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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.05.2014 S 2013 132

20 mai 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,604 mots·~33 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 123 und 132 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 20. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war seit Dezember 1990 als Mitarbeiterin im Hausdienst der Klinik J._____ in einem Pensum von 90 % tätig. Am 7. August 2009 zog sie sich beim Abwaschen eine Schnittverletzung an der linken Hand wegen eines zerbrochenen Tellers zu. Am 19. Februar 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 2. Mit Vorbescheid vom 10. April 2013 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung abweisen werde. Mit Vorbescheid vom 11. April 2013 kündigte die IV-Stelle A._____ an, dass sie vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 73 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe, wobei diese per 30. September 2011 befristet werde, da danach keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege. Gegen diese Vorbescheide erhob A._____ am 13. Mai 2013 Einwand und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (recte: Vorbescheid) betreffend den Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen und die Gewährung von geeigneten Eingliederungsmassnahmen. Weiter sei der ab dem 1. April 2011 vorgesehene Invaliditätsgrad von 46 % beziehungsweise von 1.4 % ab dem 1. Oktober 2011 nochmals zu überprüfen und mit 80 % festzulegen. Mit Verfügung vom 29. August 2013 lehnte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf Umschulung ab. Begründend führte die IV-Stelle aus, A._____ sei aufgrund des erlittenen Unfalls nach einer gewissen Zeit eine adaptierte Tätigkeit wieder im Ausmass von zuerst 50 % und nachher 100 % zumutbar. Sie erleide in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von 1.56 %, so

- 3 dass sie IV-rechtlich als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert gelte. Da A._____ in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst arbeitsunfähig sei, jedoch in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit eingliederungsfähig sei, erfülle sie indes die Voraussetzungen für andere berufliche Eingliederungsmassnahmen. Abgesehen vom Umschulungsanspruch habe A._____ somit einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (wie Arbeitsvermittlung und/oder Berufsberatung). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle A._____ vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Invalidenrente beziehungsweise vom 1. April 2011 befristet bis am 30. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu. Danach liege keine rentenbegründende Invalidität mehr vor. Als Begründung brachte die IV-Stelle vor, A._____ sei seit dem 7. August 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) aufgrund eines erlittenen Unfalls in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst in einem 90%-Pensum nachgehen und dabei unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung Fr. 46‘719.55 verdienen. Die restlichen 10 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Ab Dezember 2010 sei A._____ aus ärztlicher Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Dabei könnte sie einen jährlichen Verdienst von Fr. 25‘549.20 erzielen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 45.77 %. Ab dem 27. Juni 2011 sei es A._____ sodann wieder möglich, eine adaptierte Tätigkeit in vollem Ausmass auszuüben und dabei einen Verdienst von Fr. 45‘988.60 pro Jahr zu erzielen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 1.4 % ergebe. Neben der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 16. November 2012 sei vorliegend insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten des Instituts für

- 4 medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) vom 3. November 2012 abzustellen. 3. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 29. August sowie vom 4. Oktober 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. Oktober (S 13 123) beziehungsweise am 4. November 2013 (S 13 132) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2011 sowie Einholung eines Gutachtens zur Frage der Ursachen und der Diagnose der körperlichen Beschwerden und von deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführern geeignete Umschulungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Sie habe bei Dr. med. C._____ ein medizinisches Gutachten zur Klärung der Frage, ob ein CRPS vorliege, in Auftrag gegeben. Dessen Resultat werde sie dem Gericht und der IV-Stelle zur Kenntnis bringen, sobald es vorliege. Die Beschwerdeführerin leide an einem von der IV-Stelle verneinten «morbus sudeck» mit stark ausstrahlenden Schmerzen. Da sich ihr Gesundheitszustand gegenüber früher, als noch ein Invaliditätsgrad von 73 % bestanden habe, nicht verbessert habe, sei auch nach dem 1. April 2011 weiterhin von einem Invaliditätsgrad von über 70 % auszugehen. Sollte sich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Ursachen und Diagnosen der körperlichen Beschwerden herausstellen, dass der Invaliditätsgrad höher als bei 1.56 % liege, wären der Beschwerdeführerin auch Umschulungsmassnahmen zu ermöglichen. Aufgrund des Unfalls habe sich eine Depression entwickelt, welche sich nebst den anderen Diagnosen negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Auch vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführerin im Sinne von Eingliederungsmassnahmen und mit einer Umschulung weiter zu helfen und es seien ihr Wege und Möglichkeiten für einen Arbeitserwerb aufzu-

- 5 zeigen. Die Beschwerdeführerin habe von der linken Hand ausgehend stark ausstrahlende grosse Schmerzen, welche sie sowohl im privaten täglichen Bereich wie auch im Arbeitsleben dermassen stark einschränkten, dass sie keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen könne. Auch das Gutachten des IME sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Schmerzproblematik bei leichten und mittelschweren Arbeiten keine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter sei im Gutachten des IME erwähnt, dass, sofern sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht adaptiert arbeitsfähig betrachte, eine neue Beurteilung erfolgen sollte. Warum dies die IV-Stelle nicht gelten lassen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Sollte sich der von den Ärzten verschiedentlich geäusserte Verdacht auf «morbus sudeck» bestätigen, wären die Einschränkungen und Beschwerden als körperliche Ursache bestätigt. Folglich müsste auch von derselben Invalidität (Invaliditätsgrad von 73 %) ausgegangen werden, wie sie von der IV-Stelle bis 1. April 2011 anerkannt worden sei. Auf den verschiedentlich erwähnten Verdacht auf CRPS sei im Gutachten nicht näher eingegangen, sondern dieser eher pauschal verneint worden. Diesbezüglich sei eine eingehende gutachterliche Abklärung notwendig. Schliesslich zeigten die im Gutachten des IME erwähnten Einschränkungen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen von Fr. 45‘988.60 völlig unrealistisch sei. 4. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihren Vernehmlassungen vom 18. Oktober (S 13 123) beziehungsweise vom 25. November 2013 (S 13 132) auf Abweisung der Beschwerden und Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren S 13 123 und S 13 132. Die Beschwerdeführerin habe keine Arztberichte oder andere Dokumente eingereicht, welche das Gutachten des IME vom 3. November 2012 und die Beurteilung des RAD vom 16. November 2012 in Frage stellen oder eine seit der Begutachtung durch das IME eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands bestätigen würden. Folglich sei es nicht zu be-

- 6 anstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen auf das erwähnte Gutachten des IME sowie die Beurteilung des RAD abgestellt und daran festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit von Januar bis Juni 2011 über eine 50%ige respektive seit Juli 2011 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Da die Beschwerdeführerin in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten überdies bloss eine Erwerbseinbusse von 1.56 % erleide, gelte sie IV-rechtlich als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert, weshalb ihr Anspruch auf Umschulung verneint werde. 5. Am 29. November 2013 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und beantragte darüber hinaus die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Gutachterkosten von Fr. 4‘616.30. Das mit der Replik eingereichte Gutachten von Dr. med. C._____ vom 28. Oktober 2013 bestätige, dass die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei, soweit es für sie überhaupt eine solche wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit geben sollte. Die von der Beschwerdeführerin geklagten anhaltenden Schmerzen und Einschränkungen im privaten und beruflichen Bereich würden durch das neue Gutachten bestätigt. Darüber hinaus bestätige das Gutachten von Dr. med. C._____, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin eindeutig mit dem diagnostizierten CRPS II erklärbar seien. Mit dem Gutachten sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 6. Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. Dezember 2013 duplicando an ihren Anträgen fest. Beim Gutachten von Dr. med. C._____ handle es sich um eine andere Beurteilung des bereits an der Begutachtung durch das IME vorliegenden Gesundheitszustands. Diese Beurteilung vermöge das

- 7 - Gutachten des IME und die Beurteilung des RAD nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen sei. Hinsichtlich der Kosten des Gutachtens von Dr. med. C._____ sei zu beachten, dass Abklärungsmassnahmen, die ohne ausdrückliche Anordnung seitens der IV-Stelle durchgeführt worden seien, nur insoweit zu Lasten der Invalidenversicherung gingen, als diese Massnahmen für die Zusprechung von Leistung unerlässlich gewesen seien, was vorliegend aber nicht der Fall sei, da das Gutachten des IME und die Beurteilung des RAD für die Beurteilung und Entscheidung der vorliegenden Streitsache genügten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1). Da dies vorliegend offensichtlich zutrifft, und überdies in beiden Angelegenheiten die gleichen Parteien involviert sind, rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren S 12 123 und S 12 132 zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen, zumal sich beide Parteien mit einer Verfahrensvereinigung Einverstanden erklärt haben.

- 8 - 2. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. August und 4. Oktober 2013 stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen vom 29. August und 4. Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem fristund formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen sind die Fragen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2011 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und ob sie einen Umschulungsanspruch hat. Bestritten ist dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten (= körperlich leichten bis knapp mittelschweren) Tätigkeit und das Invalideneinkommen. Unbestritten ist demgegenüber die Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 90 %, das Valideneinkommen des Jahres 2012 von Fr. 46‘719.55 sowie die Einschränkung im Haushalt (zuerst 50 %, dann 0 %). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden seit dem 7. August 2009 arbeitsunfähig ist, dass sie vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und dass sie abgesehen vom Umschulungsanspruch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie beispielsweise Arbeitsvermittlung und/oder Berufsberatung hat.

- 9 - 3. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten errechnet sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs vor und nach der Behinderung (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Methode des Einkommensvergleichs und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen – je nach Gewichtung beziehungsweise Aufteilung in Erwerbs- und Haushaltsanteil – den Invaliditätsgrad ergibt. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. b) Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsun-

- 10 fähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11 E.1a). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c, 115 V 133 E.2). Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die bei den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). 4. a) Vorliegend ist primär die Frage nach der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten (= körperlich leichten

- 11 bis knapp mittelschweren) Tätigkeit zu klären. Die Beschwerdegegnerin stellt diesbezüglich auf das interdisziplinäre Gutachten des IME vom 3. November 2012 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 78) sowie die Beurteilung des RAD vom 16. November 2012 (vgl. Bg-act. 103 S. 12 f.) ab, worin der RAD-Arzt Dr. med. D._____ festgehalten hat, dass im vorliegenden Fall auf das soeben erwähnte umfassende und eingehend begründete Gutachten des IME abgestellt werden könne. Folglich ist vorerst zu beurteilen, ob das interdisziplinäre Gutachten des IME vom 3. November 2012 den praxisgemäss geforderten Kriterien genügt. Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 252; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 32 zu Art. 44). b) Das interdisziplinäre Gutachten des IME vom 3. November 2012 (Bgact. 78) stützt sich primär auf die rheumatologische Befragung und Untersuchung vom 24. Mai 2012 durch med. pract. F._____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, die psychiatrische Untersuchung vom 22. Juni 2012 durch Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (vgl. das psychiatrische Teilgutachten vom 24. August 2012 [Bg-act. 79]), so-

- 12 wie die neuropsychologische Abklärung vom 9. August 2012 durch Dr. phil. L._____, Fachpsychologie für Psychotherapie sowie Personalund Rehabilitationspsychologie (vgl. die entsprechenden Abklärungsergebnisse vom 9. August 2012 [Bg-act. 80]). Die rheumatologische und psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 24. Mai beziehungsweise vom 22. Juni 2012 führte zu folgenden Diagnosen (Bg-act. 78 S. 34): „Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ▪ Chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes und des linken Schultergürtels (ICD-10: T92.9, M99.9, M79.6) - sekundären zervikalen- bis zervikozephalen Schmerzsyndrom mit - myofasziale Schmerzkomponente - Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskuläre Dekonditionierung - Status nach Strecksehnenverletzung dorsaler Daumen links 07.08.2009 mit primär nicht diagnostizierter Strecksehnenläsion, Status nach sekundärer Strecksehnenrevision 09/2009 mit temporärer Spickdrahtarthrodese im IP- Gelenk - anamnestisch postoperativ Verdacht auf CRPS, im Verlauf und anlässlich der aktuellen Untersuchung keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer CRPS Rheumatologische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ▪ Ausgeprägte Schmerzverarbeitungsproblematik bei passiven dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhalten mit Hinweisen für eine Symptomausweitung, Hinweisen für eine ungenügende Medikamenten-Compliance und begleitenden psychosozialen Belastungsfaktoren ▪ Verdacht auf arterielle Hypertonie ▪ Varikosis beidseits - Status nach ambulanter Venenoperation rechts ca. 2004 Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ▪ Dysthymia (ICD-10: F34.1)“ Der ausführlich festgehaltenen Anamnese (vgl. Bg-act. 78 S. 22 - 28, Bgact. 79 S. 22 - 30) kann entnommen werden, dass von Seiten der Gutachter auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Die im Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse aus dem Aktenstudium zeigen zudem, dass die Anamnese in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden

- 13 ist. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchten überdies ein und die Schlussfolgerung von med. pract. F._____, wonach die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für eine mittelschwere Arbeit aus rheumatologischer Sicht ungenügend sei, weshalb von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst auszugehen sei, ist nachvollziehbar. Ebenso wird von med. pract. F._____ begründet und nachvollziehbar dargelegt, dass in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von 10 bis höchstens 12.5 kg) eine zumutbare Belastbarkeit und somit eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Tätigkeiten, welche einen wiederholten repetitiven Einsatz oder einen wiederholten Krafteinsatz der linken Hand oder des linken Arms bedingten sowie auch Tätigkeiten, welche wiederholte feinmotorische Arbeiten mit der linken Hand erforderten, sollten vermieden werden können. In einer ideal dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht spätestens ab anfangs November 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise ab dem 4. Juli 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ganztags. Aufgrund der langandauernden Arbeitsabstinenz und der Art der Beschwerden sollte der Wiedereinstieg ins Berufsleben schrittweise über einen Zeitraum von zwei bis maximal vier Monaten erfolgen (vgl. Bg-act. 78 S. 48, 50, 54). Ebenso einleuchtend und nachvollziehbar begründet der psychiatrische Gutachter Dr. med. E._____, dass die diagnostizierte Dysthymie weder in der angestammten noch in einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (vgl. Bg-act. 79 S. 79). Das Gutachten des IME vom 3. November 2012 einschliesslich des psychiatrischen Teilgutachtens vom 24. August 2012 ist folglich als genügend umfassend, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen, weshalb ihm voller Beweiswert zuzusprechen ist (vgl. BGE 125 V 351 E.3a).

- 14 - 5. a) Die Beschwerdeführerin ist mit der Einschätzung von med. pract. F._____ und Dr. med. E._____ nicht einverstanden. Vielmehr sei sie auch in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit nicht arbeitsfähig, was durch das Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt FMH Chirurgie und Handchirurgie, vom 28. Oktober 2013 bestätigt werde. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das erwähnte Gutachten von Dr. med. C._____ das Gutachten des IME vom 3. November 2012 derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. b) Dabei gilt es zunächst der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Gutachten des IME vom 3. November 2012 noch nach altem Standard und somit noch nicht nach den gemäss BGE 137 V 210 geltenden Verfahrensregeln in Auftrag gegeben wurde. Dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E.5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E.3.3). In dieser Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (BGE 134 V 465 E.4), wo selbst schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E.2.3, 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E.1.3 f.). Folglich würden vorliegend bereits geringe Zweifel am Gutachten des IME vom 3. November 2012 genügen, um dieses zu erschüttern.

- 15 c) Wie nachfolgend erläutert wird, vermag das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Oktober 2013 aber nicht einmal geringe Zweifel am Gutachten des IME vom 3. November 2013 zu begründen. aa) Einerseits ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ keine Hinweise auf eine seit der Begutachtung durch das IME eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Denn zwischen den vom IME erhobenen rheumatologischen Befunden (vgl. Bgact. 78 S. 30 - 32) und den von Dr. med. C._____ erhobenen Befunden (vgl. S. 6 f. Ziff. 2 seines Gutachtens) ergeben sich keine Widersprüche. Folglich handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. C._____ − wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführte − lediglich um eine andere Beurteilung des bereits an der Begutachtung durch das IME vorliegenden Gesundheitszustands. bb) Anderseits wird im Gutachten des IME schlüssig und nachvollziehbar erklärt, weshalb die erhobenen Befunde sowie die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen entgegen der Auffassung von Dr. med. C._____ wohl nicht auf ein CRPS II, sondern auf eine vegetative Dystonie im Rahmen einer chronifizierten Schmerzsymptomatik des linken Arms mit Mindergebrauch und Schonung des linken Arms und der linken Hand zurückzuführen sind. Insbesondere wird diesbezüglich im Gutachten des IME was folgt festgehalten (vgl. Bg-act. 78 S. 40 - 42): „Zusammenfassend werden die Beschwerden der [Beschwerdeführerin] aus rheumatologischer Sicht als chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes, des linken Schultergürtels mit Einbezug der linken Nackenregion beurteilt. In den vorliegenden Akten finden sich keine sicheren Hinweise auf ein postoperativ aufgetretenes CRPS. In den Berichten des Krankenhaus K._____ wird die Verdachtsdiagnose auf ein CRPS (Sudeck-Syndrom) geäussert. Eine allenfalls milde Form eines CRPS Grad I ist im postoperativen Verlauf möglich. In den nachfolgenden Untersuchungen, erstmalig durch den Facharzt für Chirurgie Dr. med. G._____ vom 05.08.2010, fanden sich jedoch keine Hinweise mehr für das Vorliegen eines CRPS. Beschrieben wurden immer wieder leichte livide Verfärbungen der Hand und vermehrtes Schwitzen der Hand sowie leichte Schwellungen.

- 16 - Auch in der aktuellen Untersuchung liess sich im Seitenvergleich [eine] leichte Schwellung der Finger und des Handrückens sowie ein links leicht vermehrtes Schwitzen nachweisen. Diese Befunde werden aus rheumatologischer Sicht aktuell nicht auf ein CRPS zurückzuführen, sondern auf eine vegetative Dystonie im Rahmen einer chronifizierten Schmerzsymptomatik des linken Armes mit anzunehmendem Mindergebrauch und Schonung des linken Armes und der linken Hand. In der klinischen Untersuchung finden sich sowohl in der aktuellen klinischen Untersuchung als auch in der handchirurgischen Untersuchung durch Dr. med. H._____ vom Juli 2011 zudem Hinweise für ein inkonsistentes Verhalten. Zusammenfassend hat sich somit aus rheumatologischer Sicht ausgehend von einer Schnittverletzung mit verpasster Strecksehnenverletzung im August 2009, bei primär fehlender Schmerzsymptomatik postoperativ, nach der Strecksehnenrevision im September 2009 ausgehend von Schmerzen im Operationsgebiet ein sich nach proximal ausbreitendes Schmerzsyndrom mit diffusen Schmerzen in der ganzen linke Hand, im ganzen linken Arm, dem linken Schultergürtel und die linke Nacken- und Kopfregion entwickelt. Differentialdiagnostisch bestand postoperativ eine milde Form eines CRPS, in der nachfolgenden spezialärztlichen Untersuchung fanden sich jedoch keine sicheren Hinweise mehr auf das Vorliegen eines CRPS. In den Akten wurde im Verlauf auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vermutet, welche in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. E._____ nicht bestätigt werden konnte. In der psychiatrischen Untersuchung konnte zudem eine mangelnde Medikamenten- Compliance nachgewiesen werden. […] In der neuropsychologischen Untersuchung fanden sich Hinweise für eine mögliche bzw. denkbare Simulation während der neuropsychologischen Untersuchung. Zusammen mit den sowohl in der rheumatologischen als auch handchirurgischen Untersuchung beobachtbaren Inkonsistenzen finden sich somit deutliche Hinweise für eine Verhaltensproblematik. Aus rheumatologischer Sicht liegt eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsproblematik vor, bei Verhaltensproblematik mit passivem dysfunktionalem Schmerz- und Krankheitsverhaltens sowie begleitenden psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitsplatzverlust und fehlende Perspektiven für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben und Migrantenstatus.“ Damit ist auch bereits gesagt, dass sich das Gutachten des IME entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen sehr wohl zum CRPS äussert und dabei schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass im vorliegend relevanten Zeitraum wohl kein solches vorliegt. Im Übrigen finden sich auch in den bei den Akten liegenden früheren Arztberichten von Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine- und Unfallchirurgie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 5. August 2010 (Bg-act. 22) sowie von Dr. med. H._____, Co-Chefarzt Handchirurgie des Kantonsspitals Graubünden, vom 4. Juli 2011 (Bg-act. 50 S. 7 f.) keine Hinweise auf das

- 17 - Vorliegen eines CRPS II. Vielmehr wird sowohl im Bericht von Dr. med. G._____ als auch in jenem von Dr. med. H._____ explizit erwähnt, dass von der Beschwerdeführerin keine Befunde beschreiben worden seien, welche auf einen Morbus Sudeck (heute CRPS) hinweisen würden (vgl. Bg-act. 22 S. 1) bzw. dass keine Hinweise für ein CRPS vorliegen würden (vgl. Bg-act. 50 S. 8). Einzig der Vertrauensarzt der zuständigen Unfallversicherung, Dr. med. I._____, erwähnt in seinem Arztbericht vom 3. Februar 2011 (vgl. Bg-act. 38 S. 13 ff.) gewisse Hinweise auf ein CRPS. Schliesslich wird aber die von Dr. med. C._____ gestellte Diagnose „CRPS II bei Status nach Durchtrennung der Strecksehne und des radiodorsalen Nervens über der Grundphalanx am Daumen links“ auch insofern relativiert, als selbst Dr. med. C._____ in seinem Gutachten festhält, dass es leider keine zuverlässigen bildgebenden Untersuchungen gebe, welche die Diagnose CRPS I oder II bestätigen oder ausschliessen könnten (vgl. S. 9 Ziff. 3d seines Gutachtens). Schliesslich kann aber die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine «vegetative Dystonie im Rahmen einer chronifizierten Schmerzsymptomatik des linken Arms mit Mindergebrauch und Schonung des linken Arms und der linken Hand» oder ein «CRPS II» vorliegt, offen bleiben. Denn bezüglich der IV-rechtlich relevanten Frage nach der Restarbeitsfähigkeit ist − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt − nicht entscheidend, welche Diagnosen schliesslich gestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, welche funktionellen Auswirkungen die gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit haben. Diesbezüglich wird im Gutachten des IME vom 3. November 2013 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst 100 % arbeitsunfähig sei, in einer ideal ihrem Leiden angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von 10 bis höchstens 12.5 kg) aber ab anfangs November 2010 zu 50 % bezie-

- 18 hungsweise ab dem 4. Juli 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung erscheint sodann auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden noch Auto fahren (vgl. Bg-act. 79 S. 29) sowie sich ohne wesentliche Behinderung in der Arm- und Handfunktion an- und ausziehen kann (vgl. Bg-act. 78 S. 30), mithin die Belastbarkeit der linken Hand „lediglich“ eingeschränkt ist, nachvollziehbar und korrekt. Demgegenüber erscheint die von Dr. med. C._____ attestierte und lediglich knapp begründete Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von bloss 25 % vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als nicht nachvollziehbar. cc) Schliesslich − und dies ist entscheidend − setzt sich Dr. med. C._____ in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2013 aber auch mit keinem Wort mit der von med. pract. F._____ gestellten Diagnose sowie der von ihm attestierten beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % auseinander. Auch die übrigen Einschätzungen von med. pract. F._____ wie auch jene von Dr. med. E._____ sind im Gutachten von Dr. med. C._____ vollkommen unberücksichtigt geblieben. Unter dem Titel „Kurze Zusammenfassung der Akten“ ist das Gutachten des IME denn auch nicht einmal erwähnt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten des IME vom 3. November 2012, worin der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit entgegen der Auffassung von Dr. med. C._____ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wird, wäre aber zwingend notwendig gewesen, um Zweifel daran zu erwecken. Weil Dr. med. C._____ in seinem Gutachten aber mit keinem Wort erläutert, weshalb er − entgegen der eingehend begründeten Auffassung von med. pract. F._____ − das Vorliegen eines CRPS II bejaht und darüber hinaus auch die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % nur spärlich begründet, vermag das Gutachten von Dr. med. C._____ keine Zweifel am Gutachten des IME zu begründen.

- 19 dd) Folglich vermag das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Oktober 2013 das Gutachten des IME vom 3. November 2012 und mit ihm die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 16. November 2012 nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen ist. In Berücksichtigung des Gutachtens des IME, welchem − wie gesehen − voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E.4b), sowie der Beurteilung des RAD- Arztes Dr. med. D._____ vom 16. November 2012 ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst über keine Arbeitsfähigkeit mehr verfügt, in einer behinderungsgeeigneten, d.h. in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren, die linke Hand nicht belastenden Tätigkeit aber ab anfangs November 2010 wieder über eine 50%ige beziehungsweise ab dem 4. Juli 2011 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem nach Art. 7 ATSG massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres bejaht werden kann. d) Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). Vorliegend ist der Sachverhalt genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte und damit die bisherige Aktenlage lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Folglich erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage der Ursachen und der Diagnose der körperlicheren Beschwerden und von deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

- 20 e) Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Überbindung der Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. C._____ in der Höhe von Fr. 4‘616.30 an die Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Vorliegend war aber die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Begutachtung durch Dr. med. C._____ für die Beurteilung ihres Anspruchs weder unerlässlich noch Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen, zumal sich Dr. med. C._____ − wie gesehen − mit dem vorbestehenden, umfassenden und schlüssigen Gutachten des IME mit keinem Wort auseinandergesetzt hat. Der beschwerdeführerische Anspruch liess sich vorliegend anhand des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des IME vom 3. November 2012, der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 16. November 2012 sowie den weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Berichten denn auch ohne Weiteres beurteilen. Da das Gutachten von Dr. med. C._____ somit weder unerlässlich für die Beurteilung des beschwerdeführerischen Anspruchs ist noch Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildet, kann aber die Beschwerdegegnerin auch nicht zur Übernahme der Kosten seiner Erstellung verpflichtet werden. 6. a) Zu prüfen bleibt die Frage des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin berechnet dieses in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2) wie folgt: Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010 habe sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sek-

- 21 tor bei Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 4‘225.-- belaufen. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 und 2012 sowie eines angemessenen Leidensabzugs von 5 % (für körperlich leichte Arbeiten) das hier für den Zeitraum von Januar bis Juni 2011 relevante Invalideneinkommen von Fr. 25‘549.22 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.5 x 1.01 x 1.01 x 0.95). In Bezug auf den Zeitraum ab Juli 2011 könne bei der seither vorliegenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in Anbetracht der 90%igen Erwerbstätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘988.60 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.9 x 1.01 x 1.01 x 0.95) ermittelt werden. Diese Berechnung ist korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin als solche zu Recht nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, dass es völlig unrealistisch sei, dass sie noch Fr. 45‘988.60 verdienen könne. Dass diese Annahme nicht stimmen könne, würden die im Gutachten des IME erwähnten Einschränkungen zeigen, welche zu beachten seien. Sie könne bestenfalls noch leichte Arbeiten ausführen, bei denen sie als Linkshänderin hauptsächlich die rechte Hand einsetzen müsse. Damit sei es undenkbar, dass sie mit den anhaltenden Schmerzen einen Monatslohn von Fr. 3‘833.-- erreichen könne. Sollte ihr eine leichte Tätigkeit möglich werden, könne sie diese schmerzbedingt auch nicht ganztägig ausüben, sodass wegen der zeitlichen Reduktion schliesslich von einem Einkommen von weit unter Fr. 18‘000.-- auszugehen sein werde. Zudem müsse noch im Detail ermittelt werden, welche Arbeiten überhaupt den Vorgaben im Gutachten entsprechen würden. Wenn im Vorbescheid die Rede von einer adaptierten Tätigkeit sei, genüge dies nicht, um ein monatliches Einkommen von Fr. 45‘988.-- zu unterstellen.

- 22 b) Angesichts der soeben in den Erwägungen 4 und 5 eingehend dargelegten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von 10 bis höchstens 12.5 kg) sowie der Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach bereits die im Gutachten des IME erwähnten Einschränkungen zeigten, dass ein Einkommen von Fr. 45‘988.60 völlig unrealistisch sei, ist zu sagen, dass diese von der Beschwerdeführerin erwähnten Einschränkungen (insbesondere der linken Hand und des linken Arms) im Gutachten des IME bereits berücksichtigt wurden. Trotz dieser unbestrittenermassen vorliegenden Einschränkungen erachten die Gutachter des IME die Beschwerdeführerin in einer ideal den Leiden angepassten Tätigkeit aber als 100 % arbeitsfähig. Aus denselben Gründen erweist sich auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach sie schmerzbedingt nicht mehr ganztägig erwerbstätig sein könne, weshalb von einem Einkommen von weit unter Fr. 18‘000.-- auszugehen sei, als unbegründet. Wie gesehen wurde im Gutachten des IME nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht trotz ihrer Beschwerden in einer adaptierten Tätigkeit ganztags nach wie vor 100 % arbeitsfähig ist. Daran ist festzuhalten. Schliesslich erweist sich auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach es nicht genüge, wenn im Vorbescheid lediglich die Rede von einer adaptierten Tätigkeit sei, ohne dass solche adaptierten Tätigkeiten konkret genannt würden, als unbegründet. Denn in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2013 werden als mögliche adaptierte Tätigkeiten explizit „leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützen) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung“ genannt.

- 23 c) Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 46‘719.55 und des soeben errechneten Invalideneinkommens von Fr. 25‘549.22 (Zeitraum von Januar bis Juni 2011) beziehungsweise Fr. 45‘988.60 (Zeitraum ab Juli 2011) ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von 45.31 % beziehungsweise 1.56 %. Der nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 90 % und des Haushaltsbereichs von 10 % sowie einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 45.31 % und im Haushaltsbereich von 50 % zu bestimmende Invaliditätsgrad kommt daher im Zeitraum von Januar bis Juni 2011 auf 45.8 % (45.31 % x 0.9 + 50 % x 0.1) zu liegen. Bezüglich des Zeitraums ab Juli 2011 kommt der wiederum nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 90 % und des Haushaltsbereichs von 10 % sowie einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 1.56 % und im Haushaltsbereich von 0 % zu bestimmende Invaliditätsgrad auf 1.4 % zu liegen. Folglich hat die Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 korrekt festgestellt hat, in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 IVV vom 1. April bis 30. September 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 45.8 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 1.4 % keinen Rentenanspruch mehr. 7. a) In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2013 zu Recht, dass die Beschwerdeführerin − abgesehen vom Umschulungsanspruch − grundsätzlich einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie beispielsweise Arbeitsvermittlung und/oder Berufsberatung hat. Zutreffend führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen (mit Ausnahme der Umschu-

- 24 lung), da sie in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst arbeitsunfähig sei, indessen in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit objektiv eingliederungsfähig sei. Streitig und zu prüfen bleibt indes der beschwerdeführerische Umschulungsanspruch. b) Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (laut Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (lit. a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und (lit. b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Umschulungsbedarf sodann durch die leistungsspezifische Invalidität bedingt sein, wobei ein Anspruch auf Umschulung eine Invalidität von etwa 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488 E.4.2, 124 V 108 E.2b; Urteil des Bundesgerichtes 9C_169/2010 vom 19. April 2010 E.2.1). Dabei wird für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt; die versicherte Person ist aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 210/05 vom 10. November 2005 E.3.3.1). c) Unter Berücksichtigung des hiervor dargelegten Einkommensvergleichs, welcher ab Juli 2011 eine Erwerbseinbusse von 1.56 % beziehungsweise

- 25 einen Invaliditätsgrad von 1.4 % ergeben hat, sind diese Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt. Daher hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Umschulung. Dies vermag jedoch an der Tatsache, dass der beschwerdeführerische Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen − abgesehen vom Umschulungsanspruch − grundsätzlich gegeben ist, nichts zu ändern. Diesen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2013 denn auch zu Recht bejaht. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen vom 29. August und 4. Oktober 2013 zu Recht ergangen sind und die Beschwerdeführerin vom 1. April bis 30. September 2011 einen Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2011 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Indessen hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen − mit Ausnahme des Anspruchs auf Umschulung. Somit erweisen sich die Beschwerden vom 3. Oktober beziehungsweise vom 4. November 2013 als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 9. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 26 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2013 132 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.05.2014 S 2013 132 — Swissrulings