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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.11.2013 S 2013 47

12 novembre 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,736 mots·~29 min·8

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 47 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Christen URTEIL vom 12. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ arbeitete ab September 2001 als Verkäuferin bei B._____. Ende August 2003 legte sie ihre Arbeit wegen eines Bandscheibenvorfalls nieder, und per Ende Dezember 2003 wurde ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt. Seither war sie nicht mehr berufstätig. Die Rückenschmerzen von A._____ wurden durch verschiedene Spezialisten abgeklärt, besserten sich indessen trotz verschiedener Therapien nicht wesentlich. Am 10. Januar 2005 wurde im Kantonsspital Chur eine Mikrodiskektomie L5/S1 durchgeführt. Vorübergehend stellte sich eine deutliche Besserung ein, dann traten die Rückenschmerzen wieder vermehrt auf und ab Herbst 2005 kamen Beschwerden im Bereich des Schultergürtels mit Ausstrahlung in den rechten Arm dazu. In der Folge trat auch eine depressive Verstimmung auf. 2. Am 19. März 2004 beantragte A._____ Leistungen der Invalidenversicherung. Ein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes rheumatologischpsychiatrisches Gutachten vom 23. November 2007 attestierte ihr ab dem Frühjahr 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und in einer adaptierten Tätigkeit. In einem psychiatrischen Verlaufsgutachten der Klinik C._____ vom 26. März 2009 wurde eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % attestiert. In einem weiteren interdisziplinären Gutachten der Klinik C._____ vom 29. März 2010 wurden die rheumatologischen Beschwerden und deren Ursache als objektiv unverändert beschrieben, die psychische Situation als verschlechtert. Es wurde neu ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und aus interdisziplinärer Sicht, vorwiegend aus psychiatrischen Gründen, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % spätestens ab November 2009 attestiert. 3. Mit Verfügung vom 20. August 2010 sprach die IV-Stelle A._____ eine ganze Rente vom 1. August 2004 bis am 31. Juli 2005, eine halbe Rente

- 3 vom 1. August 2005 bis am 30. Juni 2009 und eine ganze unbefristete Rente ab dem 1. November 2009 zu. 4. Anfangs Februar 2012 ging bei der IV-Stelle ein anonymes Schreiben ein, in welchem A._____ unter anderem beschuldigt wurde, zu Unrecht eine Rente zu beziehen. Die IV-Stelle eröffnete daraufhin ein Rentenrevisionverfahren und stellte A._____ mit Schreiben vom 24. März 2012 detaillierte Fragen zu ihrem Gesundheitszustand. 5. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 30. und 31. März 2012 observiert. Mit Bericht vom 16. April 2012 führte die Überwachungsfirma aus, anhand des Videomaterials sei ersichtlich, dass während der Überwachungstage keine körperlichen Einschränkungen sichtbar gewesen seien. Es sei A._____ möglich gewesen, ihrem Umzug aktiv beizuwohnen und daran tatkräftig mitzuhelfen. Sie sei in der Lage gewesen, auch sichtbar schwere Gegenstände zu tragen und sich zu bücken und ins Fahrzeug hineinzulehnen. Sie habe den Anschein der aktiven Hauptperson gemacht, welche ihren Helfern auch Anweisungen gegeben habe. Am 26. Mai 2012 fand die zweite Phase der Observation statt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 führte die Überwachungsfirma dazu aus, es hätten keine offensichtlichen körperlichen oder psychischen Einschränkungen beobachtet werden können. A._____ habe einen natürlichen, uneingeschränkten Eindruck gemacht und sich gegenüber ihren Begleitern und Drittpersonen gesprächig und kontaktfreudig verhalten. 6. Am 19. August 2012 fand eine rheumatologische Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt, bei welchem der Observationsbericht vom 6. Juni 2012 und das Videomaterial nicht berücksichtigt wurden. Mit Bericht vom 10. September 2012 gab der RAD-Arzt Dr. med. D._____ an, aus rein rheumatologischer Sicht seien behinderungsadap-

- 4 tierte Tätigkeiten weiterhin mindestens in einem 50%igen Pensum möglich. 7. Mit Bericht vom 20. September 2012 gab der RAD-Arzt med. pract. E._____ gestützt auf die Observationsvideos an, A._____ sei in einer mindestens mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 8. Am 4. Oktober 2012 wurde A._____ durch die IV-Stelle zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand befragt und gebeten, ein paar einfache Bewegungsübungen zu machen. Bei der Ausführung dieser Übungen wurde sie gefilmt. Nach dieser Befragung wurde A._____ mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert. Sie erklärte, sie habe nur mit Hilfe von Schmerzmitteln beim Umzug mithelfen können, und es gebe bessere und schlechtere Zeiten. 9. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Rente von A._____ per sofort vorsorglich ein. Interne Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Anspruch auf Rentenleistungen ernsthaft in Frage zu stellen sei. 10. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 17. August 2012 durch den Psychiater Dr. med. F._____ exploriert. Mit Gutachten vom 7. November 2012 gab dieser an, die Arbeitsfähigkeit von A._____ sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich wesentlich verbessert, die Verbesserung müsse irgendwann nach der letzten Begutachtung aufgetreten sein, sicher dokumentiert sei die Besserung seit der Observation.

- 5 - 11. Die IV-Stelle unterbreitete das Observationsmaterial und die Aufnahmen der Bewegungsübungen dem RAD-Arzt Dr. med. D._____. Dieser führte mit Bericht vom 18. Oktober 2012 aus, das bei der Befragung und anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 29. August 2012 gezeigte Verhalten stehe in krassem Widerspruch zu dem in den Observationsvideos sichtbaren Verhalten im Alltag. Aus den vorliegenden Videos ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise für ein relevantes körperliches Funktionsdefizit im Bereiche des Bewegungsapparates. A._____ sei für jegliche körperliche Tätigkeit inklusive das Hantieren mit Gewichten bis mittelschwer zu 100 % arbeitsfähig. 12. Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 14. März 2013 die rückwirkende Einstellung des Rentenanspruchs per 31. Oktober 2012. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert habe, so dass sowohl die angestammte Tätigkeit als Kassiererin als auch jede andere leidensadaptierte mittelschwere Tätigkeit ohne Leistungseinbusse ganztägig zumutbar sei. 13. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Postaufgabe vom 15. April 2013 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, zur Zeit der Befragung durch die IV-Stelle sei es ihr schlecht gegangen, zudem habe sie sich sehr unter Druck gesetzt gefühlt. Sie reichte einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G._____, vom 21. November 2012 und einen Bericht des behandelnden Rheumatologen pract. med. H._____ vom 26. Februar 2013 ein. 14. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die ange-

- 6 fochtene Verfügung und ergänzte, die beiden behandelnden Ärzte hätten das Observationsmaterial nicht gekannt und deshalb in ihren Beurteilungen lediglich die subjektiven Selbstangaben der Beschwerdeführerin, nicht aber ihr tatsächlich gelebtes Verhalten berücksichtigt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2013. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente zu Recht rückwirkend per 31. Oktober 2012 eingestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, ob ab dem 30. März 2012 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, und ob der Beschwerdeführerin eine Auskunftsund Meldepflichtverletzung anzulasten ist. Massgebend für die Beurteilung dieser Fragen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 14. März 2013 verwirklicht hat. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

- 7 - Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Der Invaliditätsgrad bemisst sich somit nach der wirtschaftlichen Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum hängt wesentlich von der medizinischen Arbeitsunfähigkeit ab. b) Erheblich ist eine Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn sie zu einem veränderten Rentenanspruch führt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. c) Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2010 eine ganze Rente vom 1. August 2004 bis am 31. Juli 2005, eine halbe Rente vom 1. August 2005 bis am 30. Juni 2009 und

- 8 eine ganze unbefristete Rente ab dem 1. November 2009 zugesprochen worden. Es ist somit zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad nach wie vor bei 100 % liegt, oder ob er sich seit dem 20. August 2010 in anspruchserheblicher Weise verändert hat. d) Anlass zur Revision einer Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 132 E.3; U. MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 N 486). 3. a) Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 20. August 2010 wesentlich verbessert hat. Während die IV-Stelle dies bejaht und ab dem Beginn der Observation am 30. März 2012 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert und sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. b) Die Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 20. August 2010 basierte auf dem interdisziplinären Gutachten der Klinik C._____ vom 29. März 2010, in welchem der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorwiegend aus psychiatrischen Gründen attestiert wurde (IV-

- 9 act. 87/16). Bestandteil dieses Gutachtens war das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2010 (IV-act. 87/21), in welchem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Dysthymie und der Verdacht auf eine infantil/abhängige Persönlichkeit diagnostiziert wurden. Dr. med. I._____ gab an, die Rehabilitation sei nach rund sechs Jahren als gescheitert zu betrachten. Der Verlust der sozialen Integration habe während des letzten Jahres weiter zugenommen. Gemessen an ihrer Altersgruppe führe die Beschwerdeführerin eine soziale vita minima. Sie pflege ausserhalb der Betreuung ihres Sohnes und zahlreicher Arzttermine lediglich eine Beziehung zu ihrer in Zürich lebenden Herkunftsfamilie und dem erwachsenen Sohn. Sehr belastend seien die seit November 2009 laufenden onkologischen Abklärungen und die Tatsache, dass bis dato niemand der Beschwerdeführerin habe sagen können, worunter sie leide und welche Prognose sich daraus ableiten lasse. Dr. med. I._____ attestierte spätestens ab November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und führte dazu aus, aufgrund der Chronifizierung des Krankheitsprozesses und der zwischenzeitlich etablierten Erschwernisse sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung nicht mehr zumutbar, trotz ihrer subjektiven Leiden zu arbeiten. c) Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 14. März 2013 war der psychische Zustand der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich besser. In seinem Gutachten vom 7. November 2012 (IV-act. 167) attestierte der Psychiater Dr. med. F._____ der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Er gab an, der Gesundheitszustand habe sich wesentlich verbessert, die Verbesserung müsse irgendwann nach der letzten Begutachtung aufgetreten sein, sicher dokumentiert sei die Besserung seit der Observation. Auf den Observationsvideos habe die Be-

- 10 schwerdeführerin eindrücklich selber demonstriert, dass es ihr ohne Weiteres möglich sei, die Schmerzen, falls denn noch solche vorhanden seien, zu überwinden. Dr. med. G._____ äusserte sich in seinem Bericht vom 21. November 2012 (Akten der Beschwerdeführerin) nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit und hatte keine Kenntnis des Observationsmaterials. Sein Bericht vermag deshalb keine Zweifel an der durch Dr. med. F._____ festgestellten wesentlichen Verbesserung des psychischen Zustandes zu wecken. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist somit zu bejahen. 4. a) Zu prüfen ist nun, ob die IV-Stelle den Invaliditätsgrad ab dem 30. März 2012, das heisst ab dem Beginn der Observation, mit 0 % korrekt bemessen hat. Streitig ist dabei das Invalideneinkommen, beziehungsweise die für dessen Festlegung zentrale Frage der Arbeitsunfähigkeit. Letztere wird in Art. 6 ATSG definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. b) Die Arbeitsunfähigkeit kann nur gestützt auf medizinische Experten festgelegt werden. Diese haben zu beurteilen, inwiefern eine Versicherte in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist, und welche Arbeitsleistungen ihr in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist (BGE 132 V 93 E.4). Die Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

- 11 allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel-

- 12 che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). c) Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. RAD-Berichte haben deshalb einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). 5. a) Bei der Beschwerdeführerin stehen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen in Frage. Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand ab dem 30. März 2012 stehen die nachstehend zitierten Arztberichte zur Verfügung. aa) Der RAD-Arzt med. pract. E._____ beurteilte mit Bericht vom 20. September 2012 (IV-act. 149) die Observationsvideos und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Im Hinblick auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin führte er aus, im Video komme zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, dass eine passive, zu keiner Willensanstrengung fähige Person vorliege. Eher sei der Eindruck aufgekommen, dass eine sehr energische, aufgestellte Person „das Ruder in der Hand“ habe. bb) Der Psychiater Dr. med. F._____ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 7. November 2012 (IV-act. 167) aus psychiatri-

- 13 scher Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Er gab an, eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17. August 2012 sei die Beschwerdeführerin psychopathologisch mehrheitlich unauffällig gewesen. Die Grundstimmung sei euthym gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es hätten sich in der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung gefunden. Auf den Observationsvideos habe die Beschwerdeführerin eindrücklich selber demonstriert, dass es ihr ohne Weiteres möglich sei, die Schmerzen, falls denn noch solche vorhanden seien, zu überwinden. cc) Der Psychiater Dr. med. G._____ führte in seinem Bericht vom 21. November 2012 (Akten der Beschwerdeführerin) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2007. In all diesen Jahren habe es keine Hinweise auf eine bewusste Simulation der psychischen Beschwerden gegeben. Sie leide seit Jahren unter Panikstörungen und Angstzuständen. Die Beobachtungen während der Überwachung schlössen eine depressive Störung auf jeden Fall nicht aus. Entscheidend für die Chronifizierung der Störungen und Einschränkungen seien ferner die passiven und abhängigen Tendenzen, welche im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung befestigt seien und sich nicht filmen liessen. Dr. med. G._____ verwies auf seinen Bericht vom 2. Oktober 2009 (IV-act. 78), in welchem er ausgeführt hatte, dass die bereits 2007 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom und einer Panikstörung zur Zeit eine noch stärkere Ausprägung haben dürfte. Man könne sich fragen, ob die hintergründige depressive und seiner Meinung nach vor allem passive und abhängige Haltung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Dysthymia oder einer akzentuierten Persönlichkeit beziehungsweise einer abhängigen, asthenischen Persönlichkeitsstörung zu deuten sei. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei mindestens 50 %.

- 14 b) Mit dem Gutachten von Dr. med. F._____ steht eine Einschätzung zur Verfügung, welcher nach der bundesgerichtlichen Praxis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Sein Gutachten wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt. Es beruht auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. August 2012 mit umfassender Anamnese (somatisch, biografisch, bezüglich Beruf und Tätigkeit, bezüglich Krankheitsentwicklung und aktuellem Zustand, bezüglich Tagesablauf und Vorstellungen der Explorandin zu ihrer Arbeitsfähigkeit und Zukunft, systematisch inklusive Suchtstoffe). Dr. med. F._____ erhob den Psychostatus und untersuchte die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Hamilton- Depressionsskala. Er berücksichtigte sämtliche wesentlichen Vorakten inklusive das Observationsmaterial und gelangte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ vermag die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters Dr. med. F._____ nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre. Dr. med. G._____ äusserte sich in seinem Bericht vom 21. November 2012 zur Situation der Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation und zur dadurch aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Einschränkungen bewusst übertrieben habe. Dr. med. G._____ erwähnte Panikstörungen, Angstzustände und eine Depression, ein klare Diagnosestellung und insbesondere eine klare Aussage zur Arbeitsunfähigkeit machte er indessen nicht. Auf die im früheren Bericht vom 2. Oktober 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann infolge der mangelnden Aktualität dieser Einschätzung nicht abgestellt werden. Die Beweiskraft des Berichtes von Dr. med. G._____ ist aber nicht nur wegen der vagen Aussagen gering. Es kann davon ausgegangen werden, dass Dr. med. G._____ als behandelnder Psychiater die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in wohlwollender Weise mit-

- 15 berücksichtigte, und dass er mangels Kenntnis des Observationsmaterials in seiner Beurteilung wesentlich auf die subjektiven Selbstangaben der Beschwerdeführerin abstellte. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. F._____ abstellt und somit zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 30. März 2012, mithin dem Beginn der Observation, nicht mehr unter einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit litt. 6. a) Nebst der psychischen Problematik stehen bei der Beschwerdeführerin auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen in Frage. Im Hinblick auf den somatischen Gesundheitszustand stehen die nachstehend zitierten Arztberichte zur Verfügung. aa) Der RAD-Arzt med. pract. E._____ beurteilte mit Bericht vom 20. September 2012 (IV-act. 149) die Observationsvideos. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit auf mindestens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Notwendigkeit einer Arbeitszeitreduktion und ohne Leistungsminderung. Er gab an, es könne kein Hinweis für ein relevantes körperliches Funktionsdefizit gesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei in den Videos stets aktiv, die Gehgeschwindigkeit sei immer zügig, ein Hinken oder ein Schwanken als Hinweis für Schwindel sei niemals zu sehen. Sie habe auch vermutlich schwere und unhandliche Gegenstände problemlos tragen oder damit hantieren und auch unergonomische Positionen unter Belastung einnehmen können. Das Bücken und Hinhocken gelinge problemlos und schnell. Auch die Beweglichkeit der Wirbelsäule in der Seitund Drehbewegung erscheine nicht eingeschränkt. Eine Schmerzmimik oder ein häufiges Reiben der schmerzenden Körperteile sie nie zu sehen.

- 16 - Die Bewegungen seien normal und sicherlich nicht übervorsichtig oder starr/abnorm. bb) Der RAD-Rheumatologe Dr. med. D._____ gab mit Bericht vom 18. Oktober 2012 (IV-act. 159) an, aus den vorliegenden Videos ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise für ein relevantes körperliches Funktionsdefizit im Bereiche des Bewegungsapparates. Die gezeigten Bewegungsabläufe seien verglichen mit dem Verhalten während der rheumatologischen RAD-Untersuchung vom 29. August 2012 und bei den gefilmten Bewegungsübungen anlässlich der Befragung vom 4. Oktober 2012 diametral verschieden. Die Beschwerdeführerin sei für jegliche körperliche Tätigkeit inklusive das Hantieren mit Gewichten bis mittelschwer zu 100 % arbeitsfähig. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das normale Bewegungsverhalten in den Observationsvideos sei nur dank Medikamenten möglich gewesen, sei nicht plausibel nachvollziehbar, zumal sie die Medikamente auch am Tag der rheumatologischen Untersuchung eingenommen habe und andererseits eine solch weitgehende Diskrepanz auch durch die Einnahme von Medikamenten nicht zu erklären sei. cc) Der Rheumatologe pract. med. H._____ gab in seinem Bericht vom 26. Februar 2013 an, es bestehe eine sehr komplexe mulitlokuläre Schmerzproblematik mit schwankendem Verlauf. Seit März 2011 sei die Beschwerdeführerin über 50-mal bei ihm und beim Chiropraktor Dr. med. K._____ in Behandlung gewesen, somit könne klar von einem ausgeprägten Leidensdruck ausgegangen werden. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin in einer relativ schmerzarmen Phase observiert worden, vom 23. Februar bis zu einer erneuten LWS-Blockade am 21. Juni 2012 habe sie ihn und den Chiropraktor nicht konsultiert. Aufgrund der objektivierbaren rezidivierenden segmentalen Dysfunktion der LWS mit jeweils eindrücklichen LWS-Blockaden bei radiologisch nachgewiesener segmenta-

- 17 ler Instabilität im operierten Segment L5/S1 bestehe keine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS wäre wahrscheinlich zumutbar. Ob effektiv ein volles Pensum zumutbar wäre, könne er nicht sicher beurteilen, mit wiederholten Arbeitsausfällen wegen der rezidivierenden LWS- Blockaden müsste sehr wahrscheinlich gerechnet werden. Keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin. Repetitive Arbeitsabläufe seien für den rechten Arm und die Hände wegen der AC-Gelenksdysfunktion und der rezidivierenden Fingerarthralgien bei Autoimmunerkrankung nicht zumutbar. b) Dem Bericht der RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 18. Oktober 2012 kann volle Beweiskraft zuerkannt werden. Dr. med. D._____ verfügt als Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin über die nötige fachliche Qualifikation (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). Sein Bericht beruht auf einer eingehenden rheumatologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. August 2012 und erging in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten inklusive des Observationsmaterials. Der Bericht leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist begründet. Dr. med. D._____s Schlussfolgerung deckt sich mit derjenigen von RAD-Arzt med. pract. E._____. Der Bericht des behandelnden Rheumatologen pract. med. H._____ vermag die Schlussfolgerungen der beiden RAD-Ärzte nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre. Dies vor allem deshalb, weil pract. med. H._____ das Observationsmaterial nicht kannte und deshalb nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin beim Umzug am 30. und 31. März 2012 auch anspruchsvolle, belastende Bewegungsabläufe, wie zum Beispiel das Tragen und Verladen von zwei Lattenrosten, ohne jegliche Einschränkung hatte ausführen können. Angesichts des tatkräftigen, unein-

- 18 geschränkten Bewegungsverhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Observation erscheint pract. med. H._____s Ansicht, eine mittelschwere Tätigkeit und die bisherige Tätigkeit als Kassiererin seien nicht zumutbar, nicht nachvollziehbar. Auch wenn man pract. med. H._____ darin folgt, dass der Verlauf schwankend sei und die Observation in einer relativ schmerzarmen Phase stattgefunden habe, bleibt eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten und den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Ärzten und Versicherungsorganen und ihrem Verhalten anlässlich der Observation (vgl. dazu unten E.7). Eine Diskrepanz besteht denn auch zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich für gänzlich arbeitsunfähig hält, und der Einschätzung von pract. med. H._____, wonach eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS zumutbar sei, allenfalls in einem leicht eingeschränkten Pensum wegen wiederholten Arbeitsausfällen wegen der rezidivierenden LWS-Blockaden. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen, dass deshalb auch bei einem Abstellen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch pract. med. H._____ kein Rentenanspruch mehr bestehen würde, da sie in einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit wie zum Beispiel einer Überwachungstätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könnte. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, man könne bei der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auf die Observationsvideos abstellen, das darin gezeigte normale Bewegungsverhalten sei nur dank Medikamenten möglich gewesen. Dieses Argument ist unbehelflich. Dr. med. D._____ erklärt nachvollziehbar, dass die Einnahme von Medikamenten eine solch weitgehende Diskrepanz nicht zu erklären vermöge. Er weist zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Angabe die Medikamente auch am Tag der rheumatologischen Untersuchung eingenom-

- 19 men und dennoch beträchtliche Einschränkungen und Schmerzen gezeigt habe. d) Somit zeigt sich, dass die IV-Stelle im Zusammenhang mit den somatischen Erkrankungen zu Recht auf die Berichte der RAD-Ärzte abgestellt hat. Sie geht deshalb zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 30. März 2012, mithin ab dem Beginn der Observation, auch aus somatischer Sicht über eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit verfügt. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beweiskräftige Arztberichte und Gutachten vorliegen, welche in Kenntnis der Observationsergebnisse verfasst wurden und aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht in einer adaptierten leichten oder mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Weitere medizinische Abklärungen sind deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 30. März 2012 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor, so dass kein Rentenanspruch mehr besteht. 7. a) Eine Rentenrevision entfaltet ihre Wirkung gemäss Art. 17 ATSG normalerweise für die Zukunft. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfolgt die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Ausnahmsweise wird der Rentenanspruch gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr zumutbaren Meldepflicht nicht nach-

- 20 gekommen ist. Die Meldepflicht ist in Art. 77 IVV umschrieben. Danach hat die Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes und der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. b) Im vorliegenden Fall geht die IV-Stelle zu Recht von einer schuldhaften Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht aus. Dies weil die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle und gegenüber den von der IV-Stelle mit der Begutachtung beauftragten Ärzten – wie nachstehend gezeigt wird - in offensichtlichem Widerspruch zu den Erkenntnissen aus der Observation stehen. aa) Die Ergebnisse der Observation fasste Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 18. Oktober 2012 (IV-act. 159) wie folgt zusammen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedentlich beim Gehen beobachtet werden können. Dabei habe sich ein zügiger, speditiver, sicherer Gang ohne Schonhinken und ohne Gleichgewichtsprobleme gezeigt. In einer Sequenz könne beobachtet werden, wie sie problemlos mit normaler Geschwindigkeit eine längere Treppe steigen und dabei das Tempo der sie begleitenden Person ohne weiteres mithalten könne. In verschiedenen Geschäften sei zu sehen, wie sie sich mühelos weit nach vorne bücken sowie eine hockende Position einnehmen und längere Zeit beibehalten könne. Dabei erfolgten alle Bewegungen harmonisch und locker, zu keinem Zeitpunkt werde eine Schonhaltung oder eine Schmerzreaktion beobachtet. Das gelte auch für alle Sequenzen, welche sie beim Zügeln zeigten. Während längerer Zeit und mühelos könne sie grosse und sperrige Gegenstände heben und tragen. So könnten zum Beispiel mehrere voll bepackte Schachteln transportiert werden, ein sicher schwerer Monitor getragen werden, auch das Hantieren mit zwei Lattenrosten, welche sie alleine aus dem Wagen hole, sei ohne Weiteres möglich. Ein schwer

- 21 aussehender Kehrichtsack könne mit dem rechten Arm in einen Container geworfen werden. Weiterhin sei zu sehen, wie die Beschwerdeführerin mühelos ins Auto ein- und aussteigen könne. Beim Fahren zeige sie keinerlei Probleme mit dem Steuerrad, beim Rückwärtsfahren könne sie sich mühelos mit Oberkörper und Kopf weit nach hinten drehen und beim Öffnen des Kofferraums könne sie weit mit den Armen nach oben gelangen. bb) Es werden nun einige Beispiele angeführt, welche den Widerspruch zwischen den Observationsergebnissen und den Aussagen der Beschwerdeführerin besonders anschaulich aufzeigen. Am 24. März 2012, mithin nur eine Woche vor dem observierten Umzug am 30./31. März 2012, beantwortete die Beschwerdeführerin im Rahmen des Revisionsverfahrens einen Fragebogen der IV-Stelle (IV-act. 127). Sie gab an, sie sei beim Gehen eingeschränkt. Nach wenigen Minuten komme sie immer langsamer voran, und nach 20 bis maximal 30 Minuten müsse sie sich hinsetzen und erholen. Dasselbe gelte beim Verrichten der Haushaltstätigkeiten. Nach 15 bis 20 Minuten sei sie total erledigt und beginne zu zittern. Sie müsse sich dann mindestens 10 Minuten hinsetzen, bevor sie weitermachen könne. Beim Umzug hingegen zeigte die Beschwerdeführerin immer eine normale, zügige Gehweise und keinerlei Ermüdungserscheinungen, obwohl sie dabei deutlich schwerere Arbeiten verrichtete als die üblichen Haushaltarbeiten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, das Heben von Gegenständen ab zirka 4 kg sei beschwerlich und schmerzhaft. In der rechten Hand habe sie kaum mehr Kraft, so dass ihr manchmal sogar ein Trinkglas aus der Hand gleite. Beim Umzug hob und trug sie demgegenüber ohne Probleme oder Anzeichen von Schmerzen Lasten, welche zweifellos deutlich schwerer als 4 kg waren. Zusammen mit einer anderen Person trug sie ein Gestell, wofür augenscheinlich recht viel Kraft in der rechten Hand erforderlich war. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie könne sich nur eingeschränkt bücken. Beim Umzug

- 22 hingegen konnte sie sich auch beladen mit zwei gefüllten Bananenkisten ohne ersichtliche Schwierigkeiten bücken. Und während der zweiten Observationsphase am 26. Mai 2012 konnte sie sich beim Einkaufen tief nach vorne beugen um Gegenstände aus Bodennähe zu holen. Zum Verlauf der körperlichen Einschränkungen gab die Beschwerdeführerin an, das Ganze habe sich kontinuierlich verschlechtert. Keine ihrer Antworten lässt darauf schliessen, dass es auch Tage oder Phasen ohne Schmerzen und Einschränkungen gebe. Dies steht im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin sich nach der Konfrontation mit dem Observationsmaterial damit zu rechtfertigen versuchte, dass ihre Beschwerden einen schwankenden Verlauf hätten und dass die Observation in einer schmerzarmen Phase stattgefunden habe. cc) Anlässlich der rheumatologischen RAD-Abklärung am 29. August 2012 (IV-act. 147) gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. D._____ an, das Zügeln sei aufgrund ihrer Einschränkungen sehr mühsam gewesen. Dies stimmt nicht mit dem entspannten, motivierten und tatkräftigen Eindruck überein, den die Beschwerdeführerin auf den Observationsvideos hinterlässt. Bezüglich Gehen, Bücken und Heben widersprechen die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. D._____ den Erkenntnissen aus der Observation in der bereits dargelegten Weise (vgl. oben E.7b/aa). dd) Bevor die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 durch die IV-Stelle mit den Observationsergebnissen konfrontiert wurde, wurde sie betreffend ihres Gesundheitszustandes befragt. Dabei gab sie an, es gehe ihr gar nicht gut. Seit der rentenzusprechenden Verfügung habe sich ihre Gesundheit noch verschlechtert, auch psychisch. Ihre Angaben im Fragebogen zur Rentenrevision seien nach wie vor zutreffend. Dass diese Angaben nicht zutreffen können, hat sich bereits gezeigt (vgl. oben E.7b/aa).

- 23 - Auf die Frage, ob es Tage gebe, an welchen es ihr besser oder schlechter gehe, gab die Beschwerdeführerin an, es sei nicht immer gleich. Ganz gut sei es nie. Es sei mal besser und dann mal wieder ganz schlecht. Die Anschlussfrage, was sie an besseren Tagen mehr machen könne als an schlechten Tagen, beantwortete die Beschwerdeführerin damit, dass sie dann einfach ein wenig mehr mit ihrem Sohn beschäftigt sei. Dass es Tage oder Phasen gebe, an welchen sie kaum oder gar nicht unter körperlichen Einschränkungen zu leiden habe, erwähnte sie nicht. Damit erweist sich auch diese Aussage als irreführend beziehungsweise nicht vereinbar mit dem anlässlich der Observation gezeigten Verhalten. Gleiches gilt für die Aussagen, sie könne vom Boden bis zur Taillenhöhe nur etwa 4.5 kg heben, sie könne keine Sachen über den Kopf heben, sie gehe sehr verlangsamt und brauche häufig Pausen. Anlässlich der Befragung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein paar Bewegungsübungen zu machen, welche gefilmt wurden. Auf den entsprechenden Videos zeigt die Beschwerdeführerin beim Beugen der Wirbelsäule seitwärts und vorwärts und bei Tiefgehen in die Hocke insgesamt ein sehr zaghaftes, schmerzgeprägtes und eingeschränktes Bewegungsverhalten, welches selbst für einen medizinischen Laien in einem offensichtlichen Widerspruch zu ihrem normalen Bewegungsverhalten während der Observation steht. Dr. med. D._____ wertete das bei den Bewegungsübungen gezeigte Verhalten gegenüber dem bei der Observation beobachteten Verhalten denn auch als krass widersprüchlich und erklärte die einzelnen Widersprüche anschaulich und nachvollziehbar (IV-act. 159/2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr zur Zeit der Befragung schlecht gegangen und sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, vermag diese Widersprüche nicht zu rechtfertigen. Als Versicherte und Rentenbezügerin war die Beschwerdeführerin jederzeit unabhängig von ihrem Zustand verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu machen.

- 24 c) Die IV-Stelle geht somit zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Auskunfts- und Meldepflicht durch unvollständige und nicht wahrheitsgemässe Angaben verletzt hat. Entsprechend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch zu Recht rückwirkend per 31. Oktober 2012 aufgehoben. 8. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese Kosten hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; BR 370.100). Eine aussergerichtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 25 - 4. [Mitteilungen]

S 2013 47 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.11.2013 S 2013 47 — Swissrulings