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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.01.2013 S 2012 84

14 janvier 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,921 mots·~15 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 12 84 Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. Mit Bagatellunfallmeldung vom 7. Oktober 2011 wurde der … Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, dass sich … (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren 1952, am 6. Oktober 2011 durch einen unerwartet aus dem Schuhgestell gerutschten Stahlschuh (Arbeitsschuh), der sie in der Folge im Gesicht/Mund traf, an den Zähnen verletzt hat. 2. Am 10. Oktober 2011 begab sich die Beschwerdeführerin in zahnärztliche Behandlung. Anlässlich dieser Befundaufnahme wurde festgestellt, dass die Backe der Beschwerdeführerin blau und angeschwollen war und die Zähne Nr. 45, 44 und 43 kontusiert wurden. Der behandelnde Zahnarzt, Dr. med. dent. …, stellte eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn Nr. 45 fest und bei Zahn Nr. 44 eine Wurzelfraktur. 3. Im Fragebogen der Unfallversicherung vom 25. Oktober 2011 schilderte die Beschwerdeführerin, der Stahlschuh der Marke … sei beim Vorbeigehen am Gestell unerwartet vom Gestell gerutscht und ihr direkt ans Gesicht beziehungsweise an den Mund gefallen. Abgesehen vom Aufprall habe sie keine direkten Schmerzen verspürt, jedoch sei ihr beim Aufprall des Schuhs auf den Mund ein Stück Zahn abgebrochen. Die Beschwerdeführerin erklärte im Fragebogen zudem, das Gestell sei in einer leichten Schräglage und direkt daneben befände sich eine Türe. Durch das Zuknallen der Türe sei es möglich, dass der Schuh immer wieder ein wenig nach vorne gerückt sei.

4. Der behandelnde Zahnarzt hielt zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie zur erfolgten Behandlung Folgendes fest: a) Am 31. Oktober 2011 sei eine unfallbedingte vertikale Wurzelfraktur am Zahn Nr. 44 festgestellt worden. Die Kunststoffkrone sei locker und mesiobuccal habe sich ein Zahnfragment selbständig gemacht. b) Am 5. November 2011 sei eine „Alveolitis sicca dolorosa“ am Zahn Nr. 44 diagnostiziert und der Beschwerdeführerin gegen die starken Schmerzen … verschrieben worden. c) Am 7. November 2011 habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr verspürt, so dass die Tamponade habe entfernt werden können. d) Am 12. Dezember 2011 sei eine definitive Versorgung mittels einer VMK- Brücke (45xx43) durchgeführt worden. e) Die Kostenschätzung der zahnärztlichen Behandlung vom 14. Dezember 2011 beläuft sich auf total Fr. 4‘216.10. 5. Die Beschwerdegegnerin legte die vorliegende Angelegenheit in der Folge ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. dent. …, vor. Dieser hielt in seiner Beurteilung vom 10. Februar 2012 fest, die beim Ereignis betroffenen Zähne seien bereits vorgeschädigt gewesen. In Anbetracht der geschwächten Zähne der Beschwerdeführerin hätten diese jederzeit bei einer normalen Kaubelastung brechen können. Aufgrund dieses Vorzustandes sei die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht leistungspflichtig, so der Vertrauensarzt abschliessend. 6. a) Mit Verfügung vom 6. März 2012 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der Zahnbehandlung durch die obligatorische

Unfallversicherung infolge unterbrochenem adäquatem Kausalzusammenhang ab. b) Am 27. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss die Kostenübernahme der zahnärztlichen Behandlung. Sodann wandte sich mit Schreiben vom 14. Juni 2012 der behandelnde Zahnarzt, Dr. med. dent. …, an die Beschwerdegegnerin und rügte, es sei unverständlich und erstaunlich, dass sie die Behandlungskosten nicht übernehme. c) Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Begründet wurde der Entscheid damit, es sei schwer nachvollziehbar, wie ein Schuh auf den Mund der Beschwerdeführerin habe fallen und dabei deren Zähne haben schädigen können. Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges sei der Vorzustand des geschädigten Zahnes zu berücksichtigen, denn ein bereits reparierter Zahn biete nicht mehr die gleiche Widerstandsfähigkeit wie ein gesunder Zahn. Zu beachten sei sodann, dass auch ein behandelter Zahn immer noch funktionstüchtig sei. Vorbehalten blieben die Fälle, wo der Zahn so geschwächt sei, dass er auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte. Die Zähne Nr. 44 und 45 der Beschwerdeführerin seien behandelt. Zahn Nr. 45 sei bereits geschwächt und Zahn Nr. 44 sei durch eine Kunststoffkrone saniert gewesen, was auch die Röntgenbilder zeigten. Gestützt auf die Ausführungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. dent. … sei festzuhalten, dass die Zähne so geschwächt gewesen seien, dass sie jederzeit einer normalen Kaubelastung nicht mehr standgehalten hätten, so die Beschwerdegegnerin weiter. Aufgrund dessen sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen und die Leistungspflicht für den geltend gemachten Zahnschaden abzulehnen. 7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Zahnreparatur im

Betrag von Fr. 4‘216.10 zu bezahlen. Sie machte geltend, die Begründung wonach der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend nicht gegeben sein soll, sei aus der Luft gegriffen. Gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Zahnarztes sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend „Nussschale im Nussbrot“ auf vorliegende Angelegenheit nicht anwendbar. Der Zahn der Beschwerdeführerin hätte gemäss Dr. med. dent. … noch jahrelang einer normalen Belastung standgehalten, weil er auch vor dem Unfall lange Jahre einwandfrei funktioniert habe. Durch den Unfall sei der Zahn kurz und heftig einer sehr starken Belastung ausgesetzt worden. Da sich ein Stift im Zahn befunden habe, sei die Wurzel dabei gespalten worden. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Weiter führte die sie aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur „Nussschale im Brot“ sei durchaus auf vorliegende Angelegenheit anwendbar, zumal darin die Problematik der Kausalität gut aufgezeigt werde, welche nicht nur bei Kauschäden angewendet werden könne, sondern bei Zahnschäden im Allgemeinen. Entgegen der Auffassung des behandelnden Zahnarztes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zahn jahrelang einer normalen Belastung standgehalten hätte. Ein bereits reparierter Zahn biete nicht mehr die gleiche Widerstandsfähigkeit wie ein gesunder Zahn. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, beim beigezogenen Vertrauensarzt handle es sich um einen besonders qualifizierten Zahnarzt. Er sei mit den typischen Versicherungsfällen vertraut und verfüge über die nötige Erfahrung zur kompetenten Beurteilung des vorliegenden Falles. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass Vertrauensärzte den Versicherungen lediglich beratend zur Verfügung stünden und von diesen unabhängig seien. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. Oktober 2011 und dem geltend gemachten Zahnschaden sei unterbrochen und eine Leistungspflicht ihrerseits bestehe nicht.

9. Anlässlich der Replik vom 1. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Neutralität des Vertrauensarztes Stellung. Sowohl der eigene Zahnarzt als auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin seien aus rechtlicher Sicht als nicht genügend unabhängig zu qualifizieren, weshalb eine neutrale Beurteilung vorzunehmen sei. 10. Am 12. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein. Darin hielt sie fest, es bestehe keinerlei Anlass, die Kompetenz und Unabhängigkeit des Vertrauensarztes in Frage zu stellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, die Kosten der Zahnreparatur der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4‘216.10 zu übernehmen. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Wie eingangs erwähnt, liegt der Streitwert bei Fr.4‘216.10 und eine Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG ist nicht vorgesehen, womit die vorliegende Angelegenheit in die Kompetenz der Einzelrichterin fällt (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG).

2. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall die Richterin nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1; 118 V 286 E. 1b; 117 V 369 E.3a; Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 Unfallversicherung [UV] Nr. 11 E. 3.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E.3.1.1). b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2; 125 V 456 E.5a; 123 V 137 E. 3c; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3; 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern von der Richterin zu beurteilen.

c) Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. a) Unbestritten in vorliegender Angelegenheit ist, dass es sich beim Schlag ins Gesicht/Mund der Beschwerdeführerin durch den unerwartet aus dem Gestell gerutschten Stahlschuh um eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper handelt, der eine körperliche Beeinträchtigung zur Folge hat. Folglich handelt es sich beim hier zu beurteilenden Streitfall unbestrittenermassen um ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei den durch das schädigende Ereignis betroffenen Zähne, Nr. 44 und 45, um bereits vorbeschädigte respektive vorbehandelte Zähne handelt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis vom 6. Oktober 2011 und dem geltend gemachten Zahnschaden durch den Vorzustand der betroffenen Zähne (vorbehandelte Zähne Nr. 44 und 45; durch Kunststoffkrone sanierter Zahn Nr. 44) unterbrochen wurde. b) aa) Die Beschwerdeführerin rügt, die Begründung des ablehnenden Einspracheentscheides, wonach die betroffenen Zähne auch einer normalen Kaubelastung nicht standgehalten hätte sei „aus der Luft gegriffen“. In Anlehnung an die zahnärztliche Einschätzung von Dr.med. dent. … hätte der Zahn noch jahrelang einer normalen Belastung standgehalten, zumal er auch vor dem Unfall jahrelang einwandfrei funktioniert habe. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, durch den Unfall sei der Zahn kurz und heftig von einer

sehr starken Belastung getroffen worden und weil ausserdem ein Stift im Zahn war, sei die Wurzel dabei gespalten worden. bb) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung „Nussschale in einem Brot“ zeige die Problematik der Kausalität gut auf, welche nicht nur auf Kauschäden Anwendung finde, sondern auch bei Zahnschäden im Allgemeinen. Der Auffassung von Dr.med. dent. …, wonach der Zahn der Beschwerdeführerin noch jahrelang einer normalen Belastung standgehalten hätte könne nicht gefolgt werden. Die Zähne 44 und 45 seien gestützt auf die zahnärztliche Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. med. dent. … so geschwächt gewesen, dass sie selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätten. Ein bereits reparierter Zahn bilde schliesslich nicht mehr die gleiche Widerstandsfähigkeit wie ein gesunder Zahn. cc) Im Rahmen einer Aktenbegutachtung vom 10. Februar 2012 führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. …, unter anderem aus, es sei wenig wahrscheinlich, dass das Unfallereignis verantwortlich für den Zahnschaden sei, zumal der Vorzustand der Zähne schlecht sei. Seinen Ausführungen zufolge hätten die betroffenen Zähne 44 und 45 selbst einer normalen Beanspruchung (beispielsweise beim Essen) nicht standgehalten, wobei er bemerkte, dass die Zähne 46 und 47 nicht mehr existierten. Weitere detaillierte Angaben zum schlechten Vorzustand der Zähne fehlen in der Beurteilung. Diese rudimentären Ausführungen des Vertrauensarztes Dr. med. dent. …, die der Beschwerdegegnerin als Grundlage für den ablehnenden Einspracheentscheid dienen, sind weder schlüssig noch nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht rechtsgenüglich dargelegt und damit nicht nachgewiesen, dass die durch das Ereignis betroffenen Zähne der Beschwerdeführerin sich in derart schlechtem Zustand befunden haben sollen, dass diese selbst einer normalen Beanspruchung nicht mehr standgehalten hätten. Damit kann dem Vertrauensarztbericht nicht der Beweiswert zuerkannt werden, den er bräuchte, um gestützt darauf die Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtmässig abzulehnen können.

dd) Hingegen kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung „Nussschale in Nussbrot“ (BGE 114 V 169) auf Zahnschäden im Allgemeinen und somit auch auf vorliegende Angelegenheit Anwendung findet, gefolgt werden. Die Rechtsfolge, die sich daraus ergibt, ist jedoch eine andere, als die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte. Im genannten Entscheid führt das Bundesgericht aus, es lasse sich nicht rechtfertigen, die Erfüllung des Unfallbegriffs davon abhängig zu machen, ob das schädigende Ereignis einen völlig intakten oder aber einen bereits behandelten Zahn betreffe. Dass einzelne oder sogar eine Anzahl von Zähnen infolge zahnärztlicher Behandlung im Hinblick auf mechanischen Druck relativ geschwächt seien, bilde im Erwachsenenalter wohl die Regel, wogegen ein völlig intaktes Gebiss eher die Ausnahme sein dürfte. Zwar sei davon auszugehen, dass ein völlig gesunder Zahn stärkeren Belastungen standhalte als ein sanierter. Indessen bleibe aber auch ein behandelter Zahn für den normalen Kauakt in der Regel funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhalte, dürfe die Annahme eines Unfalles nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte diese Belastung überstanden. Vorbehalten blieben dabei Fälle, wo ein Zahn so geschwächt sei, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten hätte (BGE 114 V 169 E.3b m.w.H.). Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid sodann konkretisierend fest, zwar seien diese rechtlichen Ausführungen in früheren Entscheiden im Zusammenhang mit der Erörterung des Unfallbegriffs erfolgt, sie seien jedoch für die davon zu unterscheidende Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs ebenfalls massgebend (BGE 114 V 169 E.3b m.w.H.). Vorliegend lehnt die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht jedoch genau mit der Begründung ab, bei den beschädigten Zähnen handle es sich um behandelte und bereits sanierte Zähne und ein gesunder Zahn hätte dieser Belastung standgehalten. Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig. Bereits anlässlich der ersten Befundaufnahme durch Dr. med. dent. … am 10. Oktober 2011 wurde festgehalten, dass die Backe der Beschwerdeführerin blau und

angeschwollen sei. Dies deutet auf einen so heftigen Schlag hin, bei dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass auch ein gesunder Zahn der Einwirkung des herabfallenden Stahlschuhes nicht standgehalten hätte. Überdies bestehen – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin – keine Anzeichen dafür, dass die Zähne 44 und 45 derart geschwächt gewesen wären, dass sie auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätten, so auch die Einschätzung von Dr. med. dent. … vom 14. Juni 2012 und 7. August 2012, die für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig sind. Darin hielt er fest, sicherlich sei ein wurzelbehandelter Zahn mit einem Stiftaufbau schwächer als ein gesunder Zahn. Dass der Zahn jedoch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte, wie die Beschwerdegegnerin selber ausführe, sei schlicht und einfach nicht wahr, so Dr. med. dent. … weiter. Der Zahn habe vor dem Unfall jahrelang einwandfrei funktioniert und selbstverständlich wohl normaler Belastung standgehalten. Durch den Unfall sei der Zahn kurz und heftig von einer zu starken Belastung getroffen worden. Da sich ausserdem ein Stift im Zahn befunden habe, sei die Wurzel dabei gespalten worden. Abschliessend führte Dr. med. dent. … aus, ohne den fraglichen Unfall wäre den zur Diskussion stehenden Zähnen nichts passiert. Selbst wenn der Zahn von Karies geschwächt wäre, hätte man den Zahn flicken können und er würde weiterhin seinen Dienst tun. Ergänzende Abklärungen erübrigen sich vorliegend. c) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang des Unfallereignisses vom 6. Oktober 2011 (Zahnschaden verursacht durch Schlag eines unerwartet aus dem Gestell gerutschten Stahlschuhes ins Gesicht/Mund) durch den Vorzustand der Zähne der Beschwerdeführerin nicht als unterbrochen gelten kann und die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung für den erlittenen Zahnschaden aufzukommen hat beziehungsweise Zahnarztkosten von Fr. 4‘216.10 zu übernehmen hat. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

4. a) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 26. Oktober 2012 eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen im Zeitraum vom 16. März bis 20.Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 1‘422.-- (4.92 Std. à Fr. 260.-- zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen und zuzüglich MWST 8 %) ein. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist am 13. Juli 2012 ergangen. Die Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin umfasst demnach auch seine anwaltlichen Aufwendungen für das Einspracheverfahren. In Art. 52 Abs. 3 ATSG ist bestimmt, dass das Einspracheverfahren kostenlos ist und Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden. Da vorliegend besondere Umstände weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, aufgrund welcher es sich von der gesetzlichen Regelung abzuweichen rechtfertigen würde, ist die Honorarnote entsprechend zu kürzen (vgl. Kieser, ATSG Kommentar, 2.Auflage, 2009, Art. 52 N 44). Demnach besteht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Parteikosten lediglich für den Zeitraum vom 17. Juli bis 20. Oktober 2012. Der anwaltlich geltend gemachte Aufwand im genannten Zeitraum beträgt 3.33 Std. à Fr. 260.--, somit Fr.865.80 zuzüglich 3 % Pauschale für Kleinspesen (Fr. 26.--) zuzüglich 8 % MWST (Fr. 71.35), total Fr. 963.15. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 963.15 zu entschädigen. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Zahnarztkosten im Umfang von Fr.4‘216.10. zu übernehmen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 963.15 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

S 2012 84 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.01.2013 S 2012 84 — Swissrulings