VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 114 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 1. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Eschmann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ verunfallte am 27. März 2008 auf Hawaii, als sie sich über einen Stein schwingen wollte. Dr. med. B._____ schilderte in seinem handchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 20. November 2009 den Unfallhergang folgendermassen: A._____ stützte sich auf beiden Seiten mit ihren Händen auf den unebenen Flächen zweier Felsblöcke ab und wollte sich über einen sich zwischen den zwei findlingsgrossen Felsblöcken befindlichen Stein hinwegschwingen. Beim Schwingen erlitt sie ein belastetes Rotationstrauma des linken Handgelenkes (beim Aufstützen der Hand und gleichzeitigem Wegdrehen des Körpers). Anlässlich einer Handgelenksarthroskopie am 9. September 2008 wurden eine radiolunäre Bandläsion sowie Rupturen des TFCC an dessen radialen Ansatz und in dessen zentraler Position diagnostiziert. A._____ musste sich in der Folge zwei weiteren Operationen unterziehen: eine Operation zur Ulnaverkürzung am 23. Dezember 2010 und eine Operation zur Metallentfernung am 13. Dezember 2011. Im Zusammenhang mit den anlässlich des Unfalls erlittenen Verletzungen und den darauf folgenden Eingriffen litt die Beschwerdeführerin jeweils an chronischen Schmerzen, welche die Vermutung eines CRPS Stadium I/II (Complex Regional Pain Syndrome) aufkommen liessen. 2. A._____ meldete sich am 2. März 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Daraufhin klärte die IV-Stelle ihre medizinische und erwerbliche Situation ab. Die IV-Stelle folgte bei der Beurteilung bezüglich Taxation und IV-Grad der Einschätzung der Unfallversicherung (C._____), weil es sich bei der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um reine Unfallfolgen handle. Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2013 stellte die IV-Stelle A._____ rückwirkend jeweils für eine befristete Dauer eine halbe IV-Rente respektive eine ganze IV-Rente in Aussicht. Dagegen erhob A._____ am 20. Juli 2013 Einwand, den sie mit Schreiben vom
- 3 - 6. September 2012, mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 sowie mit Schreiben vom 8. Januar 2013 ergänzte. Mit Verfügungen vom 30. Juli 2013 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. März 2011 bis zum 30. November 2011 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente zu. Im Übrigen wies sie das Leistungsbegehren von A._____ ab. 3. Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. Juli 2013 betreffend die halbe Rente sei dahingehend zu ergänzen, dass zusätzlich auch noch der gesetzlich geschuldete Verzugszins zugesprochen und ausgerichtet werde. Daneben sei die Verfügung vom 30. Juli 2013 betreffend die ganze Rente dahingehend zu ergänzen, dass die ganze Rente ab 1. März 2011 über den 30. November 2011 hinaus bis und mit Ende Mai 2013 zuzüglich korrekt berechneter Verzugszinsen auszurichten sei. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die IV-Stelle habe die angefochtenen Verfügungen fehlerhaft eröffnet und ihre Aktenführungspflicht verletzt, wodurch ihr Akteneinsichtsrecht erschwert worden sei. Des Weiteren rügte sie, es seien ihr zu Unrecht keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt worden. Zudem habe die IV-Stelle ihre Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit nicht richtig festgestellt. Insbesondere habe sich die IV-Stelle zu Unrecht auf die medizinischen Abklärungen der Unfallversicherung abgestützt. Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass zur Bestimmung des IV- Grades kein richtiger Einkommensvergleich angestellt worden sei. Schlussendlich rügte die Beschwerdeführerin, die Verzugszinsen für die halbe und die ganze IV-Rente seien falsch berechnet worden. Insbeson-
- 4 dere sei der Zeitpunkt der Verzugszinspflicht nicht richtig festgelegt worden. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung in erster Linie auf die angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 27. März 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, wobei ihr Rentenanspruch erst sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, somit am 1. September 2010, entstanden sei. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht ab dem 8. August 2011 sowohl in der bisherigen als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Vorwürfe bezüglich der stark verzögerten Zustellung der Verfügungen vom 30. Juli 2013 wies sie als unbegründet zurück. Im Hinblick auf die beruflichen Massnahmen stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es läge in dieser Sache eine rechtskräftige Verfügung vor, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Auch die Einwände betreffend die Verzugszinsberechnung betrachtete die Beschwerdegegnerin als unbegründet und führte aus, der Verzugszins sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben berechnet worden. 5. Am 24. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Begehren fest und kritisierte wiederholt, die Beschwerdegegnerin habe nicht sämtliche vorliegenden Arztberichte und die beachteten Arztberichte nur unvollständig berücksichtigt. Sie bemängelte weiterhin die Zustellung der angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerdeführerin erläuterte im zweiten Schriftenwechsel ausführlicher, inwiefern ihr Akteneinsichtsrecht durch die ihr zur Verfügung gestellte Akten-CD in unzulässiger Weise erschwert worden sei. Bezüglich der Dauer der ganzen IV-Rente vom 1. März 2011 bis zum 30. November 2011 wies die Beschwerdeführerin
- 5 darauf hin, dass sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Operation zur Materialentfernung am 13. Dezember 2011 unmöglich voll arbeitsfähig gewesen sein könne. 6. Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde am 7. November 2013 eingereicht. Darin nahm diese lediglich noch zu den Vorwürfen im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin Stellung und wies diese als haltlos zurück. 7. Im Anschluss an diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2013 die ihr zugestellte Original-CD beim urteilenden Gericht eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Rentenverfügungen ausserdem unmittelbar betroffen und
- 6 hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Überdies hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 - auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 109 S. 1-2) hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2010 um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb in dieser Sache eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten einer Umschulung zu übernehmen, kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. a) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die angefochtenen Verfügungen vom 30. Juli 2013 seien mangelhaft eröffnet worden. Die Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 ATSG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche Fristen stehen u.a. still zwischen dem 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). b) Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). In diesem Fall hat der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter der Partei zu richten, so-
- 7 lange diese Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat (Art. 37 Abs. 2 ATSG). c) Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG dürfen der betroffenen Person aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen. Es ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlichtweg nichtig. Ist es den Parteien nach Treu und Glauben trotz mangelhafter Eröffnung möglich, ihre Rechte zu wahren, erreicht also die Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck, hat die mangelhafte Eröffnung keinen Nachteil und damit auch keine Aufhebung der Verfügung zu Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2). d) Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen vom 30. Juli 2013, diese seien zuerst nur an sie selber und erst im Anschluss verzögert sowie unter Angabe einer fehlerhaften Adresse an ihren Rechtsvertreter zugestellt worden. Demgegenüber beteuert die Beschwerdegegnerin, die Verfügungen seien von der Ausgleichskasse gleichzeitig der Beschwerdeführerin, der IV-Stelle, dem kantonalen Steueramt, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der D._____ und der C._____ zugeschickt worden. Gemäss dem im Recht liegenden Zustellcouvert wurden die Verfügungen am 31. Juli 2013 der Post übergeben (Poststempel). Wann genau die Verfügungen bei der Beschwerdeführerin und bei deren Rechtsvertreter eingetroffen sind, kann nicht mehr nachvollzogen werden, weil die Zustellung ohne Nachweis (nicht eingeschrieben) erfolgte. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Verfügungen seien erst am 6. August 2013 bei ihrem Rechtsvertreter eingegangen. e) Die angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2013 wurden vorliegend auf jeden Fall während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August
- 8 - 2013 zugestellt. Die Frist begann also unabhängig vom genauen Zustelltag erst am 16. August 2013 zu laufen und endete am 16. September 2013, womit die vorliegende Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin blieb des Weiteren auch nach dem 6. August 2013 genügend Zeit, um die Beschwerdeschrift bis zum 16. September 2013 einzureichen. Es ist nicht als Rechtsnachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter durch die allenfalls mangelhafte Eröffnung der Verfügung etwas mehr Umtriebe entstanden sind, womit die Rügen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht zu hören sind. 4. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aktenführung der Beschwerdegegnerin und macht geltend, ihr Akteneinsichtsrecht sei dadurch erschwert worden. Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar, welches Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bildet. Die Wirksamkeit des Rechts auf Akteneinsicht hängt von der Art und Weise, wie die Akten geführt werden, ab. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. In Art. 1 IVG i.V.m. Art. 46 ATSG wird die Aktenführungspflicht für die IV-Stellen auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein können (vgl. BGE 138 V 218
- 9 - E.8.1.2). Art. 46 ATSG enthält somit keine spezifischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, zu paginieren, zu indexieren etc. sind. Damit reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Eine systematische Aktenführung ist jedoch unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach festgelegten, allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüglich des Weges der Entscheidfindung jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten (vgl. KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46 Rz. 13). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören vor allem folgende Aufgaben zur sorgfältigen Aktenführung: Gemäss der Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten hat die Behörde alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Dokumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2.2.2).
- 10 b) Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Akteneinsicht sei ihr lediglich durch Zustellung einer CD gewährt worden. Die Aktenstücke seien in einer einzigen PDF-Datei enthalten, wobei die Akten nicht akturiert und weder thematisch noch chronologisch geordnet seien. Zudem sei die PDF-Datei nicht durchsuchbar. Damit sei der Grundsatz der Waffengleichheit (gleich lange Spiesse) verletzt und die Wahrung des rechtlichen Gehörs in unzulässiger Weise erschwert worden. Die Beschwerdegegnerin wehrt sich gegen diese Vorwürfe, indem sie u.a. die Vorwürfe von sich weist und vorbringt, die Akten seien mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, durchnummeriert und chronologisch geordnet. Desweitern hätte die Beschwerdeführerin sich an sie wenden können, falls Schwierigkeiten bei der Handhabung der CD entstanden wären. Schlussendlich sei es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Im Anschluss an diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin die ihr zugestellte Original-CD beim urteilenden Gericht eingereicht. c) Die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, wenn sie rügt, die Akten seien ihr "nur" in Form einer CD zugestellt worden. Die IV-Stellen sind, wie bereits ausgeführt, frei, ihre Akten schriftlich oder in einem IT-gestützten Aktenregistrierungssystem zu erfassen. Die technische Umsetzung der Aktenführung bleibt den IV-Stellen überlassen. d) Auch aus der Rüge, die Aktenstücke seien in einer einzigen PDF-Datei enthalten, wobei diese nicht durchsuchbar sei, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen, dass eine solche Suchmöglichkeit gewährleistet sein muss.
- 11 e) Die Akten sind vorliegend grundsätzlich chronologisch geordnet. Die Dokumente wurden zwar statt nach ihrem Erstellungsdatum nach dem Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin eingeordnet, wodurch sich einzelne Ungereimtheiten ergeben. Dieser Umstand ist zwar zu bemängeln, es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dadurch bei der Ausübung ihres Rechts auf Akteneinsicht nicht in wesentlicher Weise behindert wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführerin dadurch einen leicht höheren Zeitaufwand entstanden ist, wurde ihr Akteneinsichtsrecht nicht verunmöglicht oder wesentlich erschwert. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht dargelegt, inwiefern genau ihr Akteneinsichtsrecht verunmöglicht oder wesentlich erschwert worden wäre. f) Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sind die Akten allerdings tatsächlich nicht paginiert. Auch ein Aktenverzeichnis hat die Beschwerdegegnerin nicht erstellt. Ein solches ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wünschenswert, indessen nicht in jedem Fall zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2.2.2). Vorliegend hätte ein Aktenverzeichnis angesichts des Umfanges des Aktendossiers einen hilfreichen Überblick geboten. Auch die Paginierung der Akten wäre ohne Zweifel dienlich gewesen. Durch das Fehlen eines Aktenverzeichnisses und die unterlassene Paginierung der Akten war die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechtes für die Beschwerdeführerin möglicherweise etwas erschwert, nicht aber unmöglich. Eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche mit der Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu ahnden wäre, ist darin jedenfalls nicht zu erblicken (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2.3.1). Die Beschwerdegegnerin sei aber darauf hingewiesen, dass diesbezüglich Optimierungsbedarf besteht. Nachdem festgestellt wurde, dass die Ungereimtheiten bei der chronologischen Ordnung der Akten, die fehlende Paginierung
- 12 der Akten und das fehlende Aktenverzeichnis vorliegend das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht oder wesentlich erschwert haben, kann die Prüfung des Einwandes der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte die genannten Rügen in einem früheren Verfahrensstadium vorbringen müssen, vorliegend offen bleiben. 5. a) Im Zusammenhang mit der IV-Rente ist vorliegend strittig, wie lange die ganze IV-Rente auszurichten ist. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente über den 30. November 2011 hinaus bis und mit Ende Mai 2013, weil sie, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, erst ab dem 31. Mai 2013 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Rente sei nicht über den 30. November 2011 hinaus auszurichten, weil seit dem 8. August 2011 sowohl in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. b) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern während dieses Jahres ohne wesentliche Unterbrüche eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). c) Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (vgl. BGE 132 V 393 E.2.1). Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die medizinisch zumutbare Arbeitsleistung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. Art. 6 ATSG). Die Erwerbsunfähigkeit stellt den wirt-
- 13 schaftlichen Wert der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit dar, wie sie sich auf dem gesamten in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ergibt, nachdem die zumutbare Behandlung und Eingliederung erfolgt ist (vgl. Art. 7 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist die Erwerbsunfähigkeit massgebend (vgl. Art. 8 ATSG). d) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Der IV-Stelle obliegt es, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG i.V.m. Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Art. 69 Abs. 2 IVV ergänzt und präzisiert Art. 43 Abs. 1 ATSG und hält fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeitsund Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen vor Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.4; SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2). Gestützt darauf
- 14 wird der wirtschaftliche Wert der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit bestimmt. e) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes solcher Unterlagen ist entscheidend, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen, in Kenntnis der Vorakten und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit darin enthaltenen Stellungnahmen abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sind und Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass sie von der rechtsanwendende Person prüfend nachvollzogen werden können. Für den Beweiswert ist die Herkunft des Beweismittels oder die Bezeichnung der Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3.a; 122 V 157 E.1.c; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 352 f.; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 29 ff.). 6. a) Wie bereits gesagt, ist vorliegend die Frage zu beantworten, wie lange die ganze IV-Rente auszurichten ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die ganze IV-Rente sei über den 30. November 2011 hinaus bis und mit Ende Mai 2013 auszurichten. Dies begründet sie damit, dass sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erst ab dem
- 15 - 31. Mai 2013 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe nach ihren Operationen (Handgelenksarthroskopie am 9. September 2008, Operation zur Ulnaverkürzung an 23. Dezember 2010 und Operation zur Materialentfernung an 13. Dezember 2011) jeweils unter CRPS gelitten und eine Heilung des CRPS sei erst Ende Februar/März 2013 erfolgt. Die Rente sei dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt auszurichten. Demgegenüber besteht gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin seit dem 8. August 2011 sowohl in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb die Rente nicht über den 30. November 2011 hinaus auszurichten sei. Um den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin festzustellen, hat die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Einschätzungen von Dr. med. E._____, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation und spezielle Rheumaerkrankungen, beratender Arzt der C._____, zuhanden der Unfallversicherung (C._____) abgestellt (Bericht vom 28. Juli 2011 [IVact. 49 S. 1-5]; Bericht vom 18. August 2011 [IV-act. 49 S. 12-13]; Bericht vom 9. Februar 2012 [IV-act. 59 S. 5-6]). Die Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich Taxation sowie Invaliditätsgrad der Unfallversicherung angeschlossen, weil es sich bei den die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Beschwerden um reine Unfallfolgen handle. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwände gegen die medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin, auf welche im Folgenden im Einzelnen eingegangen wird. b) In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum äussert sich Dr. med. E._____ in seinen Berichten zuhanden der Unfallversicherung folgendermassen: Er zitiert in seinem Bericht vom 28. Juli 2011 (IV-act. 49 S. 1-7) die wichtigsten medizinischen Akten vom 4. April 2008 bis zum 27. Mai 2011. Er führt sodann aus, die Beschwerdeführerin müsse in einer angepassten Tätigkeit längstens wieder arbeitsfähig sein und verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass diese Autofahren könne
- 16 und interkontinentale Reisen sowie die Selbstversorgung keine Probleme bereiten würden. Im Bericht vom 18. August 2011 (IV-act. 49 S. 12-13) führt Dr. med. E._____ aus, es seien in einer beruflichen Tätigkeit nur Einschränkungen durch das linke Handgelenk zu berücksichtigen, weil keine anderen Gesundheitsstörungen vorlägen. Abgesehen von den Akutsituationen durch die Operationen sei die Beschwerdeführerin immer in der Lage gewesen, ein eigenständiges Privatleben zu führen. Aufgrund der geringen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewiesenen Belastbarkeit könne davon ausgegangen werden, dass die linke Hand als Hilfshand in einer vorwiegend rechtshändig ausgeführten Tätigkeit ohne Weiteres einsetzbar sei. Es seien der Beschwerdeführerin neben den Alltagstätigkeiten auch berufliche Tätigkeiten im Rahmen einer Leiterfunktion oder Beraterfunktion und im Rahmen von Empfangs- oder Dispositionsarbeiten in der Pädagogik, Tourismusbranche oder Kulturbranche zumutbar. Nicht zumutbar seien hingegen handwerkliche oder andere Tätigkeiten, die mit einer mechanischen Belastung des linken Vorderarms einhergehen würden (med. Masseurin, Schneiderin, Montagearbeiterin, auch anhaltende bzw. ununterbrochene Schreibtischarbeiten am PC oder anderen Geräten, sofern nicht mit regelmässiger und selbstgewählter Wechselbelastung möglich). Sofern nicht Physio- oder Ergotherapien eine zeitliche Einschränkung rechtfertigen würden, sei keine zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung zu erwarten. Im Rahmen des erwähnten Belastungsprofils sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 8. August 2011 gegeben. Am 9. Februar 2013 bezieht sich Dr. med. E._____ (IV-act. 59 S. 5-6) auf den Operationsbericht von Dr. med. F._____ und die komplikationslose Ulnaverkürzungsosteotomie. Die von Dr. med. F._____ vorgeschlagene Rehabilitationszeit von zwei Monaten nach der Operation sei sehr grosszügig, aber noch akzeptabel. Dr. med. E._____ erläutert, unabhängig von kleineren Einschränkungen und möglicherweise intermittierenden trophischen Reaktionen und Reizzuständen aufgrund der noch ungewohnten Belastung dürfe nun ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in einer angepassten Tätigkeit wieder die volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Reisedokumente aus dem Internet (die Beschwerdeführerin begab sich auf eine private Auslandreise) würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin auch mit gewissen Einschränkungen im Bereich des linken Handgelenks gut zurechtkomme und zumindest für den privaten Gebrauch eine praktisch uneingeschränkte Funktionalität und Belastungsfähigkeit des linken Vorderams erreicht habe. Er kommt zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Handchirurgen Dr. med. F._____ sowie die allgemeine Erfahrung und die gut dokumentierte medizinische Situation beurteilt werden. Er schätzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 14. Februar 2012 in ihrer Tätigkeit als Kursleiterin als gegeben ein. Er hält die Beschwerdeführerin für befähigt, während 90 Min. mind. 30 Min. lang eine Tastatur zu bedienen (pro Arbeitstag mit 8.4 Std. also mind. 2.5 Std.). Er beurteilt die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit mit Leiter- oder Beraterfunktion, bei Empfangs- oder Dispositionsarbeiten in der Pädagogik, Tourismusbranche, Kulturbrache oder ähnlichen Bereichen als zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihr aber nach wie vor nicht zumutbar, in handwerklichen Tätigkeiten oder anderen Tätigkeiten mit einer wesentlichen mechanischen Belastung des linken Vorderarms tätig zu sein. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt er hingegen als zu 100 % gegeben. c) Im Folgenden werden kurz die weiteren Arztberichte dargestellt, welche sich zu wesentlichen Punkten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern:
- 17 - Dr. med. B._____, FMH Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, hat gemäss seinem Bericht vom 20. November 2009 (IV-act. 17 S. 69-93) sämtliche Akten konsultiert und die Beschwerdeführerin selber befragt und untersucht sowie die Abschlüsse (Tourismusfachfrau, Kulturmanagerin) und Tätigkeiten (Assistentin Opernhausdirektor, Programmverantwortliche Weiterbildungsangebot am Zentrum Obertor) der Beschwerdeführerin korrekt erfasst. Er schätzt die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit der Hand als bei vielen alltäglichen Verrichtungen und auch bei der Ausübung der alternativmedizinischen Tätigkeit als behindert ein. In der bisherigen Tätigkeit als Leiterin im Kurswesen beurteilt er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Tätigkeit ohne Arbeiten am Computer für 1 Std./Tag respektive 5 Std./Woche, d.h. zu 10 %, als gegeben. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit im intellektuellen Bereich, z.B. beratende Tätigkeit, Dolmetscherdienste, ev. visuelle Kontrolltätigkeiten, kommt er zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei zu 80-100 % gegeben. Dr. med. F._____, FMH Orthopädie und Handchirurgie, geht im Bericht vom 8. August 2011 (IV-act. 49 S. 7-8) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis nach der Metallentfernung für die angestammte Tätigkeit als arbeitsunfähig anzusehen sei. Im Bericht vom 27. September 2011 (IV-act. 49 S. 14) plant Dr. med. F._____ die Metallentfernung im Dezember 2011 und erwartet im Anschluss eine Verbesserung und zunehmende Belastbarkeit, so dass die Beschwerdeführerin reintegriert werden könne. Am 4. Oktober 2011 schildert Dr. med. F._____ (IV-act. 49 S. 15-16) die Problematik, dass die chronischen Handgelenksschmerzen nicht besser geworden seien, weshalb die Ellenverkürzungsoperation gemacht worden sei. Postoperativ sei der Verlauf durch eine relativ starke Bewegungseinschränkung ziemlich verzögert gewesen, wobei mittlerweile die Beweglichkeit ordentlich sei. Verblieben seien Restbeschwerden, die vermutlich auf die Metallplatte zurückzuführen seien. Er hofft, dass nach der Metallentfernung eine Verbesserung der Schmerzsituation und der Funktionalität erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in einer handwerklichen oder anderen Tätigkeit mit wesentlicher mechanischer Belastung des linken Vorderarms, was dem Muster der Belastung in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin entspreche, nicht arbeitsfähig. Er beurteilt Umschulungsaktionen oder eine Stellensuche in diesem Zeitpunkt als wenig sinnvoll, weil es das Ziel sei, die Beschwerdeführerin wieder in die angestammte Tätigkeit zu integrieren. Er wolle deshalb bis zwei Monate nach der Operation die Arbeitsunfähigkeit bei 100 % belassen. G._____, Ergotherapeutin HF, Zertifizierte Handtherapeutin SGHR, führt in ihrem Bericht vom 10. Februar 2012 (IV-act. 65 S. 3-4) aus, ein funktioneller Einsatz der Hand im Alltag sei v.a. in Bezug auf Belastungen und repetitive Tätigkeiten eingeschränkt, wobei ein PC während 30 Min. bedient werden könne. Sie rechnet damit, dass die Beschwerdeführerin Restbeschwerden haben werde, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken werden. Im Bericht vom 5. März 2012 schildert Dr. med. F._____ (IV-act. 84 S. 22-23), die Beschwerdeführerin habe immer noch relevante Restbeschwerden. Es liege eine komplexe chronische Situation vor mit residuellen, an ein CRPS erinnernden Restbeschwerden links. Es würde nun darum gehen, mit therapeutischen Massnahmen Fortschritte zu erzielen und die Beschwerdeführerin möglichst rasch wieder zu integrieren. Er geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin Ressourcen habe, unter realistischen Bedingungen wieder integriert zu werden.
- 18 - Auch in seinem Bericht vom 8. Mai 2012 ist Dr. med. F._____ (IV-act. 71 S. 1-2) der Meinung, die Beschwerdeführerin sei reintegrierbar und man müsse ihr einen entsprechenden, stabileren Rahmen bieten, um diese Reintegration zu vollziehen. Mit ärztlichem Zeugnis vom 25. Mai 2012 (IV-act. 84 S. 25-27) bescheinigt Dr. med. F._____, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronische Schmerzsituation mit Tendenz der Symptomausweitung lokal wie auch generell. Die Hauptkomponente des CRPS bestünde in den chronischen Schmerzen. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor deutliche Ruheschmerzen mit einer Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzen. Die linke Hand sei nur als Hilfshand einsetzbar und deutlich vermindert belastbar. Es seien viele Alltagsaktivitäten als auch mögliche berufliche Aktivitäten deutlich eingeschränkt. Das bimanuelle Tastaturschreiben und auch sonstige beidhändig durchzuführende Arbeiten seien deutlich eingeschränkt. Es sei auch ein gewisses Erschöpfungssyndrom mit einer Verschlechterung der gesamten psychischen Situation der Beschwerdeführerin hinzugekommen; dies werde nun psychiatrisch therapiert. Das Hauptaugenmerk liege auf der Reintegration der Hand in Alltagsaktivitäten und deshalb würden die Therapiemassnahmen weitergeführt. Ausserdem sei die berufliche Reintegration ein wichtiger Punkt. Dr. med. F._____ berichtet am 10. Januar 2013 (IV-act. 96 S. 1.-2), der Sudeck bedingte Schmerz der linken Hand habe durch alternative Heilmethoden massiv reduziert werden können. Verblieben sei ein zentraler Handgelenksschmerz, der die Funktionalität bei gewissen Belastungen nach wie vor deutlich limitieren würde. Es liege aber eine deutliche Stabilisierung der Situation vor. Verblieben sei wahrscheinlich zum Teil ein mechanisch ausgelöster Restschmerz des ulnarseitigen Handgelenks, wobei die Beschwerdeführerin damit zu leben lerne. Nichtsdestotrotz sei die Funktionalität der linken Hand deutlich eingeschränkt, so dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit am Computer nur noch vermindert möglich sei. Arbeiten mit längeren Pausen sei denkbar bei einer Leistung von max. 50 % bei 100 % Arbeit. Mit einer Zusatzausbildung (Coaching- Ausbildung) bestünde die Chance, dass wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Am 8. April 2013 attestiert Dr. med. F._____ (IV-act. 106 S. 1), es gehe der Beschwerdeführerin insgesamt deutlich besser und die Dystrophie-Symptome seien grösstenteils verschwunden. Geblieben seien ulnarseitige Handgelenksschmerzen, die bei bestimmten Belastungen aktiviert würden. Unter den bereits formulierten Prämissen sei das Handgelenk auch entsprechend den Restbeschwerden belastbar. Die Beschwerdeführerin sei auf Stellensuche und unter dem formulierten Profil sei dies auch realistisch. Im Schlussbericht vom 7. Juli 2013 führt Dr. med. F._____ (Beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 6 der Beschwerdeführerin) aus, die Situation am linken Arm habe sich so weit gefestigt, dass die Beschwerdeführerin keine Nacht- und Ruheschmerzen mehr habe. Es bestünden z.T. noch belastungsabhängige Restbeschwerden, die teilweise auch längere Ruhepausen erfordern würden. 7. a) Hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig ist, vertreten die Parteien, wie bereits gezeigt, unterschiedliche Auffassungen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei erst ab dem 31. Mai 2013 wieder arbeitsfähig gewesen. Demgegenüber besteht gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin seit dem 8. August
- 19 - 2011 sowohl in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 24. Oktober 2013 darauf hin, es sei nicht möglich, dass sie zur Zeit der Operation zur Materialentfernung am 13. Dezember 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. b) Dr. med. F._____ geht von einer Rehabilitationszeit von zwei Monaten nach der Operation zur Metallentfernung aus (IV-act. 49 S. 15-16). Auf diese Beurteilung stützt Dr. med. E._____ ab und geht ebenfalls von einer Rehabilitationszeit von zwei Monaten aus (IV-act. 59 S. 5-6). Dementsprechend nahm auch die Unfallversicherung eine zweimonatige Rehabilitationszeit nach der Operation an und hat bis Februar 2012 Taggelder geleistet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin hier von der Beurteilung von Dr. med. F._____ und den sich darauf abstützenden Einschätzungen von Dr. med. E._____ und der Unfallversicherung abweicht. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum 14. Februar 2012 sowohl in der bisherigen wie auch in der angepassten Tätigkeit auszugehen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2012 eine ganze IV-Rente auszurichten. 8. a) Für den Zeitpunkt nach der Genesung von der Operation zur Metallentfernung geht Dr. med. E._____ (IV-act. 59 S. 5-6) davon aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, Dr. med. E._____ (in seinen Berichten zu Handen der Unfallversicherung) und die Beschwerdegegnerin (in ihren Verfügungen) hätten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf falsche Angaben zu ihren bisherigen Tätigkeiten und zu ihren Ausbildungen abgestützt.
- 20 b) In ihrer Anmeldung vom 2. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Versicherungsleistungen (IV-act 2 S. 1-10) gab die Beschwerdeführerin zu ihrer bisherigen Tätigkeit an, sie habe als Leiterin Kurswesen, Administration in C._____ gearbeitet. Soweit die Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. E._____ von einer bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kursleiterin (was eher einer dozierenden Tätigkeit entspricht) anstatt von einer Tätigkeit als Leiterin Kurswesen (was einer administrativen Tätigkeit entspricht) ausgehen, stellen sie tatsächlich auf eine unzutreffende bisherige Tätigkeit ab. Selbst Dr. med. E._____ (IVact. 49 S. 12-13) führt aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, handwerkliche oder andere Tätigkeiten, die mit einer mechanischen Belastung des linken Vorderarms einhergehen (med. Masseurin, Schneiderin, Montagearbeiten, auch anhaltende bzw. ununterbrochene Schreibtischarbeiten am PC oder anderen Geräten, sofern nicht mit regelmässiger und selbstgewählter Wechselbelastung möglich), auszuüben. Dr. med. E._____ und die Beschwerdegegnerin haben der Beschwerdeführerin demzufolge zu Unrecht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bescheinigt bzw. angerechnet. Dieser Irrtum ist aber nicht entscheidwesentlich, weil für die Beurteilung der Invalidität und des Invaliditätsgrades - wie vorstehend in Erwägung 5.c erläutert - auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und nicht in der bisherigen Tätigkeit abzustellen ist. 9. a) Zu überprüfen bleibt demzufolge die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der Zeitspanne von Anfang März 2012 bis Ende Mai 2013. b) Dr. med. B._____ beurteilt in seinem Bericht vom 20. November 2011 (IVact. 17 S. 69-93) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer an-
- 21 gepassten Tätigkeit - bspw. in einer beratenden Tätigkeit, im Dolmetscherdienst oder bei einer visuellen Kontrolltätigkeit - als zu 80-100 % gegeben. Dr. med. E._____ bescheinigt der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2011, am 18. August 2011 sowie am 9. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und nennt dazu z.B. berufliche Tätigkeiten im Rahmen einer Leiterfunktion, Beraterfunktion, im Rahmen von Empfangs- und Dispositionsarbeiten in der Pädagogik, Tourismus- oder Kulturbranche. Diese Einschätzung begründet er damit, dass die linke Hand der Beschwerdeführerin zwar teilweise in ihrer Funktion eingeschränkt sei aber bei einer vorwiegend rechtshändig ausgeführten Tätigkeit als Hilfshand dienen könne. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Aussagen befähigt, während 90 Min. mind. 30 Min. lang eine Tastatur zu bedienen. Ausserdem sei sie nicht behindert bei der Fortbewegung, bei Transfers mit Verkehrsmitteln, beim Telefonieren, Organisieren, Präsentieren, Diskutieren und Referieren (vgl. IV-act. 49 S. 1-7; IV-act. 49 S. 12-13; IV-act. 59 S. 5-6). Dr. med. F._____ beurteilt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der bisherigen Tätigkeit als nicht gegeben (IV-act. 49 S. 7-8; IV-act. 49 S. 15-16; IV-act. 84 S. 25- 27; IV-act. 96 S. 1-2). Er bescheinigt der Beschwerdeführerin jedoch in keinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Im Gegenteil spricht Dr. med. F._____ von Ressourcen der Beschwerdeführerin unter realistischen Bedingungen bzw. in einem stabileren Rahmen wieder reintegriert zu werden (IV-act. 84 S. 22-23; IV-act. 71 S. 1-2). Er führt aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer Zusatzausbildung die Chance hätte, wieder die volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen (IV-act. 96 S. 1-2) und dass das Handgelenk unter den formulierten Prämissen auch unter entsprechenden Restbeschwerden belastbar sei (IV-act. 106 S. 1). Die Ergotherapeutin G._____ äussert sich nur zu Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit (IV-act. 65 S. 3-4).
- 22 c) Wie vorstehend in Erwägung 9.b erläutert, liegen keine Arztberichte vor, welche von einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen würden. Die vorliegenden Arztberichte stimmen alle überein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig eingeschätzt wurde. Dr. med. E._____ beschreibt in seinen Berichten vom 28. Juli 2011, 18. August 2011 sowie 9. Februar 2012 (vgl. IV-act. 49 S. 1-7; IV-act. 49 S. 12-13; IV-act. 59 S. 5-6) eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kursleitern (eine eher dozierende Tätigkeit), welche diese voll ausüben könne. Gleichzeitig umschreibt er die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Bereich des linken Vorderarms und bezeichnet Tätigkeiten, die mit einer wesentlichen Belastung des linken Vorderarms einhergehen wie z.B. anhaltende Schreibtischarbeiten am PC, als nicht zumutbar. Die von Dr. med. E._____ umschriebene, zumutbare und leidensadaptierte Tätigkeit entspricht damit aber nicht der bisherigen administrativen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin Kurswesen. Dr. med. E._____ geht folglich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit von falschen Voraussetzungen aus. Dies spielt allerdings - wie vorstehend in Erwägung 5.c erläutert - insofern keine Rolle, als für die Beurteilung der Invalidität auf die angepasste Tätigkeit abgestellt wird. Dieser Irrtum hat jedoch Auswirkungen auf die Berechnung des Invaliditätsgrades - wie nachstehend in Erwägung 10 erläutert wird. Ebenso gehen die vorliegenden Arztberichte davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig bzw. reintegrierbar sei. Es liegen keine Arztberichte vor, welche Widersprüche zu der Beurteilung von Dr. med. E._____ aufwerfen würden. Dr. med. E._____ hat sich in seinem Bericht vom 28. Juli 2011 (IV-act. 49 S. 1-7) des Weiteren mit sämtlichen in diesem Zeitpunkt vorliegenden wichtigen medizinischen Akten auseinandergesetzt. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, es seien diverse Beurteilungen und Berichte von Dr. med. B._____, Dr. med.
- 23 - F._____, Dr. med. H._____ sowie von Ergotherapeutin G._____ nicht beachtet worden, zielt demzufolge ins Leere. d) Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie moniert, Dr. med. E._____ fehle das entsprechende Fachwissen, um sich über die Beurteilung von Dr. med. F._____ hinwegzusetzten. Die Beurteilungen von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ widersprechen sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Dr. med. F._____ hält die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit für nicht arbeitsfähig. Gleichzeitig bescheinigt er der Beschwerdeführerin in keinem Arztbericht eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern spricht von den Reintegrationsressourcen der Beschwerdeführerin. Wie vorstehend in Erwägung 9.c erläutert, geht Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit von falschen Voraussetzungen aus, wobei dies für die Beurteilung der Invalidität keine Rollte spielt, weil hier auf die angepasste Tätigkeit abgestellt wird. In einer angepassten Tätigkeit als Kursleiterin hingegen geht er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Daraus erhellt, dass beide Ärzte davon ausgehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei. e) Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, das CRPS sowie die übrigen Restfolgen seien nicht berücksichtigt worden, ist nicht stichhaltig. Wie vorstehend in den Erwägungen 6.b und 6.c sowie Erwägungen 9.b und 9.c erläutert, wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der verbleibenden Restbeschwerden und Bewegungseinschränkungen, in der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr gegeben beurteilt. Demgegenüber bescheinigt ihr kein Arztbericht, unter Berücksich-
- 24 tigung des CRPS und der übrigen Restfolgen, eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. f) Aus der Rüge Dr. med. E._____ habe sie nicht persönlich untersucht, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen. Dies setzt voraus, dass der medizinischen Fachperson, die das Aktengutachten verfasst hat, genügend auf persönlichen Untersuchungen der versicherten Person beruhende ärztliche Unterlagen zur Verfügung standen und diese der Fachperson erlauben, sich ein für die beurteilenden Belange gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen. Vorausgesetzt ist somit, dass es beim Aktengutachten im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E.4.3 sowie U 198/06 vom 31. August 2006 E.3.3). Danach ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. E._____ keine weitere Untersuchung durchgeführt hat. Dr. med. E._____ hat die vorhandenen Berichte kritisch gewürdigt und die Arztberichte des behandelnden Chirurgen Dr. med. F._____ berücksichtig. Des Weiteren legt auch die Beschwerdeführerin keine anderslautenden Arztberichte vor. In Anbetracht der bereits erfolgten umfassenden Untersuchungen, die alle von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ausgehen und keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit annehmen, durfte Dr. med. E._____ auf eigene Untersuchungen verzichten. Somit war die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. med. E._____ aufgrund der Akten möglich. g) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es müsse schon bei geringen Zweifeln an der Beurteilung eines versicherungsinternen Arztes ein externes Gutachten angeordnet werden. Berichte von versiche-
- 25 rungsinternen Ärzten würden keine Gutachten im Sinne von Art. 43 ATSG darstellen. Des Weiteren habe bereits Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 11. Dezember 2009 (IV-act. 17 S. 98-99) die Notwendigkeit eines multidisziplinären Gutachtens bemerkt. Bestehen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen von versicherungsinternen Ärzten, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und E.4.4; 125 V 351 E.3.b/ee). Sofern allerdings keine Zweifel vorliegen und gemäss dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3; 134 I 140 E.5.3; 131 I 153 E.3). Es ist grundsätzlich zulässig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet. Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt Beweiswert zu, auch wenn ihnen nicht die gleiche Beweiskraft wie ein gerichtliches Gutachten oder ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenes Gutachten zukommt. Bei Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten kann das Anstellungsverhältnis der Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen. Dr. med. E._____ hat sich mit sämtlichen wichtigen medizinischen Akten auseinandergesetzt und damit auch jeweils die Arztberichte des behandelnden Chirurgen Dr. med. F._____ berücksichtigt (IV-act. 49 S. 1-7; IVact. 49 S. 12-13; IV-act. 59 S. 5-6). Wie vorstehend in Erwägung 9.c erläutert, kommen die vorliegenden Arztberichte zu denselben Schlussfol-
- 26 gerungen und es liegen keine widersprüchlichen Beurteilungen der verschiedenen Ärzte vor. Es gibt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen. Anders lautende ärztliche Einschätzungen, welche Zweifel an den zitierten ärztlichen Feststellungen aufwerfen würden, liegen nicht vor. Ferner sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (IV-act. 105 S. 1-5) auf eine bidisziplinäre respektive polydisziplinäre Begutachtung verzichtet hat, mit der Begründung, dass die Gutachter ja mangels eigener Erkenntnisse über den damaligen Zustand keine Aussagen über die vergangenen Perioden machen könnten und dass darum auf die bisherigen Arztberichte der behandelnden Ärzte Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ abzustellen sei. Der Sachverhalt ist vorliegend genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte sowie die bisherige Aktenlage lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Das beantragte externe Gutachten und die beantragte Einforderung eines weiteren Berichtes von Dr. med. F._____ ist somit nicht angezeigt, zumal davon keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Akten der Unfallversicherung wurden ausserdem entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin beigezogen. Die Beschwerdegegnerin hat die Akten bei der Unfallversicherung eingefordert, weshalb diese mit den von der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 eingereichten Akten dem Gericht vorliegen. h) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die vorliegenden Arztberichte in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit umfassend sind, auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person
- 27 auseinander setzten, in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit darin enthaltenen Stellungnahmen abgegeben wurden sowie nachvollziehbar sind. Die Beschwerdegegnerin konnte somit auf die Einschätzung von Dr. med. E._____ abstellen, welcher - wie vorstehend in Erwägung 9.f erläutert - auf eine eigene Untersuchung verzichten durfte, sich auf die Beurteilung des behandelnden Chirurgen Dr. med. F._____ stützt, sich mit allen wichtigen Arztberichten auseinandersetzt und zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14. Februar 2012 zumindest in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. 10. a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe zur Bestimmung des IV-Grades keinen richtigen Einkommensvergleich angestellt. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) in Beziehung gesetzt. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
- 28 - (vgl. zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit Hinweisen). b) Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Erwerbspensum von 80 % als Leiterin Kurswesen ein Valideneinkommen von Fr. 74'467.30 erzielt hätte (IV-act. 79 S. 1-2). Dieses Valideneinkommen ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Weil die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausging, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, hat sie dem Valideneinkommen das gleiche Invalideneinkommen gegenüber gestellt und den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt ab dem 14. Februar 2014 nicht korrekt berechnet. Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr in der bisherigen Anstellung tätig, welche dem Valideneinkommen zugrunde liegt, weshalb dieses Einkommen nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin nur mehr in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, weshalb das Invalideneinkommen korrekt ermittelt werden muss. Dementsprechend ist die Sache zur erneuten Berechnung des Invaliditätsgrades an und zum Neuentscheid die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 11. a) Schlussendlich rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe in ihren Verfügungen vom 30. Juli 2013 betreffend der ganzen IV- Rente den Verzugszins berücksichtigt, bei jener betreffend der halben IV- Rente jedoch nicht. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verzugszinsanspruch habe zwölf Monate nach der verspäteten Anmeldung vom 2. März 2010, somit im März 2011 begonnen. Die Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, sie sei nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Rentenanspruchs (im September 2010), d.h. ab September
- 29 - 2012, verzugszinspflichtig, womit die Verzugszinsberechnung korrekt vorgenommen worden sei. b) Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt die Verzugszinspflicht nach Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung. Der Satz für den Verzugszins beträgt fünf Prozent im Jahr. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher. Der Sinn der 24-Monatsfrist liegt darin, den Sozialversicherungen (insbesondere den IV-Stellen) einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen müssen (vgl. BGE 133 V 9 E.3.6). Im Rahmen der 5. IV-Revision wurde die Nachzahlungsregelung der IV entscheidend umgestaltet. Zuvor waren Leistungen bis zu zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung nachzuzahlen (aArt. 48 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2008 werden gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG die Renten der IV frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bezahlt. Durch diese neue Regelung hat die Bestimmung, wonach die Verzugszinsen frühestens zwölf Monate nach Geltendmachung der Rentenberechtigung geschuldet sind, ihre Bedeutung verloren und es ergeben sich weit weniger Sachverhalte, in denen die Verzugszinsvoraussetzungen von Art. 26 ATSG erfüllt sind (KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 49). c) Die Beschwerdeführerin machte ihren Leistungsanspruch im März 2010 geltend. Der Rentenanspruch entstand somit frühestens sechs Monate
- 30 nach der Geltendmachung im September 2010. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, d.h. ab September 2012, verzugszinspflichtig ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen richtig berechnet. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Verzugszins für die halbe IV-Rente nicht berücksichtigt worden sei, ist ebenfalls nicht zu folgen. Aus der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Beilage [Bg-act.] 5 S. 2) ergibt sich, dass sämtliche Leistungen der Beschwerdegegnerin ab September 2010 bis und mit November 2011 (also sowohl die halbe wie auch die ganze IV-Rente) berücksichtigt wurden. Selbstverständlich sind die Verzugszinsen auch für die späteren Leistungen der Beschwerdegegnerin vom Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 und für eine allfällige spätere IV-Rente (je nach Ausgang der Abklärungen und Berechnungen zum IV-Grad) geschuldet und durch die Beschwerdegegnerin zu berechnen und zu leisten. 12. a) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2013 insoweit aufzuheben sind, als der Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2012 eine ganze IV-Rente auszurichten ist und als die Sache zur weiteren Abklärung und Berechnung des Invaliditätsgrades im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, als darauf einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, was zu deren teilweisen Gutheissung führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die auf
- 31 - Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten hat entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu fünf Siebteln, d.h. im Umfang von Fr. 500.--, die Beschwerdeführerin und zu zwei Siebtel, d.h. im Betrag von Fr. 200.--, die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). c) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter fallen insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung (KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 113). Da die Beschwerdegegnerin teilweise unterlegen ist, hat sie die Beschwerdeführerin für einen Teil ihres Aufwandes gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Die reduzierte, angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin wird somit ermessensweise auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Verfügungen der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 werden insoweit aufgehoben, als A._____ bis Ende Februar 2012 eine ganze IV-Rente auszurichten ist und als die Sache zur erneuten Berechnung des Invaliditätsgrades und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu zwei Siebtel zulasten der IV-Stelle und zu fünf Siebtel zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 32 - 3. Die IV-Stelle hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]