Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2013 S 2013 20

10 avril 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,104 mots·~6 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Nichteintreten) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 13 20 Versicherungsgericht URTEIL vom 10. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Nichteintreten) 1. …, geboren 1983, gelernter Maurer, als was er zuletzt auch tätig war. Am 10. September 2012 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) ihn zur schriftlichen Stellungnahme auf, da er das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2012 nicht fristgerecht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur eingereicht hatte. 3. Mit Verfügung vom 15. November 2012 wurde … wegen nicht verwertbaren Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2012 für 5 Tage mit Beginn ab 1. Oktober 2012 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Am 26. November 2012 ging beim KIGA ein Schreiben von … ein, aus welchem jedoch nicht ersichtlich war, ob er gegen die Verfügung Einsprache erheben wollte. 5. Daraufhin forderte das KIGA … mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 auf, innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 15. November 2012 Einsprache erheben wolle. Des Weiteren wurde er auf die gesetzlichen Anforderungen einer Einsprache hingewiesen.

Auch machte das KIGA … darauf aufmerksam, dass, falls er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ordentliche Einsprache erhebe, auf sein Schreiben nicht eingetreten werde. Das Schreiben des KIGA blieb in der Folge unbeantwortet. 6. Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 trat das KIGA auf die Eingabe von … vom 26. November 2012 nicht ein. Dies begründete das KIGA damit, dass die Eingabe nicht den Vorgaben einer Einsprache entspreche. 7. Am 16. Februar 2013 erhob … (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er führte in allgemeiner Form aus, weshalb die gegen ihn verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ungerecht sei. 8. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 beantragte das KIGA, die Beschwerde sei abzuweisen. 9. In einer Stellungnahme vom 12. März 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm die Tage abgezogen werden sollen und er hoffe, dass das Ganze nun somit ein Ende nehme. 10. Mit Schreiben vom 13. März 2013 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, er möge dem Gericht bis zum 25. März 2013 mitteilen, ob die Beschwerde als zurückgezogen zu gelten habe. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werde das Gericht in der Sache ein Urteil fällen. Eine Antwort blieb im Folgenden aus. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr.

5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘830.-- und wird ihm im Umfang von 70% von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.00) in Verbindung mit Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 188.10 (Fr. 5‘830.--: 21.7 Tage x 0.7). Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerdeführer für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 940.50.-- (5 Tage x Fr. 188.10) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Nichteintretensentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 16. Januar 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2012 eingetreten ist. 3. a) Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Weiter normiert Art. 10 Abs. 4 ATSV folgendes: Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine

angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5). b) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Erlass der Verfügung vom 15. November 2012 bei der Vorinstanz am 26. November 2012 ein als „Stellungnahme“ bezeichnetes Schreiben eingereicht hatte. Darin hielt er fest, dass er im Oktober Arbeitsbemühungen gemacht, die Formulare aber noch nicht der Gemeinde zugestellt habe. Mehr gebe es zum Schreiben des KIGA nicht zu sagen. Aufgrund des anderen Schreibens des KIGA werde er seinen aktuellen Arbeitgeber darüber informieren, dass er früh Feierabend brauche. Die Gemeinde habe nur Donnerstag und Freitag abends offen und das KIGA werde ihn wieder mit Einstelltagen bestrafen, falls er nicht fristgerecht die nötigen Unterlagen einreiche. Mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 ATSV ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Eingabe vom 26. November 2011 zu Recht nicht als Einsprache entgegen genommen hat. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe keinen Antrag, wie die Verfügung abgeändert werden sollte. Er führte lediglich aus, er habe Arbeitsbemühungen im Monat Oktober unternommen. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers haben keinen Bezug zu dem, was von der Vorinstanz verfügt wurde, nämlich zu den verfügten Einstelltagen wegen nicht verwertbarer Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2012. Insofern ist er auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Demnach sind die in Art. 10 Abs. 1 ATSV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innerhalb der in der Verfügung erwähnten 30tägigen Rechtsmittelfrist die Mängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu beheben und dabei angedroht, dass ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten werde. Dieses Vorgehen erweist sich mit Blick auf Art. 10 Abs. 5 ATSV als korrekt und ist nicht zu beanstanden. In der Folge hat es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Androhung der Rechtsfolgen indessen unterlassen, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine formell korrekte

Einsprache einzureichen, weshalb die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. Januar 2013 zu Recht auf die als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe nicht eingetreten ist. 4. a) Der Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2013 erweist sich somit als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2013 20 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2013 S 2013 20 — Swissrulings