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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.10.2012 S 2012 74

23 octobre 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,776 mots·~9 min·6

Résumé

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 12 74 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. …, geboren 1961, ist gelernter Koch. Zuletzt war er als Sous-Chef bei der Firma … GmbH in … tätig. Am 9. März 2012 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 10. April 2012 an. Am 10. April 2012 stellte er ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit betreffend sein vorgesehenes Projekt „…“. Damit wolle er die Schweiz in der Ukraine und in Russland vertreten. Er werde auf diversen Tourismusmessen eine Swisslounge organisieren, wo sich Tourismusbetriebe präsentieren könnten. 2. Mit Verfügung vom 13. April 2012 wurde das Gesuch von der Abteilung Arbeitsrechtliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) gutgeheissen. Während der Planungsphase des Projekts wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 10. April bis 18. Juni 2012 ein Anspruch auf 50 Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt. 3. Am 10. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung. Er beantragte die Verlängerung der verfügbaren Taggelder für die Planungsphase seines Projekts von 50 auf 90 Taggelder. Als Begründung brachte er vor, dass es schwierig sei, während der Zwischensaison Termine mit den Hoteliers zu erhalten. Er könne die selbstständige Erwerbstätigkeit erst aufnehmen, wenn er genügend Termine mit Hoteliers machen könne und

nachdem er mit diversen ukrainischen Reiseveranstaltern Abklärungen getroffen habe. Dafür brauche er mehr Zeit für die Planungsphase seines Projekts. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. Juni 2012 vom KIGA abgewiesen. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Er sei sowohl vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Davos als auch vom KIGA von Anfang an schlecht informiert worden über das, was man in der Planungsphase machen dürfe und was nicht. Das RAV Davos habe ihm von Anfang an das Gefühl gegeben, dass er während der Planungsphase 90 Taggelder erhalten werde, wie er auch in finanzieller Hinsicht davon ausgegangen sei. Es daure sicher noch bis Ende März 2013, ehe er etwas aus diesem Projekt verdienen könne. Auch nach dem Entscheid des KIGA sei ihm noch immer nicht klar, was er während der Planungsphase machen dürfe und was nicht. Der Beschreib des KIGA sei widersprüchlich. Zuerst sage man, dass man während der Planungsphase die ersten Kontakte knüpfen und Abklärungen treffen solle, knüpfe man aber die ersten Kontakte, dann sei man eigentlich schon in der Startphase. Nach dem Entscheid sei ihm jetzt immer noch nicht klar, was der Unterschied zwischen der Planung- und Startphase eines Betriebs sei. Im Juli 2012 habe er z.B. eine Studienreise mit einem ukrainischen Reiseveranstalter organisiert. Er wisse nicht, ob dies nun zur Planungs- oder Startphase gehöre. Er glaube sie gehöre zur Planungs- und Vorbereitungsphase. Mit dem Entscheid gäbe es nur Verlierer: Ohne die Verlängerung der Taggelder habe er nicht die Möglichkeit, sein Projekt fortzusetzen. Somit komme er zurück in die Arbeitslosenversicherung und es werde für ihn schwer noch einen Job für die Sommersaison zu finden. Seine Promotion von Graubünden in der Ukraine werde hiermit beendet, was zur Folge habe, dass weniger neue Touristen aus der Ukraine nach Graubünden kämen und somit auch das Gastgewerbe weniger Arbeit haben werde.

5. In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei streitig, ob die gewährten 50 besonderen Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 10. April bis 18. Juni 2012 ausreichten, um die Planungs- bzw. Vorbereitungsphase des geplanten Projekts zu finanzieren. Der Übergang von der Planungs- und Vorbereitungsphase und der Startphase könne fliessend sein und müsse im Einzelfall beurteilt werden. Die Planungsphase diene insbesondere zur Festlegung der Grundlagen der Geschäftstätigkeit und zur Vornahme der dafür notwendigen Abklärungen. Darunter falle unter anderem das Erarbeiten eines Konzepts, die Organisation der Infrastruktur und von Geschäftsräumen sowie allenfalls ein Entwurf eines „Labels“ oder die Herstellung des Layouts von Briefpapier und Internetauftritt. Zwar könne auch ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitungsphase darin bestehen, sich etwas konkreter mit der Recherche zukünftiger Märkte und möglicher Geschäftspartner zu befassen. Keinesfalls bestehe aber ein Anspruch darauf, schon während der Planungsphase sämtliche notwendigen und konkreten Geschäftskontakte zu knüpfen. Diesbezüglich werde ausdrücklich an den Ausführungen unter Ziffer 2 der Erwägungen des angefochtenen Einspacheentscheids festgehalten und darauf verwiesen. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer aber zumutbar, die für die Gründung des geplanten Geschäfts notwendigen Handlungen, welche typischerweise im Rahmen der Planungs- bzw. Vorbereitungsphase durch einen zukünftigen Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer erarbeitet werden müssten, während der gewährten 50 Tage besonderer Taggelder vorzunehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 5. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die gewährten 50 besonderen Taggelder für die Zeit vom 10. April bis 18. Juni 2012 ausreichten, um die Planungs- bzw. Vorbereitungsphase des geplanten Projekts zu finanzieren. 2. a) Gemäss Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann die Arbeitslosenversicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. Als Planungsphase gilt gemäss Art. 95a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder. Das bedeutet, dass nur eine allererste Phase des Beginns der Selbständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der - an die Planungsphase anschliessenden - Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die - für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte - Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase

abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil des Bundesgerichts C 130/06 vom 28. August 2007 E. 3.1; ARV 2004 Nr. 22 E. 3.2 S. 201). b) Am 10. April 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit beim RAV Davos ein. Aus den darin gemachten Angaben zu seinem Grobprojekt ergibt sich, dass es sich bei seinem Projekt namens „…“ um eine Einzelfirma ohne Angestellte und ohne separate Büroräumlichkeiten handelt. Ebenso ergibt sich aus dem Grobprojekt, dass der Beschwerdeführer bereits vom 27. März bis 29. März 2012 - also bereits vor der Gesuchseinreichung vom 10. April 2012 - die UITT Messe in … besucht und dort erste Kontakte zu Reiseveranstaltern und der Messe- Organisation geknüpft hat. Gemäss seinen Angaben handle es sich bei dieser Messe um die grösste Tourismus-Fachmesse in der Ukraine. Zudem hat er gemäss seinen Angaben im Grobprojekt vor der Gesuchseinreichung auch bereits erste Kontakte mit … Hoteliers geknüpft und war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung daran, eine Studienreise zu organisieren. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor und auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in der Planungs- bzw. Vorbereitungsphase befand. Gemäss seinen Angaben im Grobprojekt sei es wichtig, dass weitere Kontakte mit Hoteliers aufgenommen würden. Die Aufnahme weiterer Kontakte mit Hoteliers hat auch während der gewährten Taggelder stattgefunden. Wie das KIGA in der Vernehmlassung richtig ausführt, besteht aber kein Anspruch darauf, alle notwendigen und konkreten Geschäftskontakte bereits während der Planungs- bzw. Vorbereitungsphase zu knüpfen. Es mag durchaus zutreffen, dass Hoteliers während der Zwischensaison in einigen Fällen schwieriger zu erreichen sind, was aber nicht heisst, dass überhaupt keine Kontaktaufnahme möglich ist. Zwar dient die Zwischensaison regelmässig zur Erholung und zum Bezug von Ferien, doch haben die Hoteliers auch die kommende Saison vorzubereiten und zu

organisieren, womit auch sie erreichbar sein müssen. Demnach hält das KIGA zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 18. Juni 2012 durchaus die Möglichkeit hatte, den Grossteil möglicher Geschäftspartner in der Schweiz zu kontaktieren. Wenn das KIGA in seinen Schlussfolgerungen festhält, dass es für den Beschwerdeführer insgesamt zumutbar gewesen sei, die zur Gründung des geplanten Geschäfts notwendigen Handlungen, welche typischerweise im Rahmen der Planungs- bzw. Vorbereitungsphase durch den zukünftigen Firmeninhaber erarbeitet werden müssen, während der gewährten 50 Tagessätze besonderer Taggelder zu tätigen, kann dem KIGA zugestimmt werden. Die Planungs- bzw. Vorbereitungsphase dient zur Vorbereitung dessen, was ein zukünftiger Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer braucht, um an die Öffentlichkeit zu gelangen bzw. das Zielpublikum anzusprechen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Studienreise vom Juli 2012 mit einem ukrainischen Reiseveranstalter kann nach Ansicht des Gerichts nicht mehr der Vorbereitungsphase zugeordnet werden, weil sie bereits über die Planungsphase hinausgeht und keine Vorbereitung mehr darstellt. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm nach wie vor der Unterschied zwischen der von der Arbeitslosenversicherung durch die besonderen Taggelder geförderten Planungsphase und der nicht geförderten Startphase nicht klar ist. Das hat der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst zu verantworten. Nach Erhalt der Verfügung vom 13. April 2012, in welcher mehrfach von der Planungsphase die Rede ist, hätte er ohne grossen Aufwand bei der Abteilung Arbeitsrechtliche Massnahmen des KIGA oder auch bei seiner Personalberaterin rückfragen können, welche Handlungen in die Planungs- und welche in die Startphase fallen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er vom KIGA oder vom RAV schlecht informiert worden wäre. Im Übrigen wurde der Begriff der Planungsphase bereits im Gesuchsformular betreffend Angaben zum Grobprojekt erwähnt, welches der Beschwerdeführer am 10. April 2012 ausgefüllt hat. Er hätte sich somit bereits

im Zeitpunkt der Formularausfüllung darüber informieren können, was alles in die Planungsphase fällt. d) Insgesamt ist damit festzuhalten, dass über die gewährten 50 besonderen Taggelder für die Zeit vom 10. April bis 18. Juni 2012 hinaus kein weiterer Anspruch auf die Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a AVIG besteht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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