unfallfolge die Rede ist (vgl. Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 13. März 1995 [IV-act. 45 S. 165 f.], Austrittsbericht des Militärspitals, voggio, vom 15. Februar 1995 [erwähnt im Case Report (IV-act. 157 S. 6]; anders Bericht einer Rehabilitationsklinik vom 16. Juni 1995 sowie Austrittsbericht vom 10. Juli 1995, welche die ursprünglichen Diagnosen anführt [IV-act. 45 S. 125, 115]). Die ABI- Gutachter führen im Gutachten vom 21. November 2012 als Unfallfolge grundsätzlich eine commotio cerebri auf (vgl. IV-act. 125 S. 2, 6). Ob sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1994 eine commotio cerebri oder eine contusio cerebri zugezogen hat, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indes nicht entscheidend. Massgebend ist, ob und inwieweit die damals erlittenen Verletzungen sowie die übrigen vom Beschwerdeführer beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dessen Fähigkeit beeinträchtigen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Frage gilt es im vorliegenden Verfahren einerseits für den Zeitpunkt des Abschlusses des vorinstanzlichen Verfahrens (19. April 2013) zu beantworten, andererseits

- 14 für das Jahr 2002, allenfalls 2006, als die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers überprüft hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 3 hiervor und E.4 hernach). Im einen wie im anderen Fall lassen die medizinischen Unterlagen, die sich auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers in den Jahren 1994 sowie 1995 beziehen und im Grundsatz bereits bekannt sind, keine neuen Erkenntnisse erwarten. Dementsprechend sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers, die medizinischen Unterlagen des Spitals in X._____, welches den Beschwerdeführer vom 5. bis 8. Oktober 1994 behandelt hat, sowie die Akten der damals mit der Fallabwicklung betrauten Versicherungsgesellschaften, G._____, H._____ sowie der Eidgenössischen Militärversicherung, einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen nicht selber eingeholt und eingereicht hat. e) Ebenfalls abzuweisen ist sodann der Beweisantrag des Beschwerdeführers, seine Eltern als Zeugen einzuvernehmen, da diese zur rechtserheblichen medizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers nichts beizutragen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, ihn zur Parteiaussage zuzulassen, ist anzumerken, dass er an der Hauptverhandlung formlos befragt wurde und in den Rechtsschriften Gelegenheit hatte, sich zum massgeblichen Sachverhalt, insbesondere zu Art und Umfang der am 5. Oktober 1994 erlittenen Verletzungen, zu äussern. Unter diesen Umständen sind von einer Beweisaussage des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der die IV- Stelle berechtigt hat, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente in der Verfügung vom 19. April 2013 aufzuheben.

- 15 a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

- 16 - Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern

- 17 - (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 13). d) Mit Verfügung vom 8. Februar 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Ob sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad seit dem Erlass der fraglichen Anordnung verändert hat, prüfte die IV-Stelle erstmals im Rahmen des im Jahr 2005 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens, das mit der Mitteilung vom 19. Mai 2006 seinen Abschluss fand (Art. 51 ATSG i.V.m. Art. 74ter lit. f IVV). Darin beschied sie dem Beschwerdeführer, bei der Überprüfung seines Invaliditätsgrads keine Änderung festgestellt zu haben, die sich auf die zugesprochene Rente auswirke (IV-act. 12). Diese Anordnung beruht einzig auf dem Arztbericht des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C._____, Facharzt (FMH) für allgemeine Medizin, vom 11. Oktober 2005 (IV-act. 10). Daraus ergibt sich kein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und über dessen funktionelles Leistungsvermögen. Unter diesen Umständen ist mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass die im Rahmen dieses Revisionsverfahrens getätigten Sachverhaltsabklärungen nicht genügen, um die Mitteilung vom 19. Mai 2006 als Vergleichsbasis für die strittige Revision heranzuziehen. Ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung angenommen, eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 8. Februar 2002 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. April 2013 verwirklicht hat. Davon ausgehend ist anschliessend zunächst zu untersuchen, auf welchem Sachver-

- 18 halt die Verfügung vom 8. Februar 2002 beruht. In der Folge wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu prüfen sein, ob die massgeblichen Verhältnisse hiermit eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, welche die Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertigt. 5. a) In der Verfügung vom 8. Februar 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Zur Begründung dieser Anordnung führte sie im Vorbescheid vom 17. Oktober 2001 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 1994 einen Unfall erlitten. Die Militärversicherung sei für die Unfallfolgen aufgekommen und gewähre dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2001 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %. Die Invalidität werde in der Invalidenversicherung, in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung nach denselben Regeln bemessen. Deshalb dürfe in der Invalidenversicherung für den gleichen Gesundheitsschaden grundsätzlich kein anderer Invaliditätsgrad angenommen werden. Die Einschätzung der Militärversicherung habe demnach auch für die Invalidenversicherung Gültigkeit. Infolgedessen werde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist ab dem 1. Oktober 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (alte Beilagen der Invalidenversicherung [alt-IV-act.] 132, vgl. auch alt-IV-act. 135, 134]). Weshalb die IV-Stelle den Beschwerdeführer damals als vollständig erwerbsunfähig einstufte, ergibt sich somit aus den von der Eidgenössischen Militärversicherung gefällten Rentenentscheiden, mithin der Verfügung vom 26. Juni 2001 (MV-act. 465) sowie dem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2002 (MV-act. 484).

- 19 b) Diese beiden Anordnungen stützten sich in der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen funktionellen Leistungsvermögens auf das Gutachten von Dr. med. K._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2000 (vgl. MV-act. 465, MVact. 484). Danach litt der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). In den Akten fänden sich keine Befunde, die einen Widerspruch der körperlichen Beschwerden zum Unfallhergang ergäben. Auch ein Tinnitus, der dem vorbestehenden Schalltrauma zugeordnet werden könne, wäre noch durch den Unfall erklärbar. Die posttraumatischen Mechanismen seien willentlich nicht beeinflussbar. Ebenso sei die Selbststeuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt. Die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer am alten Arbeitsplatz und andernorts zu integrieren, seien gescheitert. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer derzeit nur einer geringen Arbeitsbelastung gewachsen sei. Entsprechend der Störung müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die verschiedenen Testabklärungen hätten bei allen Vorbehalten ergeben, dass der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der Konzentration keinerlei Verlässlichkeit aufbringen könne. Er kaschiere diese Defizite hinter seinen körperlichen Symptomen und einem undisziplinierten Verhalten. Die posttraumatische Belastungsstörung wäre an sich behandelbar. Im Falle des Beschwerdeführers sei eine erfolgreiche Behandlung mangels Motivation allerdings kaum denkbar (MV-act. 434). 6. a) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit dem 8. Februar 2002 in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat, liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer vom 2. bis zum 11. Juli 2012 observieren und beauftragte das ABI mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers

- 20 - (IV-act. 54). Der Beweiswert des fraglichen am 21. November 2012 vom ABI erstatteten Gutachtens (IV-act. 125) hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie jene der Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS), zu denen das ABI zählt, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). In einem solchen Fall sind ergänzende Beweisvorkehren nur in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). b) In Bezug auf das vorliegende polydisziplinäre Gutachten vom 21. November 2012 ist allerdings zu beachten, dass dieses am 19. Januar 2012 direkt an das ABI vergeben wurde (vgl. IV-act. 54). Im Urteil vom 29. Juni 2011 hat das Bundesgericht entschieden, dass polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben werden müssten, was eine direkte Vergabe an einzelne MEDAS ausschliessen würde (BGE 137 V 210 E.3.1 und 5). Bei dieser Forderung handelte es sich indes zunächst um einen

- 21 - Appell, gerichtet an den Bundesrat als Verordnungsgeber und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde. Erst seit dem 1. März 2012 ist das Zufallsprinzip in Art. 72bis Abs. 2 IVV verankert und besteht mit der webbasierten Vergabeplattform Swiss- Med@P die Möglichkeit, die Vergabe polydisziplinärer Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu steuern und zu kontrollieren. Für die bis dahin nach dem damaligen Standard unter Wahrung der Parteirechte direkt vergebenen polydisziplinären Gutachten hat dies jedoch nicht zur Folge, dass diesen fortan jeder Beweiswert abzusprechen ist. Vielmehr können solche Gutachten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin eine massgebende Entscheidungsgrundlage bilden. Ihr Stellenwert lässt sich in dieser Übergangsphase mit jenem versicherungsinterner Gutachten vergleichen, wo bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteile des Bundesgerichts 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 E.2.3, 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E.4.2.1; MAS- SIMO ALIOTTA, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 6.77). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem nach altem Standard eingeholten ABI-Gutachten vom 21. November 2012, wie einem versicherungsinternen Gutachten, nur dann voller Beweiswert zukommt, wenn aufgrund der gesamten Aktenlage auch nicht geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. c) Die ABI-Gutachter gelangten im Gutachten vom 21. November 2012 zur Überzeugung, der Beschwerdeführer leide weder an somatischen noch psychischen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Simulation (ICD-10: Z 76.5), einen chronischen Ganzkörperschmerz ohne fassbares morphologisches Korrelat (ICD-10: M 79.60), anamnestisch mit dem Au-

- 22 tounfall am 5. Oktober 1994 aufgetreten, sowie einen angegebenen Tinnitus (ICD-10: H 93.1). Im Vordergrund der Untersuchungen am Bewegungsapparat stünden ausgeprägte Inkonsistenzen. Die teilweise angegebenen, hochgradigen Einschränkungen liessen sich, unbemerkt beobachtet, nicht reproduzieren bzw. erwiesen sich als falsch. In Bezug auf den Bewegungsapparat könnten keine Einschränkung festgestellt werden. Es sei von einem altersentsprechenden Zustand auszugehen. Bei der ergänzend durchgeführten, neurologischen Untersuchung seien ebenfalls erhebliche Inkonsistenzen festgestellt worden (IV-act. 125 S. 23). Auch hier liessen sich praktisch keine objektiven Befunde erheben. Im Vordergrund stehe die Ausgestaltung auf allen Ebenen, sowohl den beklagten somatischen wie auch den vorgegebenen neurokognitiven Beeinträchtigungen. Es könnten keine Befunde feststellt werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht begründeten. Auch aus allgemein internistischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Bezeichnenderweise habe der Explorand eine Blutentnahme verweigert. Auch in der allgemeininternistischen Untersuchung hätten sich massive Inkonsistenzen mit wechselnden Angaben gezeigt. Teils seien gezielte Falschangaben festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der ausgedehnten Abklärungen festgestellt werden, dass beim Exploranden keine pathologischen Befunde nachweisbar seien. Der Explorand täusche somatische und psychische Einschränkungen vor. Das Verhalten des Exploranden sei derart krass, dass von einer Simulation gesprochen werden müsse. Hinsichtlich des Beginns der vollständigen Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen sei, dass nach dem Unfallereignis für einige Wochen die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Retrospektiv zeigten die Untersuchungen schon in den 1990er Jahren

- 23 massive Diskrepanzen beim Exploranden. Die geklagten Beschwerden seien irgendwie in Zusammenhang zum erlittenen Autounfall gesetzt worden. Diese Interpretation könne in keiner Art und Weise nachvollzogen werden. Indes lasse es sich retrospektiv nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer vor fünf oder zehn Jahren zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, da die damaligen Angaben des Beschwerdeführers ohne Prüfung von Inkonsistenzen einfach übernommen worden seien. Jedenfalls seit der Untersuchung im September 2012 bzw. der Observation vom Juli 2012 sei anzunehmen, dass der Explorand weder aus psychischer noch somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (IV-act. 125 S. 24). Seither bestehe für jegliche Arbeitstätigkeiten aus medizinischtheoretischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es seien weder medizinische noch berufliche Massnahmen vorzuschlagen. Die Teilgutachten seien im Grundsatz schon geschrieben gewesen, die Beurteilung gemacht und die Diskussion unter den Mitgutachtern geführt gewesen, als das Observationsmaterial eingetroffen sei. Dieses bestätige die gemachten Beobachtungen und die übrigen Untersuchungsergebnisse vollumfänglich. Die Dreistigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers passe zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten, wo er kaum und erst noch absichtlich falsche Angaben gemacht habe (IV-act. 125 S. 25). d) Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen die geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Beachtung der durch die Observation des Beschwerdeführers gewonnenen Erkenntnisse erstellt. Ausserdem leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des

- 24 - Beschwerdeführers ein. Insoweit die ABI-Gutachter darin von der Auffassung anderer Ärzte abweichen, begründen sie jeweils überzeugend, weshalb sie deren Einschätzung als unzutreffend erachten (vgl. IV-act. 125 S. 12, 19, 22). In den Akten finden sich im Übrigen keine Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des ABI-Gutachtens vom 21. November 2012 wecken. Dem fraglichen Gutachten ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. e) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, einer der ABI-Gutachter habe ihn geschlagen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Beweis dieser Parteibehauptung einzig nach der Hauptverhandlung ein undatiertes Schreiben eingereicht hat, welches seine Eltern zuhanden seines Hausarztes, Dr. med. C._____, verfasst haben sollen. Darin wird dieser Schlag allerdings nicht erwähnt. Nach der Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers soll der fragliche Vorfall in der ursprünglichen Fassung enthalten gewesen sein, jedoch hätten ihn die Eltern des Beschwerdeführers herausgestrichen, um den Brief auf eine angemessene Länge zu kürzen (vgl. Begleitschreiben vom 28. November 2014). Dass die Eltern des Beschwerdeführers gerade so etwas Wesentliches nachträglich weggelassen haben, erscheint nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der Befragung vom 24. Oktober 2012 angab, seinen Hausarzt über die schlechte Behandlung durch die ABI-Gutachter, einschliesslich des erlittenen Schlags an den Kopf, informiert zu haben. Dass seine Eltern ein entsprechendes Schreiben zuhanden von Dr. med. C._____ verfasst haben, erwähnt er in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Befragungsprotokoll vom 24. Oktober 2012 S. 1). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von einem der ABI- Gutachter geschlagen worden ist. Dementsprechend sind die vom Be-

- 25 schwerdeführer diesbezüglich gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. aa) Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass die ABI-Gutachter das Verhalten des Beschwerdeführers im Gutachten vom 21. November 2012 kritisieren und den Beschwerdeführer als Simulanten bezeichnen, der körperliche und psychische Beschwerden bewusst vortäusche. Solche kritischen Äusserungen bilden freilich Teil der Aufgabe medizinischer Gutachter, welche Schmerzschilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung sowie im Alltag substantiiert darzulegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 229). Wenn die ABI-Gutachter das durch die Observation dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers, davon ausgehend, als dreist bezeichnen, erscheint dies nachvollziehbar und lässt weder die gebotene Sachlichkeit noch Neutralität vermissen. Aus dem Observationsmaterial geht nämlich unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer körperliche Beeinträchtigungen bewusst vortäuscht (vgl. 1. Ermittlungsbericht, fünf DVD, Fotodokumentation). Besonders aufschlussreich sind diesbezüglich die am 5. Juli 2012 gemachten Aufnahmen, die den Beschwerdeführer mehrfach beim Einsteigen in sein Fahrzeug und beim Verlassen desselben zeigen. So wurde der Beschwerdeführer um 10.24 Uhr beobachtet, wie er, bekleidet mit einer Mütze, einem "Headset- Mikrofon" und einer dunklen Sonnenbrille, sein Fahrzeug verliess, alsdann leicht hinkend an die Fondstüre herantrat und diese, während er sich mit der rechten Hand an der Dachreling festhielt, mit der linken Hand vorsichtig öffnete. In der Folge behändigte er sich einer Gitarre sowie einer Sporttasche. Anschliessend öffnete er die Heckklappe, worauf ein Schäferhund mit übergezogener Behindertenschabracke aus dem Kofferraum sprang. Danach nahm der Beschwerdeführer einen Rollstuhl aus

- 26 dem Kofferraum, in den er sich hineinsetzte und sich damit, teils vom Schäferhund gezogen, zum Busbahnhof des Flughafens O.2._____ begab. Dort packte er einen Aktivlautsprecher sowie ein weiteres Gerät aus und stellte einen Karton für die Spenden auf. Dann begann er zu musizieren. Nach einer Weile kehrte er, im Rollstuhl sitzend, begleitet von dem eine Behindertenschabracke tragenden Schäferhund, zu seinem Fahrzeug zurück (vgl. insbesondere 1. Ermittlungsbericht S. 19 f., Fotos 10- 13). Dieser Vorgang wiederholte sich am Nachmittag desselben Tages, als der Beschwerdeführer abermals als behinderter Strassenmusikant, bekleidet dieses Mal mit einem Strohhut, einer Sonnenbrille und einem "Headset-Mikrofon", in der Stadt O.2._____ Geld verdiente (vgl. insbesondere 1. Ermittlungsbericht S. 29, Fotos 17-21). Ganz anders präsentierte sich der Beschwerdeführer, als er ebenfalls am 5. Juli 2012 andernorts um 13.19 Uhr sein Fahrzeug ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille verliess. Dort stieg er problemlos aus dem Fahrzeug aus, begab sich in unauffälligem Gang hinter das Fahrzeug, öffnete mit der rechten Hand die Heckklappe, nahm dem Schäferhund seine Behindertenschabracke ab und liess ihn aus dem Kofferraum des Fahrzeugs steigen. Danach lief er in aufrechtem Gang ohne sichtbare Bewegungseinschränkungen mühelos einige Meter der Strasse entlang, kam zurück und liess den Schäferhund wieder ins Fahrzeug springen, worauf er seine Fahrt fortsetzte (vgl. insbesondere 1. Ermittlungsbericht S. 29, Fotos 15 und 16). Auffallend in Bezug auf diese drei, gleichentags beobachteten Episoden ist nicht nur der vollkommen veränderte Bewegungsablauf des Beschwerdeführers, sondern auch dessen verändertes Erscheinungsbild. Während sich der Beschwerdeführer als Strassenmusikant mit Hut (Käppi [Vormittag] / Strohhut [Nachmittag]) und Sonnenbrille präsentiert, trägt er mittags um 13.19 Uhr weder eine Kopfbedeckung noch eine Sonnenbrille und lässt den Schäferhund ohne Behindertenschabracke sein Geschäft verrichten. Der Beschwerdeführer scheint sich an diesem Tag ganz bewusst als Be-

- 27 hinderter inszeniert zu haben, wobei er durch die Veränderung seines äusseren Erscheinungsbildes die Wiedererkennungswahrscheinlichkeit deutlich reduziert hat. Dass die ABI-Gutachter aus diesem Verhalten den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer täusche funktionelle Einschränkungen vor, ist folgerichtig und nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung steht im Übrigen im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der ABI- Gutachter, in denen sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen und Aggravation finden (vgl. IV-act. 125 S. 23 f.). Weshalb sie deshalb von einer Simulation ausgehen, legen die ABI-Gutachtern überzeugend und nachvollziehbar dar. Die entsprechenden Feststellungen sind ausserdem in sachlichem und neutralem Ton gehalten. Damit deutet nichts darauf hin, dass die ABI-Gutachter bei ihrer Beurteilung befangen gewesen wären (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen: STEPHAN BREITENMO- SER/MARION SPORI FEDAIL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 10 N. 88 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 214). Der entsprechende Vorwurf des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet. bb) Soweit der Beschwerdeführer die Gutachtensvergabe an das ABI als für die medizinische Begutachtung zuständiges Institut rügt, wurde bereits festgehalten, dass die Auftragserteilung an das ABI nach altem Standard erfolgt ist, weshalb dem fraglichen Gutachten ein geringerer Beweiswert beizumessen ist (vgl. E.5b hiervor). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder nach der Bezeichnung des ABI als zuständigem Begutachtungsinstitut am 1. Juni 2011 (IV-act. 53 S. 1) noch nach der Auftragsvergabe an das ABI am 19. Januar 2012 (IV-act. 54) gegen die Gutachtensvergabe opponiert. Bei dieser Ausgangslage ist der erstmals im vorliegenden Verfahren erhobene Einwand gegen die Beauftragung der ABI-Gutachter als verspätet zurückzuweisen. Soweit sich der Einwand des Beschwerdefüh-

- 28 rers im Übrigen gegen das ABI als Begutachtungsinstitut richten sollte, ist sodann festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine medizinische Abklärungsstelle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen ist (BGE 137 V 210 E.1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.5.3.3), womit sich der entsprechende Einwand von vornherein als unbegründet erweist. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Weiteren geforderten Einholung einer empirische Untersuchung zur versicherungsfreundlichen Haltung des ABI ist vorab festzuhalten, dass die IV-Stelle das ABI als eines der für die Invalidenversicherung tätigen Abklärungsinstitute mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragen durfte. Daran hat sich mit der Einführung der SuisseMED@P Vergabeplattform nichts geändert. Im Gegenteil ist die IV-Stelle seither verpflichtet, das ABI mit der polydisziplinären Begutachtung eines Versicherten zu beauftragen, wenn dieses von der SuisseMED@P Vergabeplattform als zuständige MEDAS bezeichnet wird (vgl. BGE 140 V 507; Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. > Gutachterstellen, besucht am 13. April 2015). Allfällige Einwände gegen das ABI als Begutachtungsinstitut sind an das BSV zu richten, welches die Tätigkeit der SuisseMED@P Vergabeplattform als zuständige Aufsichtsbehörde überwacht. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, eine empirische Studie zur versicherungsfreundlichen Ausrichtung des ABI einzuholen, ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. cc) Der Beschwerdeführer erachtet das ABI-Gutachten vom 21. November 2012 zudem insofern als mangelhaft, als sich die ABI-Gutachter darin unzureichend mit der von Dr. med. L._____ im Jahr 1996 als Verdachtsdiagnose in Betracht gezogenen organischen Schizophrenie auseinandergesetzt haben. Der begutachtenden Psychiater, Dr. med. M._____, hat unter Bezugnahme auf diese Diagnose ausgeführt, in den Unterlagen fänden

- 29 sich keine Hinweise auf eine Hirnkontusion. Eine commotio könne nicht Ursache einer organischen Schizophrenie sein. Auch zum damaligen Zeitpunkt sei eine Überbewertung der körperlichen Symptome festgestellt worden (IV-act. 125 S. 13). Diese Untersuchungsbefunde ergänzte der begutachtende Neurologe, Dr. med. N._____, dahingehend, als dieser feststellte, der neurologische Status sei in objektiver Hinsicht regelgerecht (IV-act. 125 S. 22). Es fielen Diskrepanzen bzw. eine wechselnde Mitarbeit bei den motorischen Tests auf, ein sehr diskrepantes Verhalten beim Prüfen des Lasègue, was für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung spreche. Die wechselnde Langsamkeit, wechselnde Orientierung und einzelne anamnestische Lücken entsprächen ausserdem einem pseudodementen Verhalten. Die Differenzialdiagnose einer Somatisierungs- und Konversionsstörung falle in das psychiatrische Fachgebiet, aber die Art und Weise der Diskrepanzen und Auffälligkeiten sprächen für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung. Eine wesentliche kognitive Leistungsminderung, z.B. als Folge eines früheren Schädelhirntraumas, habe nicht festgestellt werden können (IV-act. 125 S. 22). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die ABI-Gutachter damit in nicht unerheblichem Umfang mit der Verdachtsdiagnose einer organischen Schizophrenie auseinandergesetzt. Dabei gilt es zu beachten, dass einzig Dr. med. L._____ eine organische Schizophrenie als möglichen Grund für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden ansieht. Die Ärzte, welche den Beschwerdeführer seit 1996 behandelt und begutachtet haben, erachten diese Diagnose hingegen nicht als zutreffend. Unter diesen Umständen waren die ABI-Gutachter nicht gehalten, sich eingehender mit dieser Diagnose zu befassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass die Symptome einer organischen Schizophrenie unter adäquater Behandlung vollständig remittieren können, hat sich doch der Beschwerdeführer vor der Begutachtung durch das ABI einer solchen Therapie unstrittig nicht unterzogen. Es kann daher

- 30 ausgeschlossen werden, dass die Symptome einer organischen Schizophrenie für die ABI-Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung wegen einer durchgeführten medizinischen Behandlung nicht erkennbar gewesen sind. Nach dem Gesagten haben sich die ABI-Gutachter mit der Verdachtsdiagnose einer organischen Schizophrenie hinreichend auseinandergesetzt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2014 eine in X._____ angefertigte MRI-Aufnahme eingereicht hat, die eine vom Unfall herrührende somatische Hirnveränderung belegen soll (vgl. Beilagen zum Schreiben vom 30. April 2014), zumal entsprechende Verletzungen in der Vergangenheit mehrfach explizit ausgeschlossen wurden (vgl. E.3d hiervor). Es besteht somit kein Anlass, an der hirnorganischen Unversehrtheit des Beschwerdeführers zu zweifeln. dd) Aktenwidrig ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die ABI- Gutachter würden in Abrede stellen, dass er am 5. Oktober 1994 einen Autounfall erlitten habe, wird doch im ABI-Gutachten vom 21. November 2012 mehrfach Bezug auf den fraglichen Unfall genommen. Die ABI- Gutachter hinterfragen indes kritisch, ob das fragliche Unfallereignis die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden verursacht haben kann und ob diese in der behaupteten Form tatsächlich vorliegen. Ihre dadurch gewonnenen Ergebnisse weichen (teilweise) erheblich von der Auffassung der behandelnden Ärzte und der Vorgutachter ab, was jedoch von den ABI-Gutachtern überzeugend begründet wird. So führte der begutachtende Psychiater, Dr. med. M._____, in Bezug auf die der Berentung zugrunde liegende posttraumatische Belastungsstörung aus, der Explorand habe keine Erinnerung an den Unfall. Deshalb könne er nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer chronischen Persönlichkeitsstörung nach einer Extremsituation leiden. Es seien auch keine Hinweise vorhanden, dass der Explorand im Zeitpunkt des Unfalls unter psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren gelitten habe, wo-

- 31 mit sich die ausserdem gestellte Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen lasse. Hinweise für eine depressive Störung fehlten sodann. Der Explorand habe sich nie in psychiatrische Behandlung begeben und sei nie mit Antidepressiva behandelt worden. Er berichte auch nicht über depressive Symptome. Schliesslich sei in der Observation eine aktive Tagesgestaltung zu beobachten gewesen. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte Dr. med. M._____ unter Berücksichtigung der festgestellten Inkonsistenzen und bewusstseinsnahen Aggravation eine Simulation. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbar und überzeugend. Freilich hält Dr. med. M._____ zunächst fest, eine psychiatrische Diagnose sei angesichts der bewusstseinsnahen Aggravation nicht möglich. Diese Aussage leuchtet ohne weiteres ein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass jede psychiatrische Diagnose zunächst und in bedeutendem Mass auf den Angaben des Patienten beruht. Falschangaben führen daher nahezu zwangsläufig zu falschen Diagnosen. Dr. med. M._____ stützt seine Diagnose deshalb nicht primär auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern schliesst über den Ausschluss der beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit diagnostizierten psychischen Krankheiten, das anlässlich der Untersuchung gezeigte sowie durch die Observation dokumentierte Verhalten auf die Simulation als Ursache der vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden. Die dagegen erhobene Kritik erweist sich als unbegründet. ee) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, am 12. Juli 2012 einen Autounfall erlitten zu haben, wodurch sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Diese Behauptung belegt er mit einem Unfallprotokoll sowie einem Schreiben der für den Schadensfall zuständigen Haftpflichtversicherung (Beilagen des Beschwerdeführers 12 und 13). Den fraglichen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

- 32 am 12. Juli 2012 einen Autounfall erlitten hat, bei welchem das Fahrzeug leicht beschädigt wurde. Dass er sich dabei Verletzungen zugezogen hat, geht daraus nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Ausserdem ist durch die Observation belegt, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 12. Juli 2012 wieder Auto gefahren ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer den fraglichen Autounfall weder gegenüber den ABI-Gutachter erwähnt noch nehmen die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden in den eingereichten Arztberichten vom 23. Juli 2013 (Beilagen des Beschwerdeführers 9) und 17. September 2013 (Beilagen des Beschwerdeführers 10) darauf Bezug. Dasselbe gilt für den von F._____, dipl. Sozialarbeiterin FH, verfassten Bericht vom 3. Oktober 2013. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der Autounfall vom 12. Juli 2012 zu einer richtungweisenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geführt hat und damit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wäre. ff) Erstellt ist hingegen, dass sich der Beschwerdeführer am 6. April 2013 für mehrere Monate in stationäre Behandlung begab, wobei er zunächst in einer, alsdann in einer anderen psychiatrischen Klinik behandelt wurde. Während dieser stationären Behandlung hat der Beschwerdeführer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden ausserdem ersucht, eine Beistandschaft auf eigenes Begehren zu errichten. Im entsprechenden Antrag, den F._____ am 3. Oktober 2013 für den Beschwerdeführer verfasst hat, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Ängsten, Schmerzen und traumatischen Erlebnissen, die ihm eine annährend normale Lebensführung verunmöglichten. In seiner Belastungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer massgeblich eingeschränkt. Er lebe sehr zurückgezogen und pflege ausschliesslich Kontakt zu seinen Eltern und zu einer Tante. Selbst nach bald fünf Monaten in der Klinik sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch und ängstlich. Es sei ihm meis-

- 33 tens nicht möglich, sein Zimmer zu verlassen. Diese Angaben stimmen mit jenen in den Arztberichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 23. Juli 2013 (Beilagen des Beschwerdeführers 9) und vom 17. September 2013 (Beilagen des Beschwerdeführers 10) überein. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer organischen Persönlichkeitsstörung (F 07.0) und einer andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0). Das Krankheitsbild sei beim Patienten mit paranoiden Ängsten und Misstrauen, hochgradiger Reizempfindlichkeit und Schreckhaftigkeit sowie mit erheblichen verbalen und nonverbalen kommunikativen Einschränkungen verbunden. Der Patient sei in seinem jetzigen Gesundheitszustand aus medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig. Diese Schreiben beziehen sich auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers von April bis Oktober 2013. Sie sind für das vorliegende Revisionsverfahren deshalb von vornherein nur insoweit von Bedeutung, als sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 19. April 2013 widerspiegeln. Bei der Würdigung der fraglichen Beurteilungen ist zudem zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärzte im Unterschied zu den ABI-Gutachtern keine Kenntnis von den Vorakten und dem Ergebnis der Observation des Beschwerdeführers hatten. Sie waren daher nicht in der Lage, die Angaben des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einer kritischen Würdigung zu unterziehen und die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden aus den von den ABI-Gutachtern dargelegten Gründen als bewusstseinsnahe Simulation einzuordnen. Die eingereichten Arztberichte wie auch das Schreiben von Silvana Will, welches auf den entsprechenden Einschätzungen beruht, wecken unter diesen Umständen keine Zweifel, dass sich die gesundheitliche Verfassung seit dem ABI-Gutachten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verändert hat. Auf die Einholung weiterer Arztberichte bzw. die Befragung der behandelnden Ärzte als Zeugen kann deshalb im vorliegenden Verfahren verzichtet werden, zumal deren Angaben ohnehin nur in-

- 34 soweit von Bedeutung sind, als sie den Zeitraum vom Eintritt in die psychiatrische Klinik (6. April 2013) bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (9. April 2013) betreffen. Die entsprechenden Beweisanträge sind folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang begehrten Beizug der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden betreffend das vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren um Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren. f) In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht nach dem vorangehend Ausgeführten zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2012 (Zeitpunkt der Untersuchung durch die ABI-Gutachter) weder an körperlichen noch somatischen Beschwerden leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist er in seiner Erwerbsfähigkeit folglich nicht mehr beeinträchtigt. Damit hat die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 8. Februar 2002 eine wesentliche und voraussichtlich dauerhafte Veränderung erfahren. Die IV-Stelle war demnach berechtigt, auf ihre Rentenzusprache zurückzukommen und diese in Anpassung an die veränderte Sachlage aufzuheben, da der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2012 voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. 7. a) Fraglich ist, ob IV-Stelle die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente zurückwirkend per 31. Oktober 2012 aufheben durfte. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 77 IVV haben der Be-

- 35 rechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des Assistenzbeitrags massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fährlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). b) Der Beschwerdeführer hat auf dem von ihm im August 2005 unterzeichneten Fragebogen zur Rentenrevision festgehalten, in erheblicher Weise auf Hilfe beim An- und Auskleiden (teilweise), beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen (teilweise), beim Essen und der Körperpflege sowie in der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte angewiesen zu sein. Ausserdem könne er nur kurze Strecken zurücklegen (IV-act. 50 S. 48). Das in der Observation vom 2. bis 11. Juli 2012 gezeigte und von den ABI- Gutachtern gewürdigte Verhalten steht in offensichtlichem Widerspruch zu diesen Angaben. Der Beschwerdeführer stellte seine gesundheitliche Verfassung gegenüber der IV-Stelle augenscheinlich wesentlich schlechter dar als diese effektiv war und veranlasste diese dadurch, ihm die zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten. Insofern hat sich der Beschwerdeführer einer Meldepflichtverletzung schuldig gemacht. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Umstände ist der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Fehlverhaltens hinreichend gesichert und kann nicht mit einer unterschiedlichen Auffassung über Art und Umfang der bestehenden Arbeitsfähigkeit erklärt werden. Die anderslautende Behaup-

- 36 tung des Beschwerdeführers ist aufgrund des durch die Observation dokumentierten Verhaltens und der durch die Begutachtung erhobenen Befunde als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle die von ihm als Strassenmusikanten erzielten Einkünfte verschwiegen hat. Die IV-Stelle war demzufolge berechtigt, die zugesprochene Rente rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausgewiesenen, voraussichtlich anhaltenden vollständigen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 11. September 2012 aufzuheben. Die in der angefochtenen Verfügung per 31. Oktober 2012 angeordnete Aufhebung der zugesprochenen Rente ist somit nicht zu beanstanden. 8. a) Diese Auffassung erachtet der Beschwerdeführer als unzutreffend, da er aufgrund seines invaliditätsbedingten Rentenbezugs, der mehr als 15 Jahre gedauert habe, berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen beanspruchen könne. Deshalb könne die IV-Stelle die ihm zugesprochene Rente erst aufheben, wenn sich seine gesundheitliche Verfassung stabilisiert und er die ihm zustehenden Eingliederungsmassnahmen erhalten habe. Diese Auffassung weist die IV-Stelle mit der Begründung zurück, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, seine Arbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung zu verwerten. b) In der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass Versicherte, bevor sie Versicherungsleistungen beanspruchen können, alles ihnen Zumutbare selber vorzukehren haben, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglichst zu mildern. Von den Versicherten können im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht indessen nur Vorkehren verlangt werden, die ihnen unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Ar-

- 37 beitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die IV-Stelle, sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E.4.3, 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E.3.1, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E.3.3-3.5; 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E.3.2.1). Für die Ermittlung der massgeblichen Eckwerte ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E.4.2.1). c) Die IV-Stelle hat die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente in der angefochtenen Verfügung per 31. Oktober 2012 aufgehoben. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der damals 39-jährige Beschwerdeführer während 17 Jahren und einem Monat eine IV-Rente bezogen. Während dieses Zeitraums übte der Beschwerdeführer allerdings bisweilen eine Erwerbstätigkeit aus. So war er laut dem Leumundsbericht der Stadt Chur vom 6. September 2000 bis 1996 bei seinem vormaligen Lehrbetrieb als kaufmännischer Angestellter tätig. Von 1996 bis 1999 arbeitete er alsdann in verschiedenen Betrieben (vgl. IV-act. 34 S. 32). Dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 18. Dezember 2002 kann im

- 38 - Weiteren entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 Präsident des X._____schen Kulturvereins war und in dieser Eigenschaft dessen Clublokal führte. Damit erzielte er Tagesumsätze von Fr. 350.-bis Fr. 500.--, jedoch, soweit aktenkundig, keinen Gewinn (IV-act. IVact. 35 S. 48 ff.). Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis im Juni 2002 aus (vgl. Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 10. Juni 2002 E.8b [IV-act. 35 S. 43]). Mit der IV- Stelle ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis Mitte 2002 zeitweilig erwerbstätig war. Die Dauer des invaliditätsbedingten Fernbleibens vom Arbeitsmarkt entspricht vorliegend daher nicht der Dauer des Rentenbezugs. Ausserdem hat sich anlässlich der Observation gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bisweilen als Strassenmusikant tätig war. Hinzu kommt, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 11. September 2012 nicht mehr beeinträchtigt ist, womit er auf dem Arbeitsmarkt keine gesundheitlichen Einschränkungen zu gegenwärtigen hat. Deshalb besteht nach Auffassung der ABI- Gutachter keine Notwendigkeit für medizinisch-rehabilitative sowie berufliche Massnahmen (vgl. IV-act. 125 S. 24 f.). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich trotz langjährigen Rentenbezugs ohne Hilfe der Invalidenversicherung in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies führt direkt zu einer rentenherabsetzenden arbeitsmarktrechtlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die unter Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen rückwirkend per 31. Oktober 2012 verfügte Rentenaufhebung ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 9. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Verfahrensausgang beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand treffe, ist festzuhalten,

- 39 dass im vorliegenden Verfahren nur derjenige Sachverhalt zu berücksichtigen ist, welcher sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen hat. Spätere Änderungen finden im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung. Insoweit der Beschwerdeführer verlangt, die IV-Stelle habe seine derzeitige gesundheitliche Verfassung abzuklären, erweist sich sein Beweisantrag deshalb von vornherein als unbegründet. Sollte dieser entgegen der insofern irreführenden Formulierung darauf ausgerichtet sein, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im April 2013 zu ermitteln, lassen solche Beweisvorkehren keine Änderung des vorliegenden Beweisergebnisses erwarten, da auszuschliessen ist, dass diese die Ergebnisse der Observation umzustossen und auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit des ABI-Gutachten vom 21. November 2012 zu wecken vermögen (vgl. E.6 hiervor). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt, weshalb auf die weiteren vom Beschwerdeführer begehrten Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung und Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich als unbegründet abzuweisen. 10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2012 nicht mehr in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Demzufolge hat die massgebliche Sachlage seit der Verfügung vom 8. Februar 2002 eine wesentliche Änderung erfahren, weshalb die IV-Stelle berechtigt gewesen ist, in der angefochtenen Verfügung auf ihre Rentenzusprache zurückzukommen und die zugesprochene Rente infolge schuldhafter Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 31. Oktober 2012 aufzuheben. Diese Anordnung ist auch insofern nicht zu beanstanden, als der Beschwerdeführer hinreichend befähigt ist, sich trotz

- 40 langjährigen Rentenbezugs ohne Hilfe der Invalidenversicherung in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde sowohl im Hauptantrag als auch in den Eventualanträgen, einschliesslich sämtlicher gestellter Beweisanträge, abzuweisen ist. 11. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Im vorliegenden Fall werden sie ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

- 41 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. Januar 2016 abgewiesen (8C_443/2015).

S 2013 56 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2014 S 2013 56 — Swissrulings