VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 137 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 5. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ ist gelernter Metallbauschlosser und arbeitete seit April 1998 in diesem Beruf, bis ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2013 von der Arbeitgeberin gekündigt wurde. 2. Am 21. September 2012 erfolgte auf Empfehlung der Krankentaggeldversicherung eine IV-Früherfassungsmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle). Geltend gemacht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. August 2012 aufgrund einer Läsion der Rotatorenmanschette mit Ruptur der Supraspinatussehne rechts nach Unfall. Am 19. Oktober 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Er leide an einem Status nach Läsion der Rotatorenmanschette mit Ruptur der Supraspinatussehne rechts, an Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in Kopf und Beine, Schulterschmerzen links aufgrund Überlastung und an Bluthochdruck. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden seit einem Unfall vor drei Jahren bzw. seit einer Krankheit vor ca. drei Jahren bestehen. 3. Die daraufhin angestrebten Eingliederungsmassnahmen scheiterten, weil bei der bisherigen Arbeitgeberin keine Umplatzierungsmöglichkeiten bestanden und ein Einsatz im Eingliederungsprogramm nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer sich nicht arbeitsfähig fühlte und sein Hausarzt dies bestätigte. Mit Verfügung vom 3. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer deshalb mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und diese deshalb abgeschlossen würden. 4. Am 20. September 2013 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid betreffend Anspruch auf IV-Rente. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch. Zwar sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 16. August 2012 eingeschränkt, mit einem
- 3 - Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70 und einem erzielbaren Invalideneinkommen bei leichter bis maximal mittelschwerer wechselbelastender adaptierter Tätigkeit von Fr. 63‘017.85 bestehe jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. November 2013 bzw. am 4. Dezember 2013 ergänzend Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Beurteilung und zum erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein gerichtlich-medizinisches Gutachten anzuordnen und der Entscheid auf dessen Grundlage zu fällen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens des Universitätsspitals Zürich, voraussichtlich im Januar oder Februar 2014, zu sistieren. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf die Befunde des MRI- Instituts, auf die Beurteilung von Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer wahrscheinlich auf Dauer für seine schwere Arbeit nicht mehr arbeitsfähig sei, sondern lediglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung möglich seien, und auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. Februar 2013, worin dieser eine intensive stationäre Rekonditionierung als sehr dringend beurteile, um die Belastbarkeit zu stärken und mit dem Schmerz umgehen zu können. Die Leistungsablehnung sei lediglich gestützt auf den Bericht des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erfolgt. Zurzeit stünden weitere medizinische Abklärungen und Beurteilungen durch das Universitätsspital Zürich an. Angesicht der bisher sehr dürftigen medizinischen Grundlage sei das Ergebnis dieser Abklärung abzuwarten, bevor entschieden werde. Je nach Er-
- 4 gebnis dieser Abklärungen werde die Beschwerde ergänzt oder zurückgezogen. 6. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2014 verlangte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Verfahren sei nicht zu sistieren und die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem 1. August 2013 sei der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2013 verwirklichte Sachverhalt massgebend. Der Bericht des Universitätsspitals Zürich finde von vornherein keine Beachtung, weshalb das Verfahren nicht zu sistieren sei. Die ärztlichen Beurteilungen würden alle übereinstimmend zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsfähig sei. Die angefochtene Verfügung und der darin vorgenommene Einkommensvergleich seien folglich nicht zu beanstanden. 7. In der Folge sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren wegen des bereits für Januar/Februar 2014 in Aussicht gestellten Berichts des Universitätsspitals Zürich zunächst bis Ende Februar, schliesslich bis Ende März 2014. 8. Am 28. März 2014 reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 25. Februar 2014 ein und führte dazu aus, dieses bestätige, dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer behinderungsgeeigneten Arbeit könne er zu 80 % arbeiten, wobei er gemäss gutachterlicher Einschätzung innert 6 Monaten wieder voll leistungsfähig sein sollte. Ausgehend von einem Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 4 und einem Leidensabzug von 15 % betrage das hypothetische Valideneinkommen (recte: Invalideneinkommen) bei
- 5 einer 80%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 42‘852.--, womit der Invaliditätsgrad jedoch weniger als 40 % betrage. Es wäre ein Leidensabzug von 25 % erforderlich, um den Invaliditätsgrad über 40 % steigen zulassen. Auch nach Auffassung der Gutachter, werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Beschwerden grosse Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben. Es liesse sich deshalb zumindest eine zeitlich befristete Viertelsrente von August 2013 bis Februar oder März 2014 rechtfertigen. Eine Befristung sei aber nur dann vorzunehmen, falls sich die gutachterlichen Prognosen bewahrheiten würden und in den nächsten Monaten tatsächlich eine Besserung eintreten sollte. Er fühle sich in subjektiver Hinsicht völlig arbeitsunfähig und erachte eine Besserung für nicht möglich, weshalb er an seinem ursprünglichen Beschwerdeantrag festhalte. 9. Am 9. April 2014 wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Ausführungen. Zum eingereichten Gutachten des Universitätsspitals Zürich führte sie aus, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die Empfehlung, aufgrund der langen Absenz von einer Arbeit sei bei einem Wiedereinstieg allenfalls gestaffelt in ein Vollzeitpensum zurückzukehren, beginnend mit 60 %, sei nicht aus medizinischen Gründen, sondern aus sozialen und demnach invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Demnach sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit ab dem 1. August 2013 mindestens zu 80 % arbeitsfähig, wobei eine zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres zu bejahen sei. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung würde selbst bei einem aus ihrer Sicht viel zu hohen Leidensabzug von 15 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 34.9 % resultieren. Damit sei die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die am 15. November 2013 eingereichte und am 4. Dezember 2013 innert erstreckter Frist nachgebesserte Beschwerde ist einzutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 IVG). Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Dabei besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier-
- 7 telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es damit primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, in denen der Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilt und dazu Stellung genommen wird, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Diese Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche beruflichen Tätigkeiten einer versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
- 8 grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a; MEYER ULRICH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 28a S. 351 ff.; vgl. auch KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 44 Rz. 32). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zulässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). c) Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen den IV-Stellen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Diese setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stelle kann damit bei der Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene medizinische Fachpersonen zurückgreifen. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestim-
- 9 mung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeit zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Der RAD-Arzt bezeichnet die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Feststellung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dabei müssen die Stellungnahmen des RAD-Arztes aber ebenfalls den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). 3. a) Der Beschwerdeführer machte in der IV-Anmeldung folgende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend: Status nach Läsion Rotatorenmanschette mit Ruptur Supraspinatussehne rechts, Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in Kopf und Beine beidseitig, Schulterschmerzen links (Überbelastung) und Bluthochdruck. Die Beeinträchtigung bestehe seit einem Unfall vor drei Jahren an der Schulter rechts und einer Krankheit vor ca. drei Jahren (IV-act. 11). Anlässlich eines Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer zu den Beschwerden aus: Status nach Unfall an der rechten Schulter vor ca. 3 Jahren. Aufgrund der Entlastung der rechten Schulter habe er nun die linke Schulter überbelastet. Hinzu kämen Abnützungen am Rücken mit Schmerzausstrahlungen in Beine und Nacken, Kopfschmerzen und hoher Blutdruck. Die Schulterbeschwerden rechts und die Rückenbeschwerden
- 10 seien das Hauptproblem. Er könne vor Schmerzen kaum schlafen. Gemessen an einer Skala von 1 bis 10 leide er an einem Dauerschmerz von Stufe 8. Die Schmerzen würden nur beim Spazieren etwas geringer. Dr. med. C._____ habe ihm und der Arbeitgeberin bereits mitgeteilt, dass er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (IV-act. 13, S. 2). b) Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine leichte bis maximal mittelschere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, womit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielbar sei. Das Leistungsbegehren wurde deshalb abgewiesen (IV-act. 55). c) Um zu prüfen, ob das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen wurde, gilt es zunächst, die medizinischen Akten in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den wesentlichen Punkten wiederzugeben: • Der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 16. August 2012 wiederholt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 2, 21, 24, S. 2). Am 22. November 2012 führte er im Formular zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Verweisung auf die von Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie eines MRI-Instituts, am 28. August 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung aus, der Beschwerdeführer leide an chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen, an einem akuten Lumbovertebralsyndrom, an multisegmentalen degenerativen Veränderungen, an kleineren Diskushernien ohne Neurokompressionen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die Supraspinatussehnenruptur rechts von Mitte 2009 und die arterielle Hypertonie. Eine Prognose sei angesichts des protrahierten Verlaufes schwierig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Wann mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Zur Frage, welche Arbeiten unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, kreuzte er an: wechselbelastende Tätigkeit, ja, nicht ganztags; vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelände?), ja,
- 11 nicht ganztags; auf Leitern/Gerüste steigen, ja, nicht ganztags; Treppen steigen, ja, nicht ganztags. Die übrigen Tätigkeiten wurden verneint. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit würden uneingeschränkt bestehen, die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei gegeben (IVact. 24, S. 1–5). • Nach Überweisung durch Dr. med. C._____ führte Dr. med. B._____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2012 – gestützt auf die Diagnosen: (1.) Chronisches cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom, Tendenz zu Generalisation, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ausgeprägter muskulärer Hypertonus und muskuläre Dysbalance; (2.) Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Rotatorenmanschettenruptur rechts, Status nach Unfall 2009; (3.) Hypertonie – aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig für die bisherige, schwere Tätigkeit sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung seien jedoch grundsätzlich möglich (IV-act. 24, S. 8–10). • Die am 12. November 2012 nach Überweisung durch Dr. med. C._____ durchgeführte Computertomographie im Bereich Thorax und Oberbauch von Dr. med. D._____ ergab, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 24, S. 11–13). • Der RAD-Arzt, Dr. med. E._____, hielt am 7. Dezember 2012 gestützt auf die Aktenlage fest, dass die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 18. Oktober 2012, wonach dem Beschwerdeführer maximal mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb in einer maximal mittelschweren wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit arbeitsfähig (IV-act. 56, S. 8). • Am 7. Februar 2013 bestätigte Dr. med. C._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin die gestellten Diagnosen und führte erneut aus, dass eine adaptierte Tätigkeit sicher zumutbar sei (IV-act. 36). • Am 8. Mai 2013 teilte Dr. med. C._____ der Beschwerdegegnerin auf Anfrage im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer zurzeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (IVact. 47, S. 4). Sodann führte er am 20. Mai 2013 in einem Schreiben zuhanden des Krankenversicherers aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der präsentierten
- 12 momentanen Beschwerden die Eingliederungsmassnahmen der IV nicht wahrnehmen könne (IV-act. 45). d) Der RAD-Arzt bejahte aufgrund der Aktenlage die Zumutbarkeit einer maximal mittelschweren wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit (IVact. 56, S. 8). Seine Beurteilung erfolgte in Kenntnis sämtlicher bis dahin vorliegenden medizinischen Akten und ist aus Sicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Daran vermag auch die telefonische Aussage von Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2013 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer auch in angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 47, S. 4). Diese Aussage erfolgte im Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen und erscheint im Hinblick auf deren Einstellung erfolgt zu sein, denn sie steht auch im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen. So bestätigte Dr. med. C._____ sowohl am 22. November 2012 (IV-act. 24, S. 1–5), als auch am 7. Februar 2013 (IV-act. 36), dass eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund dessen und aufgrund der anerkannten Regeln der Beweiswürdigung, wonach der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu vorne E.2b), konnte der RAD-Arzt trotz dieser telefonischen Aussage vom 8. Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit annehmen. e) Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird schliesslich auch durch das vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens eingereichte Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 25. Februar 2014 gestützt. Gemäss diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer für eine angepasste mindestens leichte, wahrscheinlich auch für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 15 kg) aufgrund der erhobenen Befunde ganztags arbeitsfähig. Bei ausgeprägter Dekonditionierung sowie myofaszialen Befunden lasse sich allenfalls eine Leistungsminderung von maximal 20 % infolge sich im Tagesverlauf kumulierender Beschwerden
- 13 attestieren. Bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft könne der Beschwerdeführer durch adäquate therapeutische Massnahmen jedoch innerhalb von 6 Monaten wieder eine volle Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit erreichen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund beobachteter erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit für die Gutachter nicht verwertbar waren. So halten sie abschliessend fest, dass die beobachtete Leistungsfähigkeit zwar einer leichten Tätigkeit entspreche, hinsichtlich der Zumutbarkeit aufgrund der Symptomausweitungen jedoch von einer höheren Belastbarkeit auszugehen sei. Damit bestätigt das Gutachten des Universitätsspitals Zürich im Wesentlichen die Vorakten. Übereinstimmend gehen sämtliche untersuchenden Ärzte von der Zumutbarkeit mindestens einer leichten, wahrscheinlich auch einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, gemäss Gutachter des Universitätsspitals Zürich allerdings vorläufig eingeschränkt im Umfang von 80 %. Diese Reduktion rechtfertigten die Gutachter mit kumulierenden Beschwerden, womit sie nicht aus sozial bedingten und deshalb IV-fremden Gründen erfolgte. Ob sich die Arbeitsfähigkeit allenfalls innerhalb einer bestimmten Zeit erhöhen könnte, wie dies die Gutachter erwarten, spielt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Rolle, weil es sich dabei um einen Sachverhalt handeln würde, der sich allfällig erst nach dem Verfügungszeitpunkt verwirklichen würde. f) Nach übereinstimmender medizinischer Feststellung ist der Beschwerdeführer damit in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung) arbeitsfähig. Ob die Arbeitsfähigkeit lediglich im Umfang von 80 % besteht, ist, wie nachfolgend zu zeigen
- 14 sein wird, nicht weiter relevant. Der Sachverhalt wurde damit genügend abgeklärt, weshalb sich die beantragte Rückweisung zur nochmaligen Beurteilung sowie die Anordnung eines gerichtlich-medizinischen Gutachtens erübrigen. Ob die bisherige Tätigkeit als leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, wie dies die Arbeitgeberin im Formular für Arbeitgebende angegeben hatte (vgl. IV-act. 27), und damit eine eigentlich adaptierte Tätigkeit darstellt, ist zumindest zu bezweifeln. Anlässlich einer Besprechung zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin soll sich gemäss Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin nämlich herausgestellt haben, dass die Arbeitgeberin den Fragebogen falsch ausgefüllt habe und der Beschwerdeführer Platten von 50 bis 70 kg in einem Rhythmus von ca. 10 Min. alleine auf die Maschine drehen musste, was als schwere Arbeit zu bezeichnen wäre. Wie es sich damit verhält, kann aber ebenfalls offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer unabhängig davon in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 4. a) Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Dabei wird der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen bestimmt. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten – wie vorliegend gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik – ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch einen leidensbedingten Abzug von maximal 25 % zu reduzieren (sogenannter Leidensabzug), um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
- 15 - E.5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E.2.1.1). Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75; 134 V 322 E.5.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt ein Leidensabzug zudem bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, in Frage. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1 m.w.H.; anders dagegen bei den Frauen: Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E.6.2). Der Leidensabzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf maximal 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc; 134 V 322 E.5.2). b) Im konkreten Fall ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens von einem durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2008–2011 aus, weil das Einkommen jeweils aufgrund von Schichtzulagen schwankte. Daraus errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70. Dies ist weder bestritten, noch zu beanstanden. In Bezug auf das Invalideneinkommen ist ebenfalls unbestritten, dass auf die Tabellenlöhne der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2010) abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Arbeiten und somit das tiefste Anforderungsniveau 4 für Männer heranzogen, und diesen entsprechend aufindexiert. Damit errechnete sie – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein Invalideneinkommen von Fr. 63'017.85.
- 16 - Einen Leidensabzug gewährte sie nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf das Gutachten des Universitätsspitals Zürich und macht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % geltend und verlangt zusätzlich einen Leidensabzug/Schwerarbeiterabzug von 15 %. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, dass er aufgrund seines Alters und seiner Beschwerden grosse Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben dürfte. Für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad benötige er einen Leidensabzug von 25 %. c) Ausgehend vom errechneten Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.85 könnte der Beschwerdeführer im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 65'827.70 selbst bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 50'414.30 erzielen. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch zusätzlich einen Leidensabzug. Aufgrund seines Alters dürfte der 57-jährige Beschwerdeführer zwar auf dem Arbeitsmarkt gewisse Schwierigkeiten haben, jedoch rechtfertigt sein Alter noch keinen Leidensabzug. Ein möglicher Abzug wegen leichter Tätigkeit ist vorliegend wohl ebenfalls nicht angebracht. Zwar entsprach die im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch das Universitätsspital Zürich beobachtete Leistungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit. Die Resultate der Evaluation konnten jedoch aufgrund der beobachteten erheblichen Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertet werden. Gemäss den Gutachtern des Universitätsspitals Zürich ist aufgrund der Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen. Damit verbliebe ein möglicher und denkbarer Abzug aufgrund von unterdurchschnittlichen Löhnen bei einer teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit. Eine dauernd auf 80 % beschränkte Arbeitsfähigkeit würde einen Leidensabzug im Umfang von höchstens 10– 15 % rechtfertigen. Ausgehend vom errechneten Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.85, reduziert auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und nach
- 17 - Abzug eines maximal zu gewährenden Leidensabzugs von 15 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘852.10 resultieren. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 65‘827.70 ergäbe sich daraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von lediglich 35 %. Ob vorliegend ein Leidensabzug im Umfang von 15 % hätte gewährt werden müssen, kann damit offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch im Ergebnis auf jeden Fall zu Recht verneint. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder eine Rückweisung zur nochmaligen Beurteilung und zu neuem Entscheid erübrigt sich damit. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 18 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]