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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2014 S 2013 110

24 avril 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,914 mots·~50 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 110 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 24. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Die am 23. Dezember 1980 geborene A._____ meldete sich am 20. März 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Daraufhin klärte die IV-Stelle deren medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 gewährte sie A._____ in der Folge für die Dauer der beruflichen Abklärung im Appisberg ein Taggeld von Fr. 100.--. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen daraufhin mit Verfügung vom 30. Juli 2009 ab. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2012 gewährte die IV-Stelle A._____ in der Folge rückwirkend drei befristete Invalidenrenten. Dagegen erhob A._____ am 7. September 2012 Einwand. Mit Verfügungen vom 17. Juli 2013 sprach die IV-Stelle A._____ sodann ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente, ab dem 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie ab dem 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Im Übrigen wies sie das Leistungsbegehren von A._____ ab. 2. Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, die drei Verfügungen vom 17. Juli 2013 seien teilweise aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2010 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. November 2010 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung ihrer materiellen Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach wie vor der Ansicht zu sein, seit dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2010 zu 100 % ar-

- 3 beitsunfähig gewesen zu sein. Die Gutachter der Klinik N._____ hätten sie in der Vergangenheit nicht für arbeitsfähig erachtet. Vielmehr würden sie die Auffassung vertreten, sie sei ab sofort, d.h. ab dem Vorliegen des Gutachtens, zu 100 % arbeitsfähig. Für die Vergangenheit sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die IV-Stelle verneine sodann ab dem 1. November 2010 jeglichen Rentenanspruch und vertrete die Auffassung, der IV-Grad der Beschwerdeführerin betrage 0 %. Wie aus dem interdisziplinären Gutachten der Klinik N._____ vom 2. April 2012 hervorgehe, sei die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin indes erheblich geschädigt, was zu Dauerschmerzen führe. Diesbezüglich hätten die Gutachter unter anderem eine chronische Lumboischialgie linksbetont, eine Wirbelsäulenfehlhaltung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylarthrosen L3/4 beidseits und Sensibilitätsstörungen am Fuss diagnostiziert. Die Gutachter der Klinik N._____ hätten zwar die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige Erwerbstätigkeit gleichwohl zumutbar, aber nicht ausgeführt, was dies für die Frage der Erwerbsfähigkeit bedeute. Sodann würden die Gutachter eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums unter externer Begleitung empfehlen. Diese Funktion habe bis anhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übernommen. Mit dessen Hilfe sei es der Beschwerdeführerin gelungen, ihr Arbeitspensum von 0 % auf 40 % zu erhöhen. Die dabei gemachten Erfahrungen hätten jedoch gezeigt, dass eine weitergehende Steigerung des Beschäftigungsgrads aufgrund der vorhandenen Dauerschmerzen trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin (noch) nicht möglich sei. Schliesslich hätte die IV-Stelle das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des von ihr effektiv erzielten Bruttoeinkommens von Fr. 20'400.-- pro Jahr festlegen müssen, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf die begehrte IV-Rente habe.

- 4 - 3. In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, die Gutachter der Klinik N._____ hätten hinsichtlich der bis November 2011 bestehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die Angaben in den vorhandenen Arztberichten bestätigt oder unkommentiert übernommen. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin bis dahin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei diesbezüglich auf die vorliegenden echtzeitlichen Arztberichte abzustellen, woraus sich die den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegenden Grade der Arbeitsunfähigkeit ergeben würden. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss rügen sollte, dass ihr ein Berufswechsel nicht zugemutet werden könne, sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 32 Jahre alt und damit erst in über 30 Jahren das gesetzliche Rentenalter erreichen werde. Dies sowie deren bisherige berufliche Laufbahn würden klar für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. Mit einer adaptierten Tätigkeit vermöge die Beschwerdeführerin gemäss den zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik 2010 (LSE) ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'787.80 zu erzielen. Werde dieses Einkommen dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt, so resultiere keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. 4. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss der zuständige Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2013 den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle vom 17. Juli 2013. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Rentenverfügungen ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Überdies hat sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Invalidenversicherungsgesetz wurde im interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 17. Juli 2013 mehrfach einer Teilrevision unterzogen (vgl. AS 2012 5559, AS 2012 3745, AS 2011 5659, AS 2011 4745, AS 2010 3835, AS 2009 2411, AS 2008 3437, AS 2007 5953, AS 2007 5779, AS 2007 5129, AS 2006 979). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind die entsprechenden Teilrevisionen jedoch nur insoweit von Bedeutung, als sie die für die Rentenzusprache massgeblichen Regelungen betreffen. Dies trifft ausschliesslich auf die im Zuge der 5. IV- Revision vorgenommenen Änderungen von Art. 7 ATSG, Art. 28, 28a, 29

- 6 und 31 IVG zu, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (vgl. AS 2007 5129; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 22. Juni 2005, 5. Revision, BBl 2005 4459). Ob die fraglichen Regelungen in der geltenden oder in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung (nachfolgend: aIVG) anzuwenden sind, ist in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Übergangsregelung aufgrund der allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze zu entscheiden. Danach sind grundsätzlich diejenigen Regelungen anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts Geltung hatten, der rechtlich zu würdigen ist oder zu Rechtsfolgen führt (BGE 138 V 475 E.3.1, 137 V 369 E.4.4.2, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 329, 129 V 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E.3.1). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich nach dem alten Recht, anschliessend nach dem neuen Recht richtet. Indes sind die im Zuge der 5. IV- Revision vorgenommenen Änderungen, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, nur von terminologischer und systematischer Natur, weshalb mit den Verfahrensbeteiligten auf eine gesonderte Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nach altem und neuem Recht verzichtet werden kann (vgl. BGE 138 V 475 [Neufestlegung des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs]; BGE 137 V 369 [anrechenbare Einkünfte gemäss Art. 31 IVG], BGE 135 V 215 [Zumubarkeit]; BBl 2005 4554 ff.; vgl. ERWIN MURER, Zur 5. IV-Revision, in: WEBER [Hrsg.], HAVE, Personen-Schaden-Forum 2007, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 205 ff. und S. 15; HARDY LANDOLT, Auswirkungen der 5. IVG-Revision auf die Schadenminderungspflicht, in: WEBER [Hrsg.], HAVE, Personen-Schaden- Forum 2007, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 231 ff.).

- 7 - 3. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 aIVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 aIVG). Die Stufe der zu gewährenden Rente ist dabei nach dem Ausmass der während der Wartezeit durchschnittlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbliebenen Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen (BGE 121 V 264 E.6a = AHI-Praxis 1996 S. 185). Eine ganze Rente kann demnach nur zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Wartejahr mindestens 70 % betragen hat und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens demselben Umfang besteht (BGE 105 V 160 E.2c = ZAK 1980 S. 284 f.; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2014 Rz. 4002).

- 8 b) Bei erwerbstätigen Versicherten, wie der Beschwerdeführerin, ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (Art. 28a Abs. 1 IVG bzw. Art. 28 Abs. 2 aIVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Im Falle einer rückwirkenden Festlegung der IV-Rente kann es dabei erforderlich sein, den massgeblichen Invaliditätsgrad für zurückliegende Zeitspannen gesondert festzulegen. Dies kann dazu führen, dass in derselben Verfügung eine Rente zuzusprechen und diese zugleich revisionsweise herauf-, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur zulässig, wenn Revisionsgründe im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu bestimmen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.6b/dd = AHI 1996 S. 187 f., BGE 109 V 125 ff. = ZAK 1977 S. 23, 106 V 16 E.3; vgl. dazu: ULRICH MEYER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 394). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads eingetreten ist und damit ein für die Befristung oder Herabsetzung der Rente erforderlicher Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.2d). Spricht die IV-Stelle der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistung angefochten, so wird der Streitgegenstand dadurch nicht in dem Sinne eingeschränkt, als die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten in der angefochtenen Verfügung geregelten Zeitraum und damit sowohl für die Zusprache als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (BGE 131

- 9 - V 163 E.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 1. Oktober 2006 E.2.3). c) Um die für die Rentenzusprache massgeblichen Invaliditätsgrade zu ermitteln, sind die zuständigen Verwaltungsbehörden und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, in denen der Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilt und dazu Stellung genommen wird, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Diese Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche beruflichen Tätigkeiten einer versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E.4, 115 V 134 E.2, 114 V 314 E.3c). Hinsichtlich des Beweiswertes solcher Unterlagen ist entscheidend, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen, in Kenntnis der Vorakten und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit darin enthaltenen Stellungnahmen abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sind und Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass sie von der rechtsanwendende Person prüfend nachvollzogen werden können (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 4. a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 20. März 2006 wegen Schmerzen im Kreuzbereich bei vorhandener Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in Beine und Arme bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an. In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin ab, indem sie Arztberichte einholte und zwei interdisziplinäre Gutachten sowie eine

- 10 berufliche Abklärung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in Auftrag gab. Die fraglichen Unterlagen erlauben eine rechtsgenügliche Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Diese ist jedoch der Auffassung, die IV-Stelle habe die fraglichen Unterlagen in der angefochtenen Verfügung falsch interpretiert, indem sie zur Auffassung gelangt sei, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2010 nicht durchwegs zu 100 % und in der Folge weniger als zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. b) Um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der interessierenden Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 17. Juli 2013 zu bestimmen, hat die IV-Stelle insbesondere die Klinik N._____ mit einer interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (IV-act. 89 S. 1). Dr. med. B._____, Leitende Ärztin Rheumatologie, zertifizierte medizinische Gutachterin, Dr. med. C._____, Leitender Arzt Psychosomatik, zertifizierter medizinischer Gutachter, und D._____, Therapeutin Ergonomie, kamen in ihrem Gutachten vom 2. April 2012 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Lumboischialigie linksbetont (Status nach Dynesys-Implantation L4/S1, Status nach anteriorer Disektomie L4/5 und L5/S1 mit interkorporeller Fusion L5/S1 und Implantation einer Bandscheibenprothese Typ Maverick, Wirbelsäulenfehlhaltung und fehlform, einer lumbosakralen Übergangsanomalie mit Hemilumbalisation von S1 rechts und Nearthrose rechts, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylarthrose L3/4 beidseits, muskuläre Dysbalance mit Myogelosen, Sensibilitätsstörung am Fuss und distalem Unterschenkel links mit Hypoästhesie und Parästhesie, ICD-10 M54.4), welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Hyperlaxizität, eine Thoracic outlet- Symptomatik beidseits bei bekannten Halsrippen beidseits und psycholo-

- 11 gischen Faktoren sowie Verhaltensfaktoren bei chronischer Lumboischialgie linksbetont (ICD-10 F54; IV-act. 100 S. 4). Für die aktuelle Tätigkeit in der Kindertagesstätte und im Jugendzentrum, welche einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit entspreche, sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer/orthopädischer und internistischer Sicht ganztags arbeitsfähig. Im Übrigen sei ihr jede andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar mit einer Gewichtsbelastung Heben horizontal selten maximal 17.5 kg, Heben von der Taille zur Kopfhöhe selten maximal 10 kg, Heben vom Boden zur Taille selten maximal 12.5 kg. Dabei sollte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, statische Positionen nach Bedarf zu unterbrechen. Arbeiten über Schulterhöhe und im Stehen vorgeneigt seien der Beschwerdeführerin nur selten zumutbar, d.h. maximal während 30 Minuten bezogen auf einen ganzen Arbeitstag. Im Übrigen sei darauf zu achten, dass der Wiedereinstieg in eine solche angepasste Tätigkeit langsam erfolge. Empfohlen werde initial ein Arbeitspensum von 50 %, das innert sechs Monaten auf eine vollzeitliche Tätigkeit erhöht werde (IV-act. 100 S. 9, vgl. dazu detailliert: Bericht zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2012 [IV-act. 101 S. 2 f.]). Zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin führte Dr. med. C._____ im Teilgutachten vom 22. Februar 2012 ergänzend aus, in den Akten sei im Jahr 2006 von einer depressiven Verstimmung mit dem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung die Rede (IV-act. 100 S. 61). In den späteren Akten verschwinde diese Verdachtsdiagnose, tauche jedoch wieder auf. Zum Zeitpunkt der Untersuchung und wahrscheinlich bereits seit geraumer Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr klinisch manifest depressiv oder irgendwie in höherem Sinne anpassungsgestört. Ebenso wenig leide sie an einer somatoformen Schmerzstörung. Die ur-

- 12 sprünglich seitens der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin vorgeschlagene und bis vor kurzem gutachterlich häufig verwendete Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wäre jedoch gut geeignet, die Symptomatik und den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin zu beschreiben. Da diese Diagnose in die Internationale Klassifikation der psychischen Störungen ICD-10, 8. Aufl., indes nicht aufgenommen worden sei, könne sie im Rahmen dieses Gutachtens nicht gestellt werden. Was bleibe sei die Möglichkeit das Zustandsbild der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als psychologische Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Krankheiten zu bezeichnen. Hierbei handle es sich um eine meist leichte und oft lang anhaltende psychische Störung im Sinne von Sorgen, emotionaler Konflikte und Erwartungsängste, welche sich nicht sicher einer anderen Kategorie im Kapitel ICD-10 V (F) zuordnen liesse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deswegen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 100 S. 62) und habe sie im bisherigen Krankheitsverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt bestanden (IV-act. 100 S. 63). Jedoch sei es wichtig, der Beschwerdeführerin, die sich infolge des lang anhaltendes Rückenleidens und der erst im Jahr 2011 nach mehrjähriger Unterbrechung aufgenommenen Teilerwerbstätigkeit nur noch vorstellen könne, im Umfang von 50 % erwerbstätig zu sein, bei der Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit entgegenzukommen. Es empfehle sich daher, der Beschwerdeführerin, welche aus rheumatologischer und internistischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, eine Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten mit Steigerung des ursprünglichen 50%igen Arbeitspensums auf eine vollzeitliche Tätigkeit zuzugestehen (IV-act. 100 S. 7, 8 f., 65).

- 13 c) Das fragliche Gutachten der Klinik N._____ beleuchtet die internistischrheumatologische und psychiatrische Problematik umfassend. Im Übrigen beruht es auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und ist in Kenntnis der Vorakten erarbeitet worden. Abweichende Stellungnahmen diskutieren die Gutachter und erläutern, weshalb sie diese Auffassung als unzutreffend erachten. So hat Dr. med. C._____ die erstmals von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, postulierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die letztmals im Austrittsbericht der RehaClinic M._____ vom 6. Oktober 2010 erwähnt wird, in seinem Teilgutachten nicht nur aufgeführt, sondern nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin daran nicht (mehr) leidet. Die von ihm stattdessen gestellte Diagnose vermag die Arbeitsfähigkeit nach überzeugender Darlegung nicht zu beeinträchtigen. Soweit die Gutachter die Beschwerdeführerin sodann aus rheumatologischer/internistischer Sicht in grösserem Umfang als arbeitsfähig erachten als die behandelnden Ärzte, vermögen sie die attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittels der zwischenzeitlich durchgeführten Operationen, der physiotherapeutischen Massnahmen sowie der Schmerztherapie überzeugend zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. med. F._____, Facharzt für Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle gemeinsam mit Dr. med. E._____ begutachtet hat, im Gutachten vom 23. Februar 2007 zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (IV-act. 26 S. 6; vgl. E.5c hernach). Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten der Klinik N._____ erhobenen Einwände erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, womit dem fraglichen Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen ist.

- 14 d) Demzufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin als arbeitsrelevante Probleme Schmerzen im Kreuzbereich bei vorhandener Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein, Schmerzen im oberen Rückenbereich, Ellenbogen links sowie am Daumen rechts, die sich bei Belastung verstärken. Diese körperlichen Beeinträchtigungen schliessen eine schwere körperliche Tätigkeit aus, während die Beschwerdeführerin in jeder leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, bei der Lasten horizontal maximal im Umfang von 17.5 kg, Heben von der Taille zur Kopfhöhe selten maximal 10 kg, Heben vom Boden zur Taille selten maximal 12.5 kg, nur selten Arbeiten in inklinierter Oberkörperhaltung oder kniender Stellung ausgeführt werden müssten, voll arbeitsfähig ist. Die Gutachter schränken diese Aussage jedoch insofern ein, als es wichtig sei, der Beschwerdeführerin mit einer Einarbeitungszeit entgegenzukommen, in der sie ihr anfängliches Teilzeitpensum von 50 % innert drei bis sechs Monaten sukzessive auf eine vollzeitliche Tätigkeit ausbaue (IVact. 100 S. 7, 13, 63). Die Notwendigkeit einer solchen Heranführung an eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit begründen die Gutachter mit dem langjährigen Unterbruch der Erwerbstätigkeit, der es als verständlich erscheinen lasse, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit nur im Umfang von 50 % als erwerbsfähig erachte. Das subjektive Empfinden der versicherten Person ist für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit und des auf dieser Grundlage festzulegenden rentenbegründenden Invaliditätsgrads indes nicht massgebend. Die IV-Stelle und das im Beschwerdefall angerufene Versicherungsgericht haben aus objektiver Sicht zu bestimmen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres Gesundheitsschadens auf dem ihr offenstehenden ausgeglichen Arbeitsmarkt einer Arbeit nachgehen und ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit der in ihrer gesundheitlichen Verfassung beeinträchtigten, versicherten Person aus objektiver Sicht zugemutet wer-

- 15 den kann. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die erhobenen Befunde eine derartige Schwere aufweisen, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht zugemutet werden kann oder dies für die Gesellschaft nicht mehr tragbar ist (BBl 2005 4577; MEYER, a.a.O., S. 19). Gemessen an diesen Kriterien ist die Beschwerdeführerin nach Überzeugung der Gutachter der Klinik N._____ in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, begründen sie doch den empfohlenen sukzessiven Ausbau des Erwerbspensums nicht mit der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, sondern deren Einschätzung, nur einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Soweit sie sich im Übrigen auf den langjährigen Unterbruch der Erwerbstätigkeit berufen, handelt es sich hierbei um einen invaliditätsfremden Faktor, der als solcher bei der Bestimmung des rentenbeanspruchenden Invaliditätsgrads ausser Betracht fällt (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 127 V 299 E.5a). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. a) Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die Beschwerdeführerin in diesem Umfang arbeitsfähig ist, halten die Gutachter lediglich fest, die aktuelle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Kindertagesstätte und im Jugendtreff würde einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit entsprechen, die der Beschwerdeführerin weiterhin ganztags zumutbar sei (IV-act. 100 S. 39). Daraus kann gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. Februar 2012, als sie vom letzten der drei Gutachter untersucht wurde, in diesem Umfang arbeitsfähig ist (vgl. IVact. 100 S. 16). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen die entsprechenden Ausführungen jedoch nicht darauf schliessen, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des Gutachtens, d.h. bis April 2012, als zu 100 % arbeitsunfähig einschätzen würden. Ei-

- 16 ner solchen Interpretation steht bereits die von den Gutachtern gewählte Formulierung entgegen, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Im Übrigen geben sie in der Diskussion etliche Arztberichte unkommentiert wieder, in denen die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit für arbeitsfähig erachtet wird. Wären die Gutachter der Meinung gewesen, diese Auffassungen seien unzutreffend, hätten sie entsprechende Stellungnahmen kaum unkommentiert übernommen, sondern dargelegt, weshalb diese Einschätzungen aus ihrer Sicht nicht zu überzeugen vermögen. Solche Auseinandersetzungen finden sich im Gutachten der Klinik N._____ jedoch nur, um die von den Gutachtern im Unterschied zu anderen ärztlichen Stellungnahmen angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu begründen. Soweit diese Ausführungen Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen, so wohl eher dahingehend als die Gutachter die Beschwerdeführerin (zumindest) im attestierten Umfang für arbeitsfähig erachten. Nachfolgend ist demnach aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte zu bestimmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum April 2012 arbeitsunfähig gewesen ist. b) Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit wird in sämtlichen ärztlichen Unterlagen der 5. Januar 2006 genannt (vgl. IV-act. 27 und 41). Für die folgenden Monate weichen die ärztlichen Stellungnahmen insofern voneinander ab, als Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____ in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2007 angaben, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit vom 5. Januar 2006 bis zum 9. März 2006 zu 100 %, vom 10. März 2006 bis zum 30. April 2006 zu 50% und vom 27. November 2006 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. IV-act. 27, S. 6, vgl. zur hausärztlichen Krankschreibung. IV-act. 20

- 17 - S. 1), während Dr. med. G._____, Leitender Arzt Orthopädie, Kantonsspital Graubünden, der Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 23. Juni 2008 für den Zeitraum vom 5. Januar 2006 bis zum 9. März 2006 eine 100%ige, vom 10. März bis zum 30. April 2006 eine 50%ige, vom 1. September 2006 bis zum 26. November 2006 eine 70%ige und ab dem 27. November 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 41 S. 2). Selbst wenn jedoch auf den für die Beschwerdeführerin günstigeren Arztbericht von Dr. med. G._____ abgestellt wird, wäre die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August 2007 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine solche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit steht im Widerspruch zum progredienten Krankheitsverlauf. Dies dürfte die IV-Stelle veranlasst haben, von einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieses Vorgehen vermag zu überzeugen, weshalb in Anlehnung an die fraglichen Arztberichte anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2006 bis zum 9. März 2006 zu 100 %, vom 10. März bis zum 31. Oktober 2006 zu 50 %, vom 1. September 2006 bis zum 26. November 2006 zu 70 % und ab dem 27. November 2006 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. c) Um diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die, soweit ersichtlich, auf entsprechenden hausärztlichen Bescheinigungen beruht, zu überprüfen, hat die IV-Stelle Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____ am 25. Januar 2007 mit einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Diese gelangten in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2007 zur Überzeugung, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen, rezidivierenden Panvertebralsyndrom, chronifizierter Epicondylitis humeri medialis, einer seit Sommer 2006 bestehenden psychosomatischen Überlagerung und Status nach Operation am Daumensattelgelenk rechts bei Arthrose, welche die Arbeitsfähigkeit der Be-

- 18 schwerdeführerin beeinträchtigen würden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie einen Status nach CTS-Operation rechts 1998, Status nach TOS bei Halsrippe beidseits, einen Nikotinabus und eine Aspirinallergie (IV-act. 27 S. 5). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die linksseitigen Ellenbogen/Vorderarmschmerzen würden durch das Tragen von Lasten (Teller etc.) respektive sämtliche Arbeiten mit Kraftanwendung links verstärkt. Zudem würde das ständige Stehen und Gehen ohne die Möglichkeit, sich zwischendurch hinzusetzen, die Rückenschmerzen intensivieren. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin deshalb nur mehr in reduziertem Umfang von ungefähr 50 % zumutbar (IV-act. 27 S. 6). Aus rheumatologischer Sicht sei stattdessen eine körperlich nicht besonders schwere Arbeit anzustreben, bei welcher sich die Beschwerdeführerin weder wiederholt vornüber beugen, noch Lasten von über 15 kg heben müsse und welche ausserdem die Möglichkeit biete, wechselnde Positionen einzunehmen. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, sobald sich deren psychische Situation derart verbessert habe, dass ihre körperlichen Beschwerden durch somatische Massnahmen reduziert werden könnten (IV-act. 27 S. 7). Diese Angaben ergänzte Dr. med. E._____ aus psychiatrischer Sicht dahingehend, als zwar bei der Beschwerdeführerin keine groben psychopathologischen Befunde auszumachen seien. Jedoch seien aufgrund der speziellen Vorgeschichte mit der Häufung von chirurgischen Eingriffen und der panisch anmutenden Reaktion in N._____ weitere Abklärungen erforderlich, um die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Bezüglich des weiteren Vorgehens sei zurzeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die mit spezifischen Massnahmen, z.B. einem Behandlungsprogramm für Schmerzpatienten in der Klinik M._____, zu verbessern sein sollte (IV-act. 27 S. 10).

- 19 d) Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. H._____, Fachärztin für Neurologie, entgegen, die Gutachter würden keine relevanten psychischen Funktionsstörungen beschreiben, welche die postulierte Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Ausserdem werde keine Diagnose nach ICD- 10 gestellt und es seien keine eindeutigen Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung sichtbar (vgl. IV-act. 125). Konfrontiert mit diesen Einwänden räumte Dr. med. E._____ am 23. März 2007 ein, dass zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine Diskrepanz bestünde, da die Beschwerdeführerin im Gespräch psychisch unauffällig gewirkt und keine Aussagen gemacht habe, die auf eine behandlungsbedürftige, psychische Krankheit hätten schliessen lassen. Das Unbehagen der Gutachter gründe zum einen auf der langen Vorgeschichte mit anhaltenden und operativ angegangenen Gelenksbeschwerden, zum anderen auf der merkwürdigen panisch-phobischen Reaktion vom 27./28. November 2006 in N._____. Mit der Attestierung einer Teilarbeitsunfähigkeit solle der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offengehalten werden, nochmals eine stationäre Behandlung zu wagen und danach mit Hilfe der Invalidenversicherung wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden (IV-act. 29 S. 2). e) Diese Ausführungen von Dr. med. E._____ vermögen nicht zu überzeugen. Zur Annahme einer durch ein psychisches Leiden verursachten Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das auf der Grundlage eines anerkannten medizinischen Klassifikationssystems (vorzugsweise ICD-10 oder DSM IV) fachärztlich schlüssig erhoben wird (BGE 127 V 294 E.4c). Nur ein solcher Gesundheitsschaden ist geeignet, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person dauernd und erheblich zu schmälern (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2013 E.4.1). Dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2007 an einer

- 20 derartigen psychischen Störung gelitten hat, ist aufgrund des Gutachtens vom 23. Februar 2007 nicht ausgewiesen. Mit der RAD-Ärztin, Dr. med. H._____, ist deshalb anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt war. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn, der Auffassung von Dr. med. C._____ im Gutachten der Klinik N._____ folgend, angenommen wird, die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum an einer leicht depressiven Episode gelitten, da eine solche Krankheit die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.1, 8C_842/2013 vom 11. März 2013 E.4.2) und von Dr. med. C._____ denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wurde (vgl. IV-act. 100 S. 63 und E.4b hiervor). Damit litt die Beschwerdeführerin im Explorationszeitpunkt (20. Februar/5. März 2007) an keiner invalidisierenden psychischen Erkrankung und war aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden in einer schweren Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig, jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. f) Dieser Grad der Arbeitsfähigkeit veränderte sich, als sich die Beschwerdeführerin am 9. September 2007 einer Rückenoperation (dorsale Restabilisierung L4 – S1 mit Dysnesys-Instrumentation) unterzog, um die aufgetretene Fussheberparese zu beseitigen (IV-act. 32, 34). Nach Auffassung des RAD-Arztes, Dr. med. I._____, war sie nach diesem Eingriff bis Mitte Dezember 2007, d.h. drei Monate postoperativ, vollständig arbeitsunfähig, vermochte jedoch ab Januar 2008 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % auszuüben (IV-act. 125 S. 9). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. G._____, der die Beschwerdeführerin operiert und anschliessend betreut hat. Dieser teilte der IV-Stelle in seinem Arztbericht vom 23. Juni 2008

- 21 mit, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über chronische lumbale Rückenschmerzen, die sich bei längerem Sitzen sowie nachts im Liegen verstärken würden. Die bis anhin durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen sowie die verschiedenen Schmerzmittel hätten die Beschwerden nicht zu lindern vermocht. Die Prognose müsse infolge der Chronifizierung des Leidens mit Verdacht auf psychosomatische Überlagerung als ungünstig angesehen werden (IV-act. 41 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. In jeder Tätigkeit mit Wechselbelastung, bei der keine Lasten über 10 kg gehoben oder getragen werden müssten, keine Arbeiten in inklinierter Oberkörperhaltung oder kniender Stellung ausgeführt werden müssten, sei die Beschwerdeführerin bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 % voll arbeitsfähig (IV-act. 41 S. 5). Diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt ebenfalls der BEFAS-Abklärung zugrunde, welche die IV-Stelle am 12. Januar 2009 zur Prüfung der Möglichkeit einer beruflichen Umschulung der Beschwerdeführerin im Appisberg angeordnet hat (IV-act. 48 S. 1 und IV-act. 54). g) Weshalb diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes, Dr. med. G._____, der sich Dr. med. K._____, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, in der BEFAS-Abklärung angeschlossen hat, unzutreffend sein sollte, hat die IV-Stelle nicht dargelegt. Allein die abweichende Einschätzung des RAD-Arztes, Dr. med. I._____, vermag keine Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken, zumal Dr. med. I._____ sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits am 25. September 2007 und damit in Unkenntnis der anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen geäussert hat. Weder der Arztbericht von Dr. med. G._____ noch die BE- FAS-Abklärung enthalten allerdings Angaben zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der Restarbeitsfähigkeit. Dr. med. I._____ hält diesbezüglich fest, nach einer Operation sei bei einem normalen postoperativen Verlauf

- 22 mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit nach drei bis vier Monaten zu rechnen (IV-act. 125 S. 11). Von dieser Erfahrungsregel ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Arztbericht vom 23. Juni 2008 die Frage nach dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit offengelassen wird, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2008 in einer adaptierten Tätigkeit bei einer Leistungseinbusse von 25 % zu 100 % arbeitsfähig ist. h) Dieser Grad der Arbeitsfähigkeit ist weggefallen, als sich die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2010 erneut am Rücken operieren liess (Anteriore Disektomie L4/5 und L5/S1 mit Implantation einer lumbalen Bandscheibenprothese Typ Maverick L4/5; IV-act. 68 und IV-act. 78). In der Folge befand sie sich vom 23. August bis zum 17. September 2010 in der RehaClinic M._____. Im fraglichen Austrittsbericht vom 6. Oktober 2010 wird hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten myofaszialen panvertebralen Beschwerdesymptomatik mit Impingement-Symptomatik des N. ischiadcius links gluteal bei Status nach anteriorer, lumbaler Disektomie L4/5 und L5/S1, interkorporeller Fusion L5/S1 und Implantation einer Prothese L4/5 und Status nach Dynesis-Implantation L4 bis S1 sowie an einer zunehmenden Schmerzverarbeitungsstörung bei mehrjähriger Schmerzsymptomatik. Ihr sei eine Teilzeitarbeit mit Wechselbelastung sitzend/stehend ohne Überkopfarbeit und ohne bückende Tätigkeit zumutbar. Eine Wiedereingliederung in eine solche Tätigkeit sei anzustreben. Die Arbeitsunfähigkeit werde jedoch zunächst weiterhin bescheinigt (IVact. 78). Die Gutachter der Klinik N._____ haben zu dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insoweit Stellung genommen, als sie darauf hingewiesen haben, dass es sich hierbei um eine Beurteilung handle, die drei Monate nach der Operation erfolgt sei. Definitiv lasse sich die Arbeits-

- 23 fähigkeit der Beschwerdeführerin indes erst sechs Monate postoperativ beurteilen (IV-act. 100 S. 14). i) Diese ärztlichen Stellungnahmen deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückenoperation vom 21. Mai 2010 länger gebraucht hat, um sich von den Operationsfolgen zu erholen als nach der Operation vom 9. September 2007. Allerdings ist zu beachten, dass die behandelnden Ärzte in der RehaClinic M._____ eine zunehmende Schmerzverarbeitungsstörung bei mehrjähriger Schmerzsymptomatik diagnostiziert haben, die in keinem der anerkannten medizinischen Klassifikationssysteme aufgeführt ist und infolgedessen nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Inwieweit die von ihnen attestierte Teilarbeitsfähigkeit auf dieses psychische Leiden zurückzuführen ist, geht aus dem Austrittsbericht vom 6. Oktober 2010 nicht hervor. Im Übrigen fehlt eine umfangmässige Bestimmung der Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Bei dieser Ausgangslage bleibt nichts anders übrig, als zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auf die allgemeine Erfahrungsregel zurückzugreifen, wonach bei einem komplikationslosen postoperativen Verlauf nach drei bis vier Monaten mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Infolgedessen gilt als überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin vier Monate nach der Operation von deren Folgen erholt hatte und ab dem 1. Oktober 2010 bei einer Leistungseinbusse von 25 % abermals zu 100 % in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig gewesen ist. Diese Einschätzung wird durch das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit gestützt, als diese im April 2011 aus eigenem Antrieb eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen (IV-act. 85 S. 1) und diese im Januar 2012 ausgebaut hat. j) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 5. Januar bis zum 9. März 2006 zu 100 %,

- 24 vom 10. März bis zum 31. August 2006 zu 50 %, vom 1. September bis zum 26. November 2006 zu 70 %, vom 27. November 2006 bis zum 19. Februar 2007 zu 100 %, vom 9. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu 100 %, vom 1. Januar 2008 bis zum 20. Mai 2010 bei einer Leistungseinbusse von 25 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 %, vom 21. Mai 2010 bis zum 30. September 2010 zu 100 %, ab dem 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2012 in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei einer Leistungseinbusse von 25 % zu 100 % und ab dem 8. Februar 2012 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist. 6. Bei dieser Sachlage nehmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht an, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Die diesbezüglich in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG enthaltene Regelung entspricht inhaltlich jener von Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG. Dabei ist unter dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbereich zu verstehen, wohingegen die finanziellen Einbussen zur Beurteilung einer solchen Einbusse während der einjährigen Wartezeit unerheblich sind (BGE 130 V 97 E.3.2, 97 V 231 E.2, 105 V 156 E.2a = ZAK 1980 S. 283; MEYER, a.a.O., S. 278). Demzufolge war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. Art. 29ter IVV) durchschnittlich zu 67.78 % arbeitsunfähig (64 % [64 x 100% (27 [31-4] + 37 [28 + 9])] + 87.50 % (175 x 50 % [22 + 30 + 31 + 30 + 31 + 31]) + 60.90 % (87 x 70 % [30 + 31 + 26]) + 35 % (35 x 100 % [4 + 31]) : 365; vgl. zur Berechnung: KSIH Rz. 2018). Damit ist die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG erfüllt.

- 25 - 7. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieses Jahres trotz zumutbarer Eingliederungsmassnahmen weiterhin zu mindestens 40 % Invalid gewesen ist (Art. 28 Abs.1 lit. a und c IVG, Art. 29 Abs. 1 aIVG). a) Was die Ermittlung des hierfür zunächst zu bestimmenden Valideneinkommens betrifft, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vorliegend mithin am 1. Januar 2007, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Diesen Vorgaben entsprechend hat die IV- Stelle das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ausgehend von der von dieser zuletzt ausgeübten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin im Service berechnet und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung mit Fr. 51'483.50 beziffert hat. Dieses Valideneinkommen ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 51'483.50 zu bestimmen. b) Diesem Valideneinkommen ist jener Verdienst gegenüberzustellen, den die Beschwerdeführerin nach Durchführung der medizinischen Massnahmen und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielen kann. Dieses sog. Invalideneinkommen ist in Abhängigkeit zu den ausgewiesenen Graden der Arbeitsunfähigkeit im interessierenden Zeitraum festzulegen. Diesbezüglich steht zunächst fest, dass die Beschwerdefüh-

- 26 rerin vom 1. Januar bis zum 19. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Demzufolge vermochte sie in der fraglichen Zeitspanne keine Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der Folge, dass sie für den fraglichen Zeitraum als zu 100 % invalid einzustufen ist (Valideneinkommen: Fr. 51'483.50; Invalideneinkommen von Fr. 0.--; Erwerbseinbusse: Fr. 51'483.50). Die Stufe der zu gewährenden Rente richtet sich jedoch, wie vorangehend dargelegt (vgl. E.3a hiervor), nicht nur nach dem Ausmass der nach der Wartezeit bestehenden Invalidität, sondern ebenfalls nach der während der Wartezeit durchschnittlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 67.78 %. Ausgehend von dieser durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Wartezeit steht der Beschwerdeführerin deshalb nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, d.h. ab dem 1. Januar 2007, eine Dreiviertelsrente zu. 8. Diese Situation erfährt am 20. Februar 2007 eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung, da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis dahin insoweit verbessert hat, als ihr leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten im Rahmen eines vollzeitlichen Erwerbspensums zumutbar sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit der Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit zu erzielen vermag. Während die IV-Stelle das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin auf der Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), weiblich, ermittelt hat, verlangt die Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen müsse auf der Grundlage des von ihr zurzeit effektiv erzielten Bruttoeinkommens als Angestellte in der Kindertagesstätte sowie im Jugendtreff festgelegt werden, womit von einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 20'400.-- auszugehen sei.

- 27 a) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft und erscheint das Einkommen der Arbeitsleistung als angemessen, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung entweder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder die LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist freilich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass in ihrer gesundheitlichen Verfassung beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern im Allgemeinen lohnmässig benachteiligt werden. Deshalb ist bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingter zusätzlicher Limitierung grundsätzlich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, der 25 % nicht überschreitet, jedoch über 10 % liegt (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1; AHI 2002 S. 62; MEYER, a.a.O., S. 314 f.). b) Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Serviceangestellte begonnen, diese jedoch wegen gesundheitlicher Probleme kurz vor der Beendigung abgebrochen. Dennoch arbeitete sie vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens vorwiegend als Serviceangestellte. Die fragliche

- 28 - Tätigkeit kann sie indes wegen ihrer körperlichen Funktionseinschränkungen nur noch eingeschränkt ausüben. Dies hat die Beschwerdeführerin im April 2011 veranlasst, ihre angestammte Tätigkeit aufzugeben und eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit in einer Kindertagesstätte aufzunehmen (IVact. 85 S. 1). Seit Januar 2012 ist sie zusätzlich im Stundenlohn von Fr. 25.-- als Aushilfe im Jugendzentrum tätig (IV-act. 95 S. 1 und 104 S. 1). Mit der Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft in der Kinderkrippe hat die Beschwerdeführerin im August 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen, einschliesslich 13. Monatslohn, von Fr. 1'298.80 erzielt (Nettoeinkommen: Fr. 1'238.80 + Fr. 60.-- [Verpflegung]; vgl. Beilage zur URP-Eingabe vom 2. Oktober 2013). Wird dieses Einkommen, das nach Angaben der Beschwerdeführerin einem 40%igen Erwerbspensum entspricht, auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit hochgerechnet, so entspricht dies einem Bruttoeinkommen von Fr. 3'247.-- pro Monat (Fr. 1'298.80 : 40 x 100) bzw. 38'964.-- pro Jahr. Der Verdienst im Jugendzentrum dürfte sich in derselben Grössenordnung bewegen, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Bereich eine 100 % Erwerbstätigkeit ausüben würde. c) Nach Auffassung der IV-Stelle schöpft die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit mit diesen Tätigkeiten nicht aus, da sie aufgrund der LSE 2010 bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41 Stunden mit einer einfachen und repetitiven Tätigkeit, Anforderungsniveau 4, weiblich, ein Jahreseinkommen von Fr. 53'787.80 erzielen könnte (vgl. IV-act. S. 120 S. 2, 110 S. 1). In der Tat kann die Beschwerdeführerin ausgehend von den in der LSE 2010 ausgewiesenen Tabellenlöhnen mit einer einfachen und repetitiven Tätigkeit durchschnittlich in sämtlichen Wirtschaftszweigen jährlich Fr. 53'787.80 verdienen. Dabei steht der Beschwerdeführerin laut dem Bericht der BEFAS Appisberg vom 31. März 2009 eine vielfältige Palette von Berufen offen, die von verschiedenen Bürotätigkeiten, der Maschinenüberwachung, (Qualitäts-/End-)Kontrollen bis zu angepassten

- 29 leichten Lieferdiensten (z.B. Medikamententransporte) reicht (IV-act. 54 S. 9). Dass die Beschwerdeführerin in einem dieser Berufe aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung mit einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung zu rechnen hat, kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden und wird denn auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt ein Einkommen von Fr. 53'787.80 erzielen kann. d) Soweit die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss einwendet, es könne ihr nicht zugemutet werden, die gerade erst aufgenommenen Tätigkeiten in der Kindertagesstätte sowie im Jugendtreff aufzugeben, ist festzuhalten, dass die Frage nach der Zumutbarkeit eines Wechsels der beruflichen Tätigkeit nach Rechtsprechung und Lehre aufgrund der gesamten subjektiven wie auch objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten ist. Bei den zu beachtenden subjektiven Umständen stehen dabei die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort, der Arbeitsweg, die Ausbildung, der soziale Abstieg sowie die familiäre Situation im Vordergrund. Bei den objektiven Umständen ist insbesondere der noch bestehenden Aktivitätsdauer und der Lage auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 87 vom 14. September 2010 E.3b; Urteil des Bundesgerichts I 287/00 vom 18. Februar 2002 E.3a; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 16 N. 23; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 16 N. 23; DERS., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, Rz. 36). Wird der vorliegende Fall an diesen Kriterien gemessen, so steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin ein abermaliger Wechsel ihrer beruflichen Tätighttp://links.weblaw.ch/de/GR:%20GRVG-S-10-87 http://links.weblaw.ch/de/GR:%20GRVG-S-10-87

- 30 keit zumutbar ist. Bei der hierfür vorzunehmenden Interessenabwägung fällt vor allem ins Gewicht, dass die 33-jährige Beschwerdeführerin das gesetzliche Rentenalter erst in über 30 Jahren erreichen wird und die aktuellen Tätigkeiten, für welche sie keine berufliche Ausbildung absolviert hat, erst seit knapp drei Jahren ausübt. Im Übrigen wohnt die alleinstehende Beschwerdeführerin erst seit einigen Jahren in O.1._____ und hat dort keine familiären Bezugspunkte. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der vollständigen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit das Interesse der Beschwerdeführerin ihre in O.1._____ aufgenommenen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeiten weiterhin auszuüben. Mit der IV-Stelle ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. Februar 2007 ohne Eingliedermassnahmen in einer adaptierten Tätigkeit zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von Fr. 53'787.80 erzielen kann. e) Es bleibt zu prüfen, ab wann diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Diese Frage regelt Art. 17 ATSG nicht. Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist einer solchen Veränderung von dem Zeitpunkt an Rechnung zu tragen, in welchem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und damit stabilisiert erscheint. Lässt hingegen der evolutive Charakter eine sofortige Beurteilung nicht zu, liegt mithin eine abermalige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit im Bereich des Möglichen, so ist hiermit drei Monate zuzuwarten (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV; BGE 104 V 147 E.1 und 2, 105 V 262 E.2; ZAK 1984 S. 133 ff.; vgl. URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, S. 123; KSIH Rz. 4016). Sowohl Dr. med. F._____ als auch Dr. med. E._____ gehen in ihrem Gutachten von einem stabilen Gesundheitszustand aus. Demzufolge ist die verbesserte Erwerbsfähigkeit ab dem ersten Tag des der Verbesserung folgenden Monats zu berücksichtigen. Der

- 31 - Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin entspricht demnach ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 53'483.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'787.80 0 %. Damit kann die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2007 keine Rente mehr beanspruchen. 9. Die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin hat sich in der Folge unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten insofern massgeblich verändert, als die Beschwerdeführerin vom 9. September bis zum 31. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte. a) Eine solche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald diese ohne wesentliche Unterbrechung mehr als drei Monate gedauert hat. In sinngemässer Anwendung von Art. 29bis IVV ist bei der Berechnung der dreimonatigen Wartefrist eine früher zurückgelegte Wartefrist indes anzurechnen, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads aufgehoben wurde, jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Trifft dies zu, so ist der versicherten Person die Rente ohne Abwarten der dreimonatigen Wartefrist zuzusprechen, wobei sich die Stufe der wiederauszurichtenden Rente nach der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der bereits früher zurückgelegten Wartezeit und der nach dem Wiederaufleben der Invalidität bestehenden Erwerbsunfähigkeit bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom I 11/00 22. August 2001 E.3c; MEYER, a.a.O., S. 394; KSIH vom 1. Januar 2004 Nr. 4005). Schliesslich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist abzusehen, wenn die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit durch einen stabilisierten Zustand bedingt ist, welcher, im Gegensatz zu im Krankheitsbild der ver-

- 32 sicherten Person liegenden Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, nicht das Resultat einer evolutiven Entwicklung ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 930/05 vom 15. September 2006 E.5; I 599/05 vom 6. Februar 2002 E.5.2.2; MÜLLER, a.a.O., S. 124). b) Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 9. September 2007 einer Rückenoperation mit dem Ziel, ihre gesundheitliche Verfassung, insbesondere die aufgetretene Fussheberparese, zu verbessern. Die durch diese Operation verursachte Verschlechterung der gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin war auf den Zeitraum beschränkt, in welchem sich die Beschwerdeführerin von den Folgen der Operation erholte. Sie ist folglich das Ergebnis einer evolutiven Entwicklung, weshalb ein Absehen von der dreimonatige Wartefrist ausscheidet. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin am 9. September 2007 wegen desselben Leidens operieren liess, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Februar 2007 in rentenbegründendem Umfang in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigte. Folglich ist der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Wartefrist die früher zurückgelegte Wartezeit anzurechnen. Ausgehend von der damaligen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 67.78 % steht der Beschwerdeführerin demnach ab dem 1. September 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Ab dem 1. Dezember 2007, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist, ist sodann die durch die Operation verursachte gänzliche Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum als zu 100 % invalid einzustufen ist (Valideneinkommen: Fr. 51'483.50; Invalideneinkommen von Fr. 0.--; Erwerbseinbusse: Fr. 51'483.50). Damit kann die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2007 eine ganze Rente beanspruchen.

- 33 - 10. Ab dem 1. Januar 2008 hatte sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin wiederum insoweit verbessert, als es ihr aus ärztlicher Sicht zumutbar war, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bei einer Leistungseinbusse von 25 % zu 100 % ausüben. Hätte die Beschwerdeführerin diese Arbeitsfähigkeit in Form einer leichten und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) ausgeschöpft, so hätte sie laut der Lohnstrukturerhebung 2010 ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 40'340.80 erzielen können (Fr. 53'787.80 x 0.75). Demzufolge hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt am 1. Januar 2008 wesentlich verändert, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die auf einem labilen pathologischen Gesundheitszustand beruht, ist indes gemäss Art. 88 Abs. 1 IVV erst nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist, mithin ab dem 1. April 2008, zu berücksichtigen. Wird das der Beschwerdeführerin dannzumal anzurechnende Invalideneinkommen von Fr. 40'340.80 vom Valideneinkommen von Fr. 51'483.50 in Abzug gebracht, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'142.65, d.h. ein Invaliditätsgrad von 21.60 %. Demzufolge ist die der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2007 zugesprochene ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2008 wieder aufzuheben. 11. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin vom 21. Mai bis zum 30. September 2010 infolge einer abermaligen Rückenoperation zu 100 % arbeitsunfähig und damit vollständig erwerbsunfähig. Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem diese unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Verschlechterung der erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin zu beachten ist, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der durch die Rückenoperation verursachten Verschlechterung um einen labilen pathologischen Zustand handelt, der indes auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist, welches die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom

- 34 - 1. Januar 2006 bis zum 19. Februar 2007 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigte und zur Zusprache einer befristeten Rente führte. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Wartefrist die früher zurückgelegte Wartezeit anzurechnen (Art. 88a Abs. 2 IVV). Damit kann sie ausgehend von der damaligen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 67.78 % ab dem 1. Mai 2010 eine Dreiviertelsrente beanspruchen. Ab dem 1. August 2010, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist, ist sodann die durch die Operation verursachte gänzliche Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb sie für den fraglichen Zeitraum als zu 100 % invalid einzustufen (Valideneinkommen: Fr. 51'483.50; Invalideneinkommen von Fr. 0.--; Erwerbseinbusse: Fr. 51'483.50). Demnach steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2010 eine ganze Rente zu. 12. Ab dem 1. Oktober 2010 hatte sich die Beschwerdeführerin von den Folgen der Operation vom 20. Mai 2010 insoweit erholt, als sie in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 % zu 100 % arbeitsfähig war. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar und ist gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV nach einer Wartefrist von drei Monaten, d.h. ab dem 1. Januar 2011, zu berücksichtigen, da sie auf einem labilen pathologischen Zustand beruht. Ab diesem Zeitpunkt vermag die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 40'340.80 zu erzielen. Die der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2010 zustehende Invalidenrente ist somit ab dem 1. Januar 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21.60 % aufzuheben. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass sich dieser Invaliditätsgrad am 8. Februar 2012 verändert, da die Beschwerdeführerin dannzumal in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, mit der Folge, dass ihr dannzumal ein Invali-

- 35 deneinkommen von Fr. 53'787.80 anzurechnen ist (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV), womit ihr Invaliditätsgrad ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 53'483.50 0 % beträgt. 13. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar bis zum 28. Februar 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67.78 % eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. September 2007 bis zum 30. November 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67.78 % eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, ab dem 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67.78 % eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusteht. Im Übrigen ist das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die IV-Stelle hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen dagegen insoweit gutgeheissen, als sie dieser ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente, ab dem 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie ab dem 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusprach. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde teilweise als begründet, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind, der Beschwerdeführerin fünf befristete Renten im festgelegten Umfang zuzusprechen sind und die Angelegenheit im Übrigen zu deren Neuberechnung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 14. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 700.-- festzulegenden Verfahrenskosten hat entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Ver-

- 36 fahrens zu sechs Siebteln, d.h. im Umfang von Fr. 600.--, die Beschwerdeführerin und zu einem Siebtel, d.h. im Betrag von Fr. 100.--, die IV- Stelle zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Nach demselben Verteilschlüssel hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin überdies die durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Darunter fallen insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 113). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Deshalb wird dessen Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift aufgrund der Akten geschätzt und ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. MWST und Barauslagen) festgelegt. Demnach hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 15. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f

- 37 - ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Die Beschwerdeführerin lebt einerseits von ihrem Einkommen aus der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit in der Kindertagesstätte und im Jugendtreff, andererseits wird sie von ihrer Wohnsitzgemeinde unterstützt. Sie ist somit als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG anzusehen. Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde ist anzumerken, dass die Beschwerde vorliegend teilweise gutgeheissen wurde, womit die hiermit verbundenen Prozessaussichten nicht von vornherein als deutlich geringer eingestuft werden können als die Verlustgefahr. Im Übrigen waren bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Sicht Fragen zu beantworten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen

- 38 für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener erfüllt. Demzufolge gehen die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten zu lasten der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle zu übernehmenden Kostenanteils steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für seine berechtigten Aufwände im vorliegenden Verfahren ausserdem eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu, die ihm zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Juli 2013 werden aufgehoben und was folgt festgestellt: A._____ hat ab dem 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, die bis zum 28. Februar 2007 befristet ist. Ab dem 1. September 2007 hat sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, die bis zum 30. November 2007 befristet ist. Ab dem 1. Dezember 2007 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, die bis zum 31. März 2008 befristet ist. Ab dem 1. Mai 2010 hat sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, die bis zum 31. Juli 2010 befristet ist. Ab dem 1. August 2010 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente, die bis zum 31. Dezember 2010 befristet ist. Im Übrigen wird ihr Begehren auf Bezug von Versicherungsleistungen abgewiesen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der zugesprochenen Invalidenrenten an die IV-Stelle zurückgewiesen.

- 39 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu einem Siebtel, mithin im Umfang von Fr. 100.--, zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die zulasten von A._____ gehenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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